Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. September 2014 - 2 O 55/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung von Ziff. 1 der landgerichtlichen Entscheidung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 EUR und im Übrigen durch Zahlung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung im erstgenannten Fall Sicherheit i.H.v. 150.000 EUR und im Übrigen i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Urteil des Landgerichts vom 30. September 2014 - 2 O 55/08 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Frage der Erschöpfung der Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer mittelbaren Verletzung des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 021 249 U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) durch Angebot und Lieferung von Verbrauchsteilen durch die Beklagte.
Die Klägerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, ursprünglich betreffend einen Bremssattel für eine Scheibenbremse sowie ein Bremspad für eine Scheibenbremse, das unter Inanspruchnahme einer Priorität des parallelen Europäischen Patents EP 1 473 481 B1 vom 28.04.2003 am 31.03.2004 angemeldet wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 05.07.2007. Die Gebrauchsmusterschrift liegt in Anlage K2 vor. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.03.2014 abgelaufen. Es sind daher inzwischen nur noch Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz im Streit.
Auf den Löschungsantrag der Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 30.04.2009 (Anlage B17) das Klagegebrauchsmuster gelöscht. Es hat dabei auch den auf den Schutz des Bremspads gerichteten Anspruch 17 gelöscht, da dieser durch die Schrift EP 0 347 523 A 2 (dort: E11; hier: Anl. B 13) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 30.04.2013 - 35 W (pat) 480/09 - (Anlage K26) das Klagegebrauchsmuster in Anspruch 1 in eingeschränktem Umfang aufrecht erhalten, gegen die Löschung des Anspruchs 17 hat sich die Klägerin zuletzt nicht mehr gewendet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Klägerin ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Automobil- und Nutzfahrzeugtechnik. Sie stellt her und vertreibt u.a. Achsen mit Scheibenbremsen und dazu gehörige Bremsbeläge (sog. Bremspads) zur Montage in sog. LKW Trailern. Diese Scheibenbremsenachsen weisen bereits eine fertig montierte erfindungsgemäße Scheibenbremse inklusive entsprechender Bremspads auf. Ein Modell einer derartigen Scheibenbremse wird unter der Bezeichnung „XY“ angeboten.
Die Beklagte stellt her und vertreibt - ausdrücklich auch ausdrücklich zur Verwendung in Scheibenbremsen des Modells der Klägerin „XY“ der Klägerin - unter verschiedenen Marken Bremspads (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform; Anlagen K12, K13, K14).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf eine Verletzung des Anspruchs 1 in seiner durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufrecht erhaltenen Fassung.
Anspruch 1 lautet nunmehr:
„Bremssattel einer Scheibenbremse mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe angeordneten, identisch gestalteten Bremspads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a, 13b) aufnehmenden Bremsträger (1), der nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist und mit zwei parallel zueinander verlaufenden Streben (7), zwischen denen sich im Betrieb die Bremsscheibe befindet, wobei der Bremsträger (1) zur axialen Führung und/oder zur Abstützung des Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung mit an der Ausnehmung (13, 13a, 13b) ausgebildeten, paarweise ersten und zweiten Führungsflächen (10, 11) versehen ist, die sich über den Zustellweg der Bremspads erstrecken und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen (19) der Bremspads abstützen können, wobei die ersten Führungsflächen (10) zueinander fluchten und im Wesentlichen radial nach außen weisen und die zweiten Führungsflächen (11) aufeinander zu gerichtet sind und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse zugewandten Innenrandes (14) der Bremspads (4a, 4b) die Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die darin angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen sind, dadurch gekennzeichnet,
dass die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen (21) sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen (10, 11, 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a, 4b) befinden, dass, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung, die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen (21) unsymmetrisch angeordnet sind, dass die Vorsprünge (20a, 20b) Nocken sind, die zwischen den ersten Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1) angeformt sind,
10 
und dass die Aussparungen (21) Nuten (21) im Bremspad (4a, 4b) sind, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des jeweiligen Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a) hindurch erstrecken.“
11 
Hinsichtlich des gesamten Inhalts der Gebrauchsmusterschrift wird auf Anlage K2 verwiesen.
12 
Die Klägerin hat vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 mittelbaren wortsinngemäßen Gebrauch. Die Verletzungsform sei ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung beziehe, und sei geeignet, mit einem oder mehreren Merkmalen des Anspruchs 1 bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken. Die Eignung und Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform zur Benutzung der Erfindung sowie die subjektive Kenntnis der Beklagten hiervon ergäben sich bereits daraus, dass die Beklagte ausdrücklich darauf hinweise, dass die Bremspads zur Benutzung anstelle der Bremspads der Klägerin in den Bremssätteln der Achsen bestimmt seien. Die Rechte der Klägerin seien auch nicht im Hinblick auf das Anbieten und Liefern von erfindungsgemäß ausgestalteten Bremspads erschöpft, da der Einsatz erfindungsgemäßer Bremspads in einen erfindungsgemäßen Bremsträger zur Neuherstellung einer patentgemäßen Anordnung und nicht zu deren bloßer Reparatur führe. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung manifestiere sich gerade in den Bremspads und deren Ausgestaltung, diese seien nicht lediglich Objekt. Denn erst mit der symmetrischen Ausgestaltung der Führungsflächen der Bremspads werde eine Verschlüsselung oder Gewährleistung eines gleichmäßigen Arbeitens in beiden Drehrichtungen ermöglicht. Darüber hinaus sei die erfindungsgemäße Anordnung einer gezielt platzierten einseitigen Aussparung dafür verantwortlich, dass ein weiterer Vorteil der Erfindung, nämlich die Erhöhung der Einbausicherheit, überhaupt erreicht werde. Werde die Aussparung nicht an der richtigen Stelle platziert, lasse sich der Bremspad gar nicht montieren, wohingegen bei symmetrischer Anordnung der Aussparung ein Einbau des Bremspads in falscher Richtung möglich wäre.
13 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise - nämlich im Umfang der Geltendmachung einer unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 17 sowie der Geltendmachung eines Schlechthinverbotes - zurückgenommen. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags haben die Parteien den Rechtsstreit wegen Ablaufs des Klagegebrauchsmusters übereinstimmend für erledigt erklärt.
14 
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und/oder Lieferscheinen Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie nachfolgende Handlungen seit dem 05.08.2007 begangen hat:
16 
Angebot oder Lieferung von Bremspads einsetzbar in einen Bremssattel einer Scheibenbremse mit einem die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten, Bremspads in Ausnehmungen aufnehmenden Bremsträger, zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland,
17 
wenn der Bremsträger nach Art einer Doppelbrücke gestaltet ist mit zwei parallel zueinander verlaufenden Streben, zwischen denen sich im Betrieb die Bremsscheibe befindet, wobei der Bremsträger zur axialen Führung und/oder zur Abstützung der Bremspads in Drehrichtung mit an der Ausnehmung ausgebildeten, paarweisen ersten und zweiten Führungsflächen versehen ist, die sich über den Zustellweg der Bremspads erstrecken und an denen sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen der Bremspads abstützen können, wobei die ersten Führungsflächen zueinander fluchten und im Wesentlichen radial nach außen weisen, und die zweiten Führungsflächen aufeinander zu gerichtet sind, und wobei im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse zugewandten Innenrades der Bremspads die Ausnehmungen des Bremsträgers einerseits und die darin angeordneten Bremspads andererseits mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen sind, und wobei die zueinander korrespondierenden Vorsprünge und Aussparungen sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen von Bremsträger und Bremspads befinden und wobei, bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung, die zueinander korrespondierenden Vorsprünge und Aussparungen unsymmetrisch angeordnet sind, wobei die Vorsprünge Nocken sind, die zwischen den ersten Führungsflächen einstückig an den Streben des Bremsträgers angeformt sind und die Aussparungen Nuten im Bremspad sind, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag des jeweiligen Bremspads wie auch durch dessen Belagplatte hindurch erstrecken,
18 
jeweils unter Angabe
19 
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen;
20 
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
21 
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;
22 
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger;
23 
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter Ziffer 1. fallenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,
24 
wobei
25 
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
26 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die in Ziffer 1. genannten und seit dem 05.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
27 
Die Beklagte hat beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Die Beklagte hat vorgetragen, die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Bremssättel seien erschöpft. Bei den von der Beklagten im Ersatzteilmarkt vertriebenen Bremspads handele es sich um typische Verschleißteilersatzprodukte, deren Lieferung nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung keine Neuherstellung darstelle und somit keine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung begründe. Die Abwägung zwischen den Interessen des Schutzrechtsinhabers und des am ungehinderten Erwerb von Verschleißteilersatzprodukten interessierten Abnehmers falle grundsätzlich zugunsten des freien Vertriebs von Verschleißteilersatzprodukten aus. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich in dem Verschleißteil gerade der wirtschaftliche Wert der Erfindung verkörpere und - kumulativ - das Verschleißteil in technischer Hinsicht den wesentlichen Erfindungsgedanken verkörpere. In dem streitgegenständlichen Bremspad verwirkliche sich aber nicht der wesentliche Erfindungsgedanke. Die dem Schutzrecht zugrunde liegende Aufgabe bestehe darin, einen Bremssattel als eine sichere und einfach konzipierte Vorrichtung auszugestalten. Der sehr komplexe und technisch aufwändig gestaltete erfindungsgemäße Bremsträger werde durch die Einbringung des Bremspads nicht neu hergestellt. Vielmehr bewahre er seine Identität, woran das Vorhandensein von Aussparungen in dem Bremspad selbst nichts ändere. Im Übrigen manifestiere sich der wirtschaftliche Wert der mustergemäßen Erfindung auch ganz überwiegend in dem Bremsträger selbst und nicht in dem als preiswertes Verschleißteil überall erhältlichen Bremspad.
30 
Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Feststellungen und der Begründung im Einzelnen verwiesen wird, hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin hat es im Hinblick auf die Teilklagerücknahme hinsichtlich des Schlechthinverbotes und des auf die unmittelbare Gebrauchsmusterverletzung des gelöschten Anspruchs 17 gestützten Antrag zwei Drittel der Kosten, der Beklagten ein Drittel der Kosten auferlegt. Angebot und Lieferung der angegriffenen Bremspads stellten eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GebrMG dar. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die auf die Bremspads bezogenen Merkmale des Klagegebrauchsmusters und stellten Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Auch die Eignung und Bestimmung der in Deutschland angebotenen Bremspads für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer im Inland sei zu bejahen. Und schließlich sei eine Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Bremssattel/-träger und damit der Ausschluss einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung zu verneinen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass im Streitfall ausnahmsweise der Austausch des Verschleißteils die Neuherstellung der Vorrichtung bedeute. Denn die technische Wirkung der Erfindung liege nicht nur darin, durch eine spezifische Ausgestaltung sowohl des Bremsträgers auf der einen wie auch der Bremspads auf der anderen Seite sicherzustellen, dass der richtige, zur jeweiligen Scheibenbremse passende Bremspad eingebaut werde, sondern vor allem darin, dass dieser grundsätzlich passende Bremspad auch in richtiger Einbaulage montiert werde. Diese technische Wirkung werde nicht allein durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt, sondern komme nur deswegen zur Geltung, weil auch die streitgegenständlichen Bremspads in korrespondierender Weise konstruiert seien. Entsprechend würden die Bremspads nicht nur in zahlreichen seiner Merkmale im Anspruch 1 erwähnt, sondern auch in konstruktiver Hinsicht beschrieben. Nur infolge der im Anspruch geforderten miteinander korrespondierenden Vorsprünge und Aussparungen sei sofort beim Einsetzen der Bremspads erkennbar, ob deren Montage in richtiger Einbaulage erfolge. Die Bremspads seien nicht lediglich Objekt, sondern spiegelten selbst die technischen Wirkungen der Erfindung wieder. Denn gerade in der asymmetrischen Ausgestaltung der Aussparungen (Bezugsziffer 21) spiegle sich die technische Wirkung der Erfindung wieder. Auch bei Abwägung der angemessenen Erfinderinteressen einerseits und der Bedürfnisse eines nicht unangemessen eingeschränkten Wirtschaft- und Verkehrslebens andererseits sei vorliegend nicht von einer Erschöpfung auszugehen.
31 
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages gegen ihre Verurteilung. Sie trägt vor, nach der ständigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehe eine Regel dahin, dass Verschleiß- und Ersatzteile frei am Markt vertrieben werden dürften, ohne dass eine mittelbare Verletzung des auf die entsprechende Vorrichtung gerichteten Schutzrechts vorliege. Nur ausnahmsweise seien Verschleiß- oder Ersatzteile im Einzelfall als Neuherstellung der Vorrichtung anzusehen und als mittelbare Schutzrechtsverletzung zu werten. Dies sei nur dann der Fall, wenn sich gerade in dem Verschleißteil der wirtschaftliche Wert der Erfindung verkörpere und sich in diesem die technische Wirkung der Erfindung verwirkliche. Das Verschleiß- und Ersatzteil müsse wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpern. Dieses Erfordernis der Wesentlichkeit habe das Landgericht nicht hinreichend geprüft. Die genannten Voraussetzungen seien im Streitfall auch nicht gegeben. Der Anspruchswortlaut befasse sich im Wesentlichen mit dem Bremsträger/Bremssattel und erwähne den Bremspad lediglich hinsichtlich seiner korrespondierenden Ausgestaltung. Zwar möge es sein, dass Bremsträger und Bremspad die erfindungsgemäße Aufgabe im Zusammenspiel lösten, dominiert werde das Zusammenspiel aber von dem umfangreich und detailliert gekennzeichneten Bremssattel als dem bestimmenden Bauteil der Gesamtkonstruktion. Nichts anderes ergebe sich aus der Beschreibung und der Lebenswirklichkeit. Die mustergemäße Ausgestaltung der Bremspads stelle eine technische Notwendigkeit dar. Darüber hinaus verwirklichten sich die wirtschaftlichen Vorteile der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung auch nicht gerade an den Bremspads.
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
das Urteil des Mannheim vom 30. September 2014, 2 O 55/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise regt sie an, die Revision zuzulassen.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
36 
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung des Landgerichts. Anders als die Beklagte vortrage, müsse nicht das Austauschteil allein den Erfindungsgedanken des Schutzrechts verkörpern. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters die Bremspads nicht nur in zahlreichen Merkmalen erwähne, sondern auch die erfindungsgemäße Ausgestaltung des Bremspads in diesen Merkmalen eingehend beschreibe (LGU Seite 17, Ziff. 2). Diese Vorteile der Erfindung seien in den Abschnitten [0008] und [0016] der Gebrauchsmusterschrift ausdrücklich angesprochen. Das Zusammenspiel der asymmetrisch ausgestalteten Vorsprünge 20 a und 20 b des Bremsträgers mit den asymmetrischen Aussparungen 21 des Bremspads gehe über ein bloßes funktionales Zusammenspiel weit hinaus. Gerade in diesem Zusammenhang spiegle sich die technische Wirkung der Erfindung wieder. Denn durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung werde verhindert, dass ein Bremspad aus Versehen verkehrt herum eingebaut und damit im späteren Gebrauch durch die Reibung von Metall auf Metall unbrauchbar gemacht werde. Zwar sei auch bei einer nicht erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Bremspads ein Einbau in den Bremsträger und ein funktionales Zusammenwirken mit dem Bremsträger möglich; allerdings ließe sich dann der erfindungsgemäße Vorteil eines sicheren Einbaus gerade nicht erzielen. Mithin liege der einzige Grund für die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Verletzungsform darin, dass die mit dieser Ausgestaltung erfindungsgemäß verbunden Vorteile erreicht werden sollen.
37 
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Oktober 2015.
II.
38 
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
39 
Das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Bremspads durch die Beklagte während der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters DE 20 2004 021 249 U 1 stellt eine mittelbare Gebrauchsmusterverletzung dar, die Rechte der Klägerin sind nicht erschöpft. Der Austausch der Bremspads wahrt nicht die Identität des patentgeschützten Bremssattels. Der Austausch läuft - wie das Landgericht angenommen hat - auf eine erneute Herstellung des geschützten Gegenstands hinaus, da das ausgetauschte Verbrauchsteil das wesentliche Element des Erfindungsgedankens verkörpert. Denn das Klagegebrauchsmuster macht sich zur Aufgabe, eine falsche Einbaulage der Bremspads sofort bei der Montage erkennbar zu machen; dieses Ziel wird durch miteinander korrespondierende Vorsprünge beim Bremsträger und Aussparungen beim Bremspad erreicht. Zu Recht hat daher das Landgericht der nach Ablauf der Schutzfrist noch auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage stattgegeben.
40 
Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die von der Beklagten hergestellte und vertriebene angegriffene Ausführungsform ein Mittel ist, das sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters bezieht und die Beklagte weiß, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, für die Benutzung des Gegenstands des Klagegebrauchsmusters verwendet zu werden (§ 11 Abs. 2 S. 1 GebrMG).
41 
1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Bremssattel für eine Scheibenbremse. Bei Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen werden Bremsbeläge (sog. Bremspads) häufig aufgrund engen Bauraumes und mangelnder Beleuchtung unter schlechten Sichtverhältnissen eingebaut. Da Bremsen und insbesondere die Bremspads für die Sicherheit des Fahrzeugs jedoch besonders wichtige Bauteile sind, ist es nach der Gebrauchsmusterschrift sinnvoll, geeignete Vorsichtsmaßnahmen mit dem Ziel der Vermeidung von Fehlern bei der Montage der Bremspads zu treffen.
42 
Das Klagegebrauchsmuster beschreibt, dass bereits aus dem Stand der Technik eine Art Verschlüsselung sowohl der Bremsklötze wie auch der entsprechenden Aufnahmen des Bremsträgers aus der US 4 473 137 bekannt ist. Deren Nachteil liegt jedoch darin, dass die Bremspads auch ohne Verwendung der Verschlüsselung verbaut werden können, so dass eine falsche Einbaulage sowie ein Verlieren nicht ausgeschlossen ist. Daher werden in der DE 29 19 535 A1 Paare von Bremspads vorgeschlagen, bei denen die Reibbeläge der Pads unterschiedlich lang sind; EP 57 052 541 A1 zeigt eine asymmetrische Gestaltung beider Pads einschließlich ihrer Rückenplatten und der Führungsflächen. Daran ist nach der Gebrauchsmusterschrift nachteilhaft, dass die asymmetrische Grundkonstruktion des Bremssattels dazu führen kann, dass sich die Bremse in beiden möglichen Drehrichtungen unterschiedlich verhält und zudem die asymmetrische Anordnung der Führungsflächen eine Sonderkonstruktion mit entsprechendem Entwicklungsaufwand erfordert. Aus der EP 03 475 23 B1 sind hingegen Bremssättel und Bremspads bekannt, bei denen mittels einer gegenseitigen Verschlüsselung der Bremspads und der Bremsträger erreicht wird, dass sich nur die dafür vorgesehenen Bremspads in den Träger einsetzen lassen. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die Montage eines richtigen Bremspad in falscher Einbaulage.
43 
Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, bei einem Bremssattel für eine Scheibenbremse sowohl erkennbar zu machen, ob der jeweilige Bremspad für die Bremse bestimmt ist als auch, ob dieser in richtiger Einbaulage (Reibbelag zur Bremsscheibe gerichtet) montiert ist. Zudem soll zur Reduzierung des Entwicklungsaufwandes der Bremssattel dieselbe, weitgehend unabhängig von der Hauptdrehrichtung der Bremse arbeitende Grundkonstruktion aufweisen. Ausgehend von einer Bremse, die im Hinblick auf die erwünschte Unabhängigkeit der Wirkungsweise von der Drehrichtung der Bremse insbesondere symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen für die Bremspads aufweist, wird die Aufgabenstellung dadurch gelöst, dass auf den Streben des Bremsträgers unsymmetrisch angeordnete Nocken als Vorsprünge (20 a, 20 b) vorgesehen sind, die mit als Nuten ausgeführte Aussparungen (21) in den Bremspads korrespondieren. Die Merkmale des Anspruchs 1 in der Fassung der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 30.04.2013 lassen sich wie folgt gliedern (vgl. Merkmalsanalyse in Anlage K27):
44 
[1] Der Bremssattel einer Scheibenbremse weist einen Bremsträger auf (1).
45 
[2] Der Bremsträger nimmt die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten Bremspads (4a, 4b) in Ausnehmungen (13, 13a, 13b) auf.
46 
[3] Der Bremsträger ist nach Art einer Doppelbrücke gestaltet und mit zwei parallel zueinander verlaufenden Streben (7) versehen, zwischen denen sich im Betrieb die Bremsscheibe befindet.
47 
[4] Der Bremsträger ist zur axialen Führung und/oder zu Abstützung der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung mit an der Ausnehmung (13, 13a, 13b) ausgebildeten, paarweise ersten und zweiten Führungsflächen (10, 11) versehen.
48 
[4.1] Die Führungsflächen (10, 11) erstrecken sich über den Zustellweg der Bremspads. [4.2] Ab den Führungsflächen (10, 11) können sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen (19) der Bremspads abstützen.
49 
[4.3] Die ersten Führungsflächen (10) fluchten zueinander und weisen im Wesentlichen radial nach außen, und die zweiten Führungsflächen (11) sind aufeinander zu gerichtet.
50 
[5] Die Ausnehmungen (13, 13a, 13b) des Bremsträgers (1) einerseits und die daran angeordneten Bremspads (4a, 4b) andererseits sind mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen.
51 
[5.1] Diese Strukturen befinden sich im Bereich des der Drehachse (D) der Scheibenbremse zugewandten Innenrandes (14) der Bremspads (4a, 4b).
52 
[6] Die zueinander korrespondierenden Vorsprünge (20a, 20b) und Aussparungen (21)
53 
[6.1] befinden sich im Abstand zu und außerhalb der Führungsflächen (10, 11; 19) von Bremsträger (1) und Bremspads (4a, 4b),
54 
[6.2] sind, bezogen auf die Mitte (23) der Bremspads (4a, 4b) in Drehrichtung, unsymmetrisch angeordnet.
55 
[7] Die Vorsprünge (20a, 20b) sind Nocken, die zwischen den ersten Führungsflächen (10) einstückig an den Streben (7) des Bremsträgers (1) angeformt sind.
56 
[8] Die Aussparungen (21) sind Nuten (21) im Bremspad (4a, 4b), die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag (16) des jeweiligen Bremspads (4a, 4b) wie auch durch dessen Belagplatte (16a) hindurch erstrecken.
57 
Das nachfolgend wiedergegebene Ausführungsbeispiel in Figur 2 aus der Gebrauchsmusterschrift zeigt insbesondere die Führungsflächen (10, 11) und die mit der Aussparung 21 korrespondierenden Vorsprünge 20 a und 20 b.
58 
2. Zutreffend und von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die angegriffenen Bremspads der Beklagten die auf die Bremspads bezogenen Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklichen und darüber hinaus Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Auch die Eignung und Bestimmung der in Deutschland angebotenen Bremspads für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer im Inland hat das Landgericht bejaht, ohne dass dies die Beklagte mit ihrer Berufung angegriffen hat. Dem schließt sich der Senat unter Wiederholung der Ausführungen des Landgerichts an:
59 
a) Zu Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass die angegriffenen Bremspads bei bestimmungsgemäßer Verwendung in den Scheibenbremsen „Discbreak medium“ der Klägerin von sämtlichen Merkmalen Gebrauch machen, die das Klagegebrauchsmuster für die erfindungsgemäß vorgesehenen Bremspads vorschreibt.
60 
Der Bremsträger der Klägerin nimmt die zu beiden Seiten der Bremsscheibe der Scheibenbremse angeordneten, identisch gestalteten Bremspads in Ausnehmungen auf (Merkmal 2, vgl. Lichtbilder AS I 178). Die Führungsflächen erstrecken sich dabei über den Zustellweg der Bremspads, an den Führungsflächen können sich korrespondierende und, bezogen auf die Mitte der Bremspads in Drehrichtung, symmetrisch angeordnete und gestaltete Führungsflächen der Bremspads abstützen (Merkmale 4.1 und 4.2, vgl. Lichtbilder AS I 180, 181), die Ausnehmungen des Bremsträgers einerseits und die darin angeordneten Bremspads andererseits sind mit Strukturen in Form zueinander korrespondierender Vorsprünge und Aussparungen versehen, wobei diese Strukturen sich im Bereich der Zentrierachse des der Scheibenbremse zugewandten Innenrandes der Bremspads befinden (Merkmal 5 und 5.1, vgl. Lichtbilder AS I 182, 183). Die Aussparungen an den Bremspads befinden sich im Abstand zu den und außerhalb der Führungsflächen von Bremsträger und Bremspads und sind - bezogen auf die Mitte der Bremspads - in Drehrichtung unsymmetrisch angeordnet (Merkmale 6.1 und 6.2, vgl. Lichtbilder AS I 182, 183). Weiterhin sind die Aussparungen als Nuten im Bremspad ausgestaltet, die sich in Fluchtung sowohl durch den Reibbelag des jeweiligen Bremspads wie auch durch dessen Belagplatte hindurch erstrecken (Merkmal 8, vgl. Lichtbilder AS I 185). Die sonstigen Merkmale des geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 werden von den Scheibenbremsen der Klägerin „Discbreak medium“ verwirklicht, was gleichfalls aufgrund zutreffender patentrechtlicher Erwägungen zwischen den Parteien außer Streit steht.
61 
b) Die angegriffenen Bremspads stellen auch i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 GebrMG Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. In diesem Zusammenhang ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Gebrauchsmusteranspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken. Bestandteile des Gebrauchsmusteranspruchs sind dabei regelmäßig auch wesentliche Elemente der Erfindung (BGHZ 159, 76, Rn. 44 - Flügelradzähler und BGHZ 171, 167, Rn. 18 - Pipettensystem, jeweils zum Patentgesetz). Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Merkmal des Gebrauchsmusteranspruchs zu dem Leistungsergebnis der Erfindung, d.h. zu der erfindungsgemäßen Lösung des dem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden technischen Problems, nichts beiträgt (BGH a.a.O. Rn. 18, 20 - Pipettensystem). Das aber ist hier nicht der Fall. Die angegriffenen Bremspads sind Bestandteil des erfindungsgemäßen Bremsträgers, der wiederum Teil des in Merkmal 1 genannten Bremssattels ist. Die Bremspads finden in den Merkmalen 2, 4, 4.1, 4.2, 5, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 ausdrückliche Erwähnung. Ohne die merkmalsgemäße Ausgestaltung der Bremspads wäre ein erfindungsgemäßes Einsetzen dieser Bremspads in den Bremsträger nicht möglich.
62 
c) Die Beklagte bietet die Bremspads in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung im Bundesgebiet an. Die Eignung und Bestimmung der angebotenen Bremspads für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer durch Einbau der Bremspads in Scheibenbremsen (unstreitig jedenfalls auch) der Klägerin (Modell „Discbreak medium“) ist einerseits offensichtlich, andererseits weist die Beklagte auf die Eignung der angegriffenen Bremspads für Scheibenbremsen des Typs „Discbreak medium“ ausweislich Anlage K12 ausdrücklich selbst hin.
63 
3. Die Beklagte wendet sich allein gegen die Beurteilung des Landgerichts, nach der eine Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Bremssättel und damit der Ausschluss einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung zu verneinen sei. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Landgericht hätte eine Erschöpfung der Rechte der Klägerin annehmen und die auf Rechnungslegung und Schadensersatz gerichtete Klage wegen mittelbarer Patentverletzung abweisen müssen.
64 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt und von der auch das Landgericht ausgegangen ist, ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Schutzrecht, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).
65 
Die dem rechtmäßigen Erwerber eines geschützten Erzeugnisses zustehende Befugnis zur Benutzung und Weiterveräußerung beruht nicht auf einer vertraglichen Rechtseinräumung des Schutzrechtsinhabers. Sie ist vielmehr Folge davon, dass die dem Patentinhaber nach § 9 PatG bzw. dem Gebrauchsmusterinhaber zustehenden Rechte nach § 11 GebrMG mit dem Inverkehrbringen eines konkreten Exemplars insoweit erschöpft sind, der Schutzrechtsinhaber hinsichtlich dieses Exemplars also seine Befugnis verloren hat, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines solchen Exemplars stellt deshalb keine Patentverletzung dar - unabhängig davon, durch wen er erfolgt (BGH a.a.O. Rn. 20 - Palettenbehälter II).
66 
Zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des geschützten Erzeugnisses hinauslaufen, bedarf es einer die Eigenart des geschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Schutzrechtsinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH a.a.O. Rn. 26 m.w.N. - Palettenbehälter II). Die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGHZ 171, 167 juris-Rn. 28 - Pipettensystem).
67 
Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 23, 28 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler). In dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, liegt regelmäßig keine Neuherstellung (vgl. BGHZ 171, 167 juris-Rn. 29 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73). Der Erwerber darf erwarten, dass die für einen dauerhaften Gebrauch ausgelegte Ware nicht lediglich mit dem mitgelieferten Verbrauchsteil benutzen zu dürfen.
68 
Anders kann es liegen, wenn gerade das ausgetauschte Teil wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert. Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, dass der Schutzrechtsinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 Juris.Rn. 17 - Laufkranz; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).
69 
Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln; Senat Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13 juris-Rn. 73).
70 
b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Streitfall zu Recht keine Erschöpfung der Rechte der Klägerin angenommen.
71 
aa) Dabei ist mit dem Landgericht von der Feststellung auszugehen, dass es sich bei den angegriffenen Bremspads um ein Verbrauchs- bzw. Verschleißteil, mithin um ein Teil handelt, mit dessen Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist.
72 
bb) Das Landgericht hat angenommen, dass sich in den von der Beklagten angebotenen und gelieferten Verbrauchsteilen (Bremspads) die technische Wirkung der Erfindung widerspiegele, da die technische Wirkung der Erfindung nicht nur darin liege, durch eine spezifische Ausgestaltung sowohl des Bremsträgers auf der einen wie auch der Bremspads auf der anderen Seite sicherzustellen, dass der richtige, zur jeweiligen Scheibenbremse passende Bremspad eingebaut werde, sondern dass dieser grundsätzlich passende Bremspad nur in der richtigen Einbaulage montiert werden könne. Diese technische Wirkung werde nicht allein durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt, sondern komme nur deswegen zur Geltung, weil nach der Erfindung auch die streitgegenständlichen Bremspads in ihrer asymmetrischen Ausgestaltung in korrespondierender Weise konstruiert seien (Merkmal 6.2).
73 
cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung ohne Erfolg.
74 
Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe nicht geprüft, ob gerade in dem Bremspad als Verschleiß- und Ersatzteil das wesentliche Element des Erfindungsgedankens verkörpert werde. Prüfe man diese Voraussetzung, müsse man dies verneinen. Sie meint, schon die Gebrauchsmusterschrift befasse sich im Anspruch und in der Beschreibung vor allem mit dem Bremsträger/Bremssattel. Den Bremspad erwähne sie hingegen nur im Hinblick auf dessen mit dem Bremsträger korrespondierende Ausgestaltung. Das Zusammenspiel von Bremsträger und Bremspad zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe werde von dem umfangreich und detailliert gekennzeichneten Bremssattel als dem bestimmenden Bauteil der Gesamtkonstruktion gekennzeichnet. Darüber hinaus verwirklichten sich die wirtschaftlichen Vorteile der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung auch nicht gerade an dem Bremspad. Dem kann nicht gefolgt werden.
75 
Das Landgericht hat geprüft, ob das Austauschteil (der Bremspad) selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert. Es hat auf Seite 16 a.E. seiner Entscheidung ausgeführt, dass die technische Wirkung der Erfindung (…) „vor allem“ - also mit anderen Worten im Wesentlichen - darin [liege], dass der - grundsätzlich passende - Bremspad auch in richtiger Einbaulage montiert wird. Denn nur dann lasse sich - so das Landgericht - die Betriebssicherheit des Fahrzeugs aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht aus dem Anspruch und der Beschreibung geschlussfolgert, dass diese technische Wirkung nicht einzig durch die Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Bremsträgers bewirkt wird, sondern dazu auch der Bremspad in korrespondierender Weise ausgestaltet sein muss.
76 
Dabei trifft es nicht zu, dass die Gebrauchsmusterschrift sich im Anspruch und in der Beschreibung vor allem mit dem Bremsträger/Bremssattel befasse. Denn schon die Aufgabe der Erfindung ist ausdrücklich auf das Einsetzen des Bremspads in den Bremssattel und damit gerade auf den Wechsel des Bremspads bezogen. Dass die Erfindung dabei vor allem auch die Situation des Einsetzens eines Bremspads nach dem Verbrauch des ersten Bremspads im Blick hat, ergibt sich aus der einleitenden Beschreibung in Abschn. [0002] und den Hinweis auf den Einbau bei schlechten Sichtverhältnissen und mangelnder Beleuchtung. Dabei rückt die Erfindung nicht die Ausgestaltung des Bremssattels in den Vordergrund. Vielmehr soll die richtige Einbaulage des Bremspads anhand der miteinander korrespondierenden Vorsprünge und Ausnehmungen am Bremsträger einerseits und am Bremspad andererseits, sofort erkennbar sein (Abschn. [0008]). D.h. die Aussparungen (21) und die Vorsprünge (20a, 20 b) müssen “zueinander passen“, also die richtige Position zueinander haben. Mit anderen Worten anhand des Ausführungsbeispiels der oben wiedergegebenen Fig. 2: Nur ein Bremspad, der die zu den Vorsprüngen (20 a, 20 B) aufweisende Aussparung (21) aufweist, kann nach der Erfindung in den Bremsträger passend eingesetzt werden. Anspruch und Beschreibung beziehen sich ausdrücklich auch auf Merkmale, die der Bremspad verwirklichen muss. Im Anspruch werden diese auf den Bremspad bezogenen Merkmalen in den Ziffern 2, 4.1, 5, 5.1, 6, 6.1, 6.2, und 8 benannt. Da die erfindungsgemäßen Vorsprünge und Ausnehmungen - nach dem wesentlichen Erfindungsgedanken - asymmetrisch angebracht sein müssen (Merkmal 6.2.) wird beim Einsetzen des Bremspads sofort erkannt, ob die Montage in richtiger Einbaulage erfolgt. Zu Recht macht daher die Klägerin geltend, dass zwar auch bei einer nicht erfindungsgemäßen Ausgestaltung des Bremspads ein Einbau in den Bremsträger und ein funktionales Zusammenwirken mit dem Bremsträger möglich ist; der erfindungsgemäße Vorteil eines die Einbaulage sichernden Einbringens des Bremspads ist aber nur möglich, wenn der Bremspad die erfindungsgemäße Ausgestaltung aufweist, nämlich auf die unsymmetrische Anordnung der Vorsprünge auf dem Bremsträger ausgerichtet ist. Nur dann wird der erfindungsgemäße Vorteil erreicht. Deshalb ist das Merkmal 6.2 Ausdruck des Erfindungsgedankens der - in seiner asymmetrischen Ausgestaltung - aufeinander abgestimmten Vorsprünge und Aussparungen. Denn würde bei einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung ein Bremspad in der falschen Einbaulage eingesetzt werden, würde sich die Aussparung 21 im Bremspad nicht an der Stelle des Vorsprungs 20 a/20 b befinden und könnte der Bremspad nicht eingesetzt werden.
77 
Damit kommt im Streitfall über das gewöhnliche Zusammenwirken von Aussparung und Vorsprung in Bremsträger und Bremspad hinaus in der Erfindung zum Ausdruck, dass sich gerade in dem Austauschteil die technische Wirkung der Erfindung offenbart. Deshalb wird durch den Austausch des Bremspads der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 90/12 JurisRn. 80). Das auszutauschende Teil der Gesamtvorrichtung, der Bremspad, ist damit zentraler Bestandteil der unter Schutz gestellten technischen Lehre (vgl. Senat, Urteil vom 23.07.2014 - 6 U 89/13 JurisRn. 77). Auch wirtschaftlich gesehen liegt der Schwerpunkt der nach dem Gebrauchsmusteranspruch geschützten Erfindung nicht auf dem Bremssattel, sondern auf dem nach dessen Erwerb beim Benutzer zu erwartenden Ersatzbedarf an Bremspads. Denn nachdem die Erfindung gerade auf die Sicherstellung der richtigen Einbaulage beim Einbau des Bremspads gerichtet ist, also gerade auch dessen Wechsel vor Augen hat, verwirklicht sich der wirtschaftliche Vorteil der Erfindung im Austausch dieses Verbrauchsteils. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass rechtlich bei jedem Einsetzen des angegriffenen Bremspads in den Bremssattel das erfindungsgemäße Erzeugnis neu geschaffen wird. Daher verbietet sich die Annahme, der Schutzrechtsinhaber habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006,39 JurisTz. 100 - Filterpad). Die hier maßgebliche Erfindung unterscheidet sich insoweit von der dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf zugrunde liegenden (GRUR-RR 2013, 185 JurisTz. 118 - Nespressokapseln). Im Streitfall ist das Austauschteil nicht Objekt der Positionierung durch die übrige Vorrichtung, sondern das Austauschteil muss selbst durch Aufweisen von zu den Vorsprüngen korrespondierenden, asymmetrisch angebrachten Aussparungen die Positionierung sicherstellen.
78 
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass ein Bremspad mit den beschriebenen Merkmalen bereits aus dem Stand der Technik bekannt war. Nach dem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts in der Gebrauchsmusterlöschungssache vom 28. Juli 2009 (Anlage B 17 S. 8 und S. 11) war der Bremspad, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er in einen Bremssattel nach Anspruch 1 (u.a.) einsetzbar ist, durch die Schrift EP 0 347 523 A 2 = E 11= B 13 neuheitsschädlich vorweggenommen. Das Austauschteil muss nicht für sich genommen erfinderisch sein. Auch soweit dies nicht der Fall ist, kann in ihm - wie oben aufgezeigt - gleichwohl der wesentliche Vorteil, die technische Wirkung der Erfindung der Gesamtvorrichtung verwirklicht sein. Zu Unrecht rückt die Beklagte den Bremssattel und seine Ausgestaltung in den Mittelpunkt des Schutzrechts. Zwar trifft es zu, dass nach der Erfindung die miteinander korrespondierenden Merkmale auch auf einen Bremssattel bezogen sein müssen. Dieser aber ist in seiner Grundkonstruktion vollständig aus dem Stand der Technik entnommen. Die Verwendung des herkömmlichen Bremssattels wird in Abschn. [0008] gerade als Vorteil beschrieben, da damit der Entwicklungsaufwand gering gehalten werden könne. Damit ergibt sich aus der Gebrauchsmusterschrift selbst, dass im Zentrum der Erfindung die aufeinander bezogenen Merkmale von Vorsprüngen und Aussparungen von Bremssattel und Bremspad in ihrer asymmetrischen Ausgestaltung liegt, da damit die richtige Einbaulage des Bremspads sichergestellt wird.
79 
dd) Im Hinblick darauf, dass die Erfindung gerade den sicheren Wechsel des Austauschteils zum Ziel hat und dies durch spezifische Ausgestaltung auch des Austauschteils mit erfindungsgemäßen Merkmalen sicherstellt, ist dem Interesse der Schutzrechtsinhaberin der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse des Benutzers eines erfindungsgemäßen Bremssattels am (schutzrechtsfreien) Austausch des Verschleißteils.
80 
4. Da die Rechte der Klägerin aus dem Gebrauchsmuster nicht erschöpft sind, steht dieser der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Feststellung des Schadensersatzanspruches für die Zeit der Geltung des Schutzrechts zu. Die Berufung der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist - auch soweit sie sich auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezieht - aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden.
81 
5. Die Beklagte trägt nach § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Entscheidung wendet die höchstrichterlich geklärten Grundsätze der Erschöpfung der Rechte des Schutzrechtsinhabers im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Angebot und den Vertrieb von Verbrauchsteilen auf den Einzelfall an.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 11. Nov. 2015 - 6 U 151/14 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 11


(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. Juli 2014 - 6 U 89/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.06.2013 (Az. 2 O 210/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall

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(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.06.2013 (Az. 2 O 210/12) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagten zu 1) und zu 2) zu vollziehen an den Beklagten zu 3) und zu 4), verurteilt, es zu unterlassen,

a. Ringfiltereinsätze, die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung in Ölfiltern für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das in einem oberen Abschnitt eines Filteraufnahmeraums die Unterbringung des Filtereinsatzes enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal für ungereinigte Flüssigkeit, der eine Zuleitung des Ölfilters mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum verbindet, und einen Auslasskanal für gereinigte Flüssigkeit enthält, der eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum mit einer Ableitung des Ölfilters verbindet, wobei ein Funktionsträgereinsatz vorgesehen ist, der in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses ausgebildeten Trägeraufnahmeraum angeordnet ist und der den Auslasskanal enthält,

zur Benutzung der Erfindung gemäß Anspruch 8 des europäischen Patents EP 1 222 010 nicht berechtigten Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

soweit der Funktionsträgereinsatz in den Trägeraufnahmeraum einsetzbar ausgebildet ist und einen Leerlaufkanal enthält, der ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum ermöglicht und am Ringfiltereinsatz ein exzentrisch, axial nach unten abstehender Zapfen angebracht ist, der bei in den Filteraufnahmeraum eingesetztem Ringfiltereinsatz in eine Öffnung des Leerlaufkanals eindringt und diesen verschließt und der Funktionsträgereinsatz eine Rampe aufweist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Leerlaufkanals in deren axialen Ebene beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraums vorstehend ansteigt und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Leerlaufkanals eingedrungen ist - auf der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Leerlaufkanals eindringt,

wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...;

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 8 des EP 1 222 010)

oder

b. Ringfiltereinsätze, die geeignet und bestimmt sind zur Verwendung in Ölfiltern für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das einen Aufnahmeraum für den darin eingesetzten Ringfiltereinsatz enthält, mit einem Einlass für Rohflüssigkeit, mit einem Auslass für gereinigte Flüssigkeit, mit einem durch Herausnehmen des Ringfilterelements frei werdenden zusätzlichen Ableitungskanal aus dem Aufnahmeraum an einem Boden des Aufnahmeraums, wobei an eine untere Endscheibe des Ringfilterelements ein parallel zur Längsachse und exzentrisch abstehender Zapfen ausgeformt ist, der bei in das Filtergehäuse eingesetztem Ringfiltereinsatz dichtend in die Öffnung des Ableitkanals eindringt,

zur Benutzung der Erfindung gemäß Anspruch 1 des europäischen Patents EP 1 229 985 nicht berechtigten Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

wenn am Boden des Aufnahmeraums eine Rampe ausgebildet ist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Ableitkanals am Boden beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraums vorstehend ansteigt und der Ringfiltereinsatz so an das Filtergehäuse angepasst ist, dass der Ringfiltereinsatz im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar ist, solange der Zapfen nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingreift und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Ableitungskanals eindringt,

wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...

(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP 1 229 985)

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. a) seit 01.05.2004 und gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. b) seit 28.09.2003,

insbesondere unter Angabe

a. der Anzahl der angebotenen, in Verkehr gebrachten oder in Besitz gehaltenen Ringfiltereinsätze;

b. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Ringfiltereinsätze;

c. der einzelnen Lieferungen, jeweils unter Angabe aller Identifikationsmerkmale, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangaben sowie des damit erzielten Gewinns, unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren;

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr seit 01.05.2004 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. a) und seit 28.09.2003 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. b) entstanden ist oder künftig entsteht.

4. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 7.098,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.11.2011 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus Ziff. I.1. und I.2. durch Sicherheit in nachfolgend dargestellter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Ziff. I.1.a

EUR 130.000,00

Ziff. I.1.b

EUR 130.000,00

Ziff. I.2

EUR 30.000,00

Im Übrigen kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 30.09.2000 angemeldeten europäischen Patente EP 1 222 010 B1 (nachfolgend: Klagepatent 1) und EP 1 229 985 B1 (nachfolgend: Klagepatent 2), die jeweils eine Priorität vom 23.10.1999 in Anspruch nehmen und einen Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter, zum Gegenstand haben. Der Hinweis auf die Erteilung der in Kraft stehenden Klagepatente wurde am 27.08.2003 (Klagepatent 2) bzw. am 31.03.2004 (Klagepatent 1) veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland zählt zu den benannten Vertragsstaaten.
Die Klägerin macht den auf den Patentanspruch 1 bezogenen Unteranspruch 8 des Klagepatents 1 geltend. Die Patentansprüche 1 und 8 haben den folgenden Wortlaut:
Patentanspruch 1:
„Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand im wesentlichen stehend angeordneten Filtergehäuse (2), das in einem oberen Abschnitt einen Filteraufnahmeraum (4) zur Unterbringung eines Ringfiltereinsatzes (5) enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal (6, 14) für ungereinigte Flüssigkeit, der eine Zuleitung (8) des Flüssigkeitsfilters (1) mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4) verbindet, und einen Auslasskanal (19) für gereinigte Flüssigkeit enthält, der eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4) mit einer Ableitung (9) des Flüssigkeitsfilters (1) verbindet, wobei ein Funktionsträgereinsatz (7) vorgesehen ist, der in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses (2) ausgebildeten Trägeraufnahmeraum (6) angeordnet ist und der den Auslasskanal (19) enthält,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Funktionsträgereinsatz (7) in den Trägeraufnahmeraum (6) einsetzbar ausgebildet ist und einen Leerlaufkanal (21) enthält, der ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum (4) ermöglicht.“
Patentanspruch 8:
“Flüssigkeitsfilter nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
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dadurch gekennzeichnet,
11 
dass am Ringfiltereinsatz (5) ein exzentrisch, axial nach unten abstehender Zapfen (23) angebracht ist, der bei in den Filteraufnahmeraum (4) ein gesetztem Ringfiltereinsatz (5) in eine Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eindringt und diesen verschließt, dass der Funktionsträgereinsatz (7) eine Rampe (25) aufweist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) in deren axialen Ebene beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraumes (4) vorstehend ansteigt, dass die Rampe (25) und der Zapfen (23) hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt sind, das beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (5) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (23) - solange er noch nicht in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eingedrungen ist - auf der Rampe (25) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (5) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (25) in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eindringt.“
12 
Des Weiteren macht die Klägerin den Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 geltend, der den folgenden Wortlaut hat:
13 
“Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand im wesentlichen stehend angeordneten Filtergehäuse (2), das einen Aufnahmeraum (3) für einen darin eingesetzten Ringfiltereinsatz (9) zum Filtern einer Flüssigkeit enthält, mit einem Einlass (19) für Rohflüssigkeit, mit einem Auslass (20) für gereinigte Flüssigkeit, mit einem durch Herausnehmen des Ringfilterelements (9) frei werdenden zusätzlichen Ableitungskanal (24) aus dem Aufnahmeraum (3) an einem Boden (18) des Aufnahmeraumes (3), wobei an eine untere Endscheibe (21) des Ringfilterelements (9) ein parallel zur Längsachse (14) und exzentrisch abstehender Zapfen (25) angeformt ist, der bei in das Filtergehäuse (2) ein gesetztem Ringfiltereinsatz (9) dichtend in eine Öffnung (26) des Ableitkanals (24) eindringt,
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dadurch gekennzeichnet,
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dass am Boden (18) des Aufnahmeraumes (3) eine Rampe (28) ausgebildet ist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung (26) des Ableitkanals (24) am Boden (18) beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraumes (3) vorstehend ansteigt, dass der Ringfiltereinsatz (9) so an das Filtergehäuse (2) angepasst ist, dass der Ringfiltereinsatz (9) im Aufnahmeraum (3) um seine Längsachse (14) frei drehbar ist, solange der Zapfen (25) nicht in die Öffnung (26) des Ableitkanals (24) eingreift, dass die Rampe (28) und der Zapfen (25) hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammen wirkender Kontaktzonen (29, 30) so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (9) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (25) - solange er noch nicht in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone (29) auf der Kontaktzone (30) der Rampe (28) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (9) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (28) in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eindringt.“
16 
Wegen des weiteren Inhalts der Klagepatente wird auf die Patentschriften (Anlagen K1 und K3) Bezug genommen.
17 
Die Klägerin stellt her und vertreibt klagepatentgemäße Flüssigkeitsfilter unter der Modellbezeichnung YY (Anlage K7 = AL 24/12). Die Beklagte zu 1) bietet in der Bundesrepublik Deutschland Ringfiltereinsätze mit der Artikelnummer ... (im folgenden: angegriffene Ausführungsformen) an und bringt diese in Verkehr. Dieser Ringfiltereinsatz ist, worauf die Beklagte zu 1) auch hinweist, zur Verwendung in den Ölfiltern YY der Klägerin geeignet. Die nähere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ist aus dem vorgelegten Muster (Anlage K8 = AL 24/12) und dem in die Klageschrift eingefügten Lichtbild (ABl. 18) ersichtlich.
18 
Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und 4) sind Geschäftsführer der Beklagten zu 2).
19 
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ringfiltereinsätze das Klagepatent 1 hinsichtlich des Unteranspruchs 8 und das Klagepatent 2 hinsichtlich des Hauptanspruchs 1 mittelbar. Der angegriffene Ringfiltereinsatz stelle ein wesentliches Element der in den genannten Patentansprüchen beschriebenen Erfindungen dar. Der Austausch der Ringfiltereinsätze überschreite den bestimmungsgemäßen Gebrauch der von ihr in Verkehr gebrachten Ölfilter und stelle eine verbotene Neuherstellung des erfindungsgemäßen Gesamterzeugnisses dar.
20 
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
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1. Die Beklagten werden unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft betreffend die Beklagten zu 1) und zu 2) zu vollziehen an den Beklagten zu 3) und zu 4), verurteilt, es zu unterlassen
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a. Ringfiltereinsätze für Ölfilter für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen, mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das in einem oberen Abschnitt eines Filteraufnahmeraums die Unterbringung des Filtereinsatzes enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal für ungereinigte Flüssigkeit, der eine Zuleitung des Ölfilters mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum verbindet, und einen Auslasskanal für gereinigte Flüssigkeit enthält, der eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes im Filteraufnahmeraum mit einer Ableitung des Ölfilters verbindet, wobei ein Funktionsträgereinsatz vorgesehen ist, der in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses ausgebildeten Trägeraufnahmeraum angeordnet ist und der den Auslasskanal enthält,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen
soweit der Funktionsträgereinsatz in den Trägeraufnahmeraum einsetzbar ausgebildet ist und einen Leerlaufkanal enthält, der ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum ermöglicht und am Ringfiltereinsatz ein exzentrisch, axial nach unten abstehender Zapfen angebracht ist, der bei in den Filteraufnahmeraum eingesetztem Ringfiltereinsatz in eine Öffnung des Leerlaufkanals eindringt und diesen verschließt und der Funktionsträgereinsatz eine Rampe aufweist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Leerlaufkanals in deren axialen Ebene beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraums vorstehend ansteigt und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Leerlaufkanals eingedrungen ist - auf der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Leerlaufkanals eindringt,
wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...;
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 8 des EP 1 222 010)
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oder
24 
b. Ringfiltereinsätze für Ölfilter für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen mit einem im Einbauzustand stehend angeordneten Filtergehäuse, das einen Aufnahmeraum für den darin eingesetzten Ringfiltereinsatz enthält, mit einem Einlass für Rohflüssigkeit, mit einem Auslass für gereinigte Flüssigkeit, mit einem durch Herausnehmen des Ringfilterelements frei werdenden zusätzlichen Ableitungskanal aus dem Aufnahmeraum an einem Boden des Aufnahmeraums, wobei an eine untere Endscheibe des Ringfilterelements ein parallel zur Längsachse und exzentrisch abstehender Zapfen ausgeformt ist, der bei in das Filtergehäuse eingesetztem Ringfiltereinsatz dichtend in die Öffnung des Ableitkanals eindringt,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
wenn am Boden des Aufnahmeraums eine Rampe ausgebildet ist, die mit einem unteren Ende an der Öffnung des Ableitkanals am Boden beginnt und mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraums vorstehend ansteigt und der Ringfiltereinsatz so an das Filtergehäuse angepasst ist, dass der Ringfiltereinsatz im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar ist, solange der Zapfen nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingreift und die Rampe und der Zapfen hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen so aufeinander abgestimmt sind, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone der Rampe aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Ableitungskanals eindringt,
wie z.B. der Ringfiltereinsatz mit der Typenbezeichnung ...
(mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des EP 1 229 985)
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2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. a) seit 01.05.2004 und gemäß vorstehender Ziffer 1 lit. b) seit 28.09.2003,
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insbesondere unter Angabe
27 
a. der Anzahl der angebotenen, in Verkehr gebrachten oder in Besitz gehaltenen Ringfiltereinsätze;
b. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Ringfiltereinsätze;
c. der einzelnen Lieferungen, jeweils unter Angabe aller Identifikationsmerkmale, wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangaben sowie des damit erzielten Gewinns, unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren;
d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.
28 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr seit 01.05.2004 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. a) und seit 28.09.2003 durch Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 lit. b) entstanden ist oder künftig entsteht.
29 
4. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 7.098,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.11.2011 zu bezahlen.
30 
Die Beklagten haben beantragt
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Die Beklagten haben vorgetragen, die Rechte der Klägerin an den beiden Klagepatenten seien durch das Inverkehrbringen der patentgemäßen Ölfilter durch die Patentinhaberin und Klägerin erschöpft. Der Austausch der Ringfiltereinsätze durch die Abnehmer der klägerischen Ölfilter stelle einen den Abnehmern erlaubten bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Ölfilter dar. Im Falle des Klagepatents 1 stellten die angegriffenen Ringfiltereinsätze überdies keine Mittel im Sinne des § 10 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben.
33 
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die auf Ringfiltereinsätze bezogenen Merkmale der Klagepatente; die sonstigen Merkmale der geltend gemachten Klagepatentansprüche würden von den Ölfiltern YY der Klägerin verwirklicht. Beides stehe aufgrund zutreffender patentrechtlicher Erwägungen außer Streit. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die in Deutschland angebotenen Ringfiltereinsätze seien auch für die Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer im Inland geeignet und bestimmt. Eine mittelbare Patentverletzung scheide jedoch wegen Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin in Bezug auf die von ihr in Verkehr gebrachten Ölfilter aus. Bei dem angegriffenen Ringfiltereinsatz handele es sich um ein Verschleißteil; während der Lebensdauer des Ölfilters sei mit dem - auch mehrfachen - Austausch des Ringfiltereinsatzes zu rechnen. Dabei handele es sich um den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines in einem Kraftfahrzeug verbauten Ölfilters, dessen Identität nach der Verkehrsauffassung hierdurch unberührt bleibe. Die technischen Wirkungen der Erfindung träten auch nicht gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung. Die technische Wirkung der Erfindung, das Einführen des Ringfiltereinsatzes zu erleichtern, indem in dem Funktionsträgereinsatz eine Rampe vorgesehen sei, auf der der Zapfen des Ringfiltereinsatzes nach unten abgleite, bis er am unteren Ende der Rampe in die Öffnung des Leerlaufkanals eindringe, werde einzig durch die neu geschaffene Rampe bewirkt; sie trete nicht - auch nicht teilweise - in dem Ringfiltereinsatz in Erscheinung. Dass der Ringfiltereinsatz mehrere Merkmale der Klagepatentansprüche verwirkliche, bestätige nur das funktionale Zusammenwirken zwischen dem Ringfiltereinsatz (genauer: dessen Zapfen) und der erfindungsgemäßen Rampe im Funktionsträgereinsatz, das notwendige Voraussetzung für eine mittelbare Patentverletzung, aber nicht hinreichende Bedingung für die Qualifizierung des Austauschs des Ringfiltereinsatzes als Neuherstellung des Ölfilters sei. Soweit das Einsetzen des Ringfiltereinsatzes gegenüber dem Stand der Technik verbessert werde, genüge diese Wirkung der Erfindung nicht, weil der Ringfiltereinsatz selbst hierdurch nicht in seinen physikalischen Eigenschaften oder seiner Funktionsweise beeinflusst werde; er sei vielmehr bloßes Objekt des verbesserten Einsetzvorgangs, der seine gegenständliche Verkörperung allein in der hierfür geschaffenen Rampe des Funktionsträgereinsatzes des Ölfilters finde. Seine für das Zusammenwirken mit dieser Rampe notwendigen Sacheigenschaften, namentlich der exzentrisch nach unten angeformte Zapfen, seien aus dem Stand der Technik, nämlich DE 3903675 C2, bekannte Eigenschaften eines Ringfiltereinsatzes. Diesem werde durch die Erfindung auch keine verbesserte Funktionalität verliehen.
34 
Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge - mit der aus dem Tenor (Ziff. 1.a, 1.b) ersichtlichen Maßgabe - weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung im Fall von Austauschteilen fehlerhaft angewendet. Zur Veranschaulichung des funktionellen Zusammenwirkens der im Inneren des Filtergehäuses vorgesehenen Rampe und des speziell nach der Lehre des Klagepatents ausgebildeten Ringfiltereinsatzes verweist die Klägerin auf die als Anlage K 14 vorgelegte Animation. Bei den Ringfiltereinsätzen der angegriffenen Ausführungsform handele es sich nicht um handelsübliche, konventionelle Ringfiltereinsätze; diese könnten zwar in den Filtergehäusen der Klägerin eingesetzt werden und verschlössen auch - wie im Stand der Technik bekannt - im eingesetzten Zustand den Ablaufkanal. Die erfindungsgemäße Funktion, nämlich das erleichterte Austauschen, werde aber nicht erreicht. Diese technische Wirkung werde nicht nur durch die im Filtergehäuse angeordnete Rampe, sondern durch ein funktionelles Zusammenwirken von Gehäuse und Ringfiltereinsatz erreicht, die es erfordere, dass der Ringfiltereinsatz so an das Gehäuse angepasst sei, dass er im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar sei, solange der Zapfen nicht in die Öffnung des Ableitkanals eingreife. Der Zapfen müsse hinsichtlich seiner Kontaktzone und seiner Positionierung mit der Rampe und deren Kontaktzone abgestimmt sein. Damit werde auch die Funktionsweise des Ringfiltereinsatzes beeinflusst.
35 
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung. Sie beruft sich weiterhin darauf, dass ein Ringfiltereinsatz wie derjenige der angegriffenen Ausführungsform bereits im Stand der Technik bekannt gewesen sei; dies werde anhand der Anlagen B3, B4 deutlich. Eine spezielle Abstimmung der Kontaktzonen sei allein Gegenstand der Patentansprüche 9 ff. des Klagepatents 2. Die von der zur Illustration der technischen Lehre des Klagepatents 1 vorgelegte Animation (Anlage K 14) werde als verspätet gerügt, insbesondere im Hinblick auf die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen Erstmontage und Wartungsfall; der entsprechende Vortrag finde auch keine Stütze in den Patentschriften.
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Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Fachmann nach dem Entfernen des Wegwerfteils aus dem Ölfilter den neuen Ringfiltereinsatz zuerst in das Gehäuse einschiebe und erst anschließend den Deckel am Ringfiltereinsatz adaptiere, sei nicht damit zu rechnen, dass überhaupt ein Kontakt zwischen Rampe und Zapfen zustande komme. Anhand des als Anlage K 7 vorliegenden, von der Klägerin stammenden Filtergehäuses sei festzustellen, dass sowohl der zentrale Auslass als auch der seitlich von ihm angebrachte Ableitungskanal sehr gut sichtbar seien; selbst als Laie könne man deshalb den Ringfiltereinsatz problemlos so in das Ölfiltergehäuse einsetzen, dass der Zapfen direkt in den Ableitungskanal treffe und diesen verschließe. Damit werde von den Beklagten nunmehr bestritten, dass eine Benutzung der Klagepatente beim Austausch des Wegwerfteils gegen den neuen Ringfilter überhaupt stattfinde; bestritten werde nunmehr also die Bestimmung und Eignung der von der Beklagten zu 1 in Verkehr gebrachten Ringfiltereinsätze für die Benutzung der technischen Lehre der Klagepatente. Im Zusammenhang mit dem in der Animation nach Anlage K 14 unter 3. dargestellten „vereinfachten Wartungsfall“ mit einem Zapfen, der hinsichtlich der Positionierung und der Kontaktzone nicht auf die Rampe abgestimmt sei, bestreitet die Beklagte die Ausgestaltung des dort dargestellten Filtergehäuses und das dort dargestellte Verhaken (letzteres mit Nichtwissen). Der unter 4. gezeigte herkömmliche Wartungsfall zeige exakt die angegriffene Ausführungsform; das gezeigte ziellose Einführen sei allerdings realitätsfern.
37 
Der Vergleich zwischen des Filtereinsatzes der Klägerin und desjenigen der Beklagten in Anlage B 8 zeige, dass beim angegriffenen Ringfiltereinsatz der Beklagten der axial vom Zapfen abstehende Vorsprung nicht vorhanden sei, welcher die Kontaktzone mit der Rampe bilde. Damit könne von einer zielgerichteten Anpassung nicht mehr die Rede sein. Mit dem Zapfen der angegriffenen Ausführungsform könne die Führungsfunktion nicht realisiert werden; der Zapfen diene ausschließlich als Verschlussstopfen für den Abflusskanal. Damit fehle es an einer Verwirklichung des Erfordernisses in Anspruch 1 des Klagepatents 2, dass die Rampe und der Zapfen hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen so aufeinander abgestimmt sein müssten, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes in das Filtergehäuse der Zapfen - solange er noch nicht in die Öffnung des Ableitungskanals eingedrungen sei - mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone des Ringfiltereinsatzes aufliege. Hierfür müsse der Zapfen an sich eine Kontaktzone aufweisen, welche an einem abstehenden Vorsprung ausgebildet sei. Das sei aber nicht der Fall.
38 
Die angegriffene Entscheidung erweise sich insbesondere im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II) als zutreffend. Klagepatent 1 befasse sich nicht mit dem Ringfiltereinsatz; im Klagepatent 2 sei nicht vom Austausch, sondern vom Einsetzen des Ringfiltereinsatzes die Rede.
39 
Bei den angegriffenen Ringfiltereinsätzen handele es sich um handelsübliche Produkte. So vertreibe die N N.V. die streitgegenständlichen Ringfiltereinsätze unter der Teilenummer ZZ. Es handele sich bei den angegriffenen Produkten um das klassische Beispiel eines Wegwerfteils.
40 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
41 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Angebot und Vertrieb des angegriffenen Ringfiltereinsatzes stellen eine mittelbare Verletzung der Klagepatente dar.
42 
A. Die Klagepatente
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Beide Klagepatente betreffen ein Flüssigkeitsfilter, insbesondere ein Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen. Im Stand der Technik nach DE 39 03 675 C2 (Anlage B 1, AS I 46 ff.) waren Ölfilter bekannt, die ein im Einbauzustand im Wesentlichen stehend angeordnetes Filtergehäuse aufweisen, das in einem oberen Abschnitt einen Filteraufnahmeraum zur Unterbringung eines Ringfiltereinsatzes enthält und das in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal für ungereinigtes Öl und einen Auslasskanal für gereinigtes Öl enthält (Abschnitt [0002] beider Klagepatente). Das bekannte Ölfilter besitzt außerdem einen Ableitungskanal, der am Boden des Aufnahmeraums angeordnet ist und dazu dient, den Aufnahmeraum beim Wechsel des Ringfiltereinsatzes zu entleeren, wodurch die Verschmutzungsgefahr verringert wird. Dieser Ableitungskanal wird, wenn der Ringfiltereinsatz eingesetzt ist, durch einen Zapfen verschlossen, der exzentrisch axial herausragend an dem Ringfiltereinsatz angeformt ist; beim Entfernen des Ringfiltereinsatzes wird der Ableitungskanal dementsprechend freigegeben, so dass das Öl aus dem Aufnahmeraum nach unten ablaufen kann. Das aus DE 39 03 675 C2 bekannte Ölfilter weist ferner Positioniermittel auf, die gewährleisten, dass der Ringfiltereinsatz relativ zum Filtergehäuse beim Einführen des Ringfiltereinsatzes stets so positioniert ist, dass der Zapfen axial in die Öffnung des Ableitungskanals eindringt. Als Positioniermittel dient dabei ein an der Innenwand des Filtergehäuses ausgebildeter, radial nach innen vorstehender und sich axial erstreckender Steg, der in einen am Außenumfang der unteren Endscheibe des Ringfiltereinsatzes eingebrachten radialen Schlitz eingreift (Klagepatent 2 [0002] f.). Ein Ausführungsbeispiel dieses bekannten Filters wird in den nachstehend abgebildeten Figuren aus DE 39 03 675 C2 gezeigt; der Ableitungskanal weist die Bezugsziffer 10, der exzentrisch angeformte Zapfen die Bezugsziffer 11 auf.
44 
Als Problem wird im Klagepatent 2 geschildert, dass das Einfädeln in den Radialschlitz eine sorgfältige Handhabung erfordert (Klagepatent 2 [0003]); als zu lösendes Problem wird dementsprechend formuliert, ein Filter der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass sich das Einsetzen des Ringfiltereinsatzes vereinfacht (Klagepatent 2 [0004]). Dazu schlägt Klagepatent 2 ein Flüssigkeitsfilter mit folgenden Merkmalen vor:
45 
1.0: Flüssigkeitsfilter (1), insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen.
1.1: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist ein im Einbauzustand im Wesentlichen stehend angeordnetes Filtergehäuse (2) auf.
1.1.1: Das Filtergehäuse (2) enthält einen Aufnahmeraum (3) für einen darin eingesetzten Ringfiltereinsatz (9) zum Filtern einer Flüssigkeit.
1.2: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist einen Einlass (19) für Rohflüssigkeit auf.
1.3: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist einen Auslass (20) für gereinigte Flüssigkeit auf.
1.4: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist an einem Boden (18) des Aufnahmeraumes (3) einen zusätzlichen Ableitungskanal (24) aus dem Aufnahmeraum (3) auf.
1.4.1 Der Ableitungskanal wird durch Herausnehmen des Ringfilterelements (9) frei.
1.5: An eine untere Endscheibe (21) des Ringfilterelements (9) ist ein Zapfen (25) angeformt.
1.5.1: Der Zapfen (25) steht parallel zur Längsachse (14) des Ringfilterelements (9) und exzentrisch ab.
1.5.2: Der Zapfen (25) dringt bei in das Filtergehäuse (2) eingesetztem Ringfiltereinsatz (9) dichtend in eine Öffnung (26) des Ableitkanals (24) ein.
1.6: Am Boden (18) des Aufnahmeraumes (3) ist eine Rampe (28) ausgebildet.
1.6.1: Die Rampe (28) beginnt mit einem unteren Ende an der Öffnung (26) des Ableitkanals (24) am Boden (18).
1.6.2: Die Rampe (28) steigt mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Aufnahmeraumes (3) vorstehend an.
1.7: Der Ringfiltereinsatz (9) ist so an das Filtergehäuse (2) angepasst, dass der Ringfiltereinsatz (9) im Aufnahmeraum (3) um seine Längsachse (14) frei drehbar ist, solange der Zapfen (25) nicht in die Öffnung (26) des Ableitkanals (24) eingreift.
1.8: Die Rampe (28) und der Zapfen (25) sind hinsichtlich Positionierung und miteinander zusammenwirkender Kontaktzonen (29, 30) so aufeinander abgestimmt, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (9) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (25) - solange er noch nicht in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eingedrungen ist - mit seiner Kontaktzone (29) auf der Kontaktzone (30) der Rampe (28) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (9) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (28) in die Öffnung (26) des Ableitungskanals (24) eindringt.
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Nach Abschnitt [0006] des Klagepatents 2 beruht die Erfindung auf dem allgemeinen Gedanken, am Boden des Aufnahmeraumes eine Einführhilfe anzuordnen, die unabhängig von einer Anfangsrelativlage des Ringfiltereinsatzes bezüglich des Filtergehäuses dafür sorgt, dass der Zapfen beim Einschieben des Ringfiltereinsatzes die Öffnung des Ableitungskanals findet. Als Einführhilfe wird hierfür eine Rampe vorgeschlagen, auf die der Zapfen beim axialen Einführen des Ringfiltereinsatzes stets dann auftrifft, wenn der Zapfen nicht axial mit der Öffnung des Ableitungskanals fluchtet. Die Rampe fällt zur Öffnung des Ableitungskanals hin ab, so dass der Zapfen daran entlanggleitend auf die Öffnung trifft, die sich am unteren Ende der Rampe befindet. Damit der Zapfen entlang der Rampe abgleiten kann, ist der Ringfiltereinsatz dafür ausgebildet: Es können sowohl am Zapfen als auch an der Rampe spezielle Kontaktzonen ausgebildet sein, die das Abgleiten ermöglichen. Andererseits soll der Ringfiltereinsatz so ausgebildet sein, dass er im Aufnahmeraum des Filtergehäuses frei um seine Längsachse drehbar ist, solange der Zapfen noch nicht in die Öffnung des Ableitungskanals eingreift.
47 
Diese Funktion wird insbesondere anhand der Figuren 2 und 3 des Klagepatents 2 deutlich:
48 
Das Klagepatent 1 betrifft dagegen vorrangig das Problem, dass das Filtergehäuse der aus dem Stand der Technik bekannten Filter mit seinen integrierten Kanälen einteilig als Spritzgussteil hergestellt wird und dann im Inneren nachbearbeitet werden muss, um beispielsweise glatte Flächen für Dichtungen bereitzustellen; auch sei eine sorgfältige Oberflächenbearbeitung für den einzubringenden Ringfiltereinsatz erforderlich, um dessen zentralen Innenraum dicht an den entsprechenden Kanal anzubinden. Die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Erfindung soll daher die herkömmlichen Filter im Sinne einer vereinfachten Bearbeitung verbessern. Zur Lösung wird vorgeschlagen, diejenigen Teile, die bei herkömmlichen Filtergehäusen nachbearbeitet werden müssen, in einem separat herstellbaren Funktionsträgereinsatz zusammenzufassen, was die (dann externe) Nachbearbeitung zumindest erleichtern, idealerweise aber ganz entbehrlich machen soll (Klagepatent 1 [0005]-[0008]). Für eine bevorzugte Ausführungsform stellt Anspruch 8 für Flüssigkeitsfilter nach einem der Ansprüche 1 bis 7 eine zusätzliche Einführhilfe unter Schutz.
49 
Die Klägerin macht hinsichtlich des Klagepatents 1 eine mittelbare Verletzung einer Kombination der Ansprüche 1 und 8 geltend, die sich wie folgt gliedern lassen:
50 
Anspruch 1:
51 
1.0: Flüssigkeitsfilter, insbesondere Ölfilter zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere für Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen.
1.1: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist ein im Einbauzustand im Wesentlichen stehend angeordnetes Filtergehäuse (2) auf.
1.1.1: Das Filtergehäuse (2) enthält in einem oberen Abschnitt einen Filteraufnahmeraum (4) zur Unterbringung eines Ringfiltereinsatzes (5).
1.1.2: Das Filtergehäuse (2) enthält in einem unteren Abschnitt einen Einlasskanal (6, 14) für ungereinigte Flüssigkeit.
1.1.2.1: Der Einlasskanal (6, 14) verbindet eine Zuleitung (8) des Flüssigkeitsfilters (1) mit einer Rohseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4).
1.1.3: Das Filtergehäuse (2) enthält in einem unteren Abschnitt einen Auslasskanal (19) für gereinigte Flüssigkeit.
1.1.3.1: Der Auslasskanal (19) verbindet eine Reinseite des Ringfiltereinsatzes (5) im Filteraufnahmeraum (4) mit einer Ableitung (9) des Flüssigkeitsfilters (1).
1.2: Das Flüssigkeitsfilter (1) weist einen Funktionsträgereinsatz (7) auf.
1.2.1: Der Funktionsträgereinsatz (7) ist in einem im unteren Abschnitt des Filtergehäuses (2) ausgebildeten Trägeraufnahmeraum (6) angeordnet.
1.2.2: Der Funktionsträgereinsatz (7) enthält den Auslasskanal (19).
1.2.3: Der Funktionsträgereinsatz (7) ist in den Trägeraufnahmeraum (6) einsetzbar ausgebildet.
1.2.4: Der Funktionsträgereinsatz (7) enthält einen Leerlaufkanal (21).
1.2.4.1: Der Leerlaufkanal (21) ermöglicht ein Abfließen der Flüssigkeit aus dem Filteraufnahmeraum (4).
52 
Anspruch 8:
53 
8.1: Am Ringfiltereinsatz (5) ist ein Zapfen (23) angebracht.
8.1.1: Der Zapfen (23) steht exzentrisch, axial nach unten ab.
8.1.2: Der Zapfen (23) dringt bei in den Filteraufnahmeraum (4) eingesetztem Ringfiltereinsatz (5) in eine Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) ein.
8.1.3: Der Zapfen (23) verschließt bei in den Filteraufnahmeraum (4) eingesetztem Ringfiltereinsatz (5) den Leerlaufkanal (21).
8.2: Der Funktionsträgereinsatz (7) weist eine Rampe (25) auf.
8.2.1: Die Rampe (25) beginnt mit einem unteren Ende an der Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) in deren axialen Ebene.
8.2.2: Die Rampe (25) steigt mit zunehmender Rampenlänge in das Innere des Filteraufnahmeraumes (4) vorstehend an.
8.3: Die Rampe (25) und der Zapfen (23) sind hinsichtlich ihrer Positionierung so aufeinander abgestimmt, dass beim Einsetzen des Ringfiltereinsatzes (5) in das Filtergehäuse (2) der Zapfen (23) - solange er noch nicht in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eingedrungen ist - auf der Rampe (25) aufliegt und bei Drehung des Ringfilterelements (5) nach unten abgleitet und am unteren Ende der Rampe (25) in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals (21) eindringt.
54 
Die in Anspruch 8 des Klagepatents 1 beschriebene Einführhilfe entspricht derjenigen, die in Anspruch 1 des Klagepatents 2 unter Schutz gestellt ist. Fig. 1 des Klagepatents 1 stellt das gesamte Flüssigkeitsfilter wie folgt dar:
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Auch hier ist vorgesehen, dass beim drehenden Einsetzen des Ringfiltereinsatzes der exzentrische Zapfen (23) auf der Rampe (25) abgleiten kann, bis er in die Öffnung (22) des Leerlaufkanals 21 (entspr. Ableitungskanal im Sinne des Klagepatents 2) eindringt und diesen damit verschließt. Um dies zu gewährleisten, sind nach Merkmal 8.3 Rampe und Zapfen hinsichtlich ihrer Positionierung entsprechend aufeinander abgestimmt.
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B. Tatbestand des Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 10 PatG
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Die Klägerin wendet sich gegen das Angebot und die Lieferung eines Ringfiltereinsatzes mit der Typenbezeichnung ... Dieser ist nach den Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich dazu bestimmt, in dem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Ölfilter mit der Modellbezeichnung YY verwendet zu werden, indem er als Ersatz für verbrauchte Ringfiltereinsätze dient. Die Klägerin hat vorgetragen, der Ölfilter YY weise sämtliche Merkmale auf, die sich auf die Gesamtvorrichtung mit Ausnahme des Ringfiltereinsatzes bezögen; sie weise also u.a. auch einen separaten, in den Trägeraufnahmeraum einsetzbaren Funktionsträgereinsatz mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 auf. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht erheblich bestritten; der Animation nach Anlage K 14 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Dem insoweit übereinstimmenden Verständnis der Parteien liegen keine erkennbaren patentrechtlichen Fehlwürdigungen zugrunde. Damit entsteht durch die Hinzufügung eines Ringfiltereinsatzes mit den unter A. dargestellten weiteren Merkmalen eine Gesamtvorrichtung, die dem Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents 1 und dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents 2 entspricht.
58 
Das Landgericht hat festgestellt, dass der angegriffene Ringfiltereinsatz sämtliche auf den Ringfiltereinsatz bezogenen Merkmale der Klagepatente verwirklichen und dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 PatG vorliegen. Die dagegen erhobenen Beanstandungen der Beklagten greifen nicht durch.
59 
1. Die Beklagten bestreiten, dass der Zapfen der angegriffenen Ausführungsform zielgerichtet an die Rampe angepasst sei; das bezieht sich auf die Abstimmung gemäß den Merkmalen 1.8 und 8.3. Sie folgern dies daraus, dass am Zapfen - anders als beim Ringfiltereinsatz der Klägerin - kein zusätzlicher Vorsprung vorhanden sei. Ein solcher zusätzlicher Vorsprung sei die Kontaktzone im Sinne von Merkmal 1.8 des Anspruchs 1 des Klagepatents 2, wie sich aus den Unteranspruch 9 und dem auf ihn bezogenen selbständigen Anspruch 25 des Klagepatents 2 ergebe.
60 
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach Merkmal 1.8 (Klagepatent 2) bzw. Merkmal 8.3 (Klagepatent 1) soll die Abstimmung von Rampe und Zapfen bewirken, dass der Zapfen, solange er nicht in die Öffnung des Ableitungskanals eingedrungen ist, mit seiner Kontaktzone auf der Kontaktzone der Rampe aufliegt und auf ihr bis zu der Öffnung, die er verschließen soll, abgleiten kann. Die Kontaktzonen von Zapfen und Rampe sind damit ausschließlich funktionell beschrieben; sie müssen so beschaffen sein, dass das genannte Abgleiten des Zapfens möglich ist. Anspruch 1 des Klagepatents ist nicht auf eine Ausgestaltung beschränkt, die in den Unteransprüchen 9 ff. beschrieben ist und die eine präzisere Führung des Zapfens ermöglichen soll. Mit der „Abstimmung“ von Zapfen und Rampe ist einerseits die geometrische Positionierung gemeint: Da das Abgleiten beim Drehen des Ringfilterelements erfolgt, müssen insbesondere die radialen Positionen von Zapfen und Rampe zueinander passen, damit der Zapfen auch auf die Rampe trifft und beim Drehen auf ihr abgleiten kann. Andererseits müssen die Kontaktflächen - also die Flächen, mit denen sich Zapfen und Rampe berühren - das Abgleiten erlauben. Wie diese Anforderungen im einzelnen erfüllt werden, überlässt Anspruch 1 des Klagepatents 2 dem Fachmann. Nichts anderes gilt für Merkmal 8.3 des Anspruchs 8 des Klagepatents 1, das nicht einmal die Kontaktflächen erwähnt.
61 
Für die Verwirklichung der Merkmale reicht es somit aus, dass die abgeflachte Unterseite des Zapfens des angegriffenen Ringfiltereinsatzes auf der Oberseite der Rampe im Filtergehäuse YY beim Drehen des Ringfiltereinsatzes bis zum Eindringen in die Öffnung des Ableitungskanals abgleiten kann. Dass dies möglich ist, haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Ob ein solches Eindrehen des Ringfiltereinsatzes in der Praxis angewandt wird oder ob der Zapfen wegen der leichten Erkennbarkeit der Öffnung direkt in diese eingesteckt wird, ist für die Benutzung der Lehre des Vorrichtungsanspruchs nicht erheblich. Ebenfalls ohne Bedeutung ist die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeworfene Frage, ob es zu einer Berührung zwischen dem Zapfen des angegriffenen Ringfiltereinsatzes und der Rampe des Ölfilters YY auch dann kommt, wenn der Ringfiltereinsatz zusammen mit dem Deckel in das Filtergehäuse eingedreht wird; diesen Fall betrachten die Patentansprüche nicht.
62 
Der angegriffene Ringfiltereinsatz ist auch in der Weise an das Filtergehäuse angepasst, dass er im Aufnahmeraum um seine Längsachse frei drehbar ist, solange der Zapfen noch nicht in Öffnung des Ableitkanals eingreift. Die Verwirklichung dieses Erfordernisses, das in Merkmal 1.7 des Klagepatents 2 ausdrücklich und in Merkmal 8.3 des Klagepatents 2 implizit („bei Drehung des Ringfilterelements nach unten abgleitet“) enthalten ist, haben die Beklagten ebenfalls nicht erheblich bestritten.
63 
2. Der von den Beklagten angebotene und vertriebene Ringfiltereinsatz stellt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das folgt für das Klagepatent 2 schon aus dem Umstand, dass die Ausgestaltung des Ringfiltereinsatzes Gegenstand mehrerer Merkmale des Hauptanspruchs 1 ist (vgl. BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2007, 773 juris-Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; BGHZ 171, 167 juris-Rn. 18 - Pipettensystem). Dass der Ringfiltereinsatz einen - entscheidenden - Beitrag zur Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens leistet, hat bereits das Landgericht festgestellt; dies ergibt sich auch aus den voranstehenden Ausführungen.
64 
Gleiches gilt aber auch für Klagepatent 1. Dort ist der Ringfiltereinsatz im Hauptanspruch 1 allerdings nur erwähnt, während seine nähere - und für die mittelbare Patentverletzung entscheidende - Ausgestaltung erst Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 8 ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Ringfiltereinsatz mit seinen dem Unteranspruch 8 entsprechenden Merkmalen kein Mittel sein kann, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Soweit in § 10 Abs 1 PatG von der "(patentierten) Erfindung" die Rede ist, handelt es sich um die nach § 14 PatG oder Art 69 Abs 1 EPÜ geschützte Erfindung (BGH 115, 204 = GRUR 1992, 40 Ls. 2 - Beheizbarer Atemluftschlauch). Was zur Erfindung gehört und damit vom Schutzbereich des Patents umfasst wird, bestimmt sich nach diesen Vorschriften durch die Patentansprüche (Plural). Der durch den Unteranspruch in Verbindung mit einem übergeordneten, in Bezug genommenen Patentanspruch gewährte Schutz unterscheidet sich daher nicht von demjenigen, der durch einen Haupt- oder Nebenanspruch gewährt wird (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, § 14 Rn. 35). Die Klägerin ist dementsprechend nicht gehindert, den Gegenstand einer Kombination der Ansprüche 1 und 8 geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 2010, 904 juris-Rn. 48 - Maschinensatz); das gilt für die unmittelbare Benutzung der technischen Lehre ebenso wie für die mittelbare. Die angegriffenen Ringfiltereinsätze sind ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der durch die Kombination der Ansprüche 1 und 8 des Klagepatents 1 geschützten Erfindung bezieht.
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3. Dass das Angebot und die Lieferung des angegriffenen Ringfiltereinsatzes zur Benutzung der geschützten Erfindung erfolgen, ergibt sich daraus, dass seine bestimmungsgemäße Verwendung in einem Ölfilter YY zu einem Gegenstand führt, der die technische Lehre der Klagepatente, wie dargestellt, in wortsinngemäßer Weise verwirklicht. Es handelt sich bei dem angegriffenen, spezifisch patentgemäß ausgestalteten Ringfiltereinsatz auch nicht um ein allgemein im Handel erhältliches Erzeugnis im Sinne des § 10 Abs. 2 PatG; darunter fallen nur Erzeugnisse des täglichen Bedarfs wie Schrauben, Bolzen, Draht, Chemikalien, Kraftstoffe etc. (Schulte/Rinken/Kühnen, Patentgesetz mit EPÜ, § 10 Rn. 21). Im Übrigen veranlasst die Beklagte zu 1 durch den vom Landgericht festgestellten ausdrücklichen Hinweis die Belieferten bewusst zu einer unmittelbaren Patentverletzung nach § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, so dass die Ausnahme des § 10 Abs. 2 PatG nicht eingreift; dass die Verwendung ausschließlich im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen würde (vgl. § 11 Nr. 1 PatG und Schulte/Rinken/Kühnen, a.a.O., § 10 Rn. 21 a.E.), ist weder vorgetragen noch naheliegend.
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4. Dass der angegriffene Ringfiltersatz objektiv geeignet ist und von den Abnehmern dazu bestimmt wird, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ergibt sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten. Entscheidend - auch für die Bestimmung - ist allein, dass die Abnehmer eine Kombination des Ringfiltereinsatzes mit einem Filtergehäuse anstreben, die in ihrer Gesamtheit von der technischen Lehre der geltend gemachten Patentansprüche Gebrauch macht. Hiervon ist der Senat aufgrund der dargestellten Umstände überzeugt, insbesondere wegen des ausdrücklichen Hinweises auf die Verwendbarkeit im Ölfilter YY. Dass der Ringfiltereinsatz nach dem Vortrag der Beklagten auch so eingesetzt werden kann, dass der Zapfen direkt (ohne Drehung und damit ohne Abgleiten auf der Rampe) in die Öffnung des Ableitungskanals gesteckt wird, schließt entgegen der Auffassung der Beklagten die Bestimmung für die Benutzung der Erfindung nicht aus. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Patentansprüche Vorrichtungen schützen, bei denen aufgrund ihrer räumlich-körperlichen Gestaltung ein Einführen des Ringfiltereinsatzes mittels Abgleitens auf der Rampe lediglich möglich ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Abnehmer tatsächlich beabsichtigen, den Filtereinsatz in der genannten Weise einzuführen. Die Eignung und Bestimmung des Ringfiltereinsatzes, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist den Beklagten, wie der Hinweis auf dem Produkt zeigt, bekannt.
67 
C. Rechtswidrigkeit der mittelbaren Patentverletzung
68 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die somit vorliegende mittelbare Patentverletzung nicht wegen Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin gerechtfertigt.
69 
1. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem). Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 27 - Pipettensystem; BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 18 - Palettenbehälter II).
70 
Die dem rechtmäßigen Erwerber eines geschützten Erzeugnisses zustehende Befugnis zur Benutzung und Weiterveräußerung beruht nicht auf einer vertraglichen Rechtseinräumung des Patentinhabers. Sie ist vielmehr Folge davon, dass die dem Patentinhaber nach § 9 PatG zustehenden Rechte mit dem Inverkehrbringen eines konkreten Exemplars insoweit erschöpft sind, der Patentinhaber hinsichtlich dieses Exemplars also seine Befugnis verloren hat, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten. Der bestimmungsgemäße Gebrauch eines solchen Exemplars stellt deshalb keine Patentverletzung dar - unabhängig davon, durch wen er erfolgt (BGH a.a.O. Rn. 20 - Palettenbehälter II).
71 
Zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses hinauslaufen, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH a.a.O. Rn. 26 m.w.N. - Palettenbehälter II). Die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGHZ 171, 167 juris-Rn. 28 - Pipettensystem). Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 23, 28 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).
72 
2. Nach diesen Grundsätzen liegt eine Erschöpfung der Patentrechte im Streitfall nicht vor. Allerdings ist bei den von den Klagepatenten geschützten Flüssigkeitsfiltern damit zu rechnen, dass der Ringfiltereinsatz während der Lebensdauer des Filters mehrfach ausgetauscht wird. Das ergibt sich schon aus den Patenten selbst, die mit dem Ableitungskanal und der durch Rampe und Zapfen gebildeten Einführhilfe gerade diesen Austauschvorgang verbessern bzw. erleichtern sollen. Das entspricht auch der Verkehrauffassung; es ist bekannt, dass sich die eigentlichen Filterelemente durch die herausgefilterten Schmutzteilchen mit der Zeit zusetzen und daher regelmäßig ausgetauscht werden müssen.
73 
In einem solchen Fall liegt in dem Austausch in der Regel keine Neuherstellung. Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird. Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 116 m.w.N. - Nespressokapseln).
74 
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die in beiden Klagepatenten geschützte, auf die Einführhilfe bezogene Erfindung setzt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, voraus, dass die im Filtergehäuse vorhandene Rampe und der Ringfiltereinsatz angeformte Zapfen in einer spezifischen Weise aufeinander abgestimmt sind, um das angestrebte Leistungsergebnis, nämlich ein Abgleiten des Zapfens auf der Rampe bis zum Erreichen der Öffnung des Ableitungskanals, zu erreichen; durch diese Abstimmung von Zapfen und Rampe wird ein „blindes“ Einführen des Ringfiltereinsatzes, bei dem es auf die genaue Position des Zapfens nicht ankommt, erst ermöglicht. Der Erfindungsgedanke lässt sich nur erreichen, wenn Zapfen und Rampe „zueinander passen“, also die richtige radiale Position und Kontaktflächen haben, die das Abgleiten des Zapfens beim Eindrehen des Ringfiltereinsatzes zulassen. Weiter müssen nach beiden Klagepatenten (Klagepatent 2 Merkmale 1.7 und 1.8; Klagepatent 1 Merkmal 8.3) der Ringfiltereinsatz und das Filtergehäuse so aneinander angepasst sein, dass der Ringfiltereinsatz im Filtergehäuse frei drehbar ist, solange der Zapfen noch nicht die Öffnung des Ableitungskanals eingreift. Das setzt weitere Abstimmungen zwischen Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse voraus, die über die Anpassung von Rampe und Zapfen hinausgehen. Das betrifft z.B. die Gestaltung des zentralen Bereichs, in dem der Ringfiltereinsatz mit dem Filtergehäuse bzw. mit dem Funktionsträgereinsatz verbunden wird und der bei der genannten Drehung die „Achse“ bildet, sowie weitere Teile wie etwa die Außenform des Ringfiltereinsatz und die Innenform des Filteraufnahmeraums im Filtergehäuse.
75 
Damit verkörpert sich die Erfindung notwendig nicht nur im Filtergehäuse bzw. im Funktionsträgereinsatz, sondern auch am Ringfiltereinsatz mit seinem angeformten Zapfen. Seine Ausgestaltung soll (zusammen mit der entsprechenden Ausgestaltung des Filtergehäuses bzw. Funktionsträgereinsatzes) gerade den Austauschvorgang verbessern bzw. erleichtern. Die Würdigung des Landgerichts, der Ringfiltereinsatz sei bloßes Objekt des verbesserten Einsetzvorgangs und trage zum Leistungsergebnis der Erfindung nichts bei (vgl. dazu BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 juris-Rn. 31 - Pipettensystem), vermag der Senat daher nicht zu teilen. Der verbesserte Einführvorgang wird nach der Lehre beider Klagepatente auch durch körperliche Merkmale des Ringfiltereinsatzes erreicht, nämlich durch die funktionsorientierte Anpassung des Zapfens an die im Filtergehäuse vorhandene Rampe sowie durch die weitere Abstimmung des Ringfiltereinsatzes und des Filtergehäuses.
76 
Dass Ringfiltereinsätze mit angeformtem exzentrischen Zapfen, der den Ableitungskanal im Einbauzustand verschließt, bereits aus dem in den Klagepatenten zitierten Stand der Technik (DE 39 03 675 C2) bekannt waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zentraler Erfindungsgedanke ist die Erleichterung des Einsetzvorgangs, die gegenüber diesem Stand der Technik durch die Rampe, den auf sie abgestimmten Zapfen und durch die weitere Anpassung von Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse erreicht wird und die bewirkt, dass es auf die relative Winkelposition (in Drehrichtung) von Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse nicht mehr ankommt. Diese spezifische Ausgestaltung des Ringfiltereinsatzes wird durch den genannten Stand der Technik gerade nicht offenbart.
77 
Wegen der anspruchsgemäßen wechselseitigen Anpassung von Ringfiltereinsatz und Filtergehäuse / Funktionsträgereinsatz wird der Ringfiltereinsatz in seiner Funktion durch die Lehre der Klagepatente maßgeblich beeinflusst (vgl. dazu BGH GRUR 2006, 837 juris-Rn. 22 - Laufkranz). Anders als in der oben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 2013, 185 juris-Rn. 119 ff. - Nespressokapseln) ist der auszutauschende Teil der Vorrichtung (Ringfiltereinsatz) zentraler Bestandteil der unter Schutz gestellten technischen Lehre; er steht insoweit gleichwertig neben den anderen, auf das Filtergehäuse bzw. den Funktionsträgereinsatz bezogenen Teilen der Erfindung. Bei der wertenden Betrachtung im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung entspricht der Streitfall demjenigen, der der Entscheidung „Flügelradzähler“ des Bundesgerichtshofs (BGHZ 159, 76, 92 f. = GRUR 2004, 758, 762 f.) zugrundelag; dort wirkte die austauschbare Messkapsel eines Flügelradzählers zur Erfassung der Durchflussmenge von Flüssigkeiten mit dem erfindungsgemäßen Gehäuse des Zählers so zusammen, dass das in der Messkapsel enthaltene Flügelrad gleichmäßig und wirbelfrei beaufschlagt und deshalb die Gefahr eines Aneinanderfestbackens von Messkapsel und Gehäuse verringert wurde (vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118 juris-Rn. 44 - Palettenbehälter II). Ganz entsprechend wird auch hier das von der beanspruchten Erfindung angestrebte Leistungsergebnis erst durch das Zusammenwirken der anspruchsgemäß aufeinander abgestimmten Teile von Ringfiltereinsatz und Gehäuse/Funktionsträgereinsatz erreicht.
78 
Im Ergebnis liegt also im Austausch des Ringfiltereinsatzes eine Neuherstellung des von der Erfindung geschützten Gegenstandes. Damit ist die mittelbare Benutzung der geschützten Lehre nicht wegen insoweit bestehender Erschöpfung der Patentrechte gerechtfertigt. Auf die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diskutierte Frage, ob in die Ölfilter YY auch andere, nicht patentgemäße Ringfiltereinsätze eingebaut werden können, kommt es nach Auffassung des Senats nicht an. Die durch den Einbau des angegriffenen, mittelbar patentverletzenden Ringfiltereinsatzes bewirkte Neuherstellung der geschützten Vorrichtung ist nach dem Ausgeführten vom Ausschließlichkeitsrecht der Klagepatente umfasst.
79 
D. Rechtsfolgen der mittelbaren Patentverletzung
80 
1. Die Beklagten, deren Verantwortlichkeit für die festgestellte mittelbare Patentverletzung nicht im Streit steht, sind gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Gegen das beantragte Schlechthinverbot bestehen unter den Gegebenheiten des Streitfalls keine Bedenken. Die angegriffenen Ringfiltereinsätze sind, wie dargestellt, speziell für den Einsatz in solchen Filtergehäusen (Typ YY) ausgestaltet, die zusammen mit den Einsätzen eine patentgemäße Gesamtvorrichtung ergeben. Die Beklagten weisen ausdrücklich auf diesen Einsatzzweck hin. Technisch und wirtschaftlich sinnvolle andere Einsatzmöglichkeiten, die die Klagepatente nicht verletzen, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagten in erster Instanz mit Nichtwissen bestritten haben, dass der angegriffene Ringfiltereinsatz ausschließlich mit Filtern YY der Klägerin verwendet werden könne, entbehrt das Bestreiten der Substantiierung, die angesichts der Betätigung der Beklagten auf dem relevanten Markt zu fordern ist.
81 
2. Da die Patentverletzung schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig begangen wurde, sind die Beklagten der Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Dies war antragsgemäß festzustellen; das entsprechende Feststellungsinteresse ergibt sich aus der drohenden Verjährung sowie daraus, dass die Klägerin den Umfang der Patentverletzung nicht kennt und den Schadensersatzanspruch daher nicht beziffern kann.
82 
Schadensersatzansprüche werden für die Zeit ab dem 01.05.2004 (Klagepatent 1) bzw. ab dem 28.09.2003 (Klagepatent 2) geltend gemacht, also jeweils einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung. Das ist nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Daten stimmen - entgegen der Darstellung der Beklagten - mit den vorgelegten Registerauszügen (Anlagen K 2, K 4) überein.
83 
Auch der insoweit erhobene Einwand der Verjährung greift nicht durch. Von der allein streitgegenständlichen Verletzungsform ... hat die Klägerin nach ihrem nicht erheblich bestrittenen Vortrag erst im Laufe des Jahres 2009 Kenntnis erlangt. Damit wurde die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 141 PatG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2009 in Lauf gesetzt und durch die im Jahr 2012 erfolgte Klageerhebung gewahrt.
84 
3. Die zuerkannten Auskunftsansprüche ergeben sich aus § 140 b Abs. 1 PatG und einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten Anwendung von § 242 BGB. Die Klägerin ist ohne Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Schutzrechtsverletzung, während die Beklagten ohne unzumutbaren Aufwand hierüber Auskunft erteilen können.
85 
4. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten ergibt sich ebenfalls aus § 139 Abs. 2 PatG sowie aus §§ 677, 683, 670 BGB.
86 
E. Nebenentscheidungen
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an der plausiblen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
88 
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung von Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung vertritt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.