Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17

published on 04/12/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17
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Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

– I.

Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die damaligen Eigentümer die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) zu Lasten ihrer Grundstücke, FlSt … und …, zugunsten des jeweiligen Eigentümers mehrerer - in der damaligen Form aufgrund Zerlegungen und Zusammenlegungen nicht mehr bestehender - Grundstücke, als deren Eigentümerin am 13.8.2004 die Beteiligte zu 2 eingetragen worden war. Unter Ziffer II (Dienstbarkeitsbestellung) ist hierzu beurkundet:

In Erfüllung der Verpflichtung in § 13 Abs. 1 der Vorurkunde bewilligen und beantragen der Verkäufer und die … (= Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) die Eintragung folgender

Grunddienstbarkeit

1) an dem vereinigten Grundstück in Blatt … lfd. Nr. 17 (= dienendes Grundstück) und zwar in der Ausübung beschränkt auf Teilflächen des Flst.Nr. …

2) an dem Grundstück Flst.Nr. … in Blatt … lfd. Nr. 3

… folgenden Inhalts:

1. Ort und Umfang der Benutzung

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks räumt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks und den von diesem ermächtigten Personen das Recht ein, das dienende Grundstück auf den rot schraffiert markierten Flächen in den dieser Urkunde als Anlage beigefügten beiden Lageplänen zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu diesem Zweck mit für Geh- und auch für Lastverkehr geeigneten Fahrbahnen zu versehen und diese Fahrbahn zu haben, zu halten und zu belassen.

Im Bereich der Ausübungsfläche des Geh- und Fahrrechts ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nicht gestattet. …

5. Ausübungsbereich

Der Ausübungsbereich der vorbezeichneten Dienstbarkeiten ist aus den dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplänen ersichtlich; auf die Pläne wird verwiesen.

6. Vermessung des Ausübungsbereichs

Die … (Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) beabsichtigt, die von den Dienstbarkeiten betroffenen Ausübungsbereiche als eigene Grundstücke herausmessen zu lassen. Die … (Beteiligte zu 2) gibt heute schon die nicht vom Ausübungsbereich betroffenen Flächen von den Dienstbarkeiten frei und beauftragt und bevollmächtigt den amtierenden Notar, nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses die betroffenen Grund- und Flurstücke genau zu bezeichnen.

Mit der Urkunde sind die bezeichneten Lagepläne verbunden. Darin ist ein großflächiges Areal rot schraffiert gekennzeichnet, allerdings ohne Einzeichnung von Flurgrenzen und ohne Angabe von Flurnummern. Lediglich zwei - hier nicht betroffene - Flurstücksbezeichnungen sind handschriftlich eingetragen. Zur Orientierung dienen erläuternde Bezeichnungen wie „Bahnlinie“, „Gleisanlagen“, „Tennisanlage“ und einzelne Straßennamen.

Die Urkundsbeteiligten beauftragten den amtierenden Notar mit dem Vollzug der Urkunde und ermächtigten ihn außerdem (Ziffer III der Urkunde), alle zum Grundbuchvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

Teilvollzug sollte zulässig sein. Die Dienstbarkeiten sollte der Notar allerdings sofort zum Grundbuchvollzug vorlegen. Abschließend wurde der Notar bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen.

Auf den am 15.12.2004 notariell gestellten Antrag wurden die Geh- und Fahrtrechte im jeweiligen Grundbuch zu Lasten der im Bewilligungstext bezeichneten Grundstücke am 30.12.2004 eingetragen.

Der im Lageplan schraffiert markierte Ausübungsbereich erstreckt sich über eine zusammenhängende Fläche, die unter anderem eine Teilfläche des Grundstücks FlSt …/17 umfassen soll. Dieses Grundstück ist durch Teilung aus dem Grundstück FlSt …/8 (lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses) hervorgegangen und mit grundbuchamtlichem Vollzug des zugrunde liegenden Fortführungsnachweises (Nr. …) am 17.1.2005 unter der lfd. Nr. 31 des Bestandsverzeichnisses auf dem Grundbuchblatt gebucht worden, in dem FlSt … unter lfd. Nr. 3 vermerkt war. Eigentümerin des Stammgrundstücks …/8 sowie des FlSt … war im Bestellungszeitpunkt die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. Letztere ist nach Ausgliederung gemäß UmwG seit dem 19.10.2011 als Eigentümerin eingetragen.

Unter Vorlage einer vom Urkundsnotar mit dem Zusatz „a. D.“ sowie vom Amtsnachfolger unterzeichneten und mit dem Siegel des Amtsnachfolgers versehenen Eigenurkunde vom 24.8.2016 hat der Amtsnachfolger am 31.8.2016 gemäß § 15 GBO die Eintragung eines inhaltsgleichen Geh- und Fahrtrechts auch an FlSt …/17 beantragt. Die als „Nachtrag zur Urkunde vom 10.12.2004“ bezeichnete, mit beglaubigten Kopien der Ausübungspläne verbundene Eigenurkunde enthält hierzu folgende Erklärungen:

Die Grunddienstbarkeiten sichern Geh- und Fahrtrechte, deren Ausübungsbereiche … durch Verweisung auf die der vorgenannten Urkunde als Anlagen beigefügten beiden Pläne näher beschrieben ist. … Dieser in den vorgenannten Plänen rot schraffierte Dienstbarkeitsausübungsbereich umfasst auch eine Teilfläche des vorgenannten Grundstücks FlSt. …/17 … .

In Ausübung der in Abschnitt III. der vorgenannten Urkunde erteilten Ermächtigung komplettieren wir, die Unterzeichneten, hiermit für die … (Beteiligte zu 1) und für die … (Beteiligte zu 2) die in Abschnittt II.A) der vorgenannten Urkunde enthaltene Eintragungsbewilligung samt Eintragungsantrag in der Weise, dass die vorgenannte Grunddienstbarkeit auch an dem vorstehenden Grundstück FlSt. …/17 … zur Eintragung bewilligt und beantragt wird.

Der Eigenurkunde ist ein am 19.7.2016 erstellter Auszug aus der amtlichen Flurkarte beigegeben. Danach erscheint es als naheliegend, dass das Grundstück …/17 innerhalb der als Ausübungsbereich markierten Fläche liegt.

Mit Beschluss vom 9.1.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Notarermächtigung sei nur zum Vollzug der Urkunde erteilt, in der aber eine Bewilligung zur Belastung des (damaligen) FlSt …/8 nicht enthalten sei. Aus der Darstellung des Ausübungsbereichs in den zur Urkunde genommenen Plänen lasse sich eine Ermächtigung des Notars, die Bewilligung auf das „vergessene Flurstück“ zu erweitern, nicht herleiten. Mithin könne offen gelassen werden, ob die von der damaligen Grundstückseigentümerin erteilte Ermächtigung/Vollmacht im Zuge der Ausgliederung „bergegangen“ sei und nun zur Vertretung der Beteiligten zu 1 berechtige. Weil die herrschenden Grundstücke nach mehrfacher Teilung nicht mehr in der damaligen Form existent seien, sei außerdem eine den aktuellen Verhältnissen entsprechende Bezeichnung in der Bewilligung erforderlich. Da somit zum Vollzug eine Genehmigung der Nachtragsurkunde durch die Beteiligte zu 1 nicht ausreiche, sei der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung nicht veranlasst.

Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 2 mit der über den Notar eingelegten Beschwerde, mit der der Eintragungsantrag weiterverfolgt wird. Zwar sei es richtig, dass der Text der Eintragungsbewilligung von den dabei in Bezug genommenen Lageplänen abweiche. Rechtlich unzutreffend sei es aber, aus dem Fehlen von FlSt …/17 im Urkundstext das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung abzuleiten. Vielmehr sei die zeichnerische Darstellung in den Plänen - zumal vor Vermessung und deshalb fehlender katastermäßiger Bezeichnung - für die Auslegung von maßgeblicher Bedeutung. Daraus ergebe sich eindeutig, dass das beabsichtigte Geh- und Fahrtrecht auf beiden Seiten seiner U-Form bis zur öffentlichen Straße reichen und deshalb auch das FlSt …/17 (früher FlSt …/8) umfassen solle. Die ausdrückliche Aufnahme des Flurstücks in den Bewilligungstext sei aufgrund eines ohne weiteres nachvollziehbaren Versehens unterblieben. Eine Auslegung der Urkunde - auch nach den Grundsätzen der falsa demonstratio - führe zu dem Ergebnis, dass dieses Flurstück von der Bewilligung mitumfasst sei. Da die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 infolge des vollzogenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge beruhe, sei die Beteiligte zu 1 an die Bewilligung gebunden. Dies gelte entsprechend für die erteilte Notarvollmacht. Nach deren Umfang berechtige sie auch zur Abgabe der Eintragungsbewilligung, denn dabei handele es sich um eine zum Vollzug der Urkunde erforderliche Erklärung. Insbesondere die nachträgliche Bezeichnung von dienstbarkeitsbelasteten, aber in der Urkunde nicht oder nicht ausreichend bezeichneten Grundstücken zur Fehlerbehebung solle von einer solchen Vollmacht umfasst sein. Der Vollmacht sei außerdem nichts dafür zu entnehmen, dass sie mit dem (vermeintlichen) Vollzug durch Eintragung an den beantragten Stellen erlöschen sollte. In der Nachtragserklärung werde nicht die Dienstbarkeit auf ein vergessenes Grundstück erstreckt, sondern lediglich der Widerspruch zwischen Plan und Text aufgeklärt. Die Eintragung habe zugunsten der als herrschend bezeichneten Grundstücke zu erfolgen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die in der Urkunde vom 10.12.2004 erklärte Bewilligung könne nicht im Sinne der Beschwerde ausgelegt werden. Die Urkunde sei mit den vorgenommenen Eintragungen vollzogen. Der Notar sei daher nicht bevollmächtigt, noch Anträge und Bewilligung im Rahmen der ihm erteilten Vollzugsvollmacht abzugeben. Zudem entspreche die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke nicht der aktuellen Grundbuchlage.

In der Beschwerdeinstanz hat die Beteiligte zu 2 über den Notar nochmals zu dem aus ihrer Sicht zutreffenden Auslegungsergebnis vorgetragen. Weil die Dienstbarkeitsbestellung ausdrücklich in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung unter Verweis auf die hierüber erstellte Urkunde erfolgt sei, sei von der Bewilligung eindeutig der gesamte in den beigefügten Plänen unverändert eingezeichnete Ausübungsbereich umfasst. Mit den in der Bewilligung in Bezug genommenen Lageplänen sei auch das Grundstück …/8 in einer für Grundbuchzwecke ausreichenden Weise bezeichnet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde jedenfalls die erteilte und im Außenverhältnis nicht beschränkte Notarvollmacht die in der Nachtragsurkunde erklärte Bewilligung decken. Als „Reparaturvollmacht“ erfasse sie auch im Urkundstext nicht ausdrücklich erwähnte Grundstücke; sie erstrecke sich insbesondere auf die Berichtigung des offensichtlich unrichtigen Texts. Erloschen sei die Vollmacht mangels vollständigen Urkundsvollzugs nicht.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Dabei kann dahinstehen, ob die im notariellen Vertrag vom 10.12.2004 erteilte Vollmacht den Notar zur Vertretung im Verfahren über die Eintragung einer Dienstbarkeit am gegenständlichen Grundstück berechtigt, denn die wirksame Vertretung der Beteiligten zu 2 ergibt sich jedenfalls aus der gesondert erteilten und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht (vgl. auch BGH NJW 1999, 2369/2370; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 330; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 63 f.).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die zur Eintragung der Dienstbarkeit gemäß § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen fehlt.

1. Mit der Urkunde vom 10.12.2004 liegt eine auf FlSt …/17 bezogene Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) in der grundbuchrechtlich notwendigen Eindeutigkeit (§ 28 Satz 1 GBO) nicht vor.

a) Um die Eintragung der dinglichen Rechtsverhältnisse beim richtigen Grundstück zu sichern, sind im Grundbuchverkehr klare Erklärungen unverzichtbar. Gemäß § 28 Satz 1 GBO ist deshalb in der Eintragungsbewilligung das betroffene Grundstück „in Übereinstimmung mit dem Grundbuch“ (vgl. § 2 Abs. 2 GBO i. V. m. § 6 Abs. 3 bis 5 GBV) oder „durch Hinweis auf das Grundbuchblatt“ (vgl. § 5 GBV) zu bezeichnen (vgl. BGH Rpfleger 1984, 310/311; 1987, 452). Sind mehrere Grundstücke betroffen, so sind alle entsprechend zu bezeichnen. Sind nur einzelne von mehreren auf einem Blatt vorgetragene Grundstücke betroffen, so sind diese durch Angabe der laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis gemäß § 6 Abs. 1 GBV oder durch Angabe der Kennzeichen gemäß § 6 Abs. 3 bis 5 GBV zu benennen (Demharter § 28 Rn. 10 und 13).

Eine Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt ist in der Urkunde vom 10.12.2004 mit Nennung der dortigen lfd. Nr. von konkret bezeichneten Flurstücken erfolgt. Gemäß § 28 Satz 1 GBO wäre es erforderlich gewesen, in der Bewilligung das weitere Grundstück, dessen Belastung nun begehrt wird, mit seiner Flurstücksnummer (damals …/8) ausdrücklich zu nennen oder in der Bewilligung zur Bezeichnung des Belastungsgegenstands auf einen die konkreten Flurnummern enthaltenden und der Urkunde beigefügten Plan Bezug zu nehmen. Beides ist hier nicht der Fall. Dass der Vorurkunde vom 30.12.2003, in der sich die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 schuldrechtlich zur Bestellung von Dienstbarkeiten verpflichtet hat, laut Beschwerdevorbringen ein Plan beigefügt sein soll, in dem die Flurnummern und die Flurstücksgrenzen eingetragen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Weder die Vorurkunde selbst noch der mit der Beschwerde vorgelegte Plan sind Bestandteil der Bestellungsurkunde. In der Bestellungsurkunde wird die Vorurkunde lediglich als Rechtsgrund für die Bestellung genannt. Deren Inhalt wird auszugsweise wiedergegeben und als den Beteiligten bekannt bezeichnet. Damit ist § 28 Satz 1 GBO nicht Genüge getan.

b) Zwar ist die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung grundsätzlich auslegungsfähig. Das Grundbuchamt ist zur Auslegung zudem nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Bei der Auslegung ist allerdings - wie bei der von Grundbucheintragungen - auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 sowie Rn. 75). Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an. Mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGHZ 129, 1/3 f.). Ist der Inhalt der Bewilligung allerdings eindeutig, so bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht (BGHZ 32, 60/63; Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828; vom 8.10.2015, 34 Wx 289/15 = MittBayNot 2016, 234; vom 34 Wx 36/17, juris Rn. 36; BayObLGZ 1979, 12/15; BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 331; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 172; Hügel/Wilsch § 28 Rn. 97; Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 133 Rn. 6).

aa) In der Bewilligung sind die dienenden Grundstücke, an denen die Dienstbarkeit eingetragen werden soll, eindeutig durch Verwendung der amtlichen Katasterbezeichnung benannt. Schon deshalb trifft es nicht zu, dass zum Verständnis der Bewilligung wegen angeblich fehlender katastermäßiger Bezeichnung vorrangig auf die der Urkunde beigefügten Pläne abzustellen sei. Zwar stand die geplante Vermessung des Ausübungsbereichs noch aus; die vom Ausübungsbereich betroffenen Grundstücke selbst waren jedoch gemäß § 2 Abs. 2 GBO im Grundbuch gebucht. Zudem lässt § 28 GBO andere als die genannten beiden Arten der Grundstücksbezeichnung nicht zu (Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 28 Rn. 34).

Die Eindeutigkeit der erklärten Bewilligung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich der im Plan als zusammenhängende Fläche dargestellte Bereich der Ausübung über die nach dem Urkundstext zu belastenden Grundstücke hinaus auf weitere Grundstücke, die teils in fremdem Eigentum, teils im Eigentum der Bewilligenden standen, erstreckt. Auf diesen Plan wurde nur zur vereinbarungsgemäßen Festlegung des Ausübungsbereichs Bezug genommen. Dass über die konkret im Bewilligungstext mit ihren Flurstücksnummern bezeichneten Grundstücke hinaus alle übrigen Grundstücke, die vom Ausübungsbereich betroffen wurden, oder jedenfalls diejenigen, die ebenfalls im Eigentum der Bewilligenden standen, Gegenstand der Belastungsbewilligung seien, kommt im Bewilligungstext nicht zum Ausdruck und ist der Bezugnahme auf die Pläne nur im Zusammenhang mit dem Ausübungsbereich nicht zu entnehmen.

bb) Der Wortsinn einer Erklärung ist zwar dann nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien den Gegenstand ihrer Erklärung irrtümlich falsch oder infolge irrtümlicher Auslassung unvollständig bezeichnet haben (sog. falsa demonstratio; Senat vom 5.7.2017, 34 Wx 104/17 = MittBayNot 2017, 581; zur Auflassung: BGHZ 87, 150/155; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1419; Hügel/Wilsch § 28 Rn. 93). Indessen ist im Eintragungsverfahren nur zu prüfen, ob die zur Eintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) erforderlichen Erklärungen mit dem zweifelsfrei bezeichneten Vertragsgegenstand (§ 28 GBO) durch - formell wirksame - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sind (§ 29 Abs. 1 GBO; Senat vom 23.9.2008, 34 Wx 76/08 = FGPrax 2009, 11).

Eine irrtümliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Text der Bewilligung vorgenommenen Grundstücksbezeichnung ergibt sich nicht aus der Planskizze und dem dort dargestellten Ausübungsbereich. Vereinbarungen über den Ausübungsbereich dienen der räumlichen Ausübungsbeschränkung einer Dienstbarkeit auf einem Flurstück. Diese Zweckrichtung erlaubt nicht im Umkehrschluss ein Verständnis der Gesamterklärung dahingehend, die im Plan markierten Grundstücke seien - über die eindeutige katastermäßige Bezeichnung im Text der Bewilligung hinaus - Gegenstand der Bewilligung (vgl. Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828).

Der nur aus dem Plan ableitbare Zweck, mithilfe von Geh- und Fahrtrechten auf beiden Seiten der U-Form einen Zugang zu öffentlichem Verkehrsgrund sicherzustellen, ändert daran ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die in der Vorurkunde übernommene schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung, zumal über diese Verpflichtung im Abschnitt „Vorbemerkungen“ der Bestellungsurkunde unter Ziff. 3 nur erwähnt wird, dass Dienstbarkeiten an den Grundstücken 2451 und 2129 zu bestellen seien. Eine Intention der Parteien dahingehend, weitere Bestellungsverpflichtungen mit den am 10.12.2004 beurkundeten Erklärungen zu erfüllen, ergibt sich daraus nicht. Dasselbe gilt für die Bezeichnung der Urkunde als „Bestellung von Dienstbarkeiten (Erfüllung von Verpflichtungen aus dem … Kaufvertrag vom …) …“.

2. Die nach § 19 GBO zur Eintragung der Grundstücksbelastung an FlSt …/17 erforderliche Bewilligung des Betroffenen ist auch mit der Eigenurkunde (vgl. Demharter § 29 Rn. 35) vom 24.8.2016 nicht vorgelegt, denn eine ausreichende Bevollmächtigung zur Erklärung einer Bewilligung dieses Inhalts ist nicht nachgewiesen.

a) Von einer wirksamen „Korrektur“ der Bewilligung durch Nachtragsurkunde nach § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG unter Inanspruchnahme der dem Notar erteilten Vollmacht (vgl. Hügel/Wilsch § 28 Rn. 98) kann nicht ausgegangen werden, weil mit der Urkunde vom 10.12.2004 eine hinreichende Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist.

aa) Das Grundbuchamt - und an seiner Stelle in der Beschwerdeinstanz der Senat - hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (Senat vom 26.9.2012, 34 Wx 258/12, juris; BayObLG Rpfleger 1991, 365; Demharter § 19 Rn. 74.1; Schöner/Stöber Rn. 3579, 3580a).

bb) Die dem Urkundsnotar erteilte und durch Vorlage einer beglaubigten Urkundsabschrift formgerecht (§ 29 GBO) nachgewiesene Vollmacht geht zwar auf dessen Amtsnachfolger über (LG Köln MittRhNotK 1984, 104; Schöner/Stöber Rn. 164; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 661b). Dass sie die in der Eigenurkunde vom 24.8.2016 namens der Beteiligten erklärte Bewilligung deckt, kann jedoch nicht angenommen werden.

cc) Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen (Senat vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12 = DNotZ 2013, 139). Es ist also auf Wortlaut und Sinn der in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachzuweisenden Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände hingegen können wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren für die Auslegung des Vollmachtsumfangs nicht herangezogen werden, es sei denn, sie seien offenkundig (OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (Senat vom 14.3.2016, 34 Wx 4/16 = RNotZ 2016, 312; BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75; Schöner/Stöber Rn. 3580a).

Zwar muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Urkundsnotars nur dann einen Sinn hat, wenn sie über die Regelung des § 15 GBO hinausgeht, denn sonst bedürfte es einer besonderen Vollmacht nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 35). Die Vollmacht, im Namen der Vertragsparteien „alle zum Grundbuchvollzug“ bzw. „zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen“ Erklärungen und Bewilligungen abzugeben sowie Anträge zu stellen, deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach allerdings nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind. Dazu können auch Erklärungen zählen, die von den Beteiligten oder vom Notar bei der Vertragsunterzeichnung übersehen worden sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 590; OLG München - 32. Senat - Rpfleger 2006, 392; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203/204; OLG Frankfurt vom 12.10.2009, 20 W 116/07, juris; LG Saarbrücken Rpfleger 2000, 109; Demharter § 15 Rn. 3.3; Bauer/von Oefele § 15 Rn. 35). Den für die Bestimmung des Vollmachtsumfangs maßgeblichen Rahmen definiert jedoch der Inhalt des beurkundeten Rechtsgeschäfts, zu dessen Vollziehung die Vollmacht erteilt ist; eine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage besteht nicht (vgl. auch BGH NJW 2002, 2863/2864; NJW-RR 2012, 1483/1484; Senat vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12 = DNotZ 2013, 139; OLG Frankfurt OLG-Report 2007, 888/889; OLG Düsseldorf DNotZ 2013, 30). Eine nach außen uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung der Vertragsparteien im Grundbuchverkehr (vgl. OLG Jena MittBayNot 2003, 298; Milzer notar 2013, 35/44) ist nicht erteilt.

Dass die im Nachtrag vom 24.8.2016 beurkundete Bewilligung im Rahmen der zur Urkunde vom 10.12.2004 erteilten Vollzugsvollmacht bliebe, kann danach nicht angenommen werden. Nach ihrem Wortlaut berechtigt die Vollmacht nicht zur Abgabe aller Erklärungen, die zur Grundstücksbelastung mit Dienstbarkeiten im Umfang des Ausübungsbereichs notwendig oder förderlich sind, sondern nur zu solchen Erklärungen, die den Vollzug des beurkundeten Geschäfts fördern. Ob aber die Parteien übereinstimmend dem Wortlaut der beurkundeten Bestellung (§ 873 BGB) einen umfassenderen Sinn beigemessen haben oder nicht, ist zumindest zweifelhaft. Im Abschnitt „Vorbemerkungen“ wird auf die übernommene Bestellungspflicht nicht umfassend, sondern nur im Hinblick auf die Grundstücke … und … abgestellt; die nachfolgende Dienstbarkeitsbestellung und die in diesem Zusammenhang erklärte Bewilligung reichen zur Erfüllung der so dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung aus. Die Flurstücke selbst sind in den „Vorbemerkungen“ zudem teils näher beschrieben, was dafür spricht, dass sich die Parteien mit der zutreffenden Bezeichnung der Belastungsgegenstände befasst haben. Danach ist nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festzustellen, dass die Bewilligungsergänzung lediglich dem Zweck des beurkundeten materiellen Rechtsgeschäfts zum Erfolg verhelfen würde. Dass die Bezeichnung der zu belastenden Flurstücke in der Bewilligung vom 10.12.2004 lediglich versehentlich unvollständig und hinter dem Gemeinten zurückgeblieben sei, kann somit nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden. Mithin kann die Benennung der zu belastenden Grundstücke nicht in Ausübung der Vollmacht „komplettiert“ werden, denn die vom Notar in Anspruch genommene Vollmacht ist lediglich zum Vollzug „dieser“ Urkunde, mithin der Bestellungsurkunde, erteilt, nicht aber zur Umsetzung einer - möglicherweise - umfassenderen schuldrechtlichen Verpflichtung.

b) Die Änderung der am 10.12.2004 beurkundeten Bewilligung kann (erst recht) nicht nach § 44a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeurkG durch den notariellen Amtsnachfolger im Weg der Berichtigung erfolgen.

Nach dieser Vorschrift können Unrichtigkeiten, auch versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden (Winkler BeurkG 18. Aufl. § 44a Rn. 17 f.), sofern der Fehler offensichtlich ist, sich also aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, für jeden, der diese Umstände kennt, ergibt (Senat vom 13.1.2012, 34 Wx 411/11 = Rpfleger 2012, 311; vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828; Winkler § 44a Rn. 19; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 44a Rn. 8 ff.). Die schriftlich niedergelegten Bestimmungen der Ausgangsurkunde können dann klarstellend an die Rechtslage, die aufgrund übereinstimmender, wenn auch fehlerhaft oder unvollständig zum Ausdruck gekommener Erklärungen ohnehin besteht, angepasst werden (Milzer notar 2013, 35/36 f.).

Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, besteht nicht, denn Umstände, aus denen sich eine versehentliche Auslassung offenkundig ergäbe, liegen nicht vor (vgl. Kanzleiter DNotZ 1999, 292/305f.). Die Bestellungsurkunde trägt den abschließenden Vermerk, wonach sie vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Danach stimmen die abgegebenen und in der Niederschrift enthaltenen Erklärungen überein. Dass der Wille der Parteien deshalb in der Urkunde einen nur unzureichenden Ausdruck gefunden habe, weil materiell-rechtlich auch das Flurstück …/8 (nun: …/17) mit einem Geh- und Fahrtrecht habe belastet werden sollen (vgl. auch Winkler § 44a Rn. 20 bis 22), ist zwar möglich, aber nicht offensichtlich. Es sind unterschiedliche Gründe dafür denkbar, weshalb FlSt …/8 in der Urkunde nicht als Belastungsgegenstand genannt ist. Ob aus Sachgründen eine sukzessive Erfüllung schuldrechtlicher Belastungsverpflichtungen gewollt war oder die beurkundeten Erklärungen hinter dem Gemeinten zurückblieben oder die Willensbildung selbst lückenhaft geblieben war, weil die Parteien ein Grundstück übersehen haben, ist zwar möglicherweise - angesichts des verstrichenen Zeitraums allerdings nicht zwingend - für die Parteien offensichtlich, nicht aber für einen Dritten.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu dem Zweck, der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, eine Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) der Beteiligten zu 1 in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form beizubringen, scheidet hier aus, weil der Antrag - wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat - selbst im Falle einer Genehmigung nicht vollzugsfähig wäre.

In der Nachtragsurkunde sind die herrschenden Grundstücke nicht - wie erforderlich (vgl. OLG Frankfurt vom 10.5.2010, 20 W 81/05, juris Rn. 13) - gemäß § 28 Satz 1 GBO in Übereinstimmung mit dem aktuellen Grundbuch bezeichnet. Die referierende Wiedergabe der laut Bestellungsurkunde berechtigten Grundstücke samt ihren (damaligen) Flurstücksnummern vermag darüber nicht hinwegzuhelfen.

Bestandsveränderungen des herrschenden Grundstücks sind zwar im Grundbuch des dienenden Grundstücks mit Blick auf eine dort eingetragene Grunddienstbarkeit nicht durch entsprechende Eintragung kenntlich zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 827/828; KG NJW 1975, 697/698). Solche Änderungen sind vielmehr aus den Eintragungen auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks nachzuvollziehen. Nichts anderes gilt, wenn das ursprüngliche Blatt geschlossen und die dortigen Eintragungen auf ein oder - wie hier - mehrere neu angelegte Blätter übertragen wurden.

Diese Grundsätze sind hier aber nicht anwendbar, weil das Geh- und Fahrtrecht an FlSt …/17 noch nicht eingetragen ist, sondern mit der begehrten Eintragung originär entstehen soll (§ 873 Abs. 1 BGB). Hierfür ist es notwendig, die herrschenden Grundstücke eindeutig und in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu bezeichnen. Die aufgrund diverser Zerlegungen und Zusammenlegungen überholten Grundstücksbezeichnungen genügen den Vorgaben des § 28 Satz 1 GBO nicht. Die im Berichtsstil gehaltene Aufzählung der laut Vorurkunde berechtigten Grundstücke vermeidet zudem die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke in der Bewilligungserklärung der Nachtragsurkunde. Die Beibringung einer Eintragungsbewilligung geänderten Inhalts kann aber mit Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17).

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt.

2. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mit dem Regelwert fest (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG). Für eine Bemessung nach § 52 GNotKG fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng

# Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 06.12.2017.

Leitsatz:

BGB § 164 BeurkG § 44a Abs. 2

GBO §§ 19, 28 Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 14/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 4/16 Beschluss 14.3.2016 34. Zivilsenat ... Beteiligte: A. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. S. wegen
published on 08/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €. Gründe I. M
published on 31/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.  II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 €
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Februar 2017 aufgehoben. II. Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge ni
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published on 14/02/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 5. August 2016 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Grundbuch von Haid Bl. 811 in der Zweiten
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Annotations

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.