Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6. Mai 2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen – 17 F 473/10 EAGS – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Im vorliegenden, am 21. Oktober 2010 eingeleiteten Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten – beide Deutsche – am 5. November 2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich unter anderem wechselseitig dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, den jeweils anderen zu beleidigen, seine Autos zu beschädigen oder ihn bzw. sie zu schlagen oder in anderer Weise körperlich zu verletzen. Das Familiengericht hat beiden Beteiligten für jede Zuwiderhandlung gegen den Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Mit am 4. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin – nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs an den Antragsgegner – die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner begehrt. Der Antragsgegner habe gegen seine vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen verstoßen, indem er am 21. November 2010 das Fahrzeug der Antragstellerin zerkratzt und die Reifen zerstochen und sie am 23. November 2010 per SMS – Inhalt: „Du fotze zieh sofort deine anzeige zurück sonst sieht dein gesicht bald aus wie eure autos, du verstehn, ihr assi pack, letzte Wahrnung“ – bedroht habe.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat bestritten, Urheber dieser SMS zu sein. Hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges der Antragstellerin hat er sein Bestreiten zentral darauf gegründet, dass er in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach zu und gefahren und dort verblieben sei. Dies hat er durch Benennung der Zeugin unter Beweis gestellt und deren Vernehmung im Rechtshilfeweg angeregt.

Im Termin vom 25. März 2011 hat das Familiengericht die Beteiligten persönlich angehört. Nach Beiziehung der die verfahrensgegenständlichen Vorfälle betreffenden Akten 8 Js 370/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat es in der Sitzung vom 19. April 2011 den Zeugen vernommen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. April 2011 hat die Antragstellerin das Alibi des Antragsgegners bekämpft und hierzu die Zeugin zum Beweis angeboten.

Durch den angefochtenen, nicht datierten, am 6. Mai 2011 verkündeten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 350 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Aufgrund der anonymen Übersendung der SMS sei zwar die Urheberschaft des Antragsgegners hierfür nicht mit letzter Sicherheit geführt. Allerdings halte das Gericht den Beweis für die Behauptung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner am 21. November 2010 ihr Auto zerkratzt habe, für erbracht, so dass die weiter angebotenen Beweise nicht mehr zu erheben und auch die Zeugin in der nicht im Rechtshilfeweg zu befragen gewesen sei.

Gegen diesen dem Antragsgegner am 10. Mai 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 16. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Familiengericht – ohne dies zu begründen – nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner verfolgt sinngemäß seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er vermute eine Verschwörung des „Lagers“ der Antragstellerin. Im Hinblick darauf hätte das Familiengericht sämtliche erbotenen Beweise erschöpfend erheben und insbesondere entweder selbst oder im Rechtshilfeweg die Zeugin vernehmen müssen.

Die vom Senat am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen, dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom 5. November 2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach ganz h.M., die der Senat teilt, genügt im Vollstreckungsverfahren – das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO richtet – eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren – wie hier – eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist (OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033 [zum GewSchG]; OLG Celle, OLGR 2011, 94; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 891, Rz. 5; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 3. Aufl., § 891, Rz. 3; Saenger/Pukall, Hk-ZPO, 4. Aufl., § 891, Rz. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 891, Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 891, Rz. 3; a.A. Dahm, MDR 1996, 1100). Im Vollstreckungsverfahren gelten andere Regeln als im Erkenntnisverfahren und es gibt keine Vorschrift, die im Vollstreckungsverfahren Glaubhaftmachung zulässt oder insoweit nach der Titelart unterscheidet, zumal die hier in Rede stehenden Ordnungsmittel nicht nur der Einwirkung auf den Willen des Verpflichteten dienen, sondern daneben auch Sanktionscharakter haben (vgl. auch BT-Druck. 16/6308, S. 371 und 411).

Dessen unbeschadet kann Beschluss keinen Bestand haben, weil er an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet. Denn das Familiengericht hat den in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beweiswürdigung vorweggenommen hat.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Verfahrensrecht keine Stütze findet. Einem erheblichen Beweisangebot ist nach den Bestimmungen des Zivilprozessrechts dann nicht nachzukommen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann. Nicht nachzukommen ist auch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss das Gericht aufgrund des Gebots, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären, erbotene, erhebliche Beweise erheben. Sieht es davon ab, weil es sich auf der Grundlage zuvor erhobener Beweise bereits eine Überzeugung gebildet hat, so handelt es sich dabei nicht um einen zulässigen Grund für die Nichtberücksichtigung der weiter angebotenen Beweise, sondern um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Verfahrensrecht keine Stütze findet (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 2009, 1585; BGH MDR 2004, 582, jeweils m.w.N.).

Letzteres hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss verkannt.

Der Antragsgegner hat klar und unmissverständlich vorgetragen, er sei in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27. November 2010 nach gefahren und dort verblieben. Dies als richtig unterstellt kann er die Tat, auf die das Familiengericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes gestützt hat, nicht selbst begangen haben.

Soweit das Gericht daher allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin und der Vernehmung des Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsgegner das Fahrzeug der Antragstellerin am 21. November 2010 beschädigt hat, ohne den weiteren erheblichen Beweisantritten nachzugehen, hat es die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise antizipiert.

Da bereits hierin ein schwerwiegender Verfahrensverstoß liegt, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob das Familiengericht durch seine Nichtabhilfeentscheidung erneut das grundrechtsgleiche Recht des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt hat, nachdem es der sofortigen Beschwerde ohne jegliche Begründung nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Mai 2011 – 6 WF 46/11 – m.z.w.N.).

Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung erscheint dem Senat bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil die Sache weiterer Aufklärung und Beweisaufnahme, unter Umständen auch im Wege der Rechtshilfe, bedarf.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Juni 2011 - 6 WF 60/11 zitiert 8 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 86 Vollstreckungstitel


(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen;2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verf

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung


(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung,2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertr

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. März 2015 - 29 W 290/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Land

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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Die Vollstreckung findet statt aus

1.
gerichtlichen Beschlüssen;
2.
gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.
weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.

(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.

(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung

1.
wegen einer Geldforderung,
2.
zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
3.
zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
4.
zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
5.
zur Abgabe einer Willenserklärung
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden.

(2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.