Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Apr. 2018 - 34 Wx 93/18

bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 seit 15.1.2015 als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten (unter anderem) wie folgt belastet:

– Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 €

– Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 €

– Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

– Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

– Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €

– Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 €

– Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 €.

Im Zeitraum vom 2.2.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten dinglichen Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 machte das Grundbuchamt den Vollzug von der Zahlung eines Gebührenvorschusses im Betrag von 163 € abhängig mit der Begründung, bei der Beteiligten handele sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH, so dass der Zahlungseingang nicht mit Sicherheit zu erwarten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten erledigte sich durch die aufgrund geleisteter Vorschusszahlung am 19.12.2017 erfolgte Eintragung.

Am 3.1.2018 beantragte die Beteiligte sodann unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Berechtigten, die Abtretung der weiteren oben genannten Grundpfandrechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig lehnte sie die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin als befangen ab. Deren Zwischenverfügung vom 5.12.2017 sei gesetzwidrig und willkürlich gewesen. Schon die Dauer der zweiwöchigen Bearbeitungszeit lasse den Schluss zu, dass die Vorschussanforderung allein der Verzögerung gedient habe. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorauszahlung zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine, sei weder objektiv vorhanden gewesen noch von der Rechtspflegerin aufgezeigt worden. Deren Hinweis auf die Verfahrensverzögerung, die bei Vorlage der gegen die Anordnung eingelegten Beschwerde an das übergeordnete Gericht eintrete, sei geradezu zynisch. Die Rechtspflegerin habe sich in selbstherrlicher Manier über die geltenden Gesetze hinweggesetzt.

Am 4.1.2018 hat die Rechtspflegerin dahingehend Stellung genommen, nach § 13 GNotKG liege es im Ermessen des zuständigen Rechtspflegers, den Grundbuchvollzug von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Grund für Befangenheit sei für sie nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 6.2.2018 hat der Grundbuchrichter das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Das nach § 13 GNotKG eingeräumte Ermessen sei lediglich insoweit eingeschränkt, als nach § 22 Abs. 5 KostV regelmäßig nur dann ein Vorschuss gefordert werden solle, wenn die Auslagen den Betrag von 25 € übersteigen oder wenn ein Verlust für die Staatskasse zu befürchten sei. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor, da ein Eingang der Kosten nicht mit Sicherheit zu erwarten und das beantragte Geschäft nicht von einer Art gewesen sei, die keine Verzögerung vertrage.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.2.2018 als Eintragungshindernis das Fehlen der Grundpfandrechtsbriefe zu Abt. III/Nr. 2a, 2b, 2c und 3 beanstandet und den Vollzug von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (insgesamt 276,50 €) abhängig gemacht. Auf die hiergegen am 1.3.2018 eingelegte Beschwerde hat sie mit Beschluss vom 8.3.2018 die Frist zur Behebung des Hindernisses verlängert.

Mit Schreiben vom 22.2.2018 hat die Beteiligte gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Nach dem Gesetz sei für eine Ermessensentscheidung schon deshalb kein Raum gewesen, weil Umstände, nach denen im konkreten Einzelfall eine Sicherung des Gebühreneingangs durch Vorschusszahlung erforderlich erscheine, nicht vorlägen. Jedenfalls seien die vermeintlichen Gründe nicht offengelegt worden. Wie wenig sich die Rechtspflegerin um die geltenden Gesetze kümmere, gehe auch aus dem Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht gemäß § 47 ZPO durch Erlass der Zwischenverfügung sowie des fristverlängernden Beschlusses hervor. Außerdem habe die Rechtspflegerin mit ihrer in Unkenntnis der erst am 4.1.2018 per Fax bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung gefertigten Stellungnahme ihre Pflicht zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung nicht erfüllt. Dass sie trotz Aufklärung über die Rechtslage weiter an ihrer Auffassung festhalte, stelle sich aus objektiver Sicht als vorsätzlich gesetzwidrig und willkürlich dar.

Dem Rechtsmittel hat der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Verstoß gegen die Wartepflicht begründe keine Befangenheit.

II.

Gegen die nach § 10 Satz 2 RPflG ergangene richterliche Zurückweisung des gegen die (Grundbuch-)Rechtspflegerin gestellten Ablehnungsgesuchs ist die sofortige Beschwerde nach § 10 Satz 1 RPflG, § 81 Abs. 2 GBO, 46 Abs. 2 ZPO gegeben, über die in Grundbuchsachen das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch die Einzelrichterin des zuständigen Senats entscheidet (§§ 568 f., § 572 ZPO; zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 11 Rn. 9, § 81 Rn. 10 - 12).

Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, erhoben.

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht schon deshalb, weil der Vollzugsantrag vom 3.1.2018 noch unerledigt und für dessen Bearbeitung die abgelehnte Rechtspflegerin zuständig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung der Entscheidung zur Rechtspflegerablehnung entfällt auch nicht deshalb, weil gegen die im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 GBO ergangene Entscheidung der Rechtspflegerin, soweit darin die Eintragungstätigkeit von der vorherigen Gebühreneinzahlung abhängig gemacht wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (vgl. OLG Köln vom 17.11.2017 - 2 Wx 248/17, juris; OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 14; Demharter § 71 Rn. 85) gegeben ist (Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 49 Rn. 3).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

a) Nach § 10 Satz 1, § 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG sind für die Ablehnung des Rechtspflegers in den ihm übertragenen Grundbuchsachen die für den Richter geltenden Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Befangenheit des Rechtspflegers ist daher gemäß § 42 Abs. 2 ZPO dann zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu besorgen. Dabei muss es sich um objektive Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus nach objektivierter Sicht die Befürchtung erwecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und biete daher nicht die notwendige Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BGH NJW-RR 2003, 1220/1221).

Die Ablehnung des Rechtspflegers - wie die des Richters - wegen Besorgnis der Befangenheit ist dagegen kein Instrument zur Fehlerkontrolle (vgl. BGH NJW 2002, 2396; BPatG - 29 W (pat) 552/13, BeckRS 2016, 11419). Verfahrensweise und fehlerhafte Entscheidungen oder Rechtsauffassungen eines Rechtspflegers lassen für sich allein - wie bei einem Richter - noch nicht den Schluss auf unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung zu. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das prozessuale Vorgehen des Rechtspflegers ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass es als willkürlich erscheint, oder wenn die Auslegung des Gesetzes und dessen Handhabung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und deshalb erkennen lassen, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei beruhen (BGH NJW-RR 2012, 61; KG NJW 2004, 2104/2105; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 2144; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23 f. und 28).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch der Beteiligten nicht begründet.

aa) Schwere, den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung der Rechtspflegerin begründende Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

Die Möglichkeit, die beantragte gerichtliche Handlung von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig zu machen, ist in Grundbuchsachen zwar wegen § 13 Satz 2 GNotKG deutlich eingeschränkt, gleichwohl aber grundsätzlich eröffnet. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2016, 2144) zugrunde gelegen hat, besteht deshalb nicht, denn dort hat das Gericht für ein von Amts wegen angeordnetes Gutachten Kostenvorschuss bei der Partei angefordert, wofür keinerlei Rechtsgrundlage gegeben ist. Vorliegend entfernt sich die verfahrensmäßige Behandlung des Eintragungsantrags bzw. der Eintragungsanträge durch die abgelehnte Rechtspflegerin hingegen nicht in einer Weise von der üblichen Verfahrensgestaltung, dass der Eindruck von Voreingenommenheit erweckt würde.

Die von der Beteiligten beanstandete Zeitdauer von zwei Wochen zwischen Eingang des Eintragungsantrags und Vorschussanforderung im mittlerweile erledigten Verfahren liegt innerhalb des Rahmens normalerweise geübten Verfahrens. Eine verzögernde Behandlung, die Anlass zu der Befürchtung geben könnte, die Rechtspflegerin werde den Antrag nicht unparteiisch bearbeiten (hierzu OLG Bamberg OLGR 2001, 237), ist nicht zu erkennen.

Mit dem Erlass der Zwischenverfügung vom 12.2.2018 und des Beschlusses vom 8.3.2018 hat die Rechtspflegerin zwar gegen das ihr gemäß § 10 Satz 2 RPflG, § 47 ZPO obliegende Wartegebot (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1226/1227) verstoßen. Eine Voreingenommenheit zum Nachteil der Beteiligten zeigt sich darin jedoch nicht. Zum einen hatte sich die Rechtspflegerin einer Bearbeitung des Antrags bis zur Entscheidung des Richters (§ 10 Satz 2 RPflG) enthalten; lediglich die Rechtskraft dieser Entscheidung hat sie nicht abgewartet. Die behauptete ignorante Haltung gegenüber dem Gesetz kann daher nicht bestätigt werden. Zum anderen erscheint es mit Blick auf das zum Ausdruck gebrachte Interesse der Beteiligten an zügiger Verfahrensförderung nicht als Ausdruck von Voreingenommenheit, wenn die Rechtspflegerin zwar nach Entscheidung des Grundbuchrichters, aber dennoch verfrüht auf ein Hindernis aufmerksam macht, das aus ihrer Sicht dem Vollzug der beantragten Eintragung - unabhängig von der Frage des Kostenvorschusses - entgegensteht (vgl. auch BGH NJW-RR 2016, 1406 Rn. 19; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m. w. Nachw.).

Dass die Rechtspflegerin ihre in Unkenntnis der Ablehnungsgründe gefertigte dienstliche Äußerung (§ 10 Satz 1 RPflG, § 44 Abs. 3 ZPO) nach Kenntnisnahme vom Begründungsschreiben nicht ergänzt hat, weist nicht auf Voreingenommenheit hin. Nach den Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme hat die Rechtspflegerin zutreffend angenommen, Grund für die Ablehnung sei die Anordnung des Gebührenvorschusses im vorangegangenen Verfahren. Hierzu hat sie Stellung genommen. In dieser Situation erscheint es vertretbar und nicht als Ausdruck einer das Vorbringen der Beteiligten missachtenden Einstellung, es nach Eingang der Begründung bei der bereits abgegebenen Erklärung zu belassen.

bb) Die Frage, ob die Rechtspflegerin die Vorschrift des § 13 GNotKG richtig angewandt hat, kann dahinstehen. Diese Frage ist einer Überprüfung im Rechtsmittelzug vorbehalten, da allein eine unrichtige Anwendung des Gesetzes oder fehlende Rechtskenntnis nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Selbst wenn die Rechtspflegerin der ihr nach § 13 Satz 2 GNotKG obliegenden Prüfung eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben sollte, würde dies nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigten, sie stehe der Sache nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (vgl. nur BGH NJW-RR 2012, 61/62; BAG NJW 1993, 879; MüKo/Stackmann ZPO 5. Aufl. § 42 Rn. 45; BGH NJW-RR 2012, 61).

Anderes würde dann gelten, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennen ließe, dass sie auf unsachlicher Einstellung gegenüber der Beteiligten beruht (BayObLG DRiZ 1977, 244/245; MüKo/Stackmann § 42 Rn. 47). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtspflegerin hat einen sachlichen Grund für ihre Annahme, die Vorauszahlung sei zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich, genannt. Anhaltspunkte dafür, dieser Sachgrund - das Fehlen einer Banklizenz der Beteiligten - sei nur vorgeschoben, bestehen nicht. Eine unsachliche Einstellung zum Nachteil der Beteiligten geht aus dem geäußerten Gesetzesverständnis unabhängig davon, ob der herangezogene Aspekt für sich genommen nach dem Gesetz genügt, nicht hervor.

Berechtigt wäre die Ablehnung auch im Falle objektiver Willkür (MüKo/Stackmann § 42 Rn. 47). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273/278 f.; 89, 1/13 f.; BVerfG - 1 BvR 2682/03 Rn. 10, juris; BVerfG - 1 BvR 2120/16 Rn. 12, juris). Letzteres nimmt die Beteiligte an. Auch darin ist ihr jedoch nicht zu folgen. Dass das Gesetz (§ 13 Satz 2 GNotKG) unter den dort genannten Voraussetzungen, die die Rechtspflegerin in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachtet hat, einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses einer Vorauszahlungsanordnung einräumt, trifft zu. Eine krasse Missdeutung des Gesetzes ist objektiv nicht feststellbar. Ob die konkreten Umstände hier die Annahme einer Gebührengefährdung rechtfertigten, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob in die Ausübung des dann eingeräumten Ermessens alle maßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind und ob die Vorschussanordnung insoweit ausreichend begründet wurde. Dies alles sind lediglich Aspekte der ordnungsgemäßen Anwendung der zu Recht für maßgeblich erachteten Norm.

Der Umstand, dass die Rechtspflegerin an ihrer Rechtsauffassung festhält und von der Richtigkeit ihrer Tatsachensubsumtion überzeugt ist, weist nicht auf Befangenheit zum Nachteil der Beteiligten hin. Insbesondere kommt in dem Festhalten an der eigenen, für richtig erachteten Überzeugung weder eine fehlende Bereitschaft, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen (hierzu: OLG Köln MDR 1998, 432/433, Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23), noch eine vorsätzlich gesetzwidrige oder willkürliche Rechtsanwendung zum Ausdruck.

c) Soweit die Beteiligte den Hinweis der Rechtspflegerin auf die mit einer Beschwerdeeinlegung verbundene Verfahrensverzögerung als Zynismus deutet und dies als weiteren Ablehnungsgrund geltend macht, kann dem aus objektivierter Sicht nicht gefolgt werden. Die Wortwahl lässt eine solche Deutung nicht zu. Darin, dass die Rechtspflegerin an ihrer tatsächlichen Bewertung sowie an ihrer Rechtsauffassung trotz der mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände festgehalten und deshalb keine Abhilfeentscheidung getätigt, sondern den beanstandeten Hinweis gegeben hat, kommt Zynismus nicht zum Ausdruck.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 GBO, § 84 FamFG, § 91 ZPO.

Der Geschäftswert wurde mit dem Mindestwert angesetzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (81 Abs. 2 GBO i. V. m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer wurde am 15. März 2016 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Zur Feststellung der Schadenshöhe holte er ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten und stellte dem Beschwerdeführer eine Rechnung über 1.014,77 €, die der Beschwerdeführer beglich.

2

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners (Beklagter des Ausgangsverfahrens) vertrat die Auffassung, dass die Rechnung des Sachverständigen zu hoch sei und erstattete daher lediglich 642,60 €, weshalb er vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren auf Zahlung des restlichen Betrages in Anspruch genommen wurde.

3

2. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung ließ es nicht zu.

II.

4

Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.

5

1. Er habe auf die Notwendigkeit der Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hingewiesen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO) und zum Nachweis mehrere Urteile anderer Abteilungen desselben Amtsgerichts über einen Zeitraum von 10 Jahren und aktuelle Entscheidungen der übergeordneten Gerichte genannt und vorgelegt. Es habe daher angesichts der vielen Seiten und dem erneuten Verweis hierauf in der Replik dem Amtsrichter nicht entgehen können, dass er mit seiner Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der anderen Abteilungen des Amtsgerichts und der übergeordneten Gerichte abweiche.

6

Gleichwohl habe das Gericht die Berufung nicht zugelassen und damit den Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO übergangen, denn der Amtsrichter habe mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kfz-Sachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betreffe und äußerst umstritten sei. Dabei sei er von der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts und sogar des Oberlandesgerichts abgewichen. Indem er die Berufung nicht zugelassen habe, habe er die Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts vereitelt.

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2. Aus den dargestellten Gründen hätte das Amtsgericht die Berufung zulassen und das Landgericht über die Klage entscheiden müssen. Die Berufungskammer sei damit der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Amtsgericht habe aber unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO die Möglichkeit der Berufung vereitelt, so dass der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei.

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3. Das Urteil des Amtsgerichts verletze den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.

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4. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Land Niedersachsen und der Beklagte des Ausgangsverfahrens haben von ihrem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht.

III.

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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt.

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1. Die Nichtzulassung der Berufung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

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Eine gerichtliche Entscheidung ist dann willkürlich, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 -, www.bverfg.de, Rn. 10).

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Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris; Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris; Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris), die zeitlich vor dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil des Amtsgerichts liegen, die Voraussetzungen für die Erstattung von Sachverständigenkosten des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall konkretisiert. Dem folgen die Berufungskammern des Landgerichts Hannover (vgl. LG Hannover, Urteil vom 28. Dezember 2015 - 19 S 55/15 -; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 9 S 5/16 -, juris; Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 S 44/16 -). Insoweit ist nicht mehr auf die vom Beschwerdeführer genannten älteren Entscheidungen abzustellen, in denen die Anforderungen an den Geschädigten hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten noch geringer waren.

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Die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof und das ihm folgende Landgericht einem Geschädigten hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast abverlangen, unterscheiden sich allerdings auch nach dieser aktuellen Rechtsprechung von denen, die das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil formuliert. Nach dem Bundesgerichtshof, dem das Landgericht folgt, entfällt die Indizwirkung der Sachverständigenrechnung dann, wenn - objektiv - die Rechnung erheblich über den üblichen Preisen liegt und dies - subjektiv - für den Geschädigten deutlich erkennbar war. Damit spielen der Wissensstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung, ob die Indizwirkung der beglichenen Rechnung entfällt, eine maßgebende Rolle für die Frage, ob die Kosten erforderlich waren. Das Amtsgericht hingegen nimmt überhaupt keine Indizwirkung der Rechnung an und stellt hinsichtlich bestimmter Kosten darauf ab, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zur Erforderlichkeit dargelegt und unter Beweis gestellt habe, ohne darauf einzugehen, ob für diesen überhaupt erkennbar war, ob dies unerhebliche und überhöhte Abrechnungspositionen sind.

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Es spricht daher einiges dafür, dass das Amtsgericht die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO hätte zulassen müssen. Allerdings ist mit Rücksicht auf die Begründung des Amtsgerichts und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grenze zur Willkür bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift über die Berufungszulassung nicht überschritten. Das Amtsgericht ist der Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme einer vom Geschädigten bezahlten Rechnung, die mit der getroffenen Honorarvereinbarung übereinstimme, eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten zu. Liege jedoch, wie hier, keine Honorarvereinbarung vor, fehle es an einer solchen Indizwirkung der Sachverständigenrechnung. Weil die Vereinbarung fehle, könne sie auch kein Indiz für die spezielle Situation und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten liefern. Damit bleibe es Aufgabe des Geschädigten, die erforderlichen Kosten darzulegen und notfalls zu beweisen.

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Tatsächlich lauten die vom Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen formulierten Maßstäbe, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern alleine der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (namentlich BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 19). Der Bundesgerichtshof stellt dann aber im Weiteren auf den tatsächlich aufgewendeten Betrag ab.

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Angesichts dieser Formulierung in den Obersätzen des Bundesgerichtshofs und der Bezugnahme auf diese im angegriffenen Urteil beruht die Nichtzulassung der Berufung nicht auf einer Missdeutung der Berufungszulassungsvoraussetzungen in krasser Weise, so dass eine willkürliche Rechtsanwendung nicht angenommen werden kann.

18

2. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn auch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf § 511 Abs. 4 ZPO derselbe Prüfungsmaßstab wie unter III. 1. dargestellt. Danach findet auch hier lediglich eine Willkürkontrolle statt, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

19

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.