Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 34 Wx 225/16

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen -Grundbuchamt - vom 9. Juni 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Memmingen - Grundbuchamt - wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Erbbaugrundbuch von Buxach Bl. 684 - erste bis dritte Abteilung - durch Erteilung einer einfachen (unbeglaubigten) Abschrift zu gestatten.

Gründe

I. Unter Vorlage eines entsprechenden Ausweises als Vertreter der Presse bat der Beteiligte unter dem 4.5.2016 das Grundbuchamt um Auskunft über den derzeit eingetragenen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks. Zur Begründung trug er vor:

Ihm seien in den vergangenen Wochen Informationen zugegangen, nach denen der Eigentümer gewechselt habe. Inzwischen sei die (auf dem Grundstück befindliche) „Hütte“ an die neonazistische Organisation „V.“ übergegangen. Diesen Verdacht wolle er überprüfen, dazu brauche er Klarheit über die aktuellen Eigentumsverhältnisse. Die aufgeworfene Frage sei von erheblichem öffentlichem Interesse. Der Verfassungsschutz führe die extrem rechte Skinheadgruppierung als Beobachtungsobjekt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilte dem Antragsteller am 11.5.2016 mit, dass die von ihm genannte Organisation in dem Blatt des bezeichneten Grundstücks weder als Eigentümer noch sonst irgendwie als Berechtigter eingetragen sei. Eine weiter gehende Auskunft könne nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden. Er solle Namen von Mitgliedern der bezeichneten Gruppierung mitteilen, um so prüfen zu können, ob eventuell eines der Mitglieder Erwerber des Grundstücks sei. Die bezeichnete Vereinigung sei offenbar keine rechtsfähige Organisation, so dass eine personelle Zuordnung zu den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nicht möglich sei.

Der Antragsteller bestand mit Schreiben vom 24.5.2016 weiterhin auf Auskunft. Es gehe weder darum, ob die Organisation eingetragen sei, noch darum, ob eine im Grundbuch eingetragene Person deren Mitglied sei oder nicht. Aus den Eintragungen - auch etwaiger Berechtigungen - werde für ihn gegebenenfalls ersichtlich, ob die fragliche Gruppierung involviert sei.

Unter dem 30.5.2016 lehnte der Urkundsbeamte eine Einsichtnahme ab. Zum Rechercheinteresse habe der Beteiligte trotz entsprechender Aufforderung keinen konkreten Bezug zwischen dem betreffenden Grundstück und der Vereinigung „V.“ hergestellt.

Auf das aufrecht erhaltene Gesuch in Form der Erteilung eines Grundbuchauszugs hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 9.6.2016 die begehrte Einsicht abgelehnt. Mangels näherer Angaben sei nicht zu erkennen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Organisation „V.“ und einer in dem nämlichen Grundbuch eingetragenen Person bestehe. Mit den bislang gemachten Angaben könne im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden. Weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen „V.“ und dem Grundbuch von B. hergestellt worden sei, sei das in § 12 GBO geforderte berechtigte Interesse nicht genügend dargelegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 15.6.2016, der das Grundbuchamt am 16.6.2016 nicht abgeholfen hat.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf Hinweise des Senats noch vorgebracht, dass sich zwischenzeitlich gravierende tatsächliche Gesichtspunkte ergeben hätten, wonach die Gruppierung das Gebäude nutze. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob das (auf dem Grundstück befindliche) Gebäude - beschrieben als Schenke am Rand einer Kleingartenanlage - lediglich im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Verhältnisses überlassen werde oder tatsächlich von Mitgliedern selbst gekauft worden sei.

Sein Interesse richte sich auch auf Eintragungen in der zweiten Abteilung; die Stadt M. wolle als Eigentümerin des Grundstücks gegen die Veräußerung des Gebäudes vorgehen und berufe sich auf im Grundbuch eingetragene Rechte; das würde er gerne prüfen. Schließlich interessiere ihn die dritte Abteilung, um abschätzen zu können, welche wirtschaftliche Bedeutung das Anwesen für die Gruppe habe. So stehe etwa die Verweigerung einer Ausschanklizenz im Raum, was im Fall von Belastungen auf dem Gebäude gravierende Finanzierungsprobleme für den Käufer nach sich ziehen könnte.

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Der Beteiligte beruft sich unter Vorlage seines aktuellen Presseausweises auf das privilegierte presserechtliche Informationsinteresse zu bestimmten Recherchezwecken. Die Beschwerdebefugnis steht insofern außer Frage.

2. Dem Beteiligten steht im öffentlichen Interesse als Vertreter der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ein Einsichtsrecht in das bezeichnete, für das grundstücksgleiche (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 11 ErbbauRG Rn. 1) Erbbaurecht bestehende Grundbuch (vgl. § 14 ErbbauRG) zu. Jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Sachvortrags im Beschwerdeverfahren - der als solcher ohne Einschränkung zulässig ist (Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 10) und auch den Verfahrensgegenstand nicht unzulässig erweitert, weil dieser in dem das bezeichnete Grundbuch erfassenden Einsichtsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht (vgl. Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 74 Rn. 5; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 68; siehe auch nachfolgend zu 3.b) - ist ein hinreichend konkreter Bezug des Rechercheinteresses zu dem in Rede stehenden Grundstücksrecht hergestellt.

a) Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Neben einem tatsächlichen, namentlich wirtschaftlichen Interesse wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (KGJ 45, 198) ist es weitgehend anerkannt, dass auch aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Grundrecht auf Pressefreiheit ein (öffentliches) berechtigtes Interesse an der Einsicht erwachsen kann. Dies setzt voraus, dass ein Informationsbeschaffungsinteresse einer publizistisch tätigen Person dargelegt wird. Dabei wirkt die Pressefreiheit ihrerseits auf die Anforderungen zurück, die an die Darlegung des Interesses zu stellen sind. Nur solche Konkretisierungen dürfen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart vom 22.6.2012, 8 W 222/12, und vom 27.6.2012, 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm vom 17.1.2012, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14; zu allem auch Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15, juris). Einer Bewertung hingegen hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten. Die auf die Pressefreiheit begründete Recherchefreiheit räumt der Presse auch Spielraum bei der Entscheidung über die Art und Weise ihrer Recherchen ein (BVerfG NJW 2001, 503/506).

b) Ist hiernach die Kompetenz des Grundbuchamts und in zweiter Instanz des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch auf die Prüfung beschränkt, ob ein Informationsinteresse besteht, so entbindet dies den Pressevertreter nicht von der Notwendigkeit, das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret darzulegen, um dem Gericht die ihm in diesem - beschränkten - Umfang obliegende Überprüfung zu ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503/505 f.). Erforderlich ist die Beschreibung des Informationsanliegens unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück, für das Einsicht begehrt wird. Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt vom 13.7.2000, 20 W 211/2000, juris). Andernfalls müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO immer bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt wird. Dies ist weder einfachgesetzlich zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 GBO) noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG vom 7.10.2000, juris Rn. 6; NJW 2001, 503/505).

c) Legt man - wie auch der Senat - die beschriebenen Maßstäbe an, so ist jedenfalls auf der nun geschaffenen Basis Grundbucheinsicht zu gestatten. Der Antragsteller hat sein Informationsinteresse mit Recherchen zu Aktivitäten von Mitgliedern einer neonazistischen Organisation begründet, die ihrerseits im Portal „Bayern gegen Rechtsextremismus“ (https://www.bayern-gegen-rechtsextremismus.bayern.de/wissen/rechtsextremismus-in-bayern/schwa ben) als Skinheadgruppe namentlich aufgeführt ist. Ein hinreichender Zusammenhang zu dem bezeichneten Grundstück wird hergestellt, indem er aus aktuellen Geschehnissen dessen gegenwärtige Nutzung, namentlich des dort befindlichen Gebäudes mit einer ehemaligen Gartenschenke als „Clubhaus“, durch die fragliche Gruppierung schildert, was den Schluss zulässt, dass der Gebrauch und die Nutzung des Grundstücks unter Mitwirkung, Billigung oder zumindest Duldung einer Person stattfindet, der Rechte an Grund und Boden zustehen. Somit ist mit der Vermutung, ein Wechsel in der Person des Rechtsinhabers habe stattgefunden, eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, die das Interesse nun hinreichend belegt (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/506). Die Darlegung eines personellen Bezugs zwischen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten und dem der Organisation zuzurechnenden Personenkreis ist in diesem Fall für die Bejahung eines berechtigten Interesses nicht zusätzlich geboten. Ersichtlich soll der persönliche Zusammenhang zwischen der am Grundstück berechtigten Person und Gruppenmitgliedern erst durch die aus der Einsicht erwarteten Erkenntnisse hergestellt werden. Eine Gefahr, dass ohne nähere Angaben zum Zusammenhang zwischen der Gruppierung zugehörigen Personen und den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden könnte, besteht wegen des vorhandenen Sachbezugs zum Grundstück nicht.

d) Schutzwürdige Belange der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Vielmehr muss jedenfalls das Interesse des eingetragenen - aber auch eines eingetragen gewesenen - Rechtsinhabers hinter das höher zu gewichtende Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer Angelegenheit zurücktreten, die für die politische Auseinandersetzung in einem demokratischen Gemeinwesen bedeutsam ist, also die Öffentlichkeit wesentlich angeht (BVerfG NJW 2001, 503/506; OLG Hamm vom 17.1.2012 - Leitsatz 2). Zudem liegt es - jedenfalls bezogen auf die Eintragungen in der ersten Abteilung - im Einflussbereich des Rechtsinhabers, welche Personen Zugang zum Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude haben. Stehen diese als Skinheadgruppe unter Beobachtung des Verfassungsschutzes, müssen der Grundstücksberechtigte und ein etwaiger Erwerber auch damit rechnen, selbst in den Blickpunkt des öffentlichen -journalistischen - Interesses zu geraten.

e) Dafür, dass der Antragsteller sich auf anderem Weg unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von eingetragenen Personen ebenso zuverlässig Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse am Grundstück verschaffen könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade das Grundbuch ist dazu prädestiniert, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 9). Dass das Interesse des Antragstellers durch dessen zwischenzeitliche Rechercheerkenntnisse schon erfüllt wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Einsicht ist dem Antragsteller in sämtliche (drei) Abteilungen des Erbbaugrundbuchs in Form der Erteilung unbeglaubigter Abschriften zu gestatten.

a) Der Antragsteller hatte zwar mit seinem Gesuch vom 4.5.2016 zunächst nur um Auskunft „über den derzeitigen ins Grundbuch eingetragenen Eigentümer“ eines bestimmten Grundstücks gebeten, dies aber bereits im Schreiben vom 24.5.2016 dahin ergänzt, auch Auskunft zu etwaigen Berechtigungen zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Angabe, dass nach ihm zugegangenen aktuellen Informationen „der Eigentümer gewechselt“ habe, ist das Auskunftsersuchen dahin zu interpretieren, dass der Beteiligte für seine Recherchen gerade auch Einblick in die in der zweiten Abteilung eingetragenen Rechte begehrt, die - wie etwa eine dort einzutragende Eigentumsvormerkung (§ 12 Abs. 1 Buchst. a GBV; Auflassungs- bzw. Erbbaurechtsübertragungsvormerkung) - einen gesicherten Anspruch auf Rechtsänderung verlautbaren. Seine am 21.7.2016 beim Senat eingegangene Stellungnahme bestätigt dieses Verständnis.

b) In dem genannten Schreiben begehrt der Antragsteller auch Einsicht in die dritte Abteilung des bezeichneten Grundbuchs. Insoweit bildet die Einsicht in ein bestimmtes Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GBO, § 14 Abs. 3 ErbbauRG) den als solchen unveränderten Verfahrensgegenstand, der auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt.

Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar für die Einsicht in jede Abteilung des Grundbuchs ebenso wie ggf. in die Grundakten gesondert zu prüfen, ob sie zu geben ist oder nicht (Maaß in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 59; vgl. auch Senat vom 23.2.2011, 34 Wx 61/11 juris Rn. 11; ohne Festlegung BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 15). Jedoch erscheint auch insoweit das Rechercheinteresse ausreichend dargelegt, indem sich der Antragsteller durch die Einsicht weitere Erkenntnisse dazu verspricht, ob dem Käufer Finanzierungsprobleme drohen. In der dritten Abteilung eingetragene Grundpfandrechte (vgl. § 11 GBV) können Aufschluss über Finanzierungsspielräume eines Käufers auf der Grundlage von Beleihungsmöglichkeiten geben. Ferner erlauben entsprechende Informationen auch eine Abschätzung, welche finanziellen Belastungen der Erwerb der Immobilie (des Erbbaurechts) für den Käufer mit sich bringt. Für das Ziel der beschriebenen Recherche kann dies von Bedeutung sein. Die Einordnung und Bewertung von gewonnenen Informationen ist dann allein Angelegenheit der Presse (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 11 f.).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.08.2016.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

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(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

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(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen. (2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden u

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(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder

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(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren

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(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 13.06.2012 (I GRG 607/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grundstück ... in E... zu gestatten, bzgl. der zur Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der ... ... beurkundet wurden (zwischen ..., ..., ... oder ...).

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000.- EUR.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller recherchiert als Reporter einer großen deutschen Tageszeitung mögliche Vermögensübertagungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie ... vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns ... . Er weist auf Presseberichte des „Tagesspiegels“ vom 12.06.2012 und des „Spiegels“ vom 11.06.2012 sowie eigene Recherchen über „strittige“ Grundstücksgeschäfte in Österreich zwischen ... ... und seinen Kindern hin. In diesem Zusammenhang gehe er auch einem Hinweis des „Manager Magazins“ nach, der explizit davon spreche, dass das Eigentum am Wohnhaus von ... ... in E... „vor geraumer Zeit“ auf dessen Ehefrau übertragen worden sei.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält der Antragsteller ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der ... ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzverwalter wenden.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsteller ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach §§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der... ... (... ..., ... ..., ... ..., ... ...) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Beschwerdeantrag („Grundbuchsachen zu ….“) und damit dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der ... ... begründet wird.
2.
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der ... Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahrensbeteiligten. Soweit § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).
3.
10 
Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch die Presse Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651 Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100). Nach Ansicht das Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ist auch aus der Verfassung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlossene Ausnahmekonstellation besteht - so das Bundesverfassungsgericht -jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Verdacht gegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der Verdacht geäußert wird, als Voreigentümer das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
4.
11 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i. V.m. § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3 KostO.
5.
12 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Grundbuchamts Ehingen vom 15.06.2012 (I GRG 604/2012) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in das Grundbuch vom Ehingen/Donau betreffend das Grundstück ... in ... zu gestatten, bzgl. der zur Ergänzung einer Eintragung in Bezug genommen Urkunden beschränkt sich die Einsicht auf solche, mit welchen Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der ... .... beurkundet wurden (zwischen ... ..., ... ..., ... ... oder ... ...).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000.- EUR.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin recherchiert und produziert u.a. Beiträge für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter. Im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit ist sie gegenwärtig auch mit möglichen Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen der Unternehmerfamilie .... vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Kaufmanns ... .... befasst. Dabei sei ihr bekannt geworden, dass das von Herrn ... ... und seiner Ehefrau ... ... bewohnte Haus in ... nunmehr im Eigentum der Ehefrau stehe. Die Antragstellerin weist ergänzend auf Presseberichte hin, u.a. der Münchener TZ  vom 04.06.2012, in welchem ein Sprecher des Insolvenzverwalters mit der Äußerung zitiert werde, „in den nächsten Wochen werde die ... ... sehr genau auf Vermögensübertragungen untersucht“. Das Büro des Insolvenzverwalter habe auf telefonische Anfrage eine diesbezügliche Auskunft verweigert und an das Grundbuchamt verwiesen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hält die Antragstellerin ein Grundbucheinsichtsrecht für ausreichend dargelegt. Angesichts des konkreten Verdachts und wegen der Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auch auf tausende von Arbeitnehmern überwiege das Informationsrecht der Öffentlichkeit und der Presse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitglieder der ... ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Einsicht in das genannte Grundbuch mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne sich wegen der begehrten Auskunft auch an den Insolvenzverwalter wenden. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2011 (V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651) zugrundeliegenden Sachverhalt handele es sich vorliegend nicht um eine Person, die ein öffentliches Amt bekleide, und damit verbundene Abhängigkeiten.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die nach §§ 71 ff. GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin ist die aus dem Tenor ersichtliche Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO i.V.m. § 46 GBV zu gewähren. Das Einsichtsrecht in die Grundakten ist nach §§ 12 Abs. 1 S. 2 GBO, 46 GBV auf solche Urkunden beschränkt, auf die zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist und durch die Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der... ... (... ..., ... ..., ... ..., ... ...) beurkundet werden. Diese Beschränkung folgt dem Umfang des Informationsanliegens, das mit dem Verdacht der Vornahme anfechtbarer Rechtsgeschäfte unter den Mitgliedern der ... ... begründet wird. Die genaue Grundstückbezeichnung hat der Senat dem Parallelverfahren 8 W 222/12 (Notariat Ehingen I GRG 607/2012) entnommen.
2.
Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus, vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Einsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 m.w.N. aus dem Schrifttum). Ein solches Interesse besteht auch hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240).
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen stehen einer Einsichtnahme nicht entgegen, obwohl auch ihnen aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen Daten über Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung) Verfassungsrang zukommt. Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG a.a.O). Daran können im Hinblick auf das öffentliche Interesse, insbesondere auch auf das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, an dem Gesamtkomplex Insolvenz der ... Unternehmensgruppe und der Frage einer anfechtbaren Schmälerung der Insolvenzmasse keine Zweifel bestehen. Deshalb ist der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung des Grundbuchamts auch nicht anders zu würdigen als der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedene (der die Einsicht in das Grundbuch des Privatgrundstücks eines Amtsträgers und seiner Ehefrau aufgrund des Verdachts der Gewährung finanzieller Vergünstigungen durch einen bekannten Unternehmer zum Gegenstand hatte). Dafür, dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. BGH a.a.O.).
Wie in dem vom Bundesgerichtshof (BGH NJW-RR 2011, 1651) entschiedenen Fall ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten. Insbesondere kann die Presse nicht darauf verwiesen werden, sich wegen des Inhalts des Grundbuchs an den Insolvenzverwalter zu wenden. Zwar obliegt dem Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO die Prüfung, ob anfechtbare Rechtshandlungen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger vorgenommen wurden. Ihm obliegt aber nicht, insoweit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu befriedigen. Soweit in der Insolvenzordnung Einsichtsrechte geregelt sind, richten sich diese an die Verfahrensbeteiligten. Soweit  § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtsrechte Dritter regelt, ist ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen, ein nur wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt nicht. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck gerade darin besteht, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein bestehendes Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (BGHZ 80, 126, 128).
      
3.
10 
Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch ist dem Grundstückeigentümer kein (rechtliches) Gehör zu gewähren (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12 Rn. 23). Für den Regelfall der Einsicht erlaubt die Grundbuchordnung bei berechtigtem Interesse eine Einsichtnahme, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126, 128 f). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn durch journalistische Medien Grundbucheinsicht begehrt wird (BVerfG a.a.O. Tz. 33 ff.; BGH NJW-RR 2011, 1651  Tz. 5; ablehnend in dieser Allgemeinheit Maaß, NotBZ 2012, 100). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ist auch aus der Verfassung kein grundsätzliches Anhörungserfordernis des Eingetragenen abzuleiten. Eine nicht ausgeschlossene Ausnahmekonstellation besteht - so das Bundesverfassungsgericht -jedenfalls dann nicht, wenn der Einsichtsinteressent in einer die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Frage einem gegen den Eingetragenen gerichteten Verdacht nachgeht und nicht ausgeschlossen ist, dass der Erfolg der Gesamtrecherche bei einer frühzeitigen Information gefährdet wird. Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Verdacht gegen den Ehemann der Eingetragenen richtet und gegenüber diesem der Verdacht geäußert  wird, als Voreigentümer das Grundstück in anfechtbarer Weise übertragen zu haben.
4.
11 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i. V.m. § 30 Abs. 2 S. 2., Abs. 3 KostO.
5.
12 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) sind nicht ersichtlich. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bereits hinreichend geklärt.  

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Inhaber einer über www.p...ag bezogenen International Press Card (Presseausweis). Unter Vorlage des Ausweises beantragte er als freier Journalist am 26.10.2015 Einsicht in die Grundbücher der Fliegerhorstsiedlung in K. Er sei als „auf Wirtschaftskriminalität, unterdrückte Pressefreiheit, Politverflechtungen, Justizdefizite und Mängel im Gutachterwesen ausgerichteter Journalist“ im Rahmen seiner Recherchen „u. a. in Belangen von öffentlichem Interesse aufgrund Gesundheits- und Umweltgefahren im Zusammenhang mit ehemaligen militärischen Liegenschaften eingebunden“. Sein berechtigtes Interesse liege „in einem Anfangsverdacht nach bereits erfolgten Recherchen“ begründet. Auf den Hinweis, dass zur Prüfung des berechtigten Interesses weitere Angaben erforderlich seien, versicherte er, dass seine Recherche Fragen betreffe, welche die Öffentlichkeit wesentlich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angingen. Dies sei mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung des Grundstückseigentümers, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, der Fall. Die Aufbereitung gewährleiste eine ernsthafte und sachbezogene Auseinandersetzung. Aus nachvollziehbaren Vertraulichkeitsgründen könnten im derzeitigen Stadium keine weitergehenden Details offengelegt werden, um das Ergebnis nicht zu gefährden.

Mit Beschluss vom 10.11.2015 wies das Grundbuchamt - Rechtspfleger - das Einsichtsgesuch zurück, weil das berechtigte und öffentliche Interesse nicht ausreichend dargelegt und eine klare Zuordnung zu Grundakten mangels konkreter Bezeichnung der Grundbuchstellen nicht möglich sei.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit Anwaltsschriftsatz vom 11.12.2015, mit dem unter Einlegung der Beschwerde vorgetragen wird, der Beteiligte begleite eine namentlich bezeichnete Person in einem Verfahren gegen die öffentliche Hand und habe als Pressevertreter einen berechtigten Anspruch auf Grundbucheinsicht. Nur so seien ihm eine sachgerechte Recherche und eine objektive Berichterstattung möglich.

Das Grundbuchamt hat auch die ergänzten Angaben für unzureichend gehalten und dem Rechtsmittel deshalb nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 12c Abs. 4, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch sonst in zulässiger Weise, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, eingelegt. Sofern der Rechtspfleger vorliegend ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen hat, ändert dies an der Wirksamkeit des Geschäfts nichts (vgl. § 8 Abs. 5 RPflG).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Gemäß § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Auch aus dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Grundrecht auf Pressefreiheit kann ein (öffentliches) berechtigtes Interesse an der Einsicht erwachsen. Dies setzt voraus, dass ein Informationsbeschaffungsinteresse einer publizistisch tätigen Person dargelegt wird. Dabei wirkt die Pressefreiheit ihrerseits auf die Anforderungen zurück, die an die Darlegung des Interesses zu stellen sind. Deshalb dürfen nur solche Konkretisierungen verlangt werden, die für die Feststellung des Informationsinteresses bedeutsam sind (BVerfG NJW 2001, 503/505; BGH NJW-RR 2011, 1651 f.; auch OLG Düsseldorf NJW 2016, 89; OLG Stuttgart, 8 W 222/12 und 8 W 228/12, jeweils juris; OLG Hamm, 15 W 500/11, juris Rn. 12 und 14). Einer Bewertung hingegen hat sich das Gericht wegen des Gebots staatlicher Inhaltsneutralität zu enthalten (BVerfG NJW 2001, 503/506).

Ist danach die Kompetenz des Grundbuchamts und in zweiter Instanz des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über das Einsichtsgesuch auf die Prüfung beschränkt, ob ein Informationsinteresse besteht, so entbindet dies den Pressevertreter nicht von der Notwendigkeit, das Rechercheinteresse in tatsächlicher Sicht hinreichend konkret darzulegen, um dem Gericht die ihm in diesem Umfang obliegende Überprüfung zu ermöglichen. Erforderlich ist danach die Beschreibung des Informationsanliegens in tatsächlicher Sicht unter Darstellung des konkreten Bezugs zum jeweiligen Grundstück, für das Einsicht begehrt wird. Aus der entsprechenden Sachverhaltsdarlegung muss sich ergeben, dass die beantragte Grundbucheinsicht auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen abzielt und daher als Teil der publizistischen Vorbereitungstätigkeit dem Schutzbereich der Pressefreiheit zuzuordnen ist (BVerfG vom 7.10.2000, 1 BvR 1521/00, juris Rn. 6; BGH NJW-RR 2011, 1651; OLG Frankfurt 20 W 211/2000, juris). Andernfalls müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 GBO immer bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt wird. Dies ist weder einfachgesetzlich zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 GBO) noch verfassungsrechtlich geboten (BVerfG vom 7.10.2000, juris Rn. 6; NJW 2001, 503/505).

Den Anforderungen genügt das Vorbringen des Beteiligten nicht. Der Beteiligte legt nicht dar, auf welchen Sachverhalt sich seine Nachforschungen beziehen. Die schlagwortartige Auflistung von Missständen geht über Allgemeinheiten nicht hinaus. Zum behaupteten Anfangsverdacht macht er keine konkretisierenden inhaltlichen Angaben. Ausführungen hierzu sind nicht schon mit Blick auf die Person des Grundstückseigentümers entbehrlich; denn allein daraus, dass sich die Grundstücke im Eigentum der bezeichneten bundesunmittelbaren Anstalt befinden sollen, lassen sich weder eine journalistische Ermittlungstätigkeit des Antragstellers noch deren Gegenstand ableiten. Auch aus der Bezeichnung der betroffenen Liegenschaften ergibt sich der Gegenstand der journalistischen Untersuchung nicht selbstredend. Die ergänzende Begründung, eine bestimmt bezeichnete Person in einem Verfahren gegen die öffentliche Hand zu begleiten, reicht als Tatsachenvortrag zur Darlegung einer journalistischen Tätigkeit mit Bezug zu den Grundbüchern der Fliegerhorstsiedlung ebenfalls nicht aus, sondern lässt gleichermaßen den Schluss auf ein privates Interesse des bezeichneten Dritten zu. Selbst wenn der Beteiligte die angedeutete Auseinandersetzung dieser Person mit der öffentlichen Hand journalistisch aufbereiten und der Öffentlichkeit durch Berichterstattung zugänglich machen möchte, bedürfte es zur Darlegung des berechtigten Interesses präzisierender inhaltlicher Angaben zu diesem Fall und dem Gegenstand der Recherche, um den Bezug zu den Grundbüchern sowie eine journalistische Tätigkeit darzustellen.

Da somit das behauptete Informationsbeschaffungsinteresse nicht geprüft und festgestellt werden kann, kann die begehrte Grundbucheinsicht nicht gewährt werden. Die nicht tatsachengestützte Versicherung des eigenen positiven Prüfungsergebnisses kann die gerichtliche Prüfung nicht ersetzen.

Für die Entscheidung kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass der Beteiligte die Grundbücher, in die er Einsicht begehrt, nicht konkret bezeichnet hat (vgl. dazu OLG Frankfurt 20 W 211/2000, juris Rn. 7; LG Berlin Rpfleger 1997, 212).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung des Beteiligten zur Tragung der gerichtlichen Kosten bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor, weil die entscheidungserheblichen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, geklärt sind.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.