Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 31. März 2015 - 2 Ws 48/15

bei uns veröffentlicht am31.03.2015

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters M. vom 4. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffend den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 21. Januar 2015 - 7 Zs 2314/14 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
I.
Der Anzeigeerstatter beantragt mit Schreiben vom 04.02.2015, ihm für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 21.01.2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen sowie Rechtsanwalt M. aus L. beizuordnen. Hintergrund der Anzeige ist ein notarieller Kaufvertrag vom 04.02.2011 zwischen dem Anzeigeerstatter (Käufer) und der unter Betreuung stehenden B. (Verkäuferin) über ein Grundstück in R. Nachdem die Verkäuferin verstorben war, wurde der Beschuldigte, Rechtsanwalt Dr. R., im Nachlassinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser machte von seinem Wahlrecht Gebrauch, den Kaufvertrag mit dem Anzeigeerstatter nicht zu erfüllen. Infolgedessen kam es zu Streitigkeiten mit dem Beschuldigten, da er an dem Kaufvertrag festhalten wollte. Nachdem er den Beschuldigten des Betruges und der Unterschlagung bezichtigt hatte, fand gegen den Anzeigeerstatter am 14.02.2014 und 26.02.2014 beim Amtsgericht F. (35 Cs 220 Js 33881/12) eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede statt. Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz durch Beschluss des Landgerichts F. vom 29.09.2014 - 10 Ns 220 Js 33881/12 - nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
In dem letztgenannten Verfahren soll sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft F. vom 10.12.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
II.
1. Der - nach §§ 114 ff. ZPO iVm § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundsätzlich statthafte - Antrag ist bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers unzulässig, da er selbst mitteilt, prozessunfähig zu sein. Diese Selbsteinschätzung ist - zu einer möglichen vermeintlichen verfahrensrechtlichen Besserstellung - nicht etwa vorgeschoben, sondern hinreichend wahrscheinlich objektiviert.
a) Das dem Senat vorliegende psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. E., Universitätsklinikum F., vom 14.05.2014 (Verfahren Landgericht W. 4 T 11/13) kommt u.a. zu folgender Bewertung (Ziffer 4.4. des Gutachtens):
„Die Störung kann als psychiatrische Krankheit im juristischen Sinne, auch im Sinne des Betreuungsrechtes, verstanden werden. Im Rahmen der querulatorischen Entwicklung ist Herr M. nicht in der Lage, sich um Rechtsangelegenheiten zu kümmern. Er ist bezüglich dieser rechtlichen Handlungen geschäftsunfähig, da er sich nicht kritisch und perspektivisch auch mit dem Gegenüber auseinandersetzen kann, von der Idee des Rechthabens eingenommen ist und hierzu keine kritische Stellung beziehen kann und so auch nicht selbstreflektiert handeln kann.“
b) In guter Übereinstimmung hiermit steht des Weiteren das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M., V., vom 29.06.2014 (Verfahren Amtsgericht K. 31 Cs 2070 Js 59114/13). Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Anzeigeerstatter durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 15.07.2014, rechtskräftig seit dem 23.07.2014, vom Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) wegen sicherer Feststellung seiner Schuldunfähigkeit freigesprochen. Das Gericht kam unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens zu der Feststellung, dass der Anzeigeerstatter an einer fortschreitenden, sich intensivierenden wahnhaften Störung leide, die sich mittlerweile als sogenannter Querulantenwahn (ICD 10: F 22.0) etabliert habe. Aufgrund dieser Störung, die sich aus einer paranoid gefärbten Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, leide der Anzeigeerstatter an einem Verlust des Realitätsbezuges. Er verliere sich in Details und verarbeite Informationen verzerrt, wobei er Dinge uminterpretiere, sodass sie nicht mehr der Realität entsprächen. Er sei jedoch von dem, was er sage, überzeugt. Dabei habe er keine Zweifel an eigenen Vorstellungen und verstricke sich in Verschwörungstheorien. Auch sei er nicht in der Lage, seine Ideen einer objektivierenden Prüfung zu unterziehen und daraus entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen.
c) Ein bei der Staatsanwaltschaft F. gegen den Anzeigeerstatter anhängiges Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfes der Verleumdung - 260 Js 22135/12 - wurde mit Verfügung vom 03.02.2015 nach § 170 Abs. 2 StPO ebenfalls wegen Schuldunfähigkeit eingestellt.
2. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nur ein Prozessfähiger stellen, da es sich um eine Prozesserklärung handelt, die nach den anzuwendenden Regeln der ZPO Rechtswirkungen nur bei Abgabe durch eine prozessfähige Person auslösen kann (§ 51 Abs. 1 ZPO; Senat, Beschluss vom 05.12.2014 - 2 Ws 431-432/14); mithin müsste der gesetzliche Vertreter handeln (OLG Düsseldorf wistra 1989, 120; OLG Hamburg NJW 1966, 1934; KG Berlin JR 1960, 29; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 172 Rn. 65; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 46; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rn. 21a; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2010, 654).
Diese Rechtsauffassung steht - jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation - nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2013 - V ZR 8/13 (FamRZ 2014, 553). Danach muss das Prozessgericht einer prozessunfähigen Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat, ihr Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, bevor es ihre Klage als unzulässig abweist; dabei hat es auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung (§ 51 ZPO) und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann (BGH, aaO, juris Rn. 20).
10 
Im Unterschied zu jener Entscheidung steht vorliegend schon nach dem eigenen Vorbringen des Anzeigeerstatters fest, dass diesem seit längerer Zeit bekannt ist, dass es bei ihm an der Prozessfähigkeit fehlt. Auch in früheren bei dem Senat anhängigen Klageerzwingungsverfahren hat er diesen Umstand bereits ausdrücklich vorgetragen. Angesichts dessen hätte für ihn schon zuvor Anlass bestanden, sich für diesen Rechtsstreit vorsorglich um die Bestellung eines Betreuers zu bemühen (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 22). Dabei kommt hinzu, dass der Anzeigeerstatter früher schon einmal unter Betreuung gestanden hat (Amtsgericht S., Verfahren XVII 49/12), sodass ihm dieses Rechtsinstitut wohlvertraut ist. Aus diesem Grund war es im Unterschied zur Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht geboten, den Anzeigeerstatter zunächst auf die Möglichkeit der Bestellung eines Betreuers hinzuweisen.
11 
Im Hinblick darauf kann dahin gestellt bleiben, ob sich der Anzeigeerstatter einer möglichen Bestellung eines Betreuers für dieses Verfahren nicht ohnehin widersetzen würde (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 23). Dies läge keineswegs fern, nachdem es in dem gegenwärtig anhängigen Verfahren des Amtsgerichts S. XVII 1/15 immerhin der Fall ist. Berücksichtigt man darüber hinaus das Vorbringen des Anzeigeerstatters unter Heranziehung der Aktenlage wäre darüber hinaus höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass ein Betreuer einen Antrag in einem Klageerzwingungsverfahren ohnehin nicht genehmigen würde (vgl. hierzu BGHZ 110, 294, juris Rn. 20).
12 
3. Die obligatorische Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird nicht vorgelegt (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO iVm § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO), was ebenfalls zur Unzulässigkeit des Antrages führt (KK-Moldenhauer, aaO, Rn. 51 a.E.).
13 
4. Der Antrag entspricht auch nicht den inhaltlichen Darlegungsanforderungen. Wenngleich diese beim Prozesskostenhilfeantrag im Vergleich zum Klageerzwingungsantrag reduziert sind, muss gleichwohl auch hier das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dargestellt werden (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO iVm § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Es müssen also, damit der Senat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung beurteilen kann, der Sachverhalt in knapper Form wiedergegeben und die Beweismittel genannt werden (SK-StPO, aaO, § 172 Rn. 64; KK-Moldenhauer, aaO, Rn. 51; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 21a a.E.). Dies ist bei dem gestellten Antrag ersichtlich nicht der Fall.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte


(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Strafgesetzbuch - StGB | § 145d Vortäuschen einer Straftat


(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta

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(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.