Amtsgericht Memmingen Beschluss, 09. Juni 2016 - Slg.163/16

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Tenor

Die begehrte Grundbucheinsicht wird nicht gestattet.

Gründe

Mit Schreiben vom 04.05.2016 wurde um Auskunft über den „derzeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des Grundstücks des zu bewirtschaftenden Gebäudes an der ...“ gebeten und ein Luftbild der entsprechenden Gegend vorgelegt. Als Grund für das Auskunftsverlangen wurde angegeben, dass der Verdacht besteht, dass die (auf dem Grundstück befindliche) Hütte auf die neonazistische Organisation „…“ übergegangen sei.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dies als Einsichtersuchen in das Grundbuch von Buxach Blatt ... ausgelegt und um weitere Auskünfte gebeten, um festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht.

Mit Schreiben vom 24.05.2016 bzw. 31.05.2016 wurde das Auskunftsersuchen dahingehend präzisiert, dass das betreffende Gebäude nicht von „…“, sondern von nicht näher genannten Mitgliedern dieser Gruppierung erworben wurde oder genutzt wird und die Erteilung eines Grundbuchauszugs beantragt.

Mangels näherer Angaben kann jedoch das Grundbuchamt nicht erkennen, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen „…“ und einer im Grundbuch von Buxach Blatt ... eingetragenen Person besteht. Nur mit den bislang gemachten Angaben könnte im Prinzip Auskunft aus jedem beliebigen Grundbuch verlangt werden.

Nachdem kein ausreichender Zusammenhang zwischen „…“ und dem Grundbuch von Buxach Blatt ... hergestellt wurde, ist das in § 12 GBC geforderte berechtigte Interesse nicht genügend dargelegt.

Der Antrag auf Grundbucheinsicht, bzw. Erteilung eines Grundbuchauszugs wird daher zurückgewiesen.

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