Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - 34 Wx 176/17

published on 28/11/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - 34 Wx 176/17
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 24. März 2017 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eintragungsantrag der Beteiligten vom 20. März 2017 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2017 zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1, ist gemäß Erbschein vom 27.1.2011 Alleinerbin nach J. F. L. Ihre Rechtsstellung als Vollerbin ist auflösend bedingt durch ihre Wiederverheiratung. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt einer Wiederverheiratung ist sie zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Gleichzeitig mit ihrer Eintragung als Eigentümerin von Grundbesitz am 8.11.2011 wurde in Abteilung II des Grundbuchs (Spalte 3 lfd. Nr. 1) auf der Grundlage des Erbscheins ein Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:

Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des J. F. L. sind: A. H. (= die Beteiligte zu 1), J. L., …, M. L., und G. L.,… . Der Nacherbfall tritt ein bei der Wiederverheiratung der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Ersatznacherbfolge ist angeordnet, … . Ersatznacherben sind derzeit: …

Aufgrund schenkweiser Überlassung vom 16.3.2012 ist seit dem 23.3.2012 die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die neben der Beteiligten zu 1 aufschiebend bedingt eingesetzten Nacherben übertrugen ihr jeweiliges Anwartschaftsrecht gemäß notarieller Urkunde vom 11.7.2013 nebst Genehmigungen vom 22.7.2013 und 25.7.2013 sowie gemäß Urkunde vom 2.6.2016 auf die Beteiligte zu 2 als (bedingt eingesetzte) Vorerbin; zugleich bewilligten sie die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligte zu 1 ihrerseits übertrug ihr Anwartschaftsrecht zu Urkunde vom 13.11.2013 auf die Beteiligte zu 2. Aufgrund der jeweils erklärten Bewilligungen wurde zu dem Nacherbenvermerk am 20.9.2013, 21.11.2013 und 16.6.2016 unter gleichzeitiger Rötung des Namens des jeweils betroffenen Nacherben der Übergang des Anwartschaftsrechts auf die Vorerbin in der Veränderungsspalte (Spalte 5) vermerkt. Unverändert eingetragen blieb die Anordnung der bedingten Nacherbfolge selbst sowie die Anordnung von Ersatznacherbfolge unter namentlicher Bezeichnung der derzeitigen (neun) Ersatznacherben.

Zu Urkunde vom 21.9.2016 verkaufte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3, eine Bauträgergesellschaft. Die Auflassung wurde erklärt. Die Beteiligte zu 2 erklärte als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ihre ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks und zu sämtlichen urkundlichen Erklärungen, insbesondere zur Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (Ziff. I. 3. der Urkunde). Zugleich bewilligten die Beteiligten zu 1 und 2 die Löschung des Nacherbenvermerks.

Den notariell am 20.3.2017 gestellten Antrag, die Auflassung Zug um Zug mit der Löschung des Nacherbenvermerks zu vollziehen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.3.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Löschung des Vermerks aufgrund Bewilligung sei nicht möglich, weil hierfür Bewilligungen auch der Ersatznacherben und eines für die noch unbekannten Ersatzerben zu bestellenden Pflegers nebst diesbezüglicher gerichtlicher Genehmigung erforderlich wären. Eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises scheide aus, weil das Grundstück nach schenkweiser Überlassung weiterhin der Nacherbenbindung unterliege und die entgeltliche Veräußerung der Beteiligten zu 1 - anders als eine entgeltliche Veräußerung durch die Beteiligte zu 2, die hier aber nicht vorliege - nicht zum Ausscheiden des Grundstücks aus der Nacherbmasse führe. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Zustimmung zur Veräußerung habe nicht zur Folge, dass sich das Nacherbenrecht an dem der Beteiligten zu 1 zustehenden und nach dem Vertrag an sie zu zahlenden Veräußerungserlös fortsetze. Weil mit einer zeitnahen Behebung des Vollzugshindernisses durch Beibringen der erforderlichen Bewilligungen nicht zu rechnen sei, seien die im Verbund gestellten Anträge zurückzuweisen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde, mit der sie unter erneuter Vorlage der Vertragsurkunde, des Negativattests nach § 5 GrdstVG sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG beantragen, das Grundbuchamt zur Löschung des Nacherbenvermerks anzuweisen. Sie machen geltend, der mangels Bewilligungen erforderliche Unrichtigkeitsnachweis sei geführt. Die mit Zustimmung und unter mittelbarer Mitwirkung der Vorerbin erfolgende, vollentgeltliche Verfügung der Beteiligten zu 1 sei nicht anders zu behandeln als eine vollentgeltliche Verfügung der Vorerbin selbst. Der Verkaufserlös unterliege in diesem Fall kraft dinglicher Surrogation der Nacherbfolge.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses. Weil die Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks mit dem beantragten Vollzug der Auflassung vorliegen, wird das Grundbuchamt angewiesen, die gemäß § 16 Abs. 2 GBO im Verbund gestellten Eintragungsanträge nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24.3.2017 zurückzuweisen. Eine Anweisung, den Antrag zu vollziehen, ergeht allerdings nicht, weil der Senat eine zwischenzeitliche Änderung der Grundbuchlage nicht ausschließen kann.

1. Richtig ist allerdings, dass ein die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringender Nacherbenvermerk vor Eintritt der Nacherbfolge (§ 2139 BGB) nur dann gelöscht werden kann, wenn entweder alle potentiell Betroffenen die Löschung bewilligt haben (§ 19 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 51 Rn. 37).

Richtig ist weiter, dass zu den Betroffenen im Sinne von § 19 GBO neben den Nacherben auch die Ersatznacherben gehören, wobei für die noch unbekannten Ersatznacherben die Bewilligung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers nebst gerichtlicher Genehmigung gemäß § 1915 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlich ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 418; OLG Hamm Rpfleger 2015, 15/16 für den Fall der Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben). Da hier Löschungsbewilligungen der Ersatznacherben nicht eingeholt wurden, ist die Löschung des Nacherbenvermerks auf diesem Weg nicht möglich.

Allerdings ist der Unrichtigkeitsnachweis - eine unveränderte Grundbuchlage vorausgesetzt - geführt. Danach ist das Grundbuch zwar richtig (dazu unter 2. a); es würde aber mit dem Vollzug der beantragten Auflassung ohne gleichzeitige Löschung des Nacherbenvermerks unrichtig (dazu unter 2. b).

2. Der nach § 51 GBO eingetragene Vermerk schützt den Nacherben, auch den nur bedingt eingesetzten (BayObLG NJW 1960, 965/966; OLG Hamm ZEV 2011, 589), davor, dass Verfügungen des befreiten Vorerben entgegen § 2113 Abs. 2 BGB infolge gutgläubigen Erwerbs (§ 2113 Abs. 3, § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Eintritt des Nacherbfalls rechtswirksam bleiben.

Nachträglich unrichtig wird das Grundbuch in Bezug auf den Nacherbenvermerk demgemäß dann, wenn das vom Nacherbenvermerk erfasste Grundstück oder Grundstücksrecht endgültig, also mit Wirkung gegenüber den Nacherben, aus dem Nachlass ausgeschieden ist bzw. mit dem Vollzug des Eigentumsübergangs im Grundbuch ausscheidet (BGH NJW 2014, 1593/1594; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3516; Demharter § 51 Rn. 42).

a) Vor Vollzug der beantragten Auflassung ist das Grundbuch hinsichtlich des Nacherbenvermerks einschließlich der hierzu vorgenommenen Änderungseintragungen richtig.

(1) Das Grundstück ist nicht infolge der schenkweisen Überlassung von der Beteiligten zu 2 als (bedingte) Vorerbin an die Beteiligte zu 1 als (bedingte) Nacherbin aus der Nacherbmasse ausgeschieden, denn es fehlt die hierfür erforderliche Zustimmung der übrigen bedingt eingesetzten Nacherben. Zumindest sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen.

Zwar scheidet ein zum Nachlass gehörendes Grundstück endgültig und zwingend aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft aus, wenn der nach § 2136 BGB befreite Vorerbe - ggfls. auch unentgeltlich - mit Zustimmung aller Nacherben, auch der bedingt eingesetzten, über das Grundstück verfügt (§§ 2112, 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 2014, 1593/1594; Schöner/Stöber Rn. 3477 und Rn. 3485; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2113 Rn. 6; Staudinger/Avenarius BGB [2013] § 2113 Rn. 17; MüKo/Grunsky BGB 7. Aufl. § 2113 Rn. 16 f.; Hartmann DNotZ 2017, 28/41 und 45), denn der Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben (vgl. Staudinger/Kohler BGB [2017] § 135 Rn. 57) wird durch die Zustimmung (§ 182 BGB) der Nacherben, die auch nachträglich erteilt werden kann (Schöner/Stöber Rn. 3477), geheilt. Dabei genügt die Zustimmung der primär (hier: aufschiebend bedingt) eingesetzten Nacherben, während die der Ersatznacherben nicht erforderlich ist (BGHZ 40, 115/119).

Beurkundete ausdrückliche Zustimmungserklärungen der neben der Beteiligten zu 1 bedingt eingesetzten Nacherben liegen aber nicht vor.

Nachträgliche Zustimmungen (§ 185 BGB) ergeben sich auch nicht durch Auslegung der beurkundeten Erklärungen betreffend die Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte und der in diesem Zusammenhang erklärten Bewilligungen nach § 19 GBO. Im Grundbuchverfahren sind der Ermittlung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB) mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; BGHZ 47, 191/195; 88, 302/306; 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28).

Aus der Urkunde vom 11.7.2013 ergibt sich nicht einmal, dass die Bewilligenden Kenntnis vom Verfügungsgeschäft der Beteiligten zu 2 hatten. Schon deshalb fehlt es an Anhaltspunkten für eine implizit mitenthaltene Zustimmung zu diesem Geschäft. In der Urkunde vom 13.11.2013 ist zwar aus dem wiedergegebenen Grundbuchstand die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 ersichtlich; das Verfügungsgeschäft, auf dem diese Stellung beruht, ist jedoch weder inhaltlich beschrieben noch sonst angesprochen. Für einen unbefangenen Betrachter liegt es somit nicht nahe, dass über den ausdrücklich erklärten Inhalt der abgegebenen Erklärungen hinaus der zugrunde liegenden Verfügung nachträglich zugestimmt werde.

(2) Aus denselben Gründen ist aus den vorliegenden Urkunden auch nichts dafür ersichtlich, dass - was grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; OLG Hamm RNotZ 2016, 467/468; Hekamp RNotZ 2014, 517/518 ff.; Weidlich ZErb 2014, 325/327 f.; Weidlich MittBayNot 2017, 167 f.) - die Nacherbenbindung (nur) des gegenständlichen Grundbesitzes durch Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben aufgehoben und der Nachlassgegenstand in das freie Vermögen der Vorerbin überführt worden wäre.

(3) Schließlich ist mit der Übertragung der Nacherbenanwartschaften auf die Vorerbin letztere zwar in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten. Sie ist dadurch aber nicht Vollerbin geworden, weil Ersatznacherben (§ 2096 BGB) vorhanden sind und diese weder der Übertragung der Nacherbenanwartschaften zugestimmt noch ihrerseits ihre Anwartschaftsrechte auf die Vorerbin übertragen haben (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Weidlich ZErb 2014, 325/326). Deren Rechte wurden von der Übertragung nicht berührt (Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118; BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm Rpfleger 2013, 530/531; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 13 und Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 3528; Weidlich ZErb 2014, 325/326). Die Übertragung der Anwartschaften selbst geht aus den Eintragungen in der Änderungsspalte in Übereinstimmung mit dem Urkundeninhalt hervor (vgl. Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118).

b) Allerdings scheidet mit dem Vollzug der Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 3 das Grundstück aus der Nacherbenbindung aus. Der Vermerk ist daher zur Vermeidung von Grundbuchunrichtigkeit mit der Eintragung der Auflassung zu löschen (BayObLGZ 1970, 137/142; Demharter § 51 Rn. 42 mit Rn. 37; Hartmann DNotZ 2017, 28/42).

(1) Der Nacherbenvermerk nach § 51 GBO schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der ihn aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat (OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443 Leitsatz 1; Schöner/Stöber Rn. 3495 mit Rn. 3477; Weidlich ZErb 2014, 325).

(2) Eine mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene Verfügung des Erwerbers bewirkt allerdings in gleicher Weise das Ausscheiden des Grundstücks aus dem „Sondervermögen“ der Vorerbschaft wie eine mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene Verfügung des Vorerben selbst, denn der sich zum Schutz der Nacherben in der Person des Erwerbers fortsetzende Mangel der Verfügungsbefugnis wird durch die Zustimmung der Nacherben geheilt. Mit Blick auf die Dispositionsbefugnis der Nacherben hinsichtlich ihrer Rechte kann für Verfügungen des Erwerbers über den der Nacherbenbindung unterliegenden Gegenstand nichts anderes gelten als für Verfügungen des Vorerben selbst.

Eine Mitwirkung der Ersatznacherben, insbesondere deren Zustimmung zur Verfügung des Erwerbers, ist vor Wegfall des in erster Linie eingesetzten Nacherben ebenso wenig erforderlich wie bei Verfügungen des Vorerben selbst (vgl. BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 2014, 1593/1594; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 17). Die vom Nacherben erteilte Zustimmung bindet vielmehr auch in diesem Fall den Ersatznacherben (vgl. BayObLGZ 1970, 137/142; Hartmann DNotZ 2016, 899/905 f.).

(3) Die von der Beteiligten zu 2 - so wörtlich - „als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften“ erklärte und der Beteiligten zu 3 zugegangene Zustimmung zur Verfügung der Beteiligten zu 1 genügt.

(α) Nacherben erlangen mit dem Eintritt des Erbfalls neben dem zukünftigen Erbrecht (§ 2100 BGB) ein unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht an der Erbschaft (vgl. §§ 2113 bis 2115 BGB; OLG Hamm FGPrax 2017, 180; Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 69). Weil die Zustimmung eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht des Nacherben in Bezug auf den betroffenen Gegenstand enthält (Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 18), kann nach einer Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts nur diejenige Person die Zustimmung erteilen, auf die die Anwartschaft übergegangen ist (Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 83; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 172). Dabei bedarf die Übertragung der Nacherbenanwartschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137/142; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 13; MüKo/Grunsky § 2100 Rn. 34).

Nur wenn wegen Wegfalls eines der namentlich abschließend bezeichneten Nacherben der Ersatzfall eingetreten wäre (§ 2096 BGB), wäre zusätzlich die Zustimmung der dann in die Stellung des (bedingt eingesetzten) Nacherben nachgerückten Ersatznacherben erforderlich, denn deren Anwartschaftsrechte wurden weder übertragen noch von der Übertragung der Nacherbenanwartschaften berührt.

(β) Dass die Beteiligte zu 2 tatsächlich Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ist und daher dem Verfügungsgeschäft der Beteiligten zu 1 wirksam zustimmen kann, ist grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 GBO). Dies ist mit den in der Grundakte vorhandenen Urkunden zwar hinsichtlich der Übertragung der Nacherbenanwartschaften, nicht aber hinsichtlich der negativen Tatsache - Ausbleiben des Ersatzfalls - geschehen. Entbehrlich ist ein solcher Nachweis jedoch bei sogenannten gerichtskundigen Tatsachen, zu denen insbesondere das aus dem Grundbuch Ersichtliche (vgl. Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 162), wie der hier in Abt. II eingetragene Nacherbenvermerk samt Änderungseinträgen, gehört (BGH NJW 2014, 1593/1594). Aus den darin enthaltenen zwingenden Angaben über die Berechtigten (vgl. § 10 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 GBV mit § 15 GBV) ergibt sich, wer (bedingt eingesetzter) Nacherbe und wer Inhaber der Nacherbenanwartschaften ist. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt. Für den Eintritt des Ersatzfalls und damit für das Nachrücken eines Ersatznacherben in die (bedingte) Nacherbenstellung ist danach - vorbehaltlich zwischenzeitlicher Erkenntnisse des Grundbuchamts - nichts ersichtlich.

Weil die Beteiligte zu 2 infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung der (bedingten) Anwartschaftsrechte in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten ist - ohne selbst Nacherbin zu werden (BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 15; Weidlich ZErb 2014, 325/326) - ist sie somit befugt, die Zustimmung (§ 182 BGB) zur Verfügung der Beteiligten zu 1 zu erklären. Als Inhaberin der Nacherbenanwartschaftsrechte ist sie zudem „Dritte“ im Sinne von § 182 BGB, denn sie ist mangels Eigentümerstellung oder sonstiger Berechtigung am Grundstück am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt.

(γ) Sowohl die Zustimmungserklärung selbst als auch deren Zugang bei der Beteiligten zu 3 (vgl. Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 17; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 16; Hartmann DNotZ 2016, 898/908) sind urkundlich (§ 29 GBO) belegt.

(4) Eine Anhörung der Ersatznacherben vor einer Löschung des Nacherbenvermerks ist nicht erforderlich (Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14 = Rpfleger 2015, 475 und vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 6; Weidlich ZErb 2014, 325/328; Hartmann DNotZ 2017, 28/33).

III.

Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung zur Kostentragung, zum Geschäftswert sowie zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

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published on 28/07/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im
published on 09/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 24. September 2014 aufgehoben. Das Amtsgericht Erding - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag v
published on 25/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und
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Annotations

Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.