Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 29. Aug. 2018 - 8 U 3464/17

bei uns veröffentlicht am29.08.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufungen gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017, Az. 1 O 4368/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagten sowie der Streithelfer erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 04.10.2018 Stellung zu nehmen.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 27.500,– festzusetzen.

Gründe

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der beklagten Partei zu 1) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, die Verwertung des Nachlassgrundstücks (... in W.), insbesondere im Wege des Verkaufs (Klageantrag I.) zu unterlassen. Ferner begehrt sie Feststellung, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass der am 3.4.2015 verstorbenen ... alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Grundstück Weßling, ..., im Wege des Verkaufs veräußern wollte (Klageantrag II.).

Der Bruder der Klägerin, ..., ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten.

Das Landgericht München II hat der Klage stattgegeben (LGU vom 19.4.2017).

Hiergegen haben sowohl die Beklagten (BB vom 13.12.2017, Bl. 134/153 d.A.) als auch der Streithelfer (BB v. 18.12.2017, Bl. 156/168 d.A.) Berufung eingelegt, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung weiter verfolgen und die Aufhebung des Ersturteils erreichen wollen.

Begründung:

I.

Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Die Berufungen der Beklagten (nachfolgend A. und B.) und des Streithelfers (nachfolgend C.) haben nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angegriffene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Endurteil des Landgerichts München II beruht weder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffs zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen. Die Berufungsbegründungen der Beklagten (Bl. 134/153 d.A.) und des Streithelfers (Bl. 156/168 d.A.) vermögen ihren Rechtsmitteln nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen:

A. Berufung des Beklagten zu 1)

I Klageantrag I.

1. Die Klägerin hat gegen den Bekl. zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Verwertung des streitgegenständlichen Grundstücks, da die Erblasserin durch letztwillige Verfügung eine Teilungsanordnung in Bezug auf die Immobilie getroffen hat, an die der Bekl. zu 1) gebunden ist, so dass er zur Auflassung hälftigen Miteigentums an die Klägerin verpflichtet ist (§§ 2303, 2304, 2048 BGB).

a) Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und diese dabei in eigener Verantwortung auszulegen (Palandt, a.a.O. § 2203 Rn. 4). Er ist gemäß § 2216 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er hat die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben nach § 2204 Abs. 1 BGB durch Aufteilung der Bestandteile des Reinnachlasses auf die einzelnen Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 2042 ff. BGB vorzunehmen (Palandt, a.a.O. § 2042 Rn. 1). Hierbei hat er Teilungsanordnungen des Erblassers gemäß § 2048 BGB zu beachten (Weidlich, in Palandt, 77. Aufl., § 2204 Rn. 1, 2 m.w.N.).

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Erblasserin hat im Streitfall eine Teilungsanordnung in Bezug auf die streitgegenständliche Immobilie testamentarisch verfügt (Anl. K 1, Ziff. 2 „Vorausvermächtnisse“), an die der Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses gebunden ist.

Die Erblasserin hat im Testament vom 24.10.2010 (Anl. K 1) ihre beiden Kinder – die Klägerin und den Streithelfer – je zur Hälfte zu Miterben eingesetzt (Ziff. 1) und hinsichtlich ihres Hausgrundstücks in W. die Anordnung getroffen, dass beide Miterben die Immobilie zu gleichen Teilen erhalten sollen (Ziff. 2 „Vorausvermächtnisse“). Zutreffend hat das Landgericht das in Bezug auf die Immobilie angeordnete „Vorausvermächtnis“ dahingehend ausgelegt (§§ 133, 157 BGB), dass die Erblasserin ihren Kindern die Immobilie in Weßling zu gleichen Teilen und nicht lediglich deren Wert zuwenden wollte. Es hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie durch dingliche Einzelübertragung des hälftigen Bruchteilseigentums an die Klägerin zu bewirken hat (§§ 2204, 2203 BGB).

aa) Das von der Erblasserin in Ziff. 2 ihres Testaments angeordnete Vorausvermächtnis in Bezug auf die Immobilie ist wegen der divergierenden Interpretation der Parteien auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen und die Vorstellungen des Erblassers an (BGH 80, 249; 86, 45). Der Richter darf der auslegenden Erklärung durchaus auch eine Deutung geben, die vom Wortsinn abweicht. Das setzt voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Bei formbedürftigen Erklärungen ist jedoch nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist.

bb) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet und die in Ziff. 2 getroffene (als „Vorausvermächtnis“ bezeichneten) Anordnung frei von Rechtsfehlern dahingehend ausgelegt, dass die Erblasserin darin festgelegt habe, das die beiden je zur Hälfte eingesetzten Miterben des Nachlasses jeweils hälftiges (Bruchteils-)Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück und nicht lediglich den hälftigen Wert des Grundstücks erhalten sollten. Der Senat hat die erstinstanzliche Auslegung vollumfänglich überprüft und ist ebenso wie das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin und deren Bruder nach dem Willen der Erblasserin je zur Hälfte Miteigentum an der Immobilie erlangen sollten.

cc) Die in Ziff. 2 getroffene, als „Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung der Erblasserin in Bezug auf die Immobilie ist rechtlich als Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB zu qualifizieren.

(1) Mit einer Teilungsanordnung will der Erblasser die Höhe der Erbteile und deren Wert nicht verschieben, sondern im Gegenteil unangetastet lassen (BGH FamRZ 85, 62). Sie ist denknotwendig mit einer Erbeinsetzung verbunden. Der einzelne Erbe wird durch eine bloße Teilungsanordnung nicht wertmäßig begünstigt, weil der Erblasser mit ihr nur festgelegt hat, welche Gegenstände aus dem Nachlass der Miterbe bei der Auseinandersetzung erhalten soll.

(2) Von der Teilungsanordnung abzugrenzen ist ein vom Erblasser angeordnetes Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), mit welchem dieser bei Einsetzung der Miterben zu bestimmten Quoten einem Miterben darüber hinaus noch einen bestimmten Gegenstand zugewiesen hat, um diesen wertmäßig zu begünstigen. Für die Frage, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt, sind also ein Begünstigungswille und ein Vermögensvorteil die beiden wesentlichen Kriterien für die vom Erblasser gewollte wertmäßige Verteilung des Nachlasses (BGH NJW 1995, 721; 1998, 682).

(3) Demgegenüber handelt es sich bei Verwaltungsanordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB) um besondere Anweisungen zur Verwaltung des Nachlasses, z.B. Gebote und Verbote bestimmter rechtsgeschäftlicher Verfügungen oder Auszahlung von Einkünften, die der Testamentsvollstrecker zu befolgen hat (BGH NJW 2013, 1879).

(4) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der in Ziff. 2 mit „Vorausvermächtnis“ bezeichneten Anordnung der Erblasserin in Bezug auf die Immobilie in W. – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Überschrift („Vorausvermächtnisse“) – eindeutig und offensichtlich um eine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB, da die Erblasserin den einzelnen Erben unstreitig nicht wertmäßig begünstigen wollte, sondern mit ihr nur festgelegt hat, welche Gegenstände aus dem Nachlass die beiden Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen, wie das Landgericht zutreffend – jedoch aufgrund einer anderen rechtlichen Würdigung – festgestellt hat.

Unstreitig hat die Erblasserin im Testament vom 24.10.2010 die Klägerin und den Streithelfer je zur Hälfte als Erben ihres Nachlasses eingesetzt (Anl. K 1 S. 4, Ziff. 1). Sie hat unter Ziff. 2 ihres Testaments angeordnet, dass beide Miterben die streitgegenständliche Immobilie zu gleichen Teilen erhalten sollen, und im Anschluss daran verfügt, dass beide Kinder auch den Wert der bei verschiedenen Banken bestehenden Konten ebenfalls zu gleichen Teilen erhalten sollen. Lediglich hinsichtlich der vorgenommenen Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände (Aufstellung) hat die Erblasserin klargestellt, dass bei einem eventuell unterschiedlichen Wert der Nachlassgegenstände zwischen den Erben kein Wertausgleich erfolgen soll. Hieraus ist ersichtlich, dass die Erblasserin keinen der Miterben wertmäßig begünstigen wollte, so dass eine Teilungsanordnung vorliegt.

Der in Ziff. 2 verwendete Begriff „Vorausvermächtnis“ steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ob die Erblasserin von dem verwendeten Terminus eine zutreffende juristische Vorstellung hatte, ist nicht maßgeblich, da es bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen gemäß § 133 BGB auf den wirklichen Willen und die Vorstellungen des Erblassers ankommt (BGH 80, 249; 86, 45), so dass festzustellen ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen ist. Bei einer Zusammenschau der von der Erblasserin in Ziff. 1 getroffenen Erbeinsetzung der beiden Miterben sowie der auch in Ziff. 2 hinsichtlich der Immobilie und der Konten angeordneten Aufteilung zwischen den Miterben zu gleichen Teilen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Erblasserin keinen der Erben wertmäßig besser stellen wollte und lediglich anordnen wollte, wie der Nachlass aufzuteilen ist. Der Einwand der Berufung, dass die Erblasserin lediglich die Verfügungen aus einem früheren Testament (vom 19.10.2004, Anl. K 4) übernommen habe, die Anordnung eines Vorausvermächtnisses in Bezug auf die Immobilie im streitgegenständlichen Testament jedoch keinen Sinn mache, ist daher gleichfalls unbeachtlich.

dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Erblasserin verwendeten Formulierung in der Anordnung der TV unter Ziff. 1 (... „Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, [...] und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Beachtung meiner Verfügung unter meinen Erben durchzuführen“). Soweit die Berufung geltend macht, dass die Erblasserin dort ausdrücklich die Auseinandersetzung des Nachlasses verfügt habe, für welche jedoch kein Raum mehr bestehe, wenn man vom Vorliegen von Anordnungen im Sinne von § 2216 Abs. 2 BGB ausgehe (BB S. 6), ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Zum einen hat die Erblasserin insoweit klar und eindeutig angeordnet, dass es „Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Beachtung meiner Verfügung unter meinen Erben durchzuführen“ (Anl. K 1 S. 1). Zum anderen handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei auch dann begrifflich um eine „Auseinandersetzung“ des Nachlasses, wenn der Testamentsvollstrecker lediglich Anordnungen des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung ausführt.

Bei sorgfältiger Ermittlung aller erkennbarer erheblicher Anhaltspunkte hätte der rechtskundige Bekl. zu 1) die in Ziff. 2 des Testaments getroffene eindeutige und offensichtliche Anordnung der Erblasserin in Bezug auf die Immobilie daher als Teilungsanordnung auslegen müssen.

ee) Die Klägerin und der Streithelfer haben auch keine von der Teilungsanordnung der Erblasserin abweichende Teilung des Nachlasses vereinbart.

(1) Die Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB entfaltet nur eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Miterben; jeder Miterbe hat insoweit Anspruch auf Einhaltung des vom Erblasser angeordneten Teilungsmodus. Die Miterben können jedoch übereinstimmend eine davon abweichende Teilung vereinbaren und sich über die Teilungsordnung des Erblassers hinwegsetzen (Samson-Staudinger, BGB, § 2048 Rn. 8, zitiert in juris; Palandt § 2048 Rn. 4, § 2044 Rn 2 a). Die Teilungsanordnung der Erblasserin bleibt bei einverständlicher Vornahme einer abweichenden Aufteilung des Nachlasses beider Miterben weiterhin bestehen; eine abweichende dingliche Aufteilung durch die Miterben ist jedoch wirksam (Palandt a.a.O. § 2048 Rn. 4).

(2) Zwar war die Klägerin – ebenso wie der Streithelfer – nach den Feststellungen des Erstgerichts (LGU S. 19) zunächst mit der vom Bekl. zu 1) vorgeschlagenen Veräußerung des Grundstücks einverstanden, wie sich aus dem als Anl. B 9 und B 10 vorgelegten Schriftverkehr ergibt, so dass ein Einverständnis beider Miterben mit der Vornahme einer von der Teilungsanordnung der Erblasserin abweichenden Teilung des Nachlasses in Bezug auf die Immobilie vorlag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.7.2016 (Anl. K 2) hat die Klägerin dem Bekl. zu 1) die weitere Verwertung des Grundstücks jedoch untersagt und ihr Einverständnis mit dem Verkauf der Immobilie daher widerrufen.

(3) Das Einverständnis war seitens der Klägerin frei widerruflich.

Soweit die Berufung unter Verweis auf § 744 BGB die Auffassung vertritt (BB S. 14 ff.), dass einstimmig gefasste Beschlüsse nach der herrschenden Meinung zu § 744 BGB auch nur einstimmig wieder aufgehoben werden könnten, so dass das Einverständnis der Klägerin nicht mehr einseitig widerrufbar gewesen sei, trifft dies im Streitfall nicht zu, da die Miterben durch die Einsetzung des Bekl. zu 1) als Testamentsvollstrecker von der Verwaltung ausgeschlossen sind. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.3.1961 – II ZR 190/59) ist daher nicht einschlägig, da sie zu einer einstimmig getroffenen Verwaltungsregelung einer ungeteilten Erbengemeinschaft gemäß § 744 BGB ergangen ist.

Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung der Erblasserin, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden (MüKoBGB/Ann BGB § 2048 Rn. 9, beck-online). Die Teilungsanordnung der Erblasserin wird durch das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben. Das erteilte Einverständnis ist daher frei widerruflich, da die Erben keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, die an die Stelle der Teilungsanordnung getreten ist, so dass die Klägerin gemäß § 145 BGB an ihren Antrag gebunden wäre. Nach Widerruf des Einverständnisses lagen die Voraussetzungen für eine abweichende Vornahme der Teilung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor, so dass der Bekl. zu 1) an die Teilungsanordnung des Erblasserin gebunden war und die Immobilie daher nicht mehr verwerten durfte.

ff) Die angegriffene Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der in Ziff. 1. tenorierte Unterlassungsanspruch zu weitreichend ist, wie die Berufung rügt (BB S. 19). Denn maßgebender Zeitpunkt dafür, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge in Ziff. 1 eintritt, ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 35). Die materielle Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung in Ziff. 1 ist daher auf diesen Zeitpunkt bezogen. Zutreffend hat das Landgericht den Vortrag des Bekl. zu 1), wonach Erbschaftssteuern und auch die Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen seien, die gegebenenfalls nicht vom Barvermögen abgedeckt seien, sodass ein vollständiges Verwertungsverbot daher unzulässig und unbegründet sei, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht als schlüssig erachtet. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten. Es fehlt auch in der Berufung nach wie vor an substantiierten Sachvortrag des Bekl. zu 1) zur Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer und der Testamentsvollstreckervergütung sowie an einer nachvollziehbaren Darlegung, weshalb das Barvermögen des Nachlasses hierfür nicht ausreicht.

A. Berufung des Beklagten zu 2)

I. Klageantrag II:

Zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Feststellungsklage (II.) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und ab dem Zeitpunkt des Widerrufs des Einverständnisses der Klägerin am 12.7.2016 auch begründet ist.

1. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552 (1554)). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW 1984, 1552 (1554); NJW-RR 1988, 445). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1520), oder wenn der Kläger zwischen mehreren Möglichkeiten der Schadensbeseitigung wählen darf und nur einzelne davon schon durch Leistungsklage geltend gemacht werden könnten (BGH NJW 1996, 2725 (2726)). Ist eine Feststellungsklage nach diesen Grundsätzen zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (BGH NJW 2006, 439 (440); 2011, 3361 Rn. 16). Ist die Schadensentwicklung schon bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Kläger jedoch grundsätzlich nur die Leistungsklage zur Verfügung.

2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist die Feststellungsklage zulässig, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Schadensentwicklung schon abgeschlossen war, der Zeitpunkt der Klageerhebung ist. Die Klägerin hat am 25.7.2016 Klage erhoben (Schriftsatz vom 25.7.2016). Erst kurz zuvor, am 12.7.2016, hat sie nach den Feststellungen des Landgerichts ihr früheres Einverständnis mit dem Verkauf der Immobilie gegenüber dem Bekl. zu 1) widerrufen (LGU S. 19 unter Verweis auf Anl. K 2). Ab diesem Zeitpunkt wäre der Bekl. zu 1) daher verpflichtet gewesen, einen ggfs. bereits erteilten Maklerauftrag zu kündigen (sh. vorstehend unter A.). Ob und ggfs. in welcher Höhe Maklergebühren bis zu diesem Zeitpunkt angefallen waren, musste der Klägerin angesichts des kurzen Zeitraums zwischen Widerruf ihres Einverständnisses und Klageerhebung nicht bekannt sein, so dass sie sich insoweit jedenfalls in entschuldbarer Unkenntnis befand.

Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Möglichkeit eines im Streitfall bereits eingetretenen Schadens besteht, und ein Feststellungsinteresse bejaht.

a) Die Klägerin hat mit dem Klageantrag II. die Feststellung der Verpflichtung des Bekl. zu 2) zum Ersatz aller Schäden an den Nachlass begehrt, die dadurch entstanden sind, dass der Bekl. zu 2) unter Verletzung seiner Pflichten als Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Grundstück veräußern wollte. Der im Perfekt bzw. Praeteritum formulierte Feststellungsantrag („entstanden sind“, „wollte“) kann nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nur dahingehend verstanden werden (§§ 133, 157 BGB), dass die Klägerin den Schaden, der durch die nach ihrem Widerruf am 12.7.2016 betriebene Verwertung der Immobilie eingetreten ist, vom Bekl. zu 2) wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm als Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten ersetzt verlangt. Für eine Auslegung des Feststellungsantrags (II.) – auch – auf Ersatz künftiger Schäden besteht daher entgegen der Auffassung der Berufung kein Raum.

b) Zutreffend hat das Landgericht daher angenommen, dass der Bekl. zu 1) zur Verwertung der Immobilie nach dem Widerruf des Einverständnisses seitens der Klägerin mit Schreiben vom 12.7.2016 (LGU S. 19 unter Verweis auf Anl. K 2) nicht mehr berechtigt war. Soweit eine entsprechende zeitliche Einschränkung in Ziff. 2 des Tenors der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts fehlt, handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein Versehen, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, und daher um eine offensichtliche Unrichtigkeit, gemäß § 319 ZPO, die jederzeit vom Amts wegen berichtigt werden kann. Der Senat erwägt, zur Klarstellung einen entsprechenden Zusatz („ab 12.7.2016“) anzubringen.

3. Die Feststellungsklage (II) ist auch begründet, da der Bekl. zu 2) der Klägerin für die nach Widerruf des Einverständnisses aufgrund der nicht autorisierten Verwertung der Immobilie entstandenen Schäden gemäß § 2219 BGB haftet.

a) Der Bekl. zu 2) ist in eigener Person passivlegitimiert, da er gemäß § 2219 BGB persönlich auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das ihm mit dem Erben verbindet, haftet (MüKoBGB/Zimmermann BGB § 2219 Rn. 4–5, beck-online).

b) Der Klägerin steht gegen den Bekl. zu 2) ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen der nach dem 12.7.2016 betriebenen Verwertung des Grundstücks zu.

aa) Gemäß § 2219 Abs. 1 BGB haftet der Testamentsvollstrecker bei schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen den Erben für den daraus entstehenden Schaden. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 2203 bis 2209 BGB) sowie den Erblasseranordnungen. Der Bekl. zu 2) war als von der Erblasserin eingesetzter Testamentsvollstrecker gemäß § 2203 BGB verpflichtet, deren letztwillige Verfügungen auszuführen und diese dabei in eigener Verantwortung auszulegen. Grundsätzlich steht ihm bei Auslegungsfragen keine Entscheidungsmacht zu, so dass er zur Vermeidung einer Haftung bei einer Fehlinterpretation ggfs. Feststellungsklage erheben muss (Palandt, a.a.O. § 2203 Rn. 4).

bb) Der Bekl. zu 2) war nach dem Widerruf des Einverständnisses mit einem Verkauf der Immobilie am 12.7.2016 wieder an die Teilungsanordnung der Erblasserin gebunden. Soweit der Bekl. Zu 2) die in Ziff. 2 des Testaments als „Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung in Bezug auf die Immobilie wegen fehlender Sinnhaftigkeit als unmaßgeblich erachtet und die letztwillige Verfügung der Erblasserin dahingehend ausgelegt hat, dass nach dem Willen der Erblasserin die angeordnete Testamentsvollstreckung im Vordergrund gestanden habe und der Beklagte daher zur Verwertung der Immobilie berechtigt gewesen sei, war diese Auslegung durch den rechtskundigen Bekl. zu 2) nicht vertretbar, s.o..

Zwar fehlt ein Verschulden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Handlungen des Testamentsvollstreckers, die auf seiner Auslegung nicht eindeutiger letztwilliger Verfügungen des Erblassers beruhten, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbarer erheblicher Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt und auf diese Grundlage die beanstandeten Verfügungen über Nachlassgegenstände vorgenommen hat (BGH NJW-RR 92, 775). Der Bekl. zu 2) ist jedoch Rechtsanwalt. Die von ihm vorgenommene Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der in Ziff. 2 in Bezug auf die Immobilie getroffenen Anordnung der Erblasserin, deren Wunsch es gewesen ist, dass beide Miterben jeweils hälftig Miteigentum an der Immobilie erhalten sollten (s.o. unter A.), in jedem Fall hätte der Bekl. zu 2) bei dieser Sachlage vor der Verwertung des Grundstücks entweder eine Klärung mit den Erben herbeiführen oder Feststellungsklage zur Vermeidung einer Haftung bei einer Fehlinterpretation müssen (Palandt, a.a.O. § 2203 Rn. 4). Der Bekl. zu 2) hat daher durch die Verwertung des Grundstücks nach Widerruf des Einverständnisses seitens der Klägerin hat der Bekl. zu 2) seine Pflichten schuldhaft verletzt.

3. Ohne Erfolg rügt der Bekl. zu 2) die Verletzung rechtlichen Gehörs (BB S. 15). Soweit sich die Berufung auf in der Sitzung erteilte Hinweise des Gerichts beruft, wonach das Landgericht die Klage bezüglich Klageantrag II. abweisen wollte, enthält das Protokoll keinen entsprechenden Hinweis. Durch das Protokoll wird gemäß § 165 ZPO Beweis hinsichtlich der Förmlichkeiten der Verhandlungen geführt. Zu den wesentlichen Vorgängen gemäß § 160 Abs. 2 ZPO gehört der Gang der Verhandlung, insbesondere die Erteilung von Hinweisen gemäß § 139 ZPO (BGH MDR 06, 411). Da hierzu im Protokoll vom 19.4.2017 (Bl. 89/91 d.A.) nichts enthalten ist, hat die Beklagtenpartei einen entsprechenden Nachweis nicht geführt. Da wesentliche Vorgänge der Hauptverhandlung gemäß § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können, ist der angebotene Zeugenbeweis (BB S. 16) nicht zu erheben.

Darüberhinaus würde die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß auch nicht beruhen, da es an jeglichem Vorbringen der Berufung dazu fehlt, was bei Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises durch das Landgericht noch vorgetragen worden wäre (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

C. Berufung des Streithelfers

Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Berufung des Streithelfers gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO offensichtlich unbegründet. Auf die Ausführungen unter A. und B. wird insoweit Bezug genommen.

II.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO sind gleichfalls gegeben: Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 ZPO).

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren (§§ 47, 48 GKG; § 3 ZPO) dürfte auf insgesamt 752.500,– € festzusetzen sein. Der Streitwertfestsetzung liegt folgende Überlegung zugrunde:

Mit Klageantrag I. will die Klägerin die Unterlassung der Verwertung der Immobilie durch den Bekl. zu 1) erreichen, sodass streitgegenständlich ein Veräußerungsverbot ist. Bei einem Veräußerungsverbot ist im Sinne des § 6 S. 1 Alt. 1 ZPO auf den Verkehrswert der Sache abzustellen (Musielak/Voit/Heinrich ZPO § 3 Rn. 23–39, Hartmann § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 3; Zöller/Herget Rn. 16 „Veräußerungsverbot“). Den Verkehrswert der Immobilie in W. schätzt der Senat aufgrund des vorgelegten Schriftverkehrs der Parteien (Anl. B 10, B 11) entsprechend dem im Jahr 2016 avisierten Verkaufserlös in Höhe von 1,5 Mio € (Anl. B 10). Da die Klägerin die Übertragung hälftigen (Bruchteils-)Eigentums an sich begehrt, beurteilt sich ihr wirtschaftliches Interesse vorliegend in Höhe der Hälfe des Verkehrswertes der Immobilie, so dass der Streitwert für das Berufungsverfahren für Klageantrag I. auf 750.000,– € festzusetzen sein wird. Das klägerische Interesse bezüglich Klageantrag I) entspricht daher der Beschwer des Bekl. zu 1).

Das wirtschaftliche Interesse an einer positiven Feststellungsklage ist in der Regel mit einem 20%igen Abschlag gegenüber der entsprechenden Leistungsklage zu bewerten (BGH NZM 09, 51). Das Landgericht hat das rechtliche Interesse der Klägerin hinsichtlich Klageantrag II. mit 2.000,– € bewertet, was auch der Senat für angemessen erachtet, so dass es der Beschwer des Bekl. zu 2) entspricht.

Dar festzusetzende Streitwert ist auch für die Berufung des Streithelfers maßgeblich, der auf Seiten des Bekl. zu 1) und des Bekl. zu 2) beigetreten ist und dieselben Anträge wie die Beklagten gestellt hat (Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. § 3 Rn. 108).

IV.

Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.

Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen


(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers


(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers


Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2150 Vorausvermächtnis


Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers


Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anord

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben


(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausfüh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2304 Auslegungsregel


Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

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Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 29. Aug. 2018 - 8 U 3464/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 29. Aug. 2018 - 8 U 3464/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München II Endurteil, 19. Apr. 2017 - 1 O 4368/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor 1. Die beklagte Partei zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück W., ... zu verwerten, insbesondere im Wege des Verkaufs. 2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass

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Tenor

1. Die beklagte Partei zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück W., ... zu verwerten, insbesondere im Wege des Verkaufs.

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass der am 03.04.2015 verstorbenen ... alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die beklagte Partei zu 2) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der am 03.04.2015 verstorbenen ... das zum Nachlass gehörende Grundstück W., ..., im Wege des Verkaufs veräußern wollte.

3. Die beklagten Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die vom Streithelfer zu tragen sind.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt von der beklagten Partei zu 1) als Testamentsvollstrecker die Unterlassung der Verwertung eines Nachlassgrundstücks, zudem macht sie gegen die beklagte Partei zu 2) „in eigener Person“ einen Feststellungsantrag wegen Schadensersatzansprüchen in diesem Zusammenhang geltend.

Die Klagepartei, geboren 1963, ist die Tochter der am 03.04.2015 verstorbenen ... (im Folgenden: Erblasserin).

Diese hat mit Testament vom 24.10.2010 (K 1) die Klagepartei und den Streithelfer, ihren Bruder, geboren 1970, je zur Hälfte zu Erben eingesetzt („1. Erbeinsetzung“, S. 4) ein früheres Testament [vom Richter ergänzt: vom 19.10.2004 (K 4 bzw. – vollständig – B 1 (2)] sei insoweit „als ungültig anzusehen“ (S. 2).

Die beklagte Partei zu 1), die das Amt angenommen hat, ist zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden (Zeugnis, B 1 (1)), im Testament heißt es u.a. (K 1, S. 1):

„Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Beachtung meiner Verfügung unter meinen Erben durchzuführen.“

Zum Nachlass gehört u.a. das Anwesen W., ....

Insoweit hat die Erblasserin bestimmt („2. Vorausvermächtnisse“, S. 5):

„Meine derzeit noch bestehende Immobilie in der ... in W. erhalten beide Kinder zu gleichen Teilen.

Sollte ich mich in der kommenden Zeit davon trennen müssen, so erhalten beide Kinder zu gleichen Teilen den Wert der kleineren Immobilie“, (bzw. S. 6):

„... stelle ich klar, dass zwischen den Kindern, auch bei unterschiedlichem Wert der Vermächtnisse, kein Wertausgleich erfolgt“.

Im Sommer 2015 kündigte die beklagte Partei zu 1) gegenüber der Klagepartei und dem Streithelfer an, das streitbefangene Grundstück veräußern zu wollen und den Veräußerungserlös auf den Nachlasskonten einzuziehen.

Es folgten Gespräche und entsprechender Schriftverkehr der Parteien (vgl. auch K 2, 3, 5–6).

Die Klagepartei bringt u.a. vor:

Die beklagte Partei zu 1) sei aus § 2216 BGB zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Über die Pflicht zur ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung hinaus habe sie nach § 2216 I 1 [wohl: II 1] BGB Anordnungen des Erblassers (sog. Verwaltungsanordnungen) zu befolgen.

Missachte der Testamentsvollstrecker bei Ausführung seiner Aufgaben den Erblasserwillen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, verstoße er gegen § 2216 BGB, darüber hinaus mache er sich nach § 2219 I 1 BGB schadensersatzpflichtig.

Unabhängig davon, wie man die Rechtsnatur der Verfügung [wohl gemeint die: „Vorausvermächtnisse“] beurteilen möge, habe „die Erblasserin klar und eindeutig auch in juristischem Sinne die Anordnung getroffen, dass das streitbefangene nachlasszugehörige Grundstück und nicht etwa dessen ‚Wert‘ der Klägerin und ihrem Bruder übertragen werden soll“.

Die Versuche der beklagten Partei und des Streithelfers, das Testament gegen den klaren Wortlaut im Wege der Auslegung in sein Gegenteil zu verkehren, seien unhaltbar.

„Die Erblasserin wollte explizit und ausdrücklich, dass das streitbefangene Grundstück auf die Klägerin und ihren Bruder übergehe. Sie hat an der gleichen Stelle sehr genau differenziert zwischen einer Übertragung des Grundstücks als solchem und der Zuwendung des Wertes einer Immobilie, nämlich insofern, als sie im unmittelbaren Anschluss an die ... Verfügung betreffend das streitbefangene Grundstück angeordnet hat, dass die Klägerin und ihr Bruder lediglich den Wert einer kleineren Immobilie erhalten sollten, falls die Erblasserin sich lebzeitig von dem streitgegenständlichen Grundstück sollte trennen müssen ...“

(wird insgesamt mehrfach näher ausgeführt).

Insoweit sei die Klagepartei auch allein aktivlegitimiert (sachbefugt; Staudinger, BGB, 2012, § 2216, Rn. 10).

Zudem begründet die Klagepartei ihren Feststellungsantrag näher.

Die Klagerpartei beantragt,

wobei ihrer Ansicht nach Anspruchsgrundlage für Antrag I. die nicht ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gem. § 2216 BGB sei bzw. für Antrag II. mögliche Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB seien:

I. Die beklagte Partei zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück W., ... zu verwerten, insbesondere im Wege des Verkaufs.

II. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass der am 03.04.2015 verstorbenen ... alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die beklagte Partei zu 2) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der am 03.04.2015 verstorbenen ... das zum Nachlass gehörende Grundstück W., ..., im Wege des Verkaufs veräußern wollte.

Die beklagte Partei und der Streithelfer, beigetreten (Bl. 63) auf Seiten der beklagten Partei, beantragen je für sich

Klagabweisung.

Dem Vortrag der beklagten Partei zufolge:

Die Klagepartei sei ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Immobilie durch die beklagte Partei zu 1) veräußert werde, zuletzt in der gemeinsamen Telefonbesprechung vom 29.06.2016.

Ein Unterlassungsanspruch stehe die Klagepartei nicht zu.

Es liege weder eine besondere Verwaltungsanordnung der Erblasserin bezüglich des Grundstückes nach § 2216 II BGB vor, die der beklagte Testamentsvollstrecker befolgen müsste, noch habe die beklagte Partei gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nach § 2216 I BGB verstoßen, noch liege ein Vorausvermächtnis auf Übertragung der Immobilie in Bruchteilsgemeinschaft an die beiden Erben zu je 1/2 vor.

Eine Verwaltungsanordnung nach § 2216 II BGB liege nicht vor.

Eine Bindungswirkung für den Testamentsvollstrecker über § 2203 BGB hinaus ergebe sich nicht aus dem Testament. Eine Anordnung nach § 2216 II BGB wäre eine konkrete ausformulierte Handlungsanweisung für den Testamentsvollstrecker. Derartige Anordnungen könnten z.B. das konkrete Verbot, über bestimmte Nachlassgegenstände zu verfügen, sein oder z.B. die Verwendung von Nachlasserträgen. Dabei müssten bei einem privatschriftlichen Testament die Grundsätze und Richtlinien der Verwaltungsanordnung in der handschriftlichen Testamentsurkunde selbst aufgenommen sein (Staudinger/Reimann, § 2216, Rn. 21).

Tatsächlich finde sich im Testament keinerlei Anordnung, wie der Nachlass zu verwalten sei. Unter Verwaltung verstehe man alle rechtlichen und tatsächlichen Maßregeln, welche der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzung und Verwertung von Nachlassgegenständen sowie der Schuldbegleichung dienen (vgl. MüKoBGB/Gergen, § 2038 Rn. 14 m. N).

In Wirklichkeit seien keinerlei Verfügungsbeschränkungen durch die Erblasserin angeordnet worden. Aus diesem Grunde sei unstreitig im Grundbuch ein unbeschränkter Testamentsvollstreckervermerk eingetragen worden. Im Übrigen sei der Aufgabenkreis auch nicht nach § 2208 BGB eingeschränkt. Auch das Testamentsvollstreckerzeugnis (B 1) habe unstreitig keine Beschränkung der Rechte der beklagten Partei aufgeführt.

Auch aus der Passage „erhalten die Kinder zu gleichen Teilen“ könne man kein Veräußerungsverbot ableiten. Mit dieser Formulierung sei nichts anderes ausgesagt, als was schon längst erfolgt sei, nämlich die Übertragung des Eigentums an beide Erben. Eine Anordnung, dass der Testamentsvollstrecker nicht über das Grundstück verfügen dürfe, liege nicht vor.

Selbst wenn es sich um eine Verwaltungsanordnung handeln würde, würde diese nicht zu einem dinglich wirkenden Veräußerungsverbot führen (ganz h.M.: vgl. jurisPK/Heilmann, § 2216 Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen). Auch eine vom Testamentsvollstrecker unter Hinwegsetzung über die Verwaltungsanordnung vorgenommene Verfügung wäre deshalb wirksam (ibidem).

Ferner könnte sich ein Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben – wie vorliegend gegeben – über eine Anordnung hinwegsetzen.

Die Klagepartei stütze ihren Anspruch auf Unterlassung auf § 2216 I BGB, wonach der Testamentsvollstrecker zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet sei. Sie behaupte, eine Verwertung oder eine Veräußerung würde zu einem Schaden führen und sei daher keine ordnungsmäßige Verwaltung.

Die Klagepartei lege ihren Anspruch nicht einmal substantiiert dar. So sei nicht dargelegt worden, weshalb der Testamentsvollstrecker entgegen § 2046 III BGB nicht berechtigt sein soll, etwaige vorrangige Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Unstreitig sei z.B. die Erbschaftsteuer noch gar nicht festgesetzt worden, die vom Testamentsvollstrecker abzuführen sei. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klagepartei nicht zu, da der beklagten Partei dadurch ihr Recht aus § 2046 III BGB genommen würde.

Er könnte dann – soweit erforderlich – z.B. nach § 2046 BGB wegen Nachlassverbindlichkeiten oder der Erbschaftsteuern – über Nachlassgegenstände nicht mehr verfügen oder die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft inklusive Grundstück nach Maßgabe der §§ 2204, 2042 bis 2057 a BGB sowie insbesondere nach § 2042 BGB in Verbindung mit §§ 750 ff. BGB nicht mehr bewirken. Dieses Recht kann dem Testamentsvollstrecker nicht von den Erben genommen werden.

Ein Anspruch eines Erben, generell einem Testamentsvollstrecker das Recht des § 2046 III BGB zu verbieten, bestehe nicht.

Durch den Klageantrag I. würde dem Testamentsvollstrecker jedwede Verwertung untersagt. Eine Verwertung durch einen Testamentsvollstrecker erfolge nach den gesetzlichen Regelungen §§ 2042 II, 753, 754 BGB. Dementsprechend könne nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage ein Unterlassungsanspruch gegeben sein solle.

Die Erblasserin hat bezüglich der Immobilie kein Vorausvermächtnis im juristischen Sinne anordnen wollen.

Die Klagepartei lege wohlwissend nur die ersten 5 Seiten des Testaments vom 19.10.2004 (K 4, vollständig B 1 (2)) vor, die mit dem nachträglichen Zusatz der Erblasserin vom 06.05.2005 ende, mit dem sie den Miterben ... zum Testamentsvollstrecker einsetze.

Ihr sei offenkundig bewusst, dass sich aus dem Vergleich der beiden vollständigen Testamente die tatsächliche Intention der Erblasserin ergebe.

Fälschlicherweise orientiere sich die Klagepartei beim Testament vom 24.10.2010 einseitig am Wortlaut „Vorausvermächtnisse“ in der Überschrift des Testaments. Auf die weiteren Formulierungen im Testament gehe sie nicht ein.

Das Testament vom 19.10.2004 sei bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung vom 24.10.2010 zu berücksichtigen. Bereits dort habe die Erblasserin den Begriff des Vorausvermächtnisses juristisch nicht korrekt verwendet. So finde sich auf S. 2 unter Ziffer 2. c) ein „Vorausvermächtnis“ für Dr. Paul Michalik, obwohl dieser nicht Erbe werden sollte.

Die Rechtsprechung (BayObLG, Beschluss vom 04.02.2002 – 1Z BR 37/01) postuliere eine Pflicht, im Rahmen der Testamentsauslegung Umstände daraufhin zu prüfen, ob sie Rückschlüsse auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen. Dabei könne ein widerrufenes Testament bei der Auslegung herangezogen werden (BayObLGZ 1989, 323 bzw. RG JW 1913, 991).

In dem widerrufenen Testament aus dem Jahr 2004 finden sich die beiden Vorausvermächtnisse hinsichtlich einerseits der Immobilie und andererseits des sonstigen Vermögens (in der Schweiz – C. S.).

Dieses 1. Testament habe die Erblasserin am 06.05.2005 mit dem Zusatz auf S. 5 (Testamentsvollstreckung durch den Sohn ...) versehen und am 07.06.2005 in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Starnberg – Verwahrungsbuch Nummer 9835 (B 2) – gegeben.

Das 1. Testament verblieb in amtlicher Verwahrung bis zur Eröffnung beider Testamente durch das Nachlassgericht am 02.06.2015.

Zum Zeitpunkt der Errichtung des 1. Testaments im Jahre 2004 stellten sich die Vermögensverhältnisse der Erblasserin wie folgt dar:

Sie habe ein Wertpapierdepot und Konto bei der C. S. in Zürich unterhalten, auf denen sich Vermögen von ca. € 850.000,00 befunden hätte, deren Erträge die Erblasserin von Anfang an nicht versteuert habe. Das Vermögen sei ihr infolge Ehescheidung 1989/1990 im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zusammen mit dem Alleineigentum an der streitgegenständlichen Immobilie zugeflossen. Von den nicht versteuerten Zinserträgen habe die Erblasserin in der Folge im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritten. Daneben habe sie lediglich eine geringe Rente der deutschen und französischen Rentenversicherung von wenigen Hundert Euro sowie die Mieteinkünfte aus der Vermietung der Einliegerwohnung in dem von ihr bewohnten Haus in W. von € 600,00 einschließlich aller Neben- und Betriebskosten bezogen

(Beweis: Vorlage der entsprechenden Unterlagen von der C. S., Zürich).

Das steuerlich in Deutschland nicht erfasste Vermögen habe die Erblasserin im Testament vom 19.10.2004, aus ihrer Sicht aus nachvollziehbaren Gründen, nur wie folgt, umschrieben (dort Nr. 2. b)):

„Die Tochter, ..., erhält mein sonstiges Vermögen, ...“.

Dieses Vermögen habe sie ihrer Tochter als Vorausvermächtnis zuwenden wollen.

Die anderen Bankguthaben (steuerlich erfasst) bei der H.-bank in M. und bei der Kreissparkasse M.-S. sollten jedoch zwischen den Miterben aufgeteilt werden (Nr. 2. b)).

Die Immobilie in W. sollte allein ihr Sohn als Vorausvermächtnis erhalten (Nr. 2. a)).

Die Erblasserin habe also das steuerlich nicht erfasste Vermögen bei der C. S. der Tochter und die Immobilie ihrem Sohn vermachen wollen, was sich auch vor dem Hintergrund erkläre, dass die Klagepartei „schon vor dem Bau des Hauses in der ... 1984 bereits ausgezogen war und dort nie ihren Lebensmittelpunkt hatte“. Der Sohn habe noch lange Jahre gemeinsam mit der Erblasserin in der Immobilie in W. gewohnt.

Bei diesem Sachverhalt mache die Anordnung von Vorausvermächtnissen im Testament von 2004 auch Sinn.

Die Sachlage habe sich jedoch grundlegend im Laufe des Jahres 2010 geändert:

Aufgrund der Presseveröffentlichungen über einen Ankauf von CDs mit Bankdaten von Schweizer Banken habe die Erblasserin ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung mit einer nicht unerheblichen Strafe befürchtet (beispielhaft für die Berichterstattung: Artikel Spiegel-online vom 05.02.2010, B 3).

Die Erblasserin habe sich am 24.02.2010 abends telefonisch an die beklagte Partei gewandt und um Unterstützung in einer aus ihrer Sicht verzweifelten Situation gebeten. Die beklagte Partei riet ihr zu einer unverzüglichen Selbstanzeige und vermittelte am 25.02.2010 einen Termin bei einem für derartige Fälle spezialisierten Kollegen, der noch am 26.02.2010 per Telefax eine steuerbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt Starnberg einreichte

(Beweis: Vorlage der Selbstanzeige vom 26.02.2010).

Im Aug./Sept. 2010 habe die Erblasserin nach entsprechender Nachveranlagung für die nicht verjährten Zeiträume 1999 bis 2008 Steuernachzahlungen einschließlich Säumniszuschlägen etc. von insgesamt über € 275.000,00 von ihrem Schweizer Konto bei der C. S. an die Finanzkasse überwiesen. Damit habe sich das Vermögen bei der C. S. in der Schweiz drastisch verringert, zudem die Zinseinkünfte aufgrund des ständig sinkenden Zinsniveaus, so dass sie befürchtet habe, allein schon aus finanziellen Gründen die Immobilie nicht weiter unterhalten zu können

(Beweis: Vorlage der im Rahmen der Selbstanzeige korrigierten Steuerbescheide).

Am 20.10.2010 habe die Erblasserin bei der beklagten Partei telefonisch angefragt, ob sie bereit sei, als ihr Testamentsvollstrecker zu fungieren sie müsse ins Krankenhaus zu einer großen Herzuntersuchung, vor der sie große Angst habe, da sie unter Umständen sofort operiert werde sie müsse vorher noch dringend ihr Testament ändern.

Die beklagte Partei habe sich im Hinblick auf die jahrzehntelange freundschaftliche Beziehung zur Erblasserin und ihrer Familie zur Übernahme der Testamentsvollstreckung bereit erklärt.

Die Erblasserin habe in diesem Zusammenhang lediglich um eine Formulierungshilfe zur Testamentsvoilstreckerbestimmung gebeten, die die beklagte Partei per Post am 20.10.2010 (B 4) an die Erblasserin gesandt habe. Genau den Formulierungsvorschlag habe die Erblasserin in ihr Testament vom 24.10.2010 übernommen im Übrigen habe sie sich dann aber 1:1 an die Struktur des Testaments aus dem Jahr 2004 gehalten und den Inhalt in weiten Zügen übernommen.

Am 26.10.2010 habe die beklagte Partei in einem verschlossenen Umschlag das Testament der Erblasserin erhalten; in der Begleitkarte vom 24.10.2010 (B 5) heiße es wörtlich:

„Lieber ..., danke für Deine Unterstützung. Anbei mein Testament zur vorläufigen Verwahrung.

Drücke mir beide Daumen für das Krankenhaus. Es war eines der härtesten Jahre in meinem Leben. Viele Grüße an Dich und ...

Deine ...“.

Die Erblasserin sich am 26.10.2010 in der LMU München einer umfangreichen krankenhaus-ärztlichen Untersuchung u.a. mit Herzkatheteruntersuchung unterzogen; zu der befürchteten Herzoperation sei es erst im Frühjahr 2011 gekommen.

„Zusammenfassend wird festgehalten:

Nur der reine, völlig isoliert betrachtete Wortlaut des Testaments vom 24.10.2010 könnte zunächst auf den ersten Anschein hin dafür sprechen, dass an die Miterben Bruchteilseigentum zu übertragen ist.

Der Sinn und Zweck des Testamentes aus dem Jahr 2010 sowie die Entstehungsgeschichte beider Testamente sprechen jedoch gegen einen Willen der Erblasserin, die Immobilie zu Bruchteilen zu übertragen. ...

Das Testament vom 24.10.2010 entspricht im Aufbau dem Testament vom 19.10.2004. Bei diesem machten die angeordneten Vorausvermächtnisse aus den oben dargelegten tatsächlichen Gründen auch noch Sinn. Hinsichtlich der Immobilie macht hingegen ein Vorausvermächtnis, wie es im Testament vom 24.10.2010 angeordnet ist, keinen Sinn. Die Erblasserin hat sich als Nichtjuristin lediglich an der Struktur des Testamentes vom 19.10.2004 orientiert, ohne tatsächlich hinsichtlich der Immobilie ein Vorausvermächtnis anordnen zu wollen.“

Aus den weiteren eigenen Erläuterungen der Erblasserin im Testament vom 24.10.2010 ergibt sich insbesondere auf Seite 6 unten und Seite 7 oben im Testament, dass eine Zuweisung von Nachlassvermögen an ein Kind ohne Wertausgleich nur für bestimmte Wertgegenstände erfolgen sollte. Dort heißt es:

„Im Anhang gebe ich eine detaillierte Aufstellung für wen der beiden Kinder bestimmte Wertgegenstände gedacht sind. Hiermit stelle ich klar, dass zwischen den Kindern, auch bei unterschiedlichem Wert der Vermächtnisse, kein Wertausgleich erfolgt“.

Auf den Seiten 8 bis 17 finden sich dann detaillierte Auflistungen von Einzelgegenständen, die auch einen unterschiedlichen Wert haben. Dementsprechend geht der Beklagte ebenso wie der Bruder der Klägerin davon aus, dass die Erblasserin Vorausvermächtnisse nur dort anordnen wollte, wo die Kinder auch unterschiedliche Anteile erhalten sollten und es zu Wertunterschieden kommen kann. Insoweit erklärt sich auch der Hinweis, dass ein etwaiger Wertunterschied nicht auszugleichen sei. Es macht aber keinerlei Sinn, Kinder, die bereits zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt werden, hinsichtlich der Immobilie oder den Konten zu Vorausvermächtnisnehmern einzusetzen. Hierdurch haben sie nämlich überhaupt keinen Vorteil, weil keinerlei Wertunterschiede bestehen. Durch die Einsetzung zu gleichen Teilen als Erbe ist die Gleichbehandlung längst geschehen. Mit einem Vorausvermächtnis will man hingegen einem Vermächtnisnehmer einen Wertvorteil zukommen lassen.

Auch wäre durch eine Bruchteilsübertragung kein Erhalt der Immobilie in der Familie sichergestellt, so dass es keinen Unterschied zwischen der Nachlassimmobilie und einer etwaig künftig anzuschaffenden „kleineren“ Immobilie gibt. Bei letzterer aber sieht die Erblasserin durch den Begriff „Wert“ gerade eine Veräußerung und Verteilung des Erlöses vor. Ein Grund, die vorhandene Nachlassimmobilie anders zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Da die Erblasserin juristischer Laie war, war ihr der Unterschied zwischen einer gesamthänderischen Bindung der Immobilie in der Erbengemeinschaft und einem Bruchteilseigentum nicht bekannt. Auch insoweit macht das Vorausvermächtnis keinen Sinn.

Da die Immobilie und die Konten wohl den maßgeblichen Wert des Nachlasses begründen, ist auch der erbrechtlich allein denkbare Sinn, einem Erben zu ermöglichen, ein Vorausvermächtnis auszuschlagen und zugleich die Erbschaft anzunehmen, der Erblasserin nicht bekannt gewesen und dieser Zweck von ihr sicher nicht verfolgt worden.

Vergleicht man das Testament vom 24.10.2010 mit dem Testament vom 19.10.2004, ging es der Erblasserin maßgeblich auch darum, die Testamentsvollstreckung durch den Beklagten anzuordnen. Aus diesem Grunde hat sie die Testamentsvollstreckung auch direkt an den Anfang des Testamentes gestellt, was im Testamentsaufbau völlig unüblich ist.

Im Übrigen wollte die Erblasserin scheinbar nur die Regelungen des Testaments vom 19.10.2004 wiederholen, jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr auf Grund der steuerlichen Klärung des Auslandsvermögens und dessen Abschmelzen durch Steuernach- und Strafzahlungen die alleinige Zuordnung der Bankguthaben zu einer Person nicht mehr gerecht erschien. Aus diesem Grunde hat die Erblasserin nun eine gleichmäßige Verteilung des liquiden Vermögens und der Immobilie auf beide Erben vorgesehen. Deshalb hat die Erblasserin nach der ihr offensichtlich sehr wichtigen Anordnung der Testamentsvollstreckung lediglich das Testament vom 19.10.2004 mit geringfügigen Änderungen abgeschrieben, ohne zu bedenken, dass die jetzt vorgenommenen Änderungen im Jahre 2010 nicht zu der Struktur des Testaments vom 19.10.2004 passten.

Die Erblasserin hat somit unter Beibehaltung der Struktur des Testamentes vom 19.10.2004 ihren Nachlass mit Ausnahme der Zuwendung der beweglichen Gegenstände ab S. 8 des Testamentes unter den Kindern zu je 1/2 verteilt. Sie hat damit hinsichtlich der Immobilie und der Bankguthaben gerade keine Vorausvermächtnisse verfügen wollen, sondern den Begriff nur aus dem Testament vom 19.10.2004 übernommen, ohne als juristischer Laie genau zu wissen, was sie tut.

Andernfalls wäre auch die Verpflichtung der Auseinandersetzung des Nachlasses sinnlos, da die beweglichen Gegenstände (Geschirr, Bilder etc.) tatsächlich im Wege der Vorausvermächtnisse zugeordnet sind. Die angeordnete Auseinandersetzung des Nachlasses kann sich somit sinnvoll nur noch auf die zu teilenden Kontoguthaben und die Immobilie beziehen.

Dem Vortrag des Streithelfers zufolge,

der darauf hinweist, der vorliegende Prozess finde

„ausdrücklich keine Zustimmung ...

Ein solches Ergebnis liegt – wie die Klägerin falsch annimmt – ausdrücklich nicht in seinem Interesse“:

Der Klagepartei stehe der aus § 2216 BGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Partei nicht zu. Die von der beklagten Partei beabsichtigte Veräußerung der Immobilie widerspreche weder den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker i.S.d. § 2216 I BGB, noch einer ausdrücklichen Verwaltungsanordnung der Erblasserin i.S.d. § 2216 II 1 BGB.

Die Erblasserin habe in ihrem Testament vom 24.10.2010 den gesetzlichen Regelfall der Testamentsvollstreckung, die sog. Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) angeordnet. Das heiße, die beklagte Partei sei als Testamentsvollstrecker verpflichtet, die letztwilligen Anordnungen der Erblasserin auszuführen (§ 2203 BGB) und für den Fall, dass eine Erbengemeinschaft bestehe, den Nachlass auseinanderzusetzen (§ 2204 BGB wird näher ausgeführt).

Insb. enthalte das Testament keine Verfügungsbeschränkung zulasten des Testamentsvollstreckers (wird ebenfalls näher ausgeführt).

„Verwendet der Erblasser – so, wie hier der Fall – in seinem Testament juristische Fachbegriffe, so ist gerade bei Laientestamenten zu ermitteln, ob der Erblasser die Fachbegriffe tatsächlich im Sinne der juristischen Terminologie verstanden und verwendet und entsprechend überhaupt testieren wollte (BayObLG, FamRZ 1999, 1392). Mit anderen Worten: Bei der Auslegung darf man sich von verwendeten Fachtermina nicht in die Irre führen lassen oder gar ‚blind‘ von den Rechtsfolgen ausgehen. Vielmehr ist zu ermitteln, ob der Testierende den Fachbegriff richtig verstanden, verwendet und die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen dieses Begriffes tatsächlich bezwecken wollte.

Von einem Vorausvermächtnis wird ... dann ausgegangen, wenn einem Miterben oder auch Alleinerben neben seinem bestehenden Erbrecht ein zusätzlicher Vermögensvorteil in Form eines Vermächtnisses zugewendet wird, ohne dass er sich diesen Vermögensvorteil ... – im Gegensatz zur Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) – auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss (vgl. auch Palandt/Weidlich, § 2150 Rn. 1). ...

Nach näherer Betrachtung des Fachbegriffs des ‚Vorausvermächtnisses‘ wird überaus deutlich, dass die bloße Bezeichnung der Erblasserin in der Überschrift ‚2. Vorausvermächtnisse‘ nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage sein kann, ob tatsächlich ein Vorausvermächtnis im Sinne der juristischen Terminologie vorliegt. Ob die Erblasserin ‚Vorausvermächtnisse‘ hinsichtlich der streitgegenständlichen Immobilie in der ..., aber auch hinsichtlich der weiter von ihr unter Ziff. 2. benannten Bankguthaben gewollt hatte, beurteilt sich nach der somit eröffneten, erläuternden Testamentsauslegung (§ 2084 BGB).

Diese ergibt zweifelsfrei, dass die Erblasserin bei der Verwendung des Wortes ‚Vorausvermächtnisse‘ diese nicht im Sinne der juristischen Terminologie verstanden hat und schon gar nicht verwenden wollte.

Dies deshalb, da die Erblasserin in dem der Zwischenüberschrift folgenden Text lediglich die bereits unter Ziff. 1. verfügten Erbquoten (überflüssigerweise) wiederholt und klarstellt, dass ihre ohnehin schon als Erben berufenen Kinder sowohl hinsichtlich ihrer Immobilie in W. (oder hinsichtlich des möglichen Ersatzobjektes) als auch der dort weiter genannten Bankkonten Erben zu je 1/2 werden sollten.

Keiner der so (‚unecht‘) begünstigten Kinder, also weder die Klägerin noch der Streithelfer, sollten zusätzlich zu ihrem Erbteil etwas erhalten, so dass die unter Ziff. 2. getroffene Wortwahl der Erblasserin als ‚sinnentleert‘ betrachtet werden muss. Mindestens ist sie wertneutral, was der Anordnung eines Vorausvermächtnisses widerspricht. Auch die Verfügungen der Erblasserin zu ihren jeweiligen Bankguthaben bei der C. S., Hypo-Vereinsbank sowie Kreissparkasse München-Starnberg sind lediglich deklaratorisch, denn sie weisen nichts zu, weder wert- noch überobligationsmäßig. Immer bleibt es bei der Wiederholung der unter Ziff. 1. verfügten Erbquoten.

Lediglich hinsichtlich der detaillierten Aufstellung der Erblasserin auf den Seiten 8 bis 17 ihres Testamentes weist die Erblasserin verschiedene Nachlassgegenstände den Erben zu und ordnet für den Fall, dass sich unterschiedliche Werte ergeben, entsprechende (echte) Vorausvermächtnisse zugunsten der Kinder an.

...

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung auch Umstände außerhalb des Testamentes heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1985, 1554; ZEV 2009, 259, 461). Dies gilt vor allem für Umstände, die vor der Testamentserrichtung liegen, auch frühere letztwillige Verfügungen, die widerrufen worden sind (Palandt/Weidlich, § 2084, Rz. 2).

Die Erblasserin errichtete bereits im Jahr 2004 ein ‚fast identisches Testament, wie das streitgegenständliche aus dem Jahr 2010. In diesem Testament hatte sich die Erblasserin – wie der Beklagte richtig ausführt – infolge ihrer sich zum damaligen Zeitpunkt anders darstellenden Vermögenssituation bewusst und auch sachgerecht jeweils zugunsten der Klägerin und des Streithelfers für entsprechende Teilungsanordnungen entschieden. Infolge der sich ab dem Jahre 2010 grundlegend veränderten Zusammensetzung ihres Vermögens, insbesondere der Abschmelzung des Bargeldvermögens, war aus Sicht der Erblasserin die Neuabfassung ihres Testamentes aus dem Jahre 2004 zwingend. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 19. März 2017 wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen.

Vergleicht man den Aufbau, die Struktur und die Wortwahl der Testamente aus dem Jahre 2004 und 2010, wird eins überaus deutlich: Die Erblasserin orientierte sich bei der Neuabfassung ihres Testamentes im Jahre 2010 nicht nur strikt an dem Aufbau ihres Testamentes aus dem Jahre 2004 und wiederholte dabei nahezu wortwörtlich den größten Teil der Regelungen. So sind folgende Passagen der Testamente aus dem Jahr 2004/2010 wortgleich:

a) Überschrift/Eingang des Testamentes

b) ‚1. Erbeinsetzung‘

c) Testamentstext unter 2. ‚Vorausvermächtnisse‘ beginnend mit dem Absatz ‚... Im Anhang gebe ich detaillierte Aufstellung für ...‘

d) Fast identische Aufstellungen der gegenständlichen Zuweisungen an die Klägerin/Streithelfer.

Lediglich Teile der unter der Zwischenüberschrift unter 2. abgefassten testamentarischen Regelungen der Erblasserin wurden durch diese gravierend geändert. Die Erblasserin verfügte nicht mehr die gegenständliche Zuweisung der Immobilie an den Streithelfer und unterließ die weitere Zuweisung des nicht versteuerten Barvermögens an die Klägerin. Zusätzlich strich sie auch das Vermächtnis zugunsten des Herrn ... dem Ehemann der Klägerin. Statt der gegenständlichen Zuweisungen verfügte die Erblasserin nunmehr nur noch die Erbeinsetzung ihrer beiden Kinder zu gleichen Teilen und wiederholte damit die bereits unter 1. angeordnete Erbfolge.

Beim ‚Abschreiben‘ ihres Testamentes aus dem Jahre 2004 realisierte die Erblasserin offensichtlich nicht, dass die von ihr vorgenommenen, gravierenden Änderungen ihrer letztwilligen Verfügung im Jahre 2010 nicht mehr zu der Überschrift unter Ziff. 2. passten.

...

Bei der Auslegung des Testamentes der Erblasserin aus dem Jahre 2010 ist die Anordnung der Auseinandersetzungsvollstreckung durch die Erblasserin von entscheidender Bedeutung. Der Erblasserin waren die Abwicklung ihres Nachlasses und die Auseinandersetzung durch einen Testamentsvollstrecker wichtig. Sie hatte bereits in ihrem Testament im Jahre 2004 angeordnet, dass der Streithelfer die Testamentsvollstreckung übernehmen solle. Nachdem sich das Verhältnis ihrer Kinder untereinander weiter verschlechterte – was der Erblasserin bewusst war – war es ihr um so wichtiger, eine neutrale Person mit der Abwicklung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu beauftragen. Ich verweise insoweit auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. März 2017, S. 9 ff.

Die Bedeutung der Anordnung der Testamentsvollstreckung ergibt sich auch aus der unüblichen Voranstellung der Testamentsvollstreckung vor den eigentlichen testamentarischen Verfügungen.

Keinesfalls wollte die Erblasserin hinsichtlich ihrer unter der Zwischenüberschrift ‚2. Vorausvermächtnisse‘ getroffenen Anordnungen – mit Ausnahme der auf den Seiten 8 bis 17 aufgelisteten Einzelgegenstände – die dort genannten Nachlassgegenstände der Testamentsvollstreckung und damit der Verfügungsbefugnis des Beklagten entziehen. Dies und gerade deshalb, da die Erblasserin ausdrücklich Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. Die mit der Abwicklungsvollstreckung verbundene Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben wäre sinnfrei und überflüssig, wenn der Testamentsvollstrecker lediglich Vorausvermächtnisse, noch dazu ohne Vermögensvorteil, zu erfüllen gehabt hätte und die eigentliche Erbauseinandersetzung überflüssig gewesen wäre. Der Erblasserin war jedoch die Erbauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker von elementarer Bedeutung. ... Ihr kam es geradezu darauf an, dass der Beklagte, ein langjähriger Freund der Familie, die Erbauseinandersetzung des Nachlasses übernimmt, wozu dieser sich spontan bereit erklärt hatte.

Nach all dem ist nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben Pflichten i.S.d. § 2216 BGB verletzt hat bzw. gegen den Willen der Erblasserin handelte. Vielmehr ist es so, dass er berechtigt das Testament der Erblasserin so auslegt, die Immobilie zu veräußern und den sich daraus ergebenden Erlös entsprechend der Erbquoten an die Klägerin und den Streithelfer zu verteilen.

... Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält das Testament der Erblasserin keine besondere Anordnung für die Verwaltung des Nachlasses, an die der Beklagte als Testamentsvollstrecker gebunden wäre. Insbesondere findet sich in dem Testament der Erblasserin vom 24. Oktober 2010 kein ausdrückliches Verbot, über die Immobilie in W. zu verfügen bzw. diese zu veräußern.

Die Klägerin irrt, wenn sie der Ansicht ist, dass die Erblasserin ‚klar und eindeutig eine Verbotsanordnung getroffen habe, das streitbefangene Grundstück nicht zu veräußern‘“.

Mit Beschluss vom 12.10.2016 (Bl. 27/30) hat das LG München I den Rechtsstreit nach hier verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll vom 19.04.2017 Bezug genommen.

Im Termin ist die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden, insb. die Frage der Bedeutung des von der Erblasserin verwendeten Begriffs „Vorausvermächtnis“ hinsichtlich des Anwesens in W..

Gründe

I. Die Klage ist zulässig:

Insb. ist das Gericht infolge der Verweisung örtlich zuständig, § 281 ZPO.

Auch der Feststellungsantrag II. ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da der spätere Eintritt von Schadensfolgen überhaupt, wenn auch gegebenenfalls nur entfernt, möglich ist (BGH-NJW 1991, 2707, 2708; 2001, 1431, 1432, Urteil vom 09.01.2007, VI ZR 113/06, NJW-RR 2007, 601), z.B. wegen der Kosten der Beauftragung eines Maklers durch die beklagte Partei zu 2).

II. Die Klage ist begründet.

Die Klagepartei ist insoweit für die Klage allein (ohne den Miterben und Streithelfer) aktivlegitimiert (=sachbefugt; Staudinger/Reimann, BGB, 2012, § 2216, Rn. 10).

Der Anspruch gegen die beklagte Partei zu 1) folgt aus § 2216 BGB (1.).

Der Anspruch gegen die beklagte Partei zu 2) folgt aus § 2219 BGB (2.).

1. Der Anspruch der Klagepartei gegen die beklagte Partei zu 1) auf Unterlassung, dass Grundstück in W. zu verwerten, beruht auf § 2216, II 1, BGB in Verbindung mit dem Testament der Erblasserin vom 24.10.2010 (K 1), wonach die „Immobilie ... in W. ... beide Kinder [die Klagepartei und der Streithelfer] zu gleichen Teilen“ erhalten sollen.

Der Erbe, hier die Klagepartei, hat ein Klagerecht gegen den Testamentsvollstrecker wegen der Vornahme oder des Unterlassens einer Verwaltungsmaßnahme vor dem Prozeßgericht (Palandt, BGB, 74. A., § 2216, Rn. 1), wenn die vom Testamentsvollstrecker beabsichtigte Verwaltungsmaßnahme nicht vom Testament gedeckt ist.

a) Ersichtlich hat auch die beklagte Partei zu 1) –

„Meine derzeit noch bestehende Immobilie in der ... in W. erhalten beide Kinder zu gleichen Teilen.

Sollte ich mich in der kommenden Zeit davon trennen müssen, so erhalten beide Kinder zu gleichen Teilen den Wert der kleineren Immobilie“, (bzw. S. 6):

„... stelle ich klar, dass zwischen den Kindern, auch bei unterschiedlichem Wert der Vermächtnisse, kein Wertausgleich erfolgt“ –

das Testament so verstanden, da die Übertragung des Eigentums an die Miterben, die Klagepartei und den Streithelfer, im Grundbuch – außer Streit – vollzogen wurde.

b) Das beinhaltet vorliegend allerdings auch, dass es der beklagten Partei zu 1) als Testamentsvollstrecker verwehrt ist, die Immobilie zu verwerten, insb. – jedenfalls ohne Not – zu veräußern.

Die beklagte Partei zu 1) bringt keinerlei überzeugendes Argument vor, weshalb sie die Immobilie W. veräußern dürfte, müsste oder sollte.

(1) Nach Auffassung des Richters liegt (auch) eine Verwaltungsanordnung, eine konkrete ausformulierte Handlungsanweisung an den Testamentsvollstrecker, die beklagte Partei, die auch in der Testamentsurkunde selbst aufgenommen ist, nach § 2216 II BGB vor.

Denn die Erblasserin wollte, dass ihre beiden Kinder die Immobilie in W. zu gleichen Teilen erhalten, nicht etwa nur deren Wert.

Wie sie im Testament vom 24.10.2010 an unterschiedlichen Stellen ausgeführt hat, wusste sie zwischen einem Gegenstand, einem Anteil daran, und dessen Wert zu unterscheiden (im Tatbestand zitiert).

(2) Um eine Bindungswirkung für den Testamentsvollstrecker über § 2203 BGB hinaus geht es nicht.

Es geht auch nicht um eine angeordnete Verfügungsbeschränkung gem. § 2208 BGB.

Ein unbeschränkter Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch oder ein uneingeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis binden den Richter in seiner Auslegung nicht. Vorliegend unerheblich ist auch, dass eine Verwaltungsanordnung nicht zu einem dinglich wirkenden Veräußerungsverbot führen würde, was die Klagepartei auch nicht behauptet.

Dass sich ein Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben über eine Anordnung hinwegsetzen könnte, steht ebenfalls nicht in Zweifel.

Nur: die Klagepartei stimmt nicht mehr zu, wie ihrem Schreiben vom 12.07.2016 (K 2) und der Klage zu entnehmen ist; ihr früheres Einverständnis ist ersichtlich hinfällig geworden.

(3) Selbstverständlich ist der Testamentsvollstrecker, die beklagte Partei, gem. § 2046 III BGB berechtigt (insb. aber verpflichtet), etwaige vorrangige Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen auch mag die Erbschaftsteuer noch gar nicht festgesetzt worden sein.

Dass bedeutet jedoch nicht, dass der Testamentsvollstrecker – derzeit – das Grundstück verwerten darf oder muss – gerade weil die Erbschaftsteuer noch nicht festgesetzt ist.

Es ist nicht ansatzweise schlüssig dargelegt, welche Nachlassverbindlichkeiten oder Erbschaftsteuern – durch Verwertung von Nachlassgegenstände – aktuell zu regeln wären. Auch die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft inklusive Grundstück nach Maßgabe der §§ 2204, 2042 bis 2057 a BGB sowie insb. nach § 2042 BGB in Verbindung mit §§ 750 ff. BGB steht ersichtlich derzeit nicht an.

(4) Ferner kann dahinstehen, ob die Erblasserin bezüglich der Immobilie ein „Vorausvermächtnis“ im juristischen Sinne anordnen wollte.

Festgestellt werden kann jedenfalls, dass sie (s. o. (1)) den Erben das Grundstück, nicht nur dessen Wert zuwenden wollte.

Inwieweit die Erblasserin den Begriff „Vorausvermächtnis“ insoweit juristisch fehlerhaft, unbeabsichtigt oder im Ergebnis sinnentleert – auch im Hinblick auf das Testament vom 19.10.2004 und die geänderten Verhältnisse (Steuerhinterziehung, Selbstanzeige) – verwendet hat, kann ebenfalls dahinstehen.

Gerade der Umstand, dass die Erblasserin den Begriff bereits 2004 „falsch“ verwendet hat („Vorausvermächtnis“ für den Nichterben ..., belegt, dass nach ihrer Intention hinter dem Begriff zu forschen ist.

Durchgängig ergibt sich nach Auffassung des Richters, dass die Erblasserin in den Testamenten von 2004 und 2010 die unter „Vorausvermächtnis“ bezeichneten Gegenstände vorrangig den jeweils benannten Personen „zuordnen“, damit zuwenden bzw. „vermachen“ wollte.

Die Steuerproblematik ergibt kein anderes Bild.

Insb. kann die beklagte Partei nicht überzeugend erklären, weshalb dieser Umstand dazu führen soll, dass die Immobilie derzeit veräußert werden sollte.

Der Richter kann nicht erkennen, dass der Sinn und Zweck des Testamentes aus dem Jahr 2010 sowie die Entstehungsgeschichte beider Testamente gegen einen Willen der Erblasserin sprechen sollte, die Immobilie zu Bruchteilen zu übertragen.

Eine etwaige Auseinandersetzung insoweit müssen die Miterben gegebenenfalls untereinander führen.

(5) Schließlich macht die Anordnung eines Vorausvermächtnisses auch Sinn.

Sie verschafft nämlich dem Vermächtnisnehmer einen eigenen schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch gegen den Nachlass und damit gegen den Testamentsvollstrecker und entzieht den Vermächtnisgegenstand damit einer Verwertung durch den Testamentsvollstrecker.

Und: Wenn ein Erblasser seinen Nachlass im Wege einer Zuwendung von Einzelgegenständen verteilt, hat die Auseinandersetzung auf diesem Wege zu erfolgen – und nicht im Wege einer Verwertung und anschließenden Erlösverteilung.

c) Damit sind auch die Einwände des Streithelfers gegen den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwertung der Immobilie durch die beklagte Partei zu 1) entkräftet.

2. Der Feststellungsanspruch ist gem. § 2219 I BGB begründet.

Wenn die Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch den Testamentsvollstrecker unvertretbar ist – wie nach Auffassung des Richters vorliegend, jedenfalls nach dem Schreiben der Klagepartei vom 12.07.2016 – haftet er nach § 2219 BGB, wobei insoweit die beklagte Partei nicht in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, sondern in eigener Person passiv legitimiert (betroffen) ist.

Die angestrebte Veräußerung des Grundstücks in W. ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht Aufgabe der beklagten Partei als Testamentsvollstrecker gewesen.

Das ist für sie auch erkennbar gewesen (s. o.).

Angesichts der Veräußerungsbemühungen der beklagten Partei ist es unschwer denkbar, dass bspw. Ansprüche von Maklern gegen den Nachlass geltend gemacht werden können.

II. Kosten: §§ 91 I, 101 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.