Oberlandesgericht München Urteil, 07. Juni 2018 - 29 U 2490/17

bei uns veröffentlicht am07.06.2018
vorgehend
Landgericht München I, 37 O 12758/16, 05.07.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die klagenden Medienunternehmen verlangen vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter Zugangsbeschränkungen für das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von Fußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga.

Die Klägerinnen sind Medienunternehmen und bieten unter www...de, www...de, www...de, www...de, und www de journalistische Informationsangebote im Internet an, auf denen sie unter anderem Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen zum Abruf bereithalten. Die Klägerinnen zu 1) und 4) bieten zudem als regionale Kooperationspartnerinnen des Amateurfußballportals www net der Klägerin zu 7) die Internetangebote www...net/… und www...net/… an. Diese Videobeiträge werden von den Klägerinnen bei den jeweiligen regionalen Spielen vor Ort erstellt und anschließend in ihren Internetangeboten veröffentlicht.

Der Beklagte ist der größte Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine. Er führt den Spielbetrieb der bayerischen FußballAmateurligen durch, stellt Spielpläne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Unter der Website www...de betreibt er ein Internetportal. Unter dem Videoportal www...tv hält er unter anderem Videoaufnahmen von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga zum Abruf bereit (vgl. Anlage K 4).

Seit der Saison 2015/2016 verwendet der Beklagte die Akkreditierungsrichtlinien Saisonakkreditierung Video/TV (2015/2016) Regionalliga Bayern, Bayernliga, Landesliga (Anlage K 10). Darin sind auszugsweise folgende Regelungen enthalten (die streitbefangenen Teile sind kursiv hervorgehoben):

Medien/Redaktionen, die Spiele der Regionalliga Bayern und/oder Bayernliga und/oder Landesliga (Saison 2015/2016) filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, bietet der ... folgende Optionen an:

1. Erstellung eigener Spielberichte gegen Gebühr

Es besteht die Möglichkeit, einen eigenen Spielbericht von bis zu 30 Minuten Länge gegen eine Gebühr anzufertigen. Die Gebühr beträgt (netto) pro Spielbericht in der Regionalliga Bayern 1000 Euro, in der Bayernliga 500 Euro und in der Landesliga 250 Euro. Der Spielbericht kann ohne Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet und verwertet werden.

Voraussetzungen:

a) Schriftliche Erklärung/Mitteilung an den ... (Pressestelle) spätestens vier Tage vor dem jeweiligen Spiel.

...

2. Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr

Voraussetzungen Regionalliga Bayern:

a) Dem ... wird eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei und clean überlassen. […] Die Kopie des Spielberichts muss bis spätestens 12 Uhr an dem auf das aufgezeichnete Spiel folgenden Tag vorliegen.

....

c) Sperrfrist für die Online-Veröffentlichung (keine TV-Sperrfrist):

Eine Online-Veröffentlichung darf nicht vor 15 Uhr des auf die ...-Erstausstrahlung der Sendung „....TV - Das Bayerische Fußballmagazin“ folgenden Tages erfolgen, das heißt bei Wochenendspielen nicht vor Montag (15 Uhr) und bei Wochenspieltagen nicht vor Freitag (15 Uhr).

Voraussetzung Bayernliga und Landesliga:

a) Sobald dem ... eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei, presenterfrei und clean überlassen wird, kann der Spielbericht ohne Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet werden. […]

Generelle Voraussetzungen für die Regionalliga Bayern, Bayernliga und Landesliga:

a) Eine Nutzung ist ausschließlich in den eigenen Medienkanälen gestattet. Das Einstellen der Bewegtbilder in YouTube bzw. die Einbindung in einen YouTube-Channel oder in vergleichbare Videoportale ist ohne Zusatzvereinbarung nicht gestattet.

b) Spielberichte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

...

3. Spielberichte aus ...TV kostenfrei erhalten

Wer regelmäßig Spielberichte von den Heimspielen eines Vereins erstellt und dem ... zur Verfügung stellt, kann - je nach praktischer, rechtlicher und technischer Verfügbarkeit - Spielberichte von Auswärtsspielen des Vereins kostenlos für die Veröffentlichung in den eigenen Medienkanälen bekommen.

Akkreditierungsrichtlinien - Allgemeine Voraussetzungen und Hinweise

a) Für eine Akkreditierung müssen dem ... vom Medium/der Redaktion ein hauptverantwortlicher Ansprechpartner sowie die zu akkreditierenden Redakteure/Mitarbeiter namentlich und mit Angabe der Kontaktdaten […] gemeldet werden.

b) Eine Saisonakkreditierung Video/TV ist personengebunden und nicht übertragbar.

c) Eine Saisonakkreditierung Video/TV kann auch während der Saison nachträglich beantragt werden.

d) Medien/Redaktionen mit einer gültigen Saisonakkreditierung Video/TV haben die Möglichkeit, einzelne Redakteure/Mitarbeiter nachträglich zu akkreditieren. Ein entsprechender Antrag kann nur durch den hauptverantwortlichen Ansprechpartner des Mediums erfolgen, per E-Mail an [email protected].

e) Eine kurzfristige Akkreditierung am Spielort selbst ist nicht möglich.

f) Der ... und die Vereine haben das Recht, den Zugang der Medienvertreter zum Stadion zu regulieren.

g) Medienvertreter, die Videoaufnahmen machen wollen, aber nicht über eine gültige Saisonakkreditierung Video/TV des ... verfügen, erhalten keinen Zutritt zum Stadion.

Darüber hinaus führte der Beklagte ab der Spielzeit 2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga ein. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die Vereine mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des Hausrechts abschließen. Damit die Vereine am Spielbetrieb der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga zugelassen werden, müssen sie unter anderem die Regelung zur Ausübung des Hausrechts akzeptieren und unterschreiben. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut (vgl. Anlage K 7, Seite 5):

PRÄAMBEL

Der ... erteilt Medienpartnern bzw. von diesen benannten Personen unter bestimmten Bedingungen Jahresakkreditierungen zu den Spielen der Bayernliga, der Landesliga und anderen Ligen. Diese Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen das Recht, die Spiele abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen (im Folgenden werden diese Handlungen „zu Filmzwecken“ genannt). Der ... und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, die Spiele zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen. Um die Durchsetzung dieser Akkreditierungsregeln zu gewährleisten, sagen die Vereine in ihren Rollen als Heimverein Folgendes zu:

§ 1

Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des ... verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nichtakkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.

§ 2

Der Verein hat dem ... jegliche Zuwiderhandlungen unverzüglich unter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Person(en) dem ... mitzuteilen. Sofern sich ein Vertreter des ... vor Ort befindet, ist die Mitteilungspflicht diesem Vertreter gegenüber zu erfüllen.

§ 3

Neben dem Verein hat der ... als organisationsverantwortlicher Verband über seine Vertreter das Recht, das Hausrecht im Sinne des § 1 durchzusetzen. Dieses Recht gilt auch für etwaige Rechtsstreitigkeiten mit Zuwiderhandelnden. Hierfür überträgt der Verein als Kläger dem ... das Hausrecht, so dass dieser für den Verein den Prozess führt. Ist der Verein im Prozess hingegen Beklagter, so wird der ... neben dem Verein dem Prozess beitreten. ...

In den Spielgruppentagungen der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga Ende Juni/Anfang Juli 2015 sprachen sich 90,1% der für die Saison 2015/2016 zugelassenen Vereine für eine gemeinsame Wahrnehmung und Verwertung der Bewegtbildrechte aus. 97,2% der Vereine baten den Beklagten in einer gemeinsamen Erklärung, entsprechende Akkreditierungsrichtlinien sowie die Regelung zur Ausübung des Hausrechts zusammen mit diesem umzusetzen und in der zur Verfolgung der gemeinsamen Ziele vorgeschlagenen Form zur Anwendung zu bringen (vgl. Anlage B 6).

Vom Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem Beklagten sahen die Klägerinnen bislang ab.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Bedingungen des Beklagten in Ziffer 2. seiner Akkreditierungsrichtlinien (Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr) hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand. Es liege ein Fall des Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 307 Abs. 3 BGB vor. Der Beklagte lasse sich in einem derart weitgehenden Umfang Nutzungsrechte nach dem UrhG einräumen, dass die Urheber bzw. nach § 95 UrhG Leistungsschutzberechtigte zeitlich unbegrenzt von allen künftigen Weiterübertragungen der Nutzungsrechte ausgeschlossen seien. Hierin liege ein Verstoß gegen § 31 Abs. 5 UrhG; nach der darin zum Ausdruck kommenden Übertragungszwecklehre dürften dem Verwerter im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordere. Der Beklagte benötige für den Betrieb seines ligaübergreifenden Videoportals …tv keine umfassenden, ausschließlichen Nutzungsrechte, sondern lediglich ein einfaches Senderecht. Der Beklagte lasse sich hingegen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführungsrecht sowie das Recht der Wiedergabe übertragen.

Zudem benachteiligten die Akkreditierungsrichtlinien die Klägerinnen auch deswegen unangemessen, weil der Beklagte keinerlei Vergütung für die Übertragung der Nutzungsrechte bezahle. Soweit man eine Vergütung darin sehe, dass der Beklagte im Falle der Übertragung der Nutzungsrechte die Gebühr für die Erstellung der Spielberichte entsprechend Ziffer 1. der Akkreditierungsrichtlinien erlasse, sei diese Art der Pauschalvergütung unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, da sie qualitäts- und umfangunabhängig erfolge. Es bleibe bei dem Vergütungssystem des Beklagten völlig unberücksichtigt, ob das angefertigte Bewegtbildmaterial umfangreich oder kurz, journalistischprofessionell oder per Handycam angefertigt wird. Der Erlass der Gebühr für die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer halbstündigen filmischen Dokumentation eines ausgebildeten Videojournalisten stelle keine angemessene Vergütung dar.

Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt, dem Beklagten zu verbieten, gegenüber Medien, die Spiele der Regionalliga Bayern, Bayernliga und/oder Landesliga filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, die oben kursiv wiedergegebenen Akkreditierungsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Akkreditierungsregelungen seien als Hauptleistungspflichten einer Inhaltskontrolle entzogen. Auch könne eine unangemessene Benachteiligung nicht festgestellt werden; ihm stehe es frei, den Eingriff in das Hausrecht nur gegen Erfüllung bestimmter Bedingungen zu gestatten. Als Veranstalter der Fußballspiele stelle er interessierten Medienvertretern Wahlmöglichkeiten für ein entgeltliches (Bezahlmodell) oder ein unentgeltliches (Übertragungsmodell) Abfilmen von Fußballspielen im Verbandsgebiet bereit. Das angegriffene Übertragungsmodell werde den Klägerinnen nicht aufgezwungen, sondern stelle ein auf Vertragsfreiheit beruhendes, die Interessen beider Parteien wahrendes Modell zur Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht dar.

Mit Urteil vom 5. Juli 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragen,

  • 1.das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 2017 - 37 O 12785/16 aufzuheben;

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an seinem Präsidenten, zu unterlassen, gegenüber Medien/Redaktionen, die Spiele der Regionalliga Bayern und/oder Bayernliga und/oder Landesliga (Saison 2015/2016) filmen und die Filmaufnahmen über ihre eigenen Medien verbreiten wollen, die nachfolgenden Akkreditierungsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese bei bereits erteilten Akkreditierungen zu berufen:

a) Dem ... wird eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei und clean überlassen.

b) Sobald dem ... eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte werbefrei, presenterfrei und clean überlassen wird, kann der Spielbericht ohne Sperrfrist unmittelbar über die eigenen Medien verbreitet werden.

wie in den Akkreditierungsrichtlinien „Saisonakkreditierung Video/TV (2015/2016) Regionalliga Bayern, Bayernliga, Landesliga“ (Anlage K 10) geschehen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2018 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i. V. m. § 307 BGB zu.

1. Die Parteien sind Mitbewerber i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte betreiben auf ihren Portalen kommerzielle Internetangebote, auf denen Videobeiträge von Amateurfußballspielen zum Abruf bereitgehalten werden. Die Parteien versuchen insofern, gleichartige Waren oder Dienstleistungen abzusetzen und stehen als Anbieter in einem konkreten Mitbewerberverhältnis.

2. Das Klauselverbot des § 307 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar (vgl. BGH GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe Tz. 46 ff.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3a UWG Rn. 1.288), deren Verletzung gemäß § 3a UWG den Vorwurf der Unlauterkeit und einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet.

3. Die beanstandeten Klauseln sind insbesondere nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da diese Vorschriften gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon keine Anwendung finden.

a) Die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen (vgl. BGH NJW 2017, 3222 Tz. 20 m. w. N.). Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (vgl. BGH NJW 2015, 687 Tz. 23 m. w. N.).

b) Danach unterfallen die beanstandeten Klauseln gemäß Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien (Übertragungsmodell) nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

aa) Der Beklagte macht den Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten von Fußballspielen der Regionalliga Bayern, Bayernliga, und Landesliga und der anschließenden Verbreitung der Filmaufnahmen von einer den Medienunternehmen erteilten (Saison-)Akkreditierung und der Bezahlung einer Gebühr (Bezahlmodell) oder der Überlassung einer Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte (Übertragungsmodell) abhängig.

Durch die Übertragung der Befugnis zur Ausübung des originär dem jeweiligen Verein zustehenden Hausrechts durch den Beklagten wird die Durchsetzung der Akkreditierungsrichtlinien gewährleistet. Dem Beklagten steht als (Mit-)Veranstalter das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite (vgl. BGH GRUR 2006, 249 Tz. 23 ff. - Hörfunkrechte; BGH GRUR 2011, 436 Tz. 21, 24, 27 - Hartplatzhelden). Über das Hausrecht kann der Verband sich die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung dadurch sichern, dass er Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 24, 27 - Hartplatzhelden). Das Verlangen nach einem Entgelt für die Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen durch Medienunternehmen bzw. nach der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Videoaufzeichnungen an den Beklagten stellt weder eine unangemessene Beeinträchtigung i. S. d. § Nr. 4 UWG noch eine unbillige Behinderung i. S. d. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar (vgl. das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangene Urteil des OLG München, GRUR-RR 2017, 355 Tz. 26 ff. - Videoberichterstattung im Amateurfußball; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 72/17 zurückgewiesen).

bb) Im Falle des Bezahlmodells handelt es sich bei der vom Beklagten verlangten ligaabhängigen Gebühr in Höhe von 250,- € bis 1.000,- € pro Spielbericht um eine Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen. Der Beklagte macht den Zutritt zum Stadion mit einer Videokamera zum Zwecke des Abfilmens des Fußballspiels und der Verbreitung des Videospielberichts in den eigenen Medien von einer zuvor erteilten Akkreditierung und der Bezahlung einer Gebühr abhängig. Die Hauptleistung des Beklagten besteht darin, den Eingriff in das Hausrecht des jeweiligen Vereins, zu dessen Ausübung er befugt worden ist, zu gestatten. Als Gegenleistung hierfür fordert er von den Medienunternehmen eine Gebühr. Da Leistung und Gegenleistung von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden können, ist die Klausel Ziffer 1. (Erstellung eigener Spielberichte gegen Gebühr), die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regelt, kontrollfrei.

cc) Ebenso der Inhaltskontrolle entzogen ist die von den Klägerinnen angegriffene Klausel Ziffer 2. (Erstellung eigener Spielberichte ohne Gebühr).

Der Beklagte bietet Medienunternehmen als Option zum Bezahlmodell ein gebührenfreies Abfilmen und Verbreiten der Spielberichte in den eigenen Medien an, sofern diese ihm eine Kopie des Spielberichts unter Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte überlassen (Übertragungsmodell). Im Falle der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Beklagten verzichtet dieser auf die in Ziffer 1. nach Spielklassen gestaffelten Gebühren, da er stattdessen die erstellten Spielberichte von den Medienunternehmen erhält und auf seinem eigenen Videoportal …tv verwerten kann.

Auch insoweit besteht die Hauptleistung des Beklagten darin, den Eingriff in das Hausrecht zu gestatten. Als Gegenleistung fordert er beim Übertragungsmodell keine Gebühr, sondern die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte am Spielbericht. Den Medienunternehmen verbleibt jedoch auch in diesem Falle das Recht, die Videospielberichte in ihren eigenen Medien zu verbreiten. Die Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht macht der Beklagte von der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte am Spielbericht abhängig. Insoweit handelt es sich um die Hauptleistungspflicht der Medienunternehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen gestatten den Eingriff in das Hausrecht nicht die Fußballvereine vor Ort, sondern der Beklagte. Dieser hat sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts von den Vereinen übertragen lassen. Die Medienunternehmen müssen unmittelbar beim Beklagten eine (Saison-)Akkreditierung beantragen. Zutritt zum Stadion erhalten Medienvertreter mit einer Videokamera nur dann, wenn sie über eine zuvor vom Beklagten erteilte Akkreditierung verfügen. Zwar trifft der Heimverein die erforderlichen Maßnahmen, dass nichtakkreditierte Personen das Stadion nicht zu Filmzwecken betreten; insofern kontrollieren die Fußballvereine jedoch lediglich, ob die Medienvertreter eine gültige Akkreditierung besitzen. Der Beklagte hat indes durch die vorangegangene Akkreditierung bereits den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken und den Eingriff in das Hausrecht gestattet. Eine kurzfristige Akkreditierung am Spielort selbst - durch den Heimverein - ist gemäß Buchst. e) der Allgemeinen Voraussetzungen und Hinweise der Akkreditierungsrichtlinien gerade nicht möglich.

Soweit die Klägerinnen der Meinung sind, es handele sich bei der Gestattung des Eingriffs in das Hausrecht um keine Hauptleistungspflicht des Beklagten, weil ihnen der Zugang zu den Fußballstadien durch das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ohnehin einfachgesetzlich garantiert sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerinnen können sich nicht auf das Recht gemäß § 5 Abs. 1 RStV zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, berufen. Sie haben auch weiterhin nicht dargetan, dass sie als private Fernsehveranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 RStV zugelassen sind (vgl. OLG München, a.a.O., Tz. 54 - Videoberichterstattung im Amateurfußball).

4. Im Übrigen benachteiligen die angegriffenen Bestimmungen in Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien die Klägerinnen nicht unangemessen.

a) Insbesondere verstoßen die von den Klägerinnen beanstandeten Klauseln nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 31 Abs. 5, § 32 Abs. 1, Abs. 2, § 95 UrhG.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Daran fehlt es im Streitfall.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen führen § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH GRUR 1998, 680 - ComicÜbersetzungen I m. w. N.), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln. Eine Anwendung der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und seines Schutzgedankens kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2014, 556 Tz. 11 - Rechteeinräumung Synchronsprecher m. w. N.).

Vertragliche Regelungen, die die Übertragung urheber- oder leistungsschutzrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen. Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkretindividuelle Prüfungsmaßstab, während bei der Inhaltskontrolle ein abstraktgenereller Maßstab zugrunde zu legen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere aus der Einführung des § 11 Satz 2 UrhG (vgl. BGH a.a.O., Tz. 12 - Rechteeinräumung Synchronsprecher m. w. N.).

Bei § 31 Abs. 5 UrhG handelt es sich lediglich um eine Auslegungsregel, die anwendbar ist, falls der Umfang der übertragenen Rechte nicht geregelt oder unklar ist, nicht jedoch um eine Regelung mit Leitbildcharakter, die zur Unwirksamkeit des Übertragungsmodells im Rahmen einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle führen könnte. In Ziffer 2. der Akkreditierungsrichtlinien ist klar formuliert, dass die Medienunternehmen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Beklagten übertragen. Es kann daher dahin stehen, ob der Beklagte für den Betrieb seines ligaübergreifenden Videoportals bfv.tv keine umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte, sondern lediglich ein einfaches Senderecht benötigt.

bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerinnen besteht auch nicht deswegen, weil der Beklagte im Rahmen des Übertragungsmodell keine bzw. keine angemessene Vergütung i. S. d. § 32 UrhG, § 11 Satz 2 UrhG an die Leistungsschutzberechtigten i. S. d. § 95 UrhG bezahlte.

(1) Nach dem Übertragungsmodell erhalten Medienunternehmen ohne Zahlung einer Gebühr das Recht, Spielberichte von Amateurfußballspielen zu erstellen und in den eigenen Medien zu verbreiten, wenn sie dem Beklagten eine Kopie des Spielberichts zur Verfügung stellen und sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte am Filmmaterial übertragen. Die Gegenleistung für die Nutzung und Verwertung der Laufbilder i. S. d. § 95 UrhG liegt in der Erteilung der Akkreditierung.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich die AGBrechtliche Unangemessenheit der beanstandeten Klauseln nicht aus § 32 UrhG. Die AGB-Kontrolle einer - wie hier -formularmäßig unmittelbar bestimmten Vergütung findet nicht statt. Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der Hauptleistungspflichten bestimmen, fallen in den Kernbereich der Privatautonomie und sind regelmäßig der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen (vgl. Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 32 Rn. 4). Die Frage, ob die Leistungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten angemessen vergütet werden, kann nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in Kenntnis der in der Branche üblichen Honorarpraxis beantwortet werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1031 Tz. 28 - Honorarbedingungen Freie Journalisten m. w. N.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Satz 2 UrhG. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 17 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die §§ 32, 32a UrhG dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, die angemessene Vergütung sichern. Nur im Übrigen sei nach § 11 Satz 2 UrhG das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu beachten (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dieser Hinweis auf die Schranken der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB lässt erkennen, dass mit der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsichtigt gewesen ist, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32, 32a UrhG vorbehalten (vgl. BGH a.a.O., Tz. 29 - Honorarbedingungen Freie Journalisten m. w. N.).

b) Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Klägerinnen auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Interessen der Klägerinnen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) beeinträchtigen die beanstandeten Akkreditierungsregeln die Klägerinnen nicht unangemessen. Diese werden insbesondere nicht daran gehindert, die öffentlichen Aufgaben der Presse wahrzunehmen.

Der Beklagte beruft sich als (Mit-)Veranstalter der Fußballspiele auf das privatrechtliche Hausrecht der Vereine, das diese ihm zur Ausübung übertragen haben. Das Hausrecht ist durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ist im Streitfall insbesondere mit der Pressefreiheit der Klägerinnen aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuwägen (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1667 Tz. 35 ff. - Stadionverbot).

Die Presse hat nach Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 BayPrG das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben. Die Klägerinnen sind in ihren Internetportalen indes uneingeschränkt zur kritischen Wort- und Bildberichterstattung über die Spiele der Regionalliga Bayern, Bayernliga und Landesliga berechtigt. Sie können daher auch über Missstände - etwa Zuschauerausschreitungen während Relegationsspielen der Regionalliga - in Wort und Bild berichten. Ihnen ist es auch nicht grundsätzlich verwehrt, Filmaufnahmen zu machen. Der Zutritt zum Stadium zu Filmzwecken wird lediglich davon abhängig gemacht, dass sie über eine gültige Akkreditierung verfügen. Ein Recht zum uneingeschränkten Zugang in die Stadien zur unentgeltlichen Bewegtbildberichterstattung haben die Klägerinnen bei Abwägung ihrer grundgesetzlich geschützten Interessen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Hausrechts, dessen Ausübung sich der Beklagte von den Vereinen hat übertragen lassen, nicht. Soweit sich das Betreiben ihrer Videoportale unter den vorgegebenen Bedingungen nicht mehr lohnen sollte, handelt es sich hierbei um das allgemeine marktwirtschaftliche Risiko der Klägerinnen. Die Rundfunkund Pressefreiheit gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der wirtschaftlichen Betätigung und der Kraft der Innovation lebt.

Im Übrigen ist nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Geschäftsführers des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig, dass zahlreiche regionale Fernsehsender die Akkreditierungsrichtlinien des Beklagten akzeptieren, Filmaufnahmen über Spiele der Regionalliga Bayern, der Bayernliga und der Landesliga anfertigen und diese anschließend in ihren eigenen Medien verbreiten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine kritische Berichterstattung durch die Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Beklagten im Falle des angegriffenen Übertragungsmodells faktisch vereitelt werde. Die Medienunternehmen können ihrer öffentlicher Aufgabe zur kritischen Berichterstattung auch dann nachkommen, wenn sie die Nutzungsrechte auf den Beklagten übertragen, da ihnen das Recht verbleibt, den Spielbericht in ihren eigenen Medien zu verbreiten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Urteil, 07. Juni 2018 - 29 U 2490/17

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Urteil, 07. Juni 2018 - 29 U 2490/17 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32 Angemessene Vergütung


(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers


(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 11 Allgemeines


Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 95 Laufbilder


Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger


Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.