Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2016 - 20 U 171/16

published on 22/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 22. Juni 2016 - 20 U 171/16
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Landgericht München II, 1 O 2034/13, 22/10/2015

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22.10.2015, Az. 1 O 2034/13, in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Zahlung von „weiteren 361,17 €“ durch die Zahlung von „weiteren 169,99 €“ ersetzt wird.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, sind vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.570,90 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, denn der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Nach herrschender Meinung ist § 313a ZPO, auf den § 540 Abs. 2 ZPO ausdrücklich verweist, auch auf Berufungsurteile anwendbar (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage 2016, § 313a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2015, § 313a Rn. 2).

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur bezüglich eines Teils der Inkassokosten begründet, da die Klägerin diese nur in Höhe von 169,99 € und nicht in Höhe der vom Landgericht erstinstanzlich zugesprochenen 361,17 € ersetzt verlangen kann. Im Übrigen hat die Berufung, mit der der Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage insgesamt und die Rückzahlung von 2.213,52 € im Wege der Drittwiderklage begehrt, keinen Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars für die durchgeführte zahnärztliche Behandlung in Höhe von 1.357,38 € aus §§ 611, 612, 398 i. V. m. § 4 Abs. 2 GOZ und der geschlossenen Honorarvereinbarung zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars in Höhe von 2.213,52 € besteht nicht.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Vertrag über zahnärztliche Leistungen als Dienstvertrag mit dem Praxisinhaber, d. h. dem Drittwiderbeklagten Dr. med. Anton M. zustande gekommen ist und dieser als eigene Leistungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ) auch ärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten bzw. angestellte Zahnärzte gemäß §§ 32, 32b Zahnärzte-ZV abrechnen konnte. Diese Rechtsauffassung wird bestätigt durch die Kommentierung bei Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Stand Februar 2012, § 4 Rn. 2, in der bezüglich des unverändert gebliebenen § 4 Abs. 2 Satz 1 GOZ nochmals deutlicher als in der bereits von der Klagepartei vorgelegten Vorauflage (Bl. 49 ff. d. A.) Folgendes ausgeführt wird:

„Abgerechnet werden können grundsätzlich nur eigene Leistungen des Zahnarztes. Dazu zählen zunächst solche, die von ihm selbst höchstpersönlich erbracht worden sind, im Weiteren aber auch solche Leistungen, die für den Zahnarzt von anderen Zahnärzten erbracht werden, ohne dass diese selbstständig abrechnungsberechtigt sind. Dies trifft insbesondere auf angestellte Zahnärzte zu, die ohne eigene Liquidationsrecht in der Praxis des anstellenden Zahnarztes für diesen zahnärztliche Leistungen erbringen. In diesem Fall hat der anstellende Zahnarzt bereits berufsrechtlich eine entsprechende Anleitung und Überwachung des angestellten Zahnarztes durchzuführen.“

Die Leistungen des zulässigerweise als Vorbereitungsassistent beschäftigten Zahnarztes Dr. Max M. (vgl. Anlage K 4) konnten mithin vom Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten abgerechnet werden. Weiterer klägerischer Vortrag über die Beschäftigung von Dr. Max M. als approbierter angestellter Zahnarzt hinaus ist zur Frage der Aufsicht und fachlichen Weisung nicht erforderlich.

Unabhängig davon geht der Senat auch davon aus, dass es vorliegend zulässig war, Herrn Dr. Max M. die geschuldete ärztliche Leistung auch im Kernbereich als Vertreter des Drittwiderbeklagten zur selbstständigen Erledigung zu übertragen und die hierfür erforderliche Einwilligung des Beklagten aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auch vorlag. So hat nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der Drittwiderbeklagte bei einem der ersten streitgegenständlichen Behandlungstermine mitgeteilt, dass ihn sein Sohn zwischenzeitlich „unterstütze“ (Bl. 37, 59 d. A.). Nachdem eine höchstpersönliche Leistungserbringung des Drittwiderbeklagten nicht schriftlich vereinbart war und weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Widerspruch des Beklagten gegen die Behandlung durch Dr. med. Max M. erfolgt ist, konnte und durfte der Drittwiderbeklagte von einem Einverständnis des Beklagten mit der Durchführung der Behandlung durch seinen Sohn ausgehen. Auch aus etwaigen Bemerkungen des Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten bei früheren Behandlungen, wonach er auf die Person des Behandlers äußersten Wert lege, kann vor diesem Hintergrund keine mündliche Vereinbarung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung abgeleitet werden. Dem Beklagten hätte es jederzeit freigestanden, der Fortführung der Behandlung durch Dr. med. Max M. zu widersprechen, falls er mit einer „Unterstützung“ des Praxisinhabers durch diesen - unter die ohne weiteres auch die Leistungserbringung als Vorbereitungsassistent gefasst werden kann - nicht (mehr) einverstanden gewesen wäre. Zwar ist Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, jedoch kann dieses dennoch Erklärungswirkung haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Schweigende nach den Gesamtumständen nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, Einf v § 116, Rn. 8). So liegt der Fall hier. Der Kläger kann nicht einerseits die Behandlung durch Dr. Max M. in Anspruch nehmen, andererseits aber im Fall der Abrechnung erklären, hiermit eigentlich nicht einverstanden gewesen zu sein. In einem solchen Fall ist das Schweigen zwar immer noch keine tatbestandliche Willenserklärung, steht aber in seinen Rechtswirkungen einer Willenserklärung gleich.

Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Hinweis des Beklagten auf § 613 Satz 1 BGB nicht. Dieser ist als Auslegungsregel abdingbar (vgl. Palandt/Weidenkaff a. a. O., § 613 Rn. 1), wovon hier den Umständen nach - wie vorstehend dargelegt - auszugehen ist.

Eine Entscheidung des Landgerichts entgegen der „nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur“ - wie vom Beklagten gerügt - ist nicht ersichtlich. Insbesondere betreffen die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2012, 1377) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (GesR 2011, 680) völlig anders gelagerte Sachverhaltskonstellationen:

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die von einem Arzt vorgenommene Abrechnung einerseits von nicht selbst erbrachten Laborleistungen, die nur von einem Speziallabor erbracht und abgerechnet werden durften, sowie andererseits von in den Praxisräumen des Arztes erbrachten Behandlungen durch nicht approbierte/zugelassene Therapeuten. Im Zusammenhang mit der zweiten Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof sodann festgestellt (BGH a. a. O., juris Rn. 61), „dass die Patienten, die sich über die arbeitsrechtliche Einordnung der Herren B. und D. innerhalb der Praxis des Angeklagten keine näheren Gedanken gemacht haben, nicht mit dem Willen handelten, mit den Therapeuten einen Vertrag abzuschließen; in der schlichten (widerspruchslosen) Hinnahme der Vertreterleistung kann ein dahingehender Rechtsgeschäftswille nicht erblickt werden“. Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Frage des Zustandekommens eines Vertrages mit den Therapeuten, die als Vertreter tätig geworden sind. Um diese Frage geht es hier allerdings bei dem zulässigerweise als Vorbereitungsassistent in der Praxis des Drittwiderbeklagten beschäftigten approbierten Zahnarzt Dr. med. Max M. nicht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wiederum hatte über eine schriftliche wahlärztliche Vereinbarung zur persönlichen Leistungserbringung mit dem Chefarzt einer Klinik und eine etwaige konkludente Änderung dieser Vereinbarung durch Entgegennahme der Vertreterleistung zu entscheiden. Eine solche Fallkonstellation ist hier ebenfalls nicht streitgegenständlich.

Auch im Übrigen besteht aus Sicht des Senats kein Anlass, an den Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts, die für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindend sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die vom Beklagten gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Angabe der Fundstellen durch den Sachverständigen im Schreiben vom 05.03.2015 und unterbliebener Nachfrage durch das Gericht erscheint zweifelhaft. Nachdem aber das Gutachten auch in der Berufungsbegründung inhaltlich nicht angegriffen wird, fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Mangels.

Das Landgericht hat mithin zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 1.357,38 € bejaht und die auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars gerichtete Drittwiderklage abgewiesen.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Inkassokosten gemäß §§ 280, 286 BGB besteht nur in Höhe von 169,99 €, so dass sich die Berufung des Beklagten bezüglich eines überschießenden Betrages von 191,18 € als begründet erweist.

Inkassokosten kann jeder Gläubiger, auch ein Kaufmann ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46). Dies ist hier der Fall. Die Erstmahnung hat die Zessionarin noch selbst versandt (K 7) und erst danach mangels vollständiger Bezahlung die EOS S. Inkassodienst eingeschaltet, woraufhin eine weitere Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 1.400 € erfolgt ist. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht der Kosten nicht entgegen. Auch ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern kann einen Kollegen beauftragen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 57; MüKo/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Von einem rechtlich einfach gelagerten Fall kann hier nicht ausgegangen werden.

Nicht zu folgen vermag der Senat den Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 21.06.2016, soweit dieser einen unzureichenden Klagevortrag zum Anfall der Inkassokosten rügt. Die Klägerin hat in der Klageschrift die Beauftragung des Inkassounternehmens und eine durch dieses Unternehmen ausgesprochene weitere Mahnung des Beklagten, die zu einer Zahlung von weiteren 1.400 € geführt habe, vorgetragen. Des Weiteren wurden die geltend gemachten Inkassokosten mit 361,17 € beziffert (Bl. 12 d. A.). Dies reicht für einen substantiierten und zugleich schlüssigen Vortrag der Klägerin aus. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung lediglich die Höhe der zu ersetzenden Inkassokosten bestritten (Bl. 39 d. A.), nicht aber die Einschaltung, das Tätigwerden des Inkassounternehmens sowie den Anfall von Kosten bei der Klägerin. Nachdem auch sonst im Verfahren erster Instanz kein diesbezügliches Bestreiten erfolgt ist, sind diese Tatsachen als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Inkassokosten geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon aus, dass diese angesichts der Schadensminderungspflicht des § 254 BGB durch die Sätze des RVG begrenzt sind, so dass Inkassokosten nur in Höhe der nicht auf die Prozessgebühr anrechenbaren RVG-Geschäftsgebühr verlangt werden können (§ 15a RVG; so auch Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46).

Bei einem Gegenstandswert von 2.757,38 € zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens ergibt sich auf Grundlage des damals geltenden RVG mithin ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 169,99 € (0,65-Gebühr von 122,85 € + Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € + Umsatzsteuer von 27,14 €) anstelle der erstinstanzlich zugesprochenen 361,17 €.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Die Inkassokosten sind als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Der Vertragszahnarzt hat die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachweisen kann. § 3 Abs. 4 gilt. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenzahnärztliche Vereinigung beim Vertragszahnarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.

(2) Die Beschäftigung eines Assistenten nach § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragszahnarzt einen Vertreter oder einen Assistenten mit vorheriger Genehmigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nur beschäftigen

1.
aus Gründen der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung,
2.
während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss,
3.
während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann die genannten Zeiträume verlängern. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragszahnarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.

(4) Der Vertragszahnarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.

(1) Der Vertragszahnarzt kann Zahnärzte nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anstellen. In den Bundesmantelverträgen sind einheitliche Regelungen zu treffen über den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte unter Berücksichtigung der Versorgungspflicht des anstellenden Vertragszahnarztes.

(2) Die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für den Antrag gelten § 4 Abs. 2 bis 4 und § 18 Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 21 gilt entsprechend. § 95d Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Der Vertragszahnarzt hat den angestellten Zahnarzt zur Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten anzuhalten.

(4) Über die angestellten Zahnärzte führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

(5) Auf Antrag des Vertragszahnarztes ist eine nach Absatz 2 genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des angestellten Zahnarztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragszahnarzt nicht zugleich bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wird der bisher angestellte Zahnarzt Inhaber der Zulassung.

(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Zahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die Dauer der Freistellung zulässig.

(7) § 26 gilt entsprechend.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.