Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. März 2014 - 2 Ws 374/13 (Vollz)

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0313.2WS374.13VOLLZ.0A
bei uns veröffentlicht am13.03.2014

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … (Antragsgegner) wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 11. April 2013 aufgehoben.

2. Der Antrag des Sicherungsverwahrten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 26. Juni 2012 hat sich erledigt.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Rechtsbeschwerdeverfahren und die insoweit notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.

4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befindet sich nach Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen sexueller Nötigung sowie Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aufgrund Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 3. August 1992 seit dem 26. April 2002 in der Sicherungsverwahrung; die Maßregel wird seit dem 19. Januar 2010 in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … vollzogen.

2

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Juli 2012 wandte sich der Antragsteller gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2012; darin heißt es zur Gewährung von Vollzugslockerungen, es werde nunmehr geprüft, ob man in einen Lockerungsprozess mit gestufter Verantwortungsübernahme entsprechend dem Gutachten des externen Sachverständigen Dr. B. „einsteigen könne“. Über die Gewährung von Ausführungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StVollzG) hinaus seien zunächst keine Vollzugslockerungen vorgesehen. Der Antragsteller begehrte, die Regelungen über die Gewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm weitergehende Vollzugslockerungen zumindest in Form von (begleiteten) Ausgängen zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. September 2012 wies die Strafvollstreckungskammer diese Anträge zurück.

3

Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 21. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (2 Ws 1156/12 Vollz). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nur zur Rechtmäßigkeit der Versagung von unbegleiteten Ausgängen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG verhalte, wobei jedoch verkannt worden sei, dass der Antragsteller darüber hinausgehende begleitete Ausgänge zur Vorbereitung seiner Entlassung gemäß § 134 StVollzG begehre.

4

Am 15. März 2013 wurde der Vollzugsplan für den Antragsteller erneut fortgeschrieben. Darin heißt es nunmehr, dass Ausgänge in Begleitung des Sozialdienstes angestrebt würden, um dem Antragsteller zu ermöglichen, Behörden und Ämter aufzusuchen, um die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wohnsitznahme mit seiner Lebensgefährtin zu schaffen. Begleitausgänge dieser Art wurden am 28. Mai, 30. Juli und 16. August 2013 durchgeführt; sie verliefen beanstandungsfrei.

5

Mit Beschluss vom 11. April 2013 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 26. Juni 2012 in Bezug auf die Ausführungen zu Vollzugslockerungen aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller weitere begleitete Ausgänge zu gewähren. Gegen den ihm am 17. April 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 16. Mai 2013 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beanstandet, dass die von der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung von Vollzugslockerungen in Gestalt von - zunächst - weiteren begleiteten Ausgängen angesichts des der Vollzugsanstalt eingeräumten Ermessens unzulässig sei und beantragt, die Sache unter Aufhebung der Entscheidung zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat sich dem angeschlossen. Der Antragsteller beantragt, hinsichtlich seines ursprünglichen Antrags auf Gewährung von begleiteten Ausgängen die Erledigung der angegriffenen Maßnahme auszusprechen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist mit der erhobenen Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob und inwieweit sich durch die weitere Fortschreibung des Vollzugsplans der Rechtsschutz gegen eine frühere Fortschreibung erledigt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und vom Senat bislang noch nicht entschieden.

8

Eine Maßnahme ist erledigt, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (Calliess/Müller-Dietz; StVollzG, 11. Aufl. § 115 Rn. 14 mwN). Grundsätzlich führt die Fortschreibung des Vollzugsplans dazu, dass sich ein gegen die vorausgegangene Fortschreibung gerichtetes Rechtsschutzbegehren erledigt, es sei denn, die angegriffenen Regelungen sind auch in der weiteren Fortschreibung unverändert geblieben (vgl. OLG Celle 1 Ws 553/10 [StrVollz] v. 28.02.2013 - juris Rn. 9; a.A. OLG Hamburg 3 Vollz (Ws) 28/07 v. 13.06.2007 - juris Rn. 48). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das erledigende Ereignis vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgt. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG liegt darin nicht, da der Antragsteller in solchen Fällen in das Feststellungsverfahren übergehen und gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG die Feststellung beantragen kann, dass die angegriffene Vollzugsplanfortschreibung rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Hierfür ist ihm, jedenfalls dann, wenn es um Vollzugslockerungen und damit um sein verfassungsrechtlich geschütztes Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geht, das erforderliche Feststellungsinteresse zuzubilligen (BVerfG 2 BvR 166/11 v. 19.12.2012 - juris Rn. 14 ff.).

9

Im hier zu entscheidenden Fall ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2012 durch die Fortschreibung vom 15. März 2013 vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gegenstandslos geworden. Dem ursprünglich berechtigten Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist umfassend Rechnung getragen worden, und zwar sowohl im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des vom externen Sachverständigen Dr. B. vorgeschlagenen gestuften Lockerungskonzepts als auch durch die Gewährung begleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entlassung gemäß § 134 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG (bzw. seit dem 1. Juni 2013 Begleitausgänge gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 LSVVollzG).

10

Da der Antragsteller einen Feststellungsantrag gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG nicht gestellt hat, war eine Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht mehr veranlasst. Vielmehr ist nur noch die Erledigung der Sache festzustellen und über die Frage der Kostenverteilung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen hier von der Staatskasse zu tragen sind, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet war. Er hätte - ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses (Vollzugsplanfortschreibung vom 15. März 2013) - unter gebührender Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresses des Antragstellers zur Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2013 und zur Verpflichtung des Antragsgegners geführt, unter Berücksichtigung des vom externen Sachverständigen vorgeschlagenen Konzepts nochmals in die Prüfung von Vollzugslockerungen, jedenfalls in Gestalt von Begleitausgängen, einzutreten, so wie dies tatsächlich durch die Fortschreibung vom 15. März 2013 auch geschehen ist.

11

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der hohen Bedeutung der Sache für den Antragsteller und weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 120 Abs. 2 StVollzG iVm § 121 Abs. 2 ZPO), jedenfalls aber nicht unangebracht war, ist die Bemessung mit 4.000,- Euro angemessen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 - in dieser Sache).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. März 2014 - 2 Ws 374/13 (Vollz)

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. März 2014 - 2 Ws 374/13 (Vollz)

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. März 2014 - 2 Ws 374/13 (Vollz) zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 134 Entlassungsvorbereitung


Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

Referenzen

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.