Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14

bei uns veröffentlicht am23.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Freising, EC-6628-20, 18.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am 22.7.2003 einen Kaufvertrag mit Auflassung über ein Grundstück (Teilfläche aus FlSt. ...) in einem Gewerbegebiet. Die Beteiligte zu 1 wurde am 16.7.2004 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da die Gemeinde (Beteiligte zu 2) beabsichtigte, das Gewerbegebiet verkehrsmäßig besser anzubinden, schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 am 24.7.2003 einen Grundstücks-veräußerungs- und städtebaulichen Vertrag, in dem unter anderem der Tausch einer Teilfläche aus dem von der Beteiligten zu 1 erworbenen Grundstück mit einer Teilfläche eines im Eigentum der Beteiligten zu 2 stehenden Wendehammers vereinbart wird. Für den Fall einer - im Einzelnen bestimmten - Ausweisung des Grundstücks FlSt. ... bei Änderung des Bebauungsplans sollte die Beteiligte zu 1 einen Kostenbeitrag für eine bessere Verkehrserschließung übernehmen. Des Weiteren bestellte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück FlSt. ... Um einen grundbuchamtlichen Vollzug u. a. dieser Dienstbarkeitsbestellung vor Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1 sicherzustellen, bewilligte die Voreigentümerin am 8.8.2003 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 2 mit folgendem - identischem - Inhalt (Ziff. 2.2):

Soweit die bauliche Ausnützung der Grundstücke FlNr. ... und ... einzeln und/oder insgesamt die Eckwerte

Grundflächenzahl: 0,45 Geschossflächenzahl: 1,00 Überschreitung der Grundflächenzahl durch Anlagen i. S. v. § 19 Abs. 4 S.1 bis 3 BauNVO i. d. F. v. 22.04.1993 0,80

übersteigen, darf die bauliche Nutzung des Grundstücks FlNr. ... hinsichtlich dieser 3 Kriterien dasjenige Ausmaß nicht überschreiten, das eingehalten werden muss, damit die durchschnittliche bauliche Ausnutzung aller drei Grundstücke die genannten Eckwerte insgesamt nicht überschreitet.

Die Bestellung der Dienstbarkeit erfolgte nach Ziff. 2.3 der Urkunde „aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Gewährung eines Baurechts nach Maßgabe des Grundstücks-veräußerungs- und Städtebaulichen Vertrags“ vom 24.7.2003 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 und des Inkrafttretens des in dieser Urkunde bezeichneten Bebauungsplans.

Die Ausnutzungsbeschränkung wurde antragsgemäß am 7.11.2003 im Grundbuch (Abt. II Nr. 6) wie folgt eingetragen:

An Fl.Nr. ...: Bauliche Ausnutzungsbeschränkung für die Gemeinde gemäß Bewilligung vom 08.08.2003 ...

Mit Anwaltsschreiben vom 27.1.2014 beantragte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO durch Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen baulichen Ausnutzungsbeschränkung. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2008 sei festgestellt worden, dass der zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene Vertrag vom 24.7.2003 nichtig sei. Dies führe auch zur Nichtigkeit der Dienstbarkeitsbestellung.

Mit Zwischenverfügung vom 18.3.2014 hat das Grundbuchamt den Unrichtigkeitsnachweis als nicht geführt bezeichnet und Frist zur Behebung des Hindernisses von einem Monat gesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Sie wird damit begründet, dass die Nichtigkeit des Vertrags vom 24.7.2003 auch den Vertrag vom 8.8.2003 erfasse, da die Urkunde vom 8.8.2003 lediglich dem vorgezogenen Vollzug der in der Urkunde vom 24.7.2003 erfolgten, jedoch nichtigen Erklärungen gedient habe. Unabhängig davon sei die Dienstbarkeit nicht endgültig rechtswirksam bestellt. Die aufschiebende Bedingung für die Dienstbarkeit sei nicht eingetreten und könne auch nicht eintreten, da der Vertrag vom 24.7.2003 nichtig sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg; die als Zwischenverfügung bezeichnete Entscheidung ist aufzuheben.

1. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der Rechtsansicht des Grundbuchamts zu folgen und der Nachweis der Unrichtigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.

a) Die Entscheidung erfüllt schon nicht die formellen Anforderungen einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO. Erforderlicher Inhalt wäre nämlich die Angabe, wie das angegebene Hindernis beseitigt werden kann (Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 18 Rn. 31; Demharter GBO 29. Aufl. § 18 Rn. 31; OLG Düsseldorf MDR 2012, 274). Dabei ist nicht von Belang, ob der Adressat gegebenenfalls anwaltlich vertreten ist und sich juristisch über die Möglichkeiten der Beseitigung beraten lassen kann. Schon wegen der (allein) rangwahrenden Funktion der Zwischenverfügung (vgl. Anm. Lorbacher zu OLG Schleswig FGPrax 2010, 282) darf es nicht ins Belieben des Antragstellers gestellt werden, ob er ein Hindernis unter Umständen nur mit ex nunc-Wirkung beseitigt. Dies stünde hier aber im Raum, da eine Berichtigung nach § 22 GBO, wenn kein Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit geführt werden kann, (allein) im Wege der Berichtigungsbewilligung als Unterfall der allgemeinen Eintragungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 31) denkbar wäre.

b) Im Übrigen lagen nach dem Wortlaut der Entscheidung die Voraussetzungen einer Zwischenverfügung nicht vor. Ist der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt, ist die beantragte Löschung nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung möglich. Fehlt diese, muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Demharter § 18 Rn. 32). Eine Zwischenverfügung ist nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, da andernfalls die Eintragung einen Rang erhielte, der ihr nicht gebührt (jüngst BGH vom 26.9.2013, V ZB 152/12 bei Rz. 6; BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 105/106 f.; Demharter § 18 Rn. 8 m. w. N.).

2. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung des Rechts ohne Bewilligung der Beteiligten zu 2 nicht infrage kommen dürfte.

a) Eine Nichtigkeit des Vertrags vom 8.8.2003 folgt nicht schon aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 18.12.2008. Nach dieser Entscheidung ist zwar von einer Nichtigkeit des Grundstückstauschs und der Verpflichtung zur Kostenbeteiligung auszugehen. Dass die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) - bauliche Ausnutzungsbeschränkung - ebenfalls von der Nichtigkeit der übrigen Vereinbarungen erfasst wäre, stellt das Urteil jedoch nicht fest.

Im Übrigen verlangt der Nachweis der Unrichtigkeit, an den strenge Anforderungen zu stellen sind und der dem Antragsteller unabhängig von der Beweislast im Zivilprozess obliegt, dass sämtliche Möglichkeiten ausgeräumt werden, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden (etwa BayObLG Rpfleger 1982, 467/468; 1992, 19/20; Demharter § 22 Rn. 36 und 37 m. w. N.).

(1) Ob vor dem Hintergrund der materiell-rechtlichen Norm des § 139 BGB eine Nichtigkeit des Vertrags vom 8.8.2003 in Betracht käme, kann dahin stehen. § 139 BGB kann zwar auf Eintragungen im Grundbuch entsprechend zur Anwendung kommen, die Bestimmung gilt jedoch allgemeiner Meinung zufolge nicht im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO (Senat vom 27.11.2009, 34 Wx 102/09 = NotBZ 2010, 62/63; BayObLG NJW-RR 1997, 590/591; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 139 Rn. 3; Demharter § 22 Rn. 37; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 174). Die Anwendung des § 139 BGB, der als Regelung der Beweislage interpretiert wird (BGH NJW 2003, 347, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive; Staudinger/Roth BGB Stand April 2010 § 139 Rn. 2: widerlegliche Nichtigkeitsvermutung), würde gerade der Verpflichtung des Antragstellers widersprechen, unter Ausschluss aller möglichen Einwendungen den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite wäre der aus dem Grundbuch Berechtigte für den Nachweis der Wirksamkeit des übrigen Teils des Rechtsgeschäfts auf die Beweismittel des § 29 GBO beschränkt. Derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs beruft, ist jedoch nicht auf das Verfahren nach § 22 GBO angewiesen; er hat vielmehr stets die Möglichkeit der Klage nach § 894 BGB (Hügel/Holzer § 22 Rn. 3), in der dann der Gegner alle Beweismittel vorbringen kann. Es bedarf deshalb keiner näheren Erwägungen, ob die Gesamtumstände des Vertragsschlusses einerseits und der Vertragswortlaut andererseits es ausgeschlossen erscheinen lassen, dass die Dienstbarkeit auch ohne den nichtigen Teil bestellt worden wäre.

(2) Die Beteiligte zu 1 beruft sich weiter darauf, die Dienstbarkeit sei nur unter der Bedingung der Gewährung eines Baurechts und des Inkrafttretens eines Bebauungsplans bestellt worden. Eine Bewilligung darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden (zuletzt Senat vom 31.3.2014, 34 Wx 206/13, bei juris; vgl. Demharter § 19 Rn. 31). Anderes gilt, wenn entweder der Eintritt der Bedingung dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist oder wenn ein bedingtes Recht vorbehaltlos bewilligt wird (Demharter § 19 Rn. 32). Für die letztere Variante spricht hier nicht nur, dass nicht die im Vertrag unter Ziff. 2.2 erteilte Bewilligung, sondern die Bestellung der Dienstbarkeit als solche - noch dazu deutlich im Vertragstext abgehoben - unter einen Vorbehalt (§ 158 Abs. 1 BGB) gestellt ist. Vor allem aber sollte die Dienstbarkeit nach dem Vertrag schon vor der Eigentumsumschreibung eingetragen werden. Es spricht nichts dafür, dass die Beteiligten davon ausgegangen sein könnten, die Eigentumsumschreibung würde sich länger hinziehen als die Gewährung von Baurecht und das Inkrafttreten eines bestimmten Bebauungsplans.

(3) Ist im Übrigen die Eintragung vorgenommen, so gilt nach § 891 BGB auch für das Grundbuchamt bis zum Beweis des Gegenteils die gesetzliche Vermutung, dass das Recht dem Begünstigten zusteht. Ein die Vermutung durchbrechender Nachweis in der Form des § 29 GBO liegt jedoch nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14 zitiert 15 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - V ZB 152/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/12 vom 13. März 2014 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brück

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2014 - 34 Wx 206/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2014 - 34 Wx 135/14.

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - 34 Wx 380/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freyung - Grundbuchamt - vom 11. August 2016 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als je hälftige Miteigentü

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Feb. 2017 - 34 Wx 175/16

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. März 2016 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch sind der Beteiligte zu 1 und dessen Abkömmlinge

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 208/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4. März 2016 aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Der G

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - 34 Wx 62/16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. Juli 2015 aufgehoben. Gründe Gründe: I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz die

Referenzen

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/12
vom
13. März 2014
in der Grundbuchsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die
Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 26. September 2013 wird der Gegenstandswert des Rechtsbe- schwerdeverfahrens auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sich mit Erfolg im Wege der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandgerichts in einer Grundbuchsache gewandt. Dieses hatte ihre Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen, mit der ihnen aufgegeben worden war, die bei der beantragten Zuschreibung einer Eigentumswohnung als Bestandteil einer anderen zu besorgende Verwirrung wegen der auf beiden Eigentumswohnungen lastenden Grundpfandrechte entweder durch Löschung oder durch Nachverpfändung nebst Rangregulierung zu beheben.
2
Der Senat hat in dem im Tenor genannten Beschluss den Geschäftswert nach § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO auf 9.200 € festgesetzt, was 1/10 des Betrags der nach der Zwischenverfügung des Grundbuchamts entweder zu löschenden oder - verbunden mit einem Rangrücktritt - auf die andere Wohnung zu erstreckenden Grundschuld von 92.000 € entspricht. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und zu 2. Sie bringen vor, dass der Geschäftswert nach dem Aufwand zu bemessen sei, der ihnen durch die bei der Nachverpfändung und der Rangregulierung anfallenden Gebühren entstehe.

II.

3
Auf das Verfahren sind nach § 134 Abs. 1 GNotKG noch die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 enthält eine zulässige Anregung auf Überprüfung der Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dieser ist zu entsprechen.
4
1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist - wie im Beschluss des Senats vom 26. September 2013 ausgeführt und von den Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht anders gesehen - davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist. Diese Schwierigkeiten beschränken sich bei einer Zwischenverfügung, mit denen dem Antragsteller die Löschung eines Grundpfandrechts oder die Pfanderstreckung und eine Rangänderung zur Herstellung einer einheitlichen, gleichrangigen Belastung an den nach § 5 GBO oder § 6 GBO zu verbindenden Grundstücken aufgegeben worden ist, grundsätzlich nicht auf den für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Aufwand (Notargebühren und Grundbuchkosten). Die Inhaber der von solchen Rechtsänderungen nachteilig betroffenen Grundpfandrechte werden nämlich ihre Bewilligung zur Löschung oder ihre Zustimmung zu einem Rücktritt im Rang hinter ein anderes Grundpfandrecht davon abhängig machen, dass ihnen ein Ausgleich für den Untergang oder die Verschlechterung ihres Rechts geleistet wird. Darauf beruht die Festsetzung des Werts in dem Beschluss des Senats vom 26. September 2013 auf 1/10 des Betrags des Grundpfandrechts von 92.000 €, das im Rang zurücktreten müsste.
5
2. In diesem Fall stellt sich die Sachlage jedoch insofern anders dar, als die Beteiligte zu 3 sowohl Gläubigerin des im Range vortretenden als auch des im Range zurücktretenden Rechts ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen , dass die Beteiligte zu 3 die nach der Zwischenverfügung erforderlichen Zustimmungen abgegeben hätte, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Die Schwierigkeiten der Beteiligten zu 1 und zu 2 bei der Behebung des Hindernisses sind daher nach ihrem Kostenaufwand zu bemessen, der - wie von ihnen in der Anregung zur Überprüfung der Wertfestsetzung dargelegt - unter 1.000 € beträgt. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern und nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG Naumburg, NotBZ 2013, 23, 25).

6
3. Diese Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).
Stresemann Lemke Czub Brückner Kazele

Vorinstanzen:
AG Hersbruck, Entscheidung vom 29.09.2011 - Diepersdorf Blatt 1585-11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 10 W 2296/11 -

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 18 eingetragenen Vormerkung abgelehnt wurde. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 9.8.2012 auf Löschung dieser Vormerkung nicht aus den im Beschluss vom 5.4.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 trägt, bezogen auf den erfolglosen Teil, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beteiligten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, bezogen auf den erfolglosen Teil, beträgt 1.334.220 €.

Gründe

I.

Die Mutter des Beteiligten zu 1 hatte diesem mit notariellem Vertrag vom 9.5.2000 Grundbesitz an einem landwirtschaftlichen Anwesen übertragen. In Abschn. V. des Übergabevertrags ist geregelt:

Rückübereignungsanspruch bezüglich Teilfläche

Die Übergeberin behält sich das übertragbare und vererbliche Recht vor, vom Übernehmer die Rückübereignung einer Teilfläche von ca. 2.500 m2 aus dem Grundstück ... an sich selbst zum Alleineigentum zu verlangen. Diese Teilfläche ist ggf. an der Nordseite des genannten Grundstücks in voller Breite desselben nach Süden hin so abzuvermessen, dass sich das genannte Flächenmaß ergibt. Die Teilfläche ist auf dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan ... grün eingezeichnet. ...

Der Übereignungsanspruch entsteht, wenn er schriftlich oder zu notarieller Urkunde geltend gemacht wird, eventuell auch sukzessive bezüglich kleinerer Teilflächen. Die Grundstücksübertragung hat unentgeltlich und für die Übergeberin kostenfrei zu erfolgen. Die Übergeberin hat aber die aufgrund der Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen zulasten des Übernehmers anfallenden Steuerbeträge für denselben zu zahlen bzw. vorab gezahlte Steuerbeträge dem Übernehmer unverzüglich zu erstatten. Auch die auf die zurückverlangte Teilfläche anteilig entfallenden Erschließungskosten für Straßenherstellung etc. sowie ortsübliche Ver- und Entsorgung hat die Anspruchsberechtigte ggf. selbst zu tragen.

Wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht, ist der Übernehmer zur Auflassung der verlangten Teilfläche verpflichtet. Er bevollmächtigt die Anspruchsberechtigte schon jetzt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für ihn alle zur Anspruchserfüllung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, insbesondere auch das amtliche Messungsergebnis anzuerkennen und die Auflassung zu erklären.

Dieser Anspruch auf Eigentumsrückübertragung ist im Grundbuch durch Auflassungsvormerkung für die Übergeberin zu sichern.

In Abschn. VII. vereinbarten die Vertragsparteien zudem einen Rückerwerbsvorbehalt für den Fall, dass der Beteiligte zu 1

vor der Übergeberin ohne Hinterlassung eigener Kinder bzw. Enkel verstirbt oder wenn solche Abkömmlinge zwar vorhanden sind, das Vertragsanwesen aber durch reguläre oder vorweggenommene Erbfolge an andere Personen fällt als seine Abkömmlinge und/oder seine Ehefrau.

Auch dieser Anspruch sollte im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden.

Zu beiden Vormerkungen ist in Abschn. XIV. der Urkunde geregelt:

Schon heute wird die Löschung der ... Vormerkungen im Grundbuch unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird.

Der Notar wird ermächtigt, alle diesen Vertrag betreffenden Vollzugsanträge an das Grundbuchamt zu stellen, ...

Weil der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, eine Teilfläche des Grundstücks von 2035 m2 zu veräußern, wurde in Abschn. II. des ebenfalls notariell errichteten 2. Nachtrags vom 4.1.2001 unter der Überschrift „Vertragsänderung“ vereinbart:

1) Laut Abschn. V. der Vertragsurkunde ... hat sich die Übergeberin die Rückübertragung einer dort näher bestimmten Grundstücksteilfläche von ca. 2.500 m2 aus dem Grundstück ... vorbehalten. Zur Sicherung dieses vererblichen und übertragbaren Übereignungsanspruchs ist für die Berechtigte im Grundbuch ... eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

2) Der Übernehmer als nunmehriger Eigentümer beabsichtigt, aus der vorbezeichneten Vorbehaltsfläche von ca. 2.500 m2 den nördlichen größeren Teil im Ausmaß von ca. 2.100 m2 zur künftigen Wohnbebauung an einen Dritten zu verkaufen. ...

3) Die Vertragsteile ändern den vorstehend zu Ziff. 1) bezeichneten Grundstücks-rückbehalt in der Weise, dass sich der Übereignungsanspruch der Übergeberin nunmehr auf diejenige ... Teilfläche von ca. 2.500 m2 bezieht, welche unmittelbar südlich an die zum Verkauf durch den Eigentümer vorgesehene Teilfläche von ca.

2.100 m2 anschließt.

Abschn. III. (Eintragungsantrag) lautet:

Die Vertragsteile bewilligen und beantragen, die gemäß Abschn. II Ziff. 3. dieser Urkunde bezüglich der Vorbehaltsfläche vereinbarte Rechtsänderung bei der für die Übergeberin im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu vermerken. ...

Im Grundbuch sind Vormerkungen für den Rückübertragungsanspruch auf eine Teilfläche von 2.500 m2 (Abschn. V. des Übergabevertrags) in Abt. II Nr. 17 und für den bedingten Rückerwerbsanspruch (Abschn. VII. des Übergabevertrags) in Abt. II Nr. 18 eingetragen.

Die Änderung der Fläche, den erstgenannten Anspruch betreffend, hat das Grundbuchamt in der Veränderungsspalte der Zweiten Abteilung am 5.2.2001 wie folgt vermerkt:

Die Vormerkung sichert nun einen Anspruch auf eine teilweise geänderte Teilfläche von 2500 qm; gemäß Bewilligung vom 4.1.2001 ...

Der Betreuer der Übergeberin hat im Dezember 2007 wegen Verkaufs einer Fläche von 96 m2, die im Bereich der vorgemerkten Fläche liegt, den Rückübertragungsanspruch abfinden lassen.

Die Übergeberin ist am 9.3.2012 verstorben; gemäß Erbschein vom 19.8.2013 wurde sie von der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, allein beerbt. Zudem war der Beteiligten zu 2 der Rückübertragungsanspruch nach Abschn. V. des Übergabevertrags als Vermächtnis im notariellen Testament vom 31.7.2000 zugewiesen. In einem Zivilverfahren, in dem die Beteiligten zu 1 und 2 um die Frage stritten, wer Alleinerbe der Mutter geworden ist, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.12.2013 erstinstanzlich festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin nach Frau H. geworden ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Der Beteiligte zu 1 hat das Grundstück mittlerweile in verschiedene Parzellen geteilt. Mit Urkunde vom 6.8.2012 veräußerte er eine weitere Teilfläche, die außerhalb des Bereichs der Vormerkung liegt. Unter dem 9.8.2012 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung für den Käufer und gleichzeitig u. a. die Löschung der beiden Vormerkungen.

Am 30.8.2012 erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach

der Nachweis der Erbfolge und die Löschungsbewilligung sämtlicher Erben zur Löschung der Auflassungsvormerkungen vorzulegen seien. Hinsichtlich der unter Nr. 17 eingetragenen Vormerkung sei die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, hinsichtlich der unter Nr. 18 eingetragenen Vormerkung sei eine Aufladung nicht auszuschließen.

Mit Urkunde vom 16.1.2013 machte die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 den bedingten Rückübertragungsanspruch gemäß Abschn. V. der Urkunde vom 9.5.2000 geltend, der sich nach zwischenzeitlicher Vermessung auf sechs neu gebildete Flurstücke aus dem bisherigen Grundstück bezieht. Zur selben Urkunde widerrief die Beteiligte zu 2 die Vollzugsvollmacht in Abschn. XIV. des Übergabevertrags.

Mit Urkunde vom 27.2.2013 ließ die Beteiligte zu 2 in eigenem wie im Namen des Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf die Vollmacht in Abschn. V. des Übergabevertrags fünf Flurstücke sowie eine noch zu vermessende Teilfläche aus einem weiteren Flurstück an sich auf. Die Urkunde ging am 1.3.2013 beim Grundbuchamt mit dem Antrag auf Umschreibung des Eigentums ein.

Mit Beschluss vom 5.4.2013 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Vormerkungen zurück. Eine an einen sogenannten negativen Vorbehalt gebundene Bewilligung wie in Abschn. XIV. des Übergabevertrags sei unwirksam; dies stehe ihrer Löschung in Abt. II Nr. 17 entgegen. Dem Beteiligten zu 1 sei im Übrigen der Nachweis, dass dem Grundbuchamt keine wirksame Rückauflassungserklärung vorliege, nicht möglich. Die am 1.3.2013 vorgelegte Auflassungserklärung sei ordnungsgemäß beurkundet und entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Form, auch wenn der Vollzug mangels Nachweises der Erbenstellung durch Erbschein noch nicht möglich sei.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er meint, die von der Beteiligten zu 2 erklärte Rückauflassung sei nicht von der Vollmacht in der Urkunde vom 9.5.2000 erfasst; diese sei nur der Überlasserin erteilt worden und daher am 9.3.2012 erloschen. Im Übrigen sei mit notarieller Urkunde vom 11.4.2013, zugestellt an die Beteiligte zu 2 am 13.4.2013, wirksam widerrufen worden. Die daher von der Beteiligten zu 2 vollmachtlos erklärte Auflassung werde von ihm nicht genehmigt. Zudem liege keine unwirksame Löschungsbewilligung vor, da das Grundbuchamt ohne weiteres feststellen könne, ob eine wirksame Auflassungserklärung abgegeben worden sei. Der Beteiligte zu 1 verweist des weiteren darauf, dass der Rückübertragungsanspruch mit einer Gegenleistung behaftet sei.

Jedenfalls die unter Nr. 18 eingetragene Vormerkung könne gelöscht werden, da eine Aufladung des nicht übertragbaren und nicht abtretbaren Anspruchs ausscheide.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 2 ist der Beschwerde im Hinblick auf die Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 17 entgegengetreten. Die Löschung dieser Vormerkung scheide aus, weil die dafür vertraglich aufgestellte Bedingung nicht eingetreten sei. Sofern die Klausel als wirksam anzusehen sei, könne der Beteiligte zu 1 nicht den Nachweis erbringen, dass binnen Jahresfrist keine wirksame Auflassungserklärung abgegeben worden sei. Es liege nämlich eine - zumindest nicht zweifelsfrei unwirksame - Auflassung vor.

Tatsächlich sei die Rückauflassung jedoch wirksam erklärt. Die Beteiligte zu 2 sei nun durch den am 19.8.2013 erteilten Erbschein ausgewiesen, so dass sie die Rückauflassung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wirksam erklärt habe. Ausdrücklich sei die Vollmacht nämlich „der Anspruchsberechtigten“ erteilt. Da der Vertrag von „Übergeberin“ spreche, wenn die Mutter gemeint gewesen sei, folge schon aus der Formulierung, dass die Vollmacht (auch) der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin erteilt worden sei. Zumindest sei der Vertrag so auszulegen, dass die Vollmacht mit dem Tod der Überlasserin auf sie übergegangen sei. Der Widerruf der Vollmacht - so diese überhaupt widerruflich sein sollte - sei der Beteiligten zu 2 erst nach Einreichung der in Vollmacht erklärten Rückauflassung beim Grundbuchamt zugegangen und daher irrelevant. Dass ein Erbnachweis damals noch nicht möglich war, sei unerheblich. Zumindest verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beteiligte zu 1 nun die Löschung der Auflassung verlange, da er zur Genehmigung der Übertragung aus dem Vertrag verpflichtet sei.

Der Beteiligte zu 1 stellt im Beschwerdeverfahren die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2 weiterhin in Abrede. Der Rückauflassungsanspruch habe nicht wirksam durch Vermächtnis übertragen werden können. Denn in der 2. Nachtragsurkunde vom 4.1.2001 sei der Anspruch auf Rückübertragung mit einem - nicht identischen - Anspruch an anderen Teilflächen im Sinne von § 480 BGB getauscht worden, so dass der Anspruch aus dem Vertrag vom 9.5.2000 von der Erblasserin veräußert worden sei und nicht mehr habe vererbt werden können. Der neue Rückauflassungsanspruch sei kein Surrogat.

Unter dem Begriff „Anspruchsberechtigte“ im Vertrag vom 9.5.2000 sei allein die Übergeberin zu verstehen gewesen, denn im Kontext sei nur von der Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs durch die Übergeberin die Rede. Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1 und seiner Mutter sei dieser bereit gewesen, (nur) ihr die Vollmacht einzuräumen. Da den Umfang der Vollmacht allein der Vollmachtgeber bestimme, ergebe die Auslegung auch allein eine Bevollmächtigung der Mutter. Treuwidriges Verhalten des Beteiligten zu 1 liege nicht vor.

II.

Die Beschwerde mit dem Ziel, die Rückauflassungsvormerkungen (§ 883 BGB) auf Bewilligung bzw. im Wege des Unrichtigkeitsnachweises zu löschen, ist zulässig, § 71 Abs. 1, § 73 GBO und § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Sie hat aber nur im Hinblick auf die in Abt. II Nr. 18 eingetragene Vormerkung Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 17 sind nicht nachgewiesen.

Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts als besondere Form der Eintragung erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, etwa weil der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nachträglich erloschen ist, ist das Grundbuch unrichtig; in diesem Fall kann die Löschung der Vormerkung gemäß § 22 GBO verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt DNotZ 2009, 130; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 89 m. w. N.). Der Senat kann indessen nicht davon ausgehen, dass die Bedingung für die Abgabe der Löschungsbewilligung eingetreten oder aber nachgewiesen ist, dass der Anspruch erloschen ist.

a) Eine Löschungsbewilligung muss den bestimmten Willen des Erklärenden erkennen lassen, dass ein für ihn eingetragenes Recht gelöscht werden kann. Sie darf daher keinen Vorbehalt enthalten, insbesondere nicht bedingt oder befristet sein, es sei denn die Bedingung stellt sich als bloße Rechtsbedingung dar (Demharter § 19 Rn. 31; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 42).

b) Die Abgabe der Bewilligung unter dem Vorbehalt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird, ist nicht unwirksam. Selbst bei einer bedingten oder befristeten Bewilligung darf das Grundbuchamt die Eintragung nämlich vornehmen, wenn die Bedingung hinreichend bestimmt (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 6) und ihr Eintritt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (Hügel/Holzer § 19 Rn. 43; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 56).

Für die Auslegung der Löschungsbewilligung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen setzen (z. B. BayObLGZ 1984, 124). Bei der Auslegung ist, wie bei der von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rechtspr., etwa BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.); außerhalb der Bewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Eine Bedingung erfüllt den Bestimmtheitsgrundsatz dann, wenn das Ereignis, das Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen des Rechts sein soll, mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 6). Voraussetzung ist nicht, dass ein Streit über den Bedingungseintritt ausgeschlossen ist (BayObLG FGPrax 1997, 210). Richtigerweise muss daher für die Wirksamkeit der Bewilligung unter einer Bedingung die Möglichkeit genügen, dass ein Nachweis des Bedingungseintritts nach § 29 GBO möglich ist.

Die Bedingung, dass die Erklärung der Rückauflassung nicht binnen eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt wird, ist wirksam. Das Grundbuchamt kann nämlich selbst prüfen, ob innerhalb der Jahresfrist eine derartige Erklärung in notarieller Form dort eingegangen ist. Nach der nächstliegenden Bedeutung der Klausel ist Voraussetzung, dass die Rückauflassung nicht von irgendwem, sondern von einer dazu befugten Person abgegeben wird. Ein Nachweis, dass eine Auflassungserklärung nicht vom Berechtigten - also nicht vom Erben oder (z. B.) dessen Bevollmächtigten - stammt, ist dem Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO grundsätzlich möglich. Zwar kann es im Falle von Erbstreitigkeiten vorkommen, dass ein Beteiligter nicht sogleich bei Abgabe der Rückauflassungserklärung durch eine Person, die die Erbenstellung behauptet, nachweisen kann, dass die Bedingung nicht eingetreten ist. Dies allein führt jedoch nicht schon zur Unwirksamkeit der Klausel. Jedenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits kann nämlich geklärt werden, ob die Erklärung des (vermeintlichen) Erben wirksam ist.

c) Dem Grundbuchamt lag binnen Jahresfrist seit dem Ableben der Übergeberin eine Rückauflassungserklärung vor, die nicht schon offensichtlich unwirksam ist. Dass die Bedingung für die Löschungsbewilligung nicht eingetreten ist, etwa weil diese von einer nicht dazu berechtigten Person abgegeben wurde, hat der Beteiligte zu 1 nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Daher scheidet die Löschung aufgrund einer Bewilligung aus.

(1) Der Vortrag des Beteiligten zu 1, er habe die Vollmacht zur Rückauflassung allein der Mutter persönlich einräumen wollen, greift nicht durch. Grundbucherklärungen, wie hier die eingeräumte Vollmacht, sind der Auslegung entsprechend § 133 BGB zugänglich (siehe vorstehend zu b; zu Vollmachten speziell Demharter § 19 Rn. 75; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 167 Rn. 5). Führt bei Grundbuchvollmachten die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332).

Die Regelung, dass für den Bedingungseintritt eine Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin vorgelegt werden muss, stellt sich für einen unbefangenen Betrachter nicht so dar, dass der Beteiligte zu 1 nur seine Mutter zur Abgabe einer Rückauflassungserklärung bevollmächtigt hätte, d. h. nur deren Erklärung zu einem Bedingungseintritt führen kann. Das Rückforderungsrecht ist im Vertrag als vererbliches Recht ausgestaltet; neben der Mutter sollte damit auch der Erbe berechtigt sein, die Rückauflassung eines Grundstücksteils von (zunächst) 2500 m2 zu fordern. Auch wenn - zwangsläufig - zunächst die Vormerkung zugunsten der Übergeberin einzutragen war, folgt daraus nicht, dass ein Schutz der Erben nicht gewollt war. Im 2. Nachtragsvertrag ist insofern klargestellt, dass „zur Sicherung dieses vererblichen und übertragbaren Übereignungsanspruchs für die Berechtigte im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen“ ist. Der Begriff Berechtigte impliziert daher gerade nicht, dass allein die Übergeberin durch die Vormerkung geschützt sein sollte. Aus der Vererblichkeit folgt, dass es auch andere Berechtigte der Vormerkung, etwa die Erben, geben kann.

Der Schutz sollte zudem ein Jahr über den Tod der Übergeberin hinaus fortdauern, was ebenfalls gegen einen Schutz nur dieser Person allein spricht. Die Einhaltung der Jahresfrist sollte nach dem sich aus der Urkunde ergebenden Willen nicht ins Belieben des Beteiligten zu 1 als Übernehmer der Grundstücksfläche gestellt sein. Käme es - jedenfalls nach dem Ableben der Mutter - allein auf seine Rückauflassungserklärung an, wäre er faktisch in der Lage, die Löschungsanforderungen durch ein Hinauszögern der Auflassung zu schaffen. Im Übergabevertrag ist dem Beteiligten zu 1 jedoch nicht nur die Verpflichtung zur Auflassung der verlangten Teilfläche auferlegt, wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht. Die im weiteren erklärte Bevollmächtigung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für den Beteiligten zu 1 alle zur Anspruchserfüllung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, hat für einen unbefangenen Betrachter die nächstliegende Bedeutung, alle Berechtigten abzusichern, also auch die Erben, für den Fall, dass der Beteiligte zu 1 seine Verpflichtung zur Rückauflassung nicht (rechtzeitig) erfüllen sollte. Wenn daher die Vollmacht für die Anspruchsberechtigte und ausdrücklich nicht nur für die Übergeberin erteilt ist, so versteht sich dies nur als Vollmacht auch für nach dem Erbfall berechtigte Personen.

(2) Einen rechtzeitigen Widerruf der Vollmacht hat der Beteiligte zu 1 nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Nach den Unterlagen wurde der Widerruf nämlich erst erklärt, als die Vollmacht schon ausgeübt war, § 873 Abs. 2 BGB. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht überhaupt widerruflich ist.

(3) Soweit der Beteiligte zu 1 sich darauf beruft, der Rückauflassungsanspruch sei mit einer Gegenleistung behaftet, ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Gebrauch der Vollmacht entgegenstehen könnte. Nach dem Wortlaut des Vertrags sollte die Ausübung des Rückforderungsrechts allein schuldrechtliche Auswirkungen in Form von Ausgleichsansprüchen haben.

d) Den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO hat der Beteiligte zu 1 ebenfalls nicht erbracht. Der 2. Nachtrag vom 4.1.2001 hat nicht zum Wegfall des - der Vormerkung zugrundeliegenden - Rückforderungsanspruchs geführt. Die Vereinbarung vom 4.1.2001 beinhaltet keinen Tausch im Sinne von § 480 BGB mit der Folge, dass schon im Jahr 2001 die Vormerkung zu löschen gewesen wäre. Der Vertrag sollte nur „in der Weise“ geändert werden, dass er sich auf eine andere, etwas weiter südlich gelegene Teilfläche bezog (vgl. Abschn. II.3. des Nachtrags). Der im Vertrag vom 9.5.2000 vereinbarte Rückforderungsanspruch blieb im Übrigen unberührt.

Zwar wurde der vormerkungsgesicherte Anspruch derart verändert, dass er nun eine weiter südlich im selben Grundstück befindliche Fläche gleicher Größe betreffen solle, die ihrerseits von der Fläche, die ursprünglich Anspruchsinhalt war, nur noch (zunächst) 465 m2 umfasste. Auf die (nördlich wie südlich gelegenen) Flächen außerhalb dieser Überschneidung bezog sich die eingetragene Vormerkung nicht, sei es, dass der ursprüngliche Anspruch entfallen war, sei es, dass der neue Anspruchsinhalt ein anderer war. Insofern war auch das Grundbuch unrichtig. Die Veränderung des Anspruchsinhalts hat das Grundbuchamt allerdings durch einen Eintrag in der Veränderungsspalte unter Verweis auf die Bewilligung vom 4.1.2001 vermerkt. Es kann dahinstehen, ob die eingetragene Vormerkung durch einen vollständig anderen Eigentumsverschaffungsanspruch mit einem entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte „aufgeladen“ werden kann. Zweifelhaft ist dies, weil eine Übereinstimmung zwischen dem durch die Eintragung vorgemerkten Anspruch und dem Anspruch, dem die Vormerkung nach der Bewilligung nun dienen soll (vgl. BGH FGPrax 2012, 142, bei Rn. 20), nur äußerlich, nicht aber in der Sache besteht (nach BGH NJW 2008, 578/579 bei Rn. 15 muss der neu begründete Anspruch auf dieselbe Leistung wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet sein).

Das Grundbuchamt musste die ursprüngliche Eintragung der Vormerkung nicht durch Vermerk in der Veränderungsspalte auf die verbliebene Fläche von 465 m2 reduzieren (vgl. § 10 Abs. 5 GBV) und gleichzeitig in der Hauptspalte (§ 10 Abs. 1 GBV) eine neue Vormerkung hinsichtlich der Fläche von 2035 m2 eintragen. Auch wenn in Folge der Verschiebung die neu mit der Vormerkung belastete Teilfläche nur mit schlechterem Rang gesichert werden kann, bedarf es nicht zwingend der Eintragung einer neuen Vormerkung. Vielmehr genügt die Eintragung der Extension durch einen entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte (Amann MittBayNot 2000, 197/201; ders. DNotZ 2008, 520/528). Damit ergibt sich der Umfang der vorrangigen Vormerkung aus der ursprünglichen Eintragung in Verbindung mit dem Veränderungsvermerk. Der Rang der Vormerkung hinsichtlich der verschobenen, nicht kongruenten Teilfläche folgt hingegen hinreichend klar allein aus dem Vermerk in der Veränderungsspalte und der dort zulässigerweise in Bezug genommenen Bewilligung. Eine (Teil-) Löschung und Neueintragung wäre dann unnötiger Formalismus (vgl. BGH Rpfleger 2000, 153/155).

2. Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit die Löschung der in Abt. II Nr. 18 eingetragenen Vormerkung aufgrund Löschungsbewilligung beantragt wird. Eine - vom Grundbuchamt angenommene - Aufladung der Vormerkung kommt hier nicht in Betracht.

a) Auch wenn die Löschung zweier Vormerkungen in einem Antrag begehrt wurde, handelt es sich nicht um einen verbundenen Antrag i. S. v. § 16 Abs. 2 GBO. Dem Beteiligten zu 1 liegt - wie er mit dem Beschwerdevorbingen auch nochmals bestätigt hat - erkennbar daran, jede einzelne Vormerkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Ein gemeinsames Schicksal sollen die Eintragungen offensichtlich nicht haben.

b) Die Löschung der Vormerkung für den bedingten Rückübereignungsanspruch war ebenfalls unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird. Die (negative) Tatsache, dass eine Rückauflassungserklärung nicht vorliegt, ist für das Grundbuchamt offenkundig; denn sie wäre im Fall ihres Eingangs zu den Grundakten genommen worden. Nach dem Stand der dem Senat vorgelegten Grundakten ist die Rückauflassung in Ausübung von Abschn. VII. des Vertrags nicht erklärt worden. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Rückauflassung erfolgte allein in Ausübung des Anspruchs aus Abschn. V. des Übergabevertrags.

Die Rechtsprechung zu einer möglichen Aufladung der Vormerkung trägt die Ablehnung deren Löschung allerdings nicht. Da die Vererblichkeit des Rückerwerbs nicht vereinbart ist und bereits nach dem Wortlaut der Klausel ausscheidet, kommt eine Aufladung der Vormerkung nicht in Betracht (vgl. BGH WM 2012, 1247). Eine Aufladung durch einen Vertrag mit einem Dritten scheidet mangels Anspruchskongruenz ebenso aus (BGH DNotZ 2012, 763).

c) Das Grundbuchamt hat es, vom Standpunkt der möglichen Aufladung der Vormerkung ausgehend, bisher unterlassen, die weiteren Löschungsvoraussetzungen, wie etwa die Frage, ob eine Rückauflassungserklärung fristgerecht eingegangen ist, zu prüfen. Der Senat hebt daher die Entscheidung des Grundbuchamts auf und verbindet dies mit der Anweisung, die Eintragung nicht aus den in der aufgehobenen Entscheidung genannten Gründen zu verweigern.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 sind dem Beteiligten zu 1 (nur) aufzuerlegen, soweit er das Rechtsmittel, bezogen auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 17, ohne Erfolg eingelegt hat. Ein Grund, für die Kostentragung vom Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

Soweit das Rechtsmittel erfolgreich ist (bezogen auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 18), bedarf es keiner Kostenentscheidung; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (siehe § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 3 KostO). Eine Entscheidung über außergerichtlich entstandene Kosten ist hier ebenfalls nicht veranlasst; die Beteiligte zu 2 ist ersichtlich nur mit Blick auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 17 der Beschwerde entgegengetreten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts - wiederum nur bezogen auf den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde - beruht auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 23 KostO. Die von der Vormerkung betroffene Grundstücksteilfläche umfasst nach der Ablösung gemäß Urkunde vom 28.12.2007 und dem Vortrag der Beteiligten zu 2, der vom Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen wurde, nur noch 2404 m2. Der Senat geht in Anbetracht des vom Beteiligten zu 1 im Jahr 2012 für ein Nachbargrundstück erzielten Quadratmeterpreises von dem im Tenor bezeichneten Wert aus.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Es geht im Wesentlichen um die Auslegung von Vertragsklauseln im Einzelfall.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.