Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2018 - 34 Wx 380/17

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 5. August 2016 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das im Grundbuch von Haid Bl. 811 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 eingetragene Wohnungs- und Mitbenützungsrecht sowie den dort unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Widerspruch von Amts wegen zu löschen.

III. Des Weiteren wird das Grundbuchamt angewiesen, über die Eintragung einer Wohnungsreallast und einer Dienstbarkeit auf Garagennutzung nach Maßgabe der folgenden Gründe neu zu entscheiden.

IV. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V. Von einer Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3 ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Den Grundbesitz hatte der Beteiligte zu 3 aufgrund Übergabevertrags mit seinen Eltern, den Beteiligten zu 1 (Mutter) und 2 (Vater), vom 7.4.2016 erhalten.

In der Urkunde wurden zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 Austragsleistungen (Ziff. III. der Urkunde) vereinbart wie folgt:

„2. Er [der Beteiligte zu 3] räumt dem Übergeber – im folgenden auch als „Berechtigter“ bezeichnet – als Berechtigten in Gütergemeinschaft, ab dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein vom Tag des Besitzübergangs an, unentgeltlich und auf Lebensdauer folgende Rechte ein:

a) Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Übergeber im Vertragsanwesen … unentgeltlich Wohnung zu gewähren.“

Der Übergeber kann die alleinige und ausschließliche Benutzung einer mindestens 90 m² großen Wohnung im Erdgeschoss verlangen, ferner die alleinige Benutzung des rechten Stellplatzes in der Garage und die Mitbenützung aller dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Räume, Einrichtungen und Anlagen, insbesondere von Keller, Speicher, Werkstatt, Hof und des Gemüse- und Ziergartens, soweit im Anwesen vorhanden. … Die Räume des Berechtigten hat der Übernehmer auf seine Kosten stets in gut wohnlichem Zustand, insbesondere beheizbar und mit elektrischem Licht beleuchtbar zu erhalten und zu heizen.

Die Kosten für Schönheitsreparaturen, wie Tünchen und dergleichen, trägt der Übernehmer.

Der Berechtigte hat Anspruch auf freie Beheizung, freie Beleuchtung, freien Wasser- und Strombezug (auch für eigene Elektrogeräte) und das Recht der freien Bewegung im Anwesen.

Für den Berechtigten besteht ein eigener Telefon- und Internetanschluss; die Kosten hierfür trägt der Übernehmer bis zu einem Höchstbetrag von monatlich € 50,00.

b) Der Berechtigte darf ferner alle vorhandenen Haushaltsmaschinen und -gerätschaften, Radio, Fernsehgerät, Zeitung, soweit sie im Anwesen vorhanden sind, und auch alle landwirtschaftlichen Gerätschaften und Werkzeuge, soweit sie heute mitübergeben sind, zum eigenen Bedarf mitbenützen.

Des Weiteren regelt der Vertrag, dass im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit auf Verlangen der Übernehmer dem Berechtigten täglich eine volle standesgemäße Kost und Verpflegung einschließlich Getränken zu gewähren hat. Auch hat der Übernehmer für einen privaten Haftpflichtversicherungsschutz des Übergebers zu sorgen.

In Ziff. VII. (Auflassung und Grundbuchanträge) ist unter 2. vereinbart:

Der Übernehmer bestellt hiermit dem Berechtigten zu dem in Abschnitt III Ziff. 2 dieser Urkunde genannten Anteils- oder Gemeinschaftsverhältnis für das in Abschn. III. Ziff. 2a eingeräumte Wohnungsgewährungsrecht und für die übrigen in Abschn. III Ziff. 2 genannten Leistungen eine Reallast am gesamten übergebenen Grundbesitz - ausgenommen Miteigentumsanteile und Nutzungsrechte -, wie er vorgetragen ist im Grundbuch … Die Eintragung der Reallast im Grundbuch wird bewilligt und beantragt mit dem Zusatz, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.

Der Eigentümer behält sich vor, im Rang vor der hier bestellten Reallast für beliebige Gläubiger Grundpfandrechte bis zu einem Gesamtbetrag von … zu bestellen.

In Ziff. IX. der Urkunde wird der Notar beauftragt, den grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde durchzuführen, und ihm Vollmacht erteilt, Eintragungsbewilligungen und Erklärungen auch rechtsgeschäftlicher Art zur Durchführung dieser Urkunde abzugeben.

Auf Antrag vom 27.4.2016/1.6.2016 hat das Grundbuchamt in Abteilung II unter lfd. Nr. 3 ein Wohnungs- und Mitbenützungsrecht für die Beteiligten zu 1 und 2 eingetragen, zudem unter lfd. Nr. 4 eine Reallast (Kost und Verpflegung, Zahlung Geldbetrag) wertgesichert für die Beteiligten zu 1 und 2 im Gleichrang mit der Eintragung unter lfd. Nr. 3.

Auf die Vollzugsmitteilung hin erklärte eine Notariatsangestellte per E-Mail vom 23.6.2016 mit Eingangsstempel des Grundbuchamts vom 24.6.2016, dass die Eintragung in der Abteilung II lfd. Nr. 3 (gemeint: lfd. Nr. 4) um das Schlagwort Wohnungsgewährungsrecht zu ergänzen sei, da dieses im Rahmen der Reallast zur Eintragung beantragt worden sei. Zudem sollten der Gleichrangvermerk und „das Recht lfd. Nr. 2“ (gemeint: lfd. Nr. 3) von Amts wegen gelöscht werden, da es im Übergabevertrag nicht bewilligt und beantragt worden sei.

Daraufhin hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Wohnungsreallast vom 27.4.2016 bzw. 24.6.2016 zurückgewiesen und gegen die Eintragung in Abteilung II lfd. Nr. 3 einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO für die Beteiligten zu 1 und 2 eingetragen. Das bewilligte Recht stelle keine Wohnungsreallast, sondern eine Dienstbarkeit dar, denn das Recht auf Duldung der alleinigen und ausschließlichen Nutzung durch den eingetragenen Berechtigten könne nur eine Dienstbarkeit sein. Als Reallast wäre das alleinige Nutzungsrecht nicht eintragungsfähig. Da das eingetragene Wohnungsrecht nicht bewilligt worden sei, sei das Grundbuch unrichtig und der Amtswiderspruch einzutragen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 vom 31.8.2016, in der der Notar in Ausübung der Vollmacht bewilligt und beantragt, die Eintragung der Reallast in Abteilung II lfd. Nr. 4 um das Schlagwort Wohnungsgewährungsrecht zu ergänzen sowie das dort unter lfd. Nr. 3 eingetragene Wohnungs- und Mitbenützungsrecht dahingehend inhaltlich abzuändern, dass es sich nicht um ein Wohnungsrecht, sondern um ein Nutzungsrecht hinsichtlich des rechten Stellplatzes in der Garage handelt. Der Widerspruch sei zu löschen. Die Formulierung in der Urkunde, dass der Wohnungsberechtigte die alleinige und ausschließliche Nutzung einer mindestens 90 m² großen Wohnung im Erdgeschoss verlangen könne, schließe die Eintragung einer Wohnungsreallast nicht aus. Das Sicherungsbedürfnis der Berechtigten erfordere entweder die Eintragung einer Dienstbarkeit oder einer Reallast. Da sich das Wohnungsgewährungsrecht nicht auf einen bestimmten Raum beziehe, scheide die Eintragung einer Dienstbarkeit aus. Die Mindestvoraussetzungen eines reallastfähigen Rechts lägen vor. Darüberhinausgehende Pflichten könnten die Sicherungsfähigkeit nicht wieder entfallen lassen, sondern seien nur zusätzlich schuldrechtlich vereinbart.

Es entspreche dem Sicherungsbedürfnis der Berechtigten nicht, wenn weder eine Dienstbarkeit noch eine Reallast eingetragen werden könnten. Vielmehr gebiete das Gebot zur Auslegung im Sinne des Sicherungsbedürfnisses, das Recht als Reallast einzutragen. Letztlich sei auch keine Berechtigung zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung gegeben. Eine Einschränkung der Reallastfähigkeit könne sich darauf beziehen, dass dem Eigentümer eine sinnvolle Eigennutzung des Gesamtobjektes verbleiben müsse; dies sei hier wegen der Nutzung nur einzelner Räume im Erdgeschoss durch die Berechtigten für alle anderen Räume des Anwesens, insbesondere im Obergeschoss, der Fall.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 13.2.2017 nicht abgeholfen und die Akten am 23.11.2017 dem Senat vorgelegt. Die Vollmacht des Notars reiche nicht aus, die Änderungen und Ergänzungen zu den Rechten in Abteilung II lfd. Nrn. 3 und 4 zu stellen, denn rechtsändernde und sachlich neue Beurkundungen würden nicht durch die Vollmacht erfasst. Eine Genehmigung der Beteiligten liege nicht vor.

II.

1. Das statthafte Rechtsmittel der Beteiligten ist als Beschwerde nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO unbeschränkt zulässig. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Person oder die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus § 15 Abs. 2 GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht und somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311, 312 f. m. w. N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für alle Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 227); dies sind die Beteiligten zu 1 bis 3 als diejenigen, die von der Eintragung betroffen sind bzw. zu deren Gunsten die Eintragung erfolgen soll.

Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus dem Antragsrecht der Beteiligten zu 1 bis 3 auf Eintragung der bewilligten Rechte (§ 13 GBO; vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 181).

2. Der Antrag, die Eintragung eines Wohnungs- und Mitbenützungsrechts dahingehend abzuändern, dass es sich um ein Nutzungsrecht an einem Garagenstell Platz handelt, hat nur insoweit Erfolg, als das Grundbuchamt über den Antrag neu zu entscheiden hat. Das eingetragene Wohnungs- und Mitbenützungsrecht ist nämlich dem Inhalt nach unzulässig und von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

a) Um inhaltlich unzulässige Eintragungen i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO handelt es sich, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (Demharter § 53 Rn. 42; BGH DNotZ 2015, 362). Ist - wie hier - ein Grundstück mit Rechten belastet, kann gemäß § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsvermerk und das zulässigerweise in Bezug Genommene bilden insgesamt den maßgeblichen Grundbuchinhalt; beides kann nur zusammen sowie einheitlich gelesen und gewürdigt werden (Senat vom 9.5.2008, 34 Wx 139/07 = RNotZ 2008, 495; Demharter § 44 Rn. 15). Unzulässig ist damit nicht nur eine Eintragung, die ein nicht eintragungsfähiges Recht verlautbart, sondern auch eine Eintragung, die ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder mit gesetzlich nicht erlaubtem Inhalt verlautbart (Hügel/Holzer § 53 Rn. 63 ff).

b) So ist es hier, denn das Grundbuch weist in Abteilung II lfd. Nr. 3 ein Wohnungs- und Mitbenützungsrecht für die Beteiligten zu 1 und 2 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 7.4.2016 aus, mithin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB mit einem in der Bewilligung beschriebenen Inhalt. Mit dem bewilligten Inhalt, nämlich der Gewährung von nicht näher bestimmten Räumen als Wohnung, kann aber aus Rechtsgründen ein Wohnungsrecht nicht bestehen; die auf die Bewilligung Bezug nehmende Eintragung verlautbart folglich ein Recht in einer gesetzlich nicht zulässigen Ausgestaltung.

aa) Die Beteiligten haben im Rahmen eines Übergabevertrags ein dingliches Recht zum Wohnen bestellt. Dafür stellt das Gesetz verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich außer dem Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff WEG (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1236) auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB (Wohnungsrecht), wenn das Recht eingeräumt werden soll, ein bestimmtes Gebäude oder einen bestimmten Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Es kommt auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 bis 1092 BGB in Betracht, wenn nur die Mitbenutzung zum Wohnen ohne Ausschluss des Eigentümers gewollt ist (Wohnungsnutzungsrecht), oder eine Reallast nach § 1105 BGB („Wohnungsreallast“), wenn der Eigentümer verpflichtet sein soll, nicht lediglich die Benutzung von Räumen zu Wohnzwecken zu dulden, sondern Wohnraum durch positive, wiederkehrende Leistung zur Verfügung zu stellen (zu gewähren) und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, wobei dies aber nur allgemein - nicht an bestimmten Gebäuden oder Gebäudeteilen - und nicht unter Ausschluss des Eigentümers geschehen darf (OLG Hamm DNotZ 1975, 229, 230; Staudinger/Reymann BGB Neubearb. 2017 § 1093, Rnrn. 1, 3, 6; Hartung Rpfleger 1978, 48, 49; Böhringer BWNotZ 1987, 129, 131).

Welche Rechtsform gewollt ist, hängt nicht vorrangig von der Bezeichnung des Rechts als vielmehr davon ab, wie nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Erklärungen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Einzelnen beschaffen sein sollen (OLG Hamm Rpfleger 1975, 357, 358). Ein wesentlicher Unterschied zwischen Wohnungsreallast als Anspruch auf Verwertung des Grundstücks und beschränkter persönlicher Dienstbarkeit als Anspruch auf Nutzung besteht darin, dass letztere sich in einem Dulden oder Unterlassen erschöpft. Die Reallast hat hingegen ein positives Tun, nämlich ein Geben des Verpflichteten zum Inhalt (BayObLG Rpfleger 1981, 353). Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erfordert daher eine ausreichende Bestimmung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume entweder nach Stockwerk und der genauen Lage dort oder durch Verweisung auf eine nicht zwingend vermaßte Skizze, so dass jeder Dritte ohne Weiteres aus der Eintragung feststellen kann, an welchen Räumen das Recht auf Nutzung unter Ausschluss des Eigentümers besteht (Staudinger/Reymann § 1093 Rn. 50). Ist dagegen der Eigentümer ohne Festlegung der Räume in der Bewilligung allgemein verpflichtet, dem Berechtigten Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast (BGHZ 58, 57, 58; Staudinger/Reymann Einl. zu §§ 1105 – 1112 Rn. 67; Meikel GBO 11. Aufl. Einl. B Rn. 414). Denn damit wird dem Berechtigten kein durchsetzbares Nutzungsrecht an bestimmten Räumen gewährt, insbesondere kann er eine (Mit-)Benutzung von Räumen - noch dazu in einem bestimmten Anwesen - nicht erzwingen (OLG Oldenburg Rpfleger 1978, 411). Die Reallast kann nicht darauf gerichtet sein, ein bestimmtes auf dem Grundstück errichtetes Gebäude oder einen bestimmten Teil eines solchen Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zur Verfügung zu stellen (BayObLG Rpfleger 1981, 353). Daher kann der Grundeigentümer bei der Wohnungsreallast die einmal zugewiesenen Räume wieder ändern; der Eigentümer ist daher nicht auf die Dauer der Eintragung des Rechts von der Nutzung bestimmter Räume ausgeschlossen.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass im Fall einer Wohnungsreallast der Berechtigte für die Dauer der Zur-Verfügung-Stellung von Wohnräumen das Hausrecht in diesen Räumen hat und somit den Eigentümer (zeitweise) an der Nutzung hindern kann. Dies kann gegebenenfalls auch als schuldrechtliche Vereinbarung bei Begründung der Wohnungsreallast vereinbart werden (Reichert BWNotZ 1962, 121, 123; Böhringer BWNotZ 1987, 129, 131). Zudem spricht für die Vereinbarung einer Reallast, wenn der Eigentümer die zur Verfügung zu stellenden Räume in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten hat (Staudinger/Reymann § 1093 Rn. 6).

bb) Nach der Ausgestaltung des Rechts in der Überlassungsurkunde können die Beteiligten zu 1 und 2 die alleinige und ausschließliche Benutzung einer mindestens 90 m² großen Wohnung im Erdgeschoss verlangen, ohne dass deren Lage bezeichnet wäre. Das Auswahlrecht der Räumlichkeiten steht damit dem Beteiligten zu 3 zu. Diesem ist zudem die Pflicht auferlegt, die Räume der Berechtigten auf seine Kosten stets in gut wohnlichem Zustand, insbesondere beheizbar und mit elektrischen Licht beleuchtbar zu erhalten, zu heizen und Schönheitsreparaturen daran vorzunehmen. Dass den Berechtigten ein ausschließliches Nutzungsrecht „im Vertragsanwesen“ eingeräumt wird, ist - wie auch Regelungen zur Mitbenutzung von Radio, Fernsehgerät, Zeitung und ähnlichem - als schuldrechtliche Vereinbarung zur Reallast zu sehen.

Die Vereinbarung stellt sich folglich als Einräumung einer Wohnungsreallast dar.

cc) Die aktuelle Eintragung des Wohnungs- und Mitbenützungsrechts unter lfd. Nr. 3 in Abteilung II ist daher insgesamt unwirksam und im Grundbuch von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

(1) Da die Räume, die als Wohnung zur Verfügung zu stellen sind, nicht bestimmt bezeichnet sind, scheidet die Qualifizierung als Wohnungsrecht nach § 1093 BGB von vorneherein aus. Ohne Bestimmbarkeit der Räume ist die dennoch vorgenommene Eintragung eines Wohnungsrechts jedoch inhaltlich unzulässig (Staudinger/Reymann § 1093 Rn. 50).

(2) Auch das Recht auf Mitbenutzung von Keller, Speicher, Werkstatt, Hof, Gemüse- und Ziergarten, Haushaltsmaschinen und -gerätschaften, Radio, Fernsehgerät, Zeitung, soweit vorhanden, stellt sich als - schuldrechtlich vereinbarte - Ausgestaltung der Reallast dar. In Anbetracht der Einschränkung durch die Worte „soweit vorhanden“ ergibt sich schon keine dinglich abzusichernde Pflicht, bestimmte Räume, Flächen oder Geräte zur Verfügung zu stellen.

Das „Mitbenützungsrecht“ ist im Übrigen nur als Annex zum nicht wirksam eingetragenen Wohnrecht im Grundbuch vermerkt und bezieht sich nicht auf bestimmt benannte Grundstücksteile. Auch daher ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO (Demharter § 53 Rn. 52).

(3) Zwar setzt die Amtslöschung die Anhörung der davon betroffenen Rechtsinhaber voraus (Hügel/Holzer § 53 Rn. 86 m. w. N.). Diese haben sich jedoch selbst gegen die Eintragung gewandt und diese in der E-Mail an das Grundbuchamt als unzulässig bezeichnet. Dass sie nur eine Änderung der Eintragung anstreben, steht einer Löschung nicht entgegen, denn eine solche scheidet von vorneherein aus, da eine inhaltlich unzulässige Eintragung durch eine Änderung nicht wirksam werden kann.

dd) Auch der in Abteilung II unter lfd. Nr. 5 eingetragene Amtswiderspruch ist als unzulässig zu löschen, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, denn er bezieht sich auf eine inhaltlich unzulässige Eintragung, die keine Grundlage einer weiteren Eintragung sein kann (Demharter § 53 R. 52).

3. In Folge der Löschung des Wohnungs- und Mitbenützungsrechts nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist der ursprüngliche Antrag auf Eintragung einer Wohnungsreallast nicht erledigt und daher neu zu entscheiden (Demharter § 53 Rn. 52). Das Grundbuchamt hat dabei den Antrag unter dem Aspekt der Eintragung als Wohnungsreallast unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 2.b) des Beschlusses neu zu prüfen. Daher ist das Verfahren ans Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Antrag zurückzuverweisen (Hügel/Kramer § 77 Rn. 41).

4. Soweit mit der Beschwerde die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf Nutzung des rechten Stellplatzes der Garage verfolgt wird, scheitert die Eintragung nicht an dem vom Grundbuchamt angenommenen Hindernis der fehlenden Bewilligung, denn das Recht auf alleinige Benutzung des rechten Stellplatzes in der Garage ist schon nach der Formulierung im Vertrag als Dienstbarkeit vereinbart. Nach den Ausführungen unter 2.b) stellt sich das eingeräumte bestellte und bewilligte Recht am Stellplatz als Dienstbarkeit (§§ 1090 ff BGB) und nicht als Reallast (§ 1105 BGB) dar. Die Bezeichnung des zur Nutzung schon in der Urkunde zugewiesenen Stellplatzes ist hinreichend bestimmt.

Auch wenn die Bewilligung insofern zunächst von einer Reallast spricht, konnte das Grundbuchamt - wie es dies mit unzutreffendem Ergebnis hinsichtlich des Wohnrechts tat - die Urkunde auch nach den Grundsätzen der falsa demonstratio auslegen (Senat vom 4.12.2017, 34 Wx 95/17, in juris). Eine solche führte zu dem Ergebnis, dass von Anfang an hinsichtlich der Garage eine Dienstbarkeit bewilligt war. Somit kommt es nicht darauf an, dass der Notar nach der Urkunde vom 7.4.2016 bevollmächtigt war, Eintragungsbewilligungen zur Durchführung der Urkunde abzugeben und ein Ausschließungsgrund des Notars nach §§ 6 f BeurkG nicht ersichtlich ist.

Eine Dienstbarkeit hinsichtlich der Garage ist bislang nicht eingetragen, nachdem die Eintragung nur von Wohnungsrecht und Mitbenützungsrecht spricht, worunter das Recht auf alleinige Nutzung eines konkret bezeichneten Stellplatzes nicht verstanden werden kann. Eine Änderung der bisherigen (unzulässigen) Eintragung im Hinblick auf das Benutzungsrecht am Garagenstell Platz kommt nicht in Betracht, da inhaltlich unzulässige Eintragungen nicht geändert werden können (vgl. Hügel/Holzer § 53 Rn. 95).

Insofern ist das Beschwerdebegehren als unbegründet zurückzuweisen. Vielmehr ist insofern das Verfahren ans Grundbuchamt zur Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Beschluss zurückzuverweisen (Hügel/Kramer § 77 Rn. 41).

5. Soweit zunächst auch beantragt war, den Gleichrangvermerk im Grundbuch zu löschen, hat die Beschwerde dieses Begehren nicht mehr wiederholt. Weil allerdings nach der Eintragung der Gleichrang der Reallast mit der nicht in zulässiger Weise eingetragenen Dienstbarkeit vermerkt ist, bezieht sich die Eintragung auf eine nichtige Eintragung und ist daher ebenfalls zu löschen. Ob erneut ein Gleichrangvermerk einzutragen ist, hat das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit bei Eintragung der Dienstbarkeit (Garagenbenutzung) zu entscheiden.

III.

1. Auch soweit die Beschwerde zurückgewiesen ist, ist eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 84 FamFG ist nicht zwingend. Vielmehr erscheint es angebracht, von der Auferlegung der Kosten insofern abzusehen, da dem Beschwerdebegehren auf Änderung der Eintragung in Abteilung II lfd. Nr. 3 wegen unrichtiger Behandlung des ursprünglichen Eintragungsantrags durch das Grundbuchamt nicht stattgegeben werden konnte.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1093 Wohnungsrecht


(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschrif

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass d

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 31 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäud

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Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Dez. 2017 - 34 Wx 95/17

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Referenzen

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

– I.

Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2004 bewilligten die damaligen Eigentümer die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte) zu Lasten ihrer Grundstücke, FlSt … und …, zugunsten des jeweiligen Eigentümers mehrerer - in der damaligen Form aufgrund Zerlegungen und Zusammenlegungen nicht mehr bestehender - Grundstücke, als deren Eigentümerin am 13.8.2004 die Beteiligte zu 2 eingetragen worden war. Unter Ziffer II (Dienstbarkeitsbestellung) ist hierzu beurkundet:

In Erfüllung der Verpflichtung in § 13 Abs. 1 der Vorurkunde bewilligen und beantragen der Verkäufer und die … (= Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) die Eintragung folgender

Grunddienstbarkeit

1) an dem vereinigten Grundstück in Blatt … lfd. Nr. 17 (= dienendes Grundstück) und zwar in der Ausübung beschränkt auf Teilflächen des Flst.Nr. …

2) an dem Grundstück Flst.Nr. … in Blatt … lfd. Nr. 3

… folgenden Inhalts:

1. Ort und Umfang der Benutzung

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks räumt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks und den von diesem ermächtigten Personen das Recht ein, das dienende Grundstück auf den rot schraffiert markierten Flächen in den dieser Urkunde als Anlage beigefügten beiden Lageplänen zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und zu diesem Zweck mit für Geh- und auch für Lastverkehr geeigneten Fahrbahnen zu versehen und diese Fahrbahn zu haben, zu halten und zu belassen.

Im Bereich der Ausübungsfläche des Geh- und Fahrrechts ist das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nicht gestattet. …

5. Ausübungsbereich

Der Ausübungsbereich der vorbezeichneten Dienstbarkeiten ist aus den dieser Urkunde als Anlage beigefügten Lageplänen ersichtlich; auf die Pläne wird verwiesen.

6. Vermessung des Ausübungsbereichs

Die … (Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1) beabsichtigt, die von den Dienstbarkeiten betroffenen Ausübungsbereiche als eigene Grundstücke herausmessen zu lassen. Die … (Beteiligte zu 2) gibt heute schon die nicht vom Ausübungsbereich betroffenen Flächen von den Dienstbarkeiten frei und beauftragt und bevollmächtigt den amtierenden Notar, nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses die betroffenen Grund- und Flurstücke genau zu bezeichnen.

Mit der Urkunde sind die bezeichneten Lagepläne verbunden. Darin ist ein großflächiges Areal rot schraffiert gekennzeichnet, allerdings ohne Einzeichnung von Flurgrenzen und ohne Angabe von Flurnummern. Lediglich zwei - hier nicht betroffene - Flurstücksbezeichnungen sind handschriftlich eingetragen. Zur Orientierung dienen erläuternde Bezeichnungen wie „Bahnlinie“, „Gleisanlagen“, „Tennisanlage“ und einzelne Straßennamen.

Die Urkundsbeteiligten beauftragten den amtierenden Notar mit dem Vollzug der Urkunde und ermächtigten ihn außerdem (Ziffer III der Urkunde), alle zum Grundbuchvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

Teilvollzug sollte zulässig sein. Die Dienstbarkeiten sollte der Notar allerdings sofort zum Grundbuchvollzug vorlegen. Abschließend wurde der Notar bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen.

Auf den am 15.12.2004 notariell gestellten Antrag wurden die Geh- und Fahrtrechte im jeweiligen Grundbuch zu Lasten der im Bewilligungstext bezeichneten Grundstücke am 30.12.2004 eingetragen.

Der im Lageplan schraffiert markierte Ausübungsbereich erstreckt sich über eine zusammenhängende Fläche, die unter anderem eine Teilfläche des Grundstücks FlSt …/17 umfassen soll. Dieses Grundstück ist durch Teilung aus dem Grundstück FlSt …/8 (lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses) hervorgegangen und mit grundbuchamtlichem Vollzug des zugrunde liegenden Fortführungsnachweises (Nr. …) am 17.1.2005 unter der lfd. Nr. 31 des Bestandsverzeichnisses auf dem Grundbuchblatt gebucht worden, in dem FlSt … unter lfd. Nr. 3 vermerkt war. Eigentümerin des Stammgrundstücks …/8 sowie des FlSt … war im Bestellungszeitpunkt die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. Letztere ist nach Ausgliederung gemäß UmwG seit dem 19.10.2011 als Eigentümerin eingetragen.

Unter Vorlage einer vom Urkundsnotar mit dem Zusatz „a. D.“ sowie vom Amtsnachfolger unterzeichneten und mit dem Siegel des Amtsnachfolgers versehenen Eigenurkunde vom 24.8.2016 hat der Amtsnachfolger am 31.8.2016 gemäß § 15 GBO die Eintragung eines inhaltsgleichen Geh- und Fahrtrechts auch an FlSt …/17 beantragt. Die als „Nachtrag zur Urkunde vom 10.12.2004“ bezeichnete, mit beglaubigten Kopien der Ausübungspläne verbundene Eigenurkunde enthält hierzu folgende Erklärungen:

Die Grunddienstbarkeiten sichern Geh- und Fahrtrechte, deren Ausübungsbereiche … durch Verweisung auf die der vorgenannten Urkunde als Anlagen beigefügten beiden Pläne näher beschrieben ist. … Dieser in den vorgenannten Plänen rot schraffierte Dienstbarkeitsausübungsbereich umfasst auch eine Teilfläche des vorgenannten Grundstücks FlSt. …/17 … .

In Ausübung der in Abschnitt III. der vorgenannten Urkunde erteilten Ermächtigung komplettieren wir, die Unterzeichneten, hiermit für die … (Beteiligte zu 1) und für die … (Beteiligte zu 2) die in Abschnittt II.A) der vorgenannten Urkunde enthaltene Eintragungsbewilligung samt Eintragungsantrag in der Weise, dass die vorgenannte Grunddienstbarkeit auch an dem vorstehenden Grundstück FlSt. …/17 … zur Eintragung bewilligt und beantragt wird.

Der Eigenurkunde ist ein am 19.7.2016 erstellter Auszug aus der amtlichen Flurkarte beigegeben. Danach erscheint es als naheliegend, dass das Grundstück …/17 innerhalb der als Ausübungsbereich markierten Fläche liegt.

Mit Beschluss vom 9.1.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Notarermächtigung sei nur zum Vollzug der Urkunde erteilt, in der aber eine Bewilligung zur Belastung des (damaligen) FlSt …/8 nicht enthalten sei. Aus der Darstellung des Ausübungsbereichs in den zur Urkunde genommenen Plänen lasse sich eine Ermächtigung des Notars, die Bewilligung auf das „vergessene Flurstück“ zu erweitern, nicht herleiten. Mithin könne offen gelassen werden, ob die von der damaligen Grundstückseigentümerin erteilte Ermächtigung/Vollmacht im Zuge der Ausgliederung „bergegangen“ sei und nun zur Vertretung der Beteiligten zu 1 berechtige. Weil die herrschenden Grundstücke nach mehrfacher Teilung nicht mehr in der damaligen Form existent seien, sei außerdem eine den aktuellen Verhältnissen entsprechende Bezeichnung in der Bewilligung erforderlich. Da somit zum Vollzug eine Genehmigung der Nachtragsurkunde durch die Beteiligte zu 1 nicht ausreiche, sei der Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung nicht veranlasst.

Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 2 mit der über den Notar eingelegten Beschwerde, mit der der Eintragungsantrag weiterverfolgt wird. Zwar sei es richtig, dass der Text der Eintragungsbewilligung von den dabei in Bezug genommenen Lageplänen abweiche. Rechtlich unzutreffend sei es aber, aus dem Fehlen von FlSt …/17 im Urkundstext das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung abzuleiten. Vielmehr sei die zeichnerische Darstellung in den Plänen - zumal vor Vermessung und deshalb fehlender katastermäßiger Bezeichnung - für die Auslegung von maßgeblicher Bedeutung. Daraus ergebe sich eindeutig, dass das beabsichtigte Geh- und Fahrtrecht auf beiden Seiten seiner U-Form bis zur öffentlichen Straße reichen und deshalb auch das FlSt …/17 (früher FlSt …/8) umfassen solle. Die ausdrückliche Aufnahme des Flurstücks in den Bewilligungstext sei aufgrund eines ohne weiteres nachvollziehbaren Versehens unterblieben. Eine Auslegung der Urkunde - auch nach den Grundsätzen der falsa demonstratio - führe zu dem Ergebnis, dass dieses Flurstück von der Bewilligung mitumfasst sei. Da die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 infolge des vollzogenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge beruhe, sei die Beteiligte zu 1 an die Bewilligung gebunden. Dies gelte entsprechend für die erteilte Notarvollmacht. Nach deren Umfang berechtige sie auch zur Abgabe der Eintragungsbewilligung, denn dabei handele es sich um eine zum Vollzug der Urkunde erforderliche Erklärung. Insbesondere die nachträgliche Bezeichnung von dienstbarkeitsbelasteten, aber in der Urkunde nicht oder nicht ausreichend bezeichneten Grundstücken zur Fehlerbehebung solle von einer solchen Vollmacht umfasst sein. Der Vollmacht sei außerdem nichts dafür zu entnehmen, dass sie mit dem (vermeintlichen) Vollzug durch Eintragung an den beantragten Stellen erlöschen sollte. In der Nachtragserklärung werde nicht die Dienstbarkeit auf ein vergessenes Grundstück erstreckt, sondern lediglich der Widerspruch zwischen Plan und Text aufgeklärt. Die Eintragung habe zugunsten der als herrschend bezeichneten Grundstücke zu erfolgen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die in der Urkunde vom 10.12.2004 erklärte Bewilligung könne nicht im Sinne der Beschwerde ausgelegt werden. Die Urkunde sei mit den vorgenommenen Eintragungen vollzogen. Der Notar sei daher nicht bevollmächtigt, noch Anträge und Bewilligung im Rahmen der ihm erteilten Vollzugsvollmacht abzugeben. Zudem entspreche die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke nicht der aktuellen Grundbuchlage.

In der Beschwerdeinstanz hat die Beteiligte zu 2 über den Notar nochmals zu dem aus ihrer Sicht zutreffenden Auslegungsergebnis vorgetragen. Weil die Dienstbarkeitsbestellung ausdrücklich in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung unter Verweis auf die hierüber erstellte Urkunde erfolgt sei, sei von der Bewilligung eindeutig der gesamte in den beigefügten Plänen unverändert eingezeichnete Ausübungsbereich umfasst. Mit den in der Bewilligung in Bezug genommenen Lageplänen sei auch das Grundstück …/8 in einer für Grundbuchzwecke ausreichenden Weise bezeichnet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde jedenfalls die erteilte und im Außenverhältnis nicht beschränkte Notarvollmacht die in der Nachtragsurkunde erklärte Bewilligung decken. Als „Reparaturvollmacht“ erfasse sie auch im Urkundstext nicht ausdrücklich erwähnte Grundstücke; sie erstrecke sich insbesondere auf die Berichtigung des offensichtlich unrichtigen Texts. Erloschen sei die Vollmacht mangels vollständigen Urkundsvollzugs nicht.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Dabei kann dahinstehen, ob die im notariellen Vertrag vom 10.12.2004 erteilte Vollmacht den Notar zur Vertretung im Verfahren über die Eintragung einer Dienstbarkeit am gegenständlichen Grundstück berechtigt, denn die wirksame Vertretung der Beteiligten zu 2 ergibt sich jedenfalls aus der gesondert erteilten und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollmacht (vgl. auch BGH NJW 1999, 2369/2370; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 330; KEHE/Briesemeister GBO 7. Aufl. § 71 Rn. 63 f.).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die zur Eintragung der Dienstbarkeit gemäß § 19 GBO erforderliche Bewilligung des Betroffenen fehlt.

1. Mit der Urkunde vom 10.12.2004 liegt eine auf FlSt …/17 bezogene Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) in der grundbuchrechtlich notwendigen Eindeutigkeit (§ 28 Satz 1 GBO) nicht vor.

a) Um die Eintragung der dinglichen Rechtsverhältnisse beim richtigen Grundstück zu sichern, sind im Grundbuchverkehr klare Erklärungen unverzichtbar. Gemäß § 28 Satz 1 GBO ist deshalb in der Eintragungsbewilligung das betroffene Grundstück „in Übereinstimmung mit dem Grundbuch“ (vgl. § 2 Abs. 2 GBO i. V. m. § 6 Abs. 3 bis 5 GBV) oder „durch Hinweis auf das Grundbuchblatt“ (vgl. § 5 GBV) zu bezeichnen (vgl. BGH Rpfleger 1984, 310/311; 1987, 452). Sind mehrere Grundstücke betroffen, so sind alle entsprechend zu bezeichnen. Sind nur einzelne von mehreren auf einem Blatt vorgetragene Grundstücke betroffen, so sind diese durch Angabe der laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis gemäß § 6 Abs. 1 GBV oder durch Angabe der Kennzeichen gemäß § 6 Abs. 3 bis 5 GBV zu benennen (Demharter § 28 Rn. 10 und 13).

Eine Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt ist in der Urkunde vom 10.12.2004 mit Nennung der dortigen lfd. Nr. von konkret bezeichneten Flurstücken erfolgt. Gemäß § 28 Satz 1 GBO wäre es erforderlich gewesen, in der Bewilligung das weitere Grundstück, dessen Belastung nun begehrt wird, mit seiner Flurstücksnummer (damals …/8) ausdrücklich zu nennen oder in der Bewilligung zur Bezeichnung des Belastungsgegenstands auf einen die konkreten Flurnummern enthaltenden und der Urkunde beigefügten Plan Bezug zu nehmen. Beides ist hier nicht der Fall. Dass der Vorurkunde vom 30.12.2003, in der sich die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 schuldrechtlich zur Bestellung von Dienstbarkeiten verpflichtet hat, laut Beschwerdevorbringen ein Plan beigefügt sein soll, in dem die Flurnummern und die Flurstücksgrenzen eingetragen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Weder die Vorurkunde selbst noch der mit der Beschwerde vorgelegte Plan sind Bestandteil der Bestellungsurkunde. In der Bestellungsurkunde wird die Vorurkunde lediglich als Rechtsgrund für die Bestellung genannt. Deren Inhalt wird auszugsweise wiedergegeben und als den Beteiligten bekannt bezeichnet. Damit ist § 28 Satz 1 GBO nicht Genüge getan.

b) Zwar ist die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung grundsätzlich auslegungsfähig. Das Grundbuchamt ist zur Auslegung zudem nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Bei der Auslegung ist allerdings - wie bei der von Grundbucheintragungen - auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (vgl. BGH FGPrax 2015, 5; BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 sowie Rn. 75). Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an. Mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (BGHZ 129, 1/3 f.). Ist der Inhalt der Bewilligung allerdings eindeutig, so bedarf es keiner Sinnermittlung; eine Auslegung kommt dann von vorneherein nicht in Betracht (BGHZ 32, 60/63; Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828; vom 8.10.2015, 34 Wx 289/15 = MittBayNot 2016, 234; vom 34 Wx 36/17, juris Rn. 36; BayObLGZ 1979, 12/15; BayObLG NJW-RR 1997, 1511/1512; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 331; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 172; Hügel/Wilsch § 28 Rn. 97; Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 133 Rn. 6).

aa) In der Bewilligung sind die dienenden Grundstücke, an denen die Dienstbarkeit eingetragen werden soll, eindeutig durch Verwendung der amtlichen Katasterbezeichnung benannt. Schon deshalb trifft es nicht zu, dass zum Verständnis der Bewilligung wegen angeblich fehlender katastermäßiger Bezeichnung vorrangig auf die der Urkunde beigefügten Pläne abzustellen sei. Zwar stand die geplante Vermessung des Ausübungsbereichs noch aus; die vom Ausübungsbereich betroffenen Grundstücke selbst waren jedoch gemäß § 2 Abs. 2 GBO im Grundbuch gebucht. Zudem lässt § 28 GBO andere als die genannten beiden Arten der Grundstücksbezeichnung nicht zu (Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 28 Rn. 34).

Die Eindeutigkeit der erklärten Bewilligung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich der im Plan als zusammenhängende Fläche dargestellte Bereich der Ausübung über die nach dem Urkundstext zu belastenden Grundstücke hinaus auf weitere Grundstücke, die teils in fremdem Eigentum, teils im Eigentum der Bewilligenden standen, erstreckt. Auf diesen Plan wurde nur zur vereinbarungsgemäßen Festlegung des Ausübungsbereichs Bezug genommen. Dass über die konkret im Bewilligungstext mit ihren Flurstücksnummern bezeichneten Grundstücke hinaus alle übrigen Grundstücke, die vom Ausübungsbereich betroffen wurden, oder jedenfalls diejenigen, die ebenfalls im Eigentum der Bewilligenden standen, Gegenstand der Belastungsbewilligung seien, kommt im Bewilligungstext nicht zum Ausdruck und ist der Bezugnahme auf die Pläne nur im Zusammenhang mit dem Ausübungsbereich nicht zu entnehmen.

bb) Der Wortsinn einer Erklärung ist zwar dann nicht maßgeblich, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien den Gegenstand ihrer Erklärung irrtümlich falsch oder infolge irrtümlicher Auslassung unvollständig bezeichnet haben (sog. falsa demonstratio; Senat vom 5.7.2017, 34 Wx 104/17 = MittBayNot 2017, 581; zur Auflassung: BGHZ 87, 150/155; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1419; Hügel/Wilsch § 28 Rn. 93). Indessen ist im Eintragungsverfahren nur zu prüfen, ob die zur Eintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) erforderlichen Erklärungen mit dem zweifelsfrei bezeichneten Vertragsgegenstand (§ 28 GBO) durch - formell wirksame - öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sind (§ 29 Abs. 1 GBO; Senat vom 23.9.2008, 34 Wx 76/08 = FGPrax 2009, 11).

Eine irrtümliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Text der Bewilligung vorgenommenen Grundstücksbezeichnung ergibt sich nicht aus der Planskizze und dem dort dargestellten Ausübungsbereich. Vereinbarungen über den Ausübungsbereich dienen der räumlichen Ausübungsbeschränkung einer Dienstbarkeit auf einem Flurstück. Diese Zweckrichtung erlaubt nicht im Umkehrschluss ein Verständnis der Gesamterklärung dahingehend, die im Plan markierten Grundstücke seien - über die eindeutige katastermäßige Bezeichnung im Text der Bewilligung hinaus - Gegenstand der Bewilligung (vgl. Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828).

Der nur aus dem Plan ableitbare Zweck, mithilfe von Geh- und Fahrtrechten auf beiden Seiten der U-Form einen Zugang zu öffentlichem Verkehrsgrund sicherzustellen, ändert daran ebenso wenig wie die Bezugnahme auf die in der Vorurkunde übernommene schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung, zumal über diese Verpflichtung im Abschnitt „Vorbemerkungen“ der Bestellungsurkunde unter Ziff. 3 nur erwähnt wird, dass Dienstbarkeiten an den Grundstücken 2451 und 2129 zu bestellen seien. Eine Intention der Parteien dahingehend, weitere Bestellungsverpflichtungen mit den am 10.12.2004 beurkundeten Erklärungen zu erfüllen, ergibt sich daraus nicht. Dasselbe gilt für die Bezeichnung der Urkunde als „Bestellung von Dienstbarkeiten (Erfüllung von Verpflichtungen aus dem … Kaufvertrag vom …) …“.

2. Die nach § 19 GBO zur Eintragung der Grundstücksbelastung an FlSt …/17 erforderliche Bewilligung des Betroffenen ist auch mit der Eigenurkunde (vgl. Demharter § 29 Rn. 35) vom 24.8.2016 nicht vorgelegt, denn eine ausreichende Bevollmächtigung zur Erklärung einer Bewilligung dieses Inhalts ist nicht nachgewiesen.

a) Von einer wirksamen „Korrektur“ der Bewilligung durch Nachtragsurkunde nach § 44a Abs. 2 Satz 3 BeurkG unter Inanspruchnahme der dem Notar erteilten Vollmacht (vgl. Hügel/Wilsch § 28 Rn. 98) kann nicht ausgegangen werden, weil mit der Urkunde vom 10.12.2004 eine hinreichende Bevollmächtigung nicht nachgewiesen ist.

aa) Das Grundbuchamt - und an seiner Stelle in der Beschwerdeinstanz der Senat - hat die Wirksamkeit einer Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (Senat vom 26.9.2012, 34 Wx 258/12, juris; BayObLG Rpfleger 1991, 365; Demharter § 19 Rn. 74.1; Schöner/Stöber Rn. 3579, 3580a).

bb) Die dem Urkundsnotar erteilte und durch Vorlage einer beglaubigten Urkundsabschrift formgerecht (§ 29 GBO) nachgewiesene Vollmacht geht zwar auf dessen Amtsnachfolger über (LG Köln MittRhNotK 1984, 104; Schöner/Stöber Rn. 164; Staudinger/Hertel BGB [2017] Beurkundungsgesetz Rn. 661b). Dass sie die in der Eigenurkunde vom 24.8.2016 namens der Beteiligten erklärte Bewilligung deckt, kann jedoch nicht angenommen werden.

cc) Grundbuchvollmachten sind nach den für Grundbucherklärungen maßgeblichen Grundsätzen auszulegen (Senat vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12 = DNotZ 2013, 139). Es ist also auf Wortlaut und Sinn der in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachzuweisenden Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände hingegen können wegen der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren für die Auslegung des Vollmachtsumfangs nicht herangezogen werden, es sei denn, sie seien offenkundig (OLG Hamm FGPrax 2005, 240/241). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (Senat vom 14.3.2016, 34 Wx 4/16 = RNotZ 2016, 312; BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75; Schöner/Stöber Rn. 3580a).

Zwar muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Urkundsnotars nur dann einen Sinn hat, wenn sie über die Regelung des § 15 GBO hinausgeht, denn sonst bedürfte es einer besonderen Vollmacht nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 35). Die Vollmacht, im Namen der Vertragsparteien „alle zum Grundbuchvollzug“ bzw. „zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen“ Erklärungen und Bewilligungen abzugeben sowie Anträge zu stellen, deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach allerdings nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind. Dazu können auch Erklärungen zählen, die von den Beteiligten oder vom Notar bei der Vertragsunterzeichnung übersehen worden sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 590; OLG München - 32. Senat - Rpfleger 2006, 392; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203/204; OLG Frankfurt vom 12.10.2009, 20 W 116/07, juris; LG Saarbrücken Rpfleger 2000, 109; Demharter § 15 Rn. 3.3; Bauer/von Oefele § 15 Rn. 35). Den für die Bestimmung des Vollmachtsumfangs maßgeblichen Rahmen definiert jedoch der Inhalt des beurkundeten Rechtsgeschäfts, zu dessen Vollziehung die Vollmacht erteilt ist; eine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage besteht nicht (vgl. auch BGH NJW 2002, 2863/2864; NJW-RR 2012, 1483/1484; Senat vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12 = DNotZ 2013, 139; OLG Frankfurt OLG-Report 2007, 888/889; OLG Düsseldorf DNotZ 2013, 30). Eine nach außen uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung der Vertragsparteien im Grundbuchverkehr (vgl. OLG Jena MittBayNot 2003, 298; Milzer notar 2013, 35/44) ist nicht erteilt.

Dass die im Nachtrag vom 24.8.2016 beurkundete Bewilligung im Rahmen der zur Urkunde vom 10.12.2004 erteilten Vollzugsvollmacht bliebe, kann danach nicht angenommen werden. Nach ihrem Wortlaut berechtigt die Vollmacht nicht zur Abgabe aller Erklärungen, die zur Grundstücksbelastung mit Dienstbarkeiten im Umfang des Ausübungsbereichs notwendig oder förderlich sind, sondern nur zu solchen Erklärungen, die den Vollzug des beurkundeten Geschäfts fördern. Ob aber die Parteien übereinstimmend dem Wortlaut der beurkundeten Bestellung (§ 873 BGB) einen umfassenderen Sinn beigemessen haben oder nicht, ist zumindest zweifelhaft. Im Abschnitt „Vorbemerkungen“ wird auf die übernommene Bestellungspflicht nicht umfassend, sondern nur im Hinblick auf die Grundstücke … und … abgestellt; die nachfolgende Dienstbarkeitsbestellung und die in diesem Zusammenhang erklärte Bewilligung reichen zur Erfüllung der so dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung aus. Die Flurstücke selbst sind in den „Vorbemerkungen“ zudem teils näher beschrieben, was dafür spricht, dass sich die Parteien mit der zutreffenden Bezeichnung der Belastungsgegenstände befasst haben. Danach ist nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festzustellen, dass die Bewilligungsergänzung lediglich dem Zweck des beurkundeten materiellen Rechtsgeschäfts zum Erfolg verhelfen würde. Dass die Bezeichnung der zu belastenden Flurstücke in der Bewilligung vom 10.12.2004 lediglich versehentlich unvollständig und hinter dem Gemeinten zurückgeblieben sei, kann somit nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden. Mithin kann die Benennung der zu belastenden Grundstücke nicht in Ausübung der Vollmacht „komplettiert“ werden, denn die vom Notar in Anspruch genommene Vollmacht ist lediglich zum Vollzug „dieser“ Urkunde, mithin der Bestellungsurkunde, erteilt, nicht aber zur Umsetzung einer - möglicherweise - umfassenderen schuldrechtlichen Verpflichtung.

b) Die Änderung der am 10.12.2004 beurkundeten Bewilligung kann (erst recht) nicht nach § 44a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BeurkG durch den notariellen Amtsnachfolger im Weg der Berichtigung erfolgen.

Nach dieser Vorschrift können Unrichtigkeiten, auch versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden (Winkler BeurkG 18. Aufl. § 44a Rn. 17 f.), sofern der Fehler offensichtlich ist, sich also aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, für jeden, der diese Umstände kennt, ergibt (Senat vom 13.1.2012, 34 Wx 411/11 = Rpfleger 2012, 311; vom 27.6.2012, 34 Wx 184/12 = DNotZ 2012, 828; Winkler § 44a Rn. 19; Lerch BeurkG 5. Aufl. § 44a Rn. 8 ff.). Die schriftlich niedergelegten Bestimmungen der Ausgangsurkunde können dann klarstellend an die Rechtslage, die aufgrund übereinstimmender, wenn auch fehlerhaft oder unvollständig zum Ausdruck gekommener Erklärungen ohnehin besteht, angepasst werden (Milzer notar 2013, 35/36 f.).

Eine offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung zugänglich wäre, besteht nicht, denn Umstände, aus denen sich eine versehentliche Auslassung offenkundig ergäbe, liegen nicht vor (vgl. Kanzleiter DNotZ 1999, 292/305f.). Die Bestellungsurkunde trägt den abschließenden Vermerk, wonach sie vom Notar vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. Danach stimmen die abgegebenen und in der Niederschrift enthaltenen Erklärungen überein. Dass der Wille der Parteien deshalb in der Urkunde einen nur unzureichenden Ausdruck gefunden habe, weil materiell-rechtlich auch das Flurstück …/8 (nun: …/17) mit einem Geh- und Fahrtrecht habe belastet werden sollen (vgl. auch Winkler § 44a Rn. 20 bis 22), ist zwar möglich, aber nicht offensichtlich. Es sind unterschiedliche Gründe dafür denkbar, weshalb FlSt …/8 in der Urkunde nicht als Belastungsgegenstand genannt ist. Ob aus Sachgründen eine sukzessive Erfüllung schuldrechtlicher Belastungsverpflichtungen gewollt war oder die beurkundeten Erklärungen hinter dem Gemeinten zurückblieben oder die Willensbildung selbst lückenhaft geblieben war, weil die Parteien ein Grundstück übersehen haben, ist zwar möglicherweise - angesichts des verstrichenen Zeitraums allerdings nicht zwingend - für die Parteien offensichtlich, nicht aber für einen Dritten.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu dem Zweck, der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zu geben, eine Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) der Beteiligten zu 1 in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form beizubringen, scheidet hier aus, weil der Antrag - wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat - selbst im Falle einer Genehmigung nicht vollzugsfähig wäre.

In der Nachtragsurkunde sind die herrschenden Grundstücke nicht - wie erforderlich (vgl. OLG Frankfurt vom 10.5.2010, 20 W 81/05, juris Rn. 13) - gemäß § 28 Satz 1 GBO in Übereinstimmung mit dem aktuellen Grundbuch bezeichnet. Die referierende Wiedergabe der laut Bestellungsurkunde berechtigten Grundstücke samt ihren (damaligen) Flurstücksnummern vermag darüber nicht hinwegzuhelfen.

Bestandsveränderungen des herrschenden Grundstücks sind zwar im Grundbuch des dienenden Grundstücks mit Blick auf eine dort eingetragene Grunddienstbarkeit nicht durch entsprechende Eintragung kenntlich zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 827/828; KG NJW 1975, 697/698). Solche Änderungen sind vielmehr aus den Eintragungen auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks nachzuvollziehen. Nichts anderes gilt, wenn das ursprüngliche Blatt geschlossen und die dortigen Eintragungen auf ein oder - wie hier - mehrere neu angelegte Blätter übertragen wurden.

Diese Grundsätze sind hier aber nicht anwendbar, weil das Geh- und Fahrtrecht an FlSt …/17 noch nicht eingetragen ist, sondern mit der begehrten Eintragung originär entstehen soll (§ 873 Abs. 1 BGB). Hierfür ist es notwendig, die herrschenden Grundstücke eindeutig und in Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu bezeichnen. Die aufgrund diverser Zerlegungen und Zusammenlegungen überholten Grundstücksbezeichnungen genügen den Vorgaben des § 28 Satz 1 GBO nicht. Die im Berichtsstil gehaltene Aufzählung der laut Vorurkunde berechtigten Grundstücke vermeidet zudem die Bezeichnung der herrschenden Grundstücke in der Bewilligungserklärung der Nachtragsurkunde. Die Beibringung einer Eintragungsbewilligung geänderten Inhalts kann aber mit Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 17).

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt.

2. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mit dem Regelwert fest (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG). Für eine Bemessung nach § 52 GNotKG fehlen hinreichende Anhaltspunkte.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng

# Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 06.12.2017.

Leitsatz:

BGB § 164 BeurkG § 44a Abs. 2

GBO §§ 19, 28 Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.