Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss von 276,50 € bestimmt wird auf:

Freitag, den 2. November 2018.

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH mit Sitz in Berlin, ist im Grundbuch seit 15.1.2015 aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Die Kosten für die Eigentumsumschreibung nach der am 19.12.1993 verstorbenen Voreigentümerin trug die antragstellende Grundschuldgläubigerin, zu deren Gunsten am 11.11.2014 eine neue Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Geschäftsführer der Beteiligten in dinglicher und persönlicher Hinsicht erteilt worden war.

Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten wie folgt belastet:

- Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 €

- Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 €

- Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

- Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

- Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €

- Abt. III/4: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €

- Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 €

- Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 €

- Abt. III/7: Buchgrundschuld zu 102.258,38 €

- Abt. III/8a: Briefgrundschuld zu 51.129,19 €

- Abt. III/8b: Briefgrundschuld zu 102.258,38 €.

Im Zeitraum vom 17.1.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger, unter anderem des Freistaats Bayern, eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Nach Leistung des mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 aufgegebenen Gebührenvorschusses im Betrag von 163 € erfolgte am 19.12.2017 die Eintragung der Beteiligten als neue Berechtigte.

Unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin hat die Beteiligte sodann am 3.1.2018 beantragt, sie als Berechtigte der in Abt. III/ 2a, 2b, 2c, 3 und 6 eingetragenen Grundpfandrechte aufgrund Abtretung einzutragen. Nach Zurückweisung des gleichzeitig gegen die zuständige Grundbuchrechtspflegerin angebrachten Ablehnungsgesuchs (vgl. hierzu: Beschluss vom 16.4.2018, 34 Wx 93/18) hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 12.2.2018 den Vollzug (unter anderem) von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (nachrichtlich 276,50 €) abhängig gemacht und die Antragszurückweisung nach ergebnislosem Fristablauf angekündigt. Zur Begründung hat es angegeben, bei der neuen Gläubigerin handele es sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH. Der Zahlungseingang sei nicht mit Sicherheit zu erwarten.

Nur gegen die Vorschussanordnung wendet sich die Beteiligte mit der Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass in Grundbuchsachen die in gerichtliches Ermessen gestellte Anordnung eines Vorschusses nur dann in Betracht komme, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine. Solche Einzelfallumstände seien nicht aufgezeigt. Sie lägen auch nicht vor, was durch die prompt erfolgte Zahlung des am 5.12.2017 aufgegebenen Vorschusses belegt werde. Für eine Ermessensentscheidung sei daher kein Raum.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass zu Lasten des im Eigentum des alleinigen Geschäftsführers der Beteiligten stehenden Grundstücks seit Jahrzehnten eine Vielzahlung von Belastungen in Abt. III und ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Zahlungseingang trotz der Kostenbegleichung im vorangegangenen Verfahren nicht mit Sicherheit zu erwarten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu einer Verlängerung der Einzahlungsfrist, um der Beteiligten die Möglichkeit zu geben, eine Zurückweisung ihres Eintragungsantrags allein wegen der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen Frist für die Vorschusszahlung zu vermeiden.

1. Weil mit dem Rechtsmittel die Zwischenverfügung nur hinsichtlich des auf § 13 GNotKG gestützten Vorschussverlangens beanstandet wird, ist es als unbefristete Beschwerde gemäß § 82 GNotKG statthaft (Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 293/15 = JurBüro 2016, 37; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200; Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 85). Über die auch im Übrigen zulässige Beschwerde entscheidet gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG die Einzelrichterin des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts jedenfalls in der Form, die sie durch die Nichtabhilfeentscheidung und die darin vorgenommene ergänzende Begründung erfahren hat, nicht zu beanstanden.

a) Die formellen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, mit der die Antragserledigung von der Vorwegleistung der Kosten abhängig gemacht wird, sind gewahrt (vgl. Senat vom 30.9.2015, 34 Wx 293/15 = JurBüro 2016, 37).

Die für die Eintragung anfallenden Kosten hat die Kostenbeamtin betragsmäßig berechnet; die Kostennachricht ist der Zwischenverfügung beigegeben. Die Bankverbindung ist in der Zwischenverfügung mitgeteilt.

b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Grundbuchrechtspflegerin die Antragszurückweisung für den Fall der Nichtleistung des Vorschusses angekündigt hat, denn im Grundbucheintragungsverfahren kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. §§ 17, 18 GBO; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200/201; Klahr in BeckOK Kostenrecht 23. Edition Stand 1.9.2018 § 13 GNotKG Rn. 64).

c) Nach § 13 GNotKG kann in erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen - wie hier - der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 GNotKG), die beantragte gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der hierfür bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden (Satz 1), in Grundbuchsachen aber nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint (Satz 2).

aa) Danach ist in Grundbuchsachen eine Ermessensentscheidung nach § 13 Satz 1 GNotKG nur dann eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kosteneingang im jeweiligen Verfahren gefährdet ist. Dieser Ausnahmeregelung liegt die Überlegung zugrunde, dass in Grundbuchsachen das Vorhandensein von Vermögenswerten auf der Hand liegt, eine etwaige Kostenbeitreibung in der Regel also nicht ins Leere ginge. Vorschuss kann daher nur im Ausnahmefall verlangt werden, nämlich dann, wenn auf Tatsachen gegründete Anhaltspunkte für einen drohenden Gebührenausfall im konkreten Fall vorliegen (allg. Meinung; vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 156 f.).

Dies ist der Fall, wenn konkrete Einzelfallumstände ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kostenschuldners begründen (vgl. Klahr in BeckOK § 13 GNotKG Rn. 68; Büringer in Schneider/Volpert/Fölsch Kostenrecht 2. Aufl. § 13 GNotKG Rn. 14; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 13 Rn. 6) und die Gefahr besteht, dass die Gebühr nicht zwangsweise eingezogen werden kann (Klahr in BeckOK § 13 GNotKG Rn. 74).

bb) Vorliegend rechtfertigen konkrete Umstände die Annahme, dass der Eingang der Gebühr gefährdet ist.

Dass die ihre Eintragung als Grundschuldgläubigerin betreibende Beteiligte über keine Banklizenz verfügt, eröffnet allenfalls den Einstieg in die Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Ohne Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte vermag dieser Umstand jedoch für sich genommen die Annahme eines drohenden Gebührenausfalls nicht zu tragen.

Solche weiteren tatsachengestützten Umstände liegen hier allerdings vor.

Ob die Beteiligte als juristische Person die Gebühr für die Eintragungstätigkeit bezahlt, hängt nicht nur von der Leistungsfähigkeit der Beteiligten, sondern maßgeblich auch vom Willen ihres Alleingeschäftsführers, mithin des Grundstückseigentümers, ab. Daher erscheint es sachgerecht, im Rahmen der anzustellenden Prognose trotz der rechtlichen Selbständigkeit der Beteiligten die vorhandenen Grundstücksbelastungen, insbesondere die Zwangshypotheken, in den Blick zu nehmen.

Zwar resultieren die Zwangshypotheken aus dem Zeitraum vor dem Erbfall, in dem noch die Mutter des Geschäftsführers der Beteiligten Grundstückseigentümerin war. Jedoch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Zwangshypotheken auch im Zeitraum nach dem nun nahezu 25 Jahre zurückliegenden Erbfall nicht zur Löschung gelangt sind. Dies legt die Annahme nahe, dass der als Erbe in die Verbindlichkeiten der Erblasserin eingetretene Geschäftsführer der Beteiligten die gesicherten Gläubigerforderungen seither nicht zurückgeführt hat.

Neben diesen bereits vom Grundbuchamt - jedenfalls in der Nichtabhilfeentscheidung - angesprochenen Gesichtspunkten deutet ein weiterer Umstand auf mangelnde Zahlungswilligkeit des Erben hin. Dass nicht der nach § 1922 BGB in die Verbindlichkeiten der Erblasserin eingetretene Erbe selbst, sondern eine Vollstreckungsgläubigerin im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung ihrer Forderung die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch veranlasst hat, deutet auf mangelndes Interesse des Erben an einer Begleichung sogar titulierter Forderungen aus vorhandenem Vermögen hin.

Eine strikte Trennung zwischen der Beteiligten als juristischer Person und ihrem Geschäftsführer sowie Grundstückseigentümer als natürlicher Person wird im Rahmen der hier anzustellenden Prognose der Sachlage daher nicht gerecht. Die Bedenken gegen die Zahlungswilligkeit des Erben und Geschäftsführers der Beteiligten lassen eine ausbleibende Zahlung durch die Beteiligte nach vorgenommener Eintragung besorgen. Diese Bedenken sind auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beteiligte die Vorschussleistung im vorangegangenen Antragsverfahren geleistet hat.

cc) Weil das Grundstück bereits umfangreich belastet ist und außerdem die Zwangsversteigerung angeordnet ist, besteht die Gefahr, dass die Gebühr bei Ausbleiben der Zahlung nicht beigetrieben werden kann.

d) Bei der Ausübung des somit eröffneten Ermessens sind das im Vordergrund stehende Sicherungsinteresse des Staates gegen die mit der Verzögerung verbundenen Nachteile für den Kostenschuldner und gegen den zusätzlichen Arbeitsaufwand des Gerichts abzuwägen (Klahr in BeckOK § 13 GNotKG Rn. 50; Korintenberg/Klüsener GNotKG 20. Aufl. § 13 Rn. 28; Hartmann Kostengesetze 48. Aufl. § 13 GNotKG Rn. 5).

Dies gilt insbesondere bei kleinen Kostenbeträgen und eilbedürftigen Verfahren (Korintenberg/Klüsener § 13 Rn. 28). Ist der Kosteneingang tatsächlich gefährdet, kommt eine Vorschussanforderung aber auch in diesen Fällen in Betracht (Korintenberg/Klüsener § 13 Rn. 28).

Durch besondere Eilbedürftigkeit ist das Verfahren nicht gekennzeichnet. Bei einem Betrag von 276,50 € ist der Kostenvorschuss zwar nicht sonderlich hoch; er kann allerdings auch nicht als klein bezeichnet werden. Der zusätzliche Arbeitsaufwand für das Grundbuchamt fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Zum einen ist wegen anderer Vollzugshindernisse ohnehin eine Zwischenverfügung ergangen. Zum anderen kann der Arbeitsaufwand, der für die andernfalls voraussichtlich notwendig werdende Beitreibung anfallen würde, gegengerechnet werden. Dies gilt erst recht angesichts des vom Geschäftsführer der Beteiligten unterzeichneten Schreibens an das Grundbuchamt vom 9.11.1992, das als Ausdruck dessen Gesinnung nicht unbedeutend erscheint (“…, bis der verkommene Parteien- und Bürokratenstaat beseitigt ist und durch den Staat der Bürger ersetzt ist, basierend auf der vom Unterfertigten begründeten Ideologie. Da der Sturz der alten Ordnung … nun bevorsteht …“).

Die Verzögerung, die der Vollzug des Eintragungsantrags durch die Vorschussanforderung einschließlich ihrer Überprüfung im Rechtsmittelzug erfährt, erscheint unter diesen Gesichtspunkten gegenüber dem staatlichen Sicherungsinteresse nachrangig.

Dass das Grundbuchamt dies im Ergebnis ebenso gesehen hat, ist daher nicht zu beanstanden (zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen: Demharter § 77 Rn. 2).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Zwischenverfügung genannten Gründe (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 200/201; OLG Jena v. 15.10.2014 - 3 W 390/14, juris; Korintenberg/Klüsener § 13 Rn. 30) unzulänglich waren, denn im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung (§ 75 GBO) hat das Grundbuchamt die für seine Ermessensabwägung maßgeblichen Gesichtspunkte ergänzend ausgeführt.

e) Ein gesetzlicher Ausnahmefall, in dem die beantragte Handlung nicht von der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden darf (§ 16 GNotKG), liegt nicht vor.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ): GNotKG § 13 Sätze 1 und 2, § 82 Abs. 1 Satz 1

Ein Ermessen des Grundbuchamts hinsichtlich der Entscheidung, im Antragsverfahren die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, ist nur dann eröffnet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gebühreneingang im jeweiligen Verfahren gefährdet ist.

Dies kann zu bejahen sein, wenn das Grundstück mit einer Vielzahl von Zwangshypotheken belastet ist und ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen ist.

Dies kann auch dann gelten, wenn die Antragstellerin und Kostenschuldnerin eine juristische Person ist, deren Geschäftsführer der Grundstückseigentümer ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 34 Wx 226/18

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 34 Wx 226/18 zitiert 12 §§.

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaf

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, 1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundesnotarordnung der Notar die Urkundstäti

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Okt. 2018 - 34 Wx 226/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2015 - 34 Wx 293/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Apr. 2018 - 34 Wx 93/18

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren

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Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 seit 15.1.2015 als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten (unter anderem) wie folgt belastet:

– Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 €

– Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 €

– Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

– Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €

– Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €

– Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 €

– Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 €.

Im Zeitraum vom 2.2.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten dinglichen Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 machte das Grundbuchamt den Vollzug von der Zahlung eines Gebührenvorschusses im Betrag von 163 € abhängig mit der Begründung, bei der Beteiligten handele sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH, so dass der Zahlungseingang nicht mit Sicherheit zu erwarten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten erledigte sich durch die aufgrund geleisteter Vorschusszahlung am 19.12.2017 erfolgte Eintragung.

Am 3.1.2018 beantragte die Beteiligte sodann unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Berechtigten, die Abtretung der weiteren oben genannten Grundpfandrechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig lehnte sie die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin als befangen ab. Deren Zwischenverfügung vom 5.12.2017 sei gesetzwidrig und willkürlich gewesen. Schon die Dauer der zweiwöchigen Bearbeitungszeit lasse den Schluss zu, dass die Vorschussanforderung allein der Verzögerung gedient habe. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorauszahlung zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine, sei weder objektiv vorhanden gewesen noch von der Rechtspflegerin aufgezeigt worden. Deren Hinweis auf die Verfahrensverzögerung, die bei Vorlage der gegen die Anordnung eingelegten Beschwerde an das übergeordnete Gericht eintrete, sei geradezu zynisch. Die Rechtspflegerin habe sich in selbstherrlicher Manier über die geltenden Gesetze hinweggesetzt.

Am 4.1.2018 hat die Rechtspflegerin dahingehend Stellung genommen, nach § 13 GNotKG liege es im Ermessen des zuständigen Rechtspflegers, den Grundbuchvollzug von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Grund für Befangenheit sei für sie nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 6.2.2018 hat der Grundbuchrichter das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Das nach § 13 GNotKG eingeräumte Ermessen sei lediglich insoweit eingeschränkt, als nach § 22 Abs. 5 KostV regelmäßig nur dann ein Vorschuss gefordert werden solle, wenn die Auslagen den Betrag von 25 € übersteigen oder wenn ein Verlust für die Staatskasse zu befürchten sei. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor, da ein Eingang der Kosten nicht mit Sicherheit zu erwarten und das beantragte Geschäft nicht von einer Art gewesen sei, die keine Verzögerung vertrage.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.2.2018 als Eintragungshindernis das Fehlen der Grundpfandrechtsbriefe zu Abt. III/Nr. 2a, 2b, 2c und 3 beanstandet und den Vollzug von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (insgesamt 276,50 €) abhängig gemacht. Auf die hiergegen am 1.3.2018 eingelegte Beschwerde hat sie mit Beschluss vom 8.3.2018 die Frist zur Behebung des Hindernisses verlängert.

Mit Schreiben vom 22.2.2018 hat die Beteiligte gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Nach dem Gesetz sei für eine Ermessensentscheidung schon deshalb kein Raum gewesen, weil Umstände, nach denen im konkreten Einzelfall eine Sicherung des Gebühreneingangs durch Vorschusszahlung erforderlich erscheine, nicht vorlägen. Jedenfalls seien die vermeintlichen Gründe nicht offengelegt worden. Wie wenig sich die Rechtspflegerin um die geltenden Gesetze kümmere, gehe auch aus dem Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht gemäß § 47 ZPO durch Erlass der Zwischenverfügung sowie des fristverlängernden Beschlusses hervor. Außerdem habe die Rechtspflegerin mit ihrer in Unkenntnis der erst am 4.1.2018 per Fax bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung gefertigten Stellungnahme ihre Pflicht zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung nicht erfüllt. Dass sie trotz Aufklärung über die Rechtslage weiter an ihrer Auffassung festhalte, stelle sich aus objektiver Sicht als vorsätzlich gesetzwidrig und willkürlich dar.

Dem Rechtsmittel hat der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Verstoß gegen die Wartepflicht begründe keine Befangenheit.

II.

Gegen die nach § 10 Satz 2 RPflG ergangene richterliche Zurückweisung des gegen die (Grundbuch-)Rechtspflegerin gestellten Ablehnungsgesuchs ist die sofortige Beschwerde nach § 10 Satz 1 RPflG, § 81 Abs. 2 GBO, 46 Abs. 2 ZPO gegeben, über die in Grundbuchsachen das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch die Einzelrichterin des zuständigen Senats entscheidet (§§ 568 f., § 572 ZPO; zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 11 Rn. 9, § 81 Rn. 10 - 12).

Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, erhoben.

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht schon deshalb, weil der Vollzugsantrag vom 3.1.2018 noch unerledigt und für dessen Bearbeitung die abgelehnte Rechtspflegerin zuständig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung der Entscheidung zur Rechtspflegerablehnung entfällt auch nicht deshalb, weil gegen die im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 GBO ergangene Entscheidung der Rechtspflegerin, soweit darin die Eintragungstätigkeit von der vorherigen Gebühreneinzahlung abhängig gemacht wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (vgl. OLG Köln vom 17.11.2017 - 2 Wx 248/17, juris; OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 14; Demharter § 71 Rn. 85) gegeben ist (Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 49 Rn. 3).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

a) Nach § 10 Satz 1, § 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG sind für die Ablehnung des Rechtspflegers in den ihm übertragenen Grundbuchsachen die für den Richter geltenden Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Befangenheit des Rechtspflegers ist daher gemäß § 42 Abs. 2 ZPO dann zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu besorgen. Dabei muss es sich um objektive Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus nach objektivierter Sicht die Befürchtung erwecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und biete daher nicht die notwendige Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BGH NJW-RR 2003, 1220/1221).

Die Ablehnung des Rechtspflegers - wie die des Richters - wegen Besorgnis der Befangenheit ist dagegen kein Instrument zur Fehlerkontrolle (vgl. BGH NJW 2002, 2396; BPatG - 29 W (pat) 552/13, BeckRS 2016, 11419). Verfahrensweise und fehlerhafte Entscheidungen oder Rechtsauffassungen eines Rechtspflegers lassen für sich allein - wie bei einem Richter - noch nicht den Schluss auf unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung zu. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das prozessuale Vorgehen des Rechtspflegers ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass es als willkürlich erscheint, oder wenn die Auslegung des Gesetzes und dessen Handhabung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und deshalb erkennen lassen, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei beruhen (BGH NJW-RR 2012, 61; KG NJW 2004, 2104/2105; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 2144; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23 f. und 28).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch der Beteiligten nicht begründet.

aa) Schwere, den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung der Rechtspflegerin begründende Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

Die Möglichkeit, die beantragte gerichtliche Handlung von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig zu machen, ist in Grundbuchsachen zwar wegen § 13 Satz 2 GNotKG deutlich eingeschränkt, gleichwohl aber grundsätzlich eröffnet. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2016, 2144) zugrunde gelegen hat, besteht deshalb nicht, denn dort hat das Gericht für ein von Amts wegen angeordnetes Gutachten Kostenvorschuss bei der Partei angefordert, wofür keinerlei Rechtsgrundlage gegeben ist. Vorliegend entfernt sich die verfahrensmäßige Behandlung des Eintragungsantrags bzw. der Eintragungsanträge durch die abgelehnte Rechtspflegerin hingegen nicht in einer Weise von der üblichen Verfahrensgestaltung, dass der Eindruck von Voreingenommenheit erweckt würde.

Die von der Beteiligten beanstandete Zeitdauer von zwei Wochen zwischen Eingang des Eintragungsantrags und Vorschussanforderung im mittlerweile erledigten Verfahren liegt innerhalb des Rahmens normalerweise geübten Verfahrens. Eine verzögernde Behandlung, die Anlass zu der Befürchtung geben könnte, die Rechtspflegerin werde den Antrag nicht unparteiisch bearbeiten (hierzu OLG Bamberg OLGR 2001, 237), ist nicht zu erkennen.

Mit dem Erlass der Zwischenverfügung vom 12.2.2018 und des Beschlusses vom 8.3.2018 hat die Rechtspflegerin zwar gegen das ihr gemäß § 10 Satz 2 RPflG, § 47 ZPO obliegende Wartegebot (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1226/1227) verstoßen. Eine Voreingenommenheit zum Nachteil der Beteiligten zeigt sich darin jedoch nicht. Zum einen hatte sich die Rechtspflegerin einer Bearbeitung des Antrags bis zur Entscheidung des Richters (§ 10 Satz 2 RPflG) enthalten; lediglich die Rechtskraft dieser Entscheidung hat sie nicht abgewartet. Die behauptete ignorante Haltung gegenüber dem Gesetz kann daher nicht bestätigt werden. Zum anderen erscheint es mit Blick auf das zum Ausdruck gebrachte Interesse der Beteiligten an zügiger Verfahrensförderung nicht als Ausdruck von Voreingenommenheit, wenn die Rechtspflegerin zwar nach Entscheidung des Grundbuchrichters, aber dennoch verfrüht auf ein Hindernis aufmerksam macht, das aus ihrer Sicht dem Vollzug der beantragten Eintragung - unabhängig von der Frage des Kostenvorschusses - entgegensteht (vgl. auch BGH NJW-RR 2016, 1406 Rn. 19; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m. w. Nachw.).

Dass die Rechtspflegerin ihre in Unkenntnis der Ablehnungsgründe gefertigte dienstliche Äußerung (§ 10 Satz 1 RPflG, § 44 Abs. 3 ZPO) nach Kenntnisnahme vom Begründungsschreiben nicht ergänzt hat, weist nicht auf Voreingenommenheit hin. Nach den Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme hat die Rechtspflegerin zutreffend angenommen, Grund für die Ablehnung sei die Anordnung des Gebührenvorschusses im vorangegangenen Verfahren. Hierzu hat sie Stellung genommen. In dieser Situation erscheint es vertretbar und nicht als Ausdruck einer das Vorbringen der Beteiligten missachtenden Einstellung, es nach Eingang der Begründung bei der bereits abgegebenen Erklärung zu belassen.

bb) Die Frage, ob die Rechtspflegerin die Vorschrift des § 13 GNotKG richtig angewandt hat, kann dahinstehen. Diese Frage ist einer Überprüfung im Rechtsmittelzug vorbehalten, da allein eine unrichtige Anwendung des Gesetzes oder fehlende Rechtskenntnis nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Selbst wenn die Rechtspflegerin der ihr nach § 13 Satz 2 GNotKG obliegenden Prüfung eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben sollte, würde dies nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigten, sie stehe der Sache nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (vgl. nur BGH NJW-RR 2012, 61/62; BAG NJW 1993, 879; MüKo/Stackmann ZPO 5. Aufl. § 42 Rn. 45; BGH NJW-RR 2012, 61).

Anderes würde dann gelten, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennen ließe, dass sie auf unsachlicher Einstellung gegenüber der Beteiligten beruht (BayObLG DRiZ 1977, 244/245; MüKo/Stackmann § 42 Rn. 47). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtspflegerin hat einen sachlichen Grund für ihre Annahme, die Vorauszahlung sei zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich, genannt. Anhaltspunkte dafür, dieser Sachgrund - das Fehlen einer Banklizenz der Beteiligten - sei nur vorgeschoben, bestehen nicht. Eine unsachliche Einstellung zum Nachteil der Beteiligten geht aus dem geäußerten Gesetzesverständnis unabhängig davon, ob der herangezogene Aspekt für sich genommen nach dem Gesetz genügt, nicht hervor.

Berechtigt wäre die Ablehnung auch im Falle objektiver Willkür (MüKo/Stackmann § 42 Rn. 47). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273/278 f.; 89, 1/13 f.; BVerfG - 1 BvR 2682/03 Rn. 10, juris; BVerfG - 1 BvR 2120/16 Rn. 12, juris). Letzteres nimmt die Beteiligte an. Auch darin ist ihr jedoch nicht zu folgen. Dass das Gesetz (§ 13 Satz 2 GNotKG) unter den dort genannten Voraussetzungen, die die Rechtspflegerin in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachtet hat, einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses einer Vorauszahlungsanordnung einräumt, trifft zu. Eine krasse Missdeutung des Gesetzes ist objektiv nicht feststellbar. Ob die konkreten Umstände hier die Annahme einer Gebührengefährdung rechtfertigten, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob in die Ausübung des dann eingeräumten Ermessens alle maßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind und ob die Vorschussanordnung insoweit ausreichend begründet wurde. Dies alles sind lediglich Aspekte der ordnungsgemäßen Anwendung der zu Recht für maßgeblich erachteten Norm.

Der Umstand, dass die Rechtspflegerin an ihrer Rechtsauffassung festhält und von der Richtigkeit ihrer Tatsachensubsumtion überzeugt ist, weist nicht auf Befangenheit zum Nachteil der Beteiligten hin. Insbesondere kommt in dem Festhalten an der eigenen, für richtig erachteten Überzeugung weder eine fehlende Bereitschaft, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen (hierzu: OLG Köln MDR 1998, 432/433, Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23), noch eine vorsätzlich gesetzwidrige oder willkürliche Rechtsanwendung zum Ausdruck.

c) Soweit die Beteiligte den Hinweis der Rechtspflegerin auf die mit einer Beschwerdeeinlegung verbundene Verfahrensverzögerung als Zynismus deutet und dies als weiteren Ablehnungsgrund geltend macht, kann dem aus objektivierter Sicht nicht gefolgt werden. Die Wortwahl lässt eine solche Deutung nicht zu. Darin, dass die Rechtspflegerin an ihrer tatsächlichen Bewertung sowie an ihrer Rechtsauffassung trotz der mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände festgehalten und deshalb keine Abhilfeentscheidung getätigt, sondern den beanstandeten Hinweis gegeben hat, kommt Zynismus nicht zum Ausdruck.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 GBO, § 84 FamFG, § 91 ZPO.

Der Geschäftswert wurde mit dem Mindestwert angesetzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (81 Abs. 2 GBO i. V. m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte zu 1 für die M. GmbH das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an drei ersteigerten Betriebsgrundstücken (Steinbruch) sowie das durch Vormerkung gesicherte Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten für ein inhaltsgleiches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen (1); ferner räumte sie der M. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) ein und bestellte (zwei) wechselseitige Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) an den drei Betriebsflächen (2). Weiter wurden für die M. GmbH eine Grundschuld zu 25 Mio. € (3) und ein Steinabbaurecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (4) bestellt. Als Kostenschuldnerin weisen die vier notariellen Urkunden jeweils die Beteiligte zu 1 aus. Diese war im Notartermin vertreten durch Armin S. als Geschäftsführer. Die eingereichte Vertretungsbescheinigung stammt vom 6.8.2014. Sie beruht auf der Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister am 5.8.2014 und den ihm im Original vorliegenden Versammlungsbeschluss vom 30.7.2014 sowie die Handelsregisteranmeldung vom selben Tag; bescheinigt wird, dass Armin S. „zur Vertretung der ... GmbH berechtigt ist und auch bereits am 04.08.2014 zu deren Vertretung berechtigt war“.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2015 machte die Rechtspflegerin den am 5.8.2014 beantragten Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 15.3.2015 abhängig, weil bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne, die der dort aufgeführte Kostenschuldner von der Landesjustizkasse erhalten werde. Die Kostennachricht lautet über 41.084 €. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14.8.2015.

Bereits am 16.3.2015 hatte der damals amtierende und nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigte Notar u. a. gegen diese Zwischenverfügung Rechtmittel eingelegt, nachdem sie ihm auf Anforderung am 10.3.2015 formlos übermittelt worden war. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung vom 20.2.2015 ebenfalls jeweils mit den Fristverlängerungsbeschlüssen vom 28.5., 7.7. und 24.7.2015 an den Notariatsverwalter des Urkundsnotars, zuletzt mittels Postzustellungsurkunde am 29.7.2015.

Mit Beschluss vom 22.9.2015 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der zuständigen Vertreterin der Staatskasse, der Beteiligten zu 2, der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend wird noch ausgeführt, das sich bereits aus dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts mit einer aus dem Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung auf die Ersteherin deren Zahlungsschwierigkeiten ergäben.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des seit 1.8.2013 (Art. 50 des 2. KostRMoG) in Kraft befindlichen GNotKG.

1. Eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) kann ergehen, wenn die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 28; KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). Das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Anordnung bildet die Beschwerde nach § 82 GNotKG, nicht die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Demharter § 71 Rn. 85). Das folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der § 81 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und 4 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt und die speziellere Regelung darstellt. Zuständig ist nach der genannten Verweisungsnorm gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden.

a) Die förmlichen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung, die die Erledigung des Antrags von der Vorwegleistung der Kosten abhängig macht, sind gewahrt (vgl. KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). So sind die für die Eintragung anfallenden Kosten von der Kostenbeamtin ziffernmäßig berechnet und die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beigefügt. Die Entscheidung wurde dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar (OLG München JFG 18, 21/22) bekannt gemacht (vgl. § 41 Abs. 1, § 15 Abs. 2 FamFG; siehe für die Kostenanforderung auch § 26 Nr. 6 der Kostenverfügung). Die Vermutung gilt auch für Notariatsverwalter (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 7). Bei Beendigung des Amts geht die nach § 15 Abs. 2 GBO vermutete Vollmacht auf den Amtsnachfolger über (BayObLGZ 1969, 89/91; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 15 Rn. 21; Demharter § 15 Rn. 5), so dass der weitere Schriftverkehr des Grundbuchamts auch zutreffend über diesen abgewickelt wird, insbesondere ihm und nicht dem (den) Antragsberechtigten selbst Entscheidungen wie die über die Nichtabhilfe bekannt gemacht werden (Demharter § 15 Rn. 19).

b) Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO ist freilich widerlegbar (Hügel/Reetz § 15 Rn. 48), etwa aus der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; Hügel/Reetz § 15 Rn. 49). Für einen Ausschluss bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Darauf, ob mit der Notarbescheinigung vom 6.8.2014 die Vertretungsberechtigung des erst am Folgetag nach der Beurkundung als Geschäftsführer eingetragenen Armin S. gemäß § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist (vgl. § 32 GBO; Hügel/Otto § 32 Rn. 17 und 18, sowie OLG Köln NJW-RR 1991, 425), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn materiell hätte aufgrund der notariellen Bescheinigung vom 6.8.2014 Vertretungsmacht wegen des der Beurkundung zeitlich vorausgegangenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen

a) Angaben in der Bescheinigung als solche unrichtig wären.

c) Die Vollmachtsvermutung ist schließlich nicht entfallen, weil die Vertretungsberechtigung des als Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung erschienenen Armin S. nicht mehr besteht. Der vom Senat erholte Handelsregisterauszug weist mit Eintragung am 5.8.2014 Armin S. als Geschäftsführer aus. Dass er gemäß Eintragung vom 29.9.2014 wieder ausgeschieden ist und an dessen Stelle Andreas S. bestellt wurde, beeinträchtigt die Vollmachtsvermutung nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 18; Hügel/Reetz § 15 Rn. 55). Schließlich besteht die Beteiligte zu 1 als juristische Person fort, auch mit einem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Denn ohne dass es darauf noch ankäme, ist festzuhalten, dass das aktuelle Handelsregister mit Eintrag vom 13.8.2015 die Wiedereintragung von Andreas S. als Geschäftsführer nach Rückgängigmachung der am 8.5.2015 gemäß § 395 FamFG vorgenommenen Löschung ausweist.

d) In der Sache selbst ist die Abhängigmachung der Eintragung von der Leistung eines Kostenvorschusses durch § 13 GNotKG gedeckt. Satz 2 der Vorschrift schränkt in Grundbuchsachen zwar die Abhängigmachung von einer Vorschusszahlung auf den Einzelfall ein, „wenn dies ... zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint“, d. h. wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kostenschuldners bestehen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 13 Rn. 6). Diese müssen sich auf Tatsachen wie z. B. gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit stützen (Bormann a. a. O.) und den Gründen der Zwischenverfügung selbst zu entnehmen sein (OLG Jena vom 15.10.2014, 3 W 390/14 juris); allgemeine Erwägungen genügen nicht (Korintenberg/Klüsener GNotKG 19. Aufl. § 13 Rn. 30). Hier indes konnte sich das Amtsgericht zu Recht darauf berufen, dass nach der Eintragung der Beteiligten zu 1 am 12.2.2015 als Ersteherin gemäß Ersuchen nach § 130 ZVG bereits mehrere Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken beträchtlichen Umfangs vorliegen. Zudem kam mit Umschreibung eine Sicherungshypothek in Höhe von über 9 Mio. € nach § 128 ZVG zur Eintragung. Schließlich belaufen sich die der Berechnung wie der Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Gebühren für die begehrten Einträge auf eine beträchtliche fünfstellige Summe. Die Heranziehung der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 KostVfg.) ist nicht zu beanstanden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Urkunden je vom 4.8.2014 räumte die Beteiligte zu 1 für die M. GmbH das Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an drei ersteigerten Betriebsgrundstücken (Steinbruch) sowie das durch Vormerkung gesicherte Recht ein, einen Dritten als Vorkaufsberechtigten zu benennen und diesen als Berechtigten für ein inhaltsgleiches Vorkaufsrecht eintragen zu lassen (1); ferner räumte sie der M. GmbH eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) ein und bestellte (zwei) wechselseitige Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht) an den drei Betriebsflächen (2). Weiter wurden für die M. GmbH eine Grundschuld zu 25 Mio. € (3) und ein Steinabbaurecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (4) bestellt. Als Kostenschuldnerin weisen die vier notariellen Urkunden jeweils die Beteiligte zu 1 aus. Diese war im Notartermin vertreten durch Armin S. als Geschäftsführer. Die eingereichte Vertretungsbescheinigung stammt vom 6.8.2014. Sie beruht auf der Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister am 5.8.2014 und den ihm im Original vorliegenden Versammlungsbeschluss vom 30.7.2014 sowie die Handelsregisteranmeldung vom selben Tag; bescheinigt wird, dass Armin S. „zur Vertretung der ... GmbH berechtigt ist und auch bereits am 04.08.2014 zu deren Vertretung berechtigt war“.

Mit Zwischenverfügung vom 20.2.2015 machte die Rechtspflegerin den am 5.8.2014 beantragten Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses bis einschließlich 15.3.2015 abhängig, weil bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen seien. In der Verfügung wird darauf hingewiesen, dass die Berechnung der vorschussweise zu zahlenden Kosten der anliegenden Kostennachricht entnommen werden könne, die der dort aufgeführte Kostenschuldner von der Landesjustizkasse erhalten werde. Die Kostennachricht lautet über 41.084 €. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 14.8.2015.

Bereits am 16.3.2015 hatte der damals amtierende und nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigte Notar u. a. gegen diese Zwischenverfügung Rechtmittel eingelegt, nachdem sie ihm auf Anforderung am 10.3.2015 formlos übermittelt worden war. Bekanntgegeben wurde die Entscheidung vom 20.2.2015 ebenfalls jeweils mit den Fristverlängerungsbeschlüssen vom 28.5., 7.7. und 24.7.2015 an den Notariatsverwalter des Urkundsnotars, zuletzt mittels Postzustellungsurkunde am 29.7.2015.

Mit Beschluss vom 22.9.2015 hat das Grundbuchamt nach Anhörung der zuständigen Vertreterin der Staatskasse, der Beteiligten zu 2, der Beschwerde nicht abgeholfen. Ergänzend wird noch ausgeführt, das sich bereits aus dem Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts mit einer aus dem Versteigerungsverfahren übertragenen Forderung auf die Ersteherin deren Zahlungsschwierigkeiten ergäben.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu entscheiden ist auf der Grundlage des seit 1.8.2013 (Art. 50 des 2. KostRMoG) in Kraft befindlichen GNotKG.

1. Eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) kann ergehen, wenn die Vornahme der Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 28; KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). Das statthafte Rechtsmittel gegen eine derartige Anordnung bildet die Beschwerde nach § 82 GNotKG, nicht die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (Demharter § 71 Rn. 85). Das folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der § 81 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und 4 GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt und die speziellere Regelung darstellt. Zuständig ist nach der genannten Verweisungsnorm gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.

2. In der Sache ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht zu beanstanden.

a) Die förmlichen Anforderungen an eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung, die die Erledigung des Antrags von der Vorwegleistung der Kosten abhängig macht, sind gewahrt (vgl. KG JFG 15, 314; OLG München JFG 18, 20). So sind die für die Eintragung anfallenden Kosten von der Kostenbeamtin ziffernmäßig berechnet und die Kostennachricht an die Landesjustizkasse in Abschrift beigefügt. Die Entscheidung wurde dem nach § 15 Abs. 2 GBO bevollmächtigten Notar (OLG München JFG 18, 21/22) bekannt gemacht (vgl. § 41 Abs. 1, § 15 Abs. 2 FamFG; siehe für die Kostenanforderung auch § 26 Nr. 6 der Kostenverfügung). Die Vermutung gilt auch für Notariatsverwalter (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 7). Bei Beendigung des Amts geht die nach § 15 Abs. 2 GBO vermutete Vollmacht auf den Amtsnachfolger über (BayObLGZ 1969, 89/91; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. § 15 Rn. 21; Demharter § 15 Rn. 5), so dass der weitere Schriftverkehr des Grundbuchamts auch zutreffend über diesen abgewickelt wird, insbesondere ihm und nicht dem (den) Antragsberechtigten selbst Entscheidungen wie die über die Nichtabhilfe bekannt gemacht werden (Demharter § 15 Rn. 19).

b) Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO ist freilich widerlegbar (Hügel/Reetz § 15 Rn. 48), etwa aus der Urkunde selbst oder aus anderen Eintragungsunterlagen (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; Hügel/Reetz § 15 Rn. 49). Für einen Ausschluss bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Darauf, ob mit der Notarbescheinigung vom 6.8.2014 die Vertretungsberechtigung des erst am Folgetag nach der Beurkundung als Geschäftsführer eingetragenen Armin S. gemäß § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist (vgl. § 32 GBO; Hügel/Otto § 32 Rn. 17 und 18, sowie OLG Köln NJW-RR 1991, 425), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn materiell hätte aufgrund der notariellen Bescheinigung vom 6.8.2014 Vertretungsmacht wegen des der Beurkundung zeitlich vorausgegangenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung bestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen

a) Angaben in der Bescheinigung als solche unrichtig wären.

c) Die Vollmachtsvermutung ist schließlich nicht entfallen, weil die Vertretungsberechtigung des als Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung erschienenen Armin S. nicht mehr besteht. Der vom Senat erholte Handelsregisterauszug weist mit Eintragung am 5.8.2014 Armin S. als Geschäftsführer aus. Dass er gemäß Eintragung vom 29.9.2014 wieder ausgeschieden ist und an dessen Stelle Andreas S. bestellt wurde, beeinträchtigt die Vollmachtsvermutung nicht (Wilke in Bauer/von Oefele § 15 Rn. 18; Hügel/Reetz § 15 Rn. 55). Schließlich besteht die Beteiligte zu 1 als juristische Person fort, auch mit einem ausgewiesenen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Denn ohne dass es darauf noch ankäme, ist festzuhalten, dass das aktuelle Handelsregister mit Eintrag vom 13.8.2015 die Wiedereintragung von Andreas S. als Geschäftsführer nach Rückgängigmachung der am 8.5.2015 gemäß § 395 FamFG vorgenommenen Löschung ausweist.

d) In der Sache selbst ist die Abhängigmachung der Eintragung von der Leistung eines Kostenvorschusses durch § 13 GNotKG gedeckt. Satz 2 der Vorschrift schränkt in Grundbuchsachen zwar die Abhängigmachung von einer Vorschusszahlung auf den Einzelfall ein, „wenn dies ... zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint“, d. h. wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kostenschuldners bestehen (Bormann in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG § 13 Rn. 6). Diese müssen sich auf Tatsachen wie z. B. gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit stützen (Bormann a. a. O.) und den Gründen der Zwischenverfügung selbst zu entnehmen sein (OLG Jena vom 15.10.2014, 3 W 390/14 juris); allgemeine Erwägungen genügen nicht (Korintenberg/Klüsener GNotKG 19. Aufl. § 13 Rn. 30). Hier indes konnte sich das Amtsgericht zu Recht darauf berufen, dass nach der Eintragung der Beteiligten zu 1 am 12.2.2015 als Ersteherin gemäß Ersuchen nach § 130 ZVG bereits mehrere Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken beträchtlichen Umfangs vorliegen. Zudem kam mit Umschreibung eine Sicherungshypothek in Höhe von über 9 Mio. € nach § 128 ZVG zur Eintragung. Schließlich belaufen sich die der Berechnung wie der Höhe nach nicht in Zweifel gezogenen Gebühren für die begehrten Einträge auf eine beträchtliche fünfstellige Summe. Die Heranziehung der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 KostVfg.) ist nicht zu beanstanden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 82 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 8 GNotKG).

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Die beantragte Handlung darf nicht von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden,

1.
soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist oder im Fall des § 17 Absatz 2 der Bundesnotarordnung der Notar die Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren hat,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
3.
wenn ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,
4.
wenn die Tätigkeit weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts,
5.
wenn aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird oder die Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.