Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 41/16

published on 11/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 41/16
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Tenor

Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe gemäß Formblatt AG I 1 (Geschäftsnummer des Amtsgerichts München: ..., unterzeichnet mit Datum: 3.9.2014) wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antragsteller suchte mit auf den 3.9.2014 datiertem Vordruck am 4.9.2015 die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts München zur Beantragung von Beratungshilfe in folgenden Angelegenheiten auf:

1. Klärung ob Kindesunterhaltsanspruch besteht;

2. Klärung einer Bafög-Rückzahlungsforderung (insbesondere Angemessenheit).

Der Rechtspfleger vermerkte das Datum auf dem Antragsformular („04.09.15“), vergab jedoch weder eine Geschäftsnummer noch prüfte er den Antrag inhaltlich, weil der Rechtssuchende damals keine Unterlagen zum rechtlichen Problem und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Hand gehabt habe. Entsprechende Unterlagen legte der Antragsteller mit beim Amtsgericht München am 4.12.2015 eingegangenem Schreiben vor, worauf auch eine Geschäftsnummer vergeben wurde.

Der Antragsteller war bis 15.10.2015 in München wohnhaft, anschließend ist er nach Nürnberg verzogen.

Mit Beschluss vom 10.2.2016 gab das Amtsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zuständigkeitshalber unter Hinweis auf §§ 3, 4 FamFG an das Amtsgericht Nürnberg ab, weil der Rechtssuchende bei Antragstellung seinen Hauptwohnsitz in Nürnberg gehabt habe. Durch die persönliche Vorsprache am 4.9.2015 sei keine Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet worden, da hier kein Verfahren angelegt worden sei.

Das Amtsgericht Nürnberg hat sich seinerseits mit Beschluss vom 24.2.2016 für örtlich unzuständig erklärt. Der Antragsteller sei bis 15.10.2015 in München gemeldet gewesen und habe dort seinen Wohnsitz gehabt. Der Antrag sei bereits am 4.9.2015 wirksam beim Amtsgericht München gestellt worden.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 7.3.2016 die Akten dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint u. a., bei der Vorsprache des Rechtssuchenden am 4.9.2015 sei zwar das Datum vermerkt worden, um die vierwöchige Frist des § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG zu wahren, jedoch sei dadurch keine Zuständigkeit des Amtsgerichts München begründet worden. Weder sei eine Geschäftsnummer vergeben noch sei der Antrag geprüft worden, weil der Rechtssuchende die notwendigen Unterlagen dazu nicht dabei gehabt habe.

II. Für das Verfahren in Angelegenheiten der Beratungshilfe gelten - soweit das Beratungshilfegesetz (BerHG vom 18.6.1980, BGBl I S. 689) nichts anderes bestimmt - die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend, § 5 Satz 1 BerHG.

1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist im gegenständlichen Konfliktfall der Bundesgerichtshof; weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht das Amtsgericht München ist, wird nach § 5 Abs. 2 FamFG die Bestimmung durch das Oberlandesgericht München getroffen.

Von den Voraussetzungen einer beiderseitigen „rechtskräftigen“ Unzuständigerklärung kann allerdings nicht ausgegangen werden.

Die dem Antragsteller bekannt gegebene Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10.2.2016 ist zwar als „Abgabe“ tenoriert, ohne ausdrücklich die eigene örtliche Unzuständigkeit auszusprechen. Begründet wird die „Abgabe“ auch mit § 4 FamFG. Gewollt gewesen sein dürfte indessen eine „rechtskräftige“, nämlich unanfechtbare und bindende Unzuständigerklärung mit gleichzeitiger Verweisung gemäß der ebenfalls zitierten Bestimmung des § 3 FamFG, weil sich das Amtsgericht München seinerseits für unzuständig, das Amtsgericht Nürnberg jedoch für zuständig hält. Abgaben im Sinn von § 4 FamFG erfordern hingegen die eigene - zumindest für gegeben erachtete - Zuständigkeit (Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 4 Rn. 5).

Entscheidend ist aber, dass der „Beschluss“ des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.2.2016 - wiewohl inhaltlich ebenfalls nicht eindeutig - schon deshalb nicht als „rechtskräftig“ angesehen werden kann, weil er nach der Aktenlage zwar dem abgebenden Gericht, nicht aber dem Antragsteller als Verfahrensbeteiligten (§ 7 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG) bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe der kompetenzleugnenden Entscheidung bildet jedoch regelmäßig eine unerlässliche Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 5 Rn. 25; OLG Brandenburg vom 30.6.2011, 1 AR 37/11, juris Rn. 5; zu § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO: BGH FamRZ 1988, 1256/1257; NJW 1995, 641; BayObLGZ 1991, 387/388; OLG Brandenburg NJW 2004, 780; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 25). Der Beschluss ist zwar mit Übergabe an die Geschäftsstelle existent, aber wegen der fehlenden Bekanntgabe noch nicht wirksam geworden (vgl. § 40 Abs. 1, § 41 FamFG; Keidel/Sternal § 3 Rn. 49). Aufgabe des bestimmenden Senats ist es nicht, seinerseits die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung erst zu schaffen (BGH NJW-RR 1995, 641).

2. Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits ist festzuhalten, dass der Senat von der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts München ausgeht. Als Verweisungsbeschluss erscheint die Entscheidung vom 10.2.2016 unvertretbar und - objektiv - willkürlich.

a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG entscheidet über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BerHG). Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben (Satz 2).

b) Es wird die Ansicht vertreten, dass es für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Antragstellers bei Auftreten des Bedürfnisses der Beratungshilfe ankomme (OLG Hamm AnwBl 2000, 58; Greisinger AnwBl 1996, 606/609). Sucht also ein Antragsteller - wie hier - unmittelbar einen Anwalt auf und beantragt er erst anschließend Beratungshilfe, wäre hiernach der allgemeine Gerichtsstand im Zeitpunkt der Beratungshilfetätigkeit maßgeblich (vgl. auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 4 BerHG Rn. 5). Dann käme es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung im September oder aber im Dezember 2015 an. Bei Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungsleistungen im August 2015 dürfte der Antragsteller seinen Wohnsitz noch in München gehabt haben. Die genannte Ansicht erscheint jedoch mit dem Wortlaut der Norm, den einschlägigen Gesetzesmaterialien sowie den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht vereinbar (BayObLG AnwBl 1998, 56; OLG Zweibrücken NJW-RR 1998, 1075; LG Duisburg vom 12.12.2014, 5 T 40/14, juris Rn. 6; Groß § 4 BerHG Rn. 5). Deshalb ist auch nach Ansicht des Senats der Wohnsitz bei Antragstellung maßgeblich.

c) Die Gewährung von Beratungshilfe setzt einen verfahrenseinleitenden Antrag voraus. Für diesen gilt - neben und teilweise abweichend von § 23 Abs. 1 FamFG - § 4 Abs. 2 BerHG. Danach muss - mündlich oder schriftlich - ein Antrag gestellt und der Sachverhalt, für den Beratungshilfe begehrt wird, angegeben werden. § 4 Abs. 3 BerHG bestimmt zusätzliche Erfordernisse, die den Antrag vervollständigen.

Nach Aktenlage waren die in § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BerHG aufgestellten Mindesterfordernisse am 4.9.2015 erfüllt. Namentlich ging aus dem verwendeten Antragsformular - ggf. ergänzt durch zulässige mündliche Angaben - hervor, dass sich der Rechtsuchende bereits in der Vergangenheit an eine Beratungsperson gewandt hatte. Damit war auch der anzugebende Sachverhalt umrissen, zumal vieles dafür spricht, dass das Formblatt unter A („bitte Sachverhalt kurz erläutern“) damals bereits so ausgefüllt war, wie es sich aktuell in den Akten befindet. Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen erlaubt nicht den Schluss, dass nur vollständige Gesuche als verfahrenseinleitend zu erachten sind. Der Rechtsuchende wollte am 4.9.2015 eine gerichtliche Tätigkeit anstoßen; dies ist im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG nur durch Antragstellung zu wahrende vierwöchige Frist offensichtlich und ihm offenbar geläufig gewesen. Entsprechend hat das auch das Amtsgericht München beurteilt. Sonst hätte es nicht auf dem vorgewiesenen Formular den Eingang bestätigt. Ohne „Antrag“ könnte das vermerkte Datum aber nicht den Sinn erfüllen, den ihm der handelnde Rechtspfleger beimisst. Dass ein Aktenvorgang zu diesem Zeitpunkt nicht gebildet wurde, spielt keine Rolle. Liegt aber ein wenn auch unvollständiger und ergänzungsbedürftiger Antrag vor, fixiert sein Eingangsdatum durch die Anbindung an den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitz des Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die unabhängig von einer Veränderung der sie begründenden Umstände fortbesteht (Grundsatz der perpetuatio fori; vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Zöller/Vollkommer § 12 Rn. 15).

Für die Zuständigkeitsfrage nicht erheblich ist demnach der Zeitpunkt, in dem der Antrag vollständig eingereicht war. Soweit sich das Amtsgericht München für seine Rechtsansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.1998 (BGHZ 139, 305) beruft, ist diese für die gegenständliche Fallgestaltung nicht einschlägig. Denn entscheidend ist, dass bereits am 4.9.2015 ein - wenn auch unvollständiger - Antrag nach § 4 Abs. 2 BerHG beim damals nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG zuständigen Amtsgericht München gestellt war. Nach der gesetzlichen Lage erscheint es unauflösbar widersprüchlich, einerseits von einem Antrag vom 3.9.2014 (richtig: 2015) auszugehen und dies zur Wahrung der vierwöchigen Frist in § 6 Abs. 2 Satz 2 BerHG entsprechend auf dem vorgelegten Formblatt zu vermerken, andererseits für die örtliche Zuständigkeit aber nur den vervollständigten Antrag genügen zu lassen.

d) Das Amtsgericht München hat für die Beurteilung der Wohnsitzfrage (vgl. § 7 BGB) zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass ein bloß vorübergehender Aufenthalt, z. B. zu Studienzwecken, keinen Wohnsitz und damit auch keinen allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO begründet. Durch die weiteren Angaben des Rechtsuchenden dürfte nun feststehen, dass sich am damaligen Studienort (München) zugleich der regelmäßige Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse (dazu BayObLGZ 1985, 158/161) befand.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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published on 12/12/2014 00:00

Tenor Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Duisburg-Hamborn 1Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg und nahm dort Beratungsleistungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Anspruch. Sodann verzog sie in
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.