Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. März 2014 - 2 Ws 100/14

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2013, soweit dadurch sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 9. August 2013 als unzulässig verworfen wurde, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28. Juni 2012, das seit demselben Tag rechtskräftig ist, wegen eines im Frühjahr 2011 zum Nachteil seines Wohnungsnachbarn S. begangenen Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil desselben Gerichts vom 5. Juli 2011 (wegen Diebstahls geringwertiger Sachen) gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe setzte das Gericht auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Es unterstellte den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und machte ihm zur Auflage, einen Geldbetrag von 500 € in monatlichen Raten von je 50 € ab dem 15. August 2012 an die Staatskasse zu zahlen. Am 8. November 2012, 3. Januar 2013 und 7. März 2013 gingen drei Ratenzahlungen zu je 50 € bei der Gerichtszahlstelle ein.
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Nachdem die Staatsanwaltschaft Koblenz im Juni 2013 den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung der Bewährungsauflage beantragt hatte, der Verurteilte zu dem auf den 26. Juni 2013 bestimmten Anhörungstermin nicht erschienen war und sich auch nicht schriftlich geäußert hatte, widerrief das Amtsgericht Koblenz durch Beschluss vom 9. August 2013 die durch Urteil vom 28. Juni 2012 bewilligte Strafaussetzung. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 13. August 2013 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
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Am 9. September 2013 erschien der Verurteilte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Koblenz und unterzeichnete eine Erklärung, wonach er gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei seiner Heimkehr von der Nachtschicht am selben Morgen habe er einen Umschlag mit dem Widerrufsbeschluss vor seiner Haustür vorgefunden. Sein Nachbar S. habe ihm daraufhin erklärt, er habe den Brief aus dem Briefkasten genommen, zwischen seine Unterlagen gelegt und dann vergessen, ihm diesen auszuhändigen. Er habe seit zwei Monaten (wieder) eine Arbeitsstelle und wolle die nächste Rate bezahlen, sobald er am 17. September 2013 sein neues Gehalt habe.
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Mit am 13. November 2013 durch Einlage in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestelltes Anschreiben der Berichterstatterin der Beschwerdekammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2013 wurde dem Verurteilten Gelegenheit zur Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsvorbringens, insbesondere Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Nachbarn S., binnen einer Woche gegeben. Nachdem der Verurteilte darauf nicht reagiert hatte, verwarf die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 19. Dezember 2013 seine sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss wegen Verfristung und seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung als unzulässig. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 17. Januar 2014 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Versagung der Wiedereinsetzung sofortige Beschwerde statthaft ist, zugestellt.
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Am 23. Januar 2014 erschien der Verurteilte abermals auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Koblenz und unterzeichnete eine am 24. Januar 2014 bei dem Landgericht Koblenz eingegangene Erklärung, wonach er gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2013 sofortige Beschwerde einlegt. Zur Begründung führte er aus, er habe über Wochen versucht, seinen Nachbarn S. zu erreichen, damit dieser seine Angaben bestätige. Seine Anrufe in Krankenhäusern und die Befragung von Bekannten seien ergebnislos geblieben. Im November oder Dezember habe er dann die von der Polizei versiegelte Wohnungseingangstür seines Nachbarn bemerkt, der mehrere Tage lang tot in der Wohnung gelegen haben solle. Sein Nachbar könne deshalb nicht mehr bezeugen, dass er ihm den Widerrufsbeschluss zu spät übergeben habe. Er wolle nach wie vor der Bewährungsauflage nachkommen.
II.
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1. Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO gegen die den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende Entscheidung statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wahrt die Schriftform des § 306 Abs. 1 Alt. 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. 132, 133 m.w.N.) und ging auch innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Koblenz ein.
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2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.
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a) Der Bewährungswiderrufsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 9. August 2013 ist dem Verurteilten ordnungsgemäß zugestellt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen, ordnungsgemäß ausgestellten Zustellungsurkunde vom 13. August 2013 ist dem Verurteilten an diesem Tag der Bewährungswiderrufsbeschluss gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Als öffentliche Urkunde begründet diese gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich demzufolge auch darauf, dass der Postzusteller die Sendung am 13. August 2013 in einen zur Wohnung des Verurteilten gehörenden Briefkasten eingeworfen hat (Senat, Beschluss vom 19.03.2012 - 2 Ws 122/12; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 349; BVerfG NJW 1992, 225; NJW-RR 2002, 1008). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Gegenbeweis ist hier nicht geführt. Aus dem bei den Akten befindlichen Bericht der Bewährungshelferin vom 7. März 2013 ergibt sich zwar, dass der Verurteilte sich den Briefkasten mit seinem Nachbarn teilt, der ihm die für ihn bestimmte Post (Schreiben der Bewährungshelferin) vermutlich nicht immer ausgehändigt habe. Eine Ersatzzustellung in einen Gemeinschaftsbriefkasten ist aber wirksam, wenn dieser eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, der Adressat typischerweise seine Post über diese Einrichtung erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist (BGH NJW 2011, 2440; Senat a.a.O. m.w.N.). Durch die Anforderungen des § 180 Satz 1 ZPO an die Empfangseinrichtungen, in die das zuzustellende Schriftstück eingelegt werden darf, soll insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleistet werden, dass der Adressat mit hinreichender Sicherheit in die Lage versetzt wird, den Inhalt der Sendung auch tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt indessen in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adressaten. Er verfügt deshalb über einen Spielraum, darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Einrichtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hieran insbesondere bei einer förmlichen Zustellung auch zu seinem Nachteil festhalten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (BGH a.a.O.).
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b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten entspricht nicht den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 44, 45 StPO.
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a) Das ist allerdings nicht deshalb der Fall, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Glaubhaftmachung des Hinderungsgrunds fehlt. Für die Zulässigkeit des Antrags könnte hier ausnahmsweise das eigene Vorbringen des Antragstellers genügen. Denn er hat schlüssig dargelegt, dass ihm aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, jedwede Glaubhaftmachung unmöglich ist (Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rn. 9 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2009 - 1 SsBs 95/09). Aus dem vom Senat beigezogenen Todesermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz 2011 UJs 4860/14 ergibt sich, dass die Angaben des Verurteilten zum Tod seines Nachbarn S. zutreffend sind. Dieser ist am 10. Dezember 2013 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Er war zuletzt zwei bis drei Wochen zuvor lebend vom Vermieter gesehen worden.
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b) Das Antragsvorbringen des Verurteilten genügt indes nicht den inhaltlichen Voraussetzungen. Der Antrag muss nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, sondern auch über den Hinderungsgrund enthalten. Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedersetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (BGH StraFo 2013, 458; NStZ-RR 1999, 33; BGHR StPO § 45 Abs 2 Tatsachenvortrag 2 und 5; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 07.12.2010 - 1 Ws 563, 564/10, vom 14.02.2006 - 2 Ws 96/06 - und vom 09.07.2004 - 1 Ws 413/04; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013 - 3 Ws 3/13, juris; NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; VRS 85, 342; OLG Köln NStZ-RR 2009, 112; KG StraFo 2007, 244; NZV 2002, 47; Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rn. 5). Der Antragsteller muss alle Tatsachen so vollständig vortragen, dass ihnen – als wahr unterstellt – die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers ohne weiteres entnommen werden kann. Erforderlich ist hierzu eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Beantwortung der Frage bedeutsam sind, wie und aufgrund welcher Umstände es zu der Versäumung der Frist gekommen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 17.001.2013 - 3 Ws 3/13, juris; NZV 2009, 158; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die Antragsbegründung hätte sich zumindest dazu verhalten müssen, wie die Post aus dem Gemeinschaftsbriefkasten entnommen wird, ob und gegebenenfalls wie sie auf die Mietparteien verteilt wird, in welchem Umfang es in der Vergangenheit bereits dazu gekommen ist, dass S. dem Antragsteller Post vorenthalten hat, und ob und gegebenenfalls welche Vorkehrungen der Verurteilte vor diesem Hintergrund getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihn die für ihn bestimmten Postsendungen künftig zuverlässig erreichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.001.2013 - 3 Ws 3/13, juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 349). Zu Ausführungen, aus welchen Gründen es ausgeschlossen sein soll, dass eigene fehlende Sorgfalt für die Fristversäumung ursächlich ist, bestand umso mehr Veranlassung, als der Verurteilte sich bereits im Februar 2013 gegenüber der Bewährungshelferin darauf berufen hatte, ihre Anschreiben vermutlich deshalb nicht erhalten zu haben, weil er sich einen Briefkasten mit seinem Nachbarn teile und dieser ihm die Post offensichtlich nicht immer ausgehändigt habe. Sollte dies zutreffen, hätte für den Verurteilten bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt Veranlassung bestanden, durch Anbringen eines eigenen Briefkastens für Abhilfe zu sorgen, was er seiner Bewährungshelferin im Februar 2013 auch zugesagt, aber offensichtlich über Monate nicht umgesetzt hat. Auf das Anschreiben des Senatsvorsitzenden vom 20. Februar 2014, durch das ihm Gelegenheit gegeben wurde, ergänzende Angaben zu den näheren Umständen zu machen, hat der Verurteilte nicht reagiert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.