Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17

bei uns veröffentlicht am04.12.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

– I.

Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die damaligen Eigentümer die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) zu Lasten ihrer Grundstücke, FlSt … und …, zugunsten des jeweiligen Eigentümers mehrerer - in der damaligen Form aufgrund Zerlegungen und Zusammenlegungen nicht mehr bestehender - Grundstücke, als deren Eigentümerin am 13.8.2004 die Beteiligte zu 2 eingetragen worden war. Unter Ziffer II (Dienstbarkeitsbestellung) ist hierzu beurkundet:

In Erfüllung der Verpflichtung in § 13 Abs. 1 der Vorurkunde bewilligen und beantragen der Verkäufer und die … (= Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) die Eintragung folgender

Grunddienstbarkeit

1) an dem vereinigten Grundstück in Blatt … lfd. Nr. 17 (= dienendes Grundstück) und zwar in der Ausübung beschränkt auf Teilflächen des Flst.Nr. …

2) an dem Grundstück Flst.Nr. … in Blatt … lfd. Nr. 3

… folgenden Inhalts:

1. Ort und Umfang der Benutzung

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks räumt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks und den von diesem ermächtigten Personen das Recht ein, das dienende Grundstück auf den rot schraffiert markierten Flächen in den dieser Urkunde als Anlage beigefügten beiden Lageplänen zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu diesem Zweck mit für Geh- und auch für Lastverkehr geeigneten Fahrbahnen zu versehen und diese Fahrbahn zu haben, zu halten und zu belassen.

Im Bereich der Ausübungsfläche des Geh- und Fahrrechts ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nicht gestattet. …

5. Ausübungsbereich

Der Ausübungsbereich der vorbezeichneten Dienstbarkeiten ist aus den dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplänen ersichtlich; auf die Pläne wird verwiesen.

6. Vermessung des Ausübungsbereichs

Die … (Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) beabsichtigt, die von den Dienstbarkeiten betroffenen Ausübungsbereiche als eigene Grundstücke herausmessen zu lassen. Die … (Beteiligte zu 2) gibt heute schon die nicht vom Ausübungsbereich betroffenen Flächen von den Dienstbarkeiten frei und beauftragt und bevollmächtigt den amtierenden Notar, nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses die betroffenen Grund- und Flurstücke genau zu bezeichnen.

Mit der Urkunde sind die bezeichneten Lagepläne verbunden. Darin ist ein großflächiges Areal rot schraffiert gekennzeichnet, allerdings ohne Einzeichnung von Flurgrenzen und ohne Angabe von Flurnummern. Lediglich zwei - hier nicht betroffene - Flurstücksbezeichnungen sind handschriftlich eingetragen. Zur Orientierung dienen erläuternde Bezeichnungen wie „Bahnlinie“, „Gleisanlagen“, „Tennisanlage“ und einzelne Straßennamen.

Die Urkundsbeteiligten beauftragten den amtierenden Notar mit dem Vollzug der Urkunde und ermächtigten ihn außerdem (Ziffer III der Urkunde), alle zum Grundbuchvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

Teilvollzug sollte zulässig sein. Die Dienstbarkeiten sollte der Notar allerdings sofort zum Grundbuchvollzug vorlegen. Abschließend wurde der Notar bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen.

Auf den am 15.12.2004 notariell gestellten Antrag wurden die Geh- und Fahrtrechte im jeweiligen Grundbuch zu Lasten der im Bewilligungstext bezeichneten Grundstücke am 30.12.2004 eingetragen.

Der im Lageplan schraffiert markierte Ausübungsbereich erstreckt sich über eine zusammenhängende Fläche, die unter anderem eine Teilfläche des Grundstücks FlSt …/17 umfassen soll. Dieses Grundstück ist durch Teilung aus dem Grundstück FlSt …/8 (lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses) hervorgegangen und mit grundbuchamtlichem Vollzug des zugrunde liegenden Fortführungsnachweises (Nr. …) am 17.1.2005 unter der lfd. Nr. 31 des Bestandsverzeichnisses auf dem Grundbuchblatt gebucht worden, in dem FlSt … unter lfd. Nr. 3 vermerkt war. Eigentümerin des Stammgrundstücks …/8 sowie des FlSt … war im Bestellungszeitpunkt die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. Letztere ist nach Ausgliederung gemäß UmwG seit dem 19.10.2011 als Eigentümerin eingetragen.

Unter Vorlage einer vom Urkundsnotar mit dem Zusatz „a. D.“ sowie vom Amtsnachfolger unterzeichneten und mit dem Siegel des Amtsnachfolgers versehenen Eigenurkunde vom 24.8.2016 hat der Amtsnachfolger am 31.8.2016 gemäß § 15 GBO die Eintragung eines inhaltsgleichen Geh- und Fahrtrechts auch an FlSt …/17 beantragt. Die als „Nachtrag zur Urkunde vom 10.12.2004“ bezeichnete, mit beglaubigten Kopien der Ausübungspläne verbundene Eigenurkunde enthält hierzu folgende Erklärungen:

Die Grunddienstbarkeiten sichern Geh- und Fahrtrechte, deren Ausübungsbereiche … durch Verweisung auf die der vorgenannten Urkunde als Anlagen beigefügten beiden Pläne näher beschrieben ist. … Dieser in den vorgenannten Plänen rot schraffierte Dienstbarkeitsausübungsbereich umfasst auch eine Teilfläche des vorgenannten Grundstücks FlSt. …/17 … .

In Ausübung der in Abschnitt III. der vorgenannten Urkunde erteilten Ermächtigung komplettieren wir, die Unterzeichneten, hiermit für die … (Beteiligte zu 1) und für die … (Beteiligte zu 2) die in Abschnittt II.A) der vorgenannten Urkunde enthaltene Eintragungsbewilligung samt Eintragungsantrag in der Weise, dass die vorgenannte Grunddienstbarkeit auch an dem vorstehenden Grundstück FlSt. …/17 … zur Eintragung bewilligt und beantragt wird.

Der Eigenurkunde ist ein am 19.7.2016 erstellter Auszug aus der amtlichen Flurkarte beigegeben. Danach erscheint es als naheliegend, dass das Grundstück …/17 innerhalb der als Ausübungsbereich markierten Fläche liegt.

Mit Beschluss vom 9.1.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Notarermächtigung sei nur zum Vollzug der Urkunde erteilt, in der aber eine Bewilligung zur Belastung des (damaligen) FlSt …/8 nicht enthalten sei. Aus der Darstellung des Ausübungsbereichs in den zur Urkunde genommenen Plänen lasse sich eine Ermächtigung des Notars, die Bewilligung auf das „vergessene Flurstück“ zu erweitern, nicht herleiten. Mithin könne offen gelassen werden, ob die von der damaligen Grundstückseigentümerin erteilte Ermächtigung/Vollmacht im Zuge der Ausgliederung „bergegangen“ sei und nun zur Vertretung der Beteiligten zu 1 berechtige. Weil die herrschenden Grundstücke nach mehrfacher Teilung nicht mehr in der damaligen Form existent seien, sei außerdem eine den aktuellen Verhältnissen entsprechende Bezeichnung in der Bewilligung erforderlich. Da somit zum Vollzug eine Genehmigung der Nachtragsurkunde durch die Beteiligte zu 1 nicht ausreiche, sei der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung nicht veranlasst.

Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 2 mit der über den Notar eingelegten Beschwerde, mit der der Eintragungsantrag weiterverfolgt wird. Zwar sei es richtig, dass der Text der Eintragungsbewilligung von den dabei in Bezug genommenen Lageplänen abweiche. Rechtlich unzutreffend sei es aber, aus dem Fehlen von FlSt …/17 im Urkundstext das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung abzuleiten. Vielmehr sei die zeichnerische Darstellung in den Plänen - zumal vor Vermessung und deshalb fehlender katastermäßiger Bezeichnung - für die Auslegung von maßgeblicher Bedeutung. Daraus ergebe sich eindeutig, dass das beabsichtigte Geh- und Fahrtrecht auf beiden Seiten seiner U-Form bis zur öffentlichen Straße reichen und deshalb auch das FlSt …/17 (früher FlSt …/8) umfassen solle. Die ausdrückliche Aufnahme des Flurstücks in den Bewilligungstext sei aufgrund eines ohne weiteres nachvollziehbaren Versehens unterblieben. Eine Auslegung der Urkunde - auch nach den Grundsätzen der falsa demonstratio - führe zu dem Ergebnis, dass dieses Flurstück von der Bewilligung mitumfasst sei. Da die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 infolge des vollzogenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge beruhe, sei die Beteiligte zu 1 an die Bewilligung gebunden. Dies gelte entsprechend für die erteilte Notarvollmacht. Nach deren Umfang berechtige sie auch zur Abgabe der Eintragungsbewilligung, denn dabei handele es sich um eine zum Vollzug der Urkunde erforderliche Erklärung. Insbesondere die nachträgliche Bezeichnung von dienstbarkeitsbelasteten, aber in der Urkunde nicht oder nicht ausreichend bezeichneten Grundstücken zur Fehlerbehebung solle von einer solchen Vollmacht umfasst sein. Der Vollmacht sei außerdem nichts dafür zu entnehmen, dass sie mit dem (vermeintlichen) Vollzug durch Eintragung an den beantragten Stellen erlöschen sollte. In der Nachtragserklärung werde nicht die Dienstbarkeit auf ein vergessenes Grundstück erstreckt, sondern lediglich der Widerspruch zwischen Plan und Text aufgeklärt. Die Eintragung habe zugunsten der als herrschend bezeichneten Grundstücke zu erfolgen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die in der Urkunde vom 10.12.2004 erklärte Bewilligung könne nicht im Sinne der Beschwerde ausgelegt werden. Die Urkunde sei mit den vorgenommenen Eintragungen vollzogen. Der Notar sei daher nicht bevollmächtigt, noch Anträge und Bewilligung im Rahmen der ihm erteilten Vollzugsvollmacht abzugeben. Zudem entspreche die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke nicht der aktuellen Grundbuchlage.

In der Beschwerdeinstanz hat die Beteiligte zu 2 über den Notar nochmals zu dem aus ihrer Sicht zutreffenden Auslegungsergebnis vorgetragen. Weil die Dienstbarkeitsbestellung ausdrücklich in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung unter Verweis auf die hierüber erstellte Urkunde erfolgt sei, sei von der Bewilligung eindeutig der gesamte in den beigefügten Plänen unverändert eingezeichnete Ausübungsbereich umfasst. Mit den in der Bewilligung in Bezug genommenen Lageplänen sei auch das Grundstück …/8 in einer für Grundbuchzwecke ausreichenden Weise bezeichnet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde jedenfalls die erteilte und im Außenverhältnis nicht beschränkte Notarvollmacht die in der Nachtragsurkunde erklärte Bewilligung decken. Als „Reparaturvollmacht“ erfasse sie auch im Urkundstext nicht ausdrücklich erwähnte Grundstücke; sie erstrecke sich insbesondere auf die Berichtigung des offensichtlich unrichtigen Texts. Erloschen sei die Vollmacht mangels vollständigen Urkundsvollzugs nicht.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Dabei kann dahinstehen, ob die im notariellen Vertrag vom 10.12.2004 erteilte Vollmacht den Notar zur Vertretung im Verfahren über die Eintragung einer Dienstbarkeit am gegenständlichen Grundstück berechtigt, denn die wirksame Vertretung der Beteiligten zu 2 ergibt sich jedenfalls aus der gesondert erteilten und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht (vgl. auch BGH NJW 1999, 2369/2370; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 330; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 63 f.).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die zur Eintragung der Dienstbarkeit gemäß § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen fehlt.

1. Mit der Urkunde vom 10.12.2004 liegt eine auf FlSt …/17 bezogene Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) in der grundbuchrechtlich notwendigen Eindeutigkeit (§ 28 Satz 1 GBO) nicht vor.

a) Um die Eintragung der dinglichen Rechtsverhältnisse beim richtigen Grundstück zu sichern, sind im Grundbuchverkehr klare Erklärungen unverzichtbar. Gemäß § 28 Satz 1 GBO ist deshalb in der Eintragungsbewilligung das betroffene Grundstück „in Übereinstimmung mit dem Grundbuch“ (vgl. § 2 Abs. 2 GBO i. V. m. § 6 Abs. 3 bis 5 GBV) oder „durch Hinweis auf das Grundbuchblatt“ (vgl. § 5 GBV) zu bezeichnen (vgl. BGH Rpfleger 1984, 310/311; 1987, 452). Sind mehrere Grundstücke betroffen, so sind alle entsprechend zu bezeichnen. Sind nur einzelne von mehreren auf einem Blatt vorgetragene Grundstücke betroffen, so sind diese durch Angabe der laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis gemäß § 6 Abs. 1 GBV oder durch Angabe der Kennzeichen gemäß § 6 Abs. 3 bis 5 GBV zu benennen (Demharter § 28 Rn. 10 und 13).

Eine Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt ist in der Urkunde vom 10.12.2004 mit Nennung der dortigen lfd. Nr. von konkret bezeichneten Flurstücken erfolgt. Gemäß § 28 Satz 1 GBO wäre es erforderlich gewesen, in der Bewilligung das weitere Grundstück, dessen Belastung nun begehrt wird, mit seiner Flurstücksnummer (damals …/8) ausdrücklich zu nennen oder in der Bewilligung zur Bezeichnung des Belastungsgegenstands auf einen die konkreten Flurnummern enthaltenden und der Urkunde beigefügten Plan Bezug zu nehmen. Beides ist hier nicht der Fall. Dass der Vorurkunde vom 30.12.2003, in der sich die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 schuldrechtlich zur Bestellung von Dienstbarkeiten verpflichtet hat, laut Beschwerdevorbringen ein Plan beigefügt sein soll, in dem die Flurnummern und die Flurstücksgrenzen eingetragen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Weder die Vorurkunde selbst noch der mit der Beschwerde vorgelegte Plan sind Bestandteil der Bestellungsurkunde. In der Bestellungsurkunde wird die Vorurkunde lediglich als Rechtsgrund für die Bestellung genannt. Deren Inhalt wird auszugsweise wiedergegeben und als den Beteiligten bekannt bezeichnet. Damit ist § 28 Satz 1 GBO nicht Genüge getan.

b) Zwar ist die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung grundsätzlich auslegungsfähig. Das Grundbuchamt ist zur Auslegung zudem nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Bei der Auslegung ist allerdings - wie bei der von Grundbucheintragungen - auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 sowie Rn. 75). Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an. Mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGHZ 129, 1/3 f.). Ist der Inhalt der Bewilligung allerdings eindeutig, so bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht (BGHZ 32, 60/63; Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828; vom 8.10.2015, 34 Wx 289/15 = MittBayNot 2016, 234; vom 34 Wx 36/17, juris Rn. 36; BayObLGZ 1979, 12/15; BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 331; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 172; Hügel/Wilsch § 28 Rn. 97; Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 133 Rn. 6).

aa) In der Bewilligung sind die dienenden Grundstücke, an denen die Dienstbarkeit eingetragen werden soll, eindeutig durch Verwendung der amtlichen Katasterbezeichnung benannt. Schon deshalb trifft es nicht zu, dass zum Verständnis der Bewilligung wegen angeblich fehlender katastermäßiger Bezeichnung vorrangig auf die der Urkunde beigefügten Pläne abzustellen sei. Zwar stand die geplante Vermessung des Ausübungsbereichs noch aus; die vom Ausübungsbereich betroffenen Grundstücke selbst waren jedoch gemäß § 2 Abs. 2 GBO im Grundbuch gebucht. Zudem lässt § 28 GBO andere als die genannten beiden Arten der Grundstücksbezeichnung nicht zu (Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 28 Rn. 34).

Die Eindeutigkeit der erklärten Bewilligung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich der im Plan als zusammenhängende Fläche dargestellte Bereich der Ausübung über die nach dem Urkundstext zu belastenden Grundstücke hinaus auf weitere Grundstücke, die teils in fremdem Eigentum, teils im Eigentum der Bewilligenden standen, erstreckt. Auf diesen Plan wurde nur zur vereinbarungsgemäßen Festlegung des Ausübungsbereichs Bezug genommen. Dass über die konkret im Bewilligungstext mit ihren Flurstücksnummern bezeichneten Grundstücke hinaus alle übrigen Grundstücke, die vom Ausübungsbereich betroffen wurden, oder jedenfalls diejenigen, die ebenfalls im Eigentum der Bewilligenden standen, Gegenstand der Belastungsbewilligung seien, kommt im Bewilligungstext nicht zum Ausdruck und ist der Bezugnahme auf die Pläne nur im Zusammenhang mit dem Ausübungsbereich nicht zu entnehmen.

bb) Der Wortsinn einer Erklärung ist zwar dann nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien den Gegenstand ihrer Erklärung irrtümlich falsch oder infolge irrtümlicher Auslassung unvollständig bezeichnet haben (sog. falsa demonstratio; Senat vom 5.7.2017, 34 Wx 104/17 = MittBayNot 2017, 581; zur Auflassung: BGHZ 87, 150/155; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1419; Hügel/Wilsch § 28 Rn. 93). Indessen ist im Eintragungsverfahren nur zu prüfen, ob die zur Eintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) erforderlichen Erklärungen mit dem zweifelsfrei bezeichneten Vertragsgegenstand (§ 28 GBO) durch - formell wirksame - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sind (§ 29 Abs. 1 GBO; Senat vom 23.9.2008, 34 Wx 76/08 = FGPrax 2009, 11).

Eine irrtümliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Text der Bewilligung vorgenommenen Grundstücksbezeichnung ergibt sich nicht aus der Planskizze und dem dort dargestellten Ausübungsbereich. Vereinbarungen über den Ausübungsbereich dienen der räumlichen Ausübungsbeschränkung einer Dienstbarkeit auf einem Flurstück. Diese Zweckrichtung erlaubt nicht im Umkehrschluss ein Verständnis der Gesamterklärung dahingehend, die im Plan markierten Grundstücke seien - über die eindeutige katastermäßige Bezeichnung im Text der Bewilligung hinaus - Gegenstand der Bewilligung (vgl. Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828).

Der nur aus dem Plan ableitbare Zweck, mithilfe von Geh- und Fahrtrechten auf beiden Seiten der U-Form einen Zugang zu öffentlichem Verkehrsgrund sicherzustellen, ändert daran ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die in der Vorurkunde übernommene schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung, zumal über diese Verpflichtung im Abschnitt „Vorbemerkungen“ der Bestellungsurkunde unter Ziff. 3 nur erwähnt wird, dass Dienstbarkeiten an den Grundstücken 2451 und 2129 zu bestellen seien. Eine Intention der Parteien dahingehend, weitere Bestellungsverpflichtungen mit den am 10.12.2004 beurkundeten Erklärungen zu erfüllen, ergibt sich daraus nicht. Dasselbe gilt für die Bezeichnung der Urkunde als „Bestellung von Dienstbarkeiten (Erfüllung von Verpflichtungen aus dem … Kaufvertrag vom …) …“.

2. Die nach § 19 GBO zur Eintragung der Grundstücksbelastung an FlSt …/17 erforderliche Bewilligung des Betroffenen ist auch mit der Eigenurkunde (vgl. Demharter § 29 Rn. 35) vom 24.8.2016 nicht vorgelegt, denn eine ausreichende Bevollmächtigung zur Erklärung einer Bewilligung dieses Inhalts ist nicht nachgewiesen.

a) Von einer wirksamen „Korrektur“ der Bewilligung durch Nachtragsurkunde nach § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG unter Inanspruchnahme der dem Notar erteilten Vollmacht (vgl. Hügel/Wilsch § 28 Rn. 98) kann nicht ausgegangen werden, weil mit der Urkunde vom 10.12.2004 eine hinreichende Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist.

aa) Das Grundbuchamt - und an seiner Stelle in der Beschwerdeinstanz der Senat - hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (Senat vom 26.9.2012, 34 Wx 258/12, juris; BayObLG Rpfleger 1991, 365; Demharter § 19 Rn. 74.1; Schöner/Stöber Rn. 3579, 3580a).

bb) Die dem Urkundsnotar erteilte und durch Vorlage einer beglaubigten Urkundsabschrift formgerecht (§ 29 GBO) nachgewiesene Vollmacht geht zwar auf dessen Amtsnachfolger über (LG Köln MittRhNotK 1984, 104; Schöner/Stöber Rn. 164; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 661b). Dass sie die in der Eigenurkunde vom 24.8.2016 namens der Beteiligten erklärte Bewilligung deckt, kann jedoch nicht angenommen werden.

cc) Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen (Senat vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12 = DNotZ 2013, 139). Es ist also auf Wortlaut und Sinn der in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachzuweisenden Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände hingegen können wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren für die Auslegung des Vollmachtsumfangs nicht herangezogen werden, es sei denn, sie seien offenkundig (OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (Senat vom 14.3.2016, 34 Wx 4/16 = RNotZ 2016, 312; BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75; Schöner/Stöber Rn. 3580a).

Zwar muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Urkundsnotars nur dann einen Sinn hat, wenn sie über die Regelung des § 15 GBO hinausgeht, denn sonst bedürfte es einer besonderen Vollmacht nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 35). Die Vollmacht, im Namen der Vertragsparteien „alle zum Grundbuchvollzug“ bzw. „zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen“ Erklärungen und Bewilligungen abzugeben sowie Anträge zu stellen, deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach allerdings nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind. Dazu können auch Erklärungen zählen, die von den Beteiligten oder vom Notar bei der Vertragsunterzeichnung übersehen worden sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 590; OLG München - 32. Senat - Rpfleger 2006, 392; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203/204; OLG Frankfurt vom 12.10.2009, 20 W 116/07, juris; LG Saarbrücken Rpfleger 2000, 109; Demharter § 15 Rn. 3.3; Bauer/von Oefele § 15 Rn. 35). Den für die Bestimmung des Vollmachtsumfangs maßgeblichen Rahmen definiert jedoch der Inhalt des beurkundeten Rechtsgeschäfts, zu dessen Vollziehung die Vollmacht erteilt ist; eine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage besteht nicht (vgl. auch BGH NJW 2002, 2863/2864; NJW-RR 2012, 1483/1484; Senat vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12 = DNotZ 2013, 139; OLG Frankfurt OLG-Report 2007, 888/889; OLG Düsseldorf DNotZ 2013, 30). Eine nach außen uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung der Vertragsparteien im Grundbuchverkehr (vgl. OLG Jena MittBayNot 2003, 298; Milzer notar 2013, 35/44) ist nicht erteilt.

Dass die im Nachtrag vom 24.8.2016 beurkundete Bewilligung im Rahmen der zur Urkunde vom 10.12.2004 erteilten Vollzugsvollmacht bliebe, kann danach nicht angenommen werden. Nach ihrem Wortlaut berechtigt die Vollmacht nicht zur Abgabe aller Erklärungen, die zur Grundstücksbelastung mit Dienstbarkeiten im Umfang des Ausübungsbereichs notwendig oder förderlich sind, sondern nur zu solchen Erklärungen, die den Vollzug des beurkundeten Geschäfts fördern. Ob aber die Parteien übereinstimmend dem Wortlaut der beurkundeten Bestellung (§ 873 BGB) einen umfassenderen Sinn beigemessen haben oder nicht, ist zumindest zweifelhaft. Im Abschnitt „Vorbemerkungen“ wird auf die übernommene Bestellungspflicht nicht umfassend, sondern nur im Hinblick auf die Grundstücke … und … abgestellt; die nachfolgende Dienstbarkeitsbestellung und die in diesem Zusammenhang erklärte Bewilligung reichen zur Erfüllung der so dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung aus. Die Flurstücke selbst sind in den „Vorbemerkungen“ zudem teils näher beschrieben, was dafür spricht, dass sich die Parteien mit der zutreffenden Bezeichnung der Belastungsgegenstände befasst haben. Danach ist nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festzustellen, dass die Bewilligungsergänzung lediglich dem Zweck des beurkundeten materiellen Rechtsgeschäfts zum Erfolg verhelfen würde. Dass die Bezeichnung der zu belastenden Flurstücke in der Bewilligung vom 10.12.2004 lediglich versehentlich unvollständig und hinter dem Gemeinten zurückgeblieben sei, kann somit nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden. Mithin kann die Benennung der zu belastenden Grundstücke nicht in Ausübung der Vollmacht „komplettiert“ werden, denn die vom Notar in Anspruch genommene Vollmacht ist lediglich zum Vollzug „dieser“ Urkunde, mithin der Bestellungsurkunde, erteilt, nicht aber zur Umsetzung einer - möglicherweise - umfassenderen schuldrechtlichen Verpflichtung.

b) Die Änderung der am 10.12.2004 beurkundeten Bewilligung kann (erst recht) nicht nach § 44a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeurkG durch den notariellen Amtsnachfolger im Weg der Berichtigung erfolgen.

Nach dieser Vorschrift können Unrichtigkeiten, auch versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden (Winkler BeurkG 18. Aufl. § 44a Rn. 17 f.), sofern der Fehler offensichtlich ist, sich also aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, für jeden, der diese Umstände kennt, ergibt (Senat vom 13.1.2012, 34 Wx 411/11 = Rpfleger 2012, 311; vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828; Winkler § 44a Rn. 19; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 44a Rn. 8 ff.). Die schriftlich niedergelegten Bestimmungen der Ausgangsurkunde können dann klarstellend an die Rechtslage, die aufgrund übereinstimmender, wenn auch fehlerhaft oder unvollständig zum Ausdruck gekommener Erklärungen ohnehin besteht, angepasst werden (Milzer notar 2013, 35/36 f.).

Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, besteht nicht, denn Umstände, aus denen sich eine versehentliche Auslassung offenkundig ergäbe, liegen nicht vor (vgl. Kanzleiter DNotZ 1999, 292/305f.). Die Bestellungsurkunde trägt den abschließenden Vermerk, wonach sie vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Danach stimmen die abgegebenen und in der Niederschrift enthaltenen Erklärungen überein. Dass der Wille der Parteien deshalb in der Urkunde einen nur unzureichenden Ausdruck gefunden habe, weil materiell-rechtlich auch das Flurstück …/8 (nun: …/17) mit einem Geh- und Fahrtrecht habe belastet werden sollen (vgl. auch Winkler § 44a Rn. 20 bis 22), ist zwar möglich, aber nicht offensichtlich. Es sind unterschiedliche Gründe dafür denkbar, weshalb FlSt …/8 in der Urkunde nicht als Belastungsgegenstand genannt ist. Ob aus Sachgründen eine sukzessive Erfüllung schuldrechtlicher Belastungsverpflichtungen gewollt war oder die beurkundeten Erklärungen hinter dem Gemeinten zurückblieben oder die Willensbildung selbst lückenhaft geblieben war, weil die Parteien ein Grundstück übersehen haben, ist zwar möglicherweise - angesichts des verstrichenen Zeitraums allerdings nicht zwingend - für die Parteien offensichtlich, nicht aber für einen Dritten.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu dem Zweck, der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, eine Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) der Beteiligten zu 1 in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form beizubringen, scheidet hier aus, weil der Antrag - wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat - selbst im Falle einer Genehmigung nicht vollzugsfähig wäre.

In der Nachtragsurkunde sind die herrschenden Grundstücke nicht - wie erforderlich (vgl. OLG Frankfurt vom 10.5.2010, 20 W 81/05, juris Rn. 13) - gemäß § 28 Satz 1 GBO in Übereinstimmung mit dem aktuellen Grundbuch bezeichnet. Die referierende Wiedergabe der laut Bestellungsurkunde berechtigten Grundstücke samt ihren (damaligen) Flurstücksnummern vermag darüber nicht hinwegzuhelfen.

Bestandsveränderungen des herrschenden Grundstücks sind zwar im Grundbuch des dienenden Grundstücks mit Blick auf eine dort eingetragene Grunddienstbarkeit nicht durch entsprechende Eintragung kenntlich zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 827/828; KG NJW 1975, 697/698). Solche Änderungen sind vielmehr aus den Eintragungen auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks nachzuvollziehen. Nichts anderes gilt, wenn das ursprüngliche Blatt geschlossen und die dortigen Eintragungen auf ein oder - wie hier - mehrere neu angelegte Blätter übertragen wurden.

Diese Grundsätze sind hier aber nicht anwendbar, weil das Geh- und Fahrtrecht an FlSt …/17 noch nicht eingetragen ist, sondern mit der begehrten Eintragung originär entstehen soll (§ 873 Abs. 1 BGB). Hierfür ist es notwendig, die herrschenden Grundstücke eindeutig und in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu bezeichnen. Die aufgrund diverser Zerlegungen und Zusammenlegungen überholten Grundstücksbezeichnungen genügen den Vorgaben des § 28 Satz 1 GBO nicht. Die im Berichtsstil gehaltene Aufzählung der laut Vorurkunde berechtigten Grundstücke vermeidet zudem die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke in der Bewilligungserklärung der Nachtragsurkunde. Die Beibringung einer Eintragungsbewilligung geänderten Inhalts kann aber mit Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17).

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt.

2. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mit dem Regelwert fest (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG). Für eine Bemessung nach § 52 GNotKG fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng

# Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 06.12.2017.

Leitsatz:

BGB § 164 BeurkG § 44a Abs. 2

GBO §§ 19, 28 Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17 zitiert 25 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Grundbuchordnung - GBO | § 28


In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inlä

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte


(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Ber

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 6 Prüfungen


(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN. (2) Die nach eine

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 5 Schulungsanforderungen


(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden. (2) Die in den Schulungen zu behandel

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. März 2016 - 34 Wx 4/16

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 4/16 Beschluss 14.3.2016 34. Zivilsenat ... Beteiligte: A. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. S. wegen

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2015 - 34 Wx 289/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €. Gründe I. M

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Juli 2017 - 34 Wx 36/17

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.  II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 €

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Juli 2017 - 34 Wx 104/17

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Februar 2017 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge ni
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17.

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2018 - 34 Wx 380/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 5. August 2016 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Grundbuch von Haid Bl. 811 in der Zweiten

Referenzen

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €.

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 24.3.2015 verkaufte die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2 ein Wohnungseigentum (Bl. ...). Die bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 30.3.2015 im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Kaufvertrag werden vom Käufer nur in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs enthaltene Belastungen übernommen (Abschn. VI. 3 - Sätze 1 und 2). In Abschn. VI. (Sachmängel- und Rechtsmängelhaftung) unter Ziff. 2. ist folgende Klausel enthalten:

Die Veräußerin haftet für ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist. Die Beteiligten stimmen allen der Lastenfreistellung oder Rangbeschaffung dienenden Gläubigererklärungen, auch Löschungen, zu und beantragen deren Vollzug im Grundbuch.

In der Dritten Abteilung (lfde. Nr. 9) ist zugunsten der V.-Bank eine Grundschuld ohne Brief zu 357.904,32 € in Gesamthaft mit (zuletzt noch) einem weiteren Grundstück (Bl. ...) eingetragen.

Unter dem 14.7.2015 bewilligte der bevollmächtigte Notar die im Kaufvertrag enthaltene Auflassung und beantragte gemäß § 15 GBO bzw. aufgrund Vollmacht die Eintragung aller in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen, bisher noch nicht vollzogenen Anträge. Er legte dazu neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch die von ihm entworfene, von einem anderen Notar beglaubigte Urkunde mit Löschungsbewilligung und -antrag der Grundschuldgläubigerin vom 22.4.2015 für die an den Blättern ... und ... eingetragene Grundschuld vor.

Das Grundbuchamt erließ am 23.7.2015 folgende fristsetzende Zwischenverfügung:

Weil es sich bei dem Recht, dessen Löschung beantragt sei, um ein Gesamtrecht handele, sei zum einen Vollzugsantrag auch zu Bl. ... zu stellen und zum anderen die Zustimmung der Eigentümerin des Grundstücks Bl. ... in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Zustimmung sei nicht ausreichend, weil es sich bei dem in Bl. ... vorgetragenen Grundbesitz nicht um den Vertragsgegenstand handele.

Nach Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge mit Beschluss vom 1.9.2015 zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Notars, der das Grundbuchamt am 15.9.2015 nicht abgeholfen hat. Zur Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die Zustimmung der Eigentümerin sei bereits im Wohnungskaufvertrag enthalten.

Die vom Notar insoweit ohne weitere Erklärung erhobene Beschwerde ist als für die an der Errichtung der vorgelegten Urkunden (Kaufvertrag und Löschung) Beteiligten (zu 1 bis 3) eingelegt anzusehen; denn diese haben entweder in den zum Vollzug eingereichten Urkunden Anträge gestellt oder hätten solche stellen können (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20). Gegen die Antragszurückweisung kann Beschwerde auch dann eingelegt werden, wenn der Antragsteller die auf denselben Grund gestützte Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) nicht angegriffen hatte (Demharter § 18 Rn. 54).

Jedenfalls mit der Beschwerdeeinlegung, dem Hinweis auf die Eigentümerzustimmung in der Kaufvertragsurkunde und der erneuten Vorlage der umfassenden Löschungsbewilligung nebst -antrag der Gläubigerin hätte der Senat auch keine Bedenken, den vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung noch vermissten Antrag (§13 Abs. 1 GBO) auch für die Löschung des Rechts auf dem in Bl. ... vorgetragenen Grundstück als gestellt anzusehen (BayObLGZ 1967, 408/409; 1975, 1/4; Demharter § 15 Rn. 14 m. w. N.).

Indessen bleibt die Beschwerde in der Sache erfolglos.

1. Ein Grundpfandrecht kann gelöscht werden, wenn der Gläubiger - als verlierender Teil - sie bewilligt (§19 GBO) und der Grundstückseigentümer zustimmt (§ 27 Satz 1 GBO; siehe Demharter § 27 Rn. 2; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 27 Rn. 2). Die gesetzlich erforderliche Zustimmung schützt den Eigentümer, der möglicherweise ein erhebliches Interesse am Fortbestand des Rechts hat; die Vorschrift dient aber auch dem Schutz des Grundbuchamts, weil sie verhindert, dass der mit der Löschung nicht einverstandene Eigentümer das Recht alsbald wieder eintragen lässt (Hügel/Holzer § 27 Rn. 2 a. E. m. w. N.). Demgemäß darf das Grundbuchamt die Löschung vornehmen, wenn neben der notwendigen Bewilligung die Zustimmung zur Löschung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, § 29 Abs. 1 GBO.

Soll im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts alle Grundstücke umfassen, an denen das Recht noch lastet, so muss dies in eindeutiger Weise geschehen. Es darf kein Zweifel bleiben, es könne nur die Löschung der Belastung an dem veräußerten Grundstück gemeint sein (vgl. Senat vom 26.11.2007, 34 Wx 119/07 juris; siehe auch LG München I Rpfleger 2008, 21; Demharter § 27 Rn. 11).

a) Die Erklärung der Gläubigerin in der Urkunde vom 22.4.2015 umfasst die Bewilligung zur und den Antrag auf Löschung des Gesamtgrundpfandrechts, somit außer an dem veräußerten Grundbesitz (Bl. x) zusätzlich an einem weiteren Eigentum der Verkäuferin (Bl. ...) -Gesamtlöschung -. Diese kann nur vorgenommen werden, wenn sich der Umfang der Eigentümerzustimmung nach § 27 Satz 1 GBO als eindeutig auch darauf bezogen feststellen lässt. Veräußert der Eigentümer eines von mehreren Grundstücken, auf denen ein Gesamtgrundpfandrecht lastet, und verpflichtet er sich dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Vertragsfläche, so liegt hierin mangels weiterer Anhaltspunkte nicht bereits die Zustimmung zur Löschung des gesamten Rechts (BayObLG Rpfleger 1980, 19/20). Der Eigentümer muss in diesem Fall seine Zustimmung zur Gesamtlöschung des Rechts so hinreichend zum Ausdruck bringen, dass - gegebenenfalls nach Auslegung - kein vernünftiger Zweifel am gewollten Umfang verbleibt (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 27 Rn. 81; vgl. auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2759). Ausdrücke wie „Gesamtlöschung“ oder „Volllöschung“ müssen zwar nicht verwandt werden. Auch wenn in der Kaufvertragsurkunde neben der Zustimmung zur Pfand- und Lastenfreistellung „auch Löschungen“ erwähnt sind, erscheint die Erklärung in diesem Punkt (Abschn. VI. 2.) als Zustimmung zur „Gesamtlöschung“ aber nicht ausreichend eindeutig (siehe Senat vom 26.11.2007; auch LG München I Rpfleger 2008, 21; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 27 Rn. 35; Meikel/Böttcher § 27 Rn. 81; a. A. Schöner/Stöber Rn. 2759). Vielmehr verbleiben noch Zweifel.

(1) Grundbucherklärungen sind als Willenserklärungen grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig und zugänglich, es sei denn, dass die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt (st. Rechtspr.; BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12/15). Der Auslegung sind aber durch den im Grundbuchrecht herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1974, 112/115; BayObLGZ 1977, 189/191). Für die Auslegung gilt in jedem Fall der Grundsatz, dass auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 113, 374/378; BayObLGZ 1977, 189/191; Senat vom 26.11.2007; Demharter § 19 Rn. 28).

(2) Die Zustimmung der Eigentümerin nach § 27 Satz 1 GBO bezieht sich auf Gläubigererklärungen (auch Löschungen), die dem insoweit - bezogen auf die Dritte Abteilung des nämlichen Grundbuchs - geschuldeten lastenfreien Übergang (vgl. Abschn. VI. 3. Satz 2 des Vertrags) dienen. Dazu nicht erforderlich ist eine Lastenfreistellung auch auf dem weiteren der Beteiligten zu 1 gehörenden Grundstück (Bl. ...). Dass die Erklärung darüber hinausgehend die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auf dem mithaftenden Grundbesitz umfassen sollte, ist nicht ihre nächstliegende Bedeutung. Auch wenn man mitberücksichtigt, dass die notarielle Urkunde bei Wiedergabe des Grundbuchstands (Abschn. I. - S. 3 unten) zur Dritten Abteilung die Grundschuld mit dem Klammerzusatz „(Mithaft)“ zutreffend aufführt, kann der systematisch im Zusammenhang mit der Regelung von Sach- und Rechtsmängelhaftung am verkauften Wohnungseigentum erklärten Zustimmung kein weitergehender Inhalt beigemessen werden. Auch der Kostentragungspflicht kann der Senat nichts entnehmen, was zur Eindeutigkeit führt. Zwar soll die Veräußerin die durch die Lastenfreistellung verursachten (Mehr-)Kosten tragen (Abschn. XI. Satz 2). Doch ergibt eine derartige Regelung in der einen wie in der anderen Variante einen Sinn. Was tatsächlich von der Zustimmung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin umfasst sein sollte und damit gewollt war, lässt sich mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln des Grundbuchverfahrens mithin nicht hinreichend aufklären. Gegen eine Eindeutigkeit spricht schließlich noch, dass sich die notariellen Vorlageschreiben in ihrem Betreff durchwegs und ausschließlich auf das veräußerte Grundstück bezogen, so dass das Grundbuchamt schon Zweifel hatte, ob überhaupt eine Eintragung (Löschung) zu Bl. ... vorgenommen werden solle.

Weil nach wohl herrschender Ansicht (OLG Hamm Rpfleger 1998, 511; Demharter § 13 Rn. 19; Hügel/Reetz § 13 Rn. 48; a. A. Schöner/Stöber Rn. 2724a) bei umfassender Löschungsbewilligung des Gläubigers ein Teilvollzug in Frage kommt, lässt sich aus dem Umfang der Gläubigererklärung auch nichts Zwingendes für die Auslegung der Eigentümerzustimmung herleiten.

2. Zutreffend ist das Grundbuchamt wegen des inneren Zusammenhangs der Anträge im Übrigen von der Einheitlichkeit ihrer Erledigung ausgegangen, so dass ein Teilvollzug nicht im Raum stand.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG zu bestimmen. Er wird nach § 36 Abs. 1 GNotKG bemessen (Demharter § 77 Rn. 36). Nach dieser Norm kommt es vorrangig darauf an, ob der Wert der Angelegenheit aus sonstigen Gründen feststeht, so bei den nach §§ 46 bis 54 GNotKG zu bewertenden Gegenständen, wenn sie den Verfahrensgegenstand bilden (Heinemann in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 36 Rn. 24). Dies ist für das von der Eigentumsübertragung betroffene Wohnungseigentum (vgl. § 46 GNotKG) ebenso der Fall wie für die Löschung des Grundpfandrechts (§ 53 Abs. 1 GNotKG), ohne dass es bei letzterem auf den Valutierungsstand ankommt (Leiß in Fackelmann/Heinemann § 53 Rn. 13). Bei Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus Nr. 14510 KV GNotKG der Höhe nach eine Begrenzung der gerichtlichen Gebühr auf höchstens 800 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Es handelt sich um ein Auslegungsergebnis im Einzelfall.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen. 

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist aufgrund Erbfolge Eigentümerin eines Grundstücks (FlSt ...), zu dessen Gunsten nach ihrer Meinung ein im Grundbuch nicht verlautbartes Geh- und Fahrtrecht an FlSt ... besteht. Sie erstrebt die Eintragung des Rechts beim ihrer Ansicht nach belasteten Grundstück im Wege der Grundbuchberichtigung.

1. Das Grundstück FlSt ... hatte der Rechtsvorgänger der Beteiligten (Herr H.) mit notarieller Urkunde vom 30.5.1961 (URNr. …) als noch zu vermessende Teilfläche von ca. 820 qm gekauft. Der Verkäufer (Herr G.) war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundes; er hatte seinerseits zu Urkunde vom 2.11.1960 eine „aus den … Grundstücken Fl. Nr. ... und ... 1/2 herauszumessende Grundstücksteilfläche von ca. 2.500 qm erworben“, aus der die an Herrn H. weiterverkaufte Teilfläche herausgemessen werden sollte. Im Kaufvertrag vom 30.5.1961 (Ziff. VI.) ist in Bezug auf ein Geh- und Fahrtrecht folgendes vereinbart:

Der jeweilige Eigentümer der von dem Verkäufer erworbenen Teilfläche von ca. 2.500 qm erhält auf Grund der vorbezeichneten Erwerbsurkunde ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 eingeräumt. Der Verkäufer verpflichtet sich dieses Geh- und Fahrtrecht auch auf den jeweiligen Eigentümer der gegenwärtigen Vertragsfläche zu übertragen und anläßlich der Beurkundung der Auflassung eine Grunddienstbarkeit zu bestellen.

Hierzu stellte der Notar laut einer - von der Beteiligten in Kopie vorgelegten - als „Bestätigung“ bezeichneten Erklärung vom selben Tag fest:

Herr G. hat mit der grundbuchamtlich noch nicht vollzogenen Urkunde vom 2.11.1960 … aus den Grundstücken … Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... 1/2 eine noch nicht vermessene Grundstücksteilfläche von etwa 2.500 qm erworben.

Mit Urkunde vom heutigen Tage hat Herr G. aus dieser Fläche … eine noch nicht vermessene Fläche zu etwa 820 qm an Herrn H. verkauft.

In dieser Urkunde vom heutigen Tage hat Herr G. Herrn H. hinsichtlich der etwa 820 qm ein Geh- und Fahrtrecht des Inhalts eingeräumt, daß Herr H. die Möglichkeit hat, von der W. Orts Straße aus zu der von ihm gekauften Grundstücksfläche hin- und zurück zu gelangen.

2. Die in den Urkunden vom 30.5.1961 in Bezug genommene Vereinbarung vom 2.11.1960 (URNr. …) zwischen Herrn G. als Käufer und Herrn W. als Verkäufer der noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 2.500 qm lautet (Ziff. VII.):

Der Verkäufer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Vertragsfläche das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 ein. Der Verlauf des Geh- und Fahrtrechtes ist in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan „grün“ schraffiert eingezeichnet. …

In dem beigefügten maßstabsgetreuen Lageplan führt eine grün schraffierte, langgezogene Wegfläche von der südöstlichen Ecke der durch rote Schraffierung gekennzeichneten Vertragsfläche in südlicher Richtung über das angrenzende Grundstück zu einer im Bogen von Nordost nach Südwest in Form einer Straße verlaufenden Fläche, in die der grün schraffierte Weg - von Norden kommend - einmündet.

3. Laut Veränderungsnachweis (VN) Nr. …/… wurden die Vertragsflächen entgegen den Annahmen in den Kaufverträgen „nicht aus den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... 1/2, sondern aus Fl. Nr. ... und ... gebildet“, die „verschmolzen (wurden) zu dem Grundstück Fl. Nr. ...“. Das Stammgrundstück (Fl. Nr. ...) wurde sodann zerlegt in die Flurstücke ... (neu) zu 0,3428 ha, ... zu 0,1719 ha, ... zu 0,0744 ha und ... zu 0,1935 ha.

Die Lage der so gebildeten Grundstücke zueinander ergibt sich aus der Kartenbeilage zu VN Nr. … wie folgt: im Süden befindet sich FlSt ... in Form eines spitzwinkligen Dreiecks; nördlich grenzt das FlSt ... (neu) in Trapezform an; wiederum nördlich liegen FlSt ... und sodann FlSt ..., deren östliche Ausdehnung hinter derjenigen von FlSt ... (neu) zurückbleibt. Der östliche Bereich von FlSt ... wird als B.-Weg bezeichnet.

4. Die Parteien des Kaufvertrags vom 2.11.1960 (Frau W. als Erbin von Herrn W. sowie Herr G.) erkannten zu notarieller Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. …) die Messung sowie die FlSte ... und ... als Vertragsobjekte an und erklärten die Auflassung.

Unter Ziff. II. wurde folgende Bewilligung beurkundet:

Das Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 ist weggefallen; es ist in Fl. Nr. ... enthalten.

Zur Sicherung des in Ziffer VII der Vorurkunde eingeräumten Geh- und Fahrtrechts bestellt Frau W. dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. ... und ... an dem Grundstück Fl. Nr. ... zu 3428 qm eine Grunddienstbarkeit und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuche.

Unter Ziff. III. bestellte G. für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (neu) eine Grunddienstbarkeit (Wasserentnahmerecht mit Zugang zur Wasserstelle) an FlSten ... und ... in Bezug auf eine dort befindliche Wasserentnahmestelle.

Der VN und die Auflassung wurden am 2.3.1962 im Grundbuch vollzogen. Am selben Tag wurde zu Lasten von FlSt ... (neu) ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. ... und Flst. ... …; gem. Bewilligung vom 13. Februar 1962 eingetragen.

Die weitere Grunddienstbarkeit (Wasserentnahme- und diesbezügliches Zugangsrecht) wurde als Belastung bei den FlSten ... und ... eingetragen.

5. In der ebenfalls am 13.2.1962 errichteten Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung zwischen den Parteien des Kaufvertrags vom 30.5.1961, G. und H., hinsichtlich Flurstück ... (URNr. …) ist mit Blick auf das Messungsergebnis eine Anpassung des Kaufpreises vereinbart (Ziff. II.) und unter Ziff. III. festgehalten, dass im Übrigen die Bestimmungen der Vorurkunde gelten. Erklärungen über die Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts sind nicht beurkundet.

Der Eigentumsübergang auf den Rechtsvorgänger der Beteiligten wurde (gleichfalls) am 2.3.1962 im Grundbuch vermerkt.

6. Die FlSte ... und ... erfuhren nachfolgend weitere Veränderungen.

Dem FlSt ... wurden im Westen und Norden Teilflächen von FlSt ... (VN Nr. …/...: 439 qm; VN Nr. …: 3 qm) sowie im Nordosten eine Teilfläche von FlSt ... (VN .../...: 61 qm) zugeschrieben, so dass sich dessen Fläche zwar von zunächst 1935 qm auf 2438 qm (vor Aufteilung in ... (neu), ... bis ... ) vergrößerte, allerdings nicht durch Zuschreibungen von FlSt ...

FlSt ... wurde gemäß VN Nrn. …, … und … zerlegt. Aus den Kartenbeilagen zu den Veränderungsnachweisen und aus den in den Grundakten einliegenden Auszügen aus dem Katasterkartenwerk vom 5.2.1992 und 9.11.2009 geht hervor, dass der östlich von FlSt ... verlaufende Teil des B.-Wegs zu den damaligen Zeitpunkten dem FlSt ... zugeordnet war und an seinem südlichen Ende in das FlSt ... (Rest) einmündet, über das im weiteren südlichen Verlauf das Geh- und Fahrtrecht zur W. Straße führt.

7. Die Beteiligte behauptet, der entlang der Ostgrenze von FlSt ... führende Teil des B.-Wegs sei jedenfalls im Zeitpunkt der Begründung des Geh- und Fahrtrechts dem FlSt ... (neu) zugeordnet gewesen. Dies ergebe sich aus dem Flurkartenauszug zu VN Nr. …, der notariellen Bestätigung vom 30.5.1961 und der Funktion der Dienstbarkeit. Ohne Inanspruchnahme dieses Teils des Weges sei - wie sich aus der Lage der Grundstücke zueinander ergibt - eine Zufahrt zu FlSt ... von der W. Straße aus nicht möglich. Sie hat deshalb beantragt, das Grundbuch zu berichtigen und zu Lasten von FlSt ... ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... auf die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze einzutragen.

8. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2.9.2014 zurückgewiesen. Sowohl aus der Bewilligung als auch aus dem in Bezug genommenen Lageplan ergebe sich kein anderer Belastungsgegenstand als nur das FlSt .... Die telefonische Rücksprache mit dem Vermessungsamt habe ergeben, dass das östlich von FlSt ... gelegene Teilstück gemäß VN Nr. … zu FlSt ... und nicht - wie behauptet - zu FlSt ... gehörte. Maßgeblich sei allein die der Eintragung zugrunde liegende Bewilligung. Zur Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts an FlSt ... sei daher eine Bewilligung der aktuellen Eigentümer dieses Grundstücks erforderlich.

9. Hiergegen richtet sich die anwaltlich vertretene Beteiligte mit der Beschwerde vom Dezember 2016, mit der sie den Berichtigungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt ihre bisherige Argumentation und meint darüber hinaus, dass hinsichtlich des östlich von FlSt ... gelegenen Wegteils das Geh- und Fahrtrecht zugunsten von FlSt ... in Ziff. III. der Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. …; siehe oben Ziff. 4.) eingeräumt worden sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags wegen behaupteter nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit gerichtet, weil die Beteiligte geltend macht, bei Eintragung der Belastung an FlSt ... sei die strittige Teilfläche diesem Grundstück zugeordnet gewesen, so dass nach Flächenänderung das Recht nun (kraft Gesetzes) auch an FlSt ... laste. Mit dieser Begründung erweist sich das Rechtsmittel als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Diese ist auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG), in der Sache aber nicht begründet.

2. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 894 BGB). Es kann berichtigt werden, wenn der Betroffene die Eintragung bewilligt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 mit § 19 GBO). Liegt dessen Bewilligung jedoch - wie hier - nicht vor, kann das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen nicht widerlegt werden (Senat vom 12.5.2016, 34 Wx 424/15 = ZfIR 2016, 716; BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/415 f.).

Mit den von der Beteiligten in Bezug genommenen notariellen Urkunden und der Planbeilage zu VN … ist nicht nachgewiesen, dass nach materiellem Recht die entlang der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt ... verlaufende Teilfläche von FlSt ... mit einem Geh- und Fahrtrecht (§ 1018 BGB) belastet und das dieses Recht nicht ausweisende Grundbuch deshalb unrichtig sei. Die behauptete Grundbuchunrichtigkeit käme zwar - vorbehaltlich eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs von FlSt ... - grundsätzlich in Betracht, würde aber voraussetzen, dass die Teilfläche im Zeitpunkt der Entstehung des dinglichen Rechts durch Eintragung zu Lasten von FlSt ... letzterem Grundstück zugeordnet war und die an ihm wirksam begründete Belastung wegen unterlassener Übertragung auf das Grundbuchblatt von FlSt ... nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht gilt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

a) Gemäß § 873 Abs. 1 BGB setzt die rechtsgeschäftliche Belastung eines Grundstücks mit einem Recht - hier mit einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrtrechts (§ 1018 BGB) - die Einigung des Berechtigten und des „anderen Teils“ über die Rechtsänderung sowie die Eintragung in das Grundbuch voraus. Zur Beurteilung der materiellen dinglichen Rechtslage kommt es deshalb auf den Inhalt des mit der Bewilligung übereinstimmenden Grundbuchinhalt an, nicht hingegen auf schuldrechtliche Verpflichtungen zur Herbeiführung eines bestimmten Zwecks.

b) An dem östlich an das FlSt ... angrenzenden Teil des B.-Wegs ist zu keiner Zeit ein Geh- und Fahrtrecht entstanden.

aa) Ein dingliches Recht kann zwischen den Parteien des Bestellungsvertrags und damit auch zwischen deren Rechtsnachfolger grundsätzlich keinen anderen als den durch die Grundbucheintragung entsprechend der Eintragungsbewilligung verlautbarten Inhalt haben (BGH NJW-RR 1991, 457). Für das zutreffende Verständnis ist dabei vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu zulässigerweise in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Sonstige in der Urkunde enthaltene Erklärungen können bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Umstände außerhalb der Bewilligungsurkunde dürfen wegen des das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes und des grundsätzlichen Erfordernisses urkundlich belegter Eintragungsunterlagen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; BayObLG Rpfleger 2002, 563/564 und 619; Demharter GBO 30. Aufl. § 19 Rn. 28).

Ist der Inhalt der Bewilligung allerdings eindeutig, so bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht (BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12/15; BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512; Senat vom 8.10.2015, 34 Wx 289/15 = MittBayNot 2016, 234; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 133 Rn. 6).

bb) Nach dem Wortlaut der in Übereinstimmung mit der (dinglichen) Einigung über die Bestellung der Dienstbarkeit (Ziff. II. der Urkunde vom 13.2.1962 - URNr. …) erklärten Bewilligung (§ 19 GBO) wurde das Geh- und Fahrtrecht an FlSt... bestellt, wie es sich nach Vollzug des VN … darstellt.

Die Grundstücksbezeichnung genügt dem Zweck des § 28 GBO, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern (vgl. BGH Rpfleger 1984, 310/311; 1987, 452), denn der Veränderungsnachweis bildet die Grundlage der Bestandsfortschreibung im Grundbuch (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 GBO; Demharter § 2 Rn. 24 f.). Die Bezeichnung des dienenden Grundstücks ist darüber hinaus eindeutig; eine Auslegung, etwa nach Maßgabe des mit der Einräumung der Dienstbarkeit verfolgten Zwecks, scheidet deshalb aus. Auch eine Umdeutung kommt nicht in Betracht (BGH NJW-RR 1991, 1511/1512).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Formulierung, das Recht werde „zur Sicherung des in Ziffer VII der Vorurkunde eingeräumten Geh- und Fahrtrechts“ bestellt und bewilligt. Auch unter Berücksichtigung dieser Bezugnahme auf die Urkunde vom 2.11.1960 (URNr. …) ist das mit dem Recht zu belastende Grundstück infolge Verwendung der amtlichen Katasterbezeichnung eindeutig und nicht auslegungsfähig benannt.

Durch die am 2.3.1962 nach grundbuchamtlichem Vollzug des VN in Übereinstimmung mit der Bewilligung sowie unter Bezugnahme auf dieselbe zu Lasten von FlSt ... (neu) und zugunsten von FlSt ... (sowie ... ) vorgenommene Eintragung ist das Geh- und Fahrtrecht entstanden, § 873 Abs. 1 BGB.

cc) Selbst wenn man wegen des Verweises auf Ziff. VII der Erwerbsurkunde eine Auslegungsfähigkeit der Bewilligung und damit auch des seinerseits auf die Bewilligung Bezug nehmenden Eintragungsvermerks nicht von vorneherein verneinen würde, wäre das rechtliche Ergebnis - Belastung nur des FlSt ... (neu) - kein anderes.

Das Geh- und Fahrtrecht ist nach grundbuchamtlichem Vollzug des VN nur als an FlSt ... (neu) lastendes Recht eingetragen und somit materiellrechtlich nur zu Lasten dieses Grundstücks entstanden, § 873 Abs. 1 BGB.

dd) Die in Ziff. III. der Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. …) erklärte Bewilligung hingegen, auf die sich die Beteiligte mit der Beschwerde ergänzend bezieht, betrifft nach ihrem klaren Wortlaut eine in Bezug auf eine Wasserentnahmestelle bestellte Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) an den FlSten... und ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt ... (neu), die so zur Eintragung gelangt ist. Diese Bewilligung ist in Bezug auf das Geh- und Fahrtrecht ohne Bedeutung.

ee) Die Wegfläche östlich der Grundstückgrenze von FlSt ... gehörte - entgegen der Behauptung der Beteiligten - (auch) im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts nicht zu FlSt ... (neu), sondern zu FlSt ...

(1) Dies geht schon aus der Flurkarte zum in der Grundakte einliegenden VN … hervor, auf den sich die Beteiligte zum Beleg für ihre abweichende Meinung ohne Erfolg stützt.

Der Flurkartenauszug zum VN … (im Maßstab 1 : 5000) kennzeichnet die Grenzpunkte, zwischen denen der Weg entlang der Ostgrenze von FlSt ... verläuft, wie üblich durch Kreise. Während die die Ost-West-Ausdehnung markierenden Kreise am nördlichen Ende der Fläche, um deren Zuordnung es hier geht, aneinander stoßen, ist zwischen den Kreisen am südlichen Ende dieser Wegfläche eine die Grenze zwischen FlSt ... (neu) und FlSt ... markierende „Linie“ zu erkennen. Diese ist - jedenfalls bei einer 2-fachen und erst recht bei einer 4-fachen Vergrößerung der Karte - mit dem bloßen Auge problemlos wahrzunehmen.

(2) Außerdem ergibt sich aus dem Grundbuchinhalt zu FlSt ... , und zwar aus den Eintragungen im Bestandsverzeichnis (BV) und den hierzu jeweils in Spalte 6 des BV gemachten Erläuterungen, dass dem mit VN … gebildeten FlSt ... nachfolgend keine Teilfläche aus FlSt ... zugeschrieben wurde. Die Beteiligte hat demgemäß auch nur pauschal behauptet, der gegenständliche Teil des B.-Wegs habe anfänglich zu FlSt ... gehört, ohne einen konkreten VN zu bezeichnen, mit dem diese Fläche von FlSt ... abgeschrieben und dem FlSt ... zugemessen worden sein soll.

c) Soweit sich die Beteiligte zum Nachweis des behaupteten Rechts auf andere notariell beurkundete Erklärungen als die Bewilligung vom 13.2.1962 (URNr. … - Ziff. II.) stützt, scheidet eine Grundbuchunrichtigkeit von vorneherein aus.

aa) Die materiellrechtliche Entstehung des dinglichen Rechts setzt - wie ausgeführt - Einigung und Eintragung im Grundbuch voraus (§ 873 Abs. 1 BGB). Selbst wenn in anderen Urkunden eine Einigung über ein Geh- und Fahrtrecht enthalten wäre, die über den Inhalt des eingetragenen Rechts hinausginge, würde das Grundbuch mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen, denn ein weiterreichendes Recht wäre trotz entsprechender Einigung mangels Eintragung nicht entstanden (vgl. BayObLG DNotZ 1997, 335; NJW-RR 1997, 1511/1512; Kohler in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 38). Eingetragen ist vielmehr ein Geh- und Fahrtrecht unter zulässiger Bezugnahme (§ 874 BGB) auf die Bewilligung vom 13.2.1962.

Ausschließlich zu URNr. … wurde - wie oben dargestellt - am 13.2.1962 die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts (an FlSt ...) bewilligt. Die am selben Tag unter URNr. … beurkundete Messungsanerkennung und Auflassung zwischen G. und H. hingegen beinhaltet keine (gesonderte) Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts.

bb) Deshalb ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, dass die notarielle Feststellungserklärung vom 30.5.1961 nur in Kopie und nicht - wie nach § 29 Abs. 1 GBO im Grundbuchverfahren erforderlich - in Urkundenform vorgelegt wurde. Diese Urkunde ist nicht Bezugspunkt des Eintragungsvermerks und schon deshalb für die Frage der Grundbuchunrichtigkeit irrelevant. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Erklärung des Notars, Herr G. habe Herrn H. mit „dieser Urkunde vom heutigen Tage hinsichtlich der etwa 820 qm ein Geh- und Fahrtrecht … eingeräumt“, weder dem Inhalt der dem Grundbuchamt vorgelegten Erwerbsurkunde vom 30.5.1961 (URNr. …) entspricht noch selbständig wegen ungenügender Bestimmtheit (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 15 m. w. Nachw.) und fehlender Bewilligung (§ 19 GBO) als Eintragungsgrundlage geeignet wäre. Auch die darin abgegebene Wissenserklärung über den Zweck der Grunddienstbarkeit („daß Herr H. die Möglichkeit hat, von der W. Orts Straße aus zu der von ihm gekauften Grundstücksfläche hin- und zurück zu gelangen“) ist für die Frage, welches Grundstück nach dem Inhalt von Bewilligung und Eintragung belastet wurde, aus den dargelegten Rechtsgründen ohne Belang.

cc) Der Eintragungsvermerk nimmt nicht Bezug auf die Kaufurkunde vom 30.5.1961 (URNr. …), auf die sich die Beteiligte außerdem beruft. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass sich dieser Urkunde weder eine dingliche Einigung noch eine verfahrensrechtliche Bewilligung entnehmen lässt, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des (Weiter-)Verkäufers G., das Geh- und Fahrtrecht, das ihm eingeräumt werden wird, „auch auf den jeweiligen Eigentümer der gegenwärtigen Vertragsfläche zu übertragen und anläßlich der Beurkundung der Auflassung eine Grunddienstbarkeit zu bestellen“.

3. Obwohl nur Berichtigung des Grundbuchs beantragt ist, wird vorsorglich ausgeführt, dass der gestellte Eintragungsantrag mit der vorgenommenen Eintragung des Geh- und Fahrtrechts auch vollständig erledigt wurde. Selbst wenn Bewilligung und Antrag wegen der Bezugnahme auf Ziff. VII der Erwerbsurkunde dahingehend auszulegen wären, dass die dingliche Belastung auf dem- oder denjenigen Grundstück(en) eingeräumt wird, in deren Grenzen der Ausübungsbereich liegt, ist dem mit der erfolgten Eintragung zu Lasten von FlSt ... vollständig entsprochen worden.

Die grafische Darstellung des Ausübungsbereichs in der Anlage zur Urkunde vom 2.11.1960 (URNr. …) umfasst die östlich von FlSt ... verlaufende Fläche nicht. Die abzuschreibende Teilfläche, die den Gegenstand des Verkaufs bildete, ist mit einem geraden Grenzverlauf im Süden dargestellt, in dessen östliche Ecke das Geh- und Fahrtrecht einmündet. Ein im östlichen Bereich beim künftigen Restgrundstück verbleibender Streifen, auf dem das Geh- und Fahrtrecht entlang der Ostgrenze der verkauften Teilfläche bis zur Einmündung im Norden verlaufen könnte, war danach von Anfang an nicht vorgesehen.

Zudem ergibt ein Abgleich der zeichnerischen Darstellung des Geh- und Fahrtrechts in dem als Anlage zur Urkunde genommenen maßstabsgetreuen Plan mit der (um das 4,9-fache vergrößerten) Kartenbeilage zu VN …, dass der gegenständliche Abschnitt des B.-Wegs nicht in dem durch grüne Schraffierung gekennzeichneten Bereich liegt.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beteiligte schon nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die gerichtlichen Kosten zu tragen hat und das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wurde.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat mangels hinreichend gesicherter Anhaltspunkte für den nach § 52 Abs. 1 GNotKG maßgeblichen Wert, den das beanspruchte Recht für das herrschende Grundstück hat, unter Rückgriff auf die Auffangregel des § 52 Abs. 5 GNotKG (OLG Köln Rpfleger 2016, 122). Ausgehend von einem der Richtwertliste zum 31.12.2014 entnommenen Bodenrichtwert von 260 € für das hier maßgebliche Gebiet sind der Jahreswert des Rechts mit 650 € (5% des Werts des angeblich belasteten Grundstücksteils unter Zugrundelegung einer Fläche von - zumindest - 50 qm) und der Wert des behaupteten Rechts mit dem 20-fachen des Jahreswerts (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG) anzusetzen. Dies ergibt den festgesetzten Wert von 13.000 € für das Beschwerdeverfahren.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Februar 2017 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge nicht wegen unklarer Bezeichnung des aufgelassenen Teileigentums zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Miteigentümer von acht Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einem Anwesen im Grundbuch eingetragen. Diese Einheiten, bezeichnet mit Nummern 2 bis 9, befinden sich alle in einem Ärztehaus. Die ursprünglich im Aufteilungsplan als Nr. 5 bezeichnete Einheit im 1. OG wurde mit Urkunde vom 19.10.1995 unterteilt in die Teileigentumseinheiten 5 und 9, die im 2. OG befindlichen Räume, die zunächst als Einheit 6 bezeichnet waren, erhielten nach Unterteilung die Bezeichnungen 6 und 8. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3.1.1996.

Im Überlassungsvertrag vom 16.11.2016 zwischen dem Beteiligten zu 1 und seinen beiden Söhnen (Beteiligte zu 2 und 3) sind die vertragsgegenständlichen Einheiten wie folgt beschrieben (Ziff. I. Vorbemerkung, Vertragsobjekt):

Im Grundbuch … Bl. X ist Herr … (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 180/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück … verbunden mit Sondereigentum an den Praxis- und Büroräumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 4.

Im Grundbuch … ist Herr … (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 72/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück … verbunden mit Sondereigentum an den Büro- und Laborräumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 5.

Im Grundbuch … ist Herr … (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 72/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück … verbunden mit Sondereigentum an den Büro- und Laborräumen im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 6.

B)

In demselben Grundbuch … ist Herr … (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 78/1000 Miteigentumsanteils am vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnet.

Vertragsobjekt:

Herr … (Beteiligter zu 1) möchte den 1. Stock des Anwesens seinem Sohn … (Beteiligter zu 3) schenken. Es handelt sich um die Wohnungen 4 und 5 seiner Meinung nach. Herr … (Beteiligter zu 1) möchte den 2. Stock des Anwesens seinem Sohn … (Beteiligter zu 2) schenken. Es handelt sich um die Wohnungen 6 und 8 seiner Meinung.

Sollte dies nicht richtig sein, ist der Notar ermächtigt, die Vertragsobjekte näher nach Vorliegen der Pläne zu bezeichnen, falls es sich um die Wohnungen 7 und 9 handeln sollte. …

Nach Ziff. II. der Urkunde überließ der Beteiligte zu 1 jeweils unentgeltlich einem Sohn, dem Beteiligten zu 3, „die Wohnungen 4 und 5“ zum Alleineigentum, sowie „die Wohnungen 6 und 8“ seinem weiteren Sohn, dem Beteiligten zu 2. Jeweils behielt sich der Beteiligte zu 1 den Nießbrauch vor. In Ziff. IV. (Auflassung) erklärten sich die Vertragsteile einig über den Eigentumsübergang hinsichtlich des in Abschnitt II. bezeichneten Erwerbsvorganges.

Zum (Teil-)Vollzug legte der Notar dem Grundbuchamt am 29.12.2016 diese Urkunde zusammen mit folgender von ihm gesiegelter und unterschriebener Feststellung vom 30.11.2016 vor:

Zu der Urkunde … wird folgendes festgestellt bzw. berichtige ich gemäß § 44a BeurkG:

Vertragsobjekt:

Herr … (Beteiligter zu 1) möchte den 1. Stock des Anwesens seinem Sohn … (Beteiligter zu 3) schenken. Es handelt sich richtig um die Wohnungen 5 und 9.

Bezeichnung der Wohnung Nr. 9:

In demselben Grundbuch … Bl. Y ist Herr … (Beteiligter zu 1) Alleineigentümer eines 78/1000 Miteigentumsanteils an dem … Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an Räumen im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichnet.

Die Urkunden werden an allen einschlägigen Stellen diesbezüglich berichtigt und ergänzt.

Daher ist nicht die Einheit 4 Vertragsobjekt …

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 21.2.2017 zurückgewiesen. Für die vorgenommene Bezeichnung der Einheit 4 als richtigerweise Wohnung 9 habe der Notar keine Ermächtigung. Diese sei eng auszulegen und nicht umzudeuten. Im Übrigen könne von einem Schreibversehen nicht ausgegangen werden, da den Beteiligten die mögliche Divergenz bewusst war.

Dagegen wendet sich der Notar für die Beteiligten mit Beschwerde vom 6.3.2017. Die an den Beteiligten zu 2 aufgelassenen Wohnungen 6 und 8 seien korrekt bezeichnet gewesen, so dass die Auflassung wegen des beantragten Teilvollzugs hätte eingetragen werden müssen. Die Feststellung sei im Übrigen von der Ermächtigung gedeckt.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Teilvollzug sei auch nicht möglich, da die Auflassung aufgrund der Einschränkung „seiner Meinung nach“ den Vertragsgegenstand im Unklaren lasse. Die Ermächtigung beziehe sich nur auf zwei Wohnungen und könne daher nicht den gesamten Vertrag retten.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO statthafte unbeschränkte Beschwerde ist nach §§ 73, 15 Abs. 2 GBO vom Notar für die Beteiligten zu 1 bis 3 in zulässiger Weise eingelegt.

Sie hat auch Erfolg, da die Auflassung nach den Grundsätzen der falsa demonstratio klar den Einheiten zuzuordnen ist.

1. Beantragt hat der Notar in Ausübung der Vollzugsvollmacht unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 16.11.2016 mit beigefügter Feststellung vom 30.11.2016 die Eintragung der Auflassung von Teileigentumseinheiten 5 und 9 an den Beteiligten zu 3 und von Einheiten 6 und 8 an den Beteiligten zu 2.

2. Die entsprechenden Auflassungen, § 20 GBO, liegen in der grundbuchrechtlich notwendigen Eindeutigkeit (§ 28 GBO) vor.

a) In der Urkunde vom 16.11.2016 werden die an den Beteiligten zu 3 aufgelassenen Teileigentumseinheiten mit den Nummern 4 und 5 benannt und damit beschrieben, dass sie im ersten Stock des Anwesens liegen. Zu Einheit 4 wird zudem ein Miteigentumsanteil von 180/1000 und das Grundbuchblatt X genannt.

b) Der Wortsinn einer Erklärung - hier der Bezugnahme auf das Grundbuch und Bezeichnung der Nummer der Einheit - ist nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien in der Erklärung bei der Beschreibung eines Teileigentums eine andere Vorstellung haben, als die dazu in Bezug genommenen Urkunden erwarten lassen. Denn dann handelt es sich bei der Bezeichnung des Teileigentums im Vertragstext um eine sog. versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (BGH NJW 2002, 1038; NJW-RR 2013, 789; Rpfleger 2017, 263). Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch der Auflassung bleibt davon unberührt (BGHZ 87,150/153; Senat vom 28.4.2016, 34 Wx 378/15, juris; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 925 Rn. 14).

c) Hier haben die Parteien in der Urkunde vom 16.11.2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Bezeichnung der Einheiten mit Nummern 4, 5, 6 und 8 nicht sicher ist. Damit haben sie jedoch nicht - wie das Grundbuchamt meint - im Unklaren gelassen, ob diese Einheiten überhaupt Vertragsgegenstand sein sollen. Vielmehr war unzweideutig in der Urkunde zum Ausdruck gebracht, dass ein Sohn das erste Obergeschoss und der andere Sohn das zweite Obergeschoss des Anwesens komplett erhalten sollten. Die zugehörigen Einheiten lassen sich daher mit Hilfe der Bewilligung vom 19.10.1995 eindeutig zuordnen.

Somit ist die Auflassung an den Beteiligten zu 3 hinsichtlich der Teileigentumseinheiten 5 und 9 erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte. Dagegen liegt für die vom Wortlaut der Erklärungen erfasste Einheit 4 nur scheinbar eine Einigung vor, insoweit fehlt es aber in Wirklichkeit an einer Auflassung.

d) Nichts anderes gilt für die in der Urkunde zutreffend bezeichneten Einheiten, auch wenn die Einheiten ebenfalls nur als „nach Meinung“ der Vertragsparteien mit Nummern bezeichnet sind. Auch hier ergibt sich schon eindeutig aus der Urkunde zusammen mit der Teilungserklärung, dass diese im 2. Obergeschoss gelegenen Einheiten Vertragsgegenstand sind und ohne Vorbehalt aufgelassen werden sollten.

2. Die Form der Auflassung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO ist eingehalten, auch wenn die Urkunde vom 16.11.2016 von der Auflassung der Einheiten 4 und 5 an den Beteiligten zu 3 spricht.

a) Hinsichtlich der für das schuldrechtliche Kausalgeschäft geltenden Formvorschrift des § 311b BGB ist anerkannt, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Wille der Parteien in der Vertragsurkunde einen ausreichenden Niederschlag gefunden hat. Vielmehr muss bei einer sog. versehentlichen Falschbezeichnung das von den Parteien Vereinbarte nicht einmal andeutungsweisen Niederschlag in der Urkunde gefunden haben (BGH NJW-RR 2013, 789).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dies so auch im Grundbuchverfahren gilt, in dem eine Beweisaufnahme nicht stattfindet, sondern der Nachweis der materiell-rechtlich formfreien Auflassung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO von den Beteiligten zu führen ist. Es ist zumindest ausreichend, wenn sich der Wille der Vertragsparteien aus der Urkunde - gegebenenfalls nach Auslegung gemäß den grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen - eindeutig ergibt.

b) Der tatsächliche Wille der Urkundsbeteiligten ergibt sich hier schon unzweifelhaft aus der notariellen Urkunde und der im Grundbuch in Bezug genommenen Teilungserklärung (vgl. oben 1 c)). Zudem haben die Beteiligten den Notar ermächtigt, in ihrem Namen die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes klarzustellen. Dies hat er auch getan. Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellung des Notars vom 30.11.2016 von § 44a BeurkG gedeckt ist; jedenfalls hält sich die im Namen der Beteiligten abgegebene notarielle Erklärung im Rahmen der Ermächtigung. Dass die Ermächtigung so zu verstehen sein sollte, dass sie nur bei einer unrichtigen Bezeichnung beider Einheiten (7 und 9 statt 6 und 8) greifen sollte, erscheint abwegig, nachdem die Beteiligten klar definiert hatten, dass die Einheiten im 1. und 2. Obergeschoss jeweils Vertragsgegenstand sein sollten.

3. Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragung vorzunehmen, spricht der Senat nicht aus, da Zwischeneintragungen nicht ausgeschlossen werden können. Das Grundbuchamt wird vielmehr angewiesen, den Antrag nicht wegen ungenügender Bezeichnung der Einheiten in der Auflassung zurückzuweisen.

4. Eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt die Kostenhaftung grundsätzlich, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist.

-

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng

Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 05.07.2017.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 4/16

Beschluss

14.3.2016

34. Zivilsenat

...

Beteiligte: A.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. S.

wegen Zwischenverfügung (Löschung einer Grunddienstbarkeit)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 14.03.2016 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 und (Ergänzung) vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligte, ein Bauträger, ist Eigentümerin von Grundbesitz, den sie mit Erklärung vom 24.7.2013 gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hat. Einheiten sind inzwischen verkauft und Erwerber als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Der Antrag vom 20.11.2015 betrifft - soweit hier noch von Bedeutung - die von der Beteiligten zu notarieller Urkunde vom 19.11.2015 bewilligte Löschung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) - bedingt - für den jeweiligen Eigentümer von Miteigentumsanteilen mit dem damit verbundenen Sondereigentum an Wohnungs- und Teileigentum (Abt. II lfde. Nr. 1).

Die Teilungserklärung enthält für die Dienstbarkeiten in Ziff. VII. folgende Regelung:

Wegen der zum Zwecke der Erschließung und Erfüllung öffentlicher Belange der Bauvorhaben auf dem WEG-Grundstück und auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... zu bestellenden und bereits bestellten Dienstbarkeiten wird auf die dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigefügte Anlage VI samt Plänen und sonstigen Anlagen verwiesen.

Nach Anlage VI bewilligt und beantragt der Eigentümer der Grundstücke FlSt ... und ... jeweils die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke ... des Inhalts, dass dieser berechtigt ist, die in der Anlage VI-5 orange gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und ... zu befahren ...

Diese Grunddienstbarkeit steht unter der auflösenden Bedingung, dass das dienende Grundstück als öffentliche Straße durch die Gemeinde U. erworben wird und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist.

Die notarielle Vollmacht (je Ziff. X.) in der Teilungserklärung sowie in den einzelnen Kaufverträgen ermächtigt, den Vollzug der vorliegenden Urkunde - auch teilweise - zu betreiben, namentlich alle erforderlichen Genehmigungen, Negativzeugnisse und Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen und zurückzunehmen sowie überhaupt alle sonstigen zweckdienlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren.

Die Bauträgervollmacht in den einzelnen Kaufverträgen (Ziff. XI.) lautet - soweit hier erheblich -: ...

2. die der Sicherung der Ver- und/oder Entsorgung des Bauvorhabens und/oder der Regelung nachbarlicher Verhältnisse dienenden Dienstbarkeiten und Reallasten zu bestellen und mit der Auflassungsvormerkung im Rang zurückzutreten; ferner alle Rechtshandlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, die zur Durchführung der in Abschnitt I. dieser Urkunde bezeichneten Baumaßnahmen im weitesten Sinn erforderlich sind oder zweckdienlich erscheinen; ...

Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.12.2015 die fehlende Löschungsbewilligung der in den Grundbüchern eingetragenen Eigentümer beanstandet. Die Vollmacht in den jeweiligen Kaufverträgen genüge für die Löschung nicht; denn sie umfasse nicht auch die Aufgabe dinglicher Rechte für die Wohnungseigentümer einschließlich der Bewilligung ihrer Löschung gegenüber dem Grundbuchamt.

Daraufhin hat der Notar am 23.12.2015 eine „Klarstellung“ zur Löschungserklärung vom 19.11.2015 zu den Grundakten gegeben. Diese stellt in Abschnitt I. den Sachverhalt dar, der aus Parteisicht die fragliche Dienstbarkeit bedingte, ferner wird der aktuelle planungsrechtliche und bauliche Zustand der Anlage einschließlich ihrer Erschließung beschrieben. In Abschnitt II. wird davon ausgegangen, dass die für das Recht bestimmte auflösende Bedingung eingetreten und deshalb das eingetragene Recht zu löschen sei. Abschnitt III. befasst sich mit der Auslegung der in den Kaufverträgen enthaltenen Bauträgervollmacht, die die gegenständliche Löschung als erforderlich, jedenfalls „als im weitesten Sinne zweckdienlich“ erfassen solle. Hilfsweise wird in Abschnitt IV. die Löschung aufgrund Vollzugsvollmachten des Notars in den Kaufverträgen sowie in der Teilungserklärung bewilligt und beantragt. Ebenso bewilligt und beantragt wird die Löschung des Geh- und Fahrtrechts aufgrund lastenfreier Abschreibung.

Mit - ergänzender - Zwischenverfügung vom 28.12.2015 hat das Grundbuchamt an seinem Verlangen nach Vorlage von Bewilligungen/Vollmachtsbestätigungen der Eigentümer des Herrschgrundstücks festgehalten. Es meint, dass die Voraussetzungen einer lastenfreien Abschreibung nicht vorlägen, die für das Recht bestimmte auflösende Bedingung nicht eingetreten sei und die begehrte Löschung von den bezeichneten Vollmachten (Bauträgervollmacht, notarielle Vollzugsermächtigungen) nicht erfasst werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens die Löschung auf der Grundlage der eingereichten Urkunden und Erklärungen weiter verfolgt wird.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die ergangenen Zwischenverfügungen (§ 18 Abs. 1 GBO) statthafte (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) ist unbegründet.

Zu Recht verlangt das Grundbuchamt die Zustimmung der eingetragenen Eigentümer zur Löschung der Dienstbarkeit. Der Senat kann sich zunächst auf die ausführlich begründete - ergänzende - Zwischenverfügung vom 28.12.2015 beziehen. Den dortigen Ausführungen zur Sach- wie zur Rechtslage tritt er ausdrücklich bei. Sie sind durch das Beschwerdevorbringen, wie dies das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht entkräftet. Im Einzelnen gibt das Beschwerdevorbringen deshalb nur noch Anlass zu folgenden Ausführungen:

1. Für eine Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung fehlen die Voraussetzungen.

a) Lastenfreie Abschreibung

Wird das belastete Grundstück (ehemals FlSt 80/1) geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB). Berichtigt werden kann in diesem Fall im Verfahren nach § 22 GBO (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 1), sofern die Dienstbarkeit mitübertragen wurde. Dabei sind die Voraussetzungen des § 1026 BGB in der Form des § 29 Abs. 1 GBO darzutun (z. B. BayObLG NJW-RR 1987, 1101; Rpfleger 1987, 451/452; 2004, 280; auch Senat vom 10.12.2015, 34 Wx 363/15, juris).

Ein derartiger Nachweis ist nicht erbracht. Die maßgebliche Fläche des Geh- und Fahrtrechts, fixiert durch die farbliche Eintragung auf der Anlage VI-5 zur Teilungserklärung, befindet sich auf dem G. Weg (FlSt 80/1) im nördlichen Grenzverlauf. Es ist schon augenscheinlich nicht erkennbar, ob die gesicherte Wegstrecke unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze oder aber leicht versetzt - namentlich im östlichen Bereich - zur Grenze verläuft. Die Flächen der nachträglich herausgemessenen Grundstücke, für die die Löschung des Rechts begehrt wird, befinden sich nach der in der Planskizze maßgeblichen Markierung indessen auf der Wegfläche in der Breite nach Norden hin versetzt, wenn auch möglicherweise etwas von der nördlichen Grenze abgesetzt, was mit den Angaben der Beteiligten übereinstimmt, dass sich dort ein vom Geh- und Fahrtrecht unbelastet gebliebener Grundstücksstreifen auf Flurstück 80/1 (alt) befunden haben soll. Jedoch sind dessen Breite und genauer Verlauf auf diesem Wegegrundstück in seinem damaligen Zuschnitt schon nicht in grundbuchmäßiger Form (etwa durch eine vermessungsamtliche Bestätigung; vgl. Senat vom 10.12.2015 sowie vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, juris) belegt. Der aktuelle Zustand, der noch nördlich der (Park-)Flächen, an denen das Recht gelöscht werden soll, einen der Wegfläche zugehörigen Grundstücksstreifen erkennen lässt, erlaubt keine Rückschlüsse in die eine oder andere Richtung.

b) Erlöschen aufgrund Bedingungseintritts

Auch insoweit müsste ohne Bewilligung lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs nachträglich eingetreten ist (Demharter § 22 Rn. 14, 18, 36 f., 42).

aa) Die zulasten des Flurstücks 80/1 (alt) eingeräumte Grunddienstbarkeit steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) des Eigentumserwerbs der Gemeinde U. am dienenden Grundstück (FlSt 80/1 alt). Dazu rechnen aber auch die aus dem dienenden Grundstück im weiteren Verlauf herausgemessenen Flächen (FlSte 80/6 mit 80/14), für die die Löschung begehrt wird und für die die Bedingung gerade nicht eingetreten ist.

bb) Die für Grundbucherklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. Demharter § 19 Rn. 28) lassen ein anderes Ergebnis nicht zu.

(1) Hiernach ist entsprechend § 133 BGB bei der Auslegung von Bewilligungen wie von Eintragungen auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (z. B. BGHZ 92, 352/355; 113, 374/378; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Demharter a. a. O.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (z. B. BGHZ 113, 374/378). Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (BayObLG Rpfleger 2002, 619; Demharter und Hügel/Holzer je a. a. O.).

(2) Es drängt sich bereits auf, dass die Eindeutigkeit des beschriebenen Bedingungseintritts eine Auslegung überhaupt nicht zulässt (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 351; Hügel/Holzer a. a. O.). Jedenfalls erlaubt die Wortwahl nicht die Auslegung, bereits die Widmung des Flurstücks 80/1 (neu) als öffentliche Straße führe zum Wegfall. Im Übrigen gibt die Urkundenlage keinen Hinweis, dass die auflösende Bedingung auch eintreten soll, wenn nicht die gesamte Ausübungsfläche, sondern nur eine - wenn auch die überwiegende - Teilfläche oder eine andere „Tauschfläche“ in das Eigentum der Gemeinde U. übergeht. Aus der Zweckbestimmung allein („Erschließung und Erfüllung öffentlicher Belange der Bauvorhaben“) ist ein hinreichend sicherer Schluss nicht zu ziehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Umstände, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, zur Auslegung herangezogen werden dürfen. Solche ergeben sich nicht daraus, dass im Zuge des Bauvorhabens Umplanungen vorgenommen wurden und die Erschließung nun ohne das Fortbestehen der Dienstbarkeit an den fraglichen Flächen anderweitig - aus der Sicht des Bauträgers womöglich besser als ursprünglich abzusehen - gesichert erscheint.

2. Eine Bewilligung der von der Löschung betroffenen Wohnungseigentümer fehlt.

a) (Bauträger-)Vollmacht in den Kaufverträgen

Die Vollmacht für den Verkäufer bezieht sich auf die Durchführung der in der Urkunde bezeichneten „erforderlichen“ oder „zweckdienlichen“ Baumaßnahmen „im weitesten Sinne“. Vollmachten sind nach herrschender Rechtsprechung (vgl. OLG München - 32. Zivilsenat - vom 14.3.2006, 32 Wx 29/06 = Rpfleger 2006, 392; Demharter § 19 Rn. 75) nach den für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen (unter 1. b) bb)) auszulegen. Indessen gilt im Zweifelsfall der geringere Umfang der Vollmacht, wenn sich der weitergehende nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332). Der Senat gelangt bereits, ebenso wie das Grundbuchamt, zu der Auslegung (§ 133 BGB), dass die - insoweit nur - zur Durchführung von Baumaßnahmen auf dem herrschenden Grundstück (FlSt. 80, 80/4) erteilte - insoweit weitestgehende - Vollmacht nicht die gegenständliche Löschungsbewilligung umfasst. Diese fördert nicht die bezeichnete Baumaßnahme; vielmehr schmälert sie die rechtliche Position der Erwerber am Zuweg. „Erforderlich“ ist sie im Hinblick auf anderweitige Baumaßnahmen des Beteiligten, nicht aber für die in der Urkunde bezeichneten auf dem Flurstück 80 (80/4). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Kostentragungspflicht der Gemeinschaft für als solche nicht mehr benötigte Zugangsflächen) verbietet sich, wenn es auf die dingliche Beurteilung ankommt. Überdies erscheint es aber auch für die auf die Zuwegung angewiesenen Käufer von Wohnungseigentum nicht „zweckdienlich“, den Zugang über die in der Dienstbarkeit beschriebene Fläche zu verengen und damit zu erschweren. Auf die „Zweckdienlichkeit“ für den bevollmächtigten Bauträger im Hinblick auf das benachbarte Vorhaben kann es ebenso wenig ankommen wie auf Kosten von Erhaltungs- und Unterhaltungspflichten der Wohnungseigentümer, die erst in Vollzug der Gemeinschaft entstehen.

b) Notarermächtigung in den Kaufverträgen

Insoweit gilt das zu a) Gesagte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Notarvollmacht Rechtshandlungen abdecken sollte, die außerhalb des Urkundenvollzugs lägen. So steht die Aufgabe eines Rechts, das für das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt ist, nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Kaufvertrags. Die Erklärung gehört nicht zu solchen, die die Beteiligten beim „normalen Ablauf des Geschäfts selbst abgeben würden“ (OLG München vom 14.3.2006 zur Vollmacht für Löschungsbewilligung einer Eigentümervormerkung nach Eigentumsumschreibung). Dass es zweckdienlich wäre, in diesem Rahmen Rechte der Käufer aufzugeben, erschließt sich nicht und entspricht auch nicht der nächstliegenden Bedeutung einer derartigen Vollmacht. „Zweckdienlich“ erscheint die Maßnahme nicht für den Vollmachtgeber, sondern vielmehr für den Bauträger, um dessen anderweitige Planung umzusetzen.

c) Notarvollmacht in der Teilungserklärung

Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass Vollzugshandlungen noch ausständen. Entsprechend der dortigen Vollmacht wurde die Eintragung der Dienstbarkeit bewirkt. Dass die Vollmacht auch die Freigabe einzelner Flächen einschließlich der Abgabe grundbuchamtlicher Löschungsbewilligungen umfasst, ist der Urkunde nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Dieser bemisst sich nach dem Aufwand für die Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses. Mangels genügender Anhaltspunkte bestimmt ihn der Senat mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.