Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - 31 Wx 425/14

published on 30/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Juli 2015 - 31 Wx 425/14
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Gründe

Oberlandesgericht München

31 Wx 425/14

Beschluss

vom 30.07.2015

UR III 18/13 AG Traunstein

rechtskräftig

31. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Personenstandssache

Beteiligte:

1) ...

- Beschwerdeführerin

2) ...

- Beschwerdeführer

3) ...

4) ...

5) ...

Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

wegen Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 30.07.2015 folgenden Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 21.07.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die von den Beschwerdeführern erstrebte „Berichtigung“ des Geburtenregisters kein Raum ist.

1. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter des Kindes (= Beteiligte zu 1) mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 angefochten; der Beteiligte zu 2 hat die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt.

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich im Kern dagegen, dass der Beteiligte zu 3 überhaupt als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen wurde. Ein solcher Eintrag wäre von vornherein nicht erfolgt, wenn sie nicht anwaltlich und vom „Amt für Kinder und Familie des Landratsamts Berchtesgadener Land“ unzutreffend beraten worden wären. In diesem Sinne sei das Geburtsregister nicht nur „fortzuführen“, sondern zu „berichtigten“.

2. Zu Recht ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung im Sinne des § 48 PStG nicht vorliegen.

a) Eine Berichtigung im Sinne der §§ 47, 48 PStG ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG Hamm OLGZ 1988,129, 133; Bornhofen in: Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Auflage <2014> PStG § 47 Rn. 7 ff).

b) Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist bereits deswegen der Anwendungsbereich des § 48 PStG nicht eröffnet, weil eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Registereintrags betreffend den Vater des Kindes nicht gegeben ist.

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Eintragungen in das Geburtenregister ist grundsätzlich die Geburt des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt war die Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Insofern wird gemäß § 1592 Nr. 1 BGB das während der Ehe geborene Kind kraft Gesetzes dem Ehemann zugeordnet. Demgemäß entsprach die von dem Standesamt bewirkte Eintragung des Beteiligten zu 3 als Vater des Kindes in das Geburtenregister der von § 1592 Nr. 1 BGB bestimmten Abstammung.

bb) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer führt die von ihnen behauptete unzutreffende Beratung des Amtes für Kinder und Familie nicht dazu, dass das Standesamt den Beteiligten zu 2 als biologischen Vater des Kindes von vornherein in das Geburtsregister einzutragen gewesen wäre. Maßgeblich für die Eintragung ist grundsätzlich allein der Personenstand der gemäß § 21 PStG im Geburtsregister zu erfassenden Personen im Zeitpunkt der Geburt. Lediglich in den Fällen des § 27 PStG kann eine Vaterschaft in Abweichung zum Zeitpunkt der Geburt berücksichtigt werden (vgl. Nr. 21.1 S. 2 PStG-VwV S. 2 i. d. F. vom 29.3.2010 bzw. § 35 Abs. 2 PStV i. d. F. vom 7.5.2013). Dies setzt aber voraus, dass die Vaterschaft im Zeitpunkt der Beurkundung bereits feststeht (Bornhofen a. a. O. § 21 Rn. 38). Insoweit beschränkt sich die Prüfungspflicht bzw. der Prüfungsumfang des Standesamtes allein auf diejenigen Tatsachen, die den Personenstand entsprechend den §§ 1592 ff BGB bestimmen. Da die von den Beschwerdeführern behauptete unzutreffende Auskunft des Amtes nicht per se zu einer Änderung des Personenstandes in Bezug auf die Vaterschaft führt, ist diese für die Feststellung des Personenstandes unmaßgeblich und kann daher im Rahmen des Eintragungsverfahrens auch nicht berücksichtigt werden. Die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 wurde erst nach Abschluss des Registereintrags festgestellt und ist daher zu Recht gemäß § 27 PStG im Wege der Fortführung des Geburtenregisters beurkundet worden.

cc) Die Auffassung der Beschwerdeführer, angesichts ihres Bestrebens, den Beteiligten zu 2 von vornherein im Haupteintrag als Vater einzutragen, sei das Standesamt verpflichtet gewesen, das Eintragungsverfahren im Sinne der Nr. 21.1 S. 2 PStG-VwV i. d. F. vom 29.3.2010 (bzw. § 35 Abs. 2 PStV i. d. F. vom 7.5.2013) durchzuführen, trifft nicht zu. Die Vorschrift ermöglicht lediglich in Abweichung von dem Grundsatz, dass für Eintragungen in das Geburtenregister der Personenstand im Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgebend ist, bis zum Zeitpunkt der Eintragung bereits erfolgter Änderungen im Personenstand des Kindes oder dessen Eltern zu berücksichtigen. Es muss nicht erst der Personenstand im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Haupteintrag des Geburtenregisters abgebildet werden und sodann im Wege der Fortführung des Registers der aktuelle Personenstand eingetragen werden. Damit erspart die Vorschrift einen Eintragungsvorgang und dient insofern der Verfahrensvereinfachung der Standesämter. Sie stellt aber entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine Grundlage dar, das Eintragungsverfahren solange zurückzustellen, bis die Voraussetzungen für die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Vater des Kindes im Haupteintrag vorliegen. Diese Verfahrensweise käme einer Aussetzung des Verfahrens gleich. Eine solche steht im Widerspruch zu der Intention des PStG, dass die Beurkundung der Geburt zeitnah zu dem Ereignis zu erfolgen hat. Insofern ordnet § 18 Abs. 1 Nr. 1 PStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 PStG eine Anzeigepflicht der sorgeberechtigten Elternteile (hier: Beteiligte zu 1 und 3) hinsichtlich der Geburt des Kindes binnen einer Woche an. Die Anzeige kann gemäß § 69 PStG mittels Verhängung von Zwangsgeld erzwungen werden wie auch ein Unterlassen der Anzeige, unrichtige oder nicht vollständige Angaben gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PStG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand daher weder für die Eltern des Kindes noch für das Standesamt die Möglichkeit, den Haupteintrag in das Geburtsregister solange hinauszuzögern, bis die Voraussetzungen für die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Vater des Kindes vorlagen. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 7 PStV. Der Regelungsgehalt der Vorschrift erfasst lediglich den Fall, dass eine Beurkundung zurückgestellt werden kann (!), wenn Angaben oder Nachweise für die Beurkundung fehlen, also die formellen Voraussetzungen für eine Eintragung in das Geburtsregister nicht vorliegen. Für eine Zurückstellung der Eintragung zum Zwecke der von den Beteiligten zu 1 und 2 erstrebten (materiell-rechtlichen) Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2 war insofern kein Raum.

3. Die der Eintragung in das Geburtsregister zugrunde liegende Bestimmung des Personenstandes betreffend die Vaterschaft des Kindes gemäß § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, § 1599 BGB verstößt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Art 2 Abs. 1 GG.

a) Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 <100>). Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 108, 82 <100> unter Bezugnahme auf BVerfGE 79, 256 <267>). Insoweit ist die Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB, die der Gesetzgeber in § 1592 Nr. 1 BGB aufgestellt hat, grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 753 <755 Tz. 74>). Das Recht des Beteiligten zu 2 als biologischer Vater des Kindes wie auch dessen Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird durch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gemäß §§ 1600 ff BGB und durch die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater gemäß § 1592 Nr. 2 BGB gewahrt. Ist demzufolge die Vaterschaft demjenigen zugeordnet, der sie anerkannt hat, kann dieser auch im Geburtenregister als Vater des Kindes eingetragen werden. Insofern wird im Geburtenregister der gemäß §§ 1592 ff. BGB angeordnete Personenstand des Kindes im Wege einer Folgebeurkundung vollzogen. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Eintragung der Vaterschaft des Beteiligten zu 3 auf der Grundlage des § 1592 Nr. 1 BGB erfolgt ist, diese Vermutung aber aufgrund des erfolgreich durchgeführten Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht mehr gilt (vgl. § 1599 Abs. 1 BGB) und insoweit der Beteiligte zu 2 Vater des Kindes ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, durch die Folgebeurkundung werde nicht dokumentiert, dass von vornherein der leibliche Vater als Vater des Kindes gilt, trifft deshalb nicht zu. Auch wird der Beteiligte zu 3 in den für den Rechtsverkehr auszustellenden Geburtsurkunden nicht aufgeführt und allein der Beteiligte zu 2 als Vater des Kindes ausgewiesen.

b) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer stellt die Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht deswegen einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil die eheliche Mutter des Kindes im Gegensatz zur nichtehelichen nicht durch eigene Erklärung die tatsächliche biologische Vaterschaft erklären kann. Der allgemeine Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die unterschiedliche Regelung der Zuordnung der Vaterschaft des Kindes beruht aber auf unterschiedlichen tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen (in Bezug auf die eheliche Kindsmutter vgl. oben). Insoweit fehlt es schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die eine gleichartige Regelung der Zuordnung der Vaterschaft des Kindes gebieten.

4. Im Übrigen könnte die von den Beschwerdeführern erstrebte „Berichtigung“ des Haupteintrags von vornherein nicht in dem von ihnen beantragten Berichtigungsverfahrens gemäß § 48 PStG erfolgen.

Auch eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit eines mit der Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags fällt unter den Begriff der Berichtigung im Sinne der §§ 47, 48 PStG (OLG Hamm STAZ 1988, 40, 42; Bornhofen a. a. O., § 47 Rn. 7 und 8). Solche Einträge, die bereits bei der Eintragung unrichtig waren, sind nach dem PStG jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht in der Weise zu berichtigen, indem der Haupteintrag insoweit geändert wird, dass der ursprüngliche Eintrag nicht mehr ausgewiesen wird. Die Berichtigung erfolgt stets durch eine Folgebeurkundung (vgl. § 5 Abs. 1 PStG; Gesetzesbegründung zu § 47 PStG: BT-Drs. 16/1831 S. 50 zu § 47: „Die Berichtigungen erfolgen als Folgebeurkundungen oder Hinweiseintragungen (§ 5); Bornhofen a. a. O. § 5 Rn. 7). Somit verbleibt auch ein Haupteintrag, der von Anfang an unrichtig war, nach seiner Berichtigung im Register vermerkt und wird durch einen weiteren Eintrag richtig gestellt. Insofern ist auch für die von den Beschwerdeführern im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.4.2014 beantragte Berichtigung des Geburtenregisters durch Kennzeichnung des fehlerhaften Registereintrags und Vornahme einer erneuten Beurkundung kein Raum. Eine solche erneute Beurkundung sieht zwar § 47 Abs. 4 PStG vor. Diese Vorschrift, die eng auszulegen ist (Bornhofen a. a. O. § 47 Rn. 36), betrifft jedoch allein den Fall, dass es bei einer Nacherfassung von Altregistern in das elektronische geführte Geburtenregister zu fehlerhaften Registrierungsdaten gekommen war. Für die Berichtigung einer fehlerhaften (materiellen) Beurkundung stellt sie keine Grundlage dar. Insoweit sieht das PStG allein das gerichtliche Berichtigungsverfahren vor (Bornhofen a. a. O. § 47 Rn. 36).

5. Die von den Beschwerdeführern erstrebte Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nicht für geboten. Die Beschwerdeführer haben persönlich wie auch durch ihre Verfahrensbevollmächtigte umfassend zu dem von ihnen behaupteten Sachverhalt vorgetragen wie auch ihre Rechtsauffassung dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche

Verhandlung und die persönliche Anhörung der Beschwerdeführer zu weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnissen führen könnten.

II.

Die Beschwerdeführer haben kraft Gesetzes die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 GNotKG).

Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat auf 5.000 € fest (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am...

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 425/14 Beschluss vom 30.07.2015 UR III 18/13 AG Traunstein rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In der Personenstandssache Beteiligte: 1) ... -
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Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 425/14 Beschluss vom 30.07.2015 UR III 18/13 AG Traunstein rechtskräftig 31. Zivilsenat Leitsatz: In der Personenstandssache Beteiligte: 1) ... -
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Annotations

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
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fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,
5.
die Berichtigung des Eintrags.

(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen

1.
auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
2.
auf die Geburt eines Kindes,
3.
auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.

(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,
5.
die Berichtigung des Eintrags.

(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen

1.
auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
2.
auf die Geburt eines Kindes,
3.
auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.

(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

Zur Anzeige sind verpflichtet

1.
jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
2.
jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,
2.
als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,
3.
entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,
4.
als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder
5.
als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.
für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
2.
für Geburtenregister 110 Jahre;
3.
für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.