Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16

published on 11/04/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Apr. 2016 - 34 AR 18/16
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Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kapitalbeteiligung.

1. Mit am 14.12.2015 zugestellter Klageschrift vom 2.11.2015 zum Landgericht München I (Az. 27 O 19685/15) begehrt der im Bezirk des Landgerichts Koblenz wohnhafte Kläger von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer verlustbringenden Kapitalanlage, nämlich seiner mittelbaren Beteiligung gemäß Zeichnung vom 2.11.2005 an einem am 4.3.2005 in das Handelsregister (K 4) eingetragenen Medienfonds (E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV) mit Verwaltungssitz in Grünwald (Landgerichtsbezirk München I). Gründungskommanditistin war nach dem Handelsregisterauszug (K 4) eine E. P. AG, die im Emissionsprospekt - Stand: 10.8.2005 - (K 6, z. B. Seiten 53, 59, 73 und 85 sowie Impressum) als solche ebenso wie als Prospektherausgeberin, Initiatorin und Konzeptionärin aufgeführt ist.

Bei der Beklagten handelt es sich dem Klägervortrag zufolge um die im Prospekt (z. B. Seiten 50, 59, 74 f. und 95 f.) unter ihrer früheren Firma benannte Direktkommanditistin, Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft. Sie wurde am 2.11.2005 unter ihrer früheren Firma als (weitere) Kommanditistin im Handelsregister eingetragen, ist jedoch nach Ansicht des Klägers gleichfalls als Gründungskommanditistin anzusehen und daher haftungsrechtlich als solche zu behandeln.

Seine Ansprüche stützt der Kläger auf Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin, ferner auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass bereits beim Vorgängerfonds die prospektierte Mittelverwendung tatsächlich nicht stattgefunden habe, sowie auf Beihilfe zum behaupteten Kapitalanlagebetrug der Fondsgesellschaft. Die der Beitrittserklärung vorausgegangene Beratung durch die Vermittlerin Tanja B. habe anhand des damals als Arbeitsgrundlage verwendeten Emissionsprospekts in seiner Privatwohnung stattgefunden, nachdem die Vermittlerin in einem vorangegangenen Telefonat sein Interesse geweckt gehabt habe. Der Prospekt sei in erheblichem Umfang mangelhaft (fehlerhaft kalkulierte Rendite, Totalverlustrisiko, steuerliche Auswirkungen, unrichtige Darstellung der Mittelverwendungskontrolle); darüber sei nicht aufgeklärt worden.

2. Das Landgericht München I hielt sich gemäß einer beiden Parteien formlos mitgeteilten schriftlichen Verfügung vom 11.11.2015 für örtlich nicht zuständig. Mitverklagt seien nicht die zu § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bezeichneten Personen. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Beklagte nach dem Klägervortrag nicht Prospektverantwortliche sei. Für eine Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nach § 32 ZPO fehle es an schlüssigem Tatsachenvortrag.

Mit Beschluss vom 11.12.2015 hat sich das Gericht für örtlich unzuständig erklärt und auf den am 9.12.2015 mit Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche an die Beklagte hinausgegebenen - dort am 15.12.2015 eingegangenen - Hilfsantrag des Klägers vom 4.12.2015 den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz als zuständiges Gericht aufgrund der geschilderten Haustürsituation (§ 29c ZPO) verwiesen.

Begründet hat das Landgericht dies noch damit, dass zwar geltend gemacht sei, die Beklagte habe die Stellung einer aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschafterin übernommen; nicht behauptet werde jedoch, sie habe etwas mit dem Management der Gesellschaft zu tun oder beherrsche diese gar, sei es nach außen hin zutage tretend, sei es als „Hintermann“. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass die Beklagte eine Garantenstellung eingenommen habe und durch ihre Mitwirkung bei der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Ihre Eigenschaft als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin reiche für eine Prospektverantwortlichkeit nicht aus. Auch im Hinblick auf § 32 ZPO sei wegen fehlenden schlüssigen Tatsachenvortrags eine Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht gegeben.

3. Das Landgericht Koblenz hat sich seinerseits mit Beschluss vom 27.1.2016 (Az. 8 O 370/15) für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht München zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Es hat den Standpunkt vertreten, der Verweisungsbeschluss sei wegen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage objektiv willkürlich und für das angegangene Gericht nicht bindend. Das Landgericht München I habe verkannt, dass der Kläger sehr wohl einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO - hingegen nicht allein einen solchen wegen einer prospektunabhängig fehlerhaften Beratung - geltend mache. Dann sei das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten/Anbieters ausschließlich zuständig. Die Beklagte als (Gründungs-)Gesellschafterin und Treuhänderin rechne zu den „sonstigen Prospektverantwortlichen“; Prospekthaftung im weiteren Sinne auf der Grundlage eines quasi-vertraglichen Anspruchs werde von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Davon gehe auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 (X ARZ 320/13 = NJW-RR 2013, 1302) aus.

Schließlich verletze der Verweisungsbeschluss den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil er nicht erkennen lasse, ob das Landgericht München I die Stellungnahmen der beiden Parteivertreter vom 4.12.2015 mit jeweils eingehender Begründung zur Zuständigkeit dieses Gerichts überhaupt berücksichtigt habe.

Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 3.3.2016 den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Vorlage an den Bundesgerichtshof zu äußern.

II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zulässige Vorlage an das Oberlandesgericht München, zu dessen Bezirk das zuerst befasste Landgericht München I gehört, ist die Sache nach § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Senat hält das zunächst angerufene Landgericht München I für örtlich unzuständig, weil dort weder der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO besteht noch ein sonstiger besonderer Gerichtsstand ersichtlich ist. Mit seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 32b ZPO nicht vorliegen, weicht er aber von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Deshalb hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden (§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind gegeben, weil mit dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2015 einerseits und dem den Parteien bekannt gegebenen Beschluss des angegangenen Landgerichts Koblenz vom 27.1.2016 andererseits zwei die Entscheidungskompetenz abschließend verneinende Entscheidungen vorliegen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; BGHZ 102, 338/340; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 36 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn die Klage selbst erst am 14.12.2015 (PZU Bl. 70) zugestellt und damit rechtshängig wurde (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO), ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2015 auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen (siehe Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 7 m. w. N.). Denn existent (Reichold in Thomas/Putzo § 329 Rn. 5) wurde der Beschluss mit seiner Hinausgabe an die Parteien am 15.12.2015 (Bl. 67), damit nach Klagezustellung.

2. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I entfaltet schon deshalb keine Bindungswirkung, weil er unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen ist.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies ist im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten; denn die Bindungswirkung wirkt im Bestimmungsverfahren fort (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse in der Regel binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss der Nachprüfung entzogen ist (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28 m. w. N.). Ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung allerdings dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist oder wenn sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; BGHZ 102, 338/341 und ständige Rspr.; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 28).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, weil die Beklagte vor der Verweisung kein ausreichendes rechtliches Gehör hatte.

b) Die Beklagte hatte zwar Gelegenheit, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äußern (siehe Verfügung des Landgerichts München I vom 11.11.2015, Bl. 46/49), und hat davon auch mit Schriftsatz vom 4.12.2015 (Bl. 52/55) Gebrauch gemacht. Dennoch liegt ein die Bindungswirkung der Verweisung aufhebender Verfahrensfehler nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (BGH vom 26.8.2014 - X ARZ 275/14 = MDR 2015, 51; Zöller/Greger § 281 Rn. 17a) vor. Die Form der Anhörung reichte nämlich nicht aus, um der Beklagten ausreichend Vortrag zu ermöglichen, welches Gericht für die Verhandlung des Rechtsstreits ihrer Auffassung nach berufen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 8). Denn die Verweisung an das Landgericht Koblenz als Gericht nach § 29c ZPO beruht auf dem Hilfsantrag des Klägers vom 4.12.2015, der der Beklagten erst am 15.12.2015 zur Stellungnahme zuging, so dass sie bis dahin keinen Anlass hatte, gerade mit einer Verweisung an dieses Gericht rechnen zu müssen. Sie hat dann auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 8.12.2015 eingeräumten Frist im Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 74 ff.) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz ausdrücklich gerügt (Bl. 75).

c) Ob beim Landgericht Koblenz ebenfalls eine Zuständigkeit begründet wäre, kann auf sich beruhen. Die Beklagte verneint die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands des Haustürgeschäfts (§ 29c ZPO) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.5.2011 (NJW-RR 2011, 1137), wonach der Mittelverwendungskontrolleur aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Vermögensfonds nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts in Anspruch genommen werden könne. Indessen befasst sich diese Entscheidung nicht auch mit der Frage, ob der Gerichtsstand für Klagen gegen den wegen ungenügender Aufklärung über Prospektfehler und Fondsrisiken haftenden Gesellschafter eröffnet ist (vgl. Schroeter/Kalb EWiR 2011, 825). Selbst wenn man davon ausginge, dass hierfür beim Landgericht Koblenz der besondere Gerichtsstand des § 29c ZPO begründet wäre, verdrängt dieser nicht einen ausschließlichen Gerichtsstand, wenn der des § 32b ZPO tatsächlich vorläge.

3. Obgleich die Bindungswirkung fehlt, erachtet der Senat das Landgericht München I nicht als zuständig.

a) Der Beschluss des Landgerichts Koblenz spricht nur die eigene örtliche Unzuständigkeit aus, enthält hingegen keine (Rück-)Verweisung (Zöller/Greger § 281 Rn. 19), auf deren Grundlage eine Zuständigkeit des Landgerichts München I unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung bewirkt werden könnte (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

b) Ein Gerichtsstand beim Landgericht München I ist nicht schon nach § 32 ZPO begründet, weil eine erhebliche Tathandlung hier nicht feststellbar ist. Auf die nicht in Frage gestellten Ausführungen des Landgerichts München I in dessen Beschluss vom 11.12.2015 (zu b) nimmt der Senat Bezug.

c) Die im Übrigen für die Gerichtsstandsbegründung einzig denkbare Grundlage des § 32b ZPO ist nicht gegeben.

aa) Dabei kann dahin stehen, ob nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte erst nach der Prospekterstellung und erst im Beitrittszeitpunkt des Klägers nach außen hin Kommanditistin geworden und aus Sicht des Klägers die Stellung der vormaligen Gründungskommanditistin übernommen hatte, gegen eine Prospektverantwortlichkeit spricht (vgl. auch KG - 27. Senat - vom 12.5./16.7.2015, 27 U 31/15 - Anl. BV A 13 und 14). Die Klägerseite stellt insoweit allein darauf ab, dass die Beklagte „wie eine Gründungsgesellschafterin“ zu behandeln sei. Selbst wenn letzteres materiellrechtlich zuträfe, könnte ein Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO damit allein nicht begründet werden.

bb) Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i. d. F. vom 19.10.2012, BGBl I S. 2182) - die Alternative der Nr. 2 kommt ersichtlich nicht in Betracht, weil neben einem Verwender nicht auch der Emittent oder Anbieter mitverklagt ist (BGH NJW-RR 2013, 1302, Rn. 28; Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 7; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 32b Rn. 65 f.) - setzt u. a. voraus, dass ein - vertraglicher oder gesetzlicher - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird. Die Klage muss sich im Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht auch gegen den Emittenten oder Anbieter richten (BGH a. a. O.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 45 f., 49). Vielmehr kommen auch andere Personen (sonstige Prospektverantwortliche, „Garanten“ vgl. Zöller/Vollkommer § 32b Rn. 6) als alleinige Beklagte in Frage, für die der Gerichtsstand des Emittenten oder Anbieters begründet ist. Daran hat die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO zum 1.11.2012 nichts geändert (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1302 Rn. 24).

Dass die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO den Anwendungsbereich der Nr. 1 über die von der Rechtsprechung angenommenen Fälle hinaus erweitert hätte, ist aber ebenso wenig ersichtlich. Ansprüche aus sogenannter uneigentlicher (BGH NJW 2009, 513/515 Rn. 18) bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH WM 2015, 2238 Rn. 15; vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 und 59), etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler, begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen (wie z. B. Treuhandkommanditist, Mehrheitsgesellschafter von beteiligten Gesellschaften; siehe BGH WM 2015, 2238 Rn. 14) nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne.

cc) Aus dem maßgeblichen Klagevortrag ergibt sich nicht, dass die Beklagte aus ihrer beschriebenen Stellung als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin „Hintermann“ gewesen und damit wie Initiatoren, Gründer und beherrschende Gestalter der Gesellschaft (vgl. BGH vom 30.7.2013 Rn. 16) Prospektverantwortliche wäre.

(1) Die Beklagte selbst war nicht Gründungskommanditistin, sondern wurde erst zu einem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen, als der Kläger offensichtlich schon zum Beitritt entschlossen war. Abgesehen davon wäre dieser Umstand zur Begründung von Prospektverantwortlichkeit in Gestalt einer Prospekthaftung im engeren Sinne allein ungenügend (vgl. BGH vom 30.7.2013 Rn. 14). Dass sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mit der Prospekterstellung befasst oder für dessen Inhalt verantwortlich war, ergibt sich aus dessen Inhalt nicht. Darauf beruft sich der Kläger auch nicht.

Geht es aber um die Haftung sonstiger für die Anlage Verantwortlicher als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter auf einer besonderen persönlichen - nicht nur typisierten - Vertrauensgrundlage (vgl. BGH WM 2015, 2238) gegenüber beitretenden Anlegern (Klageschrift Seiten 20 ff.), dann handelt es sich um keinen Fall der Nr. 1 (siehe Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 und 59; wohl auch Wolf/Lange NJW 2012, 3751/3752). Ohne zureichende sonstige Anhaltspunkte in der Klageschrift erlaubt es eine über die fehlerhafte Aufklärung bei Anlageberatung hergeleitete Haftungsgrundlage nicht, aus den dargestellten Fehlern im Fondsprospekt darauf zu schließen, dass die Klage (auch) auf Prospekthaftung im engeren Sinne gestützt werden soll. Weil gerade die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, den Kernpunkt auch der Variante von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bildet, kommt ein klagender Anleger im Rahmen einer derartigen Klage nämlich nicht umhin, sämtliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Prospekt falsch oder irreführend ist.

(2) Ersichtlich stützt der Kläger seine Ansprüche auf Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich darauf, dass die Beklagte in ihrer Rolle als Treuhandkommanditistin und/oder Mittelverwendungskontrolleurin ihm aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung hafte und sie sich das Verschulden des Beraters aus unrichtiger Aufklärung - anhand des fehlerhaften Prospekts - zurechnen lassen müsse, ferner auf Delikt wegen ungenügender Aufklärung über nicht funktionierende Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds (Klageschrift Seite 40 zu B. II.) und wegen Beihilfe zu deliktischen Handlungen der Fondsgesellschaft (Seite 43). Angeknüpft wird die (vor-)vertragliche Haftung an die fehlerhafte Aufklärung im Zug der Anlageberatung, die über § 278 BGB der Beklagten als künftiger Vertragspartei des Anlegers (Klageschrift Seiten 20 ff. zu B. I. 1.) zugerechnet wird (vgl. BGH vom 14.5.2012, II ZR 69/12 = juris Rn. 9 ff.). Solche Ansprüche unterfallen § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, nicht jedoch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 48 a. E.: dort als „ h. M.“ bezeichnet; ferner Rn. 59; siehe auch Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 32b Rn. 9 und 11; a. A. OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, 17 U 242/12, juris Rn. 19 ff.). Die gesetzliche Neufassung durch das KapMuG 2012 hatte die Einbeziehung von Anlageberatern oder Anlagevermittlern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG 2012, § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zum Gegenstand (BT-Drucks. 17/8799, S. 14 und 27), nicht aber eine Ausdehnung des von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Anwendungsbereichs, der sich mit dem des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG (in der bis zum 31.10.2012 geltenden Fassung) deckt (vgl. BGH NJW 2007, 1364; auch OLG Karlsruhe vom 25.2.2014, juris Rn. 32; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, konnten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG a. F. sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergab (zusammenfassend BGH WM 2012, 115 Rn. 14 m. w. N.; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 59). Die mit Nr. 1 (a. F. wie n. F.) in § 1 Abs. 1 KapMuG korrespondierende Vorschrift des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung demnach den Gerichtsstand für entsprechende Klagen nicht festlegen.

Zu dieser Rechtsfrage verhält sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.7.2013 nicht. Vielmehr geht es dort (u. a.) um die entgegengesetzte - verneinte - Frage, ob die Neufassung den Anwendungsbereich der Nr. 1 einschränkt (BGH a. a. O. Rn. 25; Reuschle/Kruis in Wieczorek/Schütze § 32b Rn. 17 und 47).

(3) Dies sehen Entscheidungen des Kammergerichts vom 11.5.2015 (2 U 5/15 = WM 2015, 1844) sowie der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main vom 29.9.2015 (14 SV 12/15) und Karlsruhe (vom 25.2.2014 - 17 U 242/12 - juris Rn. 30 ff. zu § 32b Abs. 1 Nr. 1 a. F. ZPO) anders, weshalb an den Bundesgerichtshof vorzulegen ist.

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(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.