Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Dez. 2015 - 9 U 296/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1202.9U296.15.0A
bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für Elektrohaushaltsgeräte (hier: Bodenstaubsauger VS 06 G 2502 von Siemens) wie in der Anlage K1 wiedergegeben, zu werben oder werben zu lassen, wenn diese Produkte am Geltungstag der Werbung nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit lediglich der Hinweis erfolgt: „Nur in limitierter Stückzahl“.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08. Aug. 2014 zu zahlen.

Die darüberhinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

2

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5 a UWG insoweit zu, als die Beklagte für Elektrohaushaltsgeräte, hier den Bodenstaubsauger...02 von ..., wie in der Anlage K 1 wiedergegeben, über ihren Online-Shop geworben hat, denn entgegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5 UWG hat die Beklagte in der beanstandeten Werbung nicht darauf hingewiesen, dass der ihr zur Verfügung stehende Vorrat zur Befriedigung der Nachfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraumes voraussichtlich nicht genügen wird.

3

Soweit die Beklagte für einen Erwerb des streitgegenständlichen Staubsaugers in ihren Filialen geworben hat, ist der Unterlassungsanspruch unbegründet, denn diesbezüglich kann der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine mangelnde Aufklärung über eine unzureichende Bevorratung und damit eine Verletzung des § 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5 UWG nicht angelastet werden.

4

Im Februar 2014 warb die Beklagte u.a. durch Prospekte, die wöchentlich vertrieben werden und in der ...[A]zeitung, wie in der Anlage K1 abgebildet, für einen Bodenstaubsauger der Marke ... mit der Produktbezeichnung ...02 mit dem Zusatz: „NUR IN LIMITIETER STÜCKZAHL NUR AM MONTAG 24.02. ODER AB 18 UHR ONLINE KAUFEN“.

5

Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist nicht die unzulässige Bevorratung der Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Wenn eine Ware nur begrenzt vorrätig ist, handelt es sich um eine wesentliche Information, die der Unternehmer Verbrauchern nicht vorenthalten darf. Klärt der Unternehmer nicht darüber auf, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, dann liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor.

6

Die Beklagte hat sich anlässlich der Werbeaktion am 24. Februar 2014 für den Verkauf in ihrem Online-Shop mit dem beworbenen Staubsauger nicht ausreichend bevorratet, da das Gerät bereits kurze Zeit nach Beginn des Verkaufszeitraums im Internet nicht mehr erhältlich war. Ausweislich der im Februar 2014 herausgegebenen Werbung durch Prospekte, in der ...[A]zeitung und auf der Internetseite der Beklagten sollte der Staubsauger am 24. Februar 2014 ab 18:00 Uhr im Online-Shop unter der Adresse ...de zu erwerben sein. Bereits um 18:04 Uhr war der Staubsauger aber online nicht mehr verfügbar. Daraus kann der Senat ohne weiteres schließen, dass die Bevorratung für die Nachfrage unzureichend war.

7

Diese Annahme hat die Beklagte nicht entkräftet.

8

Es oblag gemäß Nr. 5 Satz 2 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG der Beklagten darzulegen und zu beweisen, sie habe hinreichende Gründe gehabt davon auszugehen, sie werde in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Auch bei einer Werbung im Internet erwartet der Verbraucher, dass die beworbene Ware verfügbar ist (Köhler UWG § 5 Anm. 8.18). Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass sie aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware nicht ausreichen werde, etwa indem sie angemessen disponiert, der Vorrat aber wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausgereicht habe.

9

Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen.

10

Die Beklagte hat nicht im erforderlichen Umfang darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Staubsauger innerhalb eines angemessenen Angebotszeitraums nicht für Interessenten verfügbar sein werde. Die Angemessenheit des Angebotszeitraums und der Menge ist in Bezug auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten Werbung, den Angebotspreis und die Verkaufserwartung zu bestimmen. Die Angemessenheit ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu sehen und richtet sich nicht nach starren Fristen. Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG geschützte Regelerwartung kann nur durch einen aufklärenden Hinweis ausgeräumt werden. Dabei wird eine konkrete Mengenangabe zum Vorrat regelmäßig nicht sachgerecht sein, da diese für den Verbraucher nicht informativ ist. Selbst wenn der Unternehmer mit einer Mengenangabe wirbt, weist der Verbraucher zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Werbung nicht, ob er von dem Vorrat etwas erhalten kann. Allein der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ ist aber nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers, er könne den beworbenen Staubsauger erwerben, zu beseitigen. Durch diesen Hinweis erfährt der Verbraucher lediglich, dass der Staubsauger nicht in unbegrenzter Stückzahl vorhanden ist. Der Verbraucher erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Verkaufsentschluss erhöhen. Weitere Informationen erhält er nicht. Ein derart inhaltloser Hinweis kann die Verbrauchererwartung aber jedenfalls dann nicht entkräften und die Irreführung beseitigen, wenn der Verbraucher - wie vorliegend - auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben (BGH I ZR 224/06, LG Berlin 91 O 27/11).

11

Insoweit ist der Unterlassungsanspruch begründet.

12

Im Tenor kann eine Angabe zum Zeitraum, innerhalb dessen die beworbene Ware vorrätig sein muss, nicht erfolgen, denn dies hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art des Produkts, des Umfangs der Werbung, des Angebotspreises und der Erwartung der Verbraucher, ab.

13

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5, 5 a UWG steht dem Kläger aber nicht zu, soweit er die Werbung der Beklagten für den Verkauf des streitgegenständlichen Staubsaugers in den Filialen …[Z], ...[Y], ...[X] und ...[W] am 24. Februar 2014 beanstandet, denn nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hatte die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staubsauger in den betreffenden Filialen an diesem Tag nicht hinreichend bevorratet war.

14

Nach dem Vorbringen des Klägers war der Staubsauger Marke ... ...02 am 24. Februar 2014 in der Filiale ...[Z] um 9:30 Uhr, in der Filiale ...[Y] ebenfalls um 9:30 Uhr, in der Filiale ...[X] um 11:15 Uhr und in der Filiale ...[W] um 9:15 Uhr nicht mehr erhältlich. Damit war die Bevorratung der Beklagten aus Sicht des angesprochenen Durchschnittverbrauchers nicht ausreichend, da der Staubsauger bereits nach kurzer Zeit nicht mehr verfügbar war.

15

Diese Annahme hat die Beklagte indes entkräftet.

16

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Beklagte aufgrund der Verkaufszahlen aus vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen keine hinreichende Gründe, für die Annahme, sie werde am 24. Feb. 2014 nicht in der Lage sein, den Staubsauger in den genannten Filialen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitgestellt zu haben. Der Unternehmer muss eine Prognose treffen, ob der ihm in den einzelnen Filialen zur Verfügung stehende Vorrat voraussichtlich zur Befriedigung der Nachfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraums genügen wird. Maßgeblich für die Prognose ist der Zeitpunkt der geschäftlichen Handlung, also der Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung. Bei der Prognose ist dem Unternehmer ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Den Maßstab für die Prognoseentscheidung des Unternehmers bildet die objektive Sorgfalt, die von einem durchschnittlichen Unternehmer zu erwarten ist. Von hinreichenden Gründen ist auszugehen, wenn der mangelnde Vorrat für den Unternehmer nicht völlig fernliegend und unwahrscheinlich erschien.

17

Ausgehend von diesen Grundsätzen war für die Beklagte zum Zeitpunkt der Werbung auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt insbesondere der Bevorratung und der Verkaufszahlen aus vorangegangenen Aktionen nicht vorhersehbar, dass der Staubsauger in den betreffenden Filialen am 24. Februar 2014 nicht hinreichend bevorratet war.

18

Nach den Bekundungen des vom Senat vernommenen Zeuge ...[B], eines kaufm. Angestellten der Beklagten, der seine Angaben aufgrund der ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen machte, wurde in den Filialen ...[Y], ...[X], ...[W] und ...[Z] anlässlich der Aktion vom 15. Mai 2013 jeweils 108 Staubsauger bereit gehalten. In der Filiale ...[X] seien lediglich 78 Staubsauger, in den übrigen Filialen eine noch geringere Anzahl von Staubsaugern verkauft worden. Anlässlich der Aktion vom 8. Oktober 2013 seien in den Filialen ...[Y], ...[X] und ...[Z] jeweils 72 Staubsauger, in der Filiale ...[W] 36 Staubsauger vorrätig gewesen. Im Rahmen dieser Verkaufsaktion seien in den Filialen ...[Y], ...[X] und ...[Z] zwischen 35 und 47 Staubsauger, in der Filiale ...[W] lediglich 20 Staubsauger verkauft worden. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln sieht der Senat keinen Anlass.

19

Bei einer solchen Bevorratung und Nachfrage aus den vorangegangenen Verkaufsaktionen hatte die Beklagte aber keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass die anlässlich der Aktion vom 24. Februar 2014 bevorrateten Staubsauger - in der Filiale ...[Y], ...[X] und ...[Z] jeweils 108, in der Filiale ...[W] 72 Staubsauger - nicht ausreichend sein werden, die Nachfrage befriedigen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aktion am 24. Februar 2014 nach den weiteren Bekundungen des Zeugen ...[B] in nahezu gleicher Weise wie die „Deals“ am 15. Mai und 8. Oktober 2013 beworben wurde. Aus seinen Unterlagen habe er entnommen, dass die Bewerbung am 24. Februar 2014 ebenso wie am 8. Oktober 2013 auch in der ...[A]zeitung erfolgte.

20

Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 UWG ist demzufolge unbegründet, soweit er die Werbung der Beklagten für den Vertrieb von Elektrohaushaltsgeräten in den Filialen beanstandet.

21

Die Abmahnkosten sind gem. § 12 Abs.1 S.2 UWG von der Beklagten zu erstatten. Die Höhe des Anspruchs entspricht der Rechtsprechung des Senats.

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Wettbewerbsrecht: Werbung mit Produkten in „limitierter Stückzahl“ ist unzulässig

08.04.2016

Ist der Warenvorrat des Unternehmers so gering, dass der Verbraucher keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben, so ist eine Produktwerbung unzulässig.
Allgemeines

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 02. Dez. 2015 - 9 U 296/15 zitiert 7 §§.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 224/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 224/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 224/06 Verkündet am:
18. Juni 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Solange der Vorrat reicht
UWG (2008) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

a) Der Begriff der Bedingung in § 4 Nr. 4 UWG umfasst alle aus der Sicht des
Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit
einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen.

b) Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt
wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange
der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass
die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der
Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene
Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten
Nachfrage steht.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 224/06 - LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, beanstandet die im Klageantrag wiedergegebene Werbung der Beklagten für Parfümerieartikel, die am 29. Juni 2006 im Kölner Stadtanzeiger erschien.
2
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger beantragt, 1. es der Beklagten zu verbieten, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung Beim Kauf von Produkten der abgebildeten Marken, ab einem Wert von 45,00 €, erhalten Sie eine exklusive Strandtasche als Geschenk. * und dem Zusatz * solange der Vorrat reicht zu werben, wenn weitere Erläuterungen zu dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“ nicht erfolgen: 2. an den Kläger 176,56 € nebst 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Landgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG verneint. Hierzu hat es ausgeführt:
5
§ 4 Nr. 4 UWG verlange nicht die Angabe der Vorratsmenge. Es liege nahe, unter „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ allein solche Umstände zu verstehen, die der Verbraucher selbst gestalten müsse, um in den Genuss der ausgelobten Vorteile zu kommen. Aber auch wenn man mit dem Oberlandesgericht Köln (GRUR-RR 2006, 57, 58) unter „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ zukünftige Ereignisse jedweder Art verstehe, könne von der Beklagten eine nähere Angabe zur Angebotsmenge nicht verlangt werden, da sie sinnlos wäre. Denn eine Angabe der Stückzahl helfe dem Verbraucher nicht bei seiner Entscheidung, ob es sich lohne, etwa am Abend des ersten Tages der Werbeaktion das Ladenlokal aufzusuchen oder nicht.
6
II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG zu Recht nicht auf den Streitfall angewendet.
7
1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu unbestimmt. Es ist nicht erforderlich, den Zusatz „Solange der Vorrat reicht“ näher zu erläutern.
8
Die Klage wendet sich nur gegen den Zusatz „Solange der Vorrat reicht“ ohne jegliche weitere Erläuterungen. Der Gegenstand der Klage ist damit kon- kret bestimmt. Es ist allein Sache der Beklagten, im Falle ihrer Verurteilung ausreichende Erläuterungen zu finden.
9
2. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden.
10
3. Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2009 – I ZR 194/06, GRUR 2009, 1064 Tz. 14 ff. = WRP 2009, 1229 – Geld-zurück-Garantie II).
11
4. Die beanstandete Werbung der Beklagten ist zwar eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG in Form einer Zugabe. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, über die Angabe „solange der Vorrat reicht“ hinaus weitere Erläuterungen zu den beworbenen Zugaben zu geben.
12
a) Allerdings handelt es sich bei einer mengenmäßigen Beschränkung verfügbarer Zugaben nicht anders als bei der Befristung einer Werbeaktion um eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (OLG Köln GRUR-RR 2006, 57, 58; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 56; a.A. Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 684 f.).
13
Die in § 4 Nr. 4 UWG verwendete Formulierung geht auf Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zurück. Im Interesse des mit dieser Bestimmung bezweckten Verbraucherschutzes ist der Begriff der Bedingung weit auszulegen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm , UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 4.9). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind damit nicht nur Umstände gemeint, die in der Person des Verbrauchers liegen oder die der Verbraucher durch sein Verhalten beeinflussen kann. Der Begriff erfasst vielmehr alle aus der Sicht des Verbrauchers nicht ohne weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, in den Genuss der Vergünstigung zu gelangen. Dies können auch mengenmäßige Beschränkungen einer in Aussicht gestellten Zugabe sein. Unbegründet ist demgegenüber die vom Landgericht geäußerte Befürchtung, dass bei einem objektiven Verständnis des Begriffs der Bedingung über eine Fülle von Umständen – wie etwa die Öffnungszeiten des fraglichen Geschäftslokals – informiert werden müsste, von denen die Gewährung der Vergünstigung ebenfalls abhängig sei. Dass eine in Aussicht gestellte Zugabe nur während der Öffnungszeiten des Geschäftslokals gewährt wird, stellt eine Einschränkung dar, die der Verbraucher ohne weiteres erwartet.
14
b) Der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ genügt , um den Verbraucher darüber zu informieren, dass bei Erwerb der Hauptware mit der Vergünstigung nicht sicher gerechnet werden kann.
15
Wird mit einer Zugabe geworben, erwartet der Verbraucher, beim Erwerb der Hauptware die Zugabe zu erhalten. Für seine Entscheidung, sich näher mit dem beworbenen Angebot zu befassen, muss er wissen, ob diese Erwartung uneingeschränkt zutrifft oder ob die Zugabe nur in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden ist. In letzterem Falle ist der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“ notwendig, aber auch ausreichend. Weitere Angaben darüber, in welchem Umfang die als Zugabe zu gewährende Ware vorhanden ist, sind im Interesse der Transparenz nicht geboten. Durch den auf die Zugabe bezogenen Hinweis „solange der Vorrat reicht“ erfährt der Verbraucher , dass die Zugabe nicht unbegrenzt und auch nicht im selben Umfang wie die beworbene Hauptware verfügbar ist. Er weiß in diesem Fall, dass keine Gewähr besteht, beim Erwerb der Hauptware auch in den Genuss der Zugabe zu kommen, und erkennt, dass sich seine Chancen durch einen raschen Kaufentschluss erhöhen. Weitere Informationen, etwa über die Anzahl der vom Unternehmen am Erscheinungstag der Werbung vor Geschäftsöffnung bereitgehaltenen Zugaben, könnten dem Verbraucher ohnehin keinen Aufschluss darüber geben, ob er zu einem bestimmten Zeitpunkt, zu dem er das fragliche Geschäftslokal aufsuchen möchte, noch in den Genuss der Zugabe kommen kann.
16
c) Dies ändert nichts daran, dass der Hinweis „solange der Vorrat reicht“ im Einzelfall irreführend sein kann, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht, so dass der Verbraucher auch innerhalb einer zumutbaren kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung von vornherein keine realistische Chance hat, in den Genuss der Zugabe zu gelangen. Eine solche Irrefüh- rung hat der Kläger indessen nicht behauptet. Sie ist auch nicht Gegenstand seines Antrags.
17
5. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zusteht, kann ihm auch keine Abmahnpauschale zugesprochen werden.
18
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanz:
LG Köln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 81 O 186/06 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.