Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - 34 Wx 262/17

published on 18/09/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2017 - 34 Wx 262/17
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Die im Grundbuch als Eigentümerin von Wohn- und Teileigentum eingetragene Bauträgerin verkaufte die Wohnung und den Tiefgaragenstell Platz mit Urkunde vom 1.3.2016 an den Vater des Beteiligten. Die gleichzeitig zu dessen Gunsten bewilligte Vormerkung wurde in den Grundbüchern jeweils am 7.3.2016 eingetragen.

Der Vater des Beteiligten verstarb am 5.6.2016. Der Beteiligte beantragte über seine Anwälte am 23.5.2017 die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten als Vormerkungsberechtigten. Zum Nachweis bezieht er sich auf den Erbvertrag vom 18.8.2011 und die dort zu seinen Gunsten angeordnete Alleinerbschaft.

Die vom Grundbuchamt eingesehenen, beim selben Amtsgericht geführten Nachlassakten enthalten die Eröffnungsniederschrift vom 2.8.2016 und folgende in diesem Termin eröffnete letztwillige Verfügungen:

 Notarielles Testament des Erblassers vom 14.2.1975, in dem er seine ehelichen Abkömmlinge als Erben einsetzt.

 Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seinem Vater vom 31.5.1979, in dem der Erblasser ein Vermächtnis für seinen Bruder aussetzt.

 Eigenhändiges Testament des Erblassers vom 15.7.1983 und Nachtrag vom 17.8.1988, in dem er seine beiden Kinder als Alleinerben einsetzt und ein Vermächtnis aussetzt.

 Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten vom 18.8.2011, mit folgendem Inhalt:

I. Vorbemerkung

… Ich habe zwei Kinder. Mein Sohn … (Beteiligter) und meine Tochter …, diese ist verstorben und hat ein Kind hinterlassen, nämlich … Ich … bin nicht durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament in der freien Verfügung über meinen Nachlass beschränkt. Vorsorglich widerrufe ich hiermit frühere Verfügungen von Todes wegen, mit Ausnahme meiner Verfügungen vom 9.11.2010.

II. Erbvertrag

Ich … setzte hiermit meinen Sohn … (Beteiligter) zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Zum Ersatzerben benenne ich dessen Abkömmlinge zu gleichen Stammteilen.

Erbvertraglich bindend ist jedoch lediglich die Erbeinsetzung von … (Beteiligter).

Die Ersatzerbeinsetzung kann von mir jederzeit geändert und aufgehoben werden.

Ich … behalte mir jedoch auch weiter vor, einzelne Vermächtnisse für Dritte Personen oder Institutionen sowie Stiftungen auszusetzen.

Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen.

III. Erbvertragliche Bindung

Die Bestimmungen dieses Erbvertrages sollen gelten, ganz gleich ob und welche pflichtteilsberechtigten Personen bei meinem Tod … vorhanden sind.

Ich … (Beteiligter) nehme die in dieser Urkunde abgegebenen erbvertragliche Erklärungen hiermit an.

 Eigenhändiges Testament des Erblassers vom 27.10.2015 / 15.6.2015, worin bestimmt ist:

Ich wiederhole hiermit mein Testament vom 13. Juni 2015, da mir das Original dieses Testaments verloren gegangen ist.

1. Hiermit widerrufe ich zunächst alle meine früheren letztwilligen Verfügungen, insbesondere mein Testament vom 9.11.2010 einschließlich aller Nachträge, insbesondere vom 4.6.2013 und vom 24.3.2015.

2. Zu meinem alleinigen Erben setze ich meinen Sohn … (Beteiligter) ein. Sollte mein Sohn vor oder nach dem Eintritt des Erbfalles wegfallen, bestimme ich als Ersatzerben seine ehelichen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung. Zurzeit sind dies meine Enkel …

3. Meinen Erben … (Beteiligter) bzw. zur Erbfolge gelangende Ersatzerben beschwere ich mit folgenden Vermächtnissen und Auflagen:

3.1 Meine Lebensgefährtin … erhält mein Anwesen …

6. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. …

 Eigenhändiges Testament des Erblassers vom 5.3.2016, bezeichnet als „Nachtrag zu meinem Testament vom 13.6.2015“, worin bestimmt ist:

1. Ich habe mit meinem Sohn … (Beteiligter) am 18.8.2011 einen Erbvertrag geschlossen. An diesem Erbvertrag kann und will ich nichts ändern.

2. Ziffer 3.1 meines Testamentes vom 13.6.2015 entfällt und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„3.1 Meine Lebensgefährtin … erhält einen einmaligen Barbetrag in Höhe von 100.000 €. Dieser Barbetrag erhöht sich …

3. Ziffer 3.2 meines Testamentes vom 13. 16. 2015 entfällt und wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

“3.2 Ich habe am 1.3.2016 die Eigentumswohnung … und den Tiefgaragenstell Platz … (streitgegenständliches Objekt) erworben. Die Eigentumswohnung samt Tiefgaragen-Stellplatz vermache ich … (Lebensgefährtin des Erblassers). Etwaige im Zeitpunkt des Vermächtnissanfalls auf dem Grundbesitze ruhende Belastungen hat sie zu übernehmen und den Erben von dem durch diese Belastungen gesicherten Verbindlichkeiten frei zu stellen.

4. Ziffer 3.3 Meines Testamentes vom 13.6 2015 wird wie folgt ergänzt:

„… (Recht zum Bewohnen eines Anwesens zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers)

5. Folgende Ziffer wird angefügt:

… (Aussetzung eines Vermächtnisses (Pkw) zugunsten der Lebensgefährtin des Erblassers)

6. Alle Vermächtnisse zugunsten von … (Lebensgefährtin des Erblassers) stehen unter dem Vorbehalt, dass ich bis zum Todestag ununterbrochen mit … zusammengelebt habe und sie sich bis dahin betreut und gepflegt hat. …

7. Ziffer 3.5 Meines Testamentes vom 13.16.2.015 wird wie folgt neu gefassst:

„3.5 Meine Anwesen in … erhält mein Enkelsohn …“

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 6.7.2017 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Grundsätzlich genüge zwar die Vorlage eines Erbvertrags samt Eröffnungsniederschrift. Vorliegend sei in Anbetracht der weiteren privatschriftlichen letztwilligen Verfügungen die Feststellung der Erbfolge und der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckungsanordnung allein aus öffentlichen letztwilligen Verfügungen nicht möglich. Die Feststellung der Erbfolge müsse daher vom Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren getroffen werden.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die anwaltlich eingelegte Beschwerde des Beteiligten, mit der er beantragt, das Grundbuchamt unter Aufhebung der ergangenen Zwischenverfügung zur antragsgemäßen Berichtigung anzuweisen. Das Grundbuchamt habe in eigener Zuständigkeit den eröffneten Erbvertrag zu prüfen und dessen Bindungswirkung bei der Würdigung der weiteren letztwilligen Verfügungen zu beachten. Danach ergebe sich die Alleinerbeinsetzung des Beteiligten sowie die Gegenstandslosigkeit der nachträglichen Anordnung von Testamentsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nebst Eröffnungsniederschrift. Die gemäß erbvertraglichem Vorbehalt vorgenommene Aussetzung von Vermächtnissen in späteren letztwilligen Verfügungen schmälere den Beweiswert der Urkunde nicht. Die Vorlage eines Erbscheins sei daher nicht erforderlich.

Dem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Der Senat hat seinerseits die betreffende Nachlassakte erneut beigezogen.

II.

Das nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des beschwerdeberechtigten Beteiligten gegen die formal unbedenkliche Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) hat in der Sache Erfolg, weil das beanstandete Hindernis - Fehlen eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge und der Nichtanordnung von Testamentsvollstreckung - der begehrten Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) nicht entgegensteht. Dies führt zur - ersatzlosen - Aufhebung der Zwischenverfügung, nicht aber zur Anweisung an das Grundbuchamt, die Berichtigung vorzunehmen; denn Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis, nicht der erstinstanzlich gestellte Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 und § 77 Rn. 12 bis 15).

1. Die Berichtigung des Grundbuchs erfordert, dass, nachdem eine Berichtigungsbewilligung des buchmäßig Betroffenen (§ 19 GBO) nicht in Betracht kommt (Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 27), gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren der Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Richtigkeit der begehrten Eintragung bedingenden Tatsachen in der Form des § 29 GBO geführt wird (Demharter § 22 Rn. 37 mit 42).

a) Das Grundbuch ist auch dann unrichtig im Sinne von § 22 GBO, § 894 BGB, wenn es die Person des Vormerkungsberechtigten (§ 883 Abs. 1 BGB) und somit den Inhaber einer quasi-dinglichen Rechtsposition im Widerspruch zur materiellen Rechtslage verlautbart (Staudinger/Gursky BGB [2013] § 894 Rn. 53 mit Rn. 55). Da die Vormerkung infolge ihrer Akzessorietät im Erbfall mit dem gesicherten Anspruch selbst im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB), wird eine auf den Erblasser eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig und ist hinsichtlich der Person des Berechtigten zu berichtigen, wenn der Nachweis der Rechtsnachfolge geführt ist.

b) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge, mithin des Versterbens des Erblassers sowie der Vermögensnachfolge des in öffentlicher Urkunde bestimmten Erben (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16 = Rpfleger 2017, 201 m. w. N.; Demharter § 35 Rn. 31 und 46; Böhringer ZEV 2001, 387 ff.). Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch privatschriftliche Testamente hinterlassen, ist das Grundbuchamt - selbst bei schwieriger Rechtslage - verpflichtet, deren Wirksamkeit zu prüfen und deren Inhalt - gegebenenfalls unter Beachtung gesetzlicher Auslegungsregeln - zu würdigen (Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16, a. a. O.; OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; Demharter § 35 Rn. 36 m. w. N.). Einen Erbschein darf und muss es nur dann fordern, wenn sich hierbei ergibt, dass die Erbfolge nicht ausschließlich auf der notariellen Verfügung beruht oder wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Demharter § 35 Rn. 36 und 42 f.). Hingegen kann ein Erbschein nicht schon dann verlangt werden, wenn nur abstrakte Möglichkeiten bestehen, die das aus der öffentlichen Verfügung hervorgehende Erbrecht in Frage stellen könnten (Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 133).

2. Nach diesen Grundsätzen kann hier die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangt werden.

a) Im Rechtsmittelverfahren prüft das Beschwerdegericht anstelle des Grundbuchamts in eigener Zuständigkeit, ob und inwieweit sich die privatschriftlichen Testamente auf die Wirksamkeit der Erbeinsetzung in dem notariellen Erbvertrag auswirken können (Senat vom 21.10.2016, 34 Wx 331/16, a. a. O.; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause § 35 Rn. 149).

Die Prüfung ergibt, dass der Erblasser den Beteiligten mit Erbvertrag vom 18.8.2011 formwirksam (§§ 2231 Nr. 1, 2276 Abs. 1 BGB) und gemäß ausdrücklicher Bestimmung vertragsmäßig bindend (§ 2278 BGB; vgl. BGHZ 26, 204/208; Staudinger/Kanzleiter BGB [2014] § 2278 Rn. 7 mit Rn. 9 und § 2289 Rn. 1) zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Lediglich die Möglichkeit, Vermächtnisse auszusetzen und die Ersatzerbeinsetzung zu ändern, hat sich der Erblasser formwirksam (§ 2276 Abs. 1 BGB) und in zulässigem Umfang (vgl. BGHZ 26, 204/208; BGH NJW 1982, 441/442; BayObLG FamRZ 1991, 1359/1360; BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1028; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2289 Rn. 8; Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn. 17) vorbehalten.

b) Die vor dem Erbvertrag errichteten letztwilligen Verfügungen gehen der Einsetzung des Beteiligten zum Vertragserben nicht vor.

aa) Gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB verdrängt die vertragsmäßige Erbeinsetzung frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers insoweit, als diese den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden.

Die früheren einseitigen Verfügungen von Todes wegen sind daher - soweit sie der Erblasser nicht ohnehin widerrufen hat - mit dem Abschluss des Erbvertrags insoweit aufgehoben, als in ihnen der Erblasser andere Personen als den Beteiligten zu Erben eingesetzt hatte.

bb) Frühere wechselbezügliche gemeinschaftliche Testamente oder - was hier allein in Betracht kommt - Erbverträge hindern die Wirksamkeit eines späteren Erbvertrags nur insoweit, als durch diesen die Rechte der bereits zuvor mit bindender Wirkung bedachten Personen beeinträchtigt würden (§§ 2270, 2271, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn. 6; Palandt/Weidlich § 2289 Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall.

Im Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seinem Vater vom 31.5.1979 hat der Erblasser lediglich ein Vermächtnis (§§ 1939, 2147 BGB) für einen Dritten, seinen Bruder, ausgesetzt. Dessen Rechtsstellung als Vermächtnisnehmer wird durch die Erbeinsetzung des Beteiligten nicht beeinträchtigt, ohne dass es auf die Frage der Vertragsmäßigkeit der Vermächtnisaussetzung zu Gunsten eines Dritten (Staudinger/Kanzleiter § 2278 Rn. 10) ankommt.

c) Die dem Erbvertrag vom 18.8.2011 nachfolgenden letztwilligen Verfügungen beeinträchtigten die Erbeinsetzung des Beteiligten aus Rechtsgründen nicht, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa) Durch den Erbvertrag wird der Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen erbrechtlich gebunden (Staudinger/Kanzleiter Einleitung zu §§ 2274 ff Rn. 9 f. und § 2289 Rn. 1). Gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB sind spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit unwirksam, als sie die Rechtsposition des Beteiligten als (alleiniger) Vertragserbe beeinträchtigen würden.

bb) Es kann dahinstehen, ob dem Beteiligten im Antragsverfahren der Berichtigung mit Zwischenverfügung aufgegeben werden kann, den Nachweis des Nichtbestehens von Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) zu führen, obgleich nach § 52 GBO ein Testamentsvollstreckervermerk im Amtsverfahren zusammen mit der Eintragung der Erben (BayObLG Rpfleger 1996, 148/149) einzutragen wäre. Die Richtigkeit der hier begehrten Eintragung des Beteiligten als Erben ohne entsprechenden Zusatz ergibt sich nämlich bereits aus dem Gesetz, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Das Recht des Vertragserben wird beeinträchtigt durch eine letztwillige Verfügung, die die vertragsmäßige Zuwendung mindert, beschränkt oder belastet. Eine nach dem Gesetz unwirksame Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Erbrechts liegt auch in der nachträglichen einseitigen Anordnung von Testamentsvollstreckung (BGH NJW 1962, 912; NJW 2011, 1733/1735; Senat vom 3.6.2008, 34 Wx 29/08 = FamRZ 2009, 460; Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn. 7 und Rn. 12a). Zur Wirksamkeit der nachträglich vom Erblasser verfügten Anordnung wäre ein entsprechender Vorbehalt im Erbvertrag erforderlich gewesen (BGHZ 26, 204/209), der aber nach dem eindeutigen Inhalt der Urkunde nicht gemacht wurde.

Zum Nachweis der negativen Tatsache des Nichtbestehens von Testamentsvollstreckung bedarf es somit trotz des Inhalts der privatschriftlichen letztwilligen Verfügung keines Erbscheins (vgl. § 352b Abs. 2 FamFG).

cc) Darauf, dass die späteren Verfügungen von Todes wegen ohnehin lediglich - ausdrücklich als solche bezeichnete - Vermächtnisse enthalten und kein Anhaltspunkt für eine Auslegung im Sinne einer verfügten Änderung der Erbfolge besteht, kommt es schon aus Rechtsgründen nicht an, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Soweit der Erblasser das gegenständliche Wohnungs- und Teileigentum im Nachtrag vom 5.3.2016 zum Testament vom 15.6.2015 der Lebensgefährtin als Vermächtnis zugewandt hat, hat er lediglich von dem eingeräumten Änderungsvorbehalt Gebrauch gemacht. Ob bezogen auf das gegenständliche Objekt deswegen ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben besteht (§ 2174 BGB), ist für das Berichtigungsverfahren ohne Bedeutung. Der mit der Vormerkung gesicherte Eigentumsverschaffungsanspruch aus Kaufvertrag ist gegen die Bauträgerin als Verkäuferin gerichtet; in diese Rechtsposition ist - wie dargestellt - der Beteiligte aufgrund Erbfolge eingetreten, § 1922 Abs. 1 BGB.

III.

Eine Kostenentscheidung ist ebensowenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswerts.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 19.09.2017.  

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 21/10/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 aufgehoben. Gründe I. Im Wohnungsgrundbuch ist seit 1997 die am 16.1.2015 versto
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.