Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Okt. 2013 - 2 SsRs 90/13

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:1023.2SSRS90.13.0A
23.10.2013

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Tenor

Der Antrag des Betroffenen, seine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 26. Juni 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

I.

1

Nach Anhörung des Betroffenen hat die Kreisverwaltung M. durch Bußgeldbescheid vom 5. Juli 2012 gegen ihn eine Geldbuße von 80 € wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h festgesetzt. Ihm wird zur Last gelegt, am 12. April 2012 um 12:05 Uhr auf einem näher bezeichneten Streckenabschnitt der BAB A3 die dort angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h überschritten zu haben.

2

Nach Einspruchseinlegung gab das Amtsgericht ein Gutachten zur Klärung der Fahreridentität in Auftrag und bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 17. April 2013. Nach drei Terminsverlegungen wegen Verhinderung des Verteidigers bestimmte der Bußgeldrichter letztlich Hauptverhandlungstermin auf den 26. Juni 2013 um 9:30 Uhr.

3

Mit Telefax vom 25. Juni 2013, 14:19 Uhr, beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin aufzuheben, weil der Betroffene an Brechdurchfall erkrankt sei. Hilfsweise beantragte er, die Hauptverhandlung auszusetzen, um weitere Unterlagen und Beweismaterialien beizuziehen, unter anderem den Falldatensatz der Messreihe. Mit um 14:36 Uhr übermittelten Telefax teilte der Bußgeldrichter dem Verteidiger mit, dass das vorlegte ärztliche Attest vom 25. Juni 2013 - das zweitägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte - zur Entschuldigung nicht geeignet sei, der Termin bestehen bleibe und ergänzende Fragen zu klären seien, nach deren Beantwortung erneut über den Terminverlegungsantrag entschieden werden könne. Auch dem Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung könne nicht entsprochen werden; der Falldatensatz müsse nicht herausgegeben werden, weil es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele und keinerlei Hinweise für eine fehlerhafte Messung gegeben seien. Um 17:41 Uhr übermittelte der Verteidiger dem Amtsgericht ein weiteres Telefax, in welchem er erneut Aufhebung des Hauptverhandlungstermins beantragte und als Erklärung des Betroffenen mitteilte, dieser räume die Fahrereigenschaft ein, so dass die Sachverständige abgeladen werden könne. Außerdem gab er eine Erklärung des Betroffenen über dessen Gesundheitszustand wieder, wonach dieser wegen der mit der Durchfallerkrankung verbundenen Kreislaufstörungen, die mit Erbrechen und Schwindel einhergingen, verhandlungs- und reiseunfähig sei. Um 20:05 Uhr übermittelte der mit Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG ausgestattete Verteidiger dem Amtsgericht ein weiteres Telefax, in dem er beantragte, den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 26. Juni 2013 zu entbinden. Zur Begründung führte er aus (Bl. 133 d.A.):

4

„Der Betroffene hat sich zur Sache geäußert. Weitere Angaben zur Sache wird er nicht machen.

5

Eine Anwesenheit des Betroffenen ist auch zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Insbesondere steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen aufgrund seiner Einlassung fest.

6

Der Betroffene ist anwaltlich vertreten. Der Unterzeichner ist zur Verteidigung und Vertretung des Betroffenen auch für den Fall von dessen Abwesenheit bevollmächtigt.“

7

Am 26. Juni 2013 teilte das Amtsgericht der Sachverständigen um 7:29 Uhr per E-Mail mit, dass sie um 9:30 Uhr nicht zu erscheinen brauche. Nachdem nach Zuwarten bis 10:10 Uhr weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, entband der Bußgeldrichter durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu diesem Hauptverhandlungstermin und wies den Antrag auf Terminsaufhebung zurück. Anschließend wurde die Hauptverhandlung gestützt auf § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt und der Betroffene durch Urteil vom selben Tag wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 29 km/h zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Das schriftliche Urteil befasst sich wie folgt mit den am Tag vor der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (UA S. 3):

8

„Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 25.06.2013 beantragt, den Termin zur Hauptverhandlung vom 26.06.2013 zu verlegen. Mit Beschluss vom 25.06.2013 hat das Gericht den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 128 der Akten verwiesen. Dem Verlegungsantrag war nicht stattzugeben, nachdem die Hauptverhandlung bereits 3 Mal auf Antrag des Verteidigers verlegt worden war und das vorgelegte ärztliche Attest nicht geeignet war zu klären, ob der Betroffene tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig erkrankt war. Ebenso zurückzuweisen war sein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, da dem Verteidiger alle Unterlagen für eine ordnungsgemäße Verteidigung zur Verfügung standen.“

9

Gegen das dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei der Akte befand (Bl. 58 d.A.), am 17. Juli 2013 zugestellte Urteil (Bl. 163 d.A.), hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz vom selben Tag Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 159 d.A.). Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren und unter anderem den Falldatensatz der Messreihe beizuziehen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 gewährte der Bußgeldrichter ihm Einsicht in die Akten (Bl. 159 d.A.), in denen sich in der Hülle Bl. 101 der Datenträger mit den Datensätzen der am Tattag am Tatort durchgeführten Messreihe befand. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 reichte der Verteidiger die Akte zurück (Bl. 164 d.A.). Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 26. August 2013, der am selben Tag per Telefax bei dem Amtsgericht einging, begründet. Er beantragt gestützt auf zwei Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie die Sachrüge Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

II.

10

Das an sich statthafte (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 und 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Da eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

12

Beide Zulassungsgründe liegen nicht vor.

13

1. Die Nachprüfung des Urteils ist zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung ist nicht entscheidend, ob das sachliche Recht oder das Verfahrensrecht im Einzelfall zutreffend angewendet worden ist, sondern allein, ob der vorliegende Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (BGHSt 24, 15 <21>). Das ist hier nicht der Fall, denn die Anforderungen an die Gestaltung der richterlichen Unterschrift unter schriftlichen Urteilen sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH NJW 1985, 1227; NJW 1997, 3380; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348 m.w.N.).

14

2. Beide Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs genügen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG und sind daher unzulässig.

15

a) Der Betroffene beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung des im zweiten Schreiben des Verteidigers vom 25. Juni 2013 im Hinblick auf die geltend gemachte krankheitsbedingte Verhinderung des Betroffenen gestellten Terminsaufhebungsantrags.

16

aa) Es trifft zwar zu, dass nach herrschender Auffassung die Hauptverhandlung bei zulässiger Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht auch im Fall des entschuldigten Ausbleibens (trotz Entbindung) nicht durchgeführt werden darf (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 73 Rn. 19; Senge in: KK-OWiG, 3. Aufl., § 73 Rn. 9, 10 m.w.N.; a.A. Krumm DAR 2008, 413, 416, der im Entbindungsantrag immer eine Zustimmung zur Sachentscheidung in Abwesenheit sieht, weshalb es auf den späteren Wunsch, erscheinen zu wollen, nicht ankomme), weil das Anwesenheitsrecht durch die Befugnis, sich gemäß § 73 Abs. 3 OWiG vertreten zu lassen, nicht eingeschränkt wird (OLG Köln NZV 2002, 241; BayObLG NZV 2001, 221). Ausnahmen werden für den Fall anerkannt, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten wird und dieser sich mit der Abwesenheitsverhandlung einverstanden erklärt (OLG Köln VRS 98, 150, 151; Göhler a.a.O.). So liegt der Fall hier aber nicht, weil auch der Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Ob der herrschenden Auffassung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar hätte das Amtsgericht danach den Verlegungsantrag nur ablehnen dürfen, wenn es den durch den ersten und zweiten Verteidigerschriftsatz vorgetragenen Anhaltspunkten dafür, dass das Ausbleiben des Betroffenen entschuldigt sein kann, durch eigene Ermittlungen im Freibeweisverfahren, etwa durch ein Telefonat mit der behandelnden Ärztin, nachgegangen und das Ausbleiben sodann als nicht ausreichend entschuldigt angesehen hätte. Wie bei der Prüfung der Verwerfungsvoraussetzungen nach § 329 Abs. 1 StPO oder § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nur darauf an, ob der Betroffene entschuldigt ist, nicht aber, ob er sich genügend entschuldigt hat. Deshalb ist bei Anhaltspunkten für ein berechtigtes Fernbleiben im Wege des Freibeweises zu klären, ob das Fernbleiben genügend entschuldigt ist. Der Betroffene ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes verpflichtet. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des Betroffenen oder an der Beweiskraft der vorgelegten Urkunden rechtfertigen die Verwerfung nicht. Sie setzt vielmehr voraus, dass ein Sachverhalt unzureichender Entschuldigung zur Überzeugung des Gerichts feststeht (stg. Rspr. des OLG Koblenz, z.B. Beschluss vom 15.07.2005 - 1 Ss 213/05; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 329 Rn. 18 f. m. zahlr. w. N.). Diesen Anforderungen entsprach die Ablehnung des Verlegungsantrags nicht.

17

bb) Selbst wenn der dargelegten herrschenden Auffassung zum Zusammentreffen von begründetem Entbindungsantrag und Entschuldigungsgründen zu folgen wäre, kann die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs keinen Erfolg haben. Denn es fehlen ausreichende Ausführungen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Solche sind nur im Falle des § 74 Abs. 2 OWiG, der hier nicht vorliegt, entbehrlich (OLG Köln NZV 1999, 264 ff.; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16c). Der Verteidiger führt in der Rechtsmittelbegründung zwar Folgendes aus (Begründungsschrift S. 11):

18

„Denn wenn die Hauptverhandlung aufgehoben worden wäre, hätte der Betroffene an der neu terminierten Hauptverhandlung teilgenommen. Er hätte dann eingewandt, dass aufgrund der vom Gericht verwerteten Beweismittel entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Geschwindigkeitsbeschränkung vor der Messstelle nicht dreimal durch Verkehrszeichen jeweils sichtbar beidseits der Fahrbahn angeordnet war.

19

Dem Messprotokoll ist zu der Frage, ob die Verkehrszeichen am Tattag sichtbar waren, nämlich nichts zu entnehmen. Insbesondere kann dem Messprotokoll nicht ersehen werden, ob der Messbeamte die Verkehrszeichen vor der Messung überprüft hat. Zur Sichtbarkeit der Verkehrszeichen fehlen im Messprotokoll jegliche Angaben.“

20

Zu beanstanden ist bereits, dass die Ausführungen offen lassen, ob der Betroffene überhaupt das Fehlen jeglicher sichtbaren Beschilderung behaupten will oder ob er nicht eher nur einwenden will, aus dem vom Amtsgericht herangezogenen Beweismittel ergebe sich die entsprechende Urteilsfeststellung nicht ausdrücklich. Auf welche Beweismittel das Amtsgericht sein Urteil stützen würde, konnte dem Betroffenen vor Urteilserlass nicht bekannt sein. Dass er sich in einer neuen Hauptverhandlung entsprechend eingelassen hätte, erscheint schon deshalb fraglich. Darauf hätte das Rügevorbringen eingehen müssen. Das gilt umso mehr, als sich bei der Akte ein Beschilderungsplan „Stand: 12.07.2013“ befindet (Bl. 36 d.A.), aus dem sich ergibt, dass die drei Schilderpaare noch drei Monate nach der Tat an exakt derselben Stelle wie im Messprotokoll dargelegt aufgestellt waren. Auch dies teilt das Rügevorbringen nicht mit. Im Übrigen hätte es eines näheren Eingehens auf die beabsichtigten Erklärungen im Falle eines neuen Hauptverhandlungstermins auch schon deshalb bedurft, weil der Verteidiger in seinem dritten Schriftsatz vom 25. Juni 2013 zur Begründung des Entbindungsantrags mitgeteilt hatte, der Betroffene habe sich zur Sache geäußert und weitere Angaben zur Sache werde er nicht machen. Bei dieser Sachlage hätte es weiterer Darlegungen bedurft, aufgrund welcher Umstände der Betroffene im Widerspruch zu den Angaben seines Verteidigers nunmehr doch weitere Angaben zur Sache machen wollte (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 23 f.; OLG Köln VRS 98, 150, 152).

21

Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, auch im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene noch weitere Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Messung vorgebracht hätte (Begründungsschrift S. 11), genügt dies zur Darlegung, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte, schlechterdings nicht.

22

cc) Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn die Frage, ob die Verkehrszeichen überhaupt aufgestellt und ob sie sichtbar angebracht waren, betrifft das kognitive Element der Fahrlässigkeit (bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit), und war daher vom Tatrichter auch ohne gegenläufige Einlassung des Betroffenen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2013 - 4a SsRs 66/13).

23

b) Ferner beanstandet der Betroffene eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtgewährung der Einsichtnahme seines Verteidigers in den kompletten Datensatz der im Messzeitraum gefertigten Lichtbilder.

24

Das Rügevorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil ausreichende Ausführungen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte, fehlen. Der Datensatz befand sich auf einem Datenträger in Hülle Bl. 101 d.A. und stand dem Verteidiger durch die vier Wochen vor Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährte Akteneinsicht zur Verfügung. Selbst wenn im Falle der ohne Zulassung statthaften Rechtsbeschwerde hierhin ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO zu sehen wäre, ändert dies nichts daran, dass im Falle des auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Zulassungsantrags die Darlegung erforderlich ist, was der Betroffene bei rechtzeitiger Gewährung von Akteneinsicht vorgebracht hätte. Der Verteidiger hat insoweit lediglich ausgeführt, dass bei rechtzeitiger Einsicht in den Datensatz vor der Hauptverhandlung Gelegenheit bestanden hätte, den Falldatensatz zu prüfen bzw. durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und noch Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung vorzutragen. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen an die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Verteidiger hätte den Falldatensatz noch während laufender Rechtsbeschwerdebegründungsfrist prüfen und gegebenenfalls vortragen können, welche bisher fehlenden Anhaltspunkte er nunmehr für eine Fehlmessung gefunden hat.

25

Mit der Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt das Rechtsmittel als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.

(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.

(4) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.