Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen. 

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist aufgrund Erbfolge Eigentümerin eines Grundstücks (FlSt ...), zu dessen Gunsten nach ihrer Meinung ein im Grundbuch nicht verlautbartes Geh- und Fahrtrecht an FlSt ... besteht. Sie erstrebt die Eintragung des Rechts beim ihrer Ansicht nach belasteten Grundstück im Wege der Grundbuchberichtigung.

1. Das Grundstück FlSt ... hatte der Rechtsvorgänger der Beteiligten (Herr H.) mit notarieller Urkunde vom 30.5.1961 (URNr. …) als noch zu vermessende Teilfläche von ca. 820 qm gekauft. Der Verkäufer (Herr G.) war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Eigentümer des Grundes; er hatte seinerseits zu Urkunde vom 2.11.1960 eine „aus den … Grundstücken Fl. Nr. ... und ... 1/2 herauszumessende Grundstücksteilfläche von ca. 2.500 qm erworben“, aus der die an Herrn H. weiterverkaufte Teilfläche herausgemessen werden sollte. Im Kaufvertrag vom 30.5.1961 (Ziff. VI.) ist in Bezug auf ein Geh- und Fahrtrecht folgendes vereinbart:

Der jeweilige Eigentümer der von dem Verkäufer erworbenen Teilfläche von ca. 2.500 qm erhält auf Grund der vorbezeichneten Erwerbsurkunde ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 eingeräumt. Der Verkäufer verpflichtet sich dieses Geh- und Fahrtrecht auch auf den jeweiligen Eigentümer der gegenwärtigen Vertragsfläche zu übertragen und anläßlich der Beurkundung der Auflassung eine Grunddienstbarkeit zu bestellen.

Hierzu stellte der Notar laut einer - von der Beteiligten in Kopie vorgelegten - als „Bestätigung“ bezeichneten Erklärung vom selben Tag fest:

Herr G. hat mit der grundbuchamtlich noch nicht vollzogenen Urkunde vom 2.11.1960 … aus den Grundstücken … Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ... 1/2 eine noch nicht vermessene Grundstücksteilfläche von etwa 2.500 qm erworben.

Mit Urkunde vom heutigen Tage hat Herr G. aus dieser Fläche … eine noch nicht vermessene Fläche zu etwa 820 qm an Herrn H. verkauft.

In dieser Urkunde vom heutigen Tage hat Herr G. Herrn H. hinsichtlich der etwa 820 qm ein Geh- und Fahrtrecht des Inhalts eingeräumt, daß Herr H. die Möglichkeit hat, von der W. Orts Straße aus zu der von ihm gekauften Grundstücksfläche hin- und zurück zu gelangen.

2. Die in den Urkunden vom 30.5.1961 in Bezug genommene Vereinbarung vom 2.11.1960 (URNr. …) zwischen Herrn G. als Käufer und Herrn W. als Verkäufer der noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 2.500 qm lautet (Ziff. VII.):

Der Verkäufer räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Vertragsfläche das unentgeltliche Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 ein. Der Verlauf des Geh- und Fahrtrechtes ist in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan „grün“ schraffiert eingezeichnet. …

In dem beigefügten maßstabsgetreuen Lageplan führt eine grün schraffierte, langgezogene Wegfläche von der südöstlichen Ecke der durch rote Schraffierung gekennzeichneten Vertragsfläche in südlicher Richtung über das angrenzende Grundstück zu einer im Bogen von Nordost nach Südwest in Form einer Straße verlaufenden Fläche, in die der grün schraffierte Weg - von Norden kommend - einmündet.

3. Laut Veränderungsnachweis (VN) Nr. …/… wurden die Vertragsflächen entgegen den Annahmen in den Kaufverträgen „nicht aus den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... 1/2, sondern aus Fl. Nr. ... und ... gebildet“, die „verschmolzen (wurden) zu dem Grundstück Fl. Nr. ...“. Das Stammgrundstück (Fl. Nr. ...) wurde sodann zerlegt in die Flurstücke ... (neu) zu 0,3428 ha, ... zu 0,1719 ha, ... zu 0,0744 ha und ... zu 0,1935 ha.

Die Lage der so gebildeten Grundstücke zueinander ergibt sich aus der Kartenbeilage zu VN Nr. … wie folgt: im Süden befindet sich FlSt ... in Form eines spitzwinkligen Dreiecks; nördlich grenzt das FlSt ... (neu) in Trapezform an; wiederum nördlich liegen FlSt ... und sodann FlSt ..., deren östliche Ausdehnung hinter derjenigen von FlSt ... (neu) zurückbleibt. Der östliche Bereich von FlSt ... wird als B.-Weg bezeichnet.

4. Die Parteien des Kaufvertrags vom 2.11.1960 (Frau W. als Erbin von Herrn W. sowie Herr G.) erkannten zu notarieller Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. …) die Messung sowie die FlSte ... und ... als Vertragsobjekte an und erklärten die Auflassung.

Unter Ziff. II. wurde folgende Bewilligung beurkundet:

Das Grundstück Fl. Nr. ... 1/2 ist weggefallen; es ist in Fl. Nr. ... enthalten.

Zur Sicherung des in Ziffer VII der Vorurkunde eingeräumten Geh- und Fahrtrechts bestellt Frau W. dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl. Nr. ... und ... an dem Grundstück Fl. Nr. ... zu 3428 qm eine Grunddienstbarkeit und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuche.

Unter Ziff. III. bestellte G. für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... (neu) eine Grunddienstbarkeit (Wasserentnahmerecht mit Zugang zur Wasserstelle) an FlSten ... und ... in Bezug auf eine dort befindliche Wasserentnahmestelle.

Der VN und die Auflassung wurden am 2.3.1962 im Grundbuch vollzogen. Am selben Tag wurde zu Lasten von FlSt ... (neu) ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst. ... und Flst. ... …; gem. Bewilligung vom 13. Februar 1962 eingetragen.

Die weitere Grunddienstbarkeit (Wasserentnahme- und diesbezügliches Zugangsrecht) wurde als Belastung bei den FlSten ... und ... eingetragen.

5. In der ebenfalls am 13.2.1962 errichteten Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung zwischen den Parteien des Kaufvertrags vom 30.5.1961, G. und H., hinsichtlich Flurstück ... (URNr. …) ist mit Blick auf das Messungsergebnis eine Anpassung des Kaufpreises vereinbart (Ziff. II.) und unter Ziff. III. festgehalten, dass im Übrigen die Bestimmungen der Vorurkunde gelten. Erklärungen über die Bestellung eines Geh- und Fahrtrechts sind nicht beurkundet.

Der Eigentumsübergang auf den Rechtsvorgänger der Beteiligten wurde (gleichfalls) am 2.3.1962 im Grundbuch vermerkt.

6. Die FlSte ... und ... erfuhren nachfolgend weitere Veränderungen.

Dem FlSt ... wurden im Westen und Norden Teilflächen von FlSt ... (VN Nr. …/...: 439 qm; VN Nr. …: 3 qm) sowie im Nordosten eine Teilfläche von FlSt ... (VN .../...: 61 qm) zugeschrieben, so dass sich dessen Fläche zwar von zunächst 1935 qm auf 2438 qm (vor Aufteilung in ... (neu), ... bis ... ) vergrößerte, allerdings nicht durch Zuschreibungen von FlSt ...

FlSt ... wurde gemäß VN Nrn. …, … und … zerlegt. Aus den Kartenbeilagen zu den Veränderungsnachweisen und aus den in den Grundakten einliegenden Auszügen aus dem Katasterkartenwerk vom 5.2.1992 und 9.11.2009 geht hervor, dass der östlich von FlSt ... verlaufende Teil des B.-Wegs zu den damaligen Zeitpunkten dem FlSt ... zugeordnet war und an seinem südlichen Ende in das FlSt ... (Rest) einmündet, über das im weiteren südlichen Verlauf das Geh- und Fahrtrecht zur W. Straße führt.

7. Die Beteiligte behauptet, der entlang der Ostgrenze von FlSt ... führende Teil des B.-Wegs sei jedenfalls im Zeitpunkt der Begründung des Geh- und Fahrtrechts dem FlSt ... (neu) zugeordnet gewesen. Dies ergebe sich aus dem Flurkartenauszug zu VN Nr. …, der notariellen Bestätigung vom 30.5.1961 und der Funktion der Dienstbarkeit. Ohne Inanspruchnahme dieses Teils des Weges sei - wie sich aus der Lage der Grundstücke zueinander ergibt - eine Zufahrt zu FlSt ... von der W. Straße aus nicht möglich. Sie hat deshalb beantragt, das Grundbuch zu berichtigen und zu Lasten von FlSt ... ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt ... auf die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze einzutragen.

8. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2.9.2014 zurückgewiesen. Sowohl aus der Bewilligung als auch aus dem in Bezug genommenen Lageplan ergebe sich kein anderer Belastungsgegenstand als nur das FlSt .... Die telefonische Rücksprache mit dem Vermessungsamt habe ergeben, dass das östlich von FlSt ... gelegene Teilstück gemäß VN Nr. … zu FlSt ... und nicht - wie behauptet - zu FlSt ... gehörte. Maßgeblich sei allein die der Eintragung zugrunde liegende Bewilligung. Zur Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts an FlSt ... sei daher eine Bewilligung der aktuellen Eigentümer dieses Grundstücks erforderlich.

9. Hiergegen richtet sich die anwaltlich vertretene Beteiligte mit der Beschwerde vom Dezember 2016, mit der sie den Berichtigungsantrag weiterverfolgt. Sie wiederholt ihre bisherige Argumentation und meint darüber hinaus, dass hinsichtlich des östlich von FlSt ... gelegenen Wegteils das Geh- und Fahrtrecht zugunsten von FlSt ... in Ziff. III. der Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. …; siehe oben Ziff. 4.) eingeräumt worden sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags wegen behaupteter nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit gerichtet, weil die Beteiligte geltend macht, bei Eintragung der Belastung an FlSt ... sei die strittige Teilfläche diesem Grundstück zugeordnet gewesen, so dass nach Flächenänderung das Recht nun (kraft Gesetzes) auch an FlSt ... laste. Mit dieser Begründung erweist sich das Rechtsmittel als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Diese ist auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG), in der Sache aber nicht begründet.

2. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 894 BGB). Es kann berichtigt werden, wenn der Betroffene die Eintragung bewilligt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 mit § 19 GBO). Liegt dessen Bewilligung jedoch - wie hier - nicht vor, kann das Grundbuch nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen nicht widerlegt werden (Senat vom 12.5.2016, 34 Wx 424/15 = ZfIR 2016, 716; BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/415 f.).

Mit den von der Beteiligten in Bezug genommenen notariellen Urkunden und der Planbeilage zu VN … ist nicht nachgewiesen, dass nach materiellem Recht die entlang der östlichen Grundstücksgrenze von FlSt ... verlaufende Teilfläche von FlSt ... mit einem Geh- und Fahrtrecht (§ 1018 BGB) belastet und das dieses Recht nicht ausweisende Grundbuch deshalb unrichtig sei. Die behauptete Grundbuchunrichtigkeit käme zwar - vorbehaltlich eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs von FlSt ... - grundsätzlich in Betracht, würde aber voraussetzen, dass die Teilfläche im Zeitpunkt der Entstehung des dinglichen Rechts durch Eintragung zu Lasten von FlSt ... letzterem Grundstück zugeordnet war und die an ihm wirksam begründete Belastung wegen unterlassener Übertragung auf das Grundbuchblatt von FlSt ... nach § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht gilt. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

a) Gemäß § 873 Abs. 1 BGB setzt die rechtsgeschäftliche Belastung eines Grundstücks mit einem Recht - hier mit einer Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrtrechts (§ 1018 BGB) - die Einigung des Berechtigten und des „anderen Teils“ über die Rechtsänderung sowie die Eintragung in das Grundbuch voraus. Zur Beurteilung der materiellen dinglichen Rechtslage kommt es deshalb auf den Inhalt des mit der Bewilligung übereinstimmenden Grundbuchinhalt an, nicht hingegen auf schuldrechtliche Verpflichtungen zur Herbeiführung eines bestimmten Zwecks.

b) An dem östlich an das FlSt ... angrenzenden Teil des B.-Wegs ist zu keiner Zeit ein Geh- und Fahrtrecht entstanden.

aa) Ein dingliches Recht kann zwischen den Parteien des Bestellungsvertrags und damit auch zwischen deren Rechtsnachfolger grundsätzlich keinen anderen als den durch die Grundbucheintragung entsprechend der Eintragungsbewilligung verlautbarten Inhalt haben (BGH NJW-RR 1991, 457). Für das zutreffende Verständnis ist dabei vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu zulässigerweise in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Sonstige in der Urkunde enthaltene Erklärungen können bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Umstände außerhalb der Bewilligungsurkunde dürfen wegen des das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes und des grundsätzlichen Erfordernisses urkundlich belegter Eintragungsunterlagen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; BayObLG Rpfleger 2002, 563/564 und 619; Demharter GBO 30. Aufl. § 19 Rn. 28).

Ist der Inhalt der Bewilligung allerdings eindeutig, so bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht (BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12/15; BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512; Senat vom 8.10.2015, 34 Wx 289/15 = MittBayNot 2016, 234; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 133 Rn. 6).

bb) Nach dem Wortlaut der in Übereinstimmung mit der (dinglichen) Einigung über die Bestellung der Dienstbarkeit (Ziff. II. der Urkunde vom 13.2.1962 - URNr. …) erklärten Bewilligung (§ 19 GBO) wurde das Geh- und Fahrtrecht an FlSt... bestellt, wie es sich nach Vollzug des VN … darstellt.

Die Grundstücksbezeichnung genügt dem Zweck des § 28 GBO, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern (vgl. BGH Rpfleger 1984, 310/311; 1987, 452), denn der Veränderungsnachweis bildet die Grundlage der Bestandsfortschreibung im Grundbuch (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 GBO; Demharter § 2 Rn. 24 f.). Die Bezeichnung des dienenden Grundstücks ist darüber hinaus eindeutig; eine Auslegung, etwa nach Maßgabe des mit der Einräumung der Dienstbarkeit verfolgten Zwecks, scheidet deshalb aus. Auch eine Umdeutung kommt nicht in Betracht (BGH NJW-RR 1991, 1511/1512).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Formulierung, das Recht werde „zur Sicherung des in Ziffer VII der Vorurkunde eingeräumten Geh- und Fahrtrechts“ bestellt und bewilligt. Auch unter Berücksichtigung dieser Bezugnahme auf die Urkunde vom 2.11.1960 (URNr. …) ist das mit dem Recht zu belastende Grundstück infolge Verwendung der amtlichen Katasterbezeichnung eindeutig und nicht auslegungsfähig benannt.

Durch die am 2.3.1962 nach grundbuchamtlichem Vollzug des VN in Übereinstimmung mit der Bewilligung sowie unter Bezugnahme auf dieselbe zu Lasten von FlSt ... (neu) und zugunsten von FlSt ... (sowie ... ) vorgenommene Eintragung ist das Geh- und Fahrtrecht entstanden, § 873 Abs. 1 BGB.

cc) Selbst wenn man wegen des Verweises auf Ziff. VII der Erwerbsurkunde eine Auslegungsfähigkeit der Bewilligung und damit auch des seinerseits auf die Bewilligung Bezug nehmenden Eintragungsvermerks nicht von vorneherein verneinen würde, wäre das rechtliche Ergebnis - Belastung nur des FlSt ... (neu) - kein anderes.

Das Geh- und Fahrtrecht ist nach grundbuchamtlichem Vollzug des VN nur als an FlSt ... (neu) lastendes Recht eingetragen und somit materiellrechtlich nur zu Lasten dieses Grundstücks entstanden, § 873 Abs. 1 BGB.

dd) Die in Ziff. III. der Urkunde vom 13.2.1962 (URNr. …) erklärte Bewilligung hingegen, auf die sich die Beteiligte mit der Beschwerde ergänzend bezieht, betrifft nach ihrem klaren Wortlaut eine in Bezug auf eine Wasserentnahmestelle bestellte Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) an den FlSten... und ... zugunsten des jeweiligen Eigentümers von FlSt ... (neu), die so zur Eintragung gelangt ist. Diese Bewilligung ist in Bezug auf das Geh- und Fahrtrecht ohne Bedeutung.

ee) Die Wegfläche östlich der Grundstückgrenze von FlSt ... gehörte - entgegen der Behauptung der Beteiligten - (auch) im Zeitpunkt der Eintragung des Rechts nicht zu FlSt ... (neu), sondern zu FlSt ...

(1) Dies geht schon aus der Flurkarte zum in der Grundakte einliegenden VN … hervor, auf den sich die Beteiligte zum Beleg für ihre abweichende Meinung ohne Erfolg stützt.

Der Flurkartenauszug zum VN … (im Maßstab 1 : 5000) kennzeichnet die Grenzpunkte, zwischen denen der Weg entlang der Ostgrenze von FlSt ... verläuft, wie üblich durch Kreise. Während die die Ost-West-Ausdehnung markierenden Kreise am nördlichen Ende der Fläche, um deren Zuordnung es hier geht, aneinander stoßen, ist zwischen den Kreisen am südlichen Ende dieser Wegfläche eine die Grenze zwischen FlSt ... (neu) und FlSt ... markierende „Linie“ zu erkennen. Diese ist - jedenfalls bei einer 2-fachen und erst recht bei einer 4-fachen Vergrößerung der Karte - mit dem bloßen Auge problemlos wahrzunehmen.

(2) Außerdem ergibt sich aus dem Grundbuchinhalt zu FlSt ... , und zwar aus den Eintragungen im Bestandsverzeichnis (BV) und den hierzu jeweils in Spalte 6 des BV gemachten Erläuterungen, dass dem mit VN … gebildeten FlSt ... nachfolgend keine Teilfläche aus FlSt ... zugeschrieben wurde. Die Beteiligte hat demgemäß auch nur pauschal behauptet, der gegenständliche Teil des B.-Wegs habe anfänglich zu FlSt ... gehört, ohne einen konkreten VN zu bezeichnen, mit dem diese Fläche von FlSt ... abgeschrieben und dem FlSt ... zugemessen worden sein soll.

c) Soweit sich die Beteiligte zum Nachweis des behaupteten Rechts auf andere notariell beurkundete Erklärungen als die Bewilligung vom 13.2.1962 (URNr. … - Ziff. II.) stützt, scheidet eine Grundbuchunrichtigkeit von vorneherein aus.

aa) Die materiellrechtliche Entstehung des dinglichen Rechts setzt - wie ausgeführt - Einigung und Eintragung im Grundbuch voraus (§ 873 Abs. 1 BGB). Selbst wenn in anderen Urkunden eine Einigung über ein Geh- und Fahrtrecht enthalten wäre, die über den Inhalt des eingetragenen Rechts hinausginge, würde das Grundbuch mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen, denn ein weiterreichendes Recht wäre trotz entsprechender Einigung mangels Eintragung nicht entstanden (vgl. BayObLG DNotZ 1997, 335; NJW-RR 1997, 1511/1512; Kohler in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 38). Eingetragen ist vielmehr ein Geh- und Fahrtrecht unter zulässiger Bezugnahme (§ 874 BGB) auf die Bewilligung vom 13.2.1962.

Ausschließlich zu URNr. … wurde - wie oben dargestellt - am 13.2.1962 die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts (an FlSt ...) bewilligt. Die am selben Tag unter URNr. … beurkundete Messungsanerkennung und Auflassung zwischen G. und H. hingegen beinhaltet keine (gesonderte) Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts.

bb) Deshalb ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, dass die notarielle Feststellungserklärung vom 30.5.1961 nur in Kopie und nicht - wie nach § 29 Abs. 1 GBO im Grundbuchverfahren erforderlich - in Urkundenform vorgelegt wurde. Diese Urkunde ist nicht Bezugspunkt des Eintragungsvermerks und schon deshalb für die Frage der Grundbuchunrichtigkeit irrelevant. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Erklärung des Notars, Herr G. habe Herrn H. mit „dieser Urkunde vom heutigen Tage hinsichtlich der etwa 820 qm ein Geh- und Fahrtrecht … eingeräumt“, weder dem Inhalt der dem Grundbuchamt vorgelegten Erwerbsurkunde vom 30.5.1961 (URNr. …) entspricht noch selbständig wegen ungenügender Bestimmtheit (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 15 m. w. Nachw.) und fehlender Bewilligung (§ 19 GBO) als Eintragungsgrundlage geeignet wäre. Auch die darin abgegebene Wissenserklärung über den Zweck der Grunddienstbarkeit („daß Herr H. die Möglichkeit hat, von der W. Orts Straße aus zu der von ihm gekauften Grundstücksfläche hin- und zurück zu gelangen“) ist für die Frage, welches Grundstück nach dem Inhalt von Bewilligung und Eintragung belastet wurde, aus den dargelegten Rechtsgründen ohne Belang.

cc) Der Eintragungsvermerk nimmt nicht Bezug auf die Kaufurkunde vom 30.5.1961 (URNr. …), auf die sich die Beteiligte außerdem beruft. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass sich dieser Urkunde weder eine dingliche Einigung noch eine verfahrensrechtliche Bewilligung entnehmen lässt, sondern nur eine schuldrechtliche Verpflichtung des (Weiter-)Verkäufers G., das Geh- und Fahrtrecht, das ihm eingeräumt werden wird, „auch auf den jeweiligen Eigentümer der gegenwärtigen Vertragsfläche zu übertragen und anläßlich der Beurkundung der Auflassung eine Grunddienstbarkeit zu bestellen“.

3. Obwohl nur Berichtigung des Grundbuchs beantragt ist, wird vorsorglich ausgeführt, dass der gestellte Eintragungsantrag mit der vorgenommenen Eintragung des Geh- und Fahrtrechts auch vollständig erledigt wurde. Selbst wenn Bewilligung und Antrag wegen der Bezugnahme auf Ziff. VII der Erwerbsurkunde dahingehend auszulegen wären, dass die dingliche Belastung auf dem- oder denjenigen Grundstück(en) eingeräumt wird, in deren Grenzen der Ausübungsbereich liegt, ist dem mit der erfolgten Eintragung zu Lasten von FlSt ... vollständig entsprochen worden.

Die grafische Darstellung des Ausübungsbereichs in der Anlage zur Urkunde vom 2.11.1960 (URNr. …) umfasst die östlich von FlSt ... verlaufende Fläche nicht. Die abzuschreibende Teilfläche, die den Gegenstand des Verkaufs bildete, ist mit einem geraden Grenzverlauf im Süden dargestellt, in dessen östliche Ecke das Geh- und Fahrtrecht einmündet. Ein im östlichen Bereich beim künftigen Restgrundstück verbleibender Streifen, auf dem das Geh- und Fahrtrecht entlang der Ostgrenze der verkauften Teilfläche bis zur Einmündung im Norden verlaufen könnte, war danach von Anfang an nicht vorgesehen.

Zudem ergibt ein Abgleich der zeichnerischen Darstellung des Geh- und Fahrtrechts in dem als Anlage zur Urkunde genommenen maßstabsgetreuen Plan mit der (um das 4,9-fache vergrößerten) Kartenbeilage zu VN …, dass der gegenständliche Abschnitt des B.-Wegs nicht in dem durch grüne Schraffierung gekennzeichneten Bereich liegt.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Beteiligte schon nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die gerichtlichen Kosten zu tragen hat und das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wurde.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bemisst der Senat mangels hinreichend gesicherter Anhaltspunkte für den nach § 52 Abs. 1 GNotKG maßgeblichen Wert, den das beanspruchte Recht für das herrschende Grundstück hat, unter Rückgriff auf die Auffangregel des § 52 Abs. 5 GNotKG (OLG Köln Rpfleger 2016, 122). Ausgehend von einem der Richtwertliste zum 31.12.2014 entnommenen Bodenrichtwert von 260 € für das hier maßgebliche Gebiet sind der Jahreswert des Rechts mit 650 € (5% des Werts des angeblich belasteten Grundstücksteils unter Zugrundelegung einer Fläche von - zumindest - 50 qm) und der Wert des behaupteten Rechts mit dem 20-fachen des Jahreswerts (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG) anzusetzen. Dies ergibt den festgesetzten Wert von 13.000 € für das Beschwerdeverfahren.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 7. Oktober 2015 in der Fassung vom 6. November 2015 aufgehoben.

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit 10.5.2001 aufgrund Erbfolge als Eigentümerin zweier Teileigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen. In der Zweiten Abteilung ist jeweils seit 18.7.1980 ein Vorkaufsrecht für die Alois Z. Spezialgeschäft für Bodenbeläge GmbH (im Folgenden: Z.-GmbH) aufgrund notarieller Bewilligung vom 29.1.1980 eingetragen.

Gemäß Ziff. IV. der Urkunde hatte der vormalige Eigentümer des Grundbesitzes im Zuge der Übertragung seines als Einzelunternehmer geführten und in den gegenständlichen Räumen betriebenen Geschäfts auf die Z.-GmbH letzterer ein Vorkaufsrecht mit folgendem Inhalt eingeräumt:

Der Veräußerer räumt dem Erwerber an dem vorbezeichneten Teileigentum das dingliche Vorkaufsrecht gemäß §§ 1094 ff. BGB in der Form des subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle ein. Das Vorkaufsrecht ist nicht vererblich und nicht rechtsgeschäftlich übertragbar.

Im Handelsregister B wurden am 9.9.1996 die Auflösung der Gesellschaft und am 12.11.1997 das Erlöschen der Firma eingetragen.

Mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 1.10.2015 hat die Beteiligte die Löschung des Vorkaufsrechts bewilligt und beantragt. Gestützt auf den in beglaubigter Abschrift vorgelegten amtlichen Handelsregisterauszug einerseits und den Inhalt des dinglichen Rechts andererseits hat sie geltend gemacht, dass das Vorkaufsrecht gegenstandslos und das Grundbuch daher offensichtlich unrichtig sei.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 7.10.2015 in der Fassung gemäß Beschluss vom 6.11.2015 hat das Grundbuchamt beanstandet, dass zur Löschung die Bewilligung eines Nachtragsliquidators erforderlich sei; eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte über die sie vertretende Notarin mit der Beschwerde. Das Vorkaufsrecht sei als nicht übertragbares subjektiv-dingliches Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt gewesen. Da das Erlöschen der berechtigten GmbH in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sei und Leistungsrückstände aufgrund des Zeitablaufs seit dem Erlöschen ausgeschlossen werden könnten, sei in entsprechender Anwendung von § 23 GBO eine Bewilligung entbehrlich.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ausgeführt, das eingetragene Recht stelle unabhängig davon, ob es einen Vermögenswert hat, eine formale Rechtsposition dar, deren Beseitigung durch Löschung eine Nachtragsliquidation erfordere.

II. Das Rechtsmittel hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

1. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde statthaft, denn die Entscheidung ist nicht im Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO wegen Gegenstandslosigkeit der Eintragung, sondern im Antragsverfahren wegen Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) ergangen.

Auf das auch im Übrigen zulässig durch die beglaubigende Notarin eingelegte Rechtsmittel (§ 73 GBO; § 15 Abs. 2 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20) ist die Zwischenverfügung aufzuheben, weil sie einen nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt hat.

Mittels Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs richten und bei sofortiger Zurückweisung verloren gingen (BayObLG NJW-RR 2004, 1533/1534). Eine Zwischenverfügung darf zur Vermeidung eines unberechtigten Rangvorteils daher nicht ergehen, wenn das der Eintragung - eine solche ist auch die Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) -entgegenstehende Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGH NJW 2014, 1002 Rn. 6; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m. w. N.).

Ist zur berichtigenden Eintragung eine Bewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO erforderlich, weil der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht nach § 22 Abs. 1 GBO geführt ist, muss das Grundbuchamt daher den Antrag sofort zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; OLG Brandenburg FGPrax 2003, 54/55; Demharter § 18 Rn. 32; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19).

2. Für das weitere Verfahren wird - nicht bindend - darauf hingewiesen, dass die Löschung des Rechts ohne Bewilligung eines Nachtragsliquidators nicht infrage kommen dürfte.

a) Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 894 BGB). Es kann berichtigt werden, wenn der Betroffene die Eintragung bewilligt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 mit § 19 GBO). Liegt dessen Bewilligung nicht vor, kann das Grundbuch indessen nur berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit mit öffentlichen Urkunden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Antragsteller muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen nicht widerlegt werden (BayObLGZ 1988, 102/107; 1995, 413/416). Verzichtet werden kann auf einen Nachweis auch dann, wenn sich die materielle Unrichtigkeit aus der Eintragung im Grundbuch einschließlich ihrer zulässigen Bezugnahmen (vgl. § 874 BGB) oder aus offenkundigen Umständen ergibt (vgl. Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 und 61).

b) Nach diesen Maßstäben erscheint die beantragte Grundbuchberichtigung nicht zulässig.

aa) Die Beteiligte hat nicht nachgewiesen, dass das gebuchte Vorkaufsrecht außerhalb des Grundbuchs durch Wegfall der berechtigten juristischen Person erloschen ist.

Das eingetragene Recht ist als subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht zwar kraft Gesetzes in der Weise beschränkt, dass es mit dem Erlöschen des Berechtigten erlischt (§ 1098 Abs. 1, § 473 BGB). Belegt ist aber lediglich, dass die Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der noch im Grundbuch eingetragenen GmbH nach Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Dies beweist jedoch weder die Vollbeendigung der Gesellschaft noch sonst den ersatzlosen Fortfall des Berechtigten, mithin die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Richtigkeit der begehrten Eintragung.

Die Löschung im Handelsregister wirkt im Falle noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens nur deklaratorisch, nicht rechtsgestaltend. Trotz vermeintlich beendeter Liquidation und Löschung besteht daher die Liquidationsgesellschaft fort, solange Aktivvermögen vorhanden ist (BGHZ 53, 264/266; NJW 1979, 1987; BayObLG DB 1983, 170). Ein für die Gesellschaft eingetragenes dingliches Recht erlischt daher nicht mit der Löschung der Firma im Handelsregister (vgl. Senat vom 10.3.2015, 34 Wx 467/14 = NJW-RR 2015, 1358; Demharter § 19 Rn. 103). Ein Vermögenswert kann auch dem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht (§ 1094 Abs. 1 BGB) innewohnen, denn es kann gemäß § 1098 Abs. 3, § 1059a Nr. 2 BGB ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers (vgl. § 873 Abs. 1 BGB) zusammen mit dem von der Gesellschaft betriebenen Unternehmen oder einem Unternehmensteil rechtsgeschäftlich übertragen werden (ebenso OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26).

Die Art und Weise der Liquidation ist beim Grundbuchamt nicht offenkundig. Möglich erscheint eine Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen desselben. Somit kommt die - nicht nur entfernt liegende - Möglichkeit des Fortbestands des Rechts in Betracht, und zwar als noch nicht verwerteter Vermögenswert in der Hand der Liquidationsgesellschaft oder als übertragenes Recht in der Hand eines etwaigen Rechtsnachfolgers.

Diese Möglichkeiten hat die Beteiligte mit den vorgelegten öffentlichen Urkunden nicht ausgeräumt. Da auch der Zeitablauf seit der Löschung im Handelsregister keine sicheren Schlüsse auf den in rechtlicher Sicht maßgeblichen Sachverhalt zulässt (vgl. Senat vom 10.3.2015), kann auf den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit nicht verzichtet werden.

bb) Ohne Erfolg nimmt die Beteiligte erleichterte Löschungsvoraussetzungen nach § 23 GBO für sich in Anspruch.

Die Vorschrift findet zwar entsprechende Anwendung, wenn ein Recht auf die Dauer des Bestehens einer juristischen Person beschränkt ist (Demharter § 23 Rn. 2).

§ 23 GBO statuiert aber in Ergänzung zu § 22 GBO Löschungserschwerungen und lässt bei solchen Rechten, bei denen Leistungsrückstände entstehen können, den Unrichtigkeitsnachweis für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreichen, wenn die Löschung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten beantragt wird (OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 450; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. §§ 23, 24 Rn. 1 und 5). Die Vorschrift entbindet nicht von der Verpflichtung nachzuweisen, dass das Stammrecht durch Fortfall des Berechtigten erloschen ist. Denn regelmäßig ist die Beendigung einer juristischen Person gerade ausgeschlossen, wenn sie noch als Rechtsträger eingetragen ist (Kohler in Bauer/von Oefele §§ 23, 24 Rn. 25).

Auf die Frage, ob aus einem Vorkaufsrecht Rückstände im Sinne der Norm entstehen können (vgl. Meikel/Böttcher §§ 23, 24 Rn. 37 mit Fn. 93) und daher der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist, kommt es deshalb nicht an.

cc) Es liegt auch kein Fall vor, der ein Absehen von den strengen Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 GBO rechtfertigen könnte. Eine Lockerung ist nur dort geboten, wo es ansonsten praktisch unmöglich wäre, die beantragte Eintragung zu bewirken (vgl. Demharter § 29 Rn. 63 m. w. N.). Trotz beendeter Liquidation kann aber die für die begehrte Löschung erforderliche Bewilligung beigebracht werden.

Werden nach der Löschung im Handelsregister weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig, so hat das Registergericht entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestellen (BGHZ 53, 264; OLG München - 31. Zivilsenat - vom 7.5.2008, 31 Wx 28/08 = FGPrax 2008, 171; MüKo-FamFG/Krafka 2. Aufl. § 394 Rn. 23). Dies setzt nicht voraus, dass der formalen Rechtsposition tatsächlich ein Vermögenswert zukommt. Es genügt vielmehr, dass Rechtsbeziehungen oder Tatsachen bekannt werden, die eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft verlangen (BGH NJW 1979, 1987; OLG München a. a. O.; OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26/27).

3. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung sind nicht veranlasst.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 607.904 €.

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 24.3.2015 verkaufte die Beteiligte zu 1 an die Beteiligte zu 2 ein Wohnungseigentum (Bl. ...). Die bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 30.3.2015 im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Kaufvertrag werden vom Käufer nur in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs enthaltene Belastungen übernommen (Abschn. VI. 3 - Sätze 1 und 2). In Abschn. VI. (Sachmängel- und Rechtsmängelhaftung) unter Ziff. 2. ist folgende Klausel enthalten:

Die Veräußerin haftet für ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang, soweit in dieser Urkunde nichts anderes vereinbart ist. Die Beteiligten stimmen allen der Lastenfreistellung oder Rangbeschaffung dienenden Gläubigererklärungen, auch Löschungen, zu und beantragen deren Vollzug im Grundbuch.

In der Dritten Abteilung (lfde. Nr. 9) ist zugunsten der V.-Bank eine Grundschuld ohne Brief zu 357.904,32 € in Gesamthaft mit (zuletzt noch) einem weiteren Grundstück (Bl. ...) eingetragen.

Unter dem 14.7.2015 bewilligte der bevollmächtigte Notar die im Kaufvertrag enthaltene Auflassung und beantragte gemäß § 15 GBO bzw. aufgrund Vollmacht die Eintragung aller in der Kaufvertragsurkunde enthaltenen, bisher noch nicht vollzogenen Anträge. Er legte dazu neben der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch die von ihm entworfene, von einem anderen Notar beglaubigte Urkunde mit Löschungsbewilligung und -antrag der Grundschuldgläubigerin vom 22.4.2015 für die an den Blättern ... und ... eingetragene Grundschuld vor.

Das Grundbuchamt erließ am 23.7.2015 folgende fristsetzende Zwischenverfügung:

Weil es sich bei dem Recht, dessen Löschung beantragt sei, um ein Gesamtrecht handele, sei zum einen Vollzugsantrag auch zu Bl. ... zu stellen und zum anderen die Zustimmung der Eigentümerin des Grundstücks Bl. ... in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die in der Kaufvertragsurkunde enthaltene Zustimmung sei nicht ausreichend, weil es sich bei dem in Bl. ... vorgetragenen Grundbesitz nicht um den Vertragsgegenstand handele.

Nach Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge mit Beschluss vom 1.9.2015 zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Notars, der das Grundbuchamt am 15.9.2015 nicht abgeholfen hat. Zur Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die Zustimmung der Eigentümerin sei bereits im Wohnungskaufvertrag enthalten.

Die vom Notar insoweit ohne weitere Erklärung erhobene Beschwerde ist als für die an der Errichtung der vorgelegten Urkunden (Kaufvertrag und Löschung) Beteiligten (zu 1 bis 3) eingelegt anzusehen; denn diese haben entweder in den zum Vollzug eingereichten Urkunden Anträge gestellt oder hätten solche stellen können (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20). Gegen die Antragszurückweisung kann Beschwerde auch dann eingelegt werden, wenn der Antragsteller die auf denselben Grund gestützte Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) nicht angegriffen hatte (Demharter § 18 Rn. 54).

Jedenfalls mit der Beschwerdeeinlegung, dem Hinweis auf die Eigentümerzustimmung in der Kaufvertragsurkunde und der erneuten Vorlage der umfassenden Löschungsbewilligung nebst -antrag der Gläubigerin hätte der Senat auch keine Bedenken, den vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung noch vermissten Antrag (§13 Abs. 1 GBO) auch für die Löschung des Rechts auf dem in Bl. ... vorgetragenen Grundstück als gestellt anzusehen (BayObLGZ 1967, 408/409; 1975, 1/4; Demharter § 15 Rn. 14 m. w. N.).

Indessen bleibt die Beschwerde in der Sache erfolglos.

1. Ein Grundpfandrecht kann gelöscht werden, wenn der Gläubiger - als verlierender Teil - sie bewilligt (§19 GBO) und der Grundstückseigentümer zustimmt (§ 27 Satz 1 GBO; siehe Demharter § 27 Rn. 2; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 27 Rn. 2). Die gesetzlich erforderliche Zustimmung schützt den Eigentümer, der möglicherweise ein erhebliches Interesse am Fortbestand des Rechts hat; die Vorschrift dient aber auch dem Schutz des Grundbuchamts, weil sie verhindert, dass der mit der Löschung nicht einverstandene Eigentümer das Recht alsbald wieder eintragen lässt (Hügel/Holzer § 27 Rn. 2 a. E. m. w. N.). Demgemäß darf das Grundbuchamt die Löschung vornehmen, wenn neben der notwendigen Bewilligung die Zustimmung zur Löschung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, § 29 Abs. 1 GBO.

Soll im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts alle Grundstücke umfassen, an denen das Recht noch lastet, so muss dies in eindeutiger Weise geschehen. Es darf kein Zweifel bleiben, es könne nur die Löschung der Belastung an dem veräußerten Grundstück gemeint sein (vgl. Senat vom 26.11.2007, 34 Wx 119/07 juris; siehe auch LG München I Rpfleger 2008, 21; Demharter § 27 Rn. 11).

a) Die Erklärung der Gläubigerin in der Urkunde vom 22.4.2015 umfasst die Bewilligung zur und den Antrag auf Löschung des Gesamtgrundpfandrechts, somit außer an dem veräußerten Grundbesitz (Bl. x) zusätzlich an einem weiteren Eigentum der Verkäuferin (Bl. ...) -Gesamtlöschung -. Diese kann nur vorgenommen werden, wenn sich der Umfang der Eigentümerzustimmung nach § 27 Satz 1 GBO als eindeutig auch darauf bezogen feststellen lässt. Veräußert der Eigentümer eines von mehreren Grundstücken, auf denen ein Gesamtgrundpfandrecht lastet, und verpflichtet er sich dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Vertragsfläche, so liegt hierin mangels weiterer Anhaltspunkte nicht bereits die Zustimmung zur Löschung des gesamten Rechts (BayObLG Rpfleger 1980, 19/20). Der Eigentümer muss in diesem Fall seine Zustimmung zur Gesamtlöschung des Rechts so hinreichend zum Ausdruck bringen, dass - gegebenenfalls nach Auslegung - kein vernünftiger Zweifel am gewollten Umfang verbleibt (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 27 Rn. 81; vgl. auch Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2759). Ausdrücke wie „Gesamtlöschung“ oder „Volllöschung“ müssen zwar nicht verwandt werden. Auch wenn in der Kaufvertragsurkunde neben der Zustimmung zur Pfand- und Lastenfreistellung „auch Löschungen“ erwähnt sind, erscheint die Erklärung in diesem Punkt (Abschn. VI. 2.) als Zustimmung zur „Gesamtlöschung“ aber nicht ausreichend eindeutig (siehe Senat vom 26.11.2007; auch LG München I Rpfleger 2008, 21; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 27 Rn. 35; Meikel/Böttcher § 27 Rn. 81; a. A. Schöner/Stöber Rn. 2759). Vielmehr verbleiben noch Zweifel.

(1) Grundbucherklärungen sind als Willenserklärungen grundsätzlich gemäß §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig und zugänglich, es sei denn, dass die Eindeutigkeit der Erklärung eine Auslegung ausschließt (st. Rechtspr.; BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1979, 12/15). Der Auslegung sind aber durch den im Grundbuchrecht herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1974, 112/115; BayObLGZ 1977, 189/191). Für die Auslegung gilt in jedem Fall der Grundsatz, dass auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 113, 374/378; BayObLGZ 1977, 189/191; Senat vom 26.11.2007; Demharter § 19 Rn. 28).

(2) Die Zustimmung der Eigentümerin nach § 27 Satz 1 GBO bezieht sich auf Gläubigererklärungen (auch Löschungen), die dem insoweit - bezogen auf die Dritte Abteilung des nämlichen Grundbuchs - geschuldeten lastenfreien Übergang (vgl. Abschn. VI. 3. Satz 2 des Vertrags) dienen. Dazu nicht erforderlich ist eine Lastenfreistellung auch auf dem weiteren der Beteiligten zu 1 gehörenden Grundstück (Bl. ...). Dass die Erklärung darüber hinausgehend die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld auf dem mithaftenden Grundbesitz umfassen sollte, ist nicht ihre nächstliegende Bedeutung. Auch wenn man mitberücksichtigt, dass die notarielle Urkunde bei Wiedergabe des Grundbuchstands (Abschn. I. - S. 3 unten) zur Dritten Abteilung die Grundschuld mit dem Klammerzusatz „(Mithaft)“ zutreffend aufführt, kann der systematisch im Zusammenhang mit der Regelung von Sach- und Rechtsmängelhaftung am verkauften Wohnungseigentum erklärten Zustimmung kein weitergehender Inhalt beigemessen werden. Auch der Kostentragungspflicht kann der Senat nichts entnehmen, was zur Eindeutigkeit führt. Zwar soll die Veräußerin die durch die Lastenfreistellung verursachten (Mehr-)Kosten tragen (Abschn. XI. Satz 2). Doch ergibt eine derartige Regelung in der einen wie in der anderen Variante einen Sinn. Was tatsächlich von der Zustimmung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin umfasst sein sollte und damit gewollt war, lässt sich mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln des Grundbuchverfahrens mithin nicht hinreichend aufklären. Gegen eine Eindeutigkeit spricht schließlich noch, dass sich die notariellen Vorlageschreiben in ihrem Betreff durchwegs und ausschließlich auf das veräußerte Grundstück bezogen, so dass das Grundbuchamt schon Zweifel hatte, ob überhaupt eine Eintragung (Löschung) zu Bl. ... vorgenommen werden solle.

Weil nach wohl herrschender Ansicht (OLG Hamm Rpfleger 1998, 511; Demharter § 13 Rn. 19; Hügel/Reetz § 13 Rn. 48; a. A. Schöner/Stöber Rn. 2724a) bei umfassender Löschungsbewilligung des Gläubigers ein Teilvollzug in Frage kommt, lässt sich aus dem Umfang der Gläubigererklärung auch nichts Zwingendes für die Auslegung der Eigentümerzustimmung herleiten.

2. Zutreffend ist das Grundbuchamt wegen des inneren Zusammenhangs der Anträge im Übrigen von der Einheitlichkeit ihrer Erledigung ausgegangen, so dass ein Teilvollzug nicht im Raum stand.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 1 und 2 GNotKG zu bestimmen. Er wird nach § 36 Abs. 1 GNotKG bemessen (Demharter § 77 Rn. 36). Nach dieser Norm kommt es vorrangig darauf an, ob der Wert der Angelegenheit aus sonstigen Gründen feststeht, so bei den nach §§ 46 bis 54 GNotKG zu bewertenden Gegenständen, wenn sie den Verfahrensgegenstand bilden (Heinemann in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 36 Rn. 24). Dies ist für das von der Eigentumsübertragung betroffene Wohnungseigentum (vgl. § 46 GNotKG) ebenso der Fall wie für die Löschung des Grundpfandrechts (§ 53 Abs. 1 GNotKG), ohne dass es bei letzterem auf den Valutierungsstand ankommt (Leiß in Fackelmann/Heinemann § 53 Rn. 13). Bei Zurückweisung der Beschwerde ergibt sich aus Nr. 14510 KV GNotKG der Höhe nach eine Begrenzung der gerichtlichen Gebühr auf höchstens 800 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Es handelt sich um ein Auslegungsergebnis im Einzelfall.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Wert einer Dienstbarkeit, einer Reallast oder eines sonstigen Rechts oder Anspruchs auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen einschließlich des Unterlassens oder Duldens bestimmt sich nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat.

(2) Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist der auf die Dauer des Rechts entfallende Wert maßgebend. Der Wert ist jedoch durch den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert des Rechts beschränkt. Ist die Dauer des Rechts außerdem auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, darf der nach Absatz 4 bemessene Wert nicht überschritten werden.

(3) Der Wert eines Rechts von unbeschränkter Dauer ist der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. Der Wert eines Rechts von unbestimmter Dauer ist der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt.

(4) Ist das Recht auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, ist sein Wert

bei einem Lebensalter von …der auf die
ersten … Jahre
bis zu 30 Jahren20
über 30 Jahren bis zu 50 Jahren15
über 50 Jahren bis zu 70 Jahren10
über 70 Jahren5


entfallende Wert. Hängt die Dauer des Rechts von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, ist maßgebend,
1.
wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person,
2.
wenn das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, das Lebensalter der ältesten Person.

(5) Der Jahreswert wird mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands oder Teils des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(6) Für die Berechnung des Werts ist der Beginn des Rechts maßgebend. Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. Ist der nach den vorstehenden Absätzen bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, weil im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Rechts noch nicht feststeht oder das Recht in anderer Weise bedingt ist, ist ein niedrigerer Wert anzunehmen. Der Wert eines durch Zeitablauf oder durch den Tod des Berechtigten erloschenen Rechts beträgt 0 Euro.

(7) Preisklauseln werden nicht berücksichtigt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.