Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Okt. 2015 - 34 Wx 289/15

bei uns veröffentlicht am08.10.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €.

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 24.3.2015 verkaufte die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2 ein Wohnungseigentum (Bl. ...). Die bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 30.3.2015 im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Kaufvertrag werden vom Käufer nur in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs enthaltene Belastungen übernommen (Abschn. VI. 3 - Sätze 1 und 2). In Abschn. VI. (Sachmängel- und Rechtsmängelhaftung) unter Ziff. 2. ist folgende Klausel enthalten:

Die Veräußerin haftet für ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist. Die Beteiligten stimmen allen der Lastenfreistellung oder Rangbeschaffung dienenden Gläubigererklärungen, auch Löschungen, zu und beantragen deren Vollzug im Grundbuch.

In der Dritten Abteilung (lfde. Nr. 9) ist zugunsten der V.-Bank eine Grundschuld ohne Brief zu 357.904,32 € in Gesamthaft mit (zuletzt noch) einem weiteren Grundstück (Bl. ...) eingetragen.

Unter dem 14.7.2015 bewilligte der bevollmächtigte Notar die im Kaufvertrag enthaltene Auflassung und beantragte gemäß § 15 GBO bzw. aufgrund Vollmacht die Eintragung aller in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen, bisher noch nicht vollzogenen Anträge. Er legte dazu neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch die von ihm entworfene, von einem anderen Notar beglaubigte Urkunde mit Löschungsbewilligung und -antrag der Grundschuldgläubigerin vom 22.4.2015 für die an den Blättern ... und ... eingetragene Grundschuld vor.

Das Grundbuchamt erließ am 23.7.2015 folgende fristsetzende Zwischenverfügung:

Weil es sich bei dem Recht, dessen Löschung beantragt sei, um ein Gesamtrecht handele, sei zum einen Vollzugsantrag auch zu Bl. ... zu stellen und zum anderen die Zustimmung der Eigentümerin des Grundstücks Bl. ... in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Zustimmung sei nicht ausreichend, weil es sich bei dem in Bl. ... vorgetragenen Grundbesitz nicht um den Vertragsgegenstand handele.

Nach Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge mit Beschluss vom 1.9.2015 zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Notars, der das Grundbuchamt am 15.9.2015 nicht abgeholfen hat. Zur Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die Zustimmung der Eigentümerin sei bereits im Wohnungskaufvertrag enthalten.

Die vom Notar insoweit ohne weitere Erklärung erhobene Beschwerde ist als für die an der Errichtung der vorgelegten Urkunden (Kaufvertrag und Löschung) Beteiligten (zu 1 bis 3) eingelegt anzusehen; denn diese haben entweder in den zum Vollzug eingereichten Urkunden Anträge gestellt oder hätten solche stellen können (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20). Gegen die Antragszurückweisung kann Beschwerde auch dann eingelegt werden, wenn der Antragsteller die auf denselben Grund gestützte Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) nicht angegriffen hatte (Demharter § 18 Rn. 54).

Jedenfalls mit der Beschwerdeeinlegung, dem Hinweis auf die Eigentümerzustimmung in der Kaufvertragsurkunde und der erneuten Vorlage der umfassenden Löschungsbewilligung nebst -antrag der Gläubigerin hätte der Senat auch keine Bedenken, den vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung noch vermissten Antrag (§13 Abs. 1 GBO) auch für die Löschung des Rechts auf dem in Bl. ... vorgetragenen Grundstück als gestellt anzusehen (BayObLGZ 1967, 408/409; 1975, 1/4; Demharter § 15 Rn. 14 m. w. N.).

Indessen bleibt die Beschwerde in der Sache erfolglos.

1. Ein Grundpfandrecht kann gelöscht werden, wenn der Gläubiger - als verlierender Teil - sie bewilligt (§19 GBO) und der Grundstückseigentümer zustimmt (§ 27 Satz 1 GBO; siehe Demharter § 27 Rn. 2; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 27 Rn. 2). Die gesetzlich erforderliche Zustimmung schützt den Eigentümer, der möglicherweise ein erhebliches Interesse am Fortbestand des Rechts hat; die Vorschrift dient aber auch dem Schutz des Grundbuchamts, weil sie verhindert, dass der mit der Löschung nicht einverstandene Eigentümer das Recht alsbald wieder eintragen lässt (Hügel/Holzer § 27 Rn. 2 a. E. m. w. N.). Demgemäß darf das Grundbuchamt die Löschung vornehmen, wenn neben der notwendigen Bewilligung die Zustimmung zur Löschung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, § 29 Abs. 1 GBO.

Soll im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts alle Grundstücke umfassen, an denen das Recht noch lastet, so muss dies in eindeutiger Weise geschehen. Es darf kein Zweifel bleiben, es könne nur die Löschung der Belastung an dem veräußerten Grundstück gemeint sein (vgl. Senat vom 26.11.2007, 34 Wx 119/07 juris; siehe auch LG München I Rpfleger 2008, 21; Demharter § 27 Rn. 11).

a) Die Erklärung der Gläubigerin in der Urkunde vom 22.4.2015 umfasst die Bewilligung zur und den Antrag auf Löschung des Gesamtgrundpfandrechts, somit außer an dem veräußerten Grundbesitz (Bl. x) zusätzlich an einem weiteren Eigentum der Verkäuferin (Bl. ...) -Gesamtlöschung -. Diese kann nur vorgenommen werden, wenn sich der Umfang der Eigentümerzustimmung nach § 27 Satz 1 GBO als eindeutig auch darauf bezogen feststellen lässt. Veräußert der Eigentümer eines von mehreren Grundstücken, auf denen ein Gesamtgrundpfandrecht lastet, und verpflichtet er sich dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Vertragsfläche, so liegt hierin mangels weiterer Anhaltspunkte nicht bereits die Zustimmung zur Löschung des gesamten Rechts (BayObLG Rpfleger 1980, 19/20). Der Eigentümer muss in diesem Fall seine Zustimmung zur Gesamtlöschung des Rechts so hinreichend zum Ausdruck bringen, dass - gegebenenfalls nach Auslegung - kein vernünftiger Zweifel am gewollten Umfang verbleibt (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 27 Rn. 81; vgl. auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2759). Ausdrücke wie „Gesamtlöschung“ oder „Volllöschung“ müssen zwar nicht verwandt werden. Auch wenn in der Kaufvertragsurkunde neben der Zustimmung zur Pfand- und Lastenfreistellung „auch Löschungen“ erwähnt sind, erscheint die Erklärung in diesem Punkt (Abschn. VI. 2.) als Zustimmung zur „Gesamtlöschung“ aber nicht ausreichend eindeutig (siehe Senat vom 26.11.2007; auch LG München I Rpfleger 2008, 21; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 27 Rn. 35; Meikel/Böttcher § 27 Rn. 81; a. A. Schöner/Stöber Rn. 2759). Vielmehr verbleiben noch Zweifel.

(1) Grundbucherklärungen sind als Willenserklärungen grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig und zugänglich, es sei denn, dass die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt (st. Rechtspr.; BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12/15). Der Auslegung sind aber durch den im Grundbuchrecht herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1974, 112/115; BayObLGZ 1977, 189/191). Für die Auslegung gilt in jedem Fall der Grundsatz, dass auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 113, 374/378; BayObLGZ 1977, 189/191; Senat vom 26.11.2007; Demharter § 19 Rn. 28).

(2) Die Zustimmung der Eigentümerin nach § 27 Satz 1 GBO bezieht sich auf Gläubigererklärungen (auch Löschungen), die dem insoweit - bezogen auf die Dritte Abteilung des nämlichen Grundbuchs - geschuldeten lastenfreien Übergang (vgl. Abschn. VI. 3. Satz 2 des Vertrags) dienen. Dazu nicht erforderlich ist eine Lastenfreistellung auch auf dem weiteren der Beteiligten zu 1 gehörenden Grundstück (Bl. ...). Dass die Erklärung darüber hinausgehend die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auf dem mithaftenden Grundbesitz umfassen sollte, ist nicht ihre nächstliegende Bedeutung. Auch wenn man mitberücksichtigt, dass die notarielle Urkunde bei Wiedergabe des Grundbuchstands (Abschn. I. - S. 3 unten) zur Dritten Abteilung die Grundschuld mit dem Klammerzusatz „(Mithaft)“ zutreffend aufführt, kann der systematisch im Zusammenhang mit der Regelung von Sach- und Rechtsmängelhaftung am verkauften Wohnungseigentum erklärten Zustimmung kein weitergehender Inhalt beigemessen werden. Auch der Kostentragungspflicht kann der Senat nichts entnehmen, was zur Eindeutigkeit führt. Zwar soll die Veräußerin die durch die Lastenfreistellung verursachten (Mehr-)Kosten tragen (Abschn. XI. Satz 2). Doch ergibt eine derartige Regelung in der einen wie in der anderen Variante einen Sinn. Was tatsächlich von der Zustimmung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin umfasst sein sollte und damit gewollt war, lässt sich mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln des Grundbuchverfahrens mithin nicht hinreichend aufklären. Gegen eine Eindeutigkeit spricht schließlich noch, dass sich die notariellen Vorlageschreiben in ihrem Betreff durchwegs und ausschließlich auf das veräußerte Grundstück bezogen, so dass das Grundbuchamt schon Zweifel hatte, ob überhaupt eine Eintragung (Löschung) zu Bl. ... vorgenommen werden solle.

Weil nach wohl herrschender Ansicht (OLG Hamm Rpfleger 1998, 511; Demharter § 13 Rn. 19; Hügel/Reetz § 13 Rn. 48; a. A. Schöner/Stöber Rn. 2724a) bei umfassender Löschungsbewilligung des Gläubigers ein Teilvollzug in Frage kommt, lässt sich aus dem Umfang der Gläubigererklärung auch nichts Zwingendes für die Auslegung der Eigentümerzustimmung herleiten.

2. Zutreffend ist das Grundbuchamt wegen des inneren Zusammenhangs der Anträge im Übrigen von der Einheitlichkeit ihrer Erledigung ausgegangen, so dass ein Teilvollzug nicht im Raum stand.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG zu bestimmen. Er wird nach § 36 Abs. 1 GNotKG bemessen (Demharter § 77 Rn. 36). Nach dieser Norm kommt es vorrangig darauf an, ob der Wert der Angelegenheit aus sonstigen Gründen feststeht, so bei den nach §§ 46 bis 54 GNotKG zu bewertenden Gegenständen, wenn sie den Verfahrensgegenstand bilden (Heinemann in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 36 Rn. 24). Dies ist für das von der Eigentumsübertragung betroffene Wohnungseigentum (vgl. § 46 GNotKG) ebenso der Fall wie für die Löschung des Grundpfandrechts (§ 53 Abs. 1 GNotKG), ohne dass es bei letzterem auf den Valutierungsstand ankommt (Leiß in Fackelmann/Heinemann § 53 Rn. 13). Bei Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus Nr. 14510 KV GNotKG der Höhe nach eine Begrenzung der gerichtlichen Gebühr auf höchstens 800 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Es handelt sich um ein Auslegungsergebnis im Einzelfall.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

Grundbuchordnung - GBO | § 27


Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewies

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.