Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2016 - 9 U 4598/14 Bau

12.01.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.10.2014, Az. 2 O 17024/11, wird in der Hauptsache zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird die Kostenentscheidung der ersten Instanz geändert und lautet nun:

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz - einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Az.: 2 OH 22379/08 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der dortigen Antragsgegenerin zu 1) - trägt die Klägerin zu 15% und die Beklagte zu 85%. Von den Kosten der Nebenintervenientinnen in der ersten Instanz trägt die Beklagte 85%. Im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre Kosten erster Instanz selbst.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervenientinnen in zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsmängel.

Im August 2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte (Anlage K 1) als Generalplanerin umfassend mit allen Planungs- und Überwachungsleistungen, auch für das Tragwerk, mit den Leistungsphasen 1 - 8 zum Zweck der Errichtung einer Produktions- und Lagerhalle, in der mit Chemikalien gearbeitet werden sollte. Für Änderungen und Ergänzungen enthielt der Vertrag in § 16.1 eine „doppelte Schriftformklausel“.

Am 20.04.2005 erteilte die Baubehörde die Baugenehmigung unter der Auflage, dass der im Produktionsgebäude eingebaute Boden die Anforderungen der Löschwasser-Rückhalterichtlinie erfüllen muss (Anlage K 14).

Mit Generalunternehmervertrag vom 09.06.2005 beauftragte die Klägerin die Nebenintervenientin zu 1) mit der schlüsselfertigen Errichtung des gesamten Bauvorhabens.

Die von der Beklagten erstellte Baubeschreibung enthielt Vorgaben zum Hallenboden, unter anderem dass ein „GVGIndustriefußboden“ einzubauen sei (Anlage K 3). Die Herstellerin dieses Bodens war die Nebenintervenientin zu 2). Sie trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Nebenintervenientin zu 1) bei. Mit dem Einbau der Bodenkonstruktion beauftragte die Nebenintervenientin zu 1) die Nebenintervenientin zu 2), welche die Bodenplatte am 04.11.2005 betonierte. Wegen eines Wasserschadens am folgenden Tag wurde die Betonoberfläche abgeschliffen und mit einer BasalithBeschichtung versehen. Dies geschah nach der Behauptung der Beklagten gegen ihren Rat.

In dem Hallenboden wurden später Risse sichtbar, die die Klägerin zur Durchführung des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens veranlassten (Landgericht München I, Az.: 2 OH 22379/08). Das Verfahren war zunächst gegen die Nebenintervenientin zu 1) gerichtet, nach der Antragserweiterung vom 26.03.2010 auch gegen die Beklagte.

Vorliegend begehrt die Klägerin von der beklagten Generalplanerin Schadensersatz bzw. Feststellung wegen der Sanierung der Bodenplatte. Die Sanierung wurde nach Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 30.09.2015 und in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 im Herbst 2014 bislang nur teilweise durchgeführt. Die Sanierung führe nicht zum Erreichen der vertraglich vereinbarten Qualität der Bodenplatte.

Durch Urteil vom 29.10.2014 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 196.858,60 € nebst Zinsen verurteilt und hat deren darüber hinausgehende Ersatzpflicht festgestellt, a) soweit 9 U 4598/14 Bau  der „Boden der Lagerhalle … nicht der VAwS (Anlagenverordnung)“ entspricht, b) soweit „ein flächendeckendes Craquele-Rissbild“ besteht und c) soweit die mindestens erforderliche Bewehrung der Betonbodenplatte von 8,5 cm2/m je Richtung nicht erreicht ist. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat damit die Klage im Wesentlichen als begründet angesehen. Die Beklagte habe für die Bodenplatte umfassende Planungs- und Aufsichtspflichten übernommen. Aus dem Generalplanervertrag sei nicht später im Zusammenhang mit der Beauftragung der Nebenintervenientin zu 2) die Bodenkonstruktion wirksam herausgenommen worden. Die Bodenplatte sei mangelhaft, eine Tragwerksplanung mit Angaben zur Bewehrung und Rissbreitenbeschränkung fehle, es sei wesentlich zu wenig Stahl eingebaut, darauf gingen die bisher aufgetretenen Trennrisse zurück. Infolge des fehlerhaften Konzepts und der Verzahnung der Betonplatte mit dem Untergrund bestehe keine Möglichkeit der Berechnung der zu erwartenden Rissbreiten. Das Auftreten von Trennrissen stelle vielmehr ein unkalkulierbares Risiko dar. Die Verpressung der Risse genüge daher nicht. Zur Sanierung müsse eine Beschichtung aufgetragen werden. Ein Mitverschulden der Klägerin besehe nicht. Abzüglich Sowiesokosten seien der Zahlbetrag von 196.858,60 € nebst Zinsen und die beantragte Feststellung zuzusprechen gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und deren Nebenintervenientinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus: Die Kostenentscheidung sei falsch, es hätte eine Quote gebildet und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zeitlich gegliedert werden müssen. Für die Schadensbemessung hätte das Landgericht nicht Bauleitungskosten von 26.637,50 € ansetzen dürfen, weil diese schon durch einen 15%-igen Preisaufschlag abgedeckt waren. Der SowiesokostenAnsatz des Landgerichts von 42.878,90 € sei zu niedrig. Bei richtiger Berechnung müsse dieser 94.367,87 € betragen oder wenigstens 68.303 €. Von den geschätzten Sanierungskosten hätte das Landgericht einen „Vergabegewinn“ von 20% i.H.v. 22.819 € abziehen müssen. Allenfalls ein Zahlbetrag von 91.280,13 € sei daher zuzusprechen gewesen. Nur der sicher anfallende Mindestschaden dürfe vor Durchführung einer Sanierung zugesprochen werden, alles weitere wäre eine Überkompensation. Darüber hinaus sei die Bodenplatte gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien überhaupt nicht mangelhaft. Das Auftreten von Rissen sei planmäßig erfolgt und durch Verpressen mit Kosten von 25.200 € zu beheben. Die Fachkunde des gerichtlichen Sachverständigen T. sei für die Sanierung von Betonbodenplatten nicht einschlägig. Der Feststellungstenor gehe über das Ziel hinaus. Ein Schaden der Klägerin bestehe nicht und auch keine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Bodenplatte.

Im Wesentlichen wiederholen die Parteien und die Nebenintervenientinnen ihr bisheriges tatsächliches und rechtliches Vorbringen.

Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil vom 29.10.2014 und das Protokoll vom 13.10.2015 samt Senatshinweisen wird zur Sachverhaltsdarstellung ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, jedoch weitgehend unbegründet. Auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit den folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Keine Herausnahme der Bodenplatte aus dem Auftrag der Beklagten Die Beklagte greift mit der Berufung ihre vom Landgericht angenommene Verantwortung für die Bodenplatte an. Insoweit sei nicht die Beklagte, sondern die Nebenintervenientin zu 2) mit der Planung beauftragt gewesen. Dabei stellt die Beklagte nicht den ihr ursprünglich erteilten Planungsauftrag in Abrede, sondern sieht in dem späteren Auftrag an die Nebenintervenientin zu 2) zugleich eine Herausnahme aus ihrem Auftragsumfang.

Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Denn selbst im Falle der Erteilung eines Doppelauftrags an einen weiteren Auftragnehmer bleibt die Beklagte als ursprüngliche Auftragnehmerin verpflichtet (§§ 133, 157 BGB). Aus der Erteilung eines Doppelauftrags ist nicht zwingend ein Erklärungsbewusstsein des Auftraggebers in Richtung des ursprünglichen Auftragnehmers zu entnehmen (vgl. BGH NJW 2010, 2873). Die Beklagte hätte wenigstens die Planung der Nebenintervenientin zu 2) zur Kenntnis nehmen und nachprüfen müssen. Infolgedessen bewirkte der Doppelauftrag keine Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB. Gegebenenfalls hätte die Beklagte die klagende Bauherrin auf alle Fehler oder Defizite der Planung der Nebenintervenientin hinweisen müssen.

Der Vortrag in der Berufungsbegründung (Seite 23), die Klägerin habe der Beklagten durch den Auftrag an die Nebenintervenientin zu 1) die Planung des Hallenbodens „weggenommen“, schildert nicht ausreichend einen Sachverhalt, der rechtlich als ausdrückliche mündliche Vertragsänderung zu würdigen sein könnte. Schon deshalb war der Zeuge B. nicht zu vernehmen.

Darüber hinaus wäre eine allenfalls konkludent erfolgte Herausnahme aus dem Auftrag der Beklagten in Anbetracht der „doppelten Schriftformklausel“ formunwirksam (§ 125 Satz 2 BGB; BGHZ 66, 384). Die Beklagte hat nicht auf eine schriftliche Klarstellung mit der Klägerin hingewirkt, ob sie aus der Planungspflicht für die Bodenplatte entlassen sein sollte. Dies wäre ein Leichtes gewesen. Der Klägerin ist es daher nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Schriftformklausel zu berufen.

2. Mangelhaftigkeit der Bodenplatte - Verantwortung der Beklagten Die eingebrachte Bodenplatte ist mangelhaft und die Beklagte dafür verantwortlich, wie vom Landgericht ausgeführt (LGU Seiten 12 - 19). Entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen T. wäre eine Tragwerksplanung mit Vorgaben zur Bewehrung erforderlich gewesen, die auch eine Verkrallung der Betonbodenplatte mit dem Untergrund vermeidet und jedenfalls die zu erwartenden Rissbreiten berechenbar macht (zum Zusammenhang zwischen Statik und Oberflächenschutz vgl. OLG München, 9 U 3038/12 - zitiert nach juris). Die Beklagte hat selbst keine solche Tragwerksplanung vorgenommen. Sie hat entgegen ihrer Vertragspflicht weder auf die Erstellung einer Tragwerksplanung durch die Nebenintervenientin zu 1) oder deren Nachunternehmerin, der Nebenintervenientin zu 2) hingewirkt, noch hat sie deren Planungen zur Kenntnis genommen und nachgeprüft. Folge der fehlenden Tragwerksplanung ist, dass die eingebrachte Bodenplatte keine rechnerisch definierbaren Eigenschaften aufweist.

Ohne Berechenbarkeit der Rissbreiten kann vorliegend der weitere Bodenaufbau nicht verlässlich geplant werden und ist die Verpressung von Rissen schon deshalb nicht ausreichend. Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige T. möglicherweise Wissensdefizite hinsichtlich der verschiedenen Methoden der Rissverpressung hatte, spielt bei dieser Sachlage keine entscheidende Rolle. Von seiner Sachkunde hinsichtlich statischer Fragen ist der Senat überzeugt. An den grundsätzlichen Ausführungen des Sachverständigen T. zur fehlenden Tragwerksplanung können die Ausführungen des Privatsachverständigen L. keinen Zweifel wecken. Auch er bekundet nicht ein rechnerisch vorhersagbares Verhalten der eingebrachten Betonplatte. Ein weiteres Gutachten war nicht einzuholen.

Auf die Notwendigkeit einer Tragwerksplanung und die Konsequenzen ihres Fehlens hätte die Beklagte die Klägerin zumindest hinweisen müssen. Ausreichende Hinweise sind jedoch nicht vorgetragen oder ersichtlich. Demzufolge haftet die Beklagte für die daraus entstehenden Schäden gemäß § 634 Nr. 4 BGB.

Der von der Beklagten einzig vorgetragene Bedenkenhinweis auf die Ungeeignetheit der Sanierung des Wasserschadens durch die konkret beabsichtigte BasalithBeschichtung (Berufungsbegründung Seite 25) genügt nicht. Denn der wesentliche Mangel der Bodenplatte besteht in der nicht geplanten und rechnerisch nicht nachvollziehbaren Statik. Dieser Mangel wäre bei Befolgung des erteilten Hinweises bestehen geblieben. Selbst ein Austausch des Estrichs war von vorneherein nicht ausreichend.

Die Ansicht der Beklagten, aus der Nichtsanierung der Betonplatte durch die Klägerin folge, dass ein Mangelschaden nicht vorliege, trifft nicht zu. Vielmehr steht es im freien Belieben des Geschädigten, den Schaden vollständig oder teilweise unsaniert bestehen zu lassen und lediglich den Nettobetrag der erforderlichen Sanierungskosten ersetzt zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

Für die Rechtsfrage, wann ein Mangel vorliegt, kommt es auf die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit an; dies gilt selbst dann, wenn der Mangel nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt (BGH MDR 2015, 1359) .

Deshalb kann die Klägerin vorliegend den Schaden fiktiv abrechnen, obwohl die Löschwasserresistenz infolge einer anderen Nutzung der Halle aktuell keine Rolle spielt und obwohl die Klägerin in den Randbereichen des Hallenbodens etwas tiefergehende Sanierungsmaßnahmen vorgenommen hat und in den restlichen Bereichen des Bodens nur die Oberfläche nachbehandelt hat. Denn damit ist der behauptete und bewiesene Mangel der Bodenplatte bei weitem nicht vollständig beseitigt. Welche Kosten die Klägerin für diese Maßnahmen aufgewendet hat, ist unerheblich, wenn sie - wie vorliegend - den Schaden insgesamt nur fiktiv abrechnet (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rdnr. 14). Daher kann sie derzeit als Zahlbetrag nur die sicher mindestens anfallenden Mangelbeseitigungskosten netto ersetzt verlangen (OLG Düsseldorf MDR 2015, 763). Darin liegt keine Überkompensation.

Das Landgericht ist zutreffend von diesen Grundsätzen der Schadensbemessung ausgegangen (LGU Seiten 20 - 29).

Entgegen der Berufungsbegründung (Seite 14) ist kein Vergabegewinn von 20% bzw. 22.819 € von solchen Preisen abzuziehen, die der Sachverständige für realistisch hält. Dass ein Unternehmer möglicherweise bereit sein könnte, die Sanierung zu einem unangemessen niedrigen Preis auszuführen, kann nicht im Rahmen der Prognose der sicher mindestens anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Die Prognose ist auf verkehrsübliche Preise zu stützen (vgl. § 632 Abs. 2 BGB). Regelungszweck des § 249 Abs. 2 BGB ist es gerade, dem Geschädigten die üblicherweise notwendigen Geldmittel zu verschaffen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdnr. 12).

Kalkulatorische Vertragspreise sind aus den selben Gründen entgegen der Ansicht der Beklagten (Berufungsbegründung Seite 11) nicht maßgeblich für die Prognose der Sanierungskosten durch eine Drittfirma, so dass vorliegend nicht Sowiesokosten von 94.367,87 € zu Grunde gelegt werden können.

Das Landgericht hat für die Berechnung der Sowiesokosten einen Wert der erbrachten Bodenplatte von 89.144,10 € netto angenommen. Dass diese Kosten über dem üblichen Niveau von 63.720 € netto lagen (Berufungsbegründung Seite 9), entlastet die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht (LGU Seite 27).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige bei der Bezifferung des Sanierungsaufwands von 213.100 € einen GU-Zuschlag von 15% einkalkuliert hätte (Berufungsbegründung Seite 6). Die von der Berufung zitierte Äußerung des Sachverständigen betraf lediglich einen Betrag von 63.720 €. Demzufolge trifft das Rechenwerk des Landgerichts zu (LGU Seite 28).

4. Daher hat die Berufung in der Hauptsache keinen Erfolg.

III.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Auf die Berufung war die Kostenentscheidung für die erste Instanz zu ändern, wie in Ziffer I.1. der Berufungsbegründung begehrt. Eine zeitliche begründete Quotelung des selbständigen Beweisverfahrens (Berufungsbegründung Seite 5) war nicht vorzunehmen. Denn die Beklagte ist vollumfänglich nach Maßgabe des § 493 ZPO an die Verfahrensergebnisse gebunden.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG

Vorsitzender Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht zugleich für die durch Krankheit an der Unterschrift gehinderte Richterin am Oberlandesgericht … Verkündet am 12.01.2016 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Jan. 2016 - 9 U 4598/14 Bau zitiert 17 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.