Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Dez. 2015 - 34 Wx 281/15

bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 13.8.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

III. Beschwerdewert: 251.875 €.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 6 waren als Miteigentümer von Grundbesitz (FlSt. .../11) im Grundbuch eingetragen. Die notarielle Urkunde vom 26.5.2014 mit Nachtrag vom 23.10.2014, zum Vollzug vorgelegt mit Schreiben vom 1.4.2015 am 2.4.2015, regelt die Inhaltsänderung (Geh- und Fahrtrecht für Eigentümer des Grundstücks FlSt. .../30; siehe Abt. zu a) und Neubestellung (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht zum Betrieb des Hauses auf FlSt. .../30) bzw. Abänderung (Kraftfahrzeugabstellrecht für die Stadt M.; siehe Abt. II/2) von Dienstbarkeiten.

Wegen verschiedener Eintragungsmängel, auch fehlender Eintragungsbewilligungen, kam es nicht zum Vollzug. Nach entsprechendem schriftlichem Hinweis vom 9.4.2015 auf die Eintragungshindernisse hat das Grundbuchamt schließlich mit Beschluss vom 13.8.2015 den Eintragungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, inzwischen sei am 16.6.2015 Antrag auf Endvollzug einer Kaufvertragsurkunde vom 2.10.2014 mit Eigentumsumschreibung zu FlSt .../11 eingegangen. Endgültig behoben gewesen seien die aufgezeigten Mängel aber erst am 11.8. 2015. Wegen fehlender Rückwirkung der Mängelbehebung gehe der vollzugsreife Antrag vom 16.6.2015 vor. Nach Umschreibung des Eigentums auf die Erwerber, die an der Beurkundung der Inhaltsänderung und Neubestellung der Dienstbarkeiten nicht mitgewirkt hätten, fehlten nunmehr auch die Bewilligungen von Berechtigten; dieser Eintragungsmangel könne nicht mit rückwirkender Kraft behoben werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 in eigenem Namen sowie namens der Beteiligten zu 2 bis 6, ihrer Kinder. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Erwerber jedenfalls in der Kaufvertragurkunde die Neuregelung der Dienstbarkeiten bewilligt hätten. Schließlich seien fehlende Bewilligungen auch kein zwingendes Eintragungshindernis.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 2.4.2015 ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Sie ist beim Grundbuchamt wirksam durch Beschwerdeschrift eingelegt (vgl. § 73 GBO). Vertretungsbefugt ist die Beteiligte zu 1 hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder (der Beteiligten zu 3 bis 6; § 9 Abs. 2 FamFG, § 1629 BGB) als auch hinsichtlich ihres volljährigen Sohnes, des Beteiligten zu 2 (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG). Insoweit erscheint auch die Verfahrensfähigkeit der Beteiligten zu 2 bis 5 unbedenklich (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 58; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 61; § 1 Rn. 43 und 45).

1. Die Beschwerde kann in der Sache schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil die Bewilligung der ehemaligen Grundstückseigentümer nicht genügt (OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 88 und Demharter FGPrax 2003, 139) und die der seit 13.8.2015 neu eingetragenen Eigentümer fehlt. § 19 GBO als zentrale Bestimmung des Grundbuchrechts besagt, dass für die Eintragung die Bewilligung desjenigen notwendig ist, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Bewilligen muss also, wer im Zeitpunkt der Eintragung Inhaber des betroffenen Rechts ist (Demharter § 19 Rn. 44; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 133), was sich aus der Grundbuchposition ergibt (Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 61). Dies sind aber aktuell die hier Beteiligten nicht.

Die Erwerber haben weder in der Kaufvertragsurkunde vom 2.10.2014 noch in den Urkunden vom 26.5./23.10.2014 (Nachtrag zu Dienstbarkeitsbestellungen mit Nachtrag hierzu) bewilligt. Die Urkunde vom 2.10.2014 enthält nur den allgemeinen Hinweis auf die Neuregelung der Dienstbarkeiten und auf eine weitere Dienstbarkeitsbestellung (Abschn. I. S. 3 unten). Irgendwelche diesbezügliche Grundbucherklärungen sind dem Hinweis nicht zu entnehmen; vielmehr verstehen sie sich auch ihrer Stellung nach nur als klarstellende Beschreibung des Vertragsgegenstands und seiner Belastungen. Insoweit wären auch die Beurkundungsvorschriften mangels Verweisungserklärung der Beteiligten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2, § 13a BeurkG) nicht eingehalten mit der Folge, dass § 29 GBO nicht gewahrt ist. An den Beurkundungen vom 26.5./23.10.2014 waren die Erwerber nicht beteiligt. Bei einem über die Erwerber zu den Akten gelangten (weiteren) Nachtrag ohne Datum - der die Beteiligung der Erwerber vorsah - handelt es sich offensichtlich um einen bloßen Entwurf.

2. Eine Auslegung der Beschwerde dahin, dass verlangt wird, das Grundbuchamt zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die vorgenommene Eigentümereintragung anzuweisen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 mit § 53 GBO), verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Eintragung eines Widerspruchs setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Es fehlt ersichtlich an einer Unrichtigkeit des Grundbuchs, weil dieses durch die Eintragung des Eigentumswechsels ohne vorherige Eintragung der die Dienstbarkeiten betreffenden Veränderungen nicht unrichtig geworden ist. Die Eintragung des Eigentümerwechsels wurde aber auch nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen. Vielmehr entsprach die Behandlung der Vorschrift des § 17 GBO, wonach dann, wenn mehrere Eintragungen beantragt werden, durch die dasselbe Recht betroffen wird, die später beantragte Eintragung nicht vor Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen darf.

a) Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass der früher gestellte, am 2.4.2015 eingegangene Antrag in der vorgelegten Form nicht vollzugsfähig war. Namentlich fehlten Bewilligungen zur Inhaltsänderung (bestehendes Geh- und Fahrtrecht für Eigentümer des Nachbargrundstücks FlSt .../30) und zur Neubestellung einer Dienstbarkeit (Kraftfahrzeugabstellrecht für die Stadt M.). Weil diese Anträge inhaltlich verknüpft waren, kam auch nur ihr einheitlicher Vollzug (bzw. ihre einheitliche Ablehnung) in Betracht (§ 16 Abs. 2 GBO; vgl. Demharter § 16 Rn. 11).

b) Fehlen (u. a.) noch Eintragungsbewilligungen unmittelbar Betroffener, scheidet eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aus. Ein Bedürfnis, den ersten Antragsteller durch Eintragung einer Vormerkung zu schützen (vgl. § 18 Abs. 2 GBO), besteht nicht. Denn der Mangel des Antrags kann nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden (BGH NJW 2014, 1002 zu Rn. 6; BGHZ 27, 310/313; BayObLG NJW-RR 2004, 1533/1534; ebenso OLG Nürnberg FGPrax 2012, 155/156). Würde hingegen eine Zwischenverfügung erlassen, käme der beantragten Eintragung ein Rang zu, der ihr nicht gebührt (vgl. Demharter § 18 Rn. 8 und 12).

Das Grundbuchamt hatte, statt den Antrag vom 2.4.2015 sofort zurückzuweisen, in Ausübung seines Verfahrensermessens zunächst am 9.4.2015 eine Aufklärungsverfügung entsprechend § 139 ZPO erlassen. Jedenfalls war dem vollzugsreifen Antrag auf Eigentumsumschreibung mit Vorlage am 16.6.2015 unverzüglich stattzugeben, der Antrag vom 2.4.2015 (spätestens) dann aber zurückzuweisen; denn bis 16.6.2015 waren die aufgezeigten Mängel nicht behoben und ihrer späteren Behebung kam Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 16.6.2015 nicht zu.

III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Es erscheint angemessen, (allein) die Beteiligte zu 1 damit zu belasten, nicht aber auch die von ihr vertretenen Beteiligten zu 2 bis 6, ihre Kinder, von denen nur der Beteiligte zu 2 bereits volljährig ist. Hierfür spricht nicht nur, dass die Beteiligte zu 1 mit 13/16 den ganz überwiegenden Eigentumsanteil am veräußerten Grundbesitz gehalten hatte, ihre Kinder dagegen nur mit jeweils geringfügigen Quoten beteiligt waren. Ins Gewicht fallen beim erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahren zudem die Wertungsgesichtspunkte in § 81 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FamFG.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Insoweit orientiert sich der Senat an der Wertfestsetzung im familiengerichtlichen Verfahren betreffend die Genehmigung des Geschäfts für die minderjährigen Beteiligten zu 3 bis 6.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 9 Verfahrensfähigkeit


(1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2. die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,3. die nach bü

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Grundbuchordnung - GBO | § 17


Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 20. April 2017 in der Fassung vom 27. April 2017 aufgehoben. Gründe I. Im Teileigentum

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.