Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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05/08/2011 16:13

Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrags beginnt in den Fällen des Irrtums über den Eintritt ode
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published on 09/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/10 vom 9. März 2011 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2 Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den F
published on 18/09/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2017 aufgehoben. Gründe I. Die im Grundbuch als Eigentümerin von Wohn- und Teileige
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, gegenüber der C KG seine Zustimmung zur Herausgabe 1.der Motoryacht T, Baunummer    ###############, Name: U, Bootsschein-Nummer    ###### des E e.V., und 2.    des
published on 11/11/2014 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die am 3. Dezember 2011 in E verstorbene Frau C, geborene F, zuletzt wohnhaft in E aufgrund letztwilliger Verfügung vom 31. Oktober 2007 (Urkundenrolle-Nr. des Notars X in E) von den Klägerinnen zu je ½ Anteil allein
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