Oberlandesgericht München Beschluss, 11. März 2015 - 29 W 290/15

bei uns veröffentlicht am11.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Gläubigerin erwirkte im Beschlussweg eine einstweilige Verfügung, in welcher der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bestimmte Behauptungen aufzustellen, wie auf der Website unter Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig. geschehen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 setzte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen, gegen die Schuldnerin fest, weil diese zumindest fahrlässig dadurch gegen das Verbot zuwider gehandelt habe, dass der streitgegenständliche Artikel fünf Tage lang auf ihrer Website abrufbar gewesen sei.

Mit Urteil vom 5. November 2013 bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die Schuldnerin erkannte die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 (Anl. Gl 1 [nach Bl. 142 d. A.]) als endgültige Regelung an.

Am 10. Juni 2014 um 17:54 Uhr, am 20. Juni 2014 um 15:04 Uhr und am 7. Juli 2014 um 23:24 Uhr war der Text, der Anlass für die einstweilige Verfügung gewesen war, unter der URL ... abrufbar (vgl. die Anlagen Gl 2 [nach Bl. 142 d. A.], Gl 3 [nach Bl. 144 d. A.] und Gl 4 [nach Bl. 146 d. A.]).

Die Gläubigerin hat darin bewusste und zielgerichtete Zuwiderhandlungen gegen das titulierte Verbot gesehen und mit Anträgen vom 10. Juni 2014 (Bl. 141 f. d. A.), vom 20. Juni 2014 (Bl. 143 f. d. A.) und vom 8. Juli 2014 (Bl. 145 f. d. A.) die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin beantragt.

Die Schuldnerin ist den Anträgen entgegengetreten und hat behauptet, sie habe ihren technischen Dienstleister im August 2013 beauftragt, die Seite mit dem angegriffenen Text von ihrer Website zu nehmen; dieser sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Text nicht mehr veröffentlicht werden dürfe. Sie habe sich selbst davon überzeugt, dass der Text nicht mehr online abrufbar gewesen sei. Bei einem Server-Umzug ihres technischen Dienstleisters am 28. März 2014 sei die deaktivierte Seite ..., auf der sich der Text befunden habe, versehentlich hochgeladen und online gespeichert worden; nachdem sie am 7. Juli 2014 durch die Zustellung der Ordnungsmittelanträge vom 10. und vom 20. Juni 2014 davon Kenntnis erlangt habe, habe sie ihren technischen Dienstleister umgehend aufgefordert, die Seite zu löschen, was am 8. Juli 2014 geschehen sei. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie sich auf eidesstattliche Versicherungen ihrer Geschäftsführerin K. (Anl. Sch 4, nach Bl. 153 d. A.) sowie des Chief Technology Officers L. des technischen Dienstleisters (Anl. Sch 2 [nach Bl. 153 d. A.] und Anl. Sch 6 [Anlagenheft]) berufen.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (Bl. 165 ff. d. A.) hat das Landgericht die Anträge vom 10. Juni 2014 und vom 8. Juli 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schuldnerin zwar verpflichtet gewesen sei, gegenüber ihren Mitarbeitern und Beauftragten tätig zu werden und darauf hinzuwirken, dass die streitgegenständliche Webseite gelöscht werde; aufgrund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass sie das rechtzeitig getan habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Text aufgrund eines Versehens erneut online gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt zum einen, dass das Landgericht für seine Entscheidung Glaubhaftmachungen habe ausreichen lassen, obwohl im Bestrafungsverfahren das Strengbeweisverfahren gelte. Zum anderen ist sie der Auffassung, die Schuldnerin habe schon deshalb nicht alles ihr Zumutbare zur Verhinderung der Zuwiderhandlung getan, weil dazu auch die Mitteilung an Mitarbeiter und Beauftragte gehöre, dass ihr entsprechende Handlungen unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft verboten worden seien.

Die Schuldnerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie verweist darauf, dass auch die Gläubigerin für ihr Vorbringen zu den Zuwiderhandlungen nur Glaubhaftmachungsmittel angeboten habe; rein vorsorglich benenne sie die Verfasser der eidesstattlichen Versicherungen K. und L. als Zeugen. Sie habe auch den Dienstleister über die einstweilige Verfügung und die Wichtigkeit der Einhaltung des Verbots informiert.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2015 (Bl. 181 ff. d. A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es schließe sich der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen an, wonach in einem Bestrafungsverfahren, das sich an ein Verfügungsverfahren anschließe, die Glaubhaftmachung ausreiche (vgl. OLG Bremen, Beschluss v. 18. September 2002 - 2 W 64/02, juris).

II.

Das als sofortige Beschwerde gemäß § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg der Gläubigerin.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Unrecht auf die von der Schuldnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen gestützt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt im Ordnungsmittelverfahren eine Glaubhaftmachung auch nicht in Betracht, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangen ist.

Die das Verfahren der Zwangsvollstreckung von Unterlassungsgeboten regelnden Vorschriften § 890, § 891 ZPO unterscheiden nicht nach der Natur des zu vollstreckenden Titels. Vielmehr ist das Nachweismaß bei einstweiligen Verfügungen gemäß § 936, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO nur für die Entscheidung über den Verfügungsantrag, also im Erkenntnisverfahren, auf die Glaubhaftmachung herabgesetzt. Deshalb gilt für das Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln auch dann, wenn der zu vollstreckende Titel im Verfügungsverfahren ergangen ist, das sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO ergebende Gebot des Vollbeweises mit den dafür vorgesehenen Beweismitteln; die Glaubhaftmachung reicht nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. August 2013 - Champagnerflaschen, juris, dort Tz. 2; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. September 2012 - I-2 W 37/11, juris, dort Tz. 18; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8. Juni 2011 - 6 WF 60/11, juris, dort Tz. 10; LG Landau NJW-RR 2002, 214; Stürner in: Beck’scher Onlinekommentar ZPO, Stand 01.01.2015, § 890 Rz. 47; Rensen in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 890 Rn. ; Haft in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 890 Rz. 48; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 UWG Rz. 6.8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 890 Rn. 20; Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 890 Rz. 28; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 890 Rz. 13; Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 890 Rz. 10; Olzen in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 6. Aufl. 2014, § 890 Rz. 23; Spätgens in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. 2013, Kap. 67 Rz. 41; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 890 Rz. 33; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 57 Rz. 26; Sturhahn in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 890 Rz. 39 und § 891 Rz. 3; a. A. soweit ersichtlich nur OLG Bremen, Beschl. v. 18. September 2002 - 2 W 64/02, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 4. Juni 2002 - 11 W 680/02, juris, dort Tz. 10 und Dahm MDR 1996, 1100 f.). 2. Danach kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben.

a) Die von der Gläubigerin bestrittenen Behauptungen der Schuldnerin dazu, wie es zu der Zuwiderhandlung gekommen sei, sind streiterheblich.

Da eine Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu unterbinden. Im Streitfall spricht bereits der Umstand, dass der verbotene Text erneut unter einer der Schuldnerin zustehenden Domain abgerufen werden konnte konnte, dafür, dass diese keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es ist unter diesen Umständen ihre Sache darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden gegeben sein soll (vgl. BGH GRUR 2009, 427 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel Tz. 16; Köhler, a. a. O., § 12 UWG Rz. 6.8).

Die Streiterheblichkeit wird entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht dadurch ausgeräumt, dass auf ein Verschulden der Schuldnerin bei der Instruierung ihres technischen Dienstleisters abgestellt wird. Zum einen wäre der - bei der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgelds zu berücksichtigende - Verschuldensgrad geringer, wenn der Schuldnerin nicht die von der Gläubigerin behauptete bewusste und zielgerichtete Zuwiderhandlung vorzuwerfen wäre, sondern nur eine fahrlässig unzulängliche Unterrichtung des Dienstleisters. Zum anderen hat die Schuldnerin vorgetragen, dass sie den Dienstleister über die einstweilige Verfügung und die Bedeutung deren Einhaltung informiert habe; dieses Vorbringen findet ansatzweise auch einen Anhalt in der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage Sch 6, in welcher der Chief Technical Officer L. angibt, sein Unternehmen sei von der Schuldnerin beauftragt worden, den Text aufgrund einer einstweiligen Verfügung zu löschen. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin die ihr obliegenden Pflichten zur Einwirkung auf Dritte (vgl. Köhler, a. a. O., § 12 UWG Rz. 6.7 m. w. N.) verletzt habe.

Für die Entscheidung über die Ordnungsmittelanträge der Gläubigerin ist daher den Beweisangeboten der Schuldnerin nachzugehen, wobei die Vernehmung der Geschäftsführerin der Schuldnerin als Zeugin nicht in Betracht kommt.

b) Der angegriffene Beschluss erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt als im Ergebnis richtig, dass auch die Antragstellerin nur die Glaubhaftmachung ihres Vorbringens zu den Zuwiderhandlungen angeboten hat, und deshalb ihrerseits beweisfällig geblieben sei. Denn dieses Vorbringen ist unstreitig und bedarf daher keines Beweises. Zwar ist die Schuldnerin dem anfänglichen Vorbringen der Gläubigerin entgegengetreten, der verbotene Text sei unter der ... abrufbar; die Gläubigerin hat indes daraufhin klargestellt, dass der Abruf tatsächlich unter der URL ... abrufbar gewesen sei (was im Übrigen bereits den von der Gläubigerin vorgelegten Anlagen Gl 2 bis Gl 4 entnommen werden kann). Das hat die Schuldnerin nicht mehr bestritten.

3. Da die gebotene Beweisaufnahme bislang nicht erfolgt ist, macht der Senat von der durch § 572 Abs. 3 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, sich mit dem bislang nicht behandelten Antrag der Gläubigerin vom 20. Juni 2014 auseinanderzusetzen.

III.

Zu den Nebenentscheidungen:

Die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts im Verfahren der Vollstreckung eines Unterlassungstitels ist das Interesse des Gläubigers an der Erzwingung, das regelmäßig als Bruchteil des Streitwerts des Erkenntnisverfahrens bemessen wird (vgl. Heinrich in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 3 Rz. 32a; Köhler, a. a. O., § 12 UWG Rz. 5.16; Hüßtege in: Thomas/Putzo, a. a. O., § 3 Rz. 115; Büttner in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. 2013, Kap. 40 Rz. 70; jeweils m. w. N.).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (vgl. § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO). Insbesondere gebieten weder der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. September 2002 - 2 W 64/02, juris, noch derjenige des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Juni 2002 - 11 W 680/02, juris, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil sich der vorliegende Sachverhalt von denen unterscheidet, die jenen Entscheidungen zugrunde lagen; denn im Streitfall hatte die Schuldnerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und sie daher einem Hauptsacheurteil gleichgestellt, dessen Vollstreckung auch nach der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen und des Oberlandesgerichts Dresden den Vollbeweis erfordert.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Juni 2011 - 6 WF 60/11

bei uns veröffentlicht am 08.06.2011

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen – 17 F 473/10 EAGS – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen – 17 F 473/10 EAGS – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Im vorliegenden, am 21. Oktober 2010 eingeleiteten Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten – beide Deutsche – am 5. November 2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich unter anderem wechselseitig dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, den jeweils anderen zu beleidigen, seine Autos zu beschädigen oder ihn bzw. sie zu schlagen oder in anderer Weise körperlich zu verletzen. Das Familiengericht hat beiden Beteiligten für jede Zuwiderhandlung gegen den Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Mit am 4. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin – nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs an den Antragsgegner – die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner begehrt. Der Antragsgegner habe gegen seine vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen verstoßen, indem er am 21. November 2010 das Fahrzeug der Antragstellerin zerkratzt und die Reifen zerstochen und sie am 23. November 2010 per SMS – Inhalt: „Du fotze zieh sofort deine anzeige zurück sonst sieht dein gesicht bald aus wie eure autos, du verstehn, ihr assi pack, letzte Wahrnung“ – bedroht habe.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat bestritten, Urheber dieser SMS zu sein. Hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges der Antragstellerin hat er sein Bestreiten zentral darauf gegründet, dass er in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach zu und gefahren und dort verblieben sei. Dies hat er durch Benennung der Zeugin unter Beweis gestellt und deren Vernehmung im Rechtshilfeweg angeregt.

Im Termin vom 25. März 2011 hat das Familiengericht die Beteiligten persönlich angehört. Nach Beiziehung der die verfahrensgegenständlichen Vorfälle betreffenden Akten 8 Js 370/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat es in der Sitzung vom 19. April 2011 den Zeugen vernommen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. April 2011 hat die Antragstellerin das Alibi des Antragsgegners bekämpft und hierzu die Zeugin zum Beweis angeboten.

Durch den angefochtenen, nicht datierten, am 6. Mai 2011 verkündeten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 350 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Aufgrund der anonymen Übersendung der SMS sei zwar die Urheberschaft des Antragsgegners hierfür nicht mit letzter Sicherheit geführt. Allerdings halte das Gericht den Beweis für die Behauptung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner am 21. November 2010 ihr Auto zerkratzt habe, für erbracht, so dass die weiter angebotenen Beweise nicht mehr zu erheben und auch die Zeugin in der nicht im Rechtshilfeweg zu befragen gewesen sei.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 10. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 16. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Familiengericht – ohne dies zu begründen – nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner verfolgt sinngemäß seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er vermute eine Verschwörung des „Lagers“ der Antragstellerin. Im Hinblick darauf hätte das Familiengericht sämtliche erbotenen Beweise erschöpfend erheben und insbesondere entweder selbst oder im Rechtshilfeweg die Zeugin vernehmen müssen.

Die vom Senat am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen, dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom 5. November 2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach ganz h.M., die der Senat teilt, genügt im Vollstreckungsverfahren – das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO richtet – eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren – wie hier – eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist (OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033 [zum GewSchG]; OLG Celle, OLGR 2011, 94; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 891, Rz. 5; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 891, Rz. 3; Saenger/Pukall, Hk-ZPO, 4. Aufl., § 891, Rz. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 891, Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 891, Rz. 3; a.A. Dahm, MDR 1996, 1100). Im Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln als im Erkenntnisverfahren und es gibt keine Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren Glaubhaftmachung zulässt oder insoweit nach der Titelart unterscheidet, zumal die hier in Rede stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben (vgl. auch BT-Druck. 16/6308, S. 371 und 411).

Dessen unbeschadet kann Beschluss keinen Bestand haben, weil er an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Denn das Familiengericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beweiswürdigung vorweggenommen hat.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann. Nicht nachzukommen ist auch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss das Gericht aufgrund des Gebots, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären, erbotene, erhebliche Beweise erheben. Sieht es davon ab, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, so handelt es sich dabei nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Verfahrensrecht keine Stütze findet (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2009, 1585; BGH MDR 2004, 582, jeweils m.w.N.).

Letzteres hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss verkannt.

Der Antragsgegner hat klar und unmissverständlich vorgetragen, er sei in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach gefahren und dort verblieben. Dies als richtig unterstellt kann er die Tat, auf die das Familiengericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes gestützt hat, nicht selbst begangen haben.

Soweit das Gericht daher allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsgegner das Fahrzeug der Antragstellerin am 21. November 2010 beschädigt hat, ohne den weiteren erheblichen Beweisantritten nachzugehen, hat es die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise antizipiert.

Da bereits hierin ein schwerwiegender Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob das Familiengericht durch seine Nichtabhilfeentscheidung erneut das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt hat, nachdem es der sofortigen Beschwerde ohne jegliche Begründung nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 – 6 WF 46/11 – m.z.w.N.).

Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil die Sache weiterer Aufklärung und Beweisaufnahme, unter Umständen auch im Wege der Rechtshilfe, bedarf.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.