Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eintragungsantrag der Beteiligten vom 20. März 2017 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2017 zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1, ist gemäß Erbschein vom 27.1.2011 Alleinerbin nach J. F. L. Ihre Rechtsstellung als Vollerbin ist auflösend bedingt durch ihre Wiederverheiratung. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt einer Wiederverheiratung ist sie zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Gleichzeitig mit ihrer Eintragung als Eigentümerin von Grundbesitz am 8.11.2011 wurde in Abteilung II des Grundbuchs (Spalte 3 lfd. Nr. 1) auf der Grundlage des Erbscheins ein Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:

Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des J. F. L. sind: A. H. (= die Beteiligte zu 1), J. L., …, M. L., und G. L.,… . Der Nacherbfall tritt ein bei der Wiederverheiratung der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Ersatznacherbfolge ist angeordnet, … . Ersatznacherben sind derzeit: …

Aufgrund schenkweiser Überlassung vom 16.3.2012 ist seit dem 23.3.2012 die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die neben der Beteiligten zu 1 aufschiebend bedingt eingesetzten Nacherben übertrugen ihr jeweiliges Anwartschaftsrecht gemäß notarieller Urkunde vom 11.7.2013 nebst Genehmigungen vom 22.7.2013 und 25.7.2013 sowie gemäß Urkunde vom 2.6.2016 auf die Beteiligte zu 2 als (bedingt eingesetzte) Vorerbin; zugleich bewilligten sie die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligte zu 1 ihrerseits übertrug ihr Anwartschaftsrecht zu Urkunde vom 13.11.2013 auf die Beteiligte zu 2. Aufgrund der jeweils erklärten Bewilligungen wurde zu dem Nacherbenvermerk am 20.9.2013, 21.11.2013 und 16.6.2016 unter gleichzeitiger Rötung des Namens des jeweils betroffenen Nacherben der Übergang des Anwartschaftsrechts auf die Vorerbin in der Veränderungsspalte (Spalte 5) vermerkt. Unverändert eingetragen blieb die Anordnung der bedingten Nacherbfolge selbst sowie die Anordnung von Ersatznacherbfolge unter namentlicher Bezeichnung der derzeitigen (neun) Ersatznacherben.

Zu Urkunde vom 21.9.2016 verkaufte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3, eine Bauträgergesellschaft. Die Auflassung wurde erklärt. Die Beteiligte zu 2 erklärte als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ihre ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks und zu sämtlichen urkundlichen Erklärungen, insbesondere zur Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (Ziff. I. 3. der Urkunde). Zugleich bewilligten die Beteiligten zu 1 und 2 die Löschung des Nacherbenvermerks.

Den notariell am 20.3.2017 gestellten Antrag, die Auflassung Zug um Zug mit der Löschung des Nacherbenvermerks zu vollziehen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.3.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Löschung des Vermerks aufgrund Bewilligung sei nicht möglich, weil hierfür Bewilligungen auch der Ersatznacherben und eines für die noch unbekannten Ersatzerben zu bestellenden Pflegers nebst diesbezüglicher gerichtlicher Genehmigung erforderlich wären. Eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises scheide aus, weil das Grundstück nach schenkweiser Überlassung weiterhin der Nacherbenbindung unterliege und die entgeltliche Veräußerung der Beteiligten zu 1 - anders als eine entgeltliche Veräußerung durch die Beteiligte zu 2, die hier aber nicht vorliege - nicht zum Ausscheiden des Grundstücks aus der Nacherbmasse führe. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Zustimmung zur Veräußerung habe nicht zur Folge, dass sich das Nacherbenrecht an dem der Beteiligten zu 1 zustehenden und nach dem Vertrag an sie zu zahlenden Veräußerungserlös fortsetze. Weil mit einer zeitnahen Behebung des Vollzugshindernisses durch Beibringen der erforderlichen Bewilligungen nicht zu rechnen sei, seien die im Verbund gestellten Anträge zurückzuweisen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde, mit der sie unter erneuter Vorlage der Vertragsurkunde, des Negativattests nach § 5 GrdstVG sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG beantragen, das Grundbuchamt zur Löschung des Nacherbenvermerks anzuweisen. Sie machen geltend, der mangels Bewilligungen erforderliche Unrichtigkeitsnachweis sei geführt. Die mit Zustimmung und unter mittelbarer Mitwirkung der Vorerbin erfolgende, vollentgeltliche Verfügung der Beteiligten zu 1 sei nicht anders zu behandeln als eine vollentgeltliche Verfügung der Vorerbin selbst. Der Verkaufserlös unterliege in diesem Fall kraft dinglicher Surrogation der Nacherbfolge.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses. Weil die Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks mit dem beantragten Vollzug der Auflassung vorliegen, wird das Grundbuchamt angewiesen, die gemäß § 16 Abs. 2 GBO im Verbund gestellten Eintragungsanträge nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24.3.2017 zurückzuweisen. Eine Anweisung, den Antrag zu vollziehen, ergeht allerdings nicht, weil der Senat eine zwischenzeitliche Änderung der Grundbuchlage nicht ausschließen kann.

1. Richtig ist allerdings, dass ein die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringender Nacherbenvermerk vor Eintritt der Nacherbfolge (§ 2139 BGB) nur dann gelöscht werden kann, wenn entweder alle potentiell Betroffenen die Löschung bewilligt haben (§ 19 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 51 Rn. 37).

Richtig ist weiter, dass zu den Betroffenen im Sinne von § 19 GBO neben den Nacherben auch die Ersatznacherben gehören, wobei für die noch unbekannten Ersatznacherben die Bewilligung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers nebst gerichtlicher Genehmigung gemäß § 1915 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlich ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 418; OLG Hamm Rpfleger 2015, 15/16 für den Fall der Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben). Da hier Löschungsbewilligungen der Ersatznacherben nicht eingeholt wurden, ist die Löschung des Nacherbenvermerks auf diesem Weg nicht möglich.

Allerdings ist der Unrichtigkeitsnachweis - eine unveränderte Grundbuchlage vorausgesetzt - geführt. Danach ist das Grundbuch zwar richtig (dazu unter 2. a); es würde aber mit dem Vollzug der beantragten Auflassung ohne gleichzeitige Löschung des Nacherbenvermerks unrichtig (dazu unter 2. b).

2. Der nach § 51 GBO eingetragene Vermerk schützt den Nacherben, auch den nur bedingt eingesetzten (BayObLG NJW 1960, 965/966; OLG Hamm ZEV 2011, 589), davor, dass Verfügungen des befreiten Vorerben entgegen § 2113 Abs. 2 BGB infolge gutgläubigen Erwerbs (§ 2113 Abs. 3, § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Eintritt des Nacherbfalls rechtswirksam bleiben.

Nachträglich unrichtig wird das Grundbuch in Bezug auf den Nacherbenvermerk demgemäß dann, wenn das vom Nacherbenvermerk erfasste Grundstück oder Grundstücksrecht endgültig, also mit Wirkung gegenüber den Nacherben, aus dem Nachlass ausgeschieden ist bzw. mit dem Vollzug des Eigentumsübergangs im Grundbuch ausscheidet (BGH NJW 2014, 1593/1594; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3516; Demharter § 51 Rn. 42).

a) Vor Vollzug der beantragten Auflassung ist das Grundbuch hinsichtlich des Nacherbenvermerks einschließlich der hierzu vorgenommenen Änderungseintragungen richtig.

(1) Das Grundstück ist nicht infolge der schenkweisen Überlassung von der Beteiligten zu 2 als (bedingte) Vorerbin an die Beteiligte zu 1 als (bedingte) Nacherbin aus der Nacherbmasse ausgeschieden, denn es fehlt die hierfür erforderliche Zustimmung der übrigen bedingt eingesetzten Nacherben. Zumindest sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen.

Zwar scheidet ein zum Nachlass gehörendes Grundstück endgültig und zwingend aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft aus, wenn der nach § 2136 BGB befreite Vorerbe - ggfls. auch unentgeltlich - mit Zustimmung aller Nacherben, auch der bedingt eingesetzten, über das Grundstück verfügt (§§ 2112, 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 2014, 1593/1594; Schöner/Stöber Rn. 3477 und Rn. 3485; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2113 Rn. 6; Staudinger/Avenarius BGB [2013] § 2113 Rn. 17; MüKo/Grunsky BGB 7. Aufl. § 2113 Rn. 16 f.; Hartmann DNotZ 2017, 28/41 und 45), denn der Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben (vgl. Staudinger/Kohler BGB [2017] § 135 Rn. 57) wird durch die Zustimmung (§ 182 BGB) der Nacherben, die auch nachträglich erteilt werden kann (Schöner/Stöber Rn. 3477), geheilt. Dabei genügt die Zustimmung der primär (hier: aufschiebend bedingt) eingesetzten Nacherben, während die der Ersatznacherben nicht erforderlich ist (BGHZ 40, 115/119).

Beurkundete ausdrückliche Zustimmungserklärungen der neben der Beteiligten zu 1 bedingt eingesetzten Nacherben liegen aber nicht vor.

Nachträgliche Zustimmungen (§ 185 BGB) ergeben sich auch nicht durch Auslegung der beurkundeten Erklärungen betreffend die Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte und der in diesem Zusammenhang erklärten Bewilligungen nach § 19 GBO. Im Grundbuchverfahren sind der Ermittlung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB) mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; BGHZ 47, 191/195; 88, 302/306; 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28).

Aus der Urkunde vom 11.7.2013 ergibt sich nicht einmal, dass die Bewilligenden Kenntnis vom Verfügungsgeschäft der Beteiligten zu 2 hatten. Schon deshalb fehlt es an Anhaltspunkten für eine implizit mitenthaltene Zustimmung zu diesem Geschäft. In der Urkunde vom 13.11.2013 ist zwar aus dem wiedergegebenen Grundbuchstand die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 ersichtlich; das Verfügungsgeschäft, auf dem diese Stellung beruht, ist jedoch weder inhaltlich beschrieben noch sonst angesprochen. Für einen unbefangenen Betrachter liegt es somit nicht nahe, dass über den ausdrücklich erklärten Inhalt der abgegebenen Erklärungen hinaus der zugrunde liegenden Verfügung nachträglich zugestimmt werde.

(2) Aus denselben Gründen ist aus den vorliegenden Urkunden auch nichts dafür ersichtlich, dass - was grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; OLG Hamm RNotZ 2016, 467/468; Hekamp RNotZ 2014, 517/518 ff.; Weidlich ZErb 2014, 325/327 f.; Weidlich MittBayNot 2017, 167 f.) - die Nacherbenbindung (nur) des gegenständlichen Grundbesitzes durch Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben aufgehoben und der Nachlassgegenstand in das freie Vermögen der Vorerbin überführt worden wäre.

(3) Schließlich ist mit der Übertragung der Nacherbenanwartschaften auf die Vorerbin letztere zwar in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten. Sie ist dadurch aber nicht Vollerbin geworden, weil Ersatznacherben (§ 2096 BGB) vorhanden sind und diese weder der Übertragung der Nacherbenanwartschaften zugestimmt noch ihrerseits ihre Anwartschaftsrechte auf die Vorerbin übertragen haben (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Weidlich ZErb 2014, 325/326). Deren Rechte wurden von der Übertragung nicht berührt (Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118; BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm Rpfleger 2013, 530/531; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 13 und Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 3528; Weidlich ZErb 2014, 325/326). Die Übertragung der Anwartschaften selbst geht aus den Eintragungen in der Änderungsspalte in Übereinstimmung mit dem Urkundeninhalt hervor (vgl. Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118).

b) Allerdings scheidet mit dem Vollzug der Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 3 das Grundstück aus der Nacherbenbindung aus. Der Vermerk ist daher zur Vermeidung von Grundbuchunrichtigkeit mit der Eintragung der Auflassung zu löschen (BayObLGZ 1970, 137/142; Demharter § 51 Rn. 42 mit Rn. 37; Hartmann DNotZ 2017, 28/42).

(1) Der Nacherbenvermerk nach § 51 GBO schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der ihn aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat (OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443 Leitsatz 1; Schöner/Stöber Rn. 3495 mit Rn. 3477; Weidlich ZErb 2014, 325).

(2) Eine mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene Verfügung des Erwerbers bewirkt allerdings in gleicher Weise das Ausscheiden des Grundstücks aus dem „Sondervermögen“ der Vorerbschaft wie eine mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene Verfügung des Vorerben selbst, denn der sich zum Schutz der Nacherben in der Person des Erwerbers fortsetzende Mangel der Verfügungsbefugnis wird durch die Zustimmung der Nacherben geheilt. Mit Blick auf die Dispositionsbefugnis der Nacherben hinsichtlich ihrer Rechte kann für Verfügungen des Erwerbers über den der Nacherbenbindung unterliegenden Gegenstand nichts anderes gelten als für Verfügungen des Vorerben selbst.

Eine Mitwirkung der Ersatznacherben, insbesondere deren Zustimmung zur Verfügung des Erwerbers, ist vor Wegfall des in erster Linie eingesetzten Nacherben ebenso wenig erforderlich wie bei Verfügungen des Vorerben selbst (vgl. BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 2014, 1593/1594; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 17). Die vom Nacherben erteilte Zustimmung bindet vielmehr auch in diesem Fall den Ersatznacherben (vgl. BayObLGZ 1970, 137/142; Hartmann DNotZ 2016, 899/905 f.).

(3) Die von der Beteiligten zu 2 - so wörtlich - „als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften“ erklärte und der Beteiligten zu 3 zugegangene Zustimmung zur Verfügung der Beteiligten zu 1 genügt.

(α) Nacherben erlangen mit dem Eintritt des Erbfalls neben dem zukünftigen Erbrecht (§ 2100 BGB) ein unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht an der Erbschaft (vgl. §§ 2113 bis 2115 BGB; OLG Hamm FGPrax 2017, 180; Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 69). Weil die Zustimmung eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht des Nacherben in Bezug auf den betroffenen Gegenstand enthält (Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 18), kann nach einer Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts nur diejenige Person die Zustimmung erteilen, auf die die Anwartschaft übergegangen ist (Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 83; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 172). Dabei bedarf die Übertragung der Nacherbenanwartschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137/142; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 13; MüKo/Grunsky § 2100 Rn. 34).

Nur wenn wegen Wegfalls eines der namentlich abschließend bezeichneten Nacherben der Ersatzfall eingetreten wäre (§ 2096 BGB), wäre zusätzlich die Zustimmung der dann in die Stellung des (bedingt eingesetzten) Nacherben nachgerückten Ersatznacherben erforderlich, denn deren Anwartschaftsrechte wurden weder übertragen noch von der Übertragung der Nacherbenanwartschaften berührt.

(β) Dass die Beteiligte zu 2 tatsächlich Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ist und daher dem Verfügungsgeschäft der Beteiligten zu 1 wirksam zustimmen kann, ist grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 GBO). Dies ist mit den in der Grundakte vorhandenen Urkunden zwar hinsichtlich der Übertragung der Nacherbenanwartschaften, nicht aber hinsichtlich der negativen Tatsache - Ausbleiben des Ersatzfalls - geschehen. Entbehrlich ist ein solcher Nachweis jedoch bei sogenannten gerichtskundigen Tatsachen, zu denen insbesondere das aus dem Grundbuch Ersichtliche (vgl. Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 162), wie der hier in Abt. II eingetragene Nacherbenvermerk samt Änderungseinträgen, gehört (BGH NJW 2014, 1593/1594). Aus den darin enthaltenen zwingenden Angaben über die Berechtigten (vgl. § 10 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 GBV mit § 15 GBV) ergibt sich, wer (bedingt eingesetzter) Nacherbe und wer Inhaber der Nacherbenanwartschaften ist. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt. Für den Eintritt des Ersatzfalls und damit für das Nachrücken eines Ersatznacherben in die (bedingte) Nacherbenstellung ist danach - vorbehaltlich zwischenzeitlicher Erkenntnisse des Grundbuchamts - nichts ersichtlich.

Weil die Beteiligte zu 2 infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung der (bedingten) Anwartschaftsrechte in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten ist - ohne selbst Nacherbin zu werden (BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 15; Weidlich ZErb 2014, 325/326) - ist sie somit befugt, die Zustimmung (§ 182 BGB) zur Verfügung der Beteiligten zu 1 zu erklären. Als Inhaberin der Nacherbenanwartschaftsrechte ist sie zudem „Dritte“ im Sinne von § 182 BGB, denn sie ist mangels Eigentümerstellung oder sonstiger Berechtigung am Grundstück am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt.

(γ) Sowohl die Zustimmungserklärung selbst als auch deren Zugang bei der Beteiligten zu 3 (vgl. Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 17; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 16; Hartmann DNotZ 2016, 898/908) sind urkundlich (§ 29 GBO) belegt.

(4) Eine Anhörung der Ersatznacherben vor einer Löschung des Nacherbenvermerks ist nicht erforderlich (Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14 = Rpfleger 2015, 475 und vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 6; Weidlich ZErb 2014, 325/328; Hartmann DNotZ 2017, 28/33).

III.

Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung zur Kostentragung, zum Geschäftswert sowie zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - 34 Wx 176/17

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - 34 Wx 176/17 zitiert 27 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 182 Zustimmung


(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem an

Grundbuchordnung - GBO | § 16


(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2136 Befreiung des Vorerben


Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Grundbuchordnung - GBO | § 51


Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2100 Nacherbe


Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung


(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 5


Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2096 Ersatzerbe


Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben


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(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Oberstdorf Bl. ... - ehemals Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, von Oberstdorf Bl. ... - eingetragenen Grundstück Fl. St. ... (..., Wald) aufgrund Bewilligung vom 14. August 1986 zu vollziehen und den Beteiligten zu 1 als (Mit-) Eigentümer einzutragen.

II.

Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

1. Zu notarieller Urkunde vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. ...) übertrug F. J. M. sein landwirtschaftliches Anwesen an den Beteiligten zu 1, seinen Sohn. Zum Vertragsgegenstand heißt es in der Urkunde (Ziff. I.):

Die zu diesem Anwesen gehörigen Grundstücke sind in dem Grundstücksverzeichnis, das dieser Urkunde als Anlage beigeheftet ist, samt Belastungen im Einzelnen aufgeführt.

Die erwähnte Anlage enthält 14 Grundstücke, u. a. das Flurstück ... (F., Wald zu 0,4430 ha). Nach Ziff. II der Vertragsurkunde werden an den Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum übergeben:

das gesamte vorbezeichnete Anwesen mit allen Rechten und Pflichten, ... Nicht mit übergeben ist ein 1/2 Miteigentumsanteil an Fl. Nr. ...

Mitübergeben werden auch die zum Anwesen gehörigen Rechte, wie etwa Gemeinderechte.

Nach dem Textbild wurde die Passage: „Nicht mit übergeben ...“ nachträglich eingeschoben.

Weiter heißt es im Text der Urkunde:

Sollten noch weitere Grundstücke oder Rechte als die in der Anlage zu dieser Urkunde aufgeführten dem Übergeber gehören, so sollen auch diese Grundstücke und Rechte zu den Bedingungen dieses Vertrages mit übergeben sein, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Der Übernehmer nimmt dies an.

Unter Ziff. III. werden Rechtsgrund und Gegenleistung geregelt. Dazu zählt ein Leibgeding für den Übergeber und dessen Ehefrau ... Weiter räumt der Übernehmer nach Ziff. III.4. seinem Bruder

B., dem Beteiligten zu 4, zum Zwecke der Abfindung ein Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein; ferner erhält der Bruder das alleinige Nutzungsrecht an dem Gemeinderecht und dem Rechtleranteil Nr. 333 des Übergebers. Abschließend heißt es dort - ebenfalls offenbar ergänzend zum vorbereiteten Urkundentext eingefügt -:

B. M. erhält ferner mit Urkunde des amtierenden Notars vom heutigen Tage einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.-Nr. ...

Die grundbuchmäßigen Erklärungen gemäß Ziff. VIII. umfassen

das Eigentum am übergebenen Grundbesitz, ... ebenso das Eigentum an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte.

In der erwähnten weiteren Urkunde vom selben Tag (Urk. R. Nr. ...) überließ F. J. M. seinem Sohn B. M., dem Beteiligten zu 4,

zum Eigentum einen einhalb Miteigentumsanteil an dem ... Grundstück Fl. Nr. ... mit allen Rechten und Pflichten ...

Auf den unbeschränkten Vollzugsantrag vom 9.9.1986 trug das Grundbuchamt am 7.10.1986 den Beteiligten zu 1 als neuen Eigentümer von 13 Grundstücken mit Ausnahme des Waldgrundstücks Fl. St. ... ein. Dieses übertrug es auf ein neues Grundbuchblatt; als Miteigentümer wurden neben dem Beteiligten zu 4 weiter F. J. M., beide je zu 1/2 geführt. Als Grundlage der Eintragung ist die Auflassung eines Hälfteanteils vom 14.8.1986 und im Übrigen die Übertragung im Eigentum bezeichnet.

F. J. M. ist am ...2013 verstorben und wurde gemäß Erbschein beerbt von den Beteiligten zu 1 und 4 je zu 1/3 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/6. Das Grundbuchamt berichtigte am 7.11.2013 das Grundbuch für das Waldgrundstück Fl. St. ... dahingehend, dass für einen 1/2-Anteil nunmehr die Beteiligten zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft anstelle des Erblassers eingetragen sind.

2. Mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragte der Rechtsnachfolger des Urkundsnotars, gemäß § 15 GBO und aufgrund der in der damaligen Urkunde enthaltenen Ermächtigung den Vollzug der Auflassung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Waldgrundstück. Die Bewilligung des Übergebers sei durch dessen Tod nicht erloschen. Der damalige Vollzug sei, bezogen auf dieses Grundstück, seinerzeit offensichtlich versehentlich unterblieben. Dem hat sich der Beteiligte zu 1 über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte ausdrücklich angeschlossen und dazu erklärt, von der Übertragung auf ihn sei damals nur ein 1/2-Miteigentumsanteil ausgenommen und dieser unmittelbar anschließend in der Folgeurkunde auf den Beteiligten zu 4 übertragen worden.

Das Grundbuchamt hat den Standpunkt vertreten, entscheidend sei, ob der von der zeitlich ersten Beurkundung ausgenommene 1/2-Anteil eben derjenige Teil sei, der mit der anschließenden Urkunde an den Beteiligten zu 4 übergeben worden sei. Dafür fehlten aber in beiden Urkunden Hinweise. Folglich sei der eine Hälfteanteil im Eigentum des Übergebers zu belassen gewesen. Mit Beschluss vom 22.4.2014 hat es den Antrag auf Umschreibung des Miteigentumsanteils zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Der Wortlaut des Vertrags (Urk. R. Nr. ...) sei derart eindeutig, dass er keiner Auslegung und auch keiner Spekulation über das von den Parteien Gewollte zugänglich sei. Der Grundbesitz an dem bezeichneten Flurstück sei abzüglich des 1/2-Miteigentumsanteils übergeben worden. Aus der gewählten Formulierung im Vertragstext ergebe sich nicht, was denn nun der Übergeber mit dem Hälfteanteil zu tun gedenke. Es sei deshalb unrichtig anzunehmen, die Urkunde hätte einen Hinweis darauf enthalten müssen, diesen vorbehaltenen Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 4 übertragen zu wollen. Aus dem Zusatz in Ziff. II.4. werde zudem der Zusammenhang mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil, zum Ausdruck gebracht. Zudem gebe der Hofübergabevertrag keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Übergeber habe für sich einen Anteil an dem Waldgrundstück zurückbehalten. Vielmehr habe er sich des Grundbesitzes vollständig begeben wollen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 26.5.2014 nicht abgeholfen. Es finde sich in keiner der beiden Urkunden ein Hinweis, dass es sich bei dem nicht übergebenen Anteil um die an den Beteiligten zu 4 übertragene Hälfte handle.

Der Senat hat die in Erbengemeinschaft mit eingetragenen Beteiligten zu 2 bis 4 angehört. Der in der Beschwerde vertretenen Beurteilung hat sich der Beteiligte zu 4 angeschlossen, während die Beteiligten zu 2 und 3 meinen, der Hofübergabevertrag sei dahin zu verstehen, dass der Übergeber den Hälfteanteil an dem bezeichneten Grundstück zunächst in seinem Eigentum habe behalten wollen. Bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe sei dies durchaus üblich, etwa um dem Übergeber zu ermöglichen, das Brennholz für den Eigenbedarf selbst schlagen zu können.

II.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags und ist unbeschränkt zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, weil ihm als Begünstigten der begehrten Eintragung auch das Antragsrecht des § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO zusteht (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 63).

1. Das Rechtmittel erweist sich als begründet. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Umschreibung des hälftigen Miteigentums auf den Beteiligten zu 1 vorzunehmen.

a) Zutreffend wird im Antrag vom 12.11.2013 davon ausgegangen, dass jedenfalls die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO fortbesteht und auf den Amtsnachfolger des seinerzeitigen Notars übergegangen ist (vgl. Demharter § 15 Rn. 5). Zudem hat auch der Beteiligte zu 1 wirksam über seine bevollmächtigten Rechtsanwälte die Eintragung beantragt; für einen derartigen „reinen“ Antrag gilt nicht die Form des § 29 GBO (siehe § 30 GBO; Demharter § 30 Rn. 5).

b) Die grundbuchmäßigen Erklärungen im Übergabevertrag vom 14.8.1986 (Urk. R. Nr. 1410; dort zu Ziff. VIII.) gelten fort. Namentlich erlischt die Eintragungsbewilligung des „verlierenden“ Teils (§ 19 GBO) nicht mit dessen Tod (BGHZ 45, 351/356; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 107a). Für die Grundbucheintragung genügt die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblasers auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden sind. Einer weiteren Bewilligung der eingetragenen Erben bedarf es nicht (BGH und Schöner/Stöber je a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 23). An die Auflassung selbst sind die Urkundsparteien vor der Eintragung ohnehin bereits durch den notariellen Vertragsabschluss gebunden (§ 873 Abs. 2 BGB). Deshalb kommt es darauf an, ob die im Hofübergabevertrag enthaltene Bewilligung auch den fraglichen Hälfteanteil an dem Waldgrundstück mit umfasste. Für deren Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28).

c) Die Auslegung, die der Senat als Beschwerdegericht selbstständig vorzunehmen hat, ergibt Folgendes:

Im „Grundbuchvortrag“ (Ziff. I.) wird auf die zum Anwesen gehörenden, damals auf einem Grundbuchblatt vermerkten (14) Grundstücke verwiesen, die in einem Grundstücksverzeichnis als Anlage beigeheftet sind. Ohne Einschränkungen umfasst ist das dort genannte Grundstück Fl. St. ... Gegenstand der Übergabe zum Alleineigentum ist sodann (Ziff. II.) das „gesamte vorbezeichnete Anwesen“. Erklärt wird in diesem Zusammenhang zusätzlich noch, dass der Vertrag auch etwaige weitere Grundstücke umfassen solle, die dem Übergeber gehörten, aber nicht in der Anlage bezeichnet sind, soweit in dieser Urkunde nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. Schon diese Erklärung spricht gegen die Auslegung des Grundbuchamts, mit der Aussage, nicht mit übergeben werde ein 1/2-Miteigentumsanteil an Fl. St. ..., werde ausgedrückt, der Übergeber wolle gerade diesen und nicht den anderen, dem Bruder zugedachten Teil für sich zurückbehalten. Aufgegriffen wird das von der Übertragung ausgenommene Recht (Miteigentumsanteil) sodann in demjenigen Vertragsabschnitt, der Leistungen wie Wohnungsrecht und Nutzungsrechte zugunsten des Bruders regelt. Die abschließende Bewilligung (Ziff. VIII.) erstreckt sich ausdrücklich nochmals ebenso auf Eigentum „an weiterem Grundbesitz, auch wenn dieser nicht aufgeführt sein sollte“. Die nächstliegende Bedeutung der Erklärung ist diejenige, dass sie sich auf die Übergabe des gesamten Anwesens einschließlich - nicht ausschließlich - eines Hälfteanteils an dem Waldgrundstück bezieht. Vom gegenständlichen Vertrag ausgenommen wird nur der für den Bruder bestimmte Anteil an dem bezeichneten Grundstück. Anders zu verstehen wäre dies nur, wenn der Vertrag das Waldgrundstück als solches „ausgeklammert“ hätte. Dann hätte es sich aber aufgedrängt, schon bei der Übergabe der zum Anwesen zugeordneten Grundstücke das Waldgrundstück herauszunehmen. Schließlich wird aus dem Vertrag auch deutlich, dass die Übergabe „komplett“ sein sollte, also nach der Hofüberlassung an den Beteiligten zu 1 und der Grundstückshälfteübertragung an den Beteiligten zu 4 beim Übergeber kein dem „Anwesen“ zuzuordnendes Vermögen mehr verbleiben sollte.

Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob bereits die Eindeutigkeit des Wortlauts (vgl. BGHZ 32, 60/63) zum selben Ergebnis führt. Der Erwägung des Rechtspflegers, der Hofübergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) könne nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgelegten Übergabevertrag (Urk. R. Nr. ...) gelesen werden, folgt der Senat nicht. Vielmehr sind die grundbuchrechtlichen Erklärungen der einzelnen in sich geschlossenen Verträge zunächst je für sich zu betrachten und deren nächstliegende Bedeutung zu ermitteln (vgl. auch BayObLG FGPrax 2002, 151/152). Dies aber führt, wie dargestellt, schon zu einem eindeutigen Ergebnis.

d) Dieser urkundlichen Lage steht schließlich auch nicht die eher theoretische Überlegung der Beteiligten zu 2 und 3 entgegen, ein solcher Zurückbehalt sei bei der Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe durchaus üblich, und sei es nur, um sich die Möglichkeit zum eigenen Brennholzeinschlag zu erhalten. Ohne dass es noch darauf ankäme, ergibt sich nämlich aus dem zugleich geregelten Leibgeding, dass der Übergeber gegen den Übernehmer Anspruch auf beheizbaren Zustand, die notwendigen Öfen und freie Beheizung der Ausnahmswohnung hat. Dann liegt es aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht nahe, sich als Altenteiler ein Recht zum Brennholzeinschlag an einem ideellen Hälfteanteil vorzubehalten.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. § 84 FamFG regelt nur die Folgen eines erfolglosen Rechtsmittels, ist also hier nicht einschlägig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind die Kosten des Verfahrens den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise aufzuerlegen. Hiervon kann auch abgesehen werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, dies gerade auch wegen der unvollständigen Behandlung des Eintragungsantrags vom 9.9.1986. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt, vielmehr - ebenso wie der Beteiligte zu 4, wenn auch mit abweichender Meinung - nur als Betroffene ihr Recht zur Äußerung wahrgenommen. Insoweit wäre es auch unbillig, eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten zu 1 anzuordnen. Vielmehr verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 28.07.2014.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 nicht wegen fehlenden Erbennachweises zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seiner am 10.5.1995 verstorbenen Ehefrau Ingeborg B. im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer von zwei Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Ferienhausappartements (Nr. 71 = Bl. 4031 und Nr. 72 = Bl. 4032) eingetragen. Laut aktuellem Grundbuchstand sind seine Ehefrau und er weiter in derselben Anlage Miteigentümer an Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, verbunden mit dem Sondereigentum an den Appartements Nr. 10 (Bl. 3974) und Nr. 48 (Bl. 4008). Mit Erbvertrag vom 7.6.1993, teileröffnet am 19.6.1995, hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, zum Nacherben ihre Kinder Bettina B. und Markus B. (= Beteiligter zu 2) bestimmt, zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge. Vereinbart waren außerdem Vermächtnisse zugunsten beider Kinder.

Der Beteiligte zu 1 ist als Vorerbe nicht befreit.

Mit notariellem Vertrag vom 27.8.2013 („Übertragung von Nacherbenanwartschaften“) überließ der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 71 samt den Miteigentumsanteilen an den Appartements Nrn. 10 und 48. Die Auflassung wurde erklärt. Die weitere Nacherbin Bettina W. stimmte der Überlassung des Wohnungseigentums mit Urkunde vom 29.11./11.12.2013 zu.

Im Vertrag vom 27.8.2013 (Abschn. II.) übertrugen ferner der Beteiligte zu 2 und Bettina W. ihre Nacherbenanwartschaften an den Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2 als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnungseigentums. Die Beteiligten äußerten in der Urkunde die Meinung, die Übertragung der Nacherbenanwartschaften stelle sich als Austauschgeschäft dar, die Verfügungen der Erblasserin seien so auszulegen, dass in diesem Fall eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet gelten müsse, somit der Beteiligte zu 1 Vollerbe würde. Die Urkunde enthält indessen auch den notariellen Hinweis, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaften möglicherweise einem Ersatznacherben gegenüber nicht verbindlich sei, die gemeinsame Auslegung der heutigen Beteiligten hinsichtlich des Erbvertrags binde die Ersatznacherben nicht.

Außerdem ließ sich der Beteiligte zu 1 ein durch Vormerkung zu sicherndes Rückerwerbsrecht einräumen (Abschn. IX.). Hinsichtlich der nicht übertragenen Wohnungseigentumseinheiten bewilligten und beantragten die Parteien die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der

Erbfolge nach Ingeborg B. ausdrücklich unter Nichteintragung eines etwaigen Nacherbenvermerks (Abschn. IV.).

Die Beteiligten beauftragten den Notar, den grundbuchamtlichen Vollzug durchzuführen, und erteilen ihm umfassende Vollmacht, Eintragungsbewilligungen und Erklärungen auch rechtsgeschäftlicher Art zur Durchführung dieser Urkunde abzugeben, alle Anträge einzeln und unabhängig voneinander zu stellen oder zurückzunehmen (Abschn. VII. 4.).

Unter dem 16.12.2013 stellte der Notar gemäß § 15 GBO Antrag zum Vollzug der Auflassung, der Eintragung der Vormerkung, der ebenfalls vereinbarten Lastenfreistellung und der Grundbuchberichtigung. Auf den Hinweis des Grundbuchamts, der Nacherbenvermerk sei wegen der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge jeweils einzutragen, legte der Notar im Schreiben vom 28.2.2014 dar, dass im Fall einer entgeltlichen Übertragung der Nacherbenanwartschaften eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet zu gelten habe. Er wies aber darauf hin, dass gegebenenfalls von Amts wegen ein Nacherbenvermerk einzutragen wäre, aus dem sich ergeben müsse, dass die Nacherbfolge nur für den Fall greifen könne, dass die eingesetzten Nacherben zum Zeitpunkt der Nacherbfalls nicht mehr lebten, etwa in der Form:

Nacherbfolge ist angeordnet. Die eingesetzten Nacherben Markus B. und Bettina W. haben ihre Anwartschaften auf den Vorerben übertragen. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Mit Zwischenverfügung vom 6.5.2014 setzte das Grundbuchamt Frist zur Vorlage eines Erbscheins ohne Nacherbenbestimmung.

Mit Schreiben vom 13.5.2014 stellte der Notar aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht daraufhin Vollzugsantrag in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 als Eigentümer des ihm überlas-senen Grundbesitzes ohne Nacherbenvermerk, der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe unter Eintragung eines Nacherbenvermerks eingetragen werden solle. Zuletzt beantragte er vorsorglich und hilfsweise, falls durch den Änderungsantrag die Zwischenverfügung nicht erledigt sei, und zwar ausdrücklich ohne Verbindung gemäß § 16 GBO, den Beteiligten zu 2 als Eigentümer ohne Nacherbenvermerk und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben mit Nacherbenvermerk, dessen Inhalt im Ermessen des Grundbuchamts stehe, einzutragen.

Mit Beschluss vom 4.9.2014 hat das Grundbuchamt sämtliche Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das in der Zwischenverfügung vom 6.5.2014 genannte Hindernis sei nicht beseitigt, ein Erbschein nicht vorgelegt worden. Die Grundbuchberichtigung sei nach Abschn. IV. der Urkunde vom 27.8.2013 insgesamt beantragt. Deshalb seien zunächst Erbfolge und Nacherbfolge durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären. Ein einzutragender Nacherbenvermerk müsse inhaltlich richtig sein. Durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das

Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei. Den beantragten „Eventual- oder Ermessensvermerk“ gebe es nicht. Die letztwillige Verfügung und die Erklärungen der Beteiligten seien entweder vom Nachlassgericht oder vom Grundbuchamt auszulegen, nicht aber, wie in der Urkunde vorgenommen, von den Beteiligten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Beteiligten, die im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt wird:

Aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 4.9.2014 ergebe sich schon nicht, aus welchen Gründen der eine und der andere der beiden gestellten Anträge zurückgewiesen werde. Beide seien auch nicht miteinander verbunden; über sie sei je selbstständig zu entscheiden.

Der Auflassung an den Beteiligten zu 2 hätten alle Nacherben zugestimmt. Dadurch seien die entsprechenden Eigentumsrechte aus dem Nachlass endgültig ausgeschieden. Ein Eintragungshindernis bestehe nicht, auch nicht hinsichtlich der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge nach Ingeborg B.. Die Erbfolge und die angeordnete Nacherbfolge seien durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Nur der Vermerk über das Recht des Nacherben sei von Amts wegen einzutragen, hierzu bedürfe es keines Antrags. Dem Grundbuchamt obliege es, den Nacherbenvermerk inhaltlich so zu fassen, dass er den Anordnungen der Erblasserin entspreche. Für die Erledigung sei es auch ohne Bedeutung, dass die Nacherben ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen hätten. Die Grundbuchberichtigung sei unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift beantragt. Weiteres sei nicht beantragt.

Der Notar hat in der Beschwerdeschrift etwaige bisher gestellte weitergehende Anträge - in der Form der §§ 31, 29 GBO - zurückgenommen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 29.12.2014 nicht abgeholfen. Es meint, unabhängig davon, welche Anträge gestellt seien, müssten zuvor die Erb- und die Nacherbfolge insgesamt geklärt werden. Durch die bekannt gewordene Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei.

II.

Die namens der beiden Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Beschwerdeziel ist die Eintragung des Beteiligten zu 2 nach Auflassung als Wohnungseigentü

mer ohne die Miteintragung eines Nacherbenvermerks (vgl. § 51 GBO) sowie - erklärtermaßen nicht verbunden (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) - die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümer des nicht übertragenen Wohnungseigentums der Beteiligte zu 1 als Erbe nach Ingeborg B. ist (§§ 1922, 1941 BGB, §§ 22, 35 GBO). Ob die früher gestellten Anträge darüber hinausgegangen sind - nämlich ausdrücklich ohne Vermerk des Nacherbenrechts einzutragen (dazu Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 26) - kann offen bleiben, da nach Rücknahme der Anträge allenfalls eine deklaratorische Aufhebung des Beschlusses in Frage käme.

1. Der Beteiligte zu 1 ist im Wege der Berichtigung unter Beifügung eines Nacherbenvermerks in den Grundbüchern einzutragen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 22, 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist nachgewiesen; wegen fehlenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 GBO) kann die begehrte Eintragung nicht verweigert werden.

a) Die noch eingetragene Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist verstorben. Dem Grundbuchamt liegen beglaubigte Abschriften des Erbvertrags und der Niederschrift über seine Eröffnung vor. Damit ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe ist. Ein Nacherbenvermerk ist einzutragen (vgl. § 51 GBO), ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf; dasselbe gilt hinsichtlich des Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137 = Rpfleger 1970, 344/345). Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ergibt sich bereits aus dem notariellen Erbvertrag (Ziff. II. 1.).

b) Soll ein (eingetragener) Nacherbenvermerk gelöscht werden oder dessen Eintragung unterbleiben, so ist die Zustimmung der Nacherben - die vorliegt -, aber auch der Ersatznacherben -die nicht vorliegt - erforderlich (OLG Hamm Rpfleger 1956, 159; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 109 f.; Demharter § 51 Rn. 37). Nach herrschender Meinung kann zwar der Nacherbe, ohne das Nacherbenrecht selbst auszuschlagen, auf die Eintragung seines Rechts verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben und, falls diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, nach Bestellung eines Pflegers (OLG Köln NJW 1955, 633/634; vgl. Demharter § 51 Rn. 26; kritisch Bestelmeyer Rpfleger 2015 Heft 4). Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht über die Anwartschaft des Ersatznacherben. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der Vorerbe zur Verfügung über Nachlassgegenstände nach herrschender Meinung nicht die Zustimmung der Ersatznacherben, sondern nur diejenige der Nacherben benötigt (BGHZ 40, 115; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2113 Rn. 6). Die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück ist nicht vergleichbar mit dem Verzicht auf die Eintragung des Nacherben- bzw. Ersatznacherbenver-merks bei einem Grundstück, das im Nachlass verbleibt. Während der Nacherbe bei der Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben lediglich sein alleiniges gegenwärtiges Nacherbenrecht ausübt, verfügt er bei einem Verzicht auf die Eintragung eines Nacherben- bzw. Ersatz-nacherbenvermerks zugleich über etwaige künftige Rechte der eingesetzten Ersatznacherben;

a) diese unterliegen als solche jedoch nicht seiner Verfügungsbefugnis (OLG Köln NJW 1955, 633/634; auch Demharter § 51 Rn. 26).

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übertragung der Nacherbenanwartschaft. Denn diese berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 11 und Rn. 16). Der Nacherbe kann nur die Rechte übertragen, die er selbst hat. Der Erwerber tritt deshalb beim Nacherbfall nur dann in die Rechtsstellung des Erben ein, wenn der Nacherbe ebenfalls eingetreten wäre, falls er sein Nacherbenrecht nicht übertragen hätte. Dementsprechend kann der Übertragung des Nacherbenrechts auf die Vorerben diesen auch nur dann eine unbeschränkte Erbenstellung verleihen, wenn kein Ersatznacherbe in Betracht kommt bzw. auch dieser seine Rechte dem Vorerben überträgt. Ist dies nicht der Fall, so vereinigt der Vorerbe zwar, solang die Rechtsstellung des Nacherben - von der Übertragung seines Rechts abgesehen - besteht, Rechte und Pflichten des Vorerben und des Nacherben in seiner Person. Er verliert seine Rechtsstellung als Nacherbe aber in dem Augenblick an den Ersatznacherben, in dem der Nacherbe - bei Nichtvererblichkeit im Falle seines Vorablebens - seine Stellung ebenfalls an diesen verloren haben würde (vgl. OLG Köln NJW 1955, 633/635).

d) Die Ersatznacherbeneinsetzung lässt sich hier nicht dahin auslegen (§ 133 BGB), dass sie im Falle der Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben als nicht angeordnet gilt. Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28), lassen diesen Schluss nicht zu. Wenn die Parteien des Erbvertrags die Nacherbenstellung als nicht vererblich gewollt haben, also mit der Einsetzung der Abkömmlinge als Ersatznacherben das Vermögen in der Familie erhalten wollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Nacherben die Möglichkeit einräumen wollten, dies zu vereiteln, indem sie ihre Nacherbschaft dem Vorerben übertragen und dieser dann ohne jegliche Bindung den Nachlassgegenstand auch an außenstehende Dritte veräußern könnte.

e) Bei der Fassung des Nacherbenvermerks wird zu berücksichtigen sein, dass der Vorerbe nunmehr Rechte und Pflichten auch der Nacherben in seiner Person vereinigt (siehe oben zu c.), er also grundsätzlich ohne Zustimmung weiterer Personen - ggf. auch unentgeltlich - über den Grundbesitz verfügen darf. Die Ersatznacherben müssen insoweit nicht zustimmen. Der Vermerk muss also zum Ausdruck bringen, dass die Nacherbenstellung dem Vorerben übertragen ist, jedoch Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Die insoweit freie Position des Vorerben macht aber die Eintragung des Vermerks nicht überflüssig, zumal sich die Ersatznacherbschaft nicht erst bei einem eventuellen Anfall der Erbschaft an die Ersatznacherben auswirkt, sondern bereits bei einem Wegfall der ursprünglichen Nacherben.

c) Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wird nämlich die Rechtsvereinigung wieder aufgehoben und die bisherigen Ersatznacherben werden Nacherben. Dann bedarf der Vorerbe zu wirksamen Verfügungen wieder der Zustimmung der (Ersatz-) Nacherben (BayObLGZ 1970, 137/141; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 16).

2. Hingegen wird der Beteiligte zu 2 ohne Nacherbenvermerk einzutragen sein.

a) Der nicht befreite Vorerbe kann über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz nur verfügen, soweit dadurch das Recht des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 2113 BGB). Der Nachweis hierfür wird bei nicht befreiter Vorerbschaft im allgemeinen nur durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene Zustimmungserklärung der Nacherben erbracht werden können (vgl. Demharter § 51 Rn. 34). Der Verfügung des Beteiligten zu 1 haben sämtliche Nacherben formgerecht zugestimmt; der Zustimmung von Ersatznacherben bedarf es nicht (BGHZ 40, 115; vgl. auch Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14). Dem Ersatznacherben sind nämlich vor Eintritt des Ersatzfalles keine Rechte, allenfalls Aussichten, eingeräumt. Er erwirbt eine Rechtsstellung als (Nach-) Erbe nicht bereits durch den Erbfall, sondern erst aufgrund Wegfalls des erstberufenen (Nach-) Erben. Vor dem Wegfall des (Nach-) Erben bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzerben und dem Erben, die dem Ersatzerben irgendeinen Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte gewährten, insbesondere ein Recht oder eine Pflicht zur Mitwirkung begründeten. Entsprechend tritt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein und hat vorher keine entsprechenden Rechte und Pflichten. Darin unterscheidet er sich vom Nacherben (vgl. RGZ 145, 316/319; auch Senat a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 8).

b) Unter diesen Umständen kann es auch keine Rolle spielen, dass der Vorerbe zugunsten des Nacherben verfügte. Da mehrere Nacherben eingesetzt sind, kommt es lediglich darauf an, dass sämtliche anderen Nacherben dem Rechtsgeschäft zugunsten des einen zustimmen. Der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Ersatznacherben (vgl. Senat vom 9.2.2015) bedarf es auch in dieser Konstellation nicht.

a) 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 24. September 2014 aufgehoben.

Das Amtsgericht Erding - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 10. Juni 2014 - Eingang 12. Juni 2014 - nicht wegen fehlender Anhörungsmöglichkeit von Ersatznacherben zurückzuweisen.

Gründe

Im Grundbuch waren als Eigentümer von Grundbesitz der Beteiligte zu 2 und Margaretha C. (geb. 1946) in Erbengemeinschaft eingetragen. Margaretha C. ist verstorben. Aufgrund Erbvertrags vom 22.3.2001 und der Eröffnungsniederschrift vom 15.5.2013 trug das Grundbuchamt am 8.7.2013 sodann an deren Stelle den Beteiligten zu 1, Ehemann der Verstorbenen, ein. In Erbengemeinschaft sind daher der Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 1 als Eigentümer verlautbart. In der Zweiten Abteilung findet sich ein Nacherbenvermerk am Anteil des Ehemannes, wonach der Sohn von Margaretha C., der Beteiligte zu 5, Nacherbe ist, der Nacherbfall beim Tod des Vorerben eintritt und der Vorerbe befreit ist. Die zudem im Erbvertrag (Abschn. V. 2. a) angeordnete Ersatznacherbfolge

Ersatznacherben sind jeweils die Abkömmlinge der Nacherben, einschließlich adoptierter, jedoch mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihrer Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung ist nicht im Grundbuch vermerkt.

Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften am 15.4.2014 den Grundbesitz an die Beteiligten zu 3 und 4. Die Auflassung wurde erklärt. Unter Ziffer VII. 2. der Urkunde stimmte der Beteiligte zu 5 als Nacherbe den in dieser Urkunde enthaltenen Vereinbarungen zu und bewilligte die Löschung des Nacherbenvermerks.

Nach Bewilligung und Vollzugsantrag (u. a.) auf Eintragung der Auflassung und Löschung des Nacherbenvermerks vom 10.6.2014 hat das Grundbuchamt beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1913 BGB für die unbekannten Ersatznacherben angeregt. Am 4.9.2014 hat das Betreuungsgericht die Bestellung abgelehnt, da die Ersatznacherben weder zustimmen noch sonstwie beteiligt werden müssten.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 24.9.2014 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es sei eine Anhörung der - dem Personenkreis nach unbekannten - Ersatznacherben, Abkömmlinge des Nacherben, erforderlich. Mangels Bestellung eines Ergänzungspflegers bestehe ein Eintragungshindernis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beurkundenden Notars, der die Ansicht vertritt, der Nacherbenvermerk könne aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auch ohne Anhörung der Ersatznacherben gelöscht werden. Der Beteiligte zu 1 habe als Vorerbe entgeltlich mit vorsorglicher Zustimmung des Nacherben, des Beteiligten zu 5, wirksam verfügt. Wenn überhaupt, so sei es Sache des Grundbuchamts, nicht aber der Parteien, die Anhörung durchzuführen. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.10.2014 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

1. Gegen den Beschluss vom 24.9.2014 ist die Grundbuchbeschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO). Die Beschwerdeführungsbefugnis des Notars für die Beteiligten zu 1 bis 4 folgt schon aus dem Umstand, dass er die maßgeblichen Grundbucherklärungen beurkundet oder beglaubigt hat (§ 15 Abs. 2 GBO).

2. Die Beschwerde ist begründet. Zum Vollzug des Eintragungsantrags, der die Löschung des Nacherbenvermerks umfasst (§ 16 Abs. 2 GBO), brauchen neben dem hier ohnehin beteiligten Nacherben (unbekannte) Ersatznacherben (über einen bestellten Pfleger; § 1913 BGB) nicht angehört zu werden.

a) Bei Verfügungen über das Grundstück kommt die Löschung eines Nacherbenvermerks in folgenden Fällen in Betracht: Zum einen (1), wenn der Nacherbe und der Ersatznacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge die Löschung bewilligen (§ 19 GBO), weiter (2) im Wege des Unrichtigkeitsnachweises, wenn der (nicht befreite) Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über das Grundstück verfügt. Schließlich (3) ist der Nacherbenvermerk ebenfalls im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zu löschen, wenn der befreite Vorerbe über das Grundstück wirksam, nämlich entgeltlich verfügt (siehe §§ 2112, 2113 Abs. 2, § 2136 BGB).

Im ersten Fall bedarf es neben der Bewilligung durch Nacherben und Ersatznacherben nicht auch deren Anhörung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 874). Im zweiten Fall ist jedenfalls der Nacherbe hinreichend beteiligt, so dass dessen Anhörung nicht erforderlich ist. Im letztgenannten Fall ist dagegen dem Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren (BayObLGZ 1994, 177/179). Umstritten ist, ob bei Löschung aufgrund Unrichtigkeit (Fälle 2 und 3) auch dem Ersatznacherben Gehör (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren (siehe Senatvom 10.8.2012, 34 Wx 187/12 = DNotZ 2013, 24; verneinend Henn DNotZ 2013, 246 m. w. N.) oder dieser im Sinne der Sachverhaltsaufklärung (§ 26 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) anzuhören ist.

b) Die Frage kann hier nicht deswegen auf sich beruhen, weil die Ersatznacherbfolge selbst im Grundbuch nicht vermerkt ist. Ist Ersatznacherbfolge angeordnet, wie sich dies hier aus dem vorliegenden Erbvertrag ergibt, ist auch der Ersatznacherbe einzutragen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 17). Unterbleibt dies versehentlich, hat das Grundbuchamt aber von der Existenz einer Ersatznacherbenanordnung Kenntnis und steht daher die Nachholung der Eintragung von Amts wegen gemäß § 51 GBO im Raum (vgl. Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 39; Demharter § 51 Rn. 20), greift die Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB für das Grundbuchamt nicht ein.

c) Die Eintragung eines entsprechend ergänzten Vermerks kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) stattzufinden hat. Dies bejaht der Senat, ohne dass dazu vorab potentielle Ersatznacherben anzuhören wären.

Allerdings vermittelt regelmäßig bereits die formale Position eines Betroffenen im Verfahren auf Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises diesem einen Anspruch auf Gehörsgewährung (ganz herrschende Meinung; z. B. BGH Rpfleger 2012, 613/614; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 532; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 21; Demharter § 1 Rn. 69). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das in der Buchposition ausgewiesene materielle Recht mehr oder minder wahrscheinlich besteht (BGH Rpfleger 2005, 131/132; Hügel/Holzer a. a. O.).

(1) Der Senat hat es im Hinblick hierauf - in einem „obiter dictum" - für notwendig angesehen (Beschluss vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12 = DNotZ 2013, 24), dass vor Löschung des Nacherbenvermerks die (unbekannten) Ersatznacherben (formlos) anzuhören seien. Das ergebe sich aus ihrer formellen eintragungsbedingten, aber auch aus ihrer materiellen Rechtsstellung, weil ihnen bereits eine bedingte Anwartschaft zustehe. Verwiesen wurde insoweit auf die Rechtsprechung des früheren Bayerischen Obersten Landesgerichts, das die Rechtsstellung als Ersatznacherbe für ausreichend erachtete, um die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins, in dem nach der Behauptung des Beschwerdeführers zu Unrecht die Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben nach § 2136 BGB vermerkt ist, als einen das Beschwerderecht auslösenden Eingriff in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen (BayObLGZ 1960, 407/410).

Die lediglich aus der durch den die Ersatznacherbfolge ausweisenden Nacherbenvermerk vermittelten Grundbuchposition hergeleitete Verpflichtung zur Anhörung von Ersatznacherben bei Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises hat im Wesentlichen Widerspruch gefunden (OLG Hamm vom 22.5.2014, 15 W 102/13 bei juris Rn. 13; Henn DNotZ 2013, 246; Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641/646; Böhringer Rpfleger 2015, 57/60; auch Demharter § 51 Rn. 42; offen gelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 418 im Fall der Löschungsbewilligung; anders - jedoch kaum differenzierend - OLG Rostock vom 2.1.2013, 3 W 81/12 bei juris Rn. 14 f.). Der Senat hält in der in dem angeführten Beschluss zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Form an der Notwendigkeit, Ersatznacherben vor der Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweises anzuhören, nicht mehr fest.

(2) Dies begründet sich darin, dass die Stellung des Ersatznacherben regelmäßig zu schwach ist, als dass bei Verfügungen des Vorerben eine schon erlangte Rechtsposition beeinträchtigt sein könnte. Der Ersatznacherbe rückt erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein; vorher hat er keine eigenen Rechte, die ihm selbstständig oder neben dem primär und tatsächlich erbschaftlich berufenen und bereits nach dem Vorerbfall mit eigenen Rechten ausgestatteten (vgl. §§ 2113, 2120 BGB) Nacherben zuständen (RGZ 145, 316/320; BGHZ 40, 115/118 f.; Heider ZEV 1995, 1/3). Seine Stellung als die eines Anwartschaftsberechtigten zu bezeichnen ist insofern irreführend, als das Anwartschaftsrecht eine in der Entwicklung auf das Vollrecht begriffene Rechtsposition voraussetzt. Der Aussicht des Ersatznacherben auf die Erbschaft liegt indessen eine gesicherte Erwerbsposition nicht zugrunde. Denn er ist nur Ersatz für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Nacherbe entfällt (Heider a. a. O.). Vorher hat er keine gesicherte Position und hat vor Eintritt des Nacherbfalls auch keine Kontroll-, Sicherungs- und Zustimmungsrechte gegenüber Maßnahmen des Vorerben (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2100 Rn. 8). Seine Position mag man als rechtlich gesicherte Anwartschaft bezeichnen, nämlich für den Fall, dass der Nacherbe wegfällt. Im Hinblick darauf, dass Vorerbe und Nacherbe bis zum Eintritt des Nacherbfalles aber in ihren Verfügungen über Erbschaftsgegenstände gegenüber dem ersatzweise berufenen Nacherben nicht beschränkt sind, kann von einem Recht nicht die Rede sein (vgl. v. Lübtow Erbrecht 1971 S. 634 f.; auch Becher NJW 1969, 1463).

(3) Auch wenn dem Ersatznacherben Kontroll-, Sicherungs- und Zustimmungsrechte gegenüber Maßnahmen des Vorerben regelmäßig nicht zustehen, kann dies in bestimmten Fallkonstellationen anders sein (vgl. Müko/Grunsky BGB 5. Aufl. § 2102 Rn. 13), so dass die Position des Ersatznacherben sich der des Nacherben annähert, etwa wenn ein rückwirkender oder demnächstiger Wegfall des Nacherben im Raum steht (so MüKo/Grunsky § 2102 Rn. 12 und 13). Dass derartige Sonderkonstellationen im Einzelfall eine zwingende Beteiligung des Ersatznacherben im Berichtigungsverfahren auslösen können (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), kann der Senat nicht ausschließen, braucht dem hier aber nicht weiter nachzugehen. Den durch die Grundbucheintragung bestimmten - nur über den primär berufenen Nacherben vermittelten - Schutz berühren diese Sonderfälle im Allgemeinen nicht. Vielmehr entfaltet der Vermerk unter Aufnahme auch der Ersatznacherben seinen Schutz dann und deshalb, wenn und weil der Nacherbe wegfällt und der Ersatznacherbe in diesem Fall auf sofortigen Schutz gegen die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs angewiesen ist (MüKo/Grunsky § 2102 Rn. 15). Steht im Grundbuchverfahren aber nach den strengen Kriterien des Unrichtigkeitsnachweises (vgl. BayObLGZ 1988, 102/107; Demharter § 22 Rn. 37) bereits fest, dass die Zustimmung möglicher Ersatznacherben zur Wirksamkeit der Verfügung über den zum Nachlass gehörenden Gegenstand nicht erforderlich ist, weil gegenwärtig nur eine Aussicht, nicht aber schon eine rechtlich abgesicherte Stellung in ihrer dargestellten schwachen Ausprägung nach dem zugrunde zu legenden regelmäßigen Verlauf der Dinge betroffen ist, bedarf es auch nicht deren Anhörung, um die (u. a.) beantragte Löschung des Vermerks vornehmen zu können.

d) Im gegebenen Fall handelt es sich um eine befreite Vorerbschaft (vgl. § 2113 Abs. 1, § 2136 BGB). Anhaltspunkte, dass es sich bei der Grundstücksveräußerung an Familienfremde um ein (teil-) unentgeltliches Geschäft handelt, sind nicht vorhanden. Dass der Nacherbe - was er in diesem Fall nicht müsste - zugestimmt hat, gibt keinen Grund, Gegenteiliges zu vermuten, sondern erklärt sich als reine Vorsichtsmaßnahme. Die Beteiligung von etwaigen - neben den unbekannten schon bekannten - Ersatznacherben im Hinblick auf die in der Literatur diskutierten Ausnahmefälle drängt sich nicht auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Grundstück aus der Erbschaft des Vorerben ausgeschieden ist und der Nacherbenvermerk auch ohne Beteiligung von Ersatznacherben gelöscht werden kann. Das vom Grundbuchamt angeführte Eintragungshindernis besteht insofern nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.02.2015.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 nicht wegen fehlenden Erbennachweises zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist gemeinsam mit seiner am 10.5.1995 verstorbenen Ehefrau Ingeborg B. im Grundbuch je zur Hälfte als Miteigentümer von zwei Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Ferienhausappartements (Nr. 71 = Bl. 4031 und Nr. 72 = Bl. 4032) eingetragen. Laut aktuellem Grundbuchstand sind seine Ehefrau und er weiter in derselben Anlage Miteigentümer an Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, verbunden mit dem Sondereigentum an den Appartements Nr. 10 (Bl. 3974) und Nr. 48 (Bl. 4008). Mit Erbvertrag vom 7.6.1993, teileröffnet am 19.6.1995, hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, zum Nacherben ihre Kinder Bettina B. und Markus B. (= Beteiligter zu 2) bestimmt, zu Ersatznacherben deren Abkömmlinge. Vereinbart waren außerdem Vermächtnisse zugunsten beider Kinder.

Der Beteiligte zu 1 ist als Vorerbe nicht befreit.

Mit notariellem Vertrag vom 27.8.2013 („Übertragung von Nacherbenanwartschaften“) überließ der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 die Wohnung Nr. 71 samt den Miteigentumsanteilen an den Appartements Nrn. 10 und 48. Die Auflassung wurde erklärt. Die weitere Nacherbin Bettina W. stimmte der Überlassung des Wohnungseigentums mit Urkunde vom 29.11./11.12.2013 zu.

Im Vertrag vom 27.8.2013 (Abschn. II.) übertrugen ferner der Beteiligte zu 2 und Bettina W. ihre Nacherbenanwartschaften an den Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 2 als Gegenleistung für die Überlassung des Wohnungseigentums. Die Beteiligten äußerten in der Urkunde die Meinung, die Übertragung der Nacherbenanwartschaften stelle sich als Austauschgeschäft dar, die Verfügungen der Erblasserin seien so auszulegen, dass in diesem Fall eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet gelten müsse, somit der Beteiligte zu 1 Vollerbe würde. Die Urkunde enthält indessen auch den notariellen Hinweis, dass die Übertragung der Nacherbenanwartschaften möglicherweise einem Ersatznacherben gegenüber nicht verbindlich sei, die gemeinsame Auslegung der heutigen Beteiligten hinsichtlich des Erbvertrags binde die Ersatznacherben nicht.

Außerdem ließ sich der Beteiligte zu 1 ein durch Vormerkung zu sicherndes Rückerwerbsrecht einräumen (Abschn. IX.). Hinsichtlich der nicht übertragenen Wohnungseigentumseinheiten bewilligten und beantragten die Parteien die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der

Erbfolge nach Ingeborg B. ausdrücklich unter Nichteintragung eines etwaigen Nacherbenvermerks (Abschn. IV.).

Die Beteiligten beauftragten den Notar, den grundbuchamtlichen Vollzug durchzuführen, und erteilen ihm umfassende Vollmacht, Eintragungsbewilligungen und Erklärungen auch rechtsgeschäftlicher Art zur Durchführung dieser Urkunde abzugeben, alle Anträge einzeln und unabhängig voneinander zu stellen oder zurückzunehmen (Abschn. VII. 4.).

Unter dem 16.12.2013 stellte der Notar gemäß § 15 GBO Antrag zum Vollzug der Auflassung, der Eintragung der Vormerkung, der ebenfalls vereinbarten Lastenfreistellung und der Grundbuchberichtigung. Auf den Hinweis des Grundbuchamts, der Nacherbenvermerk sei wegen der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge jeweils einzutragen, legte der Notar im Schreiben vom 28.2.2014 dar, dass im Fall einer entgeltlichen Übertragung der Nacherbenanwartschaften eine Ersatznacherbfolge als nicht angeordnet zu gelten habe. Er wies aber darauf hin, dass gegebenenfalls von Amts wegen ein Nacherbenvermerk einzutragen wäre, aus dem sich ergeben müsse, dass die Nacherbfolge nur für den Fall greifen könne, dass die eingesetzten Nacherben zum Zeitpunkt der Nacherbfalls nicht mehr lebten, etwa in der Form:

Nacherbfolge ist angeordnet. Die eingesetzten Nacherben Markus B. und Bettina W. haben ihre Anwartschaften auf den Vorerben übertragen. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

Mit Zwischenverfügung vom 6.5.2014 setzte das Grundbuchamt Frist zur Vorlage eines Erbscheins ohne Nacherbenbestimmung.

Mit Schreiben vom 13.5.2014 stellte der Notar aufgrund der ihm eingeräumten Vollmacht daraufhin Vollzugsantrag in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 als Eigentümer des ihm überlas-senen Grundbesitzes ohne Nacherbenvermerk, der Beteiligte zu 1 als Alleinerbe unter Eintragung eines Nacherbenvermerks eingetragen werden solle. Zuletzt beantragte er vorsorglich und hilfsweise, falls durch den Änderungsantrag die Zwischenverfügung nicht erledigt sei, und zwar ausdrücklich ohne Verbindung gemäß § 16 GBO, den Beteiligten zu 2 als Eigentümer ohne Nacherbenvermerk und den Beteiligten zu 1 als Alleinerben mit Nacherbenvermerk, dessen Inhalt im Ermessen des Grundbuchamts stehe, einzutragen.

Mit Beschluss vom 4.9.2014 hat das Grundbuchamt sämtliche Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das in der Zwischenverfügung vom 6.5.2014 genannte Hindernis sei nicht beseitigt, ein Erbschein nicht vorgelegt worden. Die Grundbuchberichtigung sei nach Abschn. IV. der Urkunde vom 27.8.2013 insgesamt beantragt. Deshalb seien zunächst Erbfolge und Nacherbfolge durch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren zu klären. Ein einzutragender Nacherbenvermerk müsse inhaltlich richtig sein. Durch die Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der ausdrücklich angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das

Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei. Den beantragten „Eventual- oder Ermessensvermerk“ gebe es nicht. Die letztwillige Verfügung und die Erklärungen der Beteiligten seien entweder vom Nachlassgericht oder vom Grundbuchamt auszulegen, nicht aber, wie in der Urkunde vorgenommen, von den Beteiligten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Beteiligten, die im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt wird:

Aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 4.9.2014 ergebe sich schon nicht, aus welchen Gründen der eine und der andere der beiden gestellten Anträge zurückgewiesen werde. Beide seien auch nicht miteinander verbunden; über sie sei je selbstständig zu entscheiden.

Der Auflassung an den Beteiligten zu 2 hätten alle Nacherben zugestimmt. Dadurch seien die entsprechenden Eigentumsrechte aus dem Nachlass endgültig ausgeschieden. Ein Eintragungshindernis bestehe nicht, auch nicht hinsichtlich der Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbfolge nach Ingeborg B.. Die Erbfolge und die angeordnete Nacherbfolge seien durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Nur der Vermerk über das Recht des Nacherben sei von Amts wegen einzutragen, hierzu bedürfe es keines Antrags. Dem Grundbuchamt obliege es, den Nacherbenvermerk inhaltlich so zu fassen, dass er den Anordnungen der Erblasserin entspreche. Für die Erledigung sei es auch ohne Bedeutung, dass die Nacherben ihre Anwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen hätten. Die Grundbuchberichtigung sei unter Bezugnahme auf den Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift beantragt. Weiteres sei nicht beantragt.

Der Notar hat in der Beschwerdeschrift etwaige bisher gestellte weitergehende Anträge - in der Form der §§ 31, 29 GBO - zurückgenommen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde am 29.12.2014 nicht abgeholfen. Es meint, unabhängig davon, welche Anträge gestellt seien, müssten zuvor die Erb- und die Nacherbfolge insgesamt geklärt werden. Durch die bekannt gewordene Übertragung der Nacherbenanwartschaften unter fehlender Berücksichtigung der angeordneten Ersatznacherbfolge sei für das Grundbuchamt nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Nacherbenvermerk einzutragen sei.

II.

Die namens der beiden Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Beschwerdeziel ist die Eintragung des Beteiligten zu 2 nach Auflassung als Wohnungseigentü

mer ohne die Miteintragung eines Nacherbenvermerks (vgl. § 51 GBO) sowie - erklärtermaßen nicht verbunden (vgl. § 16 Abs. 2 GBO) - die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümer des nicht übertragenen Wohnungseigentums der Beteiligte zu 1 als Erbe nach Ingeborg B. ist (§§ 1922, 1941 BGB, §§ 22, 35 GBO). Ob die früher gestellten Anträge darüber hinausgegangen sind - nämlich ausdrücklich ohne Vermerk des Nacherbenrechts einzutragen (dazu Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 26) - kann offen bleiben, da nach Rücknahme der Anträge allenfalls eine deklaratorische Aufhebung des Beschlusses in Frage käme.

1. Der Beteiligte zu 1 ist im Wege der Berichtigung unter Beifügung eines Nacherbenvermerks in den Grundbüchern einzutragen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§§ 22, 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) ist nachgewiesen; wegen fehlenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 GBO) kann die begehrte Eintragung nicht verweigert werden.

a) Die noch eingetragene Ehefrau des Beteiligten zu 1 ist verstorben. Dem Grundbuchamt liegen beglaubigte Abschriften des Erbvertrags und der Niederschrift über seine Eröffnung vor. Damit ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe ist. Ein Nacherbenvermerk ist einzutragen (vgl. § 51 GBO), ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf; dasselbe gilt hinsichtlich des Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137 = Rpfleger 1970, 344/345). Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ergibt sich bereits aus dem notariellen Erbvertrag (Ziff. II. 1.).

b) Soll ein (eingetragener) Nacherbenvermerk gelöscht werden oder dessen Eintragung unterbleiben, so ist die Zustimmung der Nacherben - die vorliegt -, aber auch der Ersatznacherben -die nicht vorliegt - erforderlich (OLG Hamm Rpfleger 1956, 159; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 109 f.; Demharter § 51 Rn. 37). Nach herrschender Meinung kann zwar der Nacherbe, ohne das Nacherbenrecht selbst auszuschlagen, auf die Eintragung seines Rechts verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben und, falls diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, nach Bestellung eines Pflegers (OLG Köln NJW 1955, 633/634; vgl. Demharter § 51 Rn. 26; kritisch Bestelmeyer Rpfleger 2015 Heft 4). Denn der Nacherbe kann nur über sein Nacherbenrecht verfügen, nicht über die Anwartschaft des Ersatznacherben. Daran ändert nichts die Tatsache, dass der Vorerbe zur Verfügung über Nachlassgegenstände nach herrschender Meinung nicht die Zustimmung der Ersatznacherben, sondern nur diejenige der Nacherben benötigt (BGHZ 40, 115; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2113 Rn. 6). Die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung des Vorerben über ein Nachlassgrundstück ist nicht vergleichbar mit dem Verzicht auf die Eintragung des Nacherben- bzw. Ersatznacherbenver-merks bei einem Grundstück, das im Nachlass verbleibt. Während der Nacherbe bei der Zustimmung zu einer Verfügung des Vorerben lediglich sein alleiniges gegenwärtiges Nacherbenrecht ausübt, verfügt er bei einem Verzicht auf die Eintragung eines Nacherben- bzw. Ersatz-nacherbenvermerks zugleich über etwaige künftige Rechte der eingesetzten Ersatznacherben;

a) diese unterliegen als solche jedoch nicht seiner Verfügungsbefugnis (OLG Köln NJW 1955, 633/634; auch Demharter § 51 Rn. 26).

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übertragung der Nacherbenanwartschaft. Denn diese berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm FamRZ 2014, 1151; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 11 und Rn. 16). Der Nacherbe kann nur die Rechte übertragen, die er selbst hat. Der Erwerber tritt deshalb beim Nacherbfall nur dann in die Rechtsstellung des Erben ein, wenn der Nacherbe ebenfalls eingetreten wäre, falls er sein Nacherbenrecht nicht übertragen hätte. Dementsprechend kann der Übertragung des Nacherbenrechts auf die Vorerben diesen auch nur dann eine unbeschränkte Erbenstellung verleihen, wenn kein Ersatznacherbe in Betracht kommt bzw. auch dieser seine Rechte dem Vorerben überträgt. Ist dies nicht der Fall, so vereinigt der Vorerbe zwar, solang die Rechtsstellung des Nacherben - von der Übertragung seines Rechts abgesehen - besteht, Rechte und Pflichten des Vorerben und des Nacherben in seiner Person. Er verliert seine Rechtsstellung als Nacherbe aber in dem Augenblick an den Ersatznacherben, in dem der Nacherbe - bei Nichtvererblichkeit im Falle seines Vorablebens - seine Stellung ebenfalls an diesen verloren haben würde (vgl. OLG Köln NJW 1955, 633/635).

d) Die Ersatznacherbeneinsetzung lässt sich hier nicht dahin auslegen (§ 133 BGB), dass sie im Falle der Übertragung der Nacherbenanwartschaft auf den Vorerben als nicht angeordnet gilt. Wortlaut und Sinn der Erklärung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28), lassen diesen Schluss nicht zu. Wenn die Parteien des Erbvertrags die Nacherbenstellung als nicht vererblich gewollt haben, also mit der Einsetzung der Abkömmlinge als Ersatznacherben das Vermögen in der Familie erhalten wollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Nacherben die Möglichkeit einräumen wollten, dies zu vereiteln, indem sie ihre Nacherbschaft dem Vorerben übertragen und dieser dann ohne jegliche Bindung den Nachlassgegenstand auch an außenstehende Dritte veräußern könnte.

e) Bei der Fassung des Nacherbenvermerks wird zu berücksichtigen sein, dass der Vorerbe nunmehr Rechte und Pflichten auch der Nacherben in seiner Person vereinigt (siehe oben zu c.), er also grundsätzlich ohne Zustimmung weiterer Personen - ggf. auch unentgeltlich - über den Grundbesitz verfügen darf. Die Ersatznacherben müssen insoweit nicht zustimmen. Der Vermerk muss also zum Ausdruck bringen, dass die Nacherbenstellung dem Vorerben übertragen ist, jedoch Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Die insoweit freie Position des Vorerben macht aber die Eintragung des Vermerks nicht überflüssig, zumal sich die Ersatznacherbschaft nicht erst bei einem eventuellen Anfall der Erbschaft an die Ersatznacherben auswirkt, sondern bereits bei einem Wegfall der ursprünglichen Nacherben.

c) Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung wird nämlich die Rechtsvereinigung wieder aufgehoben und die bisherigen Ersatznacherben werden Nacherben. Dann bedarf der Vorerbe zu wirksamen Verfügungen wieder der Zustimmung der (Ersatz-) Nacherben (BayObLGZ 1970, 137/141; vgl. Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 16).

2. Hingegen wird der Beteiligte zu 2 ohne Nacherbenvermerk einzutragen sein.

a) Der nicht befreite Vorerbe kann über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz nur verfügen, soweit dadurch das Recht des Nacherben nicht vereitelt oder beeinträchtigt wird (§ 2113 BGB). Der Nachweis hierfür wird bei nicht befreiter Vorerbschaft im allgemeinen nur durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO abgegebene Zustimmungserklärung der Nacherben erbracht werden können (vgl. Demharter § 51 Rn. 34). Der Verfügung des Beteiligten zu 1 haben sämtliche Nacherben formgerecht zugestimmt; der Zustimmung von Ersatznacherben bedarf es nicht (BGHZ 40, 115; vgl. auch Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14). Dem Ersatznacherben sind nämlich vor Eintritt des Ersatzfalles keine Rechte, allenfalls Aussichten, eingeräumt. Er erwirbt eine Rechtsstellung als (Nach-) Erbe nicht bereits durch den Erbfall, sondern erst aufgrund Wegfalls des erstberufenen (Nach-) Erben. Vor dem Wegfall des (Nach-) Erben bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzerben und dem Erben, die dem Ersatzerben irgendeinen Einfluss auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte gewährten, insbesondere ein Recht oder eine Pflicht zur Mitwirkung begründeten. Entsprechend tritt der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein und hat vorher keine entsprechenden Rechte und Pflichten. Darin unterscheidet er sich vom Nacherben (vgl. RGZ 145, 316/319; auch Senat a. a. O.; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 8).

b) Unter diesen Umständen kann es auch keine Rolle spielen, dass der Vorerbe zugunsten des Nacherben verfügte. Da mehrere Nacherben eingesetzt sind, kommt es lediglich darauf an, dass sämtliche anderen Nacherben dem Rechtsgeschäft zugunsten des einen zustimmen. Der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Ersatznacherben (vgl. Senat vom 9.2.2015) bedarf es auch in dieser Konstellation nicht.

a) 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG).