Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2019 - 31 Wx 438/18

published on 16/01/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2019 - 31 Wx 438/18
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Amtsgericht Nördlingen, VI 000761/15, 23/11/2018

Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde wird die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nördlingen - Nachlassgericht - vom 23.11.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Erblasser ist am ... 2015 verstorben und aufgrund Erbvertrags vom 4.9.2008 von seiner Ehefrau (= Beteiligte zu 1) allein beerbt worden.

Der Beschwerdeführer (= Beteiligter zu 2) behauptet, er habe gegen den Erblasser „diverse Forderungen“ und beruft sich zur Glaubhaftmachung auf vorgelegte „Schuldscheine“ in Gesamthöhe von 745.900 €.

Er beantragte am 23.08.2018 der Erbin eine Frist zur Inventarerrichtung zu bestimmen.

Das Nachlassgericht wies den Antrag nach Anhörung der Alleinerbin mit Beschluss vom 21.09.2018 mit der Begründung zurück, die Ansprüche seinen nicht glaubhaft gemacht.

Der am 22.10.2018 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 21.9.2018 hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Nachlassgericht zurückzugeben, da das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - leidet.

1. Zweck des Abhilfeverfahrens - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ist es, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüft und der Beschwerde gegebenfalls abhilft, bevor das Obergericht mit ihr befasst wird (OLG München Rpfleger 2017, 16; Lipp in: MüKo ZPO, 4. Auflage <2012> § 572 Rn. 5).

In jedem Falle hat sich das Ausgangsgericht mit dem Beschwerdevorbringen sachlich auseinander zu setzen, insbesondere um dem Beschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob das Nachlassgericht seiner Verpflichtung zur Selbstkontrolle nachgekommen ist (Horn in: NK/Nachfolgerecht, 2. Auflage <2018>, § 68 FamFG Rn. 5). Für die Begründungsintensität kommt es auch darauf an, ob sich das Ausgangsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits mit den Argumenten des Beschwerdevorbringens auseinander gesetzt hat (Horn, a.a.O.).

Aufgabe des Nachlassgerichts in einem Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, ist es, den maßgeblichen Sachverhalt - gemessen an den tatbestandlichen Voraussetzungen - ausreichend zu ermitteln und diesen Sachverhalt in der Entscheidung dergestalt darzustellen, dass er eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht ermöglicht.

Mithin obliegt es im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich dem Nachlassgericht selbst, die für das Verfahren entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen in das Verfahren einzuführen (Keidel/Sternal, a.a.O., § 26 Rn. 12). In Verfahren, in denen einem Beteiligten die Glaubhaftmachung seiner Behauptungen obliegt, reduziert sich die dem Gericht obliegende Pflicht zur Vornahme von Ermittlungen insoweit, als das Gericht berechtigt ist, vom Antragsteller die Tatsachen zu verlangen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen soll (Keidel/Sternal, a.a.O., Rn. 18).

2. Diesen Anforderungen wird die Abhilfeentscheidung des Nachlassgerichts nicht gerecht.

Die Abhilfeentscheidung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Nachlassgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in der gebotenen Art und Weise festgestellt (und in der angefochtenen Entscheidung dargestellt) hat und auch nicht erkennbar ist, ob/dass es sodann vom zutreffenden Begriff der Glaubhaftmachung ausgegangen ist.

a) Die angefochtene Entscheidung lässt schon nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Forderungen des Beschwerdeführers überhaupt eine Inventarerrichtung nach § 1994 BGB in Betracht kommen sollte. Vielmehr heißt es in der angefochtenen Entscheidung lediglich, dass die Erbin Einwendungen gegen den Bestand der behaupteten Forderung erhebe, die ihrerseits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Augsburg seien.

Hier hätte das Nachlassgericht in der Entscheidung konkret darzustellen, welcher Forderungen sich der Antragsteller im Einzelnen berühmt, wobei es nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts ist, sich aus vom Beschwerdeführer vorgelegten, - teils nur schwer leserlichen - fotokopierten Quittungen den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst herauszusuchen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, es bestünden „diverse Forderungen“, die mit Schuldscheinen belegt seien, stellt nämlich seinerseits keine taugliche Tatsachengrundlage dar, auf deren Grundlage das Nachlassgericht entscheiden durfte, da ihm jedwede Substanz fehlt.

Ergeht dennoch eine Entscheidung auf dieser - erkennbar - unzureichenden Tatsachenbasis, wird der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und damit zugleich rechtliches Gehör verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG), denn der Entscheidung fehlt jede tragfähige Grundlage. Es wäre danach Aufgabe des Nachlassgerichts gewesen, den Antragsteller durch Hinweise, ggf. verbunden mit einer Fristsetzung, zu einem entsprechenden Sachvortrag anzuhalten (§ 27 FamFG).

b) (Erst) nach der Ermittlung des Sachverhalts kann das Nachlassgericht beurteilen, ob die behaupteten Forderungen glaubhaft gemacht worden sind, wobei es alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten hat (KG FGPrax 2005, 28/29). Auch insoweit hat die Entscheidung die wesentlichen Erwägungen zu enthalten, um eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu ermöglichen, insbesondere sind das zugrunde gelegte Beweismaß und die in die Abwägung einbezogenen Gesichtspunkte darzustellen.

3. Aufgrund der geschilderten Mängel war die Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurückzugeben. Würde der Senat seinerseits erstmals den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln und in der Sache entscheiden, würde der Antragsteller faktisch eine Instanz verlieren, weil dann allein der Senat beurteilen würde, ob entsprechende Forderungen glaubhaft gemacht sind oder nicht, so dass der mit der Rückgabe verbundene zeitliche Mehraufwand im Vergleich zum Verlust einer Tatsacheninstanz vertretbar erscheint.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe gegen den Erblasser „diverse Forderungen“, liegt ein hinreichender Sachvortrag nur dann vor, wenn der Antragsteller die behaupteten Forderungen auflistet und der jeweiligen Forderung das entsprechende Beweismittel zuordnet. Erforderlich ist insoweit ein Vortrag, der erkennen lässt, auf welchem Schuldgrund die angebliche Forderung beruht, wann die Schuld begründet worden sein soll, wer die Vertragsparteien sind und welches (zuordenbare) Beweismittel zur Verfügung steht.

b) Sollte der Beschwerdeführer entsprechend vortragen und es nach dem Vorgenannten im weiteren Verfahren auf die vom Antragsteller vorgelegten „Schuldscheine“ ankommen, handelt es sich um Privaturkunden, deren Echtheit bestritten wurde. Dies hätte zur Folge, dass deren Echtheit zu beweisen ist (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat insoweit Schriftvergleichung beantragt, die grundsätzlich im Wege der Inaugenscheinnahme erfolgt (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 39. Auflage <2018> § 441 Rn. 1).

c) Der (verfahrensrechtliche) Begriff der Glaubhaftmachung wird von § 1994 BGB nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Glaubhaftmachung ist eine Art der Beweisführung zu verstehen, durch die dem Gericht nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhalts vermittelt werden muss (Keidel/Sternal FamFG, 19. Auflage <2018> § 31 Rn. 3). Zur Führung dieses Beweises darf sich die beweisbelastete Partei aller Beweismittel, einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen, wobei gemäß § 31 Abs. 2 FamFG nur präsente Beweismittel in Betracht kommen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 17.01.2019.    

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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published on 29/04/2019 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Nachlassgericht - vom 4.3.2019 wird samt Nichtabhilfebeschluss vom 5.4.2019 aufgehoben. 2. Die Akten werden dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Nachlassgericht
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.