Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Apr. 2016 - 2 Ws 28/16 Vollz

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0426.2WS28.16VOLLZ.0A
bei uns veröffentlicht am26.04.2016

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 16. Dezember 2015 sowie der mündliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vom Antragsteller anlässlich eines Begleitausgangs nicht verbrauchtes Taschengeld seinem Taschengeldkonto gutzuschreiben.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe und war bis zum 17. Februar 2016 in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez inhaftiert; er wurde am 18. Februar 2016 in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken verlegt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 16. Dezember 2015, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Oktober 2015 zurückgewiesen worden ist.

2

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin am 28. September 2015 schriftlich auf, den nicht verbrauchten Teil seines zu einem Begleitausgang mitgenommenen Taschengelds wieder seinem Taschengeldkonto gutzuschreiben. Dies lehnte die Antragsgegnerin, welche die Beträge nach vorangegangenen Begleitausgängen jeweils als „zweckgebundenes Eigengeld“ verbucht hatte, mit mündlich eröffneter Verfügung vom 2. Oktober 2015 ab.

3

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am 8. Oktober 2015. Er beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Dezember 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 21. Dezember 2015 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. Dezember 2015 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz Rechtsbeschwerde eingelegt; er rügt die Verletzung materiellen Rechts in nicht weiter ausgeführter Form.

4

Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 29. Februar 2016 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

5

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Es ist geboten, die Nachprüfung des Beschlusses aus den nachfolgend zu Ziffer 3. genannten Gründen zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

2.

6

Infolge der Verlegung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken ist eine Erledigung des Verfahrens nicht eingetreten. Denn die mit der Verbuchung nicht aufgebrauchten Taschengelds als zweckgebundenes Eigengeld verbundene Beschwer des Antragstellers, die daraus resultiert, dass er über dieses Geld nicht mehr frei verfügen kann, dauert fort (vgl. Senatsbeschluss 2 Ws 374/13 v. 13.03.2014). Das Geld steht ihm auch in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken nicht als Taschengeld, sondern als (zweckgebundenes) Eigengeld mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen zur Verfügung.

3.

7

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

8

Die angefochtene Entscheidung hält der Nachprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge nicht stand. Entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer ist die Verbuchung des anlässlich eines Begleitausgangs nicht verbrauchten Taschengelds als zweckgebundenes Eigengeld rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

a)

9

§ 66 LJVollzG bietet für die vom Antragsteller beanstandete Vorgehensweise keine gesetzliche Grundlage. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift besteht das Eigengeld aus Beträgen, die die Gefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, sowie der Vergütung (§ 65 LJVollzG), soweit diese nicht im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe als Hausgeld und im Vollzug der Freiheitsstrafe als Haftkostenbeitrag in Anspruch genommen wird. Das bei Vollzugslockerungen nicht verbrauchte Taschengeld unterfällt keiner dieser Kategorien. Es handelt sich insbesondere nicht um Beträge, die der Gefangene „bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringt“. Wie das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2016 zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich diese Formulierung auf die Erstaufnahme des Gefangenen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die bei der Aufnahme mitgebrachten Gelder denjenigen gegenüberstellt, die Strafgefangene während der Haftzeit erhalten. Gestützt wird diese Auslegung zusätzlich durch die Gesetzesbegründung. Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht die Vorschrift des § 66 Abs. 1 LJVollzG dem früheren § 61 LJStVollzG (vgl. Drs. 16/1910, S. 140); danach bestand das Eigengeld aus Beträgen, die der Gefangene bei Strafantritt in die Anstalt mitbrachte, Geldern, die ihm während der Haftzeit zugingen, und Bezügen, die nicht als Hausgeld in Anspruch genommen wurden. Auch § 12 LJVollzG, der das Aufnahmeverfahren regelt, spricht für ein solches Verständnis, da das dort vorgesehene Verfahren - mit Zugangsgespräch, Information, ärztlicher Untersuchung, Hilfsmaßnahmen zu Beginn der Haft, Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen - die Erstaufnahme im Vollzug betrifft und gerade nicht nach jeder Lockerungsgewährung erneut durchgeführt wird. Gemäß § 45 Abs. 4 LJVollzG wird die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe durch Vollzugslockerungen nicht unterbrochen. Ein Gefangener, der aus einer Vollzugslockerung in die Anstalt zurückkehrt, wird deshalb nicht im Sinne von § 66 Abs. 1 LJVollzG in die Anstalt „aufgenommen“.

10

Auch handelt es sich bei dem nicht verbrauchten Taschengeld nicht um Beträge, die der Gefangene während der Haftzeit „erhält“. Erhalten hat der Strafgefangene das Taschengeld bereits mit Gutschrift auf dem für ihn geführten Taschengeldkonto, was gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 LJVollzG zu Beginn des Monats im Voraus zu geschehen hat (vgl. hierzu den Senatsbeschluss 2 Ws 499/14 v. 04.11.2014 - NStZ-RR 2014, 124); ein späterer nochmaliger Erwerbsvorgang als Eigengeld ist damit ausgeschlossen.

b)

11

Entgegen der Auffassung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz findet § 66 Abs. 1 LJVollzG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine analoge Anwendung. Denn es fehlt an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Landesgesetzgeber hat das Taschengeld in § 67 LJVollzG abschließend geregelt. Es beträgt 14 v.H. der Eckvergütung und wird bedürftigen Strafgefangenen zu Beginn des Monats im Voraus, d.h. zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats gewährt (§ 67 Abs. 4 S. 1 LJVollzG; vgl. hierzu Senat aaO.). Bedürftig sind Strafgefangene, soweit ihnen aus Hausgeld und Eigengeld monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldsatzes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht (§ 67 Abs. 1 S. 2 LJVollzG). Wird Taschengeld gutgeschrieben, so kann es nicht nachträglich mit einer (anderen) Zweckbindung umgebucht werden, denn dies käme einem Widerruf der Taschengeldgewährung gleich, für den eine gesetzliche Ermächtigung nicht besteht.

c)

12

Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Praxis der Verbuchung nicht aufgebrauchten Taschengelds als zweckgebundenes Eigengeld widerspricht aber auch Sinne und Zweck der Taschengeldgewährung für Strafgefangene. Die Gewährung von Taschengeld soll dem einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Anstalt hinausgehen (vgl. Senat, 2 Ws 96/15 [Vollz] v. 08.06.2015 - FS 2016, 78 ). Mit ihm soll insbesondere behandlungsfeindlichen subkulturellen Abhängigkeiten von Mitgefangenen entgegengewirkt werden (vgl. Senat, 2 Ws 499/14 [Vollz] v. 04.11.2014 - NStZ-RR 2015, 124 ). Da das Taschengeld der persönlichen Verwendung vorbehalten ist, ist der Anspruch auf Gutschrift analog § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar und damit - anders als beim Eigengeld - dem Zugriff potentieller Gläubiger entzogen (vgl. Nestler, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, aaO. Rn. F 154; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 46 Rn. 3 mwN.).

13

Gemäß § 67 Abs. 5 LJVollzG dürfen die Strafgefangenen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen des LJVollzG frei verfügen, d.h. sie dürfen (und sollen) selbst entscheiden, ob und für welchen Zweck sie ihr Taschengeld ausgeben wollen. Sie können von den in der Anstalt angebo-tenen Einkaufsmöglichkeiten Gebrauch machen, das Taschengeld aber auch für andere Zwecke als den Einkauf von Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln einsetzen, etwa zum Bestellen von Waren über den Versandhandel, für Telefonkosten oder zur Überweisung an Angehörige (vgl. Senat, 2 Ws 96/15 v. 08.06.2015 - FS 2016, 78 ; 2 Ws 499/14 [Vollz] v. 04.11.2014 - NStZ-RR 2015, 124 ). Dem Strafgefangenen wird auch nicht verwehrt, das Taschengeld anzusparen, denn es bleibt bei der Feststellung seiner Bedürftigkeit außer Betracht (§ 67 Abs. 1 S. 2 LJVollzG). Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, da er das Ansparen von Taschengeld als sinnvolles Ziel der Resozialisierung ansieht (vgl. Drs. 16/1910, S. 141). Auch die grundsätzlich freie Verfügbarkeit über das Taschengeld dient der Rehabilitation des Strafgefangenen, der dadurch lernen soll, seine Bedürfnisse den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anzupassen und mit diesem Geld zu haushalten.

14

Diesem Zweck läuft es zuwider, wenn einmal gewährtes Taschengeld nachträglich als Eigengeld oder als zweckgebundene Einzahlung deklariert wird. Wird es als Eigengeld nach § 66 LJVollzG verbucht, dann kann der Strafgefangene zwar grundsätzlich frei darüber verfügen (vgl. § 66 Abs. 2 S. 1 LJVollzG). Da der Anspruch auf Auszahlung von Eigengeld jedoch übertragbar ist, unterfällt er der Pfändungsmöglichkeit durch Gläubiger (§ 851 Abs. 1 ZPO), so dass die ursprünglich gerade wegen der Bedürftigkeit des Gefangenen gewährten Gelder seiner Verfügungsmacht faktisch entzogen werden und er in solche Abhängigkeiten gerät, welche die Gewährung von Taschengeld gerade verhindern soll. Aber selbst im Fall der - wie hier geschehenen - Verbuchung des nicht verbrauchten Taschengelds als zweckgebundenes Eigengeld wird die aus Gründen der Resozialisierung und zur Grundsicherung des Gefangenen gewährte freie Verfügungsbefugnis des Gefangenen über das Geld nachträglich stark eingeschränkt, auch wenn insoweit Unpfändbarkeit besteht (§ 70 S. 3 LJVollzG iVm. § 851 ZPO; vgl. hierzu den Senatsbeschluss 2 Ws 598/14 [Vollz] v. 12.01.2015). Denn der Gefangene kann das Geld dann nur noch für die in § 70 LJVollzG genannten Zwecke ausgeben, auch wenn er - wozu er berechtigt ist - Maßnahmen der Eingliederung im Sinne dieser Vorschrift gar nicht in Anspruch nehmen will.

d)

15

Die von der Antragsgegnerin vollzogene Praxis verletzt das Recht des Strafgefangenen auf freie Verfügbarkeit über das Taschengeld (§ 67 Abs. 5 LJVollzG) auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Sie dürfte nämlich die Gefangenen dazu verleiten, das auf einen Aufenthalt außerhalb der Anstalt mitgenommene Taschengeld weitestgehend auszugeben, was der Intention der Taschengeldgewährung widerspricht. Denn muss der Gefangene davon ausgehen, dass das während einer Vollzugslockerung nicht ausgegebene Taschengeld ihm nur noch für die in § 70 LJVollzG genannten Zwecke - und damit stark eingeschränkt - zur Verfügung steht, könnte er sich dazu gedrängt sehen, das Geld anlässlich der Vollzugslockerung irgendwie, auch sinnlos, auszugeben, sei es durch den überteuerten Erwerb von Gegenständen, sei es zur Befriedigung tatsächlich nicht vorhandener Konsumbedürfnisse.

4.

16

Die Rechtsverletzung zieht deshalb die Aufhebung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach sich (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG). Da die Sache spruchreif ist, entscheidet der Senat an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) und hebt die beanstandete Maßnahme auf (§ 115 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Zugleich ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Gutschrift der fehlerhaft verbuchten Beträge auf dem Taschengeldkonto des Antragstellers vorzunehmen (§ 115 Abs. 4 S. 1 StVollzG).

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO. Eine Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht veranlasst, da das Kostenverzeichnis zum GKG (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für das gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nur bei Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie bei Verwerfung oder Rücknahme der Rechtsbeschwerde Gebühren vorsieht (vgl. Nrn. 3810 ff. KV-GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Apr. 2016 - 2 Ws 28/16 Vollz

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Apr. 2016 - 2 Ws 28/16 Vollz

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. Apr. 2016 - 2 Ws 28/16 Vollz zitiert 10 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851 Nicht übertragbare Forderungen


(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 17 Anspruch


(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen z

Referenzen

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.