Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juni 2016 - 21 U 3849/14

bei uns veröffentlicht am20.06.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.08.2014, Az. 43 O 912/13 Kap, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an einem Fonds im Jahre 1999.

Der Kläger beteiligte sich am 21.06.1999 mittelbar über die A. Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH mit einer Beteiligungssumme von DM 110.000,- (= € 59.054,22) an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Gegenstand der Beteiligung ist die Investition in Immobilien in den USA und in Deutschland sowie die Investition in Aktien in der Schweiz.

Die Beklagte vermittelte zum damaligen Zeitpunkt unter dem Firmennamen „A.“ auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger. Der klägerischen Zeichnung war eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorausgegangen. Der Beratung lag unter anderem auch ein Emissionsprospekt zu dem Fonds mit Stand Mai 1998 bzw. Februar 1999 zugrunde (vgl. Anlagenkonvolut 1).

Der Klageerhebung war ein (gescheitertes) Güteverfahren bei dem Schlichter Rechtsanwalt Christian D. in L. vorgeschaltet (vgl. Schlichtungsordnung: Anlage KE 5). Die Klägervertreter hatten mit Schreiben vom 29.12.2011 die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt (vgl. Anlage K 1a). Mit Schreiben vom 18.12.2012 hatte der Schlichter das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen: einerseits als unzulässig, weil es der (damaligen reinen) Feststellungsklage an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehle; andererseits, weil sich die Beklagte auf die Einrede der absoluten Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 214 BGB berufen könne. Eine Hemmung durch das Güteverfahren sei nicht erfolgt, da der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert und rechtsmissbräuchlich gewesen sei und zudem die formalen Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Mit Beschluss vom 10.06.2015 (vgl. Bl. 667/678 d. A.) hat das Oberlandesgericht zunächst das Verfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG ausgesetzt. Hintergrund war, dass das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 04.02.2015, veröffentlicht im gerichtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20.02.2015, dem Kammergericht diverse Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinsichtlich des streitgegenständlichen Emissionsprospekts betreffend den streitgegenständlichen Fonds vorgelegt hatte.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2016 (AZ: III ZB 88/15) den vorgenannten Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Der Rechtsstreit sei ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt seien (§ 214 Abs. 1 BGB).

Gegen die Annahme der Verjährung wendet sich der Kläger weiterhin. Die Beklagte hafte wegen Verletzung des Anlageberatungsvertrages. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt sei zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung des Klägers über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet gewesen; die Beklagte habe insoweit auch ihre Pflicht zur Plausibilitätskontrolle verletzt. Hinsichtlich der behaupteten Prospektfehler wird insbesondere auf die Klageschrift (S. 8 ff., Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen, weil sich die Beklagte auf die Einrede der absoluten Verjährung nach §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 214 BGB berufen könne. Eine Hemmung durch das Güteverfahren sei nicht erfolgt, da der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert und rechtsmissbräuchlich gewesen sei und zudem die formalen Anforderungen der einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien.

Die Kläger beantragt im Berufungsverfahren im Termin am 20.06.2016 zuletzt wie folgt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.08.2014 (AZ: 43 O 912/13 Kap) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 78.153,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer Zahlung der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC Beteiligungs GmbH & Co. KG in Höhe von € 22.706,44 am 01.12.2015 sowie einer Zahlung des Herrn Walter F. in Höhe von € 3.527,56 am 30.12.2015, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC B. GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: 9...4.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der S.-D.-U. Dreiländer Beteiligung Objekt - DLF 98/29 - KC B. GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: 9...4 zu ersetzen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.162,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.760,33 freizustellen.

Hilfsweise - für den Fall, dass sich die Beklagte der Teilerledigterklärung des Klägers im Schriftsatz vom 06.06.2016 (vgl. Bl. 797/798 d. A.) nicht anschließt - beantragt der Kläger:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von € 26.234,00 teilweise erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Die Beklagte hat der Teilerledigterklärung der Klageseite im Termin am 20.06.2016 ausdrücklich widersprochen und insoweit auch die Abweisung der Hilfsfeststellungsklage beantragt.

Die Beklagte beruft sich weiterhin auf den Eintritt der absoluten Verjährung. Prospektfehler seien auch - nach zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung - nicht gegeben.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll vom 20.06.2016 (vgl. Bl. 801/803 d. A.) Bezug genommen.

II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klageseite wird zurückgewiesen.

Die ursprüngliche Feststellungsklage war entgegen der Auffassung des Landgerichts zwar zulässig, wie auch die erfolgte Umstellung der Feststellungsklage in eine Leistungsklage (§§ 525, 264 Nr. 2 ZPO). Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedoch, wie das Landgericht bereits in seiner Hilfsbegründung ausgeführt hat, verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar. Diese Wertung ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016 umfassend bestätigt worden. Einwände der Klageseite hiergegen verfangen aus Sicht des Senats nicht.

Im Einzelnen:

1. Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt, § 214 Abs. 1 BGB, weil der Güteantrag der Klägervertreter vom 29.12.2011 (vgl. Anlage K 1 a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.

Die zehnjährige Verjährungsfrist begann am 01.01.2002 zu laufen, § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und endete am 02.01.2012 (Montag), § 193 BGB.

Die Einreichung der Klage erfolgte mit Schriftsatz vom 10.06.2013, bei Gericht eingegangen am 13.06.2013, und damit nach Ablauf der Verjährung.

2. Dass der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert war/ist, ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere - konkret und höchstrichterlich - aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, der die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt und fortführt:

2.1. So genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 18.06.2015; Az: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14, III ZR 356/14 und III ZB 88/15 sowie III ZB 74/15) ein Güteantrag den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung nötige Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in Anlageberatungsfällen dann, wenn er die konkrete Kapitalanlage bezeichnet, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angibt und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißt. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der begehrten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

2.2. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger genügt der vorliegende Güteantrag vom 29.12.2011 diesen Anforderungen nicht.

Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers als antragstellende Partei, die Fondsgesellschaft, die Beteiligungsnummer und die Summe der Einlagen („56.242,11 € zzgl. 5% Agio“) sowie eine Reihe angeblicher Beratungs- beziehungsweise Prospektmängel. Der Name des Beraters sowie der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden jedoch nicht erwähnt. Der Fondsbezeichnung lässt sich ebenfalls keine nähere zeitliche Einordnung entnehmen. Vor allem aber bleibt das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre (Ziffer III des Güteantrags, Seite 7). Der geforderte Schadensersatz umfasse „ sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)“. Die Pflicht zum Ersatz des Schadens erstrecke sich auch auf Rechtsanwaltskosten und auf „künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden“. Dabei bleibt ausdrücklich offen („ggf.“), ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestehen könnte. Auch die weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) bleiben vollends unbestimmbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.

Die Tatsache, dass der vorliegende Güteantrag eine Beteiligungsnummer enthält, reicht für eine hinreichende Individualisierung ebenfalls nicht aus, selbst wenn die Beklagte in der Lage gewesen wäre, ihren Unterlagen trotz Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, § 257 HGB, nähere Einzelheiten zu der streitgegenständlichen Beteiligung zu entnehmen oder diese Einzelheiten durch Befragung des aus den Unterlagen zu ersehenden Beraters ermitteln konnte. Das Erfordernis der Individualisierung betrifft unmittelbar den Güteantrag selbst und entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch eigene Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens ermitteln kann. Darüber hinaus muss die Gütestelle auf der Grundlage des ihr unterbreiteten Sachverhalts in der Lage sein, selbstständig oder auf Anregung einer Partei einen Vergleichsvorschlag zu formulieren. Da die Gütestelle aber mit der Beteiligungsnummer nichts anzufangen weiß, ist die vom Gesetzgeber mit dem Güteverfahren bezweckte Entlastung der Justiz damit von vornherein ausgeschlossen.

Der Senat folgt auch nicht der Argumentation der Klageseite, dass aufgrund der Nennung der Einlagesumme zumindest in Höhe dieses Teilbetrages eine Hemmung der Verjährung durch den eingereichten Güteantrag eingetreten ist. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist insgesamt zu individualisieren, weil das angestrebte Verfahrensziel nur so erkennbar wird. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist nicht gleichzusetzen mit der auf die Beteiligung geleisteten Zahlung.

2.3. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klagepartei zitierten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.10.2015, AZ: IV ZR 405/14). Zum einen ging es in dem vom IV. Zivilsenat entschiedenen Fall nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über die Besonderheiten des von der dortigen Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts, von dem der Bundesgerichtshof angenommen hat, dass er nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist. Zum anderen ergab sich Art und Umfang des geltend gemachten Schadens dort aus einem dem Güteantrag beigefügten vorprozessualen Anspruchsschreibens. Ein vorangegangenes Anspruchsschreiben der Klägerin, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, gibt es im hier zu entscheidenden Fall jedoch unstreitig nicht. Der IV. Zivilsenat nimmt im Übrigen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats Bezug und verweist auf den in seinem Fall anders gelagerten Sachverhalt.

2.4. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum 3. Börsengang der Telekom im Jahr 2000 (Urteil vom 21.10.2014, AZ: XI ZB 12/12), enthält keine Widersprüche zu den Entscheidungen des III. Zivilsenats, noch sind die dort angestellten Erwägungen zum Güteantrag hier einschlägig. Der XI. Zivilsenat führte lediglich aus, dass zwar für den Beginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich ist, dass aber von der Hemmungswirkung einer Klage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB der gesamte prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst wird. Die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrags werden in dieser Entscheidung nicht thematisiert, sondern dazu lediglich ausgeführt, dass durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts der geltend gemachte Anspruch ausreichend bestimmt sei. Auf vorliegenden Güteantrag, bei dem es um eine Fondsbeteiligung geht, sind diese Erwägungen nicht übertragbar.

2.5. Aus europarechtlichen Normen, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.02.2016, ergeben sich keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlageberatung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Im Übrigen war die vorgenannte Richtlinie im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Güteantrags noch nicht in Kraft (vgl. Art. 8b der Richtlinie). Eine Rückwirkung der Richtlinie ist ausgeschlossen.

Unabhängig davon, dass der Senat wie auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 25.02.2016 bereits keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften sieht, besteht auch keine Verpflichtung eine Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und Art. 267 Satz 2 AEUV herbeizuführen, da gegen die Entscheidung des Senats noch ein Rechtsmittel nach § 544 ZPO gegeben ist und Art. 267 S. 3 AEUV daher nicht eingreift.

3. Da sich die Klage als von vornherein unbegründet erweist, war die Berufung der Klageseite insgesamt zurückzuweisen. Der insoweit titulierte Ausspruch in Ziffer 1 des Tenors enthält damit inzidenter auch die Abweisung des im Termin vom 20.06.2016 gestellten Antrags auf Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache, nachdem die Beklagte der Teilerledigterklärung der Klageseite im Termin ausdrücklich widersprochen hat, sowie die Abweisung der weiteren, erstmal in der Berufung gestellten Anträge.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind. Sämtliche hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Durch Vorlagebeschluss ist eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Feststellungsziele gleichgerichteter Musterverfahrensanträge herbeizuführen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags mindestens neun weitere gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht wurden. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und für das Oberlandesgericht bindend.

(2) Zuständig für den Vorlagebeschluss ist das Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

(3) Der Vorlagebeschluss enthält:

1.
die Feststellungsziele und
2.
eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrunde liegenden gleichen Lebenssachverhalts.

(4) Das Prozessgericht macht den Inhalt des Vorlagebeschlusses im Klageregister öffentlich bekannt.

(5) Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(6) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit für das Musterverfahren von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für einzelne Bezirke oder für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 88/15
vom
28. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) An der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den
geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG),
fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen
und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif
ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014
- XI ZB 17/13).

b) Zu den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten
prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen
(Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR
198/14).
BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 88/15 - OLG München
LG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIIIZB88.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2015 - 21 U 3849/14 - aufgehoben.
Streitwert für die Rechtsbeschwerde: bis 10.000 €.

Gründe:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Am 21. Juni 1999 beteiligte sich der Kläger auf Empfehlung der Beklagten als mittelbarer Kommanditist an der D. Beteiligung KG mit einer Einlage von 110.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
3
Mit Datum vom 29. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der Gütestelle des Rechtsanwalts C. D. in L. einen "Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung" (Anlage K 1a) ein. Die Gütestelle unterrichtete die Beklagte hiervon. Nachdem diese zum Gütetermin nicht erschienen war, stellte die Gütestelle am 18. Dezember 2012 das Scheitern des Verfahrens fest. Im Juni 2013 hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht, gerichtet auf Feststellung , dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung ihre Ursachen haben.
4
Nach dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zum einen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen , unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien.
5
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 hat der Kläger einen Musterverfahrensantrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betroffen haben. Diesen Antrag hat das Landgericht unter Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele durch Beschluss vom 29. August 2014 als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es die Klage als unzulässig abgewiesen und sie zugleich auch als unbegründet angesehen.
6
In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger seinen Klageanspruch hilfsweise - hinsichtlich der bisher eingetretenen Schäden - beziffert.
7
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Rücksicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2015 - 2 OH 28/14 KapMuG - gemäß § 8 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


8
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Berufungsgerichts. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
9
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Aussetzung des Rechtsstreits sei nach § 8 KapMuG begründet. Ein einschlägiger im Klageregister bekannt gemachter Vorlagebeschluss liege vor. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den Feststellungszielen (hier: den Prospektfehlervorwürfen) ab. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand greife die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch. Insoweit fehle es an der Entscheidungsreife. Über die Frage der rechtzeitigen Einreichung des Güteantrags (vor dem 3. Januar 2012) und das Vorliegen einer diesbezüglichen Vollmacht des Klägers an seine Rechtsanwälte müsse gegebenenfalls noch Beweis erhoben werden. Der Güteantrag sei ausreichend bestimmt , da er den Kläger, den Anlagefonds, die Beteiligungsnummer, die Höhe der geleisteten Einlage und die gerügten Prospektfehler benenne. Es liege auch kein Missbrauch des Güteverfahrens beziehungsweise der in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eröffneten Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung vor. Soweit die Klage auf § 826 BGB gestützt werde, seien die Ausführungen zum Vorsatz und zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit unsubstantiiert, so dass die Klage nicht bereits unabhängig von den Feststellungszielen begründet sei.
10
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
11
a) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde zu Unrecht ein, dass das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz für positive Feststellungsklagen keine Anwendung finde. Wie der Senat mit Beschluss vom 5. November 2015 (III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2309 ff Rn. 9 ff mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen entschieden hat, sind auch solche Zivilprozesse, in denen positive Feststellungsanträge geltend gemacht werden, uneingeschränkt musterverfahrensfähig.
12
b) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht anwendbar, weil der Kläger, gestützt auf § 826 BGB, einen Anspruch auch daraus herleiten möchte, dass die Berater der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat und sich das Musterverfahren allein auf den Prospektinhalt bezieht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch auch auf einen Sachverhalt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, im Übrigen nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2015 aaO S. 2311 Rn. 24 mwN).
13
c) Zu Recht jedoch rügt die Rechtsbeschwerde, dass es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - an der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele fehlt, weil der Rechtsstreit wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens im Sinne einer sachlichen Abweisung der Klage entscheidungsreif ist.
14
aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist für eine Aussetzung erforderlich , dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Sache ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rn. 13 f; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 29, 32 mwN; vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BTDrucks. 17/8799 S. 20, wonach es genügt, "wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann"). Grund dafür ist, dass durch das Musterverfahren in solchen Fällen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich werden können, und es den Prozessparteien deswegen auch nicht zuzumuten ist, den Ausgang eines Musterverfahrens abzuwarten (vgl. BGH aaO Rn. 14; KK-KapMuG/Kruis aaO Rn. 32).
15
bb) Der vorliegende Rechtsstreit ist ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif , weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt verjährt sind (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Güteantrag des Klägers entspricht nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Juni 2013 abgelaufen.
16
(1) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (z.B. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 25 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, NJW 2015, 3297, 3298 Rn. 18; vom 3. September 2015 - III ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019 Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR 170/14, WM 2015, 2181, 2182 Rn. 17; jew. mwN). Auch bedarf es für die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie für die Substantiierung des anspruchsbegründenden Vorbringens erforderlich sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO a.E.).
17
(2) Den vorgenannten Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht. Er nennt zwar den Namen und die Anschrift des Klägers (als "antragstellende Partei"), die Fondsgesellschaft, die Vertragsnummer und die Summe der Einlagen ("56.242,11 € zzgl. 5 % Agio") sowie eine Reihe der geltend gemach- ten Beratungsmängel. Der Name des Beraters und der Zeitraum der Beratung und Zeichnung werden demgegenüber nicht erwähnt. Vor allem aber bleibt - und diesen Punkt sieht der erkennende Senat hier als maßgeblich an - das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) im Dunkeln. Im Güteantrag ist davon die Rede, dass die antragstellende Partei so zu stellen sei, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der geforderte Schadensersatz umfasse "sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen)" sowie Rechtsanwaltskosten und "künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden" (Anlage K 1a, S. 7). Dabei bleibt ausdrücklich offen ("ggf."), ob das eingebrachte Beteiligungskapital im vorliegenden Fall fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar zu einem großen Teil in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestanden hätte (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2015 aaO S. 3299 Rn. 22 und vom 3. September 2015 aaO Rn. 18). Auch die (hier nicht unerheblichen) weiteren Schäden (entgangener Gewinn und sonstige Schäden) sind nicht abschätzbar. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und für die Gütestelle hiernach aus dem Güteantrag nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzuschätzen gewesen.
18
d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeerwiderung ergeben sich aus europarechtlichen Normen keine Vorgaben für die Anforderungen an die Individualisierung des in einem Güteantrag geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG L 171/12) betrifft den Verbrauchsgüterkauf (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie) und somit nicht die Kapitalanlagebera- tung und enthält darüber hinaus auch keine Bestimmungen zum Inhalt eines Güteantrags. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. EU L 165/63) genügt § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wobei es offen bleiben kann, ob diese Richtlinie auf Gütestellen im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB überhaupt Anwendung findet. Vorgaben für den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie ohnehin nicht. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. zB Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243, 257 f Rn. 31 und vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273, 287 Rn. 34).
19
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits , welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14, BeckRS 2015, 19551 Rn. 25 mwN [insoweit in WM 2015, 2308 nicht mit abge- druckt]). Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (49.944,97 €) bemessen (§ 3 ZPO).
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.08.2014 - 43 O 912/13 Kap -
OLG München, Entscheidung vom 10.06.2015 - 21 U 3849/14 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR405/14 Verkündet am:
28. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche in
einem Güteantrag durch ein beigefügtes Anspruchsschreiben.

b) Endet ein Güteverfahren im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB dadurch,
dass der Schuldner mitteilt, am Verfahren nicht teilzunehmen, so endet die
Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die
Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung an den Gläubiger veranlasst.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen
Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom
28. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 9. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihres im August 2011 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Erblasser) von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber dem Erblasser im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages. Diese Versicherung war Bestandteil eines als "Geared Investment Pack" bezeichneten Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodells.
2
Geworben durch einen Untervermittler schloss der Erblasser bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag "W. " mit Versicherungsbeginn zum 3. August 2001 ab. Zur Finanzierung des von ihm gezahlten Einmalbetrages in Höhe von 217.280 DM schloss der Erblasser einen Darlehensvertrag mit einer Bank über 224.000 DM ab. Zudem zahlte er einen Betrag in Höhe von 56.000 DM in Form von Wertpapieren an die kreditgebende Bank. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Erblasser im Rahmen des "Geared Investment Pack" in ein Wertpapierdepot, das bei Endfälligkeit zur Tilgungdes Darlehens verwendet werden sollte. Im Februar 2005 wurden die vertraglichen Ansprüche aus der Lebensversicherung im Zuge einer Umfinanzierung an eine andere Bank abgetreten.
3
Am 31. Dezember 2009 reichte der Erblasser über seinen Anwalt bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators Franz X. R in F. Güteantrag ein, von dem die Beklagte mit Schreiben der Gütestelle vom 17. März 2010 unterrichtet wurde. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2010, eingegangen bei der Gütestelle am 25. oder 26. März 2010, mitgeteilt hatte, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen werde, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 20. April 2010, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten des Erblassers am 21. April 2010, das Scheitern des Verfahrens fest. In § 7 Buchst. b der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle heißt es: "Das Verfahren endet, (…) wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird."
4
Am 16. Oktober 2012 hat die Klägerin beim Landgericht Klage eingereicht , die der Beklagten am 4. Januar 2013 zugestellt worden ist. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin zuletzt die Feststellung, dass ihr die Beklagte den ihr und dem Erblasser entstandenen und den ihr noch entstehenden Schaden im Zusammenhang mit dem vom Erblasser abgeschlossenen Altersvorsorge- und Kapitalanlagemodell zu ersetzen habe; hilfsweise sei der Schadensersatz an die kreditgebende Bank zu leisten.
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Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig, jedoch unbegründet erachtet. In Bezug auf die Quersubventionierung und das Glättungsverfahren lägen zwar durch das Landgericht zutreffend festgestellte Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten vor, der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch sei aber kenntnisunabhängig verjährt. Die hierfür zunächst geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. abgelöst worden und hätte damit ohne Hemmung am 31. Dezember 2011 geendet. Zwar habe das vom Erblasser eingeleitete Güteverfahren eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt, diese habe aber am 25. September 2010 geendet, also sechs Monate nach Eingang des Ablehnungsschreibens der Beklagten bei der Gütestelle. Nach der maßgeblichen Verfahrensordnung der Gütestelle ende das Güteverfahren und damit auch die Hemmung der Verjährung , wenn eine Partei erkläre, dass sie an einem Mediationstermin nicht teilnehmen werde; in der Mitteilung, am gesamten Verfahren nicht teilzunehmen , sei diese Erklärung enthalten. Auf die Kenntnis des Antragstellers von der Erklärung der Gegenseite komme es nicht an. Die Klageeinreichung sei mithin in verjährter Zeit erfolgt.
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II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Verjährung des Anspruchs lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht feststellen.
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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und deshalb zum Jahresende 2011 ablief (hier am 2. Januar 2012, weil der 31. Dezember 2011 ein Samstag war), sofern nicht vorher eine Hemmung der Verjährung eintrat. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass am 31. Dezember 2009 zunächst eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eintrat, als der Erblasser seinen Güteantrag bei der staatlich anerkannten Gütestelle einreichte, der der Beklagten sodann "demnächst" bekanntgegeben wurde.

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a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der geltend gemachte Anspruch in dem Güteantrag bestimmt genug bezeichnet, um eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
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aa) Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.).
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Dazu muss der Güteantrag zum einen die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden und zum anderen für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH aaO Rn. 21 f.). Der Güteantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das Güteverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Streits ab und führt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH aaO Rn. 23 f. m.w.N.).
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bb) Den so beschriebenen Anforderungen genügte der im Streitfall gestellte Güteantrag des Erblassers.
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(1) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich einige wesentliche Angaben zur Darstellung des Streitgegenstands (Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs) hier nicht in dem Güteantrag selbst befanden, sondern lediglich in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben, das dem Antrag beigefügt war.
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Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um ein einzelnes Schreiben handelt, mit dem die Erkennbarkeit des Begehrens des Antragstellers gewährleistet wird, auf dessen Inhalt in dem Antrag ausdrücklich Bezug genommen ist und das dem Antrag beigefügt wurde; es wäre demgegenüber bloßer Formalismus und würde lediglich unnötige Schreibarbeit erfordern, wenn man die Übernahme der entsprechenden Textpassagen aus dem beigefügten Schreiben in den Antrag selbst verlangte (vgl. Assies/Faulenbach, BKR 2015, 89, 95).
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(2) Inhaltlich waren die Angaben in dem Güteantrag und dem beigefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreiben ausreichend.
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Zwar ist in Anlageberatungsfällen regelmäßig nicht nur die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen und die Zeichnungssumme mitzuteilen, sondern auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben und der Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 25), und im Streitfall fehlen Angaben zum Beratungsgespräch, das dem Vertragsabschluss zugrunde liegt. Das ist aber unschädlich, weil es hier nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, sondern um einen solchen wegen Aufklärungsmängeln infolge ungenügender Aufklärung über Besonderheiten des von der Beklagten angebotenen Versicherungsprodukts geht, der nicht unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgesprächs abhängig ist und allein hierauf gestützt wird. Eine Anlageberatung war von der Beklagten unstreitig nicht geschuldet.
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Im Übrigen ist den skizzierten Anforderungen durch die Beifügung des an die Beklagte gerichteten Anspruchsschreibens vom 28. Dezember 2009, in welchem Policennummer, Zeichnungssumme, Art und Umfang der behaupteten Aufklärungspflichtverletzungen und des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bezeichnet werden, Genüge getan. Hierdurch wurde es der Beklagten problemlos möglich, den Streitfall zuzuordnen und zu erkennen, welcher Anspruch gegen sie geltend gemacht wird. Ebenso war dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH aaO).
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Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2015 (III ZR 373/14, WM 2015, 1807) zugrunde lag. Anders als dort (vgl. dazu BGH aaO Rn. 22) war hier bereits dem Güteantrag selbst zu entnehmen , dass der Abschluss der Lebensversicherung als Teil eines Ka- pitalanlagemodells erfolgte, in dem zur Einzahlung in den Lebensversicherungsvertrag ein Darlehen aufgenommen wurde, mithin eine Fremdfinanzierung vorlag (Seite 2 Absatz 3 des Antrags), und dass der Erblasser unter anderem die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und den Ersatz des daraus resultierenden Aufwands in Form von Zinszahlungen und Tilgungsaufwand begehrte (Seite 3 Absatz 4). Jedenfalls die Größenordnung der insoweit verfolgten Ansprüche ergab sich zudem aus den Angaben zum Schaden auf Seite 7 des beigefügten und in Bezug genommenen Anspruchsschreibens.
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Auch soweit Umfang und Inhalt der Aufklärungspflichten der Beklagten unter Umständen vom - im Güteantrag nicht mitgeteilten - Zeitpunkt des Vertragsschlusses abhängig sein können, ist dessen fehlende Angabe im Güteantrag hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Beklagte konnte den Zeitpunkt der an sie gerichteten Antragstellung ohne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer ermitteln. Die Gütestelle wiederum war für einen möglichen Einigungsvorschlag ohnehin auf die Stellungnahme der Beklagten zum Güteantrag angewiesen, der sie entnehmen konnte, welchen der geltend gemachten Pflichtverletzungen die Beklagte mit welchen tatsächlichen Behauptungen entgegentreten wollte.
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b) Das Berufungsgericht hat für den Beginn des Hemmungszeitraums auch zu Recht und mit zutreffender Begründung auf den 31. Dezember 2009 abgestellt, obwohl die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags erst am 17. März 2010 erfolgte. Da die Bekanntgabe hier noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgte, wirkte sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB.
Auch im Revisionsverfahren werden insoweit keine Einwendungen erhoben.
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c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung vermögen die von der Beklagten vorgetragenen Umstände auch keine rechtsmissbräuchliche Einleitung des Güteverfahrens zu begründen, die einer Berufung der Klägerin auf die Hemmung der Verjährung nach § 242 BGB entgegenstehen könnte.
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aa) So stellt es keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Güteverfahrens dar, dass die Prozessbevollmächtigen des Erblassers insgesamt 904 gegen die Beklagte gerichtete Güteanträge gleichzeitig bei der Gütestelle eingereicht haben. Dies ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher förderlich sein kann, wenn gleichgelagerte Parallelfälle an derselben Stelle erörtert und gegebenenfalls verhandelt werden. Die Prozessbevollmächtigen des Erblassers waren daher nicht gehalten, die Güteanträge auf unterschiedliche Gütestellen zu verteilen, nur um deren Arbeitsbelastung gering zu halten. Vielmehr lag es im Aufgabenbereich der Gütestelle, ihre Arbeitsabläufe auch bei zahlreichen weitestgehend gleichlautenden Eingängen zu organisieren.
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bb) Es ist ferner grundsätzlich legitim und begründet im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 345). Gesichtspunkte, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen würden (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 526/14, zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 34 f.), hat die Beklagte im Streitfall in den Tatsa- cheninstanzen nicht mit ausreichender Substanz vorgebracht und auch keinen Beweis angetreten.
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3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sei bereits der 25. März 2010, als die Mitteilung der Beklagten bei der Gütestelle einging, dass sie nicht am Güteverfahren teilnehme, so dass die Verjährungshemmung mit Ablauf des 25. September 2010 geendet habe. Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB vielmehr erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle die Bekanntgabe dieser Mitteilung der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Erblassers veranlasste.
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a) In § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB wird für alle Ziffern des ersten Absatzes der genannten Vorschrift bestimmt, dass die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Grundsätzlich endet ein Güteverfahren i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch Abschluss eines Vergleiches, die Rücknahme des Güteantrages oder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Scheitern des Einigungsversuches (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 67; Urteile vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284, 291; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 306/92, BGHZ 123, 337, 346). Die konkrete Beendigung des Verfahrens kann nur innerhalb der Verfahrensordnung der jeweiligen Gütestelle festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 67).
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Umstritten ist jedoch, ob im Falle eines Güteverfahrens i.S. des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Tag der Verfahrenseinstellung bzw. Beendigung des Güteverfahrens nach der Verfahrensordnung ist (OLG München , Urteil vom 24. November 2014 - 21 U 5058/13, juris Rn. 28 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 14. November 2014 - 1 U 39/14, nicht veröffentlicht ) oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstellungsverfügung an den Gläubiger maßgeblich ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2015 - 7 U 224/13, nicht veröffentlicht; OLG Celle, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 U 160/06, juris Rn. 68).
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Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Jahre 2009 ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 21). Im Beschluss vom 21. Oktober 2014 hat er sich insbesondere mit der Frage befasst, ob ein Scheitern des Verfahrens festgestellt werden kann, nicht aber mit dem Zeitpunkt, wann nach festgestelltem Scheitern die Nachlauffrist beginnt (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 160). In einem Urteil vom 26. November 2013, das die Vorschrift des § 35 ArbnErfG betraf, hat der X. Zivilsenat allerdings bei Berechnung des Hemmungsendes ohne nähere Begründung - und ohne dass es tragend hierauf ankam - auf die Abgabe der Widerspruchserklärung der Beklagten gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgestellt (X ZR 3/13, juris Rn. 31). Demgegenüber hat der VII. Zivilsenat - ebenso wenig tragend und ohne nähere Begründung - im Fall einer Vereinbarung eines Stillhalteabkommens durch Anrufung einer Schiedsstelle ein Ende der Hemmung erst mit dem Zugang einer ablehnenden Entscheidung des Vorsitzenden angenommen (Urteil vom 28. Februar 2002 - VII ZR 455/00, NJW 2002, 1488 unter I 4 b).
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b) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, dass im Anwendungsbereich des § 204 BGB im Regelfall auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle an den Gläubiger abzustellen ist. Entscheidend hierfür sprechen der Zweck der Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, der darin besteht, dass dem Gläubiger insbesondere dann, wenn im Verfahren keine Sachentscheidung ergeht, in jedem Falle eine Frist bleibt, in der er weitere Rechtsverfolgungsmaßnahmen einleiten kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 117 li. Sp.), sowie die Regelung zum Beginn der Hemmung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
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aa) Die Gewährleistung des vorstehend genannten Zwecks setzt die Kenntnis des Gläubigers von der Verfahrensbeendigung voraus. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof zur Vorschrift des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift argumentiert: Es komme im Falle der Beendigung der Unterbrechungswirkung durch Nichtbetrieb des Prozesses darauf an, dass die Partei, die die Verjährung erneut unterbrechen wolle, die letzte Prozesshandlung des Gerichts und damit die Notwendigkeit kenne, den Prozess weiter zu betreiben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 390 f.).
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Das gilt ebenso für die Beendigung des Güteverfahrens. Auch hier ist im Grundsatz eine Kenntnisnahme des Gläubigers vom Beendigungsgrund geboten, damit er die vom Gesetzgeber eingeräumte Nachlauffrist nutzen kann. Daher ist § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass es in dem Ausnahmefall, in dem die Beendigung eines Hemmungstatbestandes vom Gläubiger nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, für den Lauf der sechsmonatigen Nachlauffrist darauf ankommt, dass dieser Umstand dem Gläubiger zur Kenntnis gebracht wird.
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bb) Dieser Auslegung stehen die vom Berufungsgericht aufgezeigten Fälle, in denen die Beendigung der Hemmung ebenfalls nicht von einem Ereignis in der Sphäre des Gläubigers abhänge, nicht entscheidend entgegen.
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Im Fall der Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung, die mit Zustimmung des Beklagten oder Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes an ihn wirksam wird, liegt der Ausgangspunkt in einem Verhalten des Klägers selbst, von dem er zwangsläufig Kenntnis hat, so dass er sich auf den bevorstehenden Beginn der Notfrist vorbereiten kann. Die Beendigung der Hemmung bei Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht vergleichbar, da hier der Beginn der 6-Monatsfrist gerade nicht von einer Erklärung, sondern von einem Untätigbleiben der Parteien abhängt.
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cc) Soweit sich die Revisionserwiderung unter Hinweis auf einen Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39) darauf beruft, dass der Gläubiger vom Verkündungstermin keine Kenntnis haben müsse, so stellt der zitierte Beschluss lediglich klar, dass in einem Fall des Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften über die Verkündung von Urteilen zwar ein schwerwiegender Verfahrensmangel, aber aus Gründen der Rechtssicherheit kein Scheinurteil vorliegt.
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dd) Die aufgezeigte Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 203 BGB. Im dort gere- gelten Fall endet die Hemmung durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Diese muss grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer Partei zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820). Ein Beginn der Nachlauffrist des § 203 Satz 2 BGB ist demnach ohne Kenntnis oder Kennenmüssen des Gläubigers nicht möglich.
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ee) Anzuknüpfen ist im Güteverfahren allerdings nicht an den - wegen der nicht vorgeschriebenen förmlichen Zustellung (vgl. auch § 15a EGZPO) oftmals nicht nachweisbaren - Zugang der Erfolglosigkeitsbescheinigung beim Gläubiger, sondern an die bei der Gütestelle aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung ihrer Bekanntgabe.
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Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sachgerecht. Zwar gilt diese Bestimmung unmittelbar nur für die Frage, wann eine Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Güteantrags beginnt. Der Gesetzgeber hat aber für diese Frage gerade deshalb auf die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags anstatt auf die Bekanntgabe selbst abgestellt, wie es noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen war, weil auch dort mangels vorgeschriebener Zustellung des Antrags anderenfalls zu besorgen sei, dass der Zugang im Falle des Bestreitens nicht nachgewiesen werden könne (BTDrucks. 14/7052 S. 181). Dieser Gesichtspunkt trifft in gleicher Weise auf die Situation bei Beendigung des Güteverfahrens durch eine Mitteilung an den Gläubiger zu, für die der Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich geregelt hat. Es erscheint deshalb angemessen, auch hier auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Bekanntgabe abzustellen , zumal der tatsächliche Zugang in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle binnen kurzer Frist erfolgen wird. Da der Gläubiger den maßgeblichen Zeitpunkt sodann bei der Gütestelle in Erfahrung bringen kann, besteht für ihn auch keine unzumutbare Unklarheit über den Beginn der ihm zur Verfügung stehenden Nachlauffrist. Die Anknüpfung an die aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung der Bekanntgabe durch die Gütestelle trägt damit zum einen dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger ausreichend Kenntnis von der Nachlauffrist erhalten muss, und vermeidet andererseits, dass Unklarheit über den Lauf der Verjährungsfrist entsteht; zugleich wird eine Verlängerung der Verjährungsfrist über Gebühr vermieden.
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c) Da das Berufungsgericht zum Zeitpunkt, in dem das auf den 20. April 2010 datierte Schreiben der Gütestelle an den Erblasser veranlasst worden ist, keine Feststellungen getroffen hat, ist es offen, ob die Einreichung der Klage am 16. Oktober 2012 noch in nicht verjährterZeit erfolgte. Die Sache ist daher zwecks Nachholung der erforderlichen Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mayen Felsch Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2014- 1 O 470/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2014- 1 U 39/14 -

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.