Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2012 - 12 U 1089/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0730.12U1089.10.0A
bei uns veröffentlicht am30.07.2012

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien und der Streithelferin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land …[A] 146.113,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129.003,58 € seit dem 20.02.2003, aus weiteren 10.776,08 € seit dem 1.06.2003 und aus weiteren 6.333,87 € seit dem 7.12.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle ab dem 19.05.2003 dem Land …[A] entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schäden, die dem Land aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen an die frühere Rechtsreferendarin …[B], …[Z] aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.1994 in …[Y] entstanden sind und noch entstehen werden und gemäß § 98 LBG auf das Land …[A] übergegangen sind und noch übergehen werden, in vollem Umfang zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien und der Streithelferin werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden der Beklagten zu 89 % auferlegt; im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei - die Beklagte auch die Vollstreckung der Streithelferin - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei bzw. die Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz von Leistungen, die er an die Streithelferin anlässlich eines als Dienstunfall festgestellten Verkehrsunfalls vom 16.09.1994 erbrachte, und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige unfallbedingte Schäden.

2

Am 16.09.1994 befuhr die Streithelferin mit ihrem Pkw VW Golf Cabrio die B …[X] in Richtung K…[Y] Innenstadt. Ein Rückstau, der sich auf der …[W]brücke gebildet hatte, zwang sie verkehrsbedingt zum Halten. Hinter ihr hielten zwei weitere Fahrzeuge. Dem Versicherungsnehmer der Beklagten, …[C], gelang es nicht rechtzeitig abzubremsen. Er fuhr auf das Heck des zweiten hinter der Streithelferin haltenden Pkws auf, schob diesen auf das davor befindliche Fahrzeug auf und dieses wiederum auf den Pkw der Streithelferin. Der Aufprall führte bei dem Pkw der Streithelferin zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 9 und 14 km/h. Das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten an dem Unfall ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Unfall wurde mit Feststellungsbescheid vom 6.10.1994 als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG anerkannt.

3

Die Streithelferin befand sich zum Unfallzeitpunkt als Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Am Unfalltag war sie auf dem Weg zum Landgericht …[Y], um an einer Klausurbesprechung im Rahmen des bereits seit Juli 1994 laufenden Klausurenkurses zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen teilzunehmen. Die vorangegangenen Klausuren in der Verwaltungsarbeitsgemeinschaft und die bereits geschriebenen Arbeiten des Klausurenkurses hatte die Streithelferin nicht oder nur knapp bestanden. Der Prüfungszeitraum für die Absolvierung der Examensklausuren war für den 17.10. bis 28.10.1994 angesetzt. Infolge anhaltender Arbeitsunfähigkeit schrieb die Streithelferin diese Klausuren nicht mit und nahm erst an der darauffolgenden Examensperiode im April 1995 an der Zweiten juristischen Staatsprüfung teil. Mit einer von der Streithelferin im schriftlichen Teil erzielten Gesamtnote von 3,93 Punkten wurde sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung galt als "nicht bestanden". Nach weiterer mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit schied die Streithelferin mit Ablauf des 31.12.1996 aus dem Referendardienst aus. Außerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes legte die Streithelferin ihr Zweites juristisches Staatsexamen am 24.11.1997 mit der Gesamtnote "Ausreichend" (5 Punkte) erfolgreich ab.

4

Ein erstmals nach dem Verkehrsunfall aufgenommenes Arbeitsverhältnis bei einem Inkassounternehmen (…[D]), bei dem die Streithelferin bereits vor dem Verkehrsunfall tätig war, brach sie nach kurzer Zeit im Jahre 1999 ab. Weitere Versuche einer Arbeitsaufnahme folgten wegen der von der Streithelferin geklagten psychischen Beschwerden nicht.

5

Der Kläger erbrachte und erbringt für die Streithelferin Leistungen in Form von Dienstbezügen während der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, Heilbehandlungskosten, Unfallfürsorgeleistungen, Leistungen im Rahmen des Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG sowie Unterhaltsbeiträge nach § 38 BeamtVG. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung folgender Beträge:

6

1. Leistungen im Rahmen des Unfallausgleichs gemäß § 35 BeamtVG

        

für die Zeit vom 16.09.1994 bis 31.12.1996

13.766,62 €

                 

2. Leistungen im Rahmen des Unterhaltsbeitrages gemäß § 38 BeamtVG

        

ab 1.01.1997 bis 31.05.2003 (Klageerhebung)

193.949,71 €

                 

3. weiterer Teilbetrag im Rahmen der Leistungen gemäß § 38 BeamtVG

        

nach Klageerhebung

6.333,87 €

                 

4. Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge gemäß §§ 30, 33 BeamtVG

5.586,46 €

                 

5. noch nicht erstattete Beihilfeleistungen

3.001,82 €

                 

6. Gutachterkosten

457,61 €

                 

7. Zinsforderung gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift

13.449,17 €

                 

von der Beklagten bisher gezahlt

54.944,02 €

offen 

181.601,24 €

7

Der Kläger und die Streithelferin sind der Ansicht, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers sämtliche geltend gemachten Beträge zu ersetzen und auch für sämtliche zukünftigen unfallbedingten Schäden einzustehen habe. Infolge des Unfalls habe die Streithelferin ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule Grad II nach Keidel und Diener und einen Tinnitus links erlitten. Ferner leide die Streithelferin unfallbedingt unter massiven psychischen Störungen, die chronifiziert seien und zu einer irreversiblen Persönlichkeitsänderung und einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % auch für die Zukunft geführt hätten.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181.601,24 € nebst 6,97 % Zinsen aus 162.980,30 € ab 20.02.2003 bis 31.05.2003 und 6,97 % Zinsen aus 181.601,24 € ab dem 1.06.2003 zu zahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle in Zukunft ab dem 19.05.2003 dem Land …[A] entstehenden Schäden zu ersetzen, die dem Land aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen an die frühere Rechtsreferendarin …[B], …[Z] aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.1994 in …[Y] entstanden sind und entstehen und die gemäß § 98 LBG auf das Land …[A] übergegangen sind.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht, dass die von der Streithelferin geklagten psychischen Probleme nicht Folge des Unfallgeschehens, sondern einer übersteigerten Versagensangst im Zusammenhang mit dem bevorstehenden zweiten Staatsexamen gewesen seien. Der Krankheitsverlauf wäre auch ohne das Unfallereignis kein anderer gewesen. Ohnehin seien die ärztlichen Befunde nicht objektivierbar und beruhten ausschließlich auf den subjektiven Angaben der Streithelferin, die ihre psychischen Nöte und Ängste vollständig verschwiegen und von Anfang an ein erhebliches Interesse an der Verfälschung ihrer Krankheitsgeschichte gezeigt habe. Die Streithelferin habe aufgrund des absehbaren Misserfolges bei der bevorstehenden Staatsprüfung Anlass gehabt, Unfallfolgen zu simulieren bzw. jedenfalls zu aggravieren. Das Versagen bei den bisher absolvierten (Probe-)Klausuren, ihre lange Ausbildungsdauer, die kaum realistischen Chancen auf ein Bestehen des zweiten Examens und das Wissen um die daraus resultierenden geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und nicht etwa das Unfallereignis seien die eigentlichen Ursachen der tiefgreifenden seelischen Erschütterung der Streithelferin gewesen. Darüber hinaus könne der Unfall wegen der geringen Kollisionsgeschwindigkeit nicht zu der behaupteten HWS-Distorsion geführt haben.

13

Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Streithelferin und der Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagte verurteilt, an das klagende Land 101.411,08 € nebst Zinsen zu zahlen und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte 50 % des weiteren Schadens zu ersetzen hat. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte für sämtliche unfallbedingten Leistungen des Klägers für die Zeit bis 31.12.1999 vollumfänglich hafte. Für die Zeit ab 1.01.2000 hat das Landgericht eine Reduzierung der Haftung auf 50 % vorgenommen, weil ab diesem Zeitpunkt eine auf Prädisposition beruhende endgültige Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten sei, die einen prozessualen Abschlag auf die Schadensersatzverpflichtung in hälftigem Umfang sachgerecht erscheinen lasse.

14

Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien und der Streithelferin, mit denen sie die Stattgabe bzw. die Abweisung der Klage weiter verfolgen.

15

Der Kläger und die Streithelferin beantragen,

16

1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2010 die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land …[A] über den im Urteil vom 16.08.2010 ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 80.190,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.10.2003 zu zahlen, mithin insgesamt 181.601,24 € und
2. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle in Zukunft ab dem 19.05.2003 dem Land …[A] entstehenden Schäden, die dem Land aus der Gewährung verletzungsbedingter Leistungen an die frühere Rechtsreferendarin …[B], …[Z] aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.1994 in …[Y] entstanden sind und noch entstehen werden und gemäß § 98 LBG auf das Land …[A] übergegangen sind und noch übergehen werden, in vollem Umfang zu ersetzen.

17

Ferner beantragen sie,

18

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

21

Ferner beantragt sie,

22

die Berufungen des Klägers und der Streithelferin zurückzuweisen.

23

Der Senat hat die Akten des Landgerichts Koblenz 5 O 436/99, die Personalakten der Streithelferin nebst Beiakten, die Beihilfeakte und die Krankenakte des …[E] Krankenhauses …[V] beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. ...[F] persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2012 (Bl. 973 ff. d. A.) verwiesen.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

25

2. Die Berufungen des Klägers und der Streithelferin haben überwiegend Erfolg; die Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Über das landgerichtliche Urteil hinaus ist ein Gesamtbetrag von 146.113,53 € zuzuerkennen und die beantragte Feststellung in vollem Umfang auszusprechen. Dem Kläger steht der zuerkannte Betrag als ersatzfähiger Schaden aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte zu (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG; §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB; § 3 Nr. 1 S. 1, Nr 2 PflVG a. F.; § 98 LBG).

26

2.1 Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Streithelferin infolge des Verkehrsunfalls vom 16.09.1994 eine HWS-Distorsion Grad II nach Keidel und Diener erlitten hat. In allen vorliegenden Gutachten und Attesten, die unmittelbar nach dem Unfall bzw. nachfolgend als Überprüfung der Unfallfolgen nach einer Untersuchung der Streithelferin erstellt wurden, wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt. Selbst in dem auf Veranlassung der Beklagten eingeholten interdisziplinären Gutachten des Ingenieurbüros ...[G] vom 11.09.1997 kam der Gutachter Dr. ...[H] in seiner fachorthopädischen Bewertung nach der Auswertung zahlreicher Vorbefunde zu dem Ergebnis, dass die Streithelferin als Folge des Unfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat, die maximal 2 Jahre nach dem Unfallereignis ausgeheilt gewesen sei. Anhaltspunkte, warum diese Bewertung des von ihr eingeschalteten Privatgutachters falsch sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein ihr Hinweis, dass die festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von unter 15 km/h für die Verursachung der HWS-Distorsion zu gering sei, ist nicht überzeugend.

27

Unabhängig davon, dass die "Harmlosigkeitsgrenze" im Bereich zwischen ca. 4 bis 10 km/h angesetzt wurde (OLG Hamm r+s 2002, 111; OLGR 1998, 312, 314; KG VersR 2001, 597 f.), scheidet eine schematische Annahme, wonach bei Heckunfällen mit einer bestimmten, im Niedriggeschwindigkeitsbereich liegenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule generell auszuschließen sei, ohnehin aus. Maßgeblich bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Halswirbelsäulenverletzung verursacht hat, sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH NJW 2003, 1116, 1117; NJW 2008, 2845). Zutreffend weist das Landgericht in seiner Beweiswürdigung darauf hin, dass der für die Streithelferin überraschende Heckaufprall auf ihr Fahrzeug, bei der ihr Kopf zunächst nach hinten und sodann nach vorne geschleudert und die Halswirbelsäule dabei gebeugt bzw. überstreckt wurde, eine typische Unfallkonstellation darstellt, um eine HWS-Beschleunigungsverletzung hervorzurufen. Die mit einer HWS-Verletzung einhergehende Beschwerdesymptomatik trat bei der Streithelferin nach dem Unfall auch auf. Gegenüber ihrem behandelnden Hausarzt Dr. ...[I] beklagte die Streithelferin heftige Nackenschmerzen, die bis in die linke Schulter ausstrahlten, darüber hinaus Spannungen und Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit schmerzhaften Verkrampfungen der Oberarmmuskulatur sowie Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, starke Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. Aufgrund dieser in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 12.10.1994 wiedergegebenen Beschwerden stellte Dr. ...[I] die schlüssige Diagnose HWS-Schleudertrauma. Diese Diagnose wurde in den nachfolgenden medizinischen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

28

2.2 Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass die von der Streithelferin geklagten psychischen Beschwerden, die zu ihrer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt haben, auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind.

29

a) Hat jemand schuldhaft die Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines anderen verursacht, für die er haftungsrechtlich einzustehen hat, so erstreckt sich die Haftung grundsätzlich auch auf die daraus resultierenden Folgeschäden. Das gilt gleichviel, ob es sich dabei um organische oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben; es genügt vielmehr die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären (BGH NJW 1996, 2425; VersR 1991, 777, 778).

30

Mit dem Nachweis, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung der Streithelferin geführt hat, steht der Haftungsgrund fest. Ob über diese Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die psychischen Beschwerden ursächlich ist, beurteilt sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO (BGH NJW 2004, 1945; VersR 2004, 118; VersR 2003, 474, 476). Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis nach § 286 ZPO kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalls bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht (BGH NJW 2003, 1116, 1117). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Kausalität zwischen den von der Streithelferin geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen.

31

b) Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. ...[F] hat sich nach einer ausführlichen Exploration der Streithelferin und der Auswertung mehrerer bei ihr angewandter psychologischer Testverfahren intensiv mit dem Beschwerdebild der Streithelferin auseinandergesetzt. Dabei war dem Sachverständigen die Schwierigkeit der Kausalitätsbeurteilung wegen des von ihm als "Bagatelltrauma" eingeschätzten Verkehrsunfalls vom 16.09.1994 bewusst. In der zusammenfassenden Bewertung gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Streithelferin in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall eine krankhafte depressive Anpassungsstörung vorlag und sich anschließend ein tiefgreifender Persönlichkeitswandel mit Krankheitswert vollzog. Die bei der Streithelferin auf diese Art eingetretene Persönlichkeitsstörung war danach auf den Verkehrsunfall zurückzuführen.

32

Der Senat folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen.

33

Die Streithelferin befand sich zum Unfallzeitpunkt, vier Wochen vor dem Zweiten juristischen Staatsexamen, in einer hohen psychischen Anspannung und hatte stets das zu erbringende Lernpensum vor Augen. In dieser Vorbereitungsphase war die Streithelferin, zumal nach Kenntnis des überwiegenden Misslingens der Klausuren im "Probeexamen", einem hohen Grundstress ausgesetzt. In diesem hoch sensiblen Zeitpunkt hat der Unfall zu einer massiven Störung geführt und das im intrapsychischen Erleben der Streithelferin hoch affektiv besetzte Ableisten des Staatsexamens bedroht. Das von dem Sachverständigen als "innere Gewissheit" bezeichnete Gefühl bei der Streithelferin, vierwöchiges intensives Lernen vorausgesetzt, aufgrund des erworbenen Wissens und des ungehinderten Transfers des erworbenen Wissens, das Zweite juristische Staatsexamen erfolgreich ablegen zu können, wurde durch den Verkehrsunfall vom 16.09.1994 tiefgreifend und nachhaltig erschüttert. Es tauchten seitens der Streithelferin zunehmend Ängste auf, nicht mehr für das Lernpensum leistungsbereit zu sein. Diese Feststellungen, verstärkt durch den sekundär auftretenden, unfallbedingten Tinnitus links, führten dann zu einer spiralförmigen Eskalation mit erheblichen psychosomatischen Reaktionsbildungen, auch in Form von Schlafstörungen und zur Panik, aufgrund bestehender Schlafstörungen sich nicht konzentrieren zu können, was wiederum die Schlafstörungen verstärkt hatte, was dann wegen der Ermüdung zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen führte. Von dem sich nach dem Unfall sekundär entwickelnden Gefühl, versagt zu haben und nicht mehr leistungsfähig zu sein, im übertragenen Sinn bezüglich des narzisstischen Selbstideals der Streithelferin nicht mehr attraktiv zu sein und ihrem leistungsorientierten Lebenskonzept nicht mehr gerecht zu werden, ist es bei der Streithelferin in der Folgezeit sekundär zu einer Störung der Verarbeitung der primär geringen organischen Folgeschäden des Unfalls gekommen, die trotz der mit zeitlicher Verzögerung erfolgten Behandlungsmaßnahmen in den verschiedenen Fachgebieten zu keiner Stabilisierung geführt hat. Im Gegenteil ist es durch die medizinischen Behandlungsmaßnahmen und deren Nebenwirkungen, u. a. einer durch die Einnahme von Antidepressiva bedingten Gewichtszunahme von bis zu 25 kg Körpergewicht, bei der ursprünglich als Mannequin arbeitenden Streithelferin zu einer weiteren Destabilisierung des Selbstbildes und der eigenen Leistungsfähigkeit gekommen.

34

Entgegen der Ansicht der Beklagten leidet die Bewertung des Sachverständigen nicht an einer kritiklos übernommenen Eigendarstellung der Streithelferin.

35

Soweit die Beklagte das Lebenskonzept der Streithelferin sinngemäß dahingehend beschreibt, keines zu besitzen, wird dies ihrer Persönlichkeit nicht gerecht. Die von der Beklagten dargestellte Plan-, Ziel- und Erfolglosigkeit des vor dem Unfall von der Streithelferin erlebten Studien- und Arbeitslebens ist eine zu einseitige, fehlgehende Betrachtung. Aus einer anderen Perspektive kann die Streithelferin aufgrund ihrer Tätigkeit in der Modebranche, auf der journalistischen Ebene und im Mietrechts- und Inkassobereich als "gereifte Persönlichkeit mit Lebens- und Arbeitserfahrung" durchaus positiv beschrieben werden, was zugleich zeigt, dass die Bewertung vom jeweiligen Anforderungsprofil abhängt. Der Streithelferin kann auch nicht der notwendige Ehrgeiz und die Zielstrebigkeit abgesprochen werden. Selbst ihre faktischen Studienunterbrechungen haben die Streithelferin nicht daran gehindert, das Erste juristische Staatsexamen im ersten Versuch mit einer Gesamtpunktzahl von 6,48 erfolgreich zu bestehen. Die Referendarzeit konnte sie ebenfalls bis zum Unfall problemlos mit Stationsnoten zwischen 4 und 16 Punkten absolvieren.

36

Außerdem wird die Einschätzung des Sachverständigen Dr. ...[F] durch die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung der Streithelferin durch den zur Begutachtung herangezogenen Dipl.-Psychologen ...[J] bestätigt. Anhand des "Freiburger Persönlichkeitsinventars", das u. a. zur Abklärung von Persönlichkeitsauffälligkeiten und -störungen sowie zur Aufdeckung eventueller Verfälschungstendenzen des Probanden verwendet wird, konnten die Angaben der Streithelferin auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Soweit sich die Streithelferin selbst als schwer depressiv, erhöht gehemmt und unter Anspannung stehend, irritierbar, eher ungesellig und zurückhaltend, nachgiebig und gemäßigt schilderte, konnte dieser Interpretation gefolgt werden. Die als Validitätsskala benutzte Offenheitsskala zeigte eine offene und selbstkritische Einstellung und Selbstwertung der Streithelferin an. Die Skala Neurotizismus deutete in Richtung emotionaler Labilität, was insgesamt für eine deutliche neurotische Entwicklung der Streithelferin sprach und im Einklang mit ihren Angaben stand.

37

Der darüber hinaus verwendete Persönlichkeitsfragebogen MMPI, mit dem ebenfalls Verfälschungstendenzen des Probanden, etwa in Richtung Simulation oder Dissimulation, aufgedeckt werden können, ergab als Ergebnis eine schwer depressive Verstimmung sowie eine starke Neigung zur Ausbildung psychosomatischer bzw. psychovegetativer Symptome und zur verstärkter Selbstbeobachtung im körperlichen und gesundheitlichen Bereich. Die festgestellten Dimensionen lagen dabei weit im auffälligen Bereich, so dass von einer schweren neurotischen Entwicklung in Gestalt einer psychasthenen Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Zügen gesprochen werden konnte. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Angaben der Streithelferin im Rahmen der Beck-Depressionsskala. Danach ergab sich als Ausprägungsgrad bezüglich der Depression ein Gesamtwert von 35 mit einer Einstufung als "schwere Depression". Die Angaben der Streithelferin in weiteren drei Fragebögen zum Vorliegen einer Trauma-Belastung (PDEQ, PTSS 10) ergaben mit einem Gesamtwert von 56 den Verdacht auf das Bestehen einer erhöhten Stressreagibilität i. S. einer mittelschweren Traumabelastung. Zu einem ähnlichen Ergebnis führte der "IES-Test" (Impact of Event Scale), mit dem sich Schwerpunkte des Belastungserlebens und der jeweilige Schweregrad der Belastung in der gegenwärtigen Situation erkennen und zur Bestimmung des Bestehens einer Traumabelastung einschließlich der vorwiegenden Symptomatik verwenden lässt. Hierbei erreichte die Streithelferin einen Gesamtwert von 57 Punkten, entsprechend einem "mittelschweren bis schweren Psychotrauma".

38

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. ...[F] bewertete der Sachverständige ...[J] anhand der Testergebnisse und seines Gesprächseindrucks den Zustand der Streithelferin als schwere Depression nach einer neurotischen Fehlverarbeitung mit psychosomatischem Schmerzsyndrom, starken Ängsten, Entscheidungs- und Antriebslosigkeit und allgemeinem sozialem Rückzug.

39

Vor dem Hintergrund dieser umfassenden und den Angaben der Streithelferin durchaus kritisch gegenüber stehenden Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. ...[F] sah sich der Senat trotz der Anregung der Beklagten nicht veranlasst, dem Sachverständigen eine Zusammenstellung von Anknüpfungstatsachen als Beurteilungsgrundlage vorzugeben.

40

Angesichts der bei der Streithelferin festzustellenden Beschwerdesymptomatik folgt der Senat der weiteren Einschätzung des Sachverständigen Dr. ...[F], dass bei der Streithelferin aufgrund der vorliegenden schweren psychischen Störungen von einer Erwerbs- und damit Dienstunfähigkeit auszugehen ist.

41

c) Die nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen Dr. ...[F] tragen auf der rechtlichen Ebene die Wertung, dass der Verkehrsunfall vom 16.09.1994 kausal für die sichtbare Manifestation der psychischen Verarbeitungsstörung war. Im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung ist es unerheblich, ob der Verkehrsunfall eine wesentliche medizinische Ursache für die Entwicklung der krankhaften Persönlichkeitsstörung bei der Streithelferin war. Auch die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 16.07.2006 metaphorisch genannten "fallenden Dominosteine, die hintereinander aufgereiht sind" und "durch den Unfall vom 16.09.1994 angestoßen" wurden, genügen zur Annahme der Kausalität.

42

d) Die Zurechnung dieser Schäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGH NJW 1996, 2425, 2426; BGHZ 20, 137, 139; OLG Saarbrücken OLGR 2009, 897; BeckOK/Schubert, BGB, Stand: 01.03.2011, § 249, Rdnr. 60). Der Grundsatz, dass eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen ist, gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Der Schädiger muss daher auch für seelisch bedingte Folgeschäden, die auf einer neurotischen Fehlverarbeitung oder einer psychischen Prädisposition des Geschädigten beruhen, einstehen (BGH a.a.O.; Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 6. Auflage, § 249, Rdnr. 189; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249, Rdnr. 39). Die in der Rechtsprechung hierzu anerkannten Ausnahmen liegen nicht vor.

43

aa) Eine die Haftung ausschließende Renten- oder Begehrensneurose besteht bei der Streithelferin nicht. Derartige Neurosen werden dadurch bestimmt, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (BGH NJW 2004, 1945, 1946; OLG Schleswig OLGR 2006, 5, 7). Die Streithelferin hat sich nach dem Verkehrsunfall jedoch nicht in die Krankheit geflüchtet. Der Sachverständige Dr. ...[F] konstatierte in seiner zusammenfassenden Bewertung, dass der ungünstige Beschwerdeverlauf mit Wahrscheinlichkeit nicht an einer Begehrenshaltung der Streithelferin lag. Hierfür spricht auch, dass die Streithelferin zunächst im April 1995 den schriftlichen Teil des Zweiten juristischen Staatsexamens absolvierte und nach dessen Nichtbestehen in einer längeren - zum Teil verwaltungsgerichtlichen - Auseinandersetzung mit dem Kläger den Weg für eine neue Ableistung der Prüfungen suchte, was mit dem erfolgreichen Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens im November 1997 gelang. Der Wille der Streithelferin, im Erwerbsleben Fuß zu fassen, zeigte sich daneben in der im Jahre 1999 aufgenommenen Tätigkeit bei einem Inkassounternehmen. Zudem hat sich die Streithelferin über längere Zeiträume intensiv um die Behandlung ihrer Beschwerden bemüht und dabei sogar zahlreiche, teilweise im subjektiven Erleben erhebliche Nebenwirkungen, wie eine Gewichtszunahme von 25 kg durch die Einnahme von Psychopharmaka, erduldet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ...[F] ist es erst nach mehrjährigem Verlauf etwa ab dem Jahr 2000 zu einer resignativen Haltung der Streithelferin gekommen, die dadurch geprägt ist, dass sie "in Ruhe gelassen" werden wollte. Dieses Verhalten der Streithelferin lässt sich jedoch ebenfalls nicht mit dem Vorliegen einer Renten- bzw. Begehrensneurose in Einklang bringen.

44

bb) Die Zurechenbarkeit der psychischen Folgeschäden entfällt auch nicht unter dem Aspekt einer unangemessenen Erlebnisverarbeitung in Extremfällen. Zwar ist eine Haftungsbegrenzung in Fällen extremer Schadensdisposition bei psychisch bedingten Schäden anerkannt. Dies setzt voraus, dass das schädigende Ereignis ganz geringfügig - ein sogenannter Bagatellunfall - ist und die psychische Folgereaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (BGH NJW 1996, 2425, 2426). Eine Bagatelle in diesem Sinne ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (BGH NJW 2004, 1945, 1946; BGHZ 132, 341, 346). Die von der Streithelferin erlittene HWS-Beschleunigungsverletzung geht über diese Bagatellgrenze hinaus. Derartige Verletzungen, die regelmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeit von wenigstens mehreren Wochen einhergeht, sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern - wie hier - mit einem besonderen Schadensereignis verbunden.

45

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die bei der Streithelferin eingetretene Persönlichkeitsstörung nicht auf eine bereits vor dem Verkehrsunfall bestandene psychische Erkrankung zurückzuführen, insbesondere nicht Folge einer vorhandenen psychasthenen Persönlichkeitsstruktur mit schizoiden Zügen.

46

Die Beklagte nimmt hierbei erkennbar Bezug auf die Einschätzung im psychologischen Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen ...[J] vom 19.06.2006. Der Sachverständige ...[J] hat diese Aussage allerdings erst nach der Auswertung der am 13.06.2006 durchgeführten psychologischen Untersuchungen vorgenommen. Mit keinem Wort hat er auf die Situation vor dem Verkehrsunfall abgestellt. Auf die entsprechende Nachfrage des Senats hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. ...[F] bei seiner Anhörung folgerichtig ausgeführt, dass sich diese Einschätzung auf den Zustand im Untersuchungszeitraum 2006 bezog. In seinem Ergänzungsgutachten vom 07.01.2007, S. 7 (Bl. 307 d.A.) stellte der Sachverständige Dr. ...[F] zudem klar, dass die Anamnese bis zum Unfalltag nicht richtungsweisend für eine später anzunehmende, sich entwickelte psychische bzw. psychiatrisch relevante Störung war. Der entgegengesetzten Behauptung der Beklagten fehlt demgegenüber die notwendige Begründung.

47

Der Hinweis auf die Behandlung der Streithelferin durch den Neurologen und Psychiater Dr. ...[K] genügt hierfür nicht. Die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen des Dr. ...[K] belegen eine Behandlung zeitlich nach dem Verkehrsunfall. Da zu diesem Zeitpunkt durch den Hausarzt der Streithelferin Dr. ...[I] bereits ein HWS-Schleudertrauma diagnostiziert wurde und sie entsprechend dem Befundbericht des Dr. ...[K] vom 22.09.1994 weiterhin über heftige Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich und Bewegungseinschränkungen der HWS klagte, war es nachvollziehbar, dass sich die Streithelferin einer neurologischen Untersuchung unterzog. Die Untersuchung zeigte - entsprechend dem weiteren Inhalt des Befundberichts des Dr. ...[K] - allerdings keine Auffälligkeiten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem späteren Bericht des Dr. ...[K] vom 28.09.1994. Soweit darin bemerkt wird, dass die Streithelferin durch ihre Beschwerden derzeit in psychischer Hinsicht beeinträchtigt ist, besagt dies nichts zum Vorhandensein von psychischen Vorerkrankungen. Die Einschätzung bezog sich auf die zuvor geschilderten Schmerzen im Genick sowie im linken Oberarm und wurde unter der Diagnose "HWS-Schleudertrauma" gestellt und war daher den Folgen des Verkehrsunfalls zuzuordnen.

48

Unabhängig davon haben sich für den Senat nach der Sichtung der Beihilfeakte keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich die Streithelferin bereits vor dem Verkehrsunfall in psychiatrische Behandlung begeben hatte.

49

e) Ferner hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachzuweisen vermocht, dass der Schadenseintritt auch ohne den Verkehrsunfall entstanden wäre.

50

aa) Der Sachverständige Dr. ...[F] hat bei seiner Anhörung durch den Senat zwar nochmals klargestellt, dass eine ganze Reihe von Ereignissen denkbar sind, die die Lernvorbereitung der Streithelferin vor den Examensklausuren im September 1994 hätten behindern können und geeignet gewesen wären, die Krankheitsentwicklung bei der Streithelferin auszulösen. Selbst die Bemerkung einer Mitreferendarin wie "das schaffst du ja doch sowieso nicht" wäre insoweit als Auslöser geeignet gewesen. Allerdings hat die Beklagte nicht behauptet, dass und wenn ja welches konkrete Ereignis in der verbleibenden vierwöchigen Vorbereitungsphase mit Sicherheit eingetreten wäre.

51

bb) Weiterhin fehlt der Nachweis dafür, dass die krankhafte Persönlichkeitsstörung für eine spätere Zeit nach dem Verkehrsunfall ohnehin eingetreten wäre. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen bei der Streithelferin festgestellten persönlichkeitsimmanenten Faktoren, insbesondere die zum Kern der Persönlichkeit der Streithelferin gehörende Vulnerabilität, hätte es - nach der Ansicht des Sachverständigen - selbst nach bestandenem Staatsexamen Ereignisse geben können, die genau zu demselben Zustand hätten führen können, in dem die Streithelferin sich jetzt befindet. Maßgeblich müsste jedoch sein, dass es sich um ein Ereignis handelt, das für die Streithelferin persönlich ein Versagen und eine Kränkung bedeutet und das sie in ihrer Person herabsetzt. Entscheidend wären danach die konkreten Lebensumstände und die Art und Intensität der eingetretenen Kränkung. Auch insoweit hat die Beklagte kein konkretes auslösendes Ereignis vorgetragen und hätte dies auch nicht vortragen können, ohne sich im spekulativen Bereich zu bewegen.

52

f) Aus den vorgenannten Gründen ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine Haftungsbeschränkung vorzunehmen.

53

Eine Haftungsbegrenzung kann zwar angezeigt sein, wenn sich ernsthafte Risiken ergeben, die wegen der Neigung des Geschädigten zu neurotischer Fehlverarbeitung der vielfältigen Wechselfälle des Lebens eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten ließen. Die hiermit verbundenen Prognoseschwierigkeiten würden deshalb einen prozentualen Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen rechtfertigen (OLG Saarbrücken OLGR 2009, 897; OLG Schleswig OLGR 2006, 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 71. Auflage, vor § 249, Rdnr. 57). Vorliegend lässt sich indes nicht ansatzweise bestimmen oder schätzen, zu welchem Zeitpunkt ein alternatives schadensauslösendes Ereignis im Leben der Streithelferin eingetreten wäre. Der Sachverständige Dr. ...[F] hat bei seiner Anhörung als denkbares Ereignis den Verlust des Arbeitsplatzes genannt, weil sich dies auf das leistungsorientierte narzisstische Selbstideal der Streithelferin besonders kränkend auswirken könnte. Da es sich bei einer Kränkung um einen innerseelischen Vorgang handelt, der durch das konkrete äußere Geschehen aktiviert wird, sind wiederum die konkreten Lebensumstände der Streithelferin, insbesondere ihre konkrete seelische Verfassung , und die Art und Intensität des die Kränkung hervorrufenden Ereignisses entscheidend. Eine solche Situation lässt sich mangels konkreter Anknüpfungspunkte vorliegend aber nicht prognostizieren.

54

Der vom Landgericht angenommene Zeitpunkt 01.01.2000 ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Das Landgericht nimmt insoweit Bezug auf den gescheiterten Arbeitsversuch der Streithelferin bei der ...[D] in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.1999. Dieses Scheitern solle zeigen, dass die Streithelferin trotz einer vergleichsweise gesicherten Arbeitsposition den Anforderungen des Berufslebens nicht gerecht werden konnte, deren Ursache das Landgericht darin sieht, dass die depressive Anpassungs- und Traumatisierungsstörung eine irreversible Entwicklung eingeleitet hatte, die nur mit der besonderen Schadensanfälligkeit der Streithelferin erklärbar wäre. Diese Begründung überzeugt indes nicht.

55

Der Sachverständige Dr. ...[F] hat bei seiner Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass selbst das Bestehen des Zweiten juristischen Staatsexamens im November 1997 zu keiner Stabilisierung des Gesundheitszustands der Streithelferin geführt hatte. Danach war der Verkehrsunfall Auslöser einer fatalen Entwicklung, die durch weitere von der Streithelferin als Kränkungen empfundene Begutachtungen im Rahmen des Dienstunfallverfahrens verstärkt wurden. Die Verwirklichung des von dem Sachverständigen beschriebenen Lebenskonzepts der Streithelferin, erfolgreich als Volljuristin tätig zu sein, geriet im Hinblick auf die stetige Auseinandersetzung, insbesondere mit dem Kläger, um die Anerkennung der Dienstunfallfolgen zunehmend in den Hintergrund und vertiefte die subjektiv von der Streithelferin empfundene Herabsetzung ihrer Person und ihrer Leistungsbereitschaft. Weder das bestandene Staatsexamen noch die spätere Arbeitsaufnahme bei der ...[D] konnten diese Kränkungen überwinden. Angesichts dieser Gesamtumstände kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der ...[D] nicht - wie vom Landgericht vorgenommen - losgelöst betrachtet werden. Eine zeitlich fixierte Haftungsbegrenzung würde sich nach alledem im unzulässigen spekulativen Raum bewegen.

56

2.3. Der Kläger muss sich keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen. Der Senat folgt dem Landgericht in dessen Wertung, dass sich ein eigener Pflichtenverstoß der Streithelferin nicht daraus ableiten lässt, dass sie aus eigener Veranlassung nicht weitergehende Behandlungsmöglichkeiten wahrgenommen hatte. Der Sachverständige Dr. ...[F] führte in diesem Zusammenhang aus, das sich die Streithelferin in dauerhafter psychiatrischer Behandlung befand und sich auch der Einnahme von Psychopharmaka trotz der damit verbundenen deutlichen Gewichtszunahme nicht verweigerte. Ferner unterzog sie sich in den Jahren 1999 und 2000 mehrwöchigen stationären Psychotherapien im …[E] Krankenhaus …[V]. Es mag sein, dass es daneben weitere erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten wie etwa die vom Sachverständigen Dr. ...[F] angesprochene Traumatherapie gegeben hätte. Von einer Patientin mit schweren psychischen Beschwerden, die sich ohnehin in einer dauerhaften medizinischen Behandlung befindet, kann jedoch nicht im Sinne eines eigenen Verschuldens erwartet werden, dass sie sich wie ein "optimaler Patient" mit dem Ziel eines bestmöglichen Behandlungserfolgs verhält.

57

Ferner bestand für den Kläger bereits im Hinblick auf die von der Streithelferin selbst veranlasste medizinische Behandlung keine Veranlassung, auf weitere Therapiemöglichkeiten hinzuwirken.

58

2.4. Der Kläger kann daher die von ihm erbrachten unfallbedingten Leistungen in vollem Umfang erstattet verlangen. Die geltend gemachten Forderungen können jedoch nicht in voller Höhe als erstattungspflichtig angesehen werden.

59

a) Die von dem Kläger an die Streithelferin gemäß § 38 BeamtVG gezahlten Unterhaltsbeiträge in Höhe von unstreitig 193.949,71 € sind in voller Höhe von der Beklagten zu erstatten. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsreduzierung von 50 % ist nicht gerechtfertigt (s.o.), so dass über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 54.915,16 € zuzusprechen sind. Für die zusätzlichen Unterhaltsbeitragsleistungen ab Juni 2003 war ebenfalls der geltend gemachte Betrag von 6.333,87 € in voller Höhe zuzuerkennen, woraus sich eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von weiteren 3.166,93 € ergibt.

60

aa) Dem Zahlungsanspruch steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, die Streithelferin hätte das Zweite juristische Saatsexamen ohne das Unfallereignis ohnehin nicht bestanden und wenn doch, so hätte sie allenfalls ein Einkommen erzielt, das deutlich unter dem vom Kläger gezahlten Unterhaltsbeitrag gelegen hätte. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis für einen der Streithelferin entstandenen Schaden aus der unfallbedingten Erwerbsminderung erbracht.

61

Zutreffend weist das Landgericht bei der Bestimmung des ersatzfähigen Erwerbsschadens darauf hin, dass die voraussichtliche berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis beurteilt werden muss, wobei die Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erfolgen hat, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1998, 1633, 1634). Dies gilt insbesondere dort, wo der Geschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch in der Ausbildung stand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. In derartigen Fällen ist die Schadensermittlung auf der Grundlage der §§ 252 BGB, 287 ZPO vorzunehmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung und eine zum 01.01.1997 beginnende Arbeitsaufnahme durch die Streithelferin angenommen werden.

62

bb) Die Gesamtnote der im April 1995 von der Streithelferin abgelegten schriftlichen Examensprüfung betrug 3,93 Punkte, was allerdings einer nicht bestandenen Prüfung entsprach. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass die Streithelferin immerhin 5 der 8 Klausuren bestand und lediglich die zu erreichende Gesamtpunktzahl von 32 Punkten mit 31,5 Punkten knapp verfehlte. Ferner kann unterstellt werden, dass sie sowohl in der Lernvorbereitung als auch in der Prüfungssituation noch gesundheitlich beeinträchtigt war. Hierfür sprechen zum einen der weitere Krankheitsverlauf mit wiederholten Dienstunfähigkeitszeiten wie auch der Umstand, dass der Streithelferin für die Ableistung der schriftlichen Arbeiten eine Schreibverlängerung gewährt wurde. Unabhängig davon hat die Streithelferin das Zweite juristische Staatsexamen am 24.11.1997 mit einer Gesamtnote von 5,0 Punkten (schriftlicher Teil: 4,0 Punkte) bestanden und dadurch gezeigt, dass sie trotz der andauernden Beschwerden und ihrer zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Arbeitsunfähigkeit zur erfolgreichen Ableistung der Prüfung imstande war.

63

Hiergegen sprechen nicht die von der Beklagten erwähnten Klausurergebnisse aus dem "Probeexamen" 1994. Selbst wenn die Ergebnisse eines "Probeexamens" bei einer Gesamtschau ein gewisses Leistungsspektrum der Referendare offenbart, kann hieraus indes nicht zwingend auf die Ergebnisse in der späteren Staatsprüfung geschlossen werden. Bereits der zeitliche Abstand des Klausurenlehrgangs zum Prüfungstermin steht diesem Schluss entgegen. Vorliegend wurden 3 Klausuren in der Zeit vom 25. bis 28.07.1994 und weitere 3 in der Zeit vom 25.08. bis 02.09.1994 geschrieben; die Termine zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten für das Zweite juristische Staatsexamen lagen in der Zeit vom 17. bis 28.10.1994. Der Streithelferin verblieb somit nach der Beendigung des Klausurenlehrgangs ein ausreichender Zeitraum zur Intensivierung ihrer Vorbereitungsaktivitäten. Dass diese erfolgversprechend waren, zeigen etwa die Ergebnisse der Klausuren im Fach Strafrecht. Im Klausurenlehrgang erzielte die Streithelferin mit ihrer Klausur vom 26.07.1994 eine Punktzahl von lediglich 3, wohingegen sie in den beiden Pflichtklausuren des Examens eine Punktzahl von 4,0 und 6,5 erreichte.

64

Der weitere Hinweis der Beklagten auf die Ergebnisse der Streithelferin in der Verwaltungsstation in der Zeit vom 01.05. bis 31.10.1994 ist ebenfalls kein Indiz für ein Nichtbestehen der Staatsprüfung. Zwar erreichte die Streithelferin in 2 Arbeitsgemeinschafts-Klausuren lediglich 2 bzw. 3 Punkte. 2 Klausuren hatte sie indes entschuldigt nicht mitgeschrieben. Dennoch erhielt sie eine Gesamtnote von 4 Punkten in der Arbeitsgemeinschaft und im Rahmen ihrer Ausbildung bei der Kreisverwaltung …[U] sogar eine Gesamtnote von "voll befriedigend" (12 Punkte).

65

Nach alledem überwiegen die Anhaltspunkte, die für ein erfolgreiches Abschneiden der juristischen Staatsprüfung durch die Streithelferin sprechen.

66

cc) Mit der Vorlage des Schreibens der ...[D] KG vom 10.06.1998 hat der Kläger ferner den Umfang des Verdienstausfallschadens der Streithelferin nachgewiesen. Nach dem nicht angegriffenen Inhalt dieses Schreibens wäre die Streithelferin im Mai 1995 "unabhängig von einer Examensnote" zu einem Jahresgehalt von 65.000 DM brutto als Volljuristin in der Inkassoabteilung eingestellt worden. Hierzu ist es aufgrund der unfallbedingten Erkrankung der Streithelferin allerdings nicht gekommen. Dass dieses Angebot nicht nur eine reine Gefälligkeit war, wofür ohnehin keine Anhaltspunkte vorliegen, zeigt die spätere Arbeitsaufnahme der Streithelferin in diesem Unternehmen im Jahre 1999.

67

Aus dem mitgeteilten Bruttojahresgehalt von 65.000 DM ergäbe sich zum Zeitpunkt des Bestätigungsschreibens (1998) ein Betrag von monatlich netto 2.972,05 DM. Dieser Betrag errechnet sich nach Abzug von Lohnsteuern, die für den Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG nicht zu zahlen sind (BFH, Urteil vom 16.01.1998, VI R 5/96). Zur Vergleichbarkeit ist der Steuerbetrag, den die Beklagte im Rahmen des Schadensausgleichs zu zahlen hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 252, RdNr. 7), auf den Monatslohn hinzuzurechnen, was ein Gesamtjahresgehalt von knapp 51.000 DM ergab, monatlich mithin 4.250 DM. Die bis zum 01.01.2001 von dem Kläger gezahlten Unterhaltsbeiträge lagen unter diesem Betrag. Soweit die Unterhaltsbeiträge ab 01.01.2001 5.001,72 DM und ab 01.02.2001 5.405,72 DM betrugen, war gleichwohl keine Kürzung vorzunehmen. Die im Schreiben der ...[D] vom 10.06.1998 genannte Summe von 65.000 DM bezog sich auf den Einstellungstermin Mai 1995. Unter Berücksichtigung normaler Lohnsteigerungen und vor dem Hintergrund, dass der Streithelferin bereits ein Einstiegsgehalt von 65.000 DM angeboten wurde, konnte im Rahmen der Prognoseentscheidung unterstellt werden, dass ein Lohnanstieg von ca. 25 % im Sechs-Jahres-Zeitraum realistisch ist.

68

b) Der vom Landgericht gekürzte Betrag für die "Unfallfürsorge" und "Beihilfeleistungen" in Höhe von 158,18 € ist dem Kläger zuzusprechen. Auf die oben genannten Ausführungen wird verwiesen. Zu dem von der Beklagten erstinstanzlich vorgebrachten Erfüllungseinwand hat sich der Kläger hingegen nicht geäußert, so dass ein weiterer Zahlbetrag nicht gerechtfertigt ist.

69

c) Die gleichen vorgenannten Erwägungen gelten für die Position "Gutachterkosten Prof. …[L]" in Höhe von 228,80 €, die im Rahmen der Schadensermittlungskosten von der Beklagten zu erstatten sind.

70

d) Abweichend vom Landgericht war der im Rahmen des Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG von dem Kläger geltend gemachte Betrag von 13.766,62 € allerdings abzuziehen.

71

Gemäß § 98 Satz 1 LBG gehen Schadensersatzansprüche eines Beamten, die diesem wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zustehen, nur insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser ihm infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der Anspruchsübergang ist damit davon abhängig, dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Dienstherrn ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Leistung des Dienstherrn und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH NJW 2010, 927, 930). Die unter Bezugnahme auf die Anlage K 29 zur Klageschrift geltend gemachten Forderungen werden von dieser Voraussetzung teilweise schon nicht erfasst.

72

In der Aufstellung wird für den Zeitraum vom 01.05.1995 bis 31.12.1996 ein monatlicher, nicht erstattungspflichtiger Verdienstausfall von 2.972,05 DM aufgeführt. Der nach § 35 BeamtVG vorgesehene pauschal zu gewährende Unfallausgleich dient aber der Deckung vermehrter Bedürfnisse und bezweckt nicht den Ausgleich möglicher Erwerbsschäden. Er stellt sich als pauschalierter Ersatz echter Mehraufwendungen dar, die durch die wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (BGH a.a.O.).

73

Die in der Aufstellung weiterhin enthaltenen Kosten für die private Krankenversicherung der Streithelferin in Höhe von monatlich 333 DM sind ebenfalls nicht erstattungspflichtig. Als Beamtin auf Widerruf gehörte die Streithelferin während ihrer Referendarzeit gemäß § 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO) zum Kreis der beihilfeberechtigten Personen. Die Beihilfe betrug regelmäßig 50 %, höchstens jedoch 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen (vgl. § 12 BVO a.F.). Für eine vollständige finanzielle Absicherung war die Streithelferin daher ohnehin zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages gezwungen. Ein Bezug zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, worauf der Senat in der Sitzung vom 25.06.2012 hingewiesen hat.

74

Soweit in der Aufstellung Fahrtkosten zu Arztterminen aufgeführt sind, lässt sich aus der pauschalen Nennung einer Gesamtsumme weder deren Erforderlichkeit noch die Unfallbedingtheit dieser Aufwendungen nachvollziehen. Hierauf hat der Senat in der Sitzung vom 25.06.2012 ebenfalls hingewiesen.

75

e) Die vom Landgericht nicht zuerkannte Zinsforderung von pauschaliert 13.449,17 € hat der Kläger in der Berufung -auch nach der Erörterung in der Sitzung vor dem Senat - nicht begründet, sodass es insoweit bei der erfolgten Klageabweisung verbleibt.

76

2.5. Nach alledem setzt sich die berechtigte Klageforderung wie folgt zusammen:

77

Unterhaltsbeitrag

193.949,71 €

Weiterer Unterhaltsbeitrag

 6.333,87 €

Unfallfürsorge/Beihilfeleistung

 316,36 €

Sachverständigenkosten

 457,61 €

gesamt

201.057,55 €

Gezahlt

 54.944,02 €

offen 

146.113,53 €

78

Der nicht bestrittene Zinsanspruch des Klägers resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

79

2.6. Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls in voller Höhe begründet. Der Anspruch korrespondiert mit dem berechtigten Leistungsanspruch (s.o.) und bezieht sich auf die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftige unfallbedingte Schäden.

80

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

81

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

82

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 325.601,24 € festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2012 - 12 U 1089/10

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2012 - 12 U 1089/10 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren


(1) Das Heilverfahren umfasst 1. die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,2. die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte


(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erw

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld.

(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.

(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.