Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Juni 2015 - 6 U 4080/14

bei uns veröffentlicht am25.06.2015
vorgehend
Landgericht München I, 7 O 12635/13, 18.09.2004

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2014, Az. 7 O 12635/13, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts München I, Az. 7 O 12635/13, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteten Parteiverrats auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat sich als Erfinder auf die Konstruktion von Stanzwerkzeugen für die Fensterbauindustrie spezialisiert und hat zahlreiche technische Schutzrechte für Stanzwerkzeuge zur Zuschneidung und Bearbeitung von Flachstabmaterial für Fensterbeschläge inne.

Der Beklagte beriet den Kläger als Patentanwalt und meldete für ihn seit November 2000 u. a. die im Klageantrag genannten Schutzrechte an. Hierbei führte der Kläger vor jeder Neuanmeldung die Patentrecherchen, Marktanalysen und Absatzmengenkalkulationen zunächst selbst durch, erstellte alle notwendigen technischen Zeichnungen, entwarf die Texte für die Patentanmeldungen weitgehend selbst, versah die Patentzeichnungen mit eigenen Bezugszeichen, stellte alle ihm wichtigen Schutzmerkmale zusammen und erstellte eine erste Liste der Ansprüche. Der Beklagte formulierte die Texte teilweise um und passte sie formal an. Bei Rückfragen insbesondere in technischer Hinsicht gab der Kläger dem Beklagten weitere Erläuterungen, wobei sich der Beklagte auch mit den Einzelheiten der Schutzrechtsanmeldung vertraut machte und teilweise die Zeichnungen mit Positionszahlen versah. Nach Übermittlung der Zeichnungen und deren Erläuterungen fanden Besprechungen beim Beklagten statt, bei denen der Kläger dem Beklagten die Funktion und Wirkungsweise seiner Erfindungen sowie den gewünschten Schutzbereich erklärte. Auch gab es eine teils rege Korrespondenz über die Einzelheiten. Der Beklagte erhielt außerdem Vorentwürfe, über die nachfolgend gesprochen wurde. Die jeweiligen Endversionen der Anmeldungen reichte der Beklagte ein. Im November 2001 analysierte der Beklagte die damals beim Kläger vorhandenen Schutzrechte und bereitete eine Bewertung vor.

Am 28.10.2003 erwarb die R. GmbH & Co. KG, vertreten durch die R. Verwaltung GmbH, diese vertreten durch Herrn L., das Betriebsvermögen der Fa. R. e.K., die der Ehefrau des Klägers gehörte. Zugleich erwarb die R. GmbH & Co. KG in den Folgemonaten die im erstinstanzlichen Klageantrag in Ziff. I. genannten technischen Schutzrechte vom Kläger zum Preis von insgesamt 4,601 Mio €.

Bei einer Besprechung am 30.03.2004 zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Erwerber des Unternehmens Herrn L. bevollmächtigte und beauftragte der Kläger die Patentanwaltskanzlei des Beklagten, die Umschreibung der vertragsgegenständlichen Schutzrechte auf den Erwerber vorzubereiten. Direkt im Anschluss erläuterte der Kläger dem Beklagten anhand von Zeichnungen eine weitere Erfindung, wobei der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass er neue Anmeldungen zur Vermeidung eines Interessenkonflikts nur noch für den Erwerber tätigen würde. Der Gegenstand dieser Erfindung ist nicht Gegenstand des Klageantrags.

Während in der Folgezeit der Kläger den Betrieb der Fa. R. GmbH & Co. KG als selbstständiger Handelsvertreter bis zum Jahr 2006, in welchem die Kooperation des Klägers mit dem Erwerber endete, begleitete, meldete der Beklagte weitere Schutzrechte für den Erwerber an. Im Rahmen laufender Anmeldeverfahren für das übertragene Unternehmen, die bei Schutzrechtsanmeldungen des Klägers aus der Zeit vor dem Verkauf seines Unternehmens entstanden, unterstützte der Kläger den Beklagten. Dies erfolgte auch zu der Zeit, in der der Kläger bereits neue Schutzrechtsanmeldungen in seinem eigenen Namen eingereicht hatte. Außerdem nutzte der Erwerber in der Zeit bis 31.12.2006 weitere Schutzrechte, welche auf den Kläger und seine Ehefrau angemeldet worden waren.

Am 24.02.2007 erlangte der Kläger (zunächst über seine Firma C. S.r.l., im Jahr 2009 auf den Kläger übertragen) für ein Stanzwerkzeug Gebrauchsmusterschutz (Gebrauchsmuster DE 20 2007 002 727: Im Folgenden: „GbM 727“), wobei der Erwerber dieses Schutzrecht verletzte. Diese Schutzrechtsverletzung führte zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und dem Erwerber, wobei letzterer jeweils durch den Beklagten vertreten wurde. Hierbei handelte es sich einerseits um ein (zwischenzeitlich beendetes) selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf sowie ein Verletzungsverfahren mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen beim Landgericht Mannheim (Az. 2 O 148/12), andererseits um ein vom Erwerber, vertreten durch den Beklagten, initiiertes Löschungsverfahren für das oben genannte Gebrauchsmuster, welches mittlerweile beim Bundespatentgericht (Az. 35 W (pat) 418/13) anhängig ist. Im Zusammenhang mit diesem Gebrauchsmuster hat der Beklagte für den Kläger keinerlei Tätigkeit entfaltet. Im Löschungsverfahren legte der Beklagte als Entgegenhaltungen in Anlagen u. a. die Patentoffenlegungsschrift DE 102 00 137 A1, das Gebrauchsmuster DE 203 303 44 sowie das Gebrauchsmuster DE 296 15 383 U1, denen jeweils Erfindungen des Klägers zugrunde lagen, vor und nahm auf diese Anlagen in mehreren Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem DPMA analysierend und interpretierend Bezug.

Mit Endurteil vom 18.09.2014, berichtigt mit Beschluss vom 30.10.2014, dieser berichtigt mit Beschluss vom 17.11.2014, hat das Landgericht das Begehren des Klägers,

I. dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für den Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft zu verbieten, die R. GmbH & Co. KG und Herrn L., selbst oder durch einen anderen Patentanwalt oder Angehörigen eines anderen Berufes i. S. d. § 52a PatAnwO, mit dem der Beklagte in Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder war, zu beraten und/oder zu vertreten - und zwar in jeder Form beruflicher Tätigkeit, also nicht nur der prozessualen und/oder außergerichtlichen Vertretung, sondern auch in Form von Beratungen und/oder anderen Beistandsleistungen -, soweit der vorgenannten Tätigkeit folgende Lebenssachverhalte und/oder historische Vorgänge aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten ab 2001 bestehenden Mandatsverhältnis zur patentanwaltlichen Beratung und Vertretung für Erfindungen auch nur teilidentisch zugrunde liegt, und zwar hinsichtlich der folgenden Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt:

- 1. Gebrauchsmuster DE 201 00 122, Druckübersetzer, Anmeldung 05.01.2001

- 1a. Patent EP 142 3614 Druckübersetzer, Anmeldung 04.01.2002

- 1b. Patent AT 334 314

Druckübersetzer, Anmeldung 04.01.2002

- 1c. Patent AU 2002 234 494

Druckübersetzer, Anmeldung 04.01.2002

- 1d. Patent PL 369414

Druckübersetzer, Anmeldung 04.01.2002

- 1e. Patent WO 2002 053 920

Druckübersetzer, Anmeldung 04.01.2002

2. Patent DE 102 00 137 Stanzwerkzeug, Anmeldung 04.01.2002

3. Patent FR 284 5021 Stanzpresse, Anmeldung 30.09.2002

3a. Patent DE 103 455 69 Stanzpresse, Anmeldung 29.09.2003

3b. Gebrauchsmuster DE 203 303 44 Stanzpresse, Anmeldung 29.09.2003

4. Gebrauchsmuster DE 296 15 383 U1 Stanze, Anmeldung 04.09.1996 sowie alle weiteren beim Deutschen Patent- und Markenamt vom Beklagten angemeldeten Rechte, welche eines der vorgenannten Rechte zur Priorität haben.

Das vorgenannte Verbot richtet sich insbesondere gegen die Tätigkeit des Beklagten in den folgenden Verfahren:

Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für das Gebrauchsmuster 20 2007 002 727, einschließlich aller weiteren Instanzen;

Hauptsacheklage beim Landgericht Mannheim, Az. 2 O 148/12, einschließlich aller weiteren Instanzen

und/oder

Selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 61/11 und dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

sowie

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden, der sich aus dem in Antrag I. genannten Verhalten ergibt, ergeben hat oder künftig noch ergeben wird, zu erstatten.

als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgeführt:

Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger weder gesetzes- noch vertragswidrig verhalten, so dass die geltend gemachten Ansprüche i. S. v. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 356 StGB bzw. i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB nicht gegeben seien. Insbesondere habe sich der Beklagte nicht des Parteiverrats i. S. v. § 356 StGB strafbar gemacht, da es als Voraussetzung hierfür bereits an dem Beklagten anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache, in welcher der Beklagte sowohl dem Kläger als auch dem Erwerber gedient habe, fehle: Zum einen habe der Kläger nicht aufgezeigt, dass er dem Beklagten nach dem 30.03.2004 Rechtsangelegenheiten „anvertraut1 hätte; dem Beklagten vom Kläger anvertraute Angelegenheiten seien nur die von diesem beauftragten Patentanmeldungen gewesen, nicht jedoch die vom Beklagten für den Erwerber L. betreuten Rechtsangelegenheiten. Zum anderen habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass der Beklagte den Erwerber L. auch in solchen „denselben“ Rechtssachen beraten hätte, welche er ihm bis einschließlich 30.03.2004 anvertraut hatte. Soweit der Kläger geltend mache, dass er rückblickend davon ausgehe, dass der Beklagte schon früher die Seiten gewechselt habe, fehle es an Vortrag zu konkretem Tätigwerden in einer Rechtssache bzw. beruhe der Vortrag auf nicht unter Beweis gestellter Spekulation. Darüber hinaus stelle das Tätigwerden des Beklagten für den Erwerber L. in Bezug auf die zu dessen Gunsten angemeldeten Schutzrechte kein Tätigwerden „in derselben Rechtssache“ dar, da es an einer Teilidentität des Sachverhalts fehle: Die vom Beklagten für den Kläger vorgenommenen Anmeldungen seien in den Unterlassungs-, Schadensersatz- und Löschungsverfahren nicht Streitstoff gewesen, da ihr Rechtsbestand nicht in Frage gestellt worden sei und sie auch nicht als Anspruchsgrund für die klageseits geltend gemachten Ansprüche ins Feld geführt worden seien. Sie seien vielmehr nur Gegenstand von Entgegenhaltungen gewesen, welche an der Bildung des Streitgegenstands nicht teilhaben würden. Auch die Vertretung durch den Beklagten in neuen Patentangelegenheiten des Erwerbers würde kein Tätigwerden in derselben Rechtssache darstellen: Die Argumentation des Klägers, der Beklagte greife hierbei - da sich sämtliche Neuanmeldungen von Schutzrechten des Erwerbers mit demselben technischen Gebiet befassten - zwangsläufig auf Erkenntnisse aus den früher für den Kläger geführten Verfahren zu, treffe nicht zu, da die Nutzung von Erkenntnissen noch nicht ein Tätigwerden in einer bestimmten Rechtssache darstelle, denn durch sie werde noch nicht die Erledigung einer bestimmten Rechtsangelegenheit umschrieben; in Abgrenzung zu § 203 StGB werde durch § 356 StGB nicht ein bestimmtes Wissen, sondern ein auf die Realisierung bestimmter Interessen gerichtetes Tätigwerden erfasst. Zudem gehöre der aus den für den Kläger vorgenommenen Anmeldungen ersichtliche Stand der Technik nicht zu den klägerischen Betriebsgeheimnissen, sondern sei öffentlich zugänglich. Schließlich sei auch in Bezug auf das Tätigwerden des Beklagten in den genannten Beweissicherungs-, Hauptsache- und Löschungsverfahren nicht aufgezeigt, dass dieselbe Rechtssache betroffen gewesen sei: Der Umstand, dass der Beklagte nur infolge der Mandate des Klägers überhaupt den Gegenstand der Konstruktion von Stanzwerkzeugen für die Fensterbauindustrie kennengelernt habe, führe nicht dazu, dass eine Teilidentität des Streitgegenstands vorliegen würde. Auch einem Rechtsanwalt, der sich erst infolge von Mandaten durch ausschließlich einen Auftraggeber in ein bestimmtes Rechtsgebiet - etwa das Baurecht - einarbeite, sei es nicht verwehrt, im Laufe seiner weiteren baurechtlichen Karriere seinen früheren Mandanten im Zusammenhang mit einem Bau zu verklagen, welchen er selbst im Rahmen des alten Mandats niemals betreut hatte. Eine Teilidentität des Streitgegenstands in den vorgenannten Verfahren mit dem Tätigwerden des Beklagten für den Kläger sei daher nur dann gegeben gewesen, wenn der Beklagte den Kläger jemals in Bezug auf solche Schritte beraten oder vertreten hätte, die schließlich zur Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 002 727 geführt haben. Derartiges mache aber der Kläger gar nicht geltend. Die vom Beklagten in den gegen den Kläger gerichteten Verfahren vorgelegten Entgegenhaltungen und Schriftstücke seien ausnahmslos allgemein zugängliche Dokumente gewesen, auf die der Beklagte jederzeit nach einer entsprechenden Recherche hätte zugreifen können.

Weiterhin stelle sich das Tätigwerden des Beklagten für den Erwerber L. nicht als „pflichtwidrig“ i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB dar. Vorliegend habe der Kläger den Beklagten unstreitig zunächst weiter bei den laufenden Anmeldeverfahren unterstützt und selbst zu der Zeit, in der der Kläger bereits neue Schutzrechtsanmeldungen in seinem eigenen Namen eingereicht hätte, habe er den Beklagten unstreitig noch weiter bei den für das übertragene Unternehmen laufenden Anmeldeverfahren unterstützt. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte nicht in einer Weise zugunsten des Erwerbers nach der Betriebsübergabe tätig geworden, welche in entgegengesetztem Sinne zu den für den Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten erfolgt sei.

Ein Anspruch des Klägers komme auch deswegen nicht in Betracht, weil er mit einer Tätigkeit des Beklagten für den Erwerber (zunächst) einverstanden gewesen sei. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 823 Abs. 2 BGB sei nur dann gegeben, soweit auch solche gesetzlich geschützte Rechtspositionen beeinträchtigt worden seien, die seinem individuellen Schutz dienten; soweit der Parteiverrat aber nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft schütze, sondern auch dem Schutz der Rechte und Interesse des Klägers dienen solle, sei ggf. von diesem Straftatbestand erfasstes anwaltliches Handeln zivilrechtlich durchaus einer Einwilligung zugänglich. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger die Tätigkeit des Beklagten für den Erwerber zumindest konkludent gebilligt habe. Soweit der Kläger in der Folgezeit ein weiteres Tätigwerden des Beklagten für den Erbwerber nicht mehr gewünscht habe, habe er die einmal erteilte Einwilligung nicht mehr vernichten können; zumindest wäre dies treuwidrig gewesen.

Schließlich stünde dem Kläger auch kein nachvertraglicher Anspruch auf Unterlassung zu, da dem Beklagten kein Vertragsverstoß anzulasten sei. Eine nachvertragliche Rücksichtnahmepflicht, die über die Grenzen des § 356 StGB hinausgehe, sei explizit nicht vereinbart gewesen und sei auch nicht im Wege konkludenter Vertragsauslegung des Mandatsvertrags zu entnehmen, denn der Beklagte habe mit der Mandatsannahme seine Berufsausübungsfreiheit nicht vertraglich weiter einschränken lassen wollen, als es gesetzlich in den §§ 356 StGB, 4 BOPA geregelt sei.

Gegen diese Entscheidung, dem Klägervertreter zugestellt am 26.09.2014, richtet sich die am 24.10.2014 bei Gericht eingegangene und, nach antragsgemäßer (Bl. 232 d. A.) Fristverlängerung (Bl. 234 d. A.), mit Schriftsatz vom 29.12.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 235 ff. d. A.), begründete Berufung des Klägers, mit der er sein Ausgangsbegehren weiterverfolgt.

Unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen macht er folgendes geltend:

Das Landgericht habe verkannt, dass das GbM 727 nur den Verfahrensrahmen gebildet habe, innerhalb dessen der Beklagte die Tathandlungen des Parteiverrats begangen habe. Der Tatvorwurf ziele darauf, dass der Beklagte in den drei Verfahren des GbM 727 (Löschungs-, Schutzrechtsverletzungs- und Besichtigungsverfahren) die ehemaligen Schutzrechte des Klägers als Entgegenhaltungen verwendet habe, obwohl er in denselben alten Schutzrechtsangelegenheiten selbst für den Kläger als Patentanwalt tätig gewesen sei, indem er im Einzelnen konkret in den Anwendungsbereich der alten Schutzrechte eingegriffen habe. Somit liege „dieselbe Rechtssache“ i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB vor, da der rechtlichen Angelegenheit ein einheitlicher historischer Vorgang bzw. Sachverhalt zugrunde liege; eine teilweise Überschneidung des Tatbestandskomplexes reiche aus, wobei es auf die Frage, ob der Streitstoff in verschiedenen Verfahren behandelt werde, nicht ankomme. Weder müsse es sich um denselben Anspruch handeln, noch müssten es sogar dieselben Personen sein. Im Rahmen der Beurteilung des § 356 StGB gehe es daher nicht um den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff, da dieser sich aus dem Lebenssachverhalt und dem konkreten Begehren der Partei zusammensetze und damit nicht zu § 356 StGB passe; der strafrechtliche Schutz gehe weiter, wie die Rechtsprechung des BGH zeige. Bereits der Umstand, dass sich der Beklagte veranlasst gesehen habe, die ehemaligen Schutzrechte des Klägers als Entgegenhaltungen in den gegen das GbM 727 geführten Verfahren einzuführen, zeige, dass sich die alten und neuen Schutzrechtsangelegenheiten überschneiden würden und somit Teilidentität der Streitstoffe bestehe. Das Verhalten des Beklagten lasse sich mit der durch § 356 StGB angeordneten und geschützten Rollenkonstanz und insbesondere mit dem Treueanspruch des Mandanten nicht in Einklang bringen. Weiterhin müssten die strafrechtlichen und die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen eines Mandats unterschiedlich betrachtet werden: Mag der dem Mandat zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zivilrechtlich von beiden Seiten durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden (was vorliegend nicht geschehen sei), so blieben davon aber die strafrechtlichen Schutzwirkungen des Mandats unberührt bzw. bliebe das strafrechtliche Mandat bestehen. Was dem Rechtsanwalt einmal anvertraut worden sei, bleibe es auch für die Zukunft.

Die Ausführungen des Landgerichts zu dem Begriff „Dienen“ i. S. d. § 356 StGB ließen zwar den Rückschluss zu, dass nur der Tatbestand des § 203 StGB erfüllt sei, sie würden jedoch in Literatur und Rechtsprechung nicht geteilt, da dieser Begriff jede Unterstützung in der Sache durch Rat oder Tat umfasse. Bereits die Nutzung von Erkenntnissen, die aus der Beratungstätigkeit für den Kläger entstanden sei, stelle eine Tätigkeit in einer bestimmten Rechtssache dar; im vorliegenden Fall habe der Beklagte aber nicht nur Erkenntnisse, sondern auch die aus der Tätigkeit hervorgegangenen Schutzrechte mit dem Zweck genutzt, den Kläger zu schädigen.

Weiterhin treffe die Bewertung des Landgerichts, dass die Tätigkeit des Beklagten nicht „pflichtwidrig“ i. S. v. § 356 Abs. 1 StGB gewesen sei, nicht zu, da es nur einen Teilbereich der Tätigkeit des Beklagten gegen den Kläger während der etwa dreijährigen Übergangszeit, in welcher der Kläger dem Erwerber als Berater zur Seite gestanden sei und Interessengegensätze nur in Teilbereichen bestanden hätten, betrachtet habe. Die Situation habe sich aber seit der Beendigung der Kooperation zwischen Kläger und Erwerber bzw. spätestens in dem Zeitpunkt geändert, in dem der Kläger aufgrund der fortgesetzten Schutzrechtsverletzungen gerichtliche Hilfe gegen den Erwerber in Anspruch genommen habe; ab diesen Zeitpunkten hätten zwischen diesen beiden Parteien nur noch gegensätzliche Interessen bestanden. Außerdem komme es nicht darauf an, ob die Interessen der Parteien tatsächlich beeinträchtigt seien; vielmehr sei das Handeln des Anwalts bereits dann pflichtwidrig, wenn er nunmehr im entgegengesetzten Interesse handle. Dies habe der Beklagte auch erkannt, wie seine eigene Erklärung bereits am 30.03.2004 zeige, wonach zwischen Kläger und Erwerber ein unüberbrückbarer Interessengegensatz bestünde, der ihn am Tätigwerden für den Kläger hindere.

Für den Schutz des § 356 StGB spiele es ferner keine Rolle, dass die alten Schutzrechte des Klägers nicht zu den klägerischen Betriebsgeheimnissen gehört hätten, sondern öffentlich zugänglich gewesen seien. Die Schutzzwecke die Geradlinigkeit des Parteivertreters und des Treueanspruchs des Mandanten seien von der Veröffentlichung einer Erfindung nicht berührt.

Darüber hinaus habe das Landgericht fehlerhaft eine tatbestandsausschließende konkludente Einwilligung des Klägers angenommen. Hierbei habe es den Sachvortrag der Parteien einseitig zulasten des Klägers in unangemessener Weise interpretiert sowie erheblichen Sachvortrag, welcher gegen die Annahme einer Einwilligung spreche, übergangen. Die Tatsache, dass der Kläger die Tätigkeit des Beklagten für den Erwerber hingenommen habe, bedeute nicht die Erklärung einer Einwilligung. Außerdem habe der Beklagte entgegen seiner dahingehenden Verpflichtung den Kläger nicht über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Einwilligung aufgeklärt; vielmehr habe er den Kläger über seine angeblichen Berufspflichten aktiv getäuscht, indem er die falsche Behauptung geäußert habe, er könne aufgrund eines Interessenkonflikts nicht mehr für den Kläger tätig werden. Aufgrund dieser Täuschung habe der Kläger nicht rechtswirksam in die Tätigkeit des Beklagten einwilligen können. Soweit in dem Verhalten des Klägers eine Duldung der Tätigkeit des Beklagten als Patentanwalt des Erwerbs gesehen werde, könnte sie sich allenfalls auf die Tätigkeit des Beklagten für parallele oder neutrale Interessen des Erwerbers beziehen. Eine solche Duldung bedeute jedoch nicht, dass sie ohne weiteres auf ein interessewidriges Tätigwerden gegen den Kläger erstreckt werden könne. Zudem habe das Landgericht die Interessenlage der Parteien und des Erwerbers verkannt; spätestens ab dem Jahr 2006, ab dem sich herausgestellt habe, dass es zwischen dem Kläger und dem Erwerber zu Streitigkeiten hinsichtlich einer Gebrauchsmusternutzung kam, habe der Beklagte sein Mandat niederlegen müssen, da ein objektiver Dritter wegen der Schutzrechtsverletzung des GbM 727 und des hieraus folgenden Interessenwiderspruchs nicht mehr von einer Einwilligung des Klägers hätte ausgehen können. Die Situation habe sich spätestens mit dem Einbringen und Diskutieren der alten Schutzrechte als Entgegenhaltungen im Rahmen der genannten Gerichtsverfahren vollständig geändert, so dass die Annahme einer konkludenten Einwilligung, die alten Schutzrechte gegen neue Schutzrechte des Klägers einsetzen zu dürfen, keine tatsächliche und rechtliche Grundlage habe. Überdies habe der Kläger auch jederzeit und frei eine etwaige Einwilligung widerrufen können, was bereits durch die Geltendmachung von Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Klägers gegenüber dem Erwerber und dessen Unternehmen dokumentiert worden sei.

Soweit der Kläger schließlich Unterlassungsansprüche geltend mache, komme es auf einen Verbotsirrtum i. S. v. § 17 StGB nicht an, da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig bestehe.

Der Kläger hat zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme, der der Beklagte zugestimmt hat, beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 18.09.2014, Az. 7 O 12635/13, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für den Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft verboten, die R. GmbH & Co. KG und Herrn L. zu beraten und/oder zu vertreten - und zwar in jeder Form beruflicher Tätigkeit, also nicht nur der prozessualen und/oder außergerichtlichen Vertretung, sondern auch in Form von Beratungen und/oder anderen Beistandsleistungen -, soweit der vorgenannten Tätigkeit folgende Lebenssachverhalte und/oder historische Vorgänge aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten ab 2001 bestehenden Mandatsverhältnis zur patentanwaltlichen Beratung und Vertretung für Erfindungen auch nur teilidentisch zugrunde liegt, und zwar hinsichtlich der folgenden Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt:

- 2. Patent DE 102 00 137 Stanzwerkzeug, Anmeldung 04.01.2002

- 3b. Gebrauchsmuster DE 203 303 44 Stanzpresse, Anmeldung 29.09.2003

- 4. Gebrauchsmuster DE 296 15 383 U1 Stanze, Anmeldung 04.09.1996

- sowie alle weiteren beim Deutschen Patent- und Markenamt vom Beklagten angemeldeten Rechte, welche eines der vorgenannten Rechte zur Priorität haben.

Das vorgenannte Verbot richtet sich insbesondere gegen die Tätigkeit des Beklagten in den folgenden Verfahren:

- Löschungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für das Gebrauchsmuster 20 2007 002 727, einschließlich aller weiteren Instanzen;

- Hauptsacheklage beim Landgericht Mannheim, Az. 2 O 148/12, einschließlich aller weiteren Instanzen

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden, der sich aus dem in Antrag I. genannten Verhalten ergibt, ergeben hat oder künftig noch ergeben wird, zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt das Ersturteil und führt hierzu ergänzend aus:

Der Beklagte habe keine dauerhafte Treuepflicht gegenüber dem Kläger besessen und somit einen neuen Auftrag auch ablehnen können. Mit der Übertragung der Schutzrechte auf die R. GmbH & Co. KG sei der Beklagte ein neues Mandatsverhältnis mit dieser eingegangen, was vom Kläger auch so gewollt und gefördert gewesen sei; der Beklagte habe ab diesem Zeitpunkt vermeiden wollen, gleichzeitig für den Kläger und den Erwerber in ähnlichen Schutzrechtserteilungsverfahren tätig zu werden, wobei sich der Beklagte durchaus dafür entscheiden habe können, zukünftig allein für den Erwerber tätig zu sein. Das Mandat mit dem Kläger zu den genannten gewerblichen Schutzrechten habe mit deren Übertragung auf den Erwerber auch ohne Kündigung geendet.

Das Landgericht habe zu Recht die Voraussetzung „dieselbe Rechtssache“ verneint, da die alten Schutzrechte weder der Anspruchsgrund im Löschungsverfahren, in der Hauptsacheklage und/oder des selbstständigen Beweisverfahrens seien, noch stünde ihr Rechtsbestand in Frage, so dass sie auch nicht an der Bildung des Streitgegenstands teilnähmen. Der Beklagte stelle bei der Begründung der Schutzunfähigkeit des GbM 727 lediglich das Wissen des betreffenden Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt dar, welches objektiv anhand des Stands der Technik zu bestimmen sei; somit sei unerheblich, woher der Beklagte Kenntnis von den entsprechenden Druckschriften besitze. Dieselbe Rechtssache würde nur vorliegen, wenn der Beklagte den Kläger auch im Zusammenhang mit dem GbM 727 beraten hätte, was nicht der Fall sei. Zwar sei richtig, dass sich die Gegenstände der alten Schutzrechte und des GbM 727 überschneiden würden; allerdings stellten die alten Schutzrechte nur das Wissen des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt dar. Die vorliegend zu beantwortende Frage, ob der Beklagte dadurch, dass er die alten Schutzrechte als Stand der Technik zitiere, auch erneut in diesen Angelegenheiten tätig werde, sei klar zu verneinen: Der Beklagte berate Herrn L. und sein Unternehmen in den neuen Verfahren nur dahingehend, die Ansprüche des Klägers abzuwehren, die Schutzunfähigkeit des GbM 727 zu begründen und den Geschäftsbetrieb von Herrn L. gegen die Angriffe des Klägers zu verteidigen; dies sei nicht „dieselbe Rechtssache“ wie die Anmeldung der alten Schutzrechte. Die vom Kläger vorgeschlagene Abgrenzung derselben Rechtssache allein über den (allgemeinen technischen) Sachverhalt sei nicht praktikabel und entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Norm; zur Bestimmung derselben Rechtssache müsse vielmehr der konkrete Streitgegenstand herangezogen werden, weil nur so überprüft werden könne, ob ein Parteivertreter in einem Mandat tätig werden dürfe oder nicht. Hierbei seien auch die Ziele des Mandanten in einem Verfahren zu berücksichtigen: Dieselbe Rechtssache (in Verbindung mit dem Tatbestandsmerkmal des pflichtwidrigen Dienens beider Parteien) liege insbesondere dann vor, wenn das Ziel des einen Mandats das Gegenteil zum Ziel eines anderen Mandats darstelle. Vorliegend sei es aber Ziel der Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der alten Schutzrechte gewesen, deren Erteilung zu erreichen, wohingegen der Beklagte in dem Streit über das GbM 727 für den Erwerber der alten Schutzrechte argumentiere, dass das GbM 727 u. a. aufgrund der alten Schutzrechte, die Stand der Technik seien, löschungsreif sei. Somit stimmten Gegenstand und die jeweiligen Ziele in den beiden Verfahren nicht überein.

Auch habe das Landgericht richtig entschieden, dass das Verhalten des Beklagten nicht „pflichtwidrig“ i. S. v. § 356 StGB gewesen sei: Dies sei nur dann der Fall, wenn der Anwalt eine Partei berate und vertrete, nachdem er eine andere Partei in derselben Sache, aber im entgegengesetzten Sinn, bereits beraten und vertreten habe. Da es aber bereits an derselben Rechtssache fehle, könne das Verhalten des Beklagten auch nicht pflichtwidrig gewesen sein. Zudem fehle es an der Pflichtwidrigkeit und sei es damit dem Parteivertreter nicht untersagt, in derselben Rechtssache tätig zu werden, solange er dabei nicht gegensätzliche Interessen vertrete. Vorliegend habe sich der Beklagte aber im Rahmen der alten Schutzrechte dafür eingesetzt, die Schutzfähigkeit der technischen Schutzrechtsanmeldungen zu belegen. In den Verfahren, die das GbM 727 betreffen, setze der Beklagte sich dagegen ein, die Schutzunfähigkeit des GbM 727 zu belegen. Diese beiden Inhalte stellten keine gegensätzlichen Interessen dar.

Das Landgericht habe außerdem folgerichtig einen Verstoß gegen § 356 StGB nur alternativ wegen einer Einwilligung des Klägers verneint. Es sei dabei unerheblich, wann genau der Kläger erstmalig ausdrücklich gefordert habe, dass der Beklagte seine Tätigkeit für den Erwerber unterlassen sollte; wenn der Kläger unstreitig in den ersten drei Jahren nach dem Verkauf seiner Schutzrechte trotz Kenntnis die Tätigkeit des Beklagten geduldet und sogar gefördert habe, habe der Beklagte dies als Einwilligung des Klägers verstehen dürfen, so dass eine etwaige spätere Rücknahme treuwidrig und unbeachtlich gewesen sei. Eine mögliche Einwilligung sei auch nicht wegen einer angeblichen Täuschung durch den Beklagten unwirksam, da dieser berechtigt gewesen sei, sein Mandatsverhältnis mit dem Kläger zu beenden, und nicht verpflichtet gewesen sei, dauerhaft für den Kläger tätig zu sein. Eine Täuschung liege daher nicht vor, weil der Hinweis auf einen möglichen Interessenkonflikt richtig gewesen sei.

Das Landgericht habe schließlich mitnichten den Tatbestand des § 203 StGB bejaht, da es ausgeführt habe, dass der zitierte Stand der Technik nicht zu den klägerischen Betriebsgeheimnissen gehört habe; die Nutzung von Wissen, das kein Geheimnis darstelle, sei im Rahmen des Geheimnisverrats nicht tatbestandsmäßig.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Parteiverrats wurde durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 03.11.2014 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil - wie die Ausführungen des Landgerichts München I in seinem Urteil vom 18.09.2014 zeigen würden - der Tatbestand des § 356 StGB nicht gegeben sei; überdies komme dem Beklagten jedenfalls ein schuldausschließender, unvermeidbarer Verbotsirrtum i. S. v. § 17 StGB zugute (Anlage K 36). Der Beschwerde des Klägers vom 11.11.2014 (Anlage K 37), begründet mit Schriftsatz vom 04.12.2014 (Anlage K 38), wurde mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.12.2014, welche hinsichtlich der Ausführungen zu § 356 StGB auf die „zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung“ verwies (Anlage K 39), nicht stattgegeben.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 (Bl. 322 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gem. §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gem. § 520 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht die geltend gemachten Unterlassungsund Schadensersatzfeststellungsansprüche verneint, da sich der Beklagte nicht des Parteiverrats gem. § 356 Abs. 1 StGB als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB schuldig gemacht hat (1.) und auch eine nachvertragliche Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB des Beklagten aus dem Mandatsvertrag zwischen den Parteien nicht gegeben ist (2.). Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

1. Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 356 Abs. 1 StGB (vgl. zu § 356 StGB als mögliches Schutzgesetz i. S. v. 823 Abs. 2 BGB BGH NJW 1996, 2929, 2931; Hager in Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. G 42) scheitert - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat -daran, dass der Beklagte keinen Parteiverrat begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal des Dienens in „derselben Rechtssache“ ist vorliegend ebenso wenig erfüllt wie die „Pflichtwidrigkeit1 des Dienens. Sämtliche zwischen den Parteien umstrittene Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen vom Kläger erteilten Einwilligung zur Tätigkeit des Beklagten können daher offenbleiben. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob sich der Beklagte (bei unterstellter Verwirklichung des § 356 Abs. 1 StGB) in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 StGB bzw. alternativ in einem schuldausschließenden, da unvermeidbaren Verbotsirrtum i. S. v. § 17 StGB befand.

a. Bei der Anmeldung der in Klageantrag zu I. in seiner zuletzt gestellten Form aufgezählten und von den Parteien als „alte Schutzrechte“ bezeichneten Patente bzw. Gebrauchsmuster für den Kläger einerseits und der späteren patentanwaltlichen Vertretung des Erwerbers in den Verfahren vor dem Landgericht Mannheim und dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. dem Bundespatentgericht andererseits, in welchen der Beklagte gegenüber dem GbM 727 des Klägers die alten Schutzrechte als Entgegenhaltungen einführte, handelt es sich nicht um „dieselbe Rechtssache“ i. S. v. § 356 Abs. 1 StGB.

aa. Das Tatbestandsmerkmal „dieselbe Rechtssache“ liegt vor, wenn der rechtlichen Angelegenheit ein einheitlicher historischer Vorgang zugrunde liegt, wenn also der tatsächliche Gesamtkomplex der der rechtlichen Beurteilung unterliegenden Umstände einheitlich ist, mag der Sachverhalt auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung von Bedeutung sein; eine teilweise Überschneidung des Sachverhaltskomplexes bzw. Teilidentität genügt. Die prozessuale Ausgestaltung des Lebenssachverhalts ist demnach nicht entscheidend, so dass Kriterien wie der Streitgegenstand oder die prozessuale Tat unbeachtlich sind; auch der Zeitablauf ist ohne Bedeutung (vgl. BGH NJW 1954, 726, 727; NJW 1963, 668, 669; NJW 1987, 335; NJW 2008, 2723 Tz. 20; BayObLG NJW 1995, 606, 607; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 356 Rn. 12; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 356 Rn. 5; Kudlich in Satzger/Schluckebier/-Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 356 Rn. 9; Grunewald, AnwBl. 2005, 437, 438). Anders formuliert ist „dieselbe Rechtssache“ ein ein- oder mehrschichtiger Lebenssachverhalt, der angesichts der ihn begründenden historischen Tatsachen und/oder der an ihm beteiligten Personen ganz oder in Teilen nur einer einheitlichen juristischen Betrachtung zugeführt werden kann (vgl. Offermann-Burckart, AnwBl. 2008, 446, 447 f.; dies., AnwBl. 2009, 729, 730 u. AnwBl. 2011, 809, 810 jeweils mit ausführlicher Kasuistik; dies., NJW 2010, 2489).

bb. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Definition des in Frage stehenden Tatbestandsmerkmals ist dessen Erfüllung vorliegend zu verneinen.

(1) Als für eine Straftat gem. § 356 StGB in Betracht kommender Lebenssachverhalt ist hier (nur) die Anmeldung der alten Schutzrechte für den Kläger durch den Beklagten als Patentanwalt sowie deren weiteres rechtliches Schicksal maßgeblich; nur insofern wurden ihm vom Kläger Rechtsangelegenheiten „anvertraut“ i. S. v. § 356 Abs. 1 StGB. Dagegen war der Beklagte an der Anmeldung des GbM 727 unstreitig nicht beteiligt.

Dieser Lebenssachverhalt kann selbstverständlich auch in späteren Konstellationen eine Rolle spielen, auch wenn das zivilrechtliche Mandatsverhältnis zwischen den hiesigen Streitparteien schon beendet sein sollte.

(2) Darüber hinaus liegt noch nicht deswegen nicht dieselbe Rechtssache vor, weil sich die Streitgegenstände (jedenfalls im Sinne des zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriffs) der beiden hier maßgeblichen Tätigkeiten des Beklagten unterscheiden würden. Da ein einheitlicher Lebenssachverhalt in verschiedenen prozessualen Konstellationen relevant werden kann, ist nicht abstrakt auf die prozessuale Ausgestaltung des Lebenssachverhalts abzustellen.

(3) Entscheidend ist aber vorliegend für die Verneinung derselben Rechtssache, dass der Umstand, dass die alten Schutzrechte im Rahmen der aktuellen Gerichtsstreitigkeiten als Entgegenhaltungen vom Beklagten eingeführt wurden, sich in keiner Weise auf den Bestand oder Umfang dieser alten Schutzrechte selbst auswirkt bzw. sonst diesbezüglich wie auch immer geartete Wirkungen zeitigen kann. Dadurch, dass es in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. nunmehr dem Bundespatentgericht und dem Landgericht Mannheim nur um den Bestand des bzw. um Rechtsfolgen aus dem GbM 727 geht, wird das Schicksal der als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel vorgebrachten alten Schutzrechte - wie bei jedem Vortrag von Tatsachenstoff als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen einen Anspruch, auf den eine Klage gestützt ist - selbst nicht berührt. Die Voraussetzung, dass ein Lebenssachverhalt ganz oder in Teilen nur einer einheitlichen juristischen Betrachtung zugeführt werden kann, kann hier also von vornherein nicht erfüllt sein, da Abweichungen in der juristischen Betrachtung der alten Schutzrechte in ihrer angemeldeten und erteilten Gestalt dadurch, dass sie als Entgegenhaltungen vom Beklagten in den genannten Gerichtsverfahren eingeführt wurden, nicht denkbar sind. Im Ergebnis stellen also die alten Schutzrechte in den nunmehr geführten Gerichtsverfahren gerade nicht den für die Bejahung derselben Rechtssache i. S. v. § 356 StGB relevanten (teil-)identischen Lebenssachverhalt dar.

„Dieselbe Rechtssache“ würde daher im Hinblick auf den hier in Frage stehenden Lebenssachverhalt nur dann gegeben sein, wenn der Bestand der alten Schutzrechte angegriffen worden und der Beklagte auf Seiten des Angreifers tätig gewesen wäre.

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundesgerichtshof in NJW 1987, 335 entschiedenen Fall, der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung als vergleichbare Konstellation, in der ein Parteiverrat bejaht wurde, herangezogen wurde.

Im dortigen Fall beriet der angeklagte Rechtsanwalt zunächst eine Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann hinsichtlich der güterrechtlichen Folgen einer Scheidung. Seine Mandantin unterrichtete ihn u. a. darüber, dass sich auf dem Grundstück ihres Ehemannes eine Gaststätte und eine Diskothek befanden und zwischen ihr und ihrem Ehemann darüber ein nachträglich fingierter und nicht ernstlich gewollter Pachtvertrag bestand; der Rechtsanwalt beriet sie dahingehend, dass der Ehemann aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten könne, und schrieb den Ehemann mit einem entsprechenden Schriftsatz an. Nach daraufhin erfolgter Mandatsbeendigung erhielten drei Monate später zwei Brüder im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Ehemann den Zuschlag über das genannte Grundstück. Als sich die Ehefrau gegenüber den Brüdern auf den Pachtvertrag berief und den Besitz an Gaststätte und Diskothek beanspruchte, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Rechtsanwalt nunmehr die Brüder vertrat und gegenüber der Ehefrau die Unwirksamkeit des Scheinpachtvertrags geltend machte.

Zwar ist die dortige Konstellation von Personen und Zeitabfolge mit der hiesigen vergleichbar und könnte das Wissen des dortigen Rechtsanwalts über den Scheinpachtvertrag mit dem hiesigen Wissen des Beklagten über die alten Schutzrechte gleichgestellt werden. Im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall war jedoch dort in beiden Streitverhältnissen (Ehemann gegen Ehefrau einerseits, Ehefrau gegen Brüder andererseits) jeweils auf den Pachtvertrag bzw. auf dessen Wirksamkeit abzustellen, so dass es sich insofern jeweils -um den Begriffsvorschlag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzugreifen - um dasselbe „Subjekt“ oder „Substrat“ der beiden Streitverhältnisse handelte, das nur einer einheitlichen juristischen Betrachtung zugeführt werden konnte. Dagegen ist in der vorliegenden Konstellation „Subjekt“ der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. nunmehr vor dem Bundespatentgericht sowie dem Landgericht Mannheim ausschließlich das GbM 727, während es bei der früheren Tätigkeit des Beklagten für den Kläger ausschließlich um die alten Schutzrechte ging.

b. Daneben fehlt es auch an der für eine Strafbarkeit gem. § 356 StGB notwendigen Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten.

aa. Pflichtwidriges Handeln liegt nur bei Interessengegensätzen vor; ausreichend ist eine abstrakte Gefahr für die gegenläufigen Interessen, welche durch die „Doppelrolle“ regelmäßig indiziert und durch die Mandatsbeendigung nicht notwendig aufgehoben wird (vgl. Kudlich, a. a. O., § 356 Rn. 29). Das Dienen ist also pflichtwidrig, wenn der Täter einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegengesetzten Sinne, bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BVerfG NJW 2001, 3180, 3181; BGH NJW 2008, 2723 Tz. 21; Heine/Weißer, a. a. O., § 356 Rn. 16). Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich aus der dem Rechtsanwalt auferlegten Treuepflicht, welche bis zur Vollerledigung der Sache dauert, wobei ihr Erlöschen vom jeweiligen Einzelfall abhängt (vgl. BGH NJW 1954, 726, 727; Fischer, a. a. O., § 356 Rn. 12). Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i. S. v. § 356 Abs. 1 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird (vgl. BGH NJW 1987, 335).

bb. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist unter Beachtung der gerade ausgeführten Grundsätze ein Interessengegensatz nicht gegeben.

(1) Das Interesse des Klägers während der Tätigkeit des Beklagten für ihn ging dahin, dass seine Erfindungen als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet und erteilt wurden sowie auch, dass der Bestand dieser Schutzrechte aufrechterhalten blieb. Eine Interessenkollision wäre daher hier grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn das nunmehrige Tätigwerden des Beklagten für den Erwerber mit den Zielen während der Tätigkeit für den Kläger nicht zu vereinbaren wäre bzw. diesen entgegenlaufen würde. Durch den Umstand, dass die alten Schutzrechte als Entgegenhaltungen im Rahmen des Löschungsverfahrens hinsichtlich des GbM 727 bzw. im Rahmen des darauf gestützten Verletzungsverfahrens durch den Beklagten eingeführt wurden, wird jedoch - wie bereits ausgeführt - deren Bestand in keiner Weise berührt. Eine Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen bzw. eine Rats- und Beistandsgewährung in derselben Sache im entgegengesetzten Sinne ist also nicht ersichtlich.

(2) Darüber hinaus muss zusätzlich beachtet werden, dass mit Beendigung der Tätigkeit des Beklagten für den Kläger im Jahr 2004, als für sämtliche streitgegenständliche Erfindungen bereits Patente oder Gebrauchsmuster zugunsten des Klägers erteilt worden waren, sowie spätestens mit der Übertragung der alten Schutzrechte auf den Erwerber Herrn L. auch die auf den Bestand dieser Schutzrechte bezogene Treuepflicht des Beklagten endete. Selbst für den Fall, dass der Bestand oder die Gestalt der alten Schutzrechte Gegenstand der aktuellen gerichtlichen Verfahren gewesen wäre, wäre also der Kläger, da er nicht mehr Inhaber der alten Schutzrechte ist, hiervon rechtlich nicht mehr tangiert, so dass ein Interessengegensatz auch aus diesem Grund von vornherein ausscheidet.

(3) Im Rahmen der Frage eines gegebenen Interessengegensatzes ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Beklagte die nunmehr als Entgegenhaltungen vorgebrachten ehemaligen Schutzrechte des Klägers für diesen angemeldet hatte, in den aktuellen Gerichtsverfahren keinen Vorteil für den Erwerber bzw. spiegelbildlich keinen Nachteil für den Kläger nach sich zieht:

(a) Zum einen handelt es sich bei diesen Schutzrechten um veröffentlichten Stand der Technik, der von jedermann frei recherchierbar und zugänglich ist und damit nicht - im Unterschied zum oben unter Ziff. II. 1. a. bb. (4) geschilderten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - eine Art Sonder-, Spezial- oder Geheimwissen darstellt, von dem der Beklagte aufgrund seiner früheren Tätigkeit für den Kläger nunmehr profitieren könnte. Da sich das GbM 727 zudem auf demselben, technisch verhältnismäßig eng umgrenzten Gebiet (Konstruktion von Stanzwerkzeugen für die Fensterbauindustrie) wie die alten Schutzrechte bewegt, liegt es auf der Hand, dass nicht nur der Beklagte, sondern jeder Durchschnittsfachmann auf diesem Gebiet gerade diese alten Schutzrechte als Entgegenhaltungen im Rahmen der genannten Löschungs- bzw. Verletzungsverfahren vorbringen würde; dies gilt umso mehr vor dem konkreten Hintergrund, dass der Erwerber als Beklagter des Verletzungsverfahrens bzw. als Antragsteller im Löschungsverfahren selbst nunmehr Inhaber dieser alten Schutzrechte ist und naheliegenderweise seine eigenen Schutzrechte dem anzugreifenden Schutzrecht GbM 727 des Klägers gegenüberstellt.

(ß) Zum anderen verfügt der Beklagte im Vergleich zu sonstigen Dritten aufgrund seiner ursprünglichen Tätigkeit für den Kläger im Zusammenhang mit den alten Schutzrechten auch nicht über besondere oder bessere Kenntnisse, welche Einfluss auf die aktuellen Verfahren haben könnten. Ob nämlich die Entgegenhaltungen in Bezug auf das angegriffene GbM 727 eine neuheitsschädliche Vorwegnahme begründen und/oder zur Verneinung einer erfinderischen Tätigkeit führen, wird nicht durch einen entsprechenden umfang- und kenntnisreichen Sachvortrag des Beklagten entschieden; die Auslegung und Ermittlung des Gegenstandes der Ansprüche des GbM 727, die Bewertung eben dieser technischen Lehre als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend sind vielmehr Rechtsfragen, die der Beurteilung der erkennenden Gerichte unterliegen.

c. Da ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten mangels Interessengegensatz in Bezug auf die alten Schutzrechte nicht vorliegt, kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittenen und vom Landgericht behandelten Fragen, ob eine etwaige Einwilligung des Klägers in die Tätigkeit des Beklagten für den Erwerber Auswirkungen auf die Strafbarkeit gem. § 356 StGB haben kann, ob der Kläger auch tatsächlich konkludent darin eingewilligt hat, so dass eine Pflichtwidrigkeit i. S. v. § 356 StGB entfallen würde, sowie ob der Kläger eine solche etwaige Einwilligung ggf. widerrufen hat und ob ein etwaiger Widerruf ggf. treuwidrig wäre, nicht mehr an.

d. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob sich der Beklagte - die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale „dieselbe Rechtssache“ bzw. „Pflichtwidrigkeit1 hypothetisch unterstellt - hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB befand, weil ihm nicht alle Umstände bekannt waren, aus denen sich die Begriffe derselben Rechtssache bzw. der Pflichtwidrigkeit ergeben (dies liegt in der hiesigen Konstellation eher fern),

c. oder aber (was in der oben genannten hypothetischen Situation eher gegeben sein dürfte), ob er einem - ggf. schuldausschließenden, da unvermeidbaren - Verbotsirrtum i. S. v. § 17 S. 1 StGB unterlag, weil er sich bei Kenntnis dieser Umstände falsche Vorstellungen über diese beiden Begriffe machte oder er in seiner Vorstellung die ihm bekannten Umstände nicht in diese Begriffe einordnete (vgl. zur Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum im Rahmen von § 356 Abs. 1 StGB BGH NJW 1963, 668, 669).

2. Ebenso wenig kann sich der Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs auf eine nachvertragliche Pflichtverletzung i. S. v. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB des Beklagten aus dem Mandatsvertrag zwischen den Parteien berufen. Die Ablehnung von vertraglichen Ansprüchen durch das Erstgericht wurde vom Kläger mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Unabhängig hiervon ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass - soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Pflichten vereinbart werden, was vorliegend nicht der Fall ist - der Pflichtenkatalog des § 5 (nicht § 4, wie im landgerichtlichen Urteil versehentlich zitiert) Abs. 1 der Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA) („Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 41 und 41a der Patentanwaltsordnung beruflich befasst war.“) bzw. § 39a Abs. 4 der Patentanwaltsordnung (PAO) („Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. „) nicht weitergehend ist als die sich aus § 356 StGB (mittelbar) ergebenden Verpflichtungen.

III. 1. Als unterlegene Partei hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der Teilklagerücknahme folgt die Kostentragungspflicht aus §§ 525, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die im Berufungsverfahren bestätigte Entscheidung des Erstgerichts war nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 25. Juni 2015 - 6 U 4080/14 zitiert 24 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

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(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 39a Grundpflichten


(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworde

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 52a Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspfl

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(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 g

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung


(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist alsa)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder a

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Patentanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Patentanwälte, Rechtsanwälte oder als rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.

(3) Eine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikuspatentanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikuspatentanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikuspatentanwalt erbracht werden. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Patentanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Patentanwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.