Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - 34 Wx 408/16

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2016 aufgehoben.

II.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

III.

Soweit die Beteiligte zu 1 erfolglos geblieben ist, trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Geschäftswert insoweit auf 3.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist Inhaberin eines Titels (Versäumnisurteils) vom 15.1.2015, wonach die Beteiligte zu 2 (Bauträgerin) verurteilt wird,

aus dem Kaufvertrag des Notariats ...für die jeweiligen Kläger 1 - 31) nachfolgend genannte Objekte aufzulassen und die Eintragung der Auflassung im Grundbuch zu bewilligen wie folgt:

...

Zugunsten des Klägers zu 30 (= die Beteiligte zu 1)

- URKR. ... (Angebot) vom 11.01.2008

- URNR. ... (Annahme) vom 18.01.2008

Grundbuch des AG ..., hierbei

- Blatt ...

- Miteigentumsanteil von 9,45/1000 an dem vorbezeichneten Grundstück ..., Gebäude und Freifläche,

- verbunden Sondereigentum an der Wohnung lt. Aufteilungsplan mit Nr. 30 bezeichnet

...

Die Beteiligte zu 1 hat zu notarieller Urkunde vom 18.3.2015 als Erwerberin für sich selbst im eigenen Namen und zugleich aufgrund des in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegten und der Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügten Versäumnisurteils für die Beteiligte zu 2 die Auflassung

für Grundbuch Blatt x:

- 9,45/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung ... Nr. 30, laut Aufteilungsplan;

für Grundbuch Blatt y:

0,63/1000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Keller Nr. K 30 laut Aufteilungsplan,

erklärt, die Eintragung der Auflassung im Grundbuch bewilligt und im Namen des Erwerbers beantragt.

Unter dem 13.10.2016 hat der beurkundende Notar den Vollzug der Auflassung beider Vertragsgegenstände beantragt und dazu festgestellt:

dass ausweislich der Feststellung vom 8.2.2008 Vertragsgegenstand der Urkunde vom 11.01.2008 ... samt Urkunde vom 18.01.2008 ... die Wohnung Nr. 30 mit Keller Nr. 30 ist. Eine entsprechende Verlautbarung ergibt sich auch aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Bei der fehlenden Bezugnahme im Versäumnisurteil auf Blatt y betreffend den Keller Nr. 30 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da durch die Bezugnahme auf die Urkundennummern ... aus Sicht eines objektiven Betrachters deutlich zum kommt, dass der Beklagte zur Auflassung des gesamten Vertragsgegenstandes der vorbezeichneten Urkunden verurteilt ist. Jede anderweitige Auslegung wäre aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht nachvollziehbar.

Es handelt sich somit um eine offensichtliche Ungenauigkeit des Versäumnisurteils, welche im Wege der Auslegung zu berichtigen ist.

Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 18.10.2016 aufgegeben, einen entsprechenden Ergänzungs- bzw. Berichtigungsbeschluss des Landgerichts zum Versäumnisurteil betreffend den Keller Nr. 30 vorzulegen.

Mit der Beschwerde vom 4.11.2016 begehrt die Beteiligte zu 1 die Aufhebung der Zwischenverfügung und die Anweisung an das Grundbuchamt, die bezeichnete Immobilie samt Keller auf die Erwerberin einzutragen.

Das Eigentum an der Wohnung hat das Grundbuchamt daraufhin am 8.11.2016 auf die Beteiligte zu 1 umgeschrieben, im Übrigen sich aber zu einer weitergehenden Abhilfe außerstande gesehen.

Die Beteiligte zu 1 meint, von ihr könne eine Ergänzung des Titels nicht verlangt werden, denn ein Antrag gegen die inzwischen gelöschte Beteiligte zu 2 ginge ins Leere. Im Übrigen könne das Grundbuchamt den Titel durchaus im Sinne der Antragstellerin auslegen. Gegenstand der Beurkundung vom 11.1.2008 sei auch der Keller gewesen. Jene Urkunde könne zur Auslegung hinzu gezogen werden. Nur mit Ausnahme der Beteiligten zu 1 sowie einem weiteren Kläger (Nr. 31) sei bei allen übrigen Klägern im Titel der Zusatz „mit Keller“ vorhanden.

II. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung, soweit ihr nicht abgeholfen ist, aufzuheben. Hingegen kommt die zugleich begehrte Anweisung, den Keller Nr. K 30 zur Auflassung einzutragen, nicht in Betracht.

1. Gegen die Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die - in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - Beschwerde statthaft.

2. Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist allerdings nur das vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst (BGH FGPrax 2014, 2; BayObLGZ 1987, 1204; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 15). Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die Eintragung vorzunehmen, kann daher im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht ergehen. Insoweit wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung selbst ist erfolgreich und diese somit aufzuheben, weil nach dem gegenwärtigen (maßgeblichen; vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 33) Sachstand nicht damit zu rechnen ist, dass der Mangel in absehbarer Zeit beseitigt werden kann (Senat vom 30.9.2011, 34 Wx 418/11 = Rpfleger 2012, 140; BayObLGZ 1984, 126; vgl. Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 38; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15). Geht man mit den Beteiligten und dem Grundbuchamt von der Möglichkeit aus, dass die Auflassungs- und Bewilligungserklärung der Beteiligten zu 2 in dem Versäumnisurteil vom 15.1.2015 auch den Keller Nr. K 30 umfasst, dies allerdings versehentlich nicht mittenoriert ist, käme zwar eine Behebung dieses Mangels in dem abgeschlossenen Urteilsverfahren noch in Betracht (vgl. § 319 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat dazu aber vorgebracht, ein Antrag auf Berichtigung des Urteils ginge wegen Zustellungsschwierigkeiten ins Leere, weil die damalige Beklagte inzwischen gelöscht sei. Mit Rücksicht auf die nicht beanstandeten Ausführungen des Grundbuchamts in der Begründung zur Zwischenverfügung, dass die anstehende Problematik bereits seit Juni 2015 bekannt gewesen sei, entsprechende Schritte zur Titulierung, beispielsweise durch Ergänzung oder Berichtigung des vorhandenenTitels, aber bisher nicht in die Wege geleitet wurden, obwohl solche in Frage kommen, aber durchaus eine gewisse Zeit beanspruchen (siehe zu 4. c)), kann von einem leicht und schnell, damit in angemessener Zeit behebbaren Mangel (Demharter § 18 Rn. 23) nicht die Rede sein.

4. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass auch nach Meinung des Senats die Eigentumsumschreibung des Kellers nicht vorgenommen werden kann.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks - dasselbe gilt für ein Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) - darf die Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (§ 20 GBO). Ist wie im gegebenen Fall der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, gilt diese als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat (§ 894 Satz 1 ZPO). Der andere Teil braucht nurmehr seinerseits unter Vorlage der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils vor einem Notar die Erklärung abzugeben (Demharter § 20 Rn. 24), so dass die nach § 925 BGB und nach § 20 GBO zur Eigentumsumschreibung erforderliche Einigung zustande kommt, sobald der andere Teil unter Vorlegung des Urteils seine Erklärung formgerecht abgibt (vgl. RGZ 76, 409/411 f.). Die Einigung erfordert übereinstimmende, unmittelbar auf Rechtsänderung gerichtete Erklärungen beider Seiten, ohne dass es bestimmter Ausdrücke bedarf (Demharter § 20 Rn. 31). Sie sind auslegungsfähig (vgl. § 133 BGB); dem sind aber, bedingt durch den das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen, Grenzen gesetzt (vgl. BayObLGZ 1974, 112/114; BayObLG Rpfleger 1980, 293; 1994, 344/345). Generell gilt für die Auslegung von Grundbucherklärungen, dass auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (ständige Rspr., etwa BGH FGPrax 2015, 5; BayObLG Rpfleger 1980, 293; Demharter § 19 Rn. 28). Dies gilt ebenso für die Bezeichnung eines von der Auflassung betroffenen Grundstücks bzw. eines Teileigentums (BayObLG a. a. O.).

Untersucht man nach diesen Kriterien den die Willenserklärung der Beteiligten zu 2 ersetzenden Titel, so umfasst dieser nicht das selbstständige Teileigentum Keller (Nr. K 30).

a) Im Titel erwähnt ist der Keller Nr. K 30 als neben der Wohnung Nr. 30 (Bl. 40346) selbstständig zu Blatt 40418 gebuchtes Teileigentum nicht. Die Bezugnahme des Urteils auf zwei notarielle Urkunden (Kaufangebot und Annahme) ist schon deshalb unergiebig, weil diese nicht in den Titel selbst integriert sind (BGHZ 165, 223/229; OLG Köln NJW-RR 2003, 375/376; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 704 Rn. 5). Im Übrigen wäre ihr Inhalt auch nicht aussagekräftig, weil die Urkunden zwar beide Einheiten betreffen, aber eben denkbar bleibt, dass das Urteil selbst nicht das Teileigentum, sondern nur die Wohneinheit betrifft. Die Tenorierung im Übrigen umfasst bei den Klägern zu Nrn. 1 bis 29 auch die Auflassung eines Kellers, nicht aber bei den Klägern zu Nrn. 30 und 31. Die Gründe hierfür können vielfältig sein und sind nicht zwangsläufig darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zu den übrigen Einheiten die Benennung bei den beiden letzten Wohnungen versehentlich unterblieb. Zum Beispiel ist - wie regelmäßig notwendig - allein aus dem Titel selbst nicht ersichtlich, dass den beiden letztgenannten Wohnungen ebenfalls ein selbstständiger Kellerraum zugeordnet war.

Bei Urteilen ohne Gründe (z. B. Versäumnisurteilen) wird zur Auslegung des Tenors teilweise auch die Klageschrift mit herangezogen (vgl. BAG NZI 2007, 254; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 704 Rn. 6; Hess in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 704 Rn. 8; a. A. Zöller/Stöber § 704 Rn. 5). Ob dem, wenn nicht nach § 313b Abs. 2 ZPO verfahren wurde, für das Grundbucheintragungsverfahren zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls liegt eine diesbezügliche Urkunde nicht vor; für einen vom erlassenen Urteil abweichenden Klageantrag ist auch aus dem Vorbringen der Beteiligten nichts ersichtlich.

b) Soweit die notarielle Feststellung vom 13.10.2016 betreffend die fehlende Erwähnung des Teileigentums im Titel von einer aus der Sicht eines objektiven Betrachters gegebenen offensichtlichen Ungenauigkeit in Form eines Schreibversehens ausgeht, kann es ebenfalls auf sich beruhen, ob dem so ist. Die Erklärung des Schuldners liegt im Fall des § 894 ZPO in Form des Titels bereits vor und steht in ihrem Umfang fest. Anders als bei einer Beurkundung unter Anwesenden kommt für die in einem gerichtlichen Titel festgehaltene Erklärung einer Partei die Richtigstellung durch einen notariellen Vermerk (etwa nach § 39 BeurkG) nicht in Betracht. Auch die Beurkundung selbst weist keine offensichtliche Unrichtigkeit auf, die nach § 44a Abs. 2 BeurkG richtiggestellt werden könnte.

c) Die Beteiligte zu 1 ist nicht rechtlos gestellt. Ist die Beteiligte zu 2 als Gesellschaft (nach Liquidation) wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht, ergibt sich aber ein nachträglicher Liquidationsbedarf, weil sich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt oder weil durch sie oder ihr gegenüber noch Willenserklärungen abzugeben sind, wird in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator bestellt (OLG München - 31. Zivilsenat - vom 7.5.2008, 31 Wx 28/08 = FGPrax 2008, 171; BayObLGZ 1993, 333/334; OLG Jena vom 12.8.2013, 9 W 258/13, juris; Haas in Baumbach/Hueck GmbHG 20. Aufl. § 60 Rn. 105 f.; § 66 Rn. 36 f.). Dieser ist befugt, die gelöschte Gesellschaft im bisherigen (vgl. § 319 ZPO), aber auch in einem gegebenenfalls notwendigen neuen Erkenntnisverfahren zu vertreten, sei es weil die Urteilsformel den streitigen Gegenstand nicht vollständig erfasst (vgl. BGH NJW 1972, 2268), sei es weil der Keller Nr. K 30 bisher nicht Streitgegenstand war und einer eigenen Titulierung bedarf.

III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erfolglosen Teils der Beschwerde auf § 84 FamFG. Im Übrigen - soweit die Beteiligte zu 1 obsiegt hat - bedarf es keines Kostenausspruchs. Denn die Kostenhaftung erlischt kraft Gesetzes (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

Soweit ein Geschäftswert für den erfolglosen Teil der Beschwerde zu bestimmen ist, schätzt diesen der Senat anteilig mit dem bezeichneten Betrag (§ 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - 34 Wx 408/16 zitiert 21 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


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Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil


(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen. (2) Das Urteil ka

Aktiengesetz - AktG | § 273 Schluß der Abwicklung


(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind a

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.

(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.