Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Apr. 2019 - 31 Wx 221/19 Kost

bei uns veröffentlicht am29.04.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Nachlassgericht - vom 4.3.2019 wird samt Nichtabhilfebeschluss vom 5.4.2019 aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Nachlassgericht - zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahrens zurückgegeben.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren samt Nichtabhilfeentscheidung an das Nachlassgericht zurückzugegeben.

1. Die angefochtene Entscheidung wie auch die Nichtabhilfeentscheidung müssen erkennen lassen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. OLG München FamRZ 2010, 1000; zuletzt vgl. nur BeckRS 2019, 2904; 2019, 158). Dieser Grundsatz gilt auch im Kostensachen (OLG Koblenz FamRZ 2017, 1250) und insofern auch im Verfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts. Formelhafte Ausführungen genügen insofern nicht, sondern führen zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten (vgl. nur BVerfG 1 BvR 2015/02, Beschluss vom 21.11.2002).

2. Diesen Anforderungen wird weder die angefochtene Ausgangsentscheidung noch die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts gerecht.

a) In dem angefochtenen Geschäftswertbeschluss vom 4.3.2018 führt das Ausgangsgericht die zu bewertenden Grundstücke im Nachlass an, wobei sich die Ausführungen inhaltlich weitgehend mit denen des Bezirksrevisors (= Beteiligter zu 2) in seiner Stellungnahme vom 22.6.2018 decken. Zudem wird ausdrücklich am Ende der Gründe auf „Bl. 58 der Akte“ verwiesen, bei der es sich um die Stellungnahme des Beteiligten zu 2 handelt.

b) Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat bereits im Kostenerinnerungsverfahren mit Schriftsatz vom 2.10.2018 substantiiert vorgebracht, warum die von dem Beteiligten zu 2 angesetzten Werte nicht zutreffend sind. So hat er u.a. die angesetzte Quadratmeteranzahl der Wohnung in München gerügt, wie auch substantiierte Einwände betreffend den Ansatz des erbengemeinschaftlichen Miteigentumsanteils und den Wertansatz der Immobilie in Murnau erhoben. Zudem hat er Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die im Nachlass befindliche Immobilie behauptet, die offenbar von ihr und dem Erblasser zu dessen Lebzeiten gemeinsam bewohnt wurde, und insofern einen Anspruch auf §§ 951, 812 BGB geltend gemacht. Im Anschluss daran hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7.1.2019 das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts eingeleitet, wobei es auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 2 vom 22.6.2018 Bezug nahm.

Der Verfahrensvollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17.01.2019 erneut auf die zu hoch angesetzte Quadratmeteranzahl der Wohnung in München hingewiesen und zudem gerügt, dass zu den übrigen von ihm angebrachten Einwendungen keine Stellung bezogen worden sei. Im nachfolgenden Beschluss betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts vom 4.3.2019 finden sich zu den Einwänden der Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen. Dessen Gründe geben im Kern die Ausführungen des Beteiligten zu 2 in seiner Stellungnahme vom 22.06.2018 wieder, wobei auf eine Blattzahl verwiesen wird.

c) Insofern wird inhaltlich lediglich die Stellungnahme des Beteiligten zu 2 wiederholt, wobei auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens der Beschwerdeführerin zu den hier zentralen Fragen der Bewertung des Nachlasses nicht eingegangen wird. Insofern stellen sich die Ausführungen als formelhafte und scheinbare Begründung dar, die nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 3 S.1 FamFG entspricht. Zudem lässt der Inhalt der Gründe auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrages der Beschwerdeführerin und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schließen (vgl. Keidel/Meyer-Holz 19. Auflage <2017> § 38 Rn. 66 m.w.N.).

d) Diese Verletzung ist auch nicht im Abhilfeverfahren geheilt worden, da sich auch die Nichtabhilfeentscheidung trotz substantiierten Beschwerdevorbringens, in dem erneut auf die bereits angebrachten Argumenten hingewiesen und ausdrücklich die Rüge erhoben wird, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr aufgebrachten Aufwendungen völlig ignoriert worden sei, darin erschöpft, dass der Beschwerde aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen werde und auf die Stellungnahme der Beteiligten zu 2 Bezug genommen werde.

3. Eine solche Art der Begründung rechtfertigt die Aufhebung der Ausgangsentscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung samt Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahren (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19.1.2018 - 6 W 211/17 -, Rn. 9, juris; OLG Celle Beschluss vom 31.1.2018- 6 W 8/18, juris Rn. 8; OLG Celle 30.11.2017 6 W 190/17 -juris; OLG Koblenz JurBüro 2017, 488, 489).

Die Verletzung rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Denn dort würde erstmals überhaupt die gebotene Sachaufklärung betreffend die Werte der Immobilien samt Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden erfolgen. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Beschwerdegericht anstelle des dafür erstinstanziell an sich zuständigen Ausgangsgerichts tätig werden würde, und die Beschwerdeführerin eine Tatsacheninstanz verlieren würde. Damit wäre auch eine Verkürzung des in § 83 GNotKG vorgesehenen Rechtsmittelzuges verbunden.

II.

Für die Durchführung des Verfahrens betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts weist der Senat auf folgendes hin:

1. Zu den einzelnen Wertansätzen:

a) Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs im Sinne des §§ 951, 812 BGB wird das Nachlassgericht abzuklären und zu prüfen haben, ob es sich dabei um ehebedingte/unbenannte Zuwendungen der Beschwerdeführerin handelt und ob diese überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit darstellen können.

b) Hinsichtlich der Immobilie in München wird das Nachlassgericht die gerügte Größe der Wohnung abzuklären und den angesetzten qm-Preis näher zu erläutern haben. Zur Bestimmung des nach § 46 Abs. 1 GNotkG anzusetzenden Verkehrswerts der Wohnung wäre u.a. auch eine Heranziehung eines Vergleichwerts der Wohnung aufgrund amtlicher Auskunft (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 GNotKG) möglich.

c) Hinsichtlich des erbengemeinschaftlichen Miteigentumsanteils des Erblassers wird dessen Größe wie auch der Wert des Eigentums selbst festzustellen sein.

d) Da die Beschwerdeführerin kein Nachlassverzeichnis eingereicht hat und so der Umfang und der Wert des Nachlasses bisher nicht umfassend abgeklärt wurden, wird das Nachlassgericht auch eine Auskunft bei dem zuständigen Finanzamt berücksichtigen zu haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen einer solchen Auskunft weder das Steuergeheimnis noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. § 40 Abs. 6 GNotKG sieht ausdrücklich eine Offenbarungsbefugnis der Erbschaftsteuerstellen an die Nachlassgerichte vor (vgl. Hk-GNotkK/Greipl <2013> § 40 Rn. 20; vgl. auch BR-Drs. 517/12 S.14).

e) Sofern sich infolge der erneuten Durchführung des Verfahrens betreffend die Bestimmung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren ein Wert ergibt, der höher ist das der in dem Beschluss vom 4.3.2019 (zunächst) festgesetzte, wäre der höhere Wert zugrunde zu legen. Das Verbot der Änderung der Ausgangsentscheidung zum Nachteil eines Beschwerdeführers (sog. „Verbot einer reformatio in peius“) gilt im Verfahren der Geschäftswertbeschwerde nicht (vgl. Korintenberg/Fackelmann GNotKG 20. Auflage <2017> § 83 Rn. 35 m.w.N.). Ist aber der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei seiner Entscheidung nicht an die vom Nachlassgericht festgesetzte Höhe als Obergrenze gebunden, so besteht auch für das Nachlassgericht keine Bindung an den ursprünglichen festgesetzten Wert, wenn dessen Entscheidung im Beschwerdeverfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung des Festsetzungsverfahrens zurückverwiesen wird.

2. Zur Abfassung der Entscheidung betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts:

a) Die Beteiligten müssen vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden, die Wertberechnung nachvollziehen zu können. Dies setzt voraus, dass sie vor Erlass der Entscheidung auf die Grundlagen der Berechnung hingewiesen werden und ihnen diese Grundlagen vorab zur Überprüfung der Wertberechnung mitgeteilt werden (vgl. auch OLG München BeckRS 2018, 30971).

b) Die Berechnung des Werts einer Immobilie muss in der Entscheidung selbst nachvollziehbar dargestellt werden. Eine Bezugnahme auf computergestützte Berechnungsprogramme wäre insofern nicht ausreichend. Vielmehr muss ein Beteiligter durch die Entscheidung selbst in die Lage versetzt werden, die einzelnen Berechnungsschritte wie auch die für die Berechnung herangezogenen Werte nachvollziehen zu können (vgl. dazu OLG München BeckRS 2018, 30971; 2017, 118273 zur ähnlich gelagerten Problematik der Berechnung von Erbquoten im Rahmen des § 2087 Abs. 2 BGB). Insofern muss die Wertberechnung zur Überprüfung durch die Beteiligten wie auch durch den Senat aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar dargestellt sein.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng.

„ Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 30.04.2019.

GG Art. 103 Abs. 1 GNotKG §§ 40, 46, 83 FamFG § 38 Abs. 3

1. Für eine Heilung der vor dem Ausgangsgericht erfolgten Verletzung rechtlichen Gehörs ist im Beschwerdeverfahren dann kein Raum, wenn dort erstmals überhaupt die gebotene Sachaufklärung (hier: Ermittlung der maßgeblichen Werte von Nachlassgegenstände) samt Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden erfolgen würde

2. In solch einem Fall ist eine Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung an das Ausgangsgericht geboten, da ansonsten das Beschwerdegericht anstelle des an sich erstinstanziell zuständigen Ausgangsgerichts tätig werden würde und damit der Verlust einer Tatsacheninstanz und eine Verkürzung des vorgesehenen Rechtsmittelzuges einhergehen würde (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16.01.2019 - 31 Wx 438/18, BeckRS 2019, 158).

3. Liegen für die Bestimmung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren keine umfassenden Erkenntnisse betreffend den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses vor (hier: keine Einreichung eines Nachlassverzeichnisses), ist in der Regel die Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Erbschaftssteuerstelle durch das Nachlassgericht angezeigt.

4. Das Verbot der Änderung der Ausgangsentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers (sog. Verbot der reformatio in peius) gilt im Verfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren nicht.

5. Sind im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren der Wert von im Nachlass befindlichen Immobilien zu bestimmen, müssen die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung auf die Grundlagen der Wertberechnung hingewiesen werden und ihnen diese Grundlagen vorab zur Überprüfung der Wertberechnung mitgeteilt werden (im Anschluss an OLG München BeckRS 2018, 30971).

6. Die Wertberechnung der Immobilie (Berechnungsschritte wie auch die Berechnungsgrundlagen) muss in der Entscheidung aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar dargestellt sein (im Anschluss an OLG München BeckRS 2018, 30971).

OLG München 31. Zivilsenat

31 Wx 221/19 Kost Beschluss vom 29.04.2019 rechtskräftig

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2019 - 31 Wx 438/18

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde wird die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nördlingen - Nachlassgericht - vom 23.11.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur

1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft,
3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins,
4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen.

(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.

(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.

(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nördlingen - Nachlassgericht - vom 23.11.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Erblasser ist am ... 2015 verstorben und aufgrund Erbvertrags vom 4.9.2008 von seiner Ehefrau (= Beteiligte zu 1) allein beerbt worden.

Der Beschwerdeführer (= Beteiligter zu 2) behauptet, er habe gegen den Erblasser „diverse Forderungen“ und beruft sich zur Glaubhaftmachung auf vorgelegte „Schuldscheine“ in Gesamthöhe von 745.900 €.

Er beantragte am 23.08.2018 der Erbin eine Frist zur Inventarerrichtung zu bestimmen.

Das Nachlassgericht wies den Antrag nach Anhörung der Alleinerbin mit Beschluss vom 21.09.2018 mit der Begründung zurück, die Ansprüche seinen nicht glaubhaft gemacht.

Der am 22.10.2018 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.9.2018 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Nachlassgericht zurückzugeben, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - leidet.

1. Zweck des Abhilfeverfahrens - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ist es, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüft und der Beschwerde gegebenfalls abhilft, bevor das Obergericht mit ihr befasst wird (OLG München Rpfleger 2017, 16; Lipp in: MüKo ZPO, 4. Auflage <2012> § 572 Rn. 5).

In jedem Falle hat sich das Ausgangsgericht mit dem Beschwerdevorbringen sachlich auseinander zu setzen, insbesondere um dem Beschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Nachlassgericht seiner Verpflichtung zur Selbstkontrolle nachgekommen ist (Horn in: NK/Nachfolgerecht, 2. Auflage <2018>, § 68 FamFG Rn. 5). Für die Begründungsintensität kommt es auch darauf an, ob sich das Ausgangsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits mit den Argumenten des Beschwerdevorbringens auseinander gesetzt hat (Horn, a.a.O.).

Aufgabe des Nachlassgerichts in einem Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, ist es, den maßgeblichen Sachverhalt - gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen - ausreichend zu ermitteln und diesen Sachverhalt in der Entscheidung dergestalt darzustellen, dass er eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht ermöglicht.

Mithin obliegt es im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich dem Nachlassgericht selbst, die für das Verfahren entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen (Keidel/Sternal, a.a.O., § 26 Rn. 12). In Verfahren, in denen einem Beteiligten die Glaubhaftmachung seiner Behauptungen obliegt, reduziert sich die dem Gericht obliegende Pflicht zur Vornahme von Ermittlungen insoweit, als das Gericht berechtigt ist, vom Antragsteller die Tatsachen zu verlangen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen soll (Keidel/Sternal, a.a.O., Rn. 18).

2. Diesen Anforderungen wird die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts nicht gerecht.

Die Abhilfeentscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Nachlassgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der gebotenen Art und Weise festgestellt (und in der angefochtenen Entscheidung dargestellt) hat und auch nicht erkennbar ist, ob/dass es sodann vom zutreffenden Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist.

a) Die angefochtene Entscheidung lässt schon nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Forderungen des Beschwerdeführers überhaupt eine Inventarerrichtung nach § 1994 BGB in Betracht kommen sollte. Vielmehr heißt es in der angefochtenen Entscheidung lediglich, dass die Erbin Einwendungen gegen den Bestand der behaupteten Forderung erhebe, die ihrerseits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Augsburg seien.

Hier hätte das Nachlassgericht in der Entscheidung konkret darzustellen, welcher Forderungen sich der Antragsteller im Einzelnen berühmt, wobei es nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts ist, sich aus vom Beschwerdeführer vorgelegten, - teils nur schwer leserlichen - fotokopierten Quittungen den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst herauszusuchen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, es bestünden „diverse Forderungen“, die mit Schuldscheinen belegt seien, stellt nämlich seinerseits keine taugliche Tatsachengrundlage dar, auf deren Grundlage das Nachlassgericht entscheiden durfte, da ihm jedwede Substanz fehlt.

Ergeht dennoch eine Entscheidung auf dieser - erkennbar - unzureichenden Tatsachenbasis, wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und damit zugleich rechtliches Gehör verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG), denn der Entscheidung fehlt jede tragfähige Grundlage. Es wäre danach Aufgabe des Nachlassgerichts gewesen, den Antragsteller durch Hinweise, ggf. verbunden mit einer Fristsetzung, zu einem entsprechenden Sachvortrag anzuhalten (§ 27 FamFG).

b) (Erst) nach der Ermittlung des Sachverhalts kann das Nachlassgericht beurteilen, ob die behaupteten Forderungen glaubhaft gemacht worden sind, wobei es alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten hat (KG FGPrax 2005, 28/29). Auch insoweit hat die Entscheidung die wesentlichen Erwägungen zu enthalten, um eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu ermöglichen, insbesondere sind das zugrunde gelegte Beweismaß und die in die Abwägung einbezogenen Gesichtspunkte darzustellen.

3. Aufgrund der geschilderten Mängel war die Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückzugeben. Würde der Senat seinerseits erstmals den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln und in der Sache entscheiden, würde der Antragsteller faktisch eine Instanz verlieren, weil dann allein der Senat beurteilen würde, ob entsprechende Forderungen glaubhaft gemacht sind oder nicht, so dass der mit der Rückgabe verbundene zeitliche Mehraufwand im Vergleich zum Verlust einer Tatsacheninstanz vertretbar erscheint.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe gegen den Erblasser „diverse Forderungen“, liegt ein hinreichender Sachvortrag nur dann vor, wenn der Antragsteller die behaupteten Forderungen auflistet und der jeweiligen Forderung das entsprechende Beweismittel zuordnet. Erforderlich ist insoweit ein Vortrag, der erkennen lässt, auf welchem Schuldgrund die angebliche Forderung beruht, wann die Schuld begründet worden sein soll, wer die Vertragsparteien sind und welches (zuordenbare) Beweismittel zur Verfügung steht.

b) Sollte der Beschwerdeführer entsprechend vortragen und es nach dem Vorgenannten im weiteren Verfahren auf die vom Antragsteller vorgelegten „Schuldscheine“ ankommen, handelt es sich um Privaturkunden, deren Echtheit bestritten wurde. Dies hätte zur Folge, dass deren Echtheit zu beweisen ist (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat insoweit Schriftvergleichung beantragt, die grundsätzlich im Wege der Inaugenscheinnahme erfolgt (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Auflage <2018> § 441 Rn. 1).

c) Der (verfahrensrechtliche) Begriff der Glaubhaftmachung wird von § 1994 BGB nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Glaubhaftmachung ist eine Art der Beweisführung zu verstehen, durch die dem Gericht nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden muss (Keidel/Sternal FamFG, 19. Auflage <2018> § 31 Rn. 3). Zur Führung dieses Beweises darf sich die beweisbelastete Partei aller Beweismittel, einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen, wobei gemäß § 31 Abs. 2 FamFG nur präsente Beweismittel in Betracht kommen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 17.01.2019.