Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 134 Entlassungsvorbereitung

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

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(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbe
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published on 13/03/2014 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt … (Antragsgegner) wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz
published on 17/01/2011 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 9. November 2010 aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antrag des.
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(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen zur Vorbereitung der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewähren. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 5 gelten entsprechend. (2) Dem Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. Er kann insbesondere...