Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - 5 Ws 43/16 (R)

published on 01/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2017 - 5 Ws 43/16 (R)
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 5. Dezember 2016 aufgehoben.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer jedoch selbst.

III.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Das Amtsgericht Memmingen ordnete mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hintergrund war der dringende Verdacht von diversen Straftaten, die der Beschwerdeführer mutmaßlich im Zustand der mindestens verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Dieser Beschluss wird derzeit im Bezirkskrankenhaus Günzburg (BKH) vollzogen.

2. Unter dem 18. Oktober 2016 stellte das Klinikum Antrag auf Genehmigung einer Zwangsmedikation des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von mindestens 12 Wochen, weil dieser die notwendigen Medikamente nicht freiwillig nehme und Fremdgefährdung bestehe. Der zunächst beim zuständigen Ermittlungsrichter eingereichte Antrag wurde am 28. Oktober 2016 von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen (nachfolgend StVK) zuständigkeitshalber übernommen. Diese erholte ergänzende Stellungnahmen des BKH und bestellte durch Beschluss vom 8. November 2016 Rechtsanwalt B. zum Pflichtverteidiger. Ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers genehmigte die StVK mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 die Behandlung mit Zuclopenthixol und Olanzipin für die Dauer von höchstens 12 Wochen. Die Zustellung des Beschlusses an den Pflichtverteidiger erfolgte spätestens am 12. Dezember 2016. Dieser erhob unter dem 12. Dezember 2016, Eingang bei Gericht am 13. Dezember 2016, Rechtsbeschwerde, und machte geltend, dass die Zwangsmedikamentierung ein nicht verhältnismäßiger Eingriff sei.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, beim Amtsgericht Memmingen eingegangen am 7. Dezember 2016, teile das BKH mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr antipsychotisch wirkende Medikamente auf freiwilliger Basis einnehme und sich die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation erledigt habe. Auf Anfrage des Senates bestätigte das BKH mit Schreiben vom 24. Januar 2017, dass beim Beschwerdeführer derzeit die diesbezügliche Einwilligungsfähigkeit aus medizinischer Sicht gegeben sei. Außerdem werde der Beschwerdeführer wegen der geringeren Nebenwirkungen nunmehr mit Zyprexa behandelt. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Antragsschrift vom 23. Dezember 2016, die Rechtsbeschwerde kostenfällig als unzulässig zu verwerfen und den Geschäftswert auf 3.000 € festzusetzen. Sie hält die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht für gegeben und meint außerdem, dass die gerichtliche Genehmigung auch nicht durch die nunmehr freiwillige Einnahme von Medikamenten erledigt sei, weil der Beschwerdeführer seine Einwilligung jederzeit widerrufen könne.

Der Pflichtverteidiger hat hierzu mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass eine Zwangsmedikamentierung bei einer Einwilligung des Betroffenen zur Medikamentierung nicht durchgeführt werden dürfe.

II. Das im Ergebnis zulässige Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war.

1. Das Rechtsmittel ist trotz seiner Bezeichnung als Rechtsbeschwerde als einfache Beschwerde nach §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO statthaft und als solche durch Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 auch zulässig eingelegt.

Zwar hat vorliegend die StVK des Landgerichts Memmingen entschieden, so dass nach Art. 6 Abs. 4 S. 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) i. V. m. § 116 StVollzG an sich die Rechtsbeschwerde das statthafte Rechtsmittel wäre. Nach Auffassung des Senates hat die StVK ihre Zuständigkeit jedoch zu Unrecht angenommen.

a) Teilweise wird angenommenen, auch in Fällen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO wie vorliegend sei wegen der umfassenden Verweisung in Art. 41 Nr. 3 BayMRVG auf Art. 6 BayMRVG auch Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayMRVG anwendbar, der die Zuständigkeit der StVK begründe (1. Strafsenat des OLG München, Beschluss vom 15.02.2016, 1 Ws 124/16, n. v.). Die gesetzlichen Bestimmungen seien weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig.

b) Dieser Auffassung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen, da die nach dem Wortlaut des Art. 41 Nr. 3 BayMRVG in Betracht kommende Gesamtverweisung auf Art. 6 BayMRVG nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen ist.

aa) (Auch) Bei der Auslegung von Gesetzen sind nicht nur der Wortlaut der Vorschrift und seine Entstehungsgeschichte, sondern auch der systematische Gesamtzusammenhang und der Zweck zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung auch in anderen Fällen eine Beschränkung von Gesamtverweisungen in einer gesetzlichen Vorschrift vorgenommen (vgl. etwa Art. 21 KSÜ (Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Anh. Art. 24 EGBGB Rdn. 26) und §§ 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 S. 1 SGB V (LAG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, 8 Sa 16/12, zitiert nach juris, Rdn. 31ff.).

bb) Vorliegend schließt der Senat schon aus dem Wortlaut des Art. 41 BayMRVG („Unter Berücksichtigung des Ziels und der Grundsätze der einstweiligen Unterbringung gelten entsprechend …“) und der Stellung im Gesetz nach Art. 40 BayMRVG, der das BayStVollzG erst nach Rechtskraft des Urteils für anwendbar erklärt, dass die Verweisung auf Art. 6 BayMRVG nur den materiell-rechtlichen Teil dieser Regelung (Abs. 1-3) in Bezug nehmen will, hingegen nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für die Ausgestaltung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 126a Rdn. 10) ändern soll. Ergänzend wird zur Begründung dieses Auslegungsergebnisses auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.08.2016, 2 Ws 449/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 14ff.) Bezug genommen, wo insbesondere darauf hingewiesen wird (a. a. O. Rdn. 20), dass eine Zuständigkeit der StVK vor Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung mit den sonstigen Zuständigkeitsbestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist, so dass mangels einer ausdrücklichen entsprechenden Äußerung des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialen (vgl. LT-Drs. 17/4944 S. 59/60) nicht von einer derart systemwidrigen Regelungsabsicht ausgegangen werden kann.

c) Entscheidet die StVK durch Beschluss gemäß § 115 StVollzG, obwohl eine Zuständigkeit des Haftgerichts besteht, ist hiergegen die einfache Beschwerde statthaft (OLG Nürnberg a. a. O. Rdn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.02.2011, 4 Ws 10/11, zitiert nach juris). In eine solche ist die Rechtsbeschwerde vom 12. Dezember 2016 daher auch hier umzudeuten. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO sind erfüllt.

2. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als der Beschluss der StVK vom 5. Dezember 2016 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist (§ 309 Abs. 2 StPO).

a) Zwar lagen die Anordnungsvoraussetzungen für die Zwangsmedikation nach Art. 41 Nr. 3, 6 Abs. 3 und 4 BayMRVG zum Beschlusszeitpunkt vor, was auch von der Beschwerde nicht ernsthaft in Zweifel gezogen wird.

b) Aufgrund der Stellungnahmen des BKH vom 6. Dezember 2016 und 24. Januar 2017 ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zur Behandlung notwendigen Medikamente nunmehr freiwillig einnimmt und auch die notwendige Einwilligungsfähigkeit vorliegt. Damit ist eine gerichtliche Anordnung nach Art. 6 Abs. 4 BayMRVG jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3a BayMRVG). Ebenso wie bei Zwangsbehandlungen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB muss daher die gerichtliche Genehmigung durch den angefochtenen Beschluss mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden, weil es eines solchen Eingriffs als ultima ratio nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des BayObLG vom 14.02.1996, 3Z BR 15/96, und Palandt/Götz a. a. O. § 1906 Rdn. 6, 26 und 37 für Zwangsmaßnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Unterbringung; Beschluss des BVerfG vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 23 für eine medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug; Beschluss des OLG Karlsruhe vom 05.04.2016, 2 Ws 90/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 25). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kann die gerichtliche Anordnung auch nicht „vorsorglich“ aufrechterhalten werden, da hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt und auch keine Behandlungslücken drohen, weil bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen des BKH nach Art. 6 Abs. 5 BayMRVG getroffen werden können.

c) Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr, ob eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen der fehlenden Zuständigkeit der StVK geboten gewesen wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart a. a. O. Rdn. 24ff.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 3, 473 StPO. Die Gerichtskosten der erfolgreichen Beschwerde trägt die Staatskasse (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 473 Rdn. 2). Seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer hingegen entsprechend § 467 Abs. 3 StPO selbst zu tragen, weil die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung zunächst vorlagen und die Beschwerde nur aufgrund der nachträglich erklärten Einwilligung zur Medikation Erfolg hat.

IV. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung des Senats auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/02/2016 00:00

Tenor Zuständig für die nach Art. 41 Nr. 3, 6 Abs. BayMRVG zu treffende Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein. Gründe I. Der Beschuldigte M… F… befindet s
published on 05/04/2016 00:00

Tenor 1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden. 2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg v
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Annotations

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.