Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 34 Wx 226/18

published on 16/10/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 34 Wx 226/18
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss von 276,50 € bestimmt wird auf:

Freitag, den 2. November 2018.

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH mit Sitz in Berlin, ist im Grundbuch seit 15.1.2015 aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Die Kosten für die Eigentumsumschreibung nach der am 19.12.1993 verstorbenen Voreigentümerin trug die antragstellende Grundschuldgläubigerin, zu deren Gunsten am 11.11.2014 eine neue Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftsführer der Beteiligten in dinglicher und persönlicher Hinsicht erteilt worden war.

Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten wie folgt belastet:

- Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 €

- Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 €

- Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

- Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

- Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €

- Abt. III/4: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €

- Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 €

- Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 €

- Abt. III/7: Buchgrundschuld zu 102.258,38 €

- Abt. III/8a: Briefgrundschuld zu 51.129,19 €

- Abt. III/8b: Briefgrundschuld zu 102.258,38 €.

Im Zeitraum vom 17.1.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger, unter anderem des Freistaats Bayern, eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Nach Leistung des mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 aufgegebenen Gebührenvorschusses im Betrag von 163 € erfolgte am 19.12.2017 die Eintragung der Beteiligten als neue Berechtigte.

Unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin hat die Beteiligte sodann am 3.1.2018 beantragt, sie als Berechtigte der in Abt. III/ 2a, 2b, 2c, 3 und 6 eingetragenen Grundpfandrechte aufgrund Abtretung einzutragen. Nach Zurückweisung des gleichzeitig gegen die zuständige Grundbuchrechtspflegerin angebrachten Ablehnungsgesuchs (vgl. hierzu: Beschluss vom 16.4.2018, 34 Wx 93/18) hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 12.2.2018 den Vollzug (unter anderem) von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (nachrichtlich 276,50 €) abhängig gemacht und die Antragszurückweisung nach ergebnislosem Fristablauf angekündigt. Zur Begründung hat es angegeben, bei der neuen Gläubigerin handele es sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH. Der Zahlungseingang sei nicht mit Sicherheit zu erwarten.

Nur gegen die Vorschussanordnung wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass in Grundbuchsachen die in gerichtliches Ermessen gestellte Anordnung eines Vorschusses nur dann in Betracht komme, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine. Solche Einzelfallumstände seien nicht aufgezeigt. Sie lägen auch nicht vor, was durch die prompt erfolgte Zahlung des am 5.12.2017 aufgegebenen Vorschusses belegt werde. Für eine Ermessensentscheidung sei daher kein Raum.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass zu Lasten des im Eigentum des alleinigen Geschäftsführers der Beteiligten stehenden Grundstücks seit Jahrzehnten eine Vielzahlung von Belastungen in Abt. III und ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Zahlungseingang trotz der Kostenbegleichung im vorangegangenen Verfahren nicht mit Sicherheit zu erwarten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu einer Verlängerung der Einzahlungsfrist, um der Beteiligten die Möglichkeit zu geben, eine Zurückweisung ihres Eintragungsantrags allein wegen der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Frist für die Vorschusszahlung zu vermeiden.

1. Weil mit dem Rechtsmittel die Zwischenverfügung nur hinsichtlich des auf § 13 GNotKG gestützten Vorschussverlangens beanstandet wird, ist es als unbefristete Beschwerde gemäß § 82 GNotKG statthaft (Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 293/15 = JurBüro 2016, 37; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 85). Über die auch im Übrigen zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG die Einzelrichterin des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts jedenfalls in der Form, die sie durch die Nichtabhilfeentscheidung und die darin vorgenommene ergänzende Begründung erfahren hat, nicht zu beanstanden.

a) Die formellen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, mit der die Antragserledigung von der Vorwegleistung der Kosten abhängig gemacht wird, sind gewahrt (vgl. Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 293/15 = JurBüro 2016, 37).

Die für die Eintragung anfallenden Kosten hat die Kostenbeamtin betragsmäßig berechnet; die Kostennachricht ist der Zwischenverfügung beigegeben. Die Bankverbindung ist in der Zwischenverfügung mitgeteilt.

b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Grundbuchrechtspflegerin die Antragszurückweisung für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses angekündigt hat, denn im Grundbucheintragungsverfahren kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. §§ 17, 18 GBO; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200/201; Klahr in BeckOK Kostenrecht 23. Edition Stand 1.9.2018 § 13 GNotKG Rn. 64).

c) Nach § 13 GNotKG kann in erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen - wie hier - der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 GNotKG), die beantragte gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der hierfür bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden (Satz 1), in Grundbuchsachen aber nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint (Satz 2).

aa) Danach ist in Grundbuchsachen eine Ermessensentscheidung nach § 13 Satz 1 GNotKG nur dann eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kosteneingang im jeweiligen Verfahren gefährdet ist. Dieser Ausnahmeregelung liegt die Überlegung zugrunde, dass in Grundbuchsachen das Vorhandensein von Vermögenswerten auf der Hand liegt, eine etwaige Kostenbeitreibung in der Regel also nicht ins Leere ginge. Vorschuss kann daher nur im Ausnahmefall verlangt werden, nämlich dann, wenn auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte für einen drohenden Gebührenausfall im konkreten Fall vorliegen (allg. Meinung; vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 156 f.).

Dies ist der Fall, wenn konkrete Einzelfallumstände ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kostenschuldners begründen (vgl. Klahr in BeckOK § 13 GNotKG Rn. 68; Büringer in Schneider/Volpert/Fölsch Kostenrecht 2. Aufl. § 13 GNotKG Rn. 14; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 13 Rn. 6) und die Gefahr besteht, dass die Gebühr nicht zwangsweise eingezogen werden kann (Klahr in BeckOK § 13 GNotKG Rn. 74).

bb) Vorliegend rechtfertigen konkrete Umstände die Annahme, dass der Eingang der Gebühr gefährdet ist.

Dass die ihre Eintragung als Grundschuldgläubigerin betreibende Beteiligte über keine Banklizenz verfügt, eröffnet allenfalls den Einstieg in die Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte vermag dieser Umstand jedoch für sich genommen die Annahme eines drohenden Gebührenausfalls nicht zu tragen.

Solche weiteren tatsachengestützten Umstände liegen hier allerdings vor.

Ob die Beteiligte als juristische Person die Gebühr für die Eintragungstätigkeit bezahlt, hängt nicht nur von der Leistungsfähigkeit der Beteiligten, sondern maßgeblich auch vom Willen ihres Alleingeschäftsführers, mithin des Grundstückseigentümers, ab. Daher erscheint es sachgerecht, im Rahmen der anzustellenden Prognose trotz der rechtlichen Selbständigkeit der Beteiligten die vorhandenen Grundstücksbelastungen, insbesondere die Zwangshypotheken, in den Blick zu nehmen.

Zwar resultieren die Zwangshypotheken aus dem Zeitraum vor dem Erbfall, in dem noch die Mutter des Geschäftsführers der Beteiligten Grundstückseigentümerin war. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zwangshypotheken auch im Zeitraum nach dem nun nahezu 25 Jahre zurückliegenden Erbfall nicht zur Löschung gelangt sind. Dies legt die Annahme nahe, dass der als Erbe in die Verbindlichkeiten der Erblasserin eingetretene Geschäftsführer der Beteiligten die gesicherten Gläubigerforderungen seither nicht zurückgeführt hat.

Neben diesen bereits vom Grundbuchamt - jedenfalls in der Nichtabhilfeentscheidung - angesprochenen Gesichtspunkten deutet ein weiterer Umstand auf mangelnde Zahlungswilligkeit des Erben hin. Dass nicht der nach § 1922 BGB in die Verbindlichkeiten der Erblasserin eingetretene Erbe selbst, sondern eine Vollstreckungsgläubigerin im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderung die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch veranlasst hat, deutet auf mangelndes Interesse des Erben an einer Begleichung sogar titulierter Forderungen aus vorhandenem Vermögen hin.

Eine strikte Trennung zwischen der Beteiligten als juristischer Person und ihrem Geschäftsführer sowie Grundstückseigentümer als natürlicher Person wird im Rahmen der hier anzustellenden Prognose der Sachlage daher nicht gerecht. Die Bedenken gegen die Zahlungswilligkeit des Erben und Geschäftsführers der Beteiligten lassen eine ausbleibende Zahlung durch die Beteiligte nach vorgenommener Eintragung besorgen. Diese Bedenken sind auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beteiligte die Vorschussleistung im vorangegangenen Antragsverfahren geleistet hat.

cc) Weil das Grundstück bereits umfangreich belastet ist und außerdem die Zwangsversteigerung angeordnet ist, besteht die Gefahr, dass die Gebühr bei Ausbleiben der Zahlung nicht beigetrieben werden kann.

d) Bei der Ausübung des somit eröffneten Ermessens sind das im Vordergrund stehende Sicherungsinteresse des Staates gegen die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für den Kostenschuldner und gegen den zusätzlichen Arbeitsaufwand des Gerichts abzuwägen (Klahr in BeckOK § 13 GNotKG Rn. 50; Korintenberg/Klüsener GNotKG 20. Aufl. § 13 Rn. 28; Hartmann Kostengesetze 48. Aufl. § 13 GNotKG Rn. 5).

Dies gilt insbesondere bei kleinen Kostenbeträgen und eilbedürftigen Verfahren (Korintenberg/Klüsener § 13 Rn. 28). Ist der Kosteneingang tatsächlich gefährdet, kommt eine Vorschussanforderung aber auch in diesen Fällen in Betracht (Korintenberg/Klüsener § 13 Rn. 28).

Durch besondere Eilbedürftigkeit ist das Verfahren nicht gekennzeichnet. Bei einem Betrag von 276,50 € ist der Kostenvorschuss zwar nicht sonderlich hoch; er kann allerdings auch nicht als klein bezeichnet werden. Der zusätzliche Arbeitsaufwand für das Grundbuchamt fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Zum einen ist wegen anderer Vollzugshindernisse ohnehin eine Zwischenverfügung ergangen. Zum anderen kann der Arbeitsaufwand, der für die andernfalls voraussichtlich notwendig werdende Beitreibung anfallen würde, gegengerechnet werden. Dies gilt erst recht angesichts des vom Geschäftsführer der Beteiligten unterzeichneten Schreibens an das Grundbuchamt vom 9.11.1992, das als Ausdruck dessen Gesinnung nicht unbedeutend erscheint (“…, bis der verkommene Parteien- und Bürokratenstaat beseitigt ist und durch den Staat der Bürger ersetzt ist, basierend auf der vom Unterfertigten begründeten Ideologie. Da der Sturz der alten Ordnung … nun bevorsteht …“).

Die Verzögerung, die der Vollzug des Eintragungsantrags durch die Vorschussanforderung einschließlich ihrer Überprüfung im Rechtsmittelzug erfährt, erscheint unter diesen Gesichtspunkten gegenüber dem staatlichen Sicherungsinteresse nachrangig.

Dass das Grundbuchamt dies im Ergebnis ebenso gesehen hat, ist daher nicht zu beanstanden (zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen: Demharter § 77 Rn. 2).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Zwischenverfügung genannten Gründe (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200/201; OLG Jena v. 15.10.2014 - 3 W 390/14, juris; Korintenberg/Klüsener § 13 Rn. 30) unzulänglich waren, denn im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung (§ 75 GBO) hat das Grundbuchamt die für seine Ermessensabwägung maßgeblichen Gesichtspunkte ergänzend ausgeführt.

e) Ein gesetzlicher Ausnahmefall, in dem die beantragte Handlung nicht von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden darf (§ 16 GNotKG), liegt nicht vor.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ): GNotKG § 13 Sätze 1 und 2, § 82 Abs. 1 Satz 1

Ein Ermessen des Grundbuchamts hinsichtlich der Entscheidung, im Antragsverfahren die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, ist nur dann eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gebühreneingang im jeweiligen Verfahren gefährdet ist.

Dies kann zu bejahen sein, wenn das Grundstück mit einer Vielzahl von Zwangshypotheken belastet ist und ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist.

Dies kann auch dann gelten, wenn die Antragstellerin und Kostenschuldnerin eine juristische Person ist, deren Geschäftsführer der Grundstückseigentümer ist.

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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte
published on 16/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren
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Annotations

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,

1.
soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundesnotarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
3.
wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,
4.
wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts,
5.
wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.