Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2003 - 5 UF 293/02

published on 23/07/2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2003 - 5 UF 293/02
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Tenor

1. Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 04.10.2002 (   ) wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.266,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Schlussurteil des Familiengerichts   vom 04.10.2002, mit dem ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt teilweise abgewiesen wurde. Das auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2002 ergangene Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.10.2002 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2002, beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen noch am gleichen Tag, hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Mit Verfügung vom 13.12.2002 hat der erkennende Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis 09.12.2002 eingereicht wurde. Mit Schriftsatz vom 23.12.2002, beim Oberlandesgericht eingegangen wiederum per Telefax noch am gleichen Tag, hat die Klägerin schließlich die Berufungsbegründungsschrift eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trägt die Klägerin vor, die Überwachung von Fristen sei im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten so organisiert, dass die Eingangspost vor der Vorlage an die Rechtsanwältinnen von einer geschulten Mitarbeiterin kontrolliert werde. Diese trage Rechtsmittelfristen und sonstige Fristen in einen zentralen Termin- und Fristenkalender der Kanzlei ein und trage zusätzlich auch noch eine Woche vor Fristablauf eine Vorfrist ein, dies mit einem Hinweis, um welche Art Frist es sich handle. An jedem Arbeitstag werde morgens eine Kontrolle der ablaufenden Fristen im Kalender durchgeführt und es würden die jeweiligen Akten der Sachbearbeiterin mit einem entsprechenden Vermerk (z.B. „Berufungsfrist“ vorgelegt). Vor Büroschluss werde noch einmal im Kalender kontrolliert, ob alle anstehenden Fristen erledigt seien. Gestrichen würden die Fristen, sobald das entsprechende Schriftstück versandfertig gemacht bzw. ggfs. bereits per Telefax verschickt worden sei. Für die Fristenkontrolle sei bis zum 30.11.2002 im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die dort seit Juli 1983 beschäftigte Frau   zuständig gewesen, die sich seit Anfang Dezember 2002 im Mutterschaftsurlaub befinde. Frau   sei ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin und seit über 15 Jahren im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten u.a. mit der Kontrolle der Eingangspost und der Überwachung der Fristen betraut. Es handle sich um eine erfahrene und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin. Im vorliegenden Fall habe diese beim Eingang des Amtsgerichtsurteils den Ablauf der Berufungsfrist korrekt für Montag, den 11.11.2002 im Terminkalender notiert. Wegen des Wochenendes (09./10.11.2002) sei die Berufungsfrist erst am Montag, den 11.11.2002 abgelaufen. Statt jedoch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO auf den 09.12.2002 einzutragen, habe die Mitarbeiterin versehentlich die Berufungsbegründungsfrist auf den 11.12.2002 eingetragen, also nicht zwei Monate nach Eingang des Urteils, sondern einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist. Als die Handakte ihrer Prozessbevollmächtigten dann am 04.12.2002 im Hinblick auf den Ablauf der Vorfrist für die Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden sei, habe diese Anweisung gegeben, die Akte noch einmal in den Aktenschrank zu legen, weil ein für die Berufungsbegründung erforderliches Schriftstück noch nicht vorgelegen habe. Am 11.12.2002 sei die Akte erneut ihrer Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden mit dem Hinweis auf die vermeintlich ablaufende Berufungsbegründungsfrist. Als sich ihre Prozessbevollmächtigte dann an diesem Tag an die Anfertigung der Berufungsbegründung gemacht habe, habe sie selbst noch einmal die Berechnung der Frist kontrolliert und festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am Montag, den 09.12.2002 abgelaufen gewesen sei. 
Der Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin entgegengetreten. Er ist der Meinung, die Fristversäumung sei nicht unverschuldet erfolgt, denn selbst wenn die Mitarbeiterin, die im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Fristenkontrolle zuständig gewesen sei, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist falsch eingetragen haben sollte, könne dies die Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon allein deshalb nicht entlasten, weil ihr - dem eigenen Vortrag zu Folge - die Akte bereits am 04.12.2002 vorgelegt worden sei. Hätte sie einen Blick auf die Berufungsschrift vom 11.11.2002 geworfen, so hätte sie erkennen können, dass die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils am 09.10.2002 am 09.12.2002 (Montag) ablaufen würde.
II. Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 5 EGZP0 begründet wurde. Nachdem das Urteil der Klägerin am 09.10.2002 zugestellt worden war, lief die Berufungsbegründungsfrist am 09.12.2002 ab. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 23.12.2002 beim Oberlandesgericht ein.
Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Klägerin auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht gestellt (§§ 234, 236 ZPO), er ist jedoch nicht begründet, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten versäumt wurde. Ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin aber gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte sich nämlich nicht allein auf die Eintragung der Begründungsfrist durch ihre Rechtsanwaltsgehilfin im Fristenkalender verlassen, als ihr  die Akten entsprechend der eingetragenen Vorfrist am 04.12.2002 vorgelegt wurden. Zwar darf der Rechtsanwalt die Berechnung der einfachen in seinem Büro geläufigen Fristen einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft übertragen, wobei eine Pflicht zur Gegenkontrolle - außer im Rahmen der eigenen Überwachungspflicht - grundsätzlich nicht besteht  (Zöller/Greger, ZPO, 23. A., § 233, Rn. 23, Stichwort „Fristenbehandlung“, dort mit Rechtsprechungsnachweisen). 
In manchen Situationen ist der Rechtsanwalt jedoch verpflichtet, den Fristenlauf eigenverantwortlich zu prüfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung wie z.B. der Einreichung einer Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist vorgelegt werden (siehe zuletzt BGH NJW 2001, 1579 und 3195; NJW-RR 2002, 860; NJW 2002, 2252 und 3782; NJW 2003, 435 und 437). Wird ihm die Sache zur Vorfrist vorgelegt, hat er in eigener Verantwortung festzustellen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten wurde (BGH VersR 2002, 1391; BGH-Report 2002, 434; NJW 2003, 437). Allerdings muss die - anhand der Akte vorzunehmende - Prüfung nicht sofort erfolgen; sie kann auch am nächsten Tag vorgenommen werden. Sie darf jedoch nicht zurückgestellt werden, bis der Anwalt die eigentliche Bearbeitung der Sache - ggfs. am letzten Tag der Frist - vornimmt (BGH VersR 2002, 1391). Die Akte kann auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgegeben werden, wenn eine sorgfältige Prüfung durch den Rechtsanwalt selbst ergibt, dass eine rechtzeitige Rechtsmittelbegründung bzw. ein Antrag auf Fristverlängerung noch möglich ist (BGH NJW 1997, a. a. 0.).
Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber entsprechend diesen Anforderungen am 04.12.2002 oder auch am darauf folgenden Tag das Fristende selbst und eigenverantwortlich überprüft, hätte sie den Fehler noch rechtzeitig entdecken und entweder die Berufungsbegründung oder einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig beim Oberlandesgericht einreichen können. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte hingegen nicht die Akte am 04.12.2002 unbearbeitet und ohne weitere Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist zurückgeben. Hierdurch hat sie ihre bei Vorlage der Akten auf Vorfrist bestehende Verpflichtung zur verantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, verletzt (BGH NJW 1999, 2680).
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
11 
Die Entscheidung ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch vollstreckbar.
12 
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Beschwer der Klägerin entspricht dem Umfang der Klagabweisung in erster Instanz.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 02/06/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages a
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Annotations

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.