Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Jan. 2016 - 2 Ws 429/15

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Offenburg vom 24. Juli 2015 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

3. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

4. Der Gegenstandswert wird auf 600.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
Der zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilte Antragsteller befindet sich seit dem 9.1.2013 in Strafhaft, die ab dem 7.3.2013 in der Justizvollzugsanstalt Y - im offenen Vollzug - vollstreckt wurde. Hieraus entwich der Antragsteller. Durch seine Festnahme am 8.12.2014 endete seine Flucht. Am 26.1.2015 wurde er der Justizvollzugsanstalt X zugeführt. Der Zwei-Drittel-Termin ist auf den 07.07.2016 notiert, die Endstrafe würde am 07.11.2018 erreicht.
Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2015 festzustellen, dass die Art und Weise der heutigen Vorführung zu Gerichtsterminen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg im Landgericht Stuttgart rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er keine Gelegenheit bekommen habe, zu dem Gerichtstermin seine Privatkleidung anzuziehen, er in einem Bus mit normaler Verglasung transportiert worden sei, wodurch beim Transport in der Öffentlichkeit seine Anonymität nicht gewährleistet gewesen sei, er in rechtswidriger Weise bereits ab 11 Uhr gefesselt gewesen sei, wobei die Fesseln in der Länge zu klein gewesen seien, wodurch er sichtbare tiefe Druckspuren erlitten habe, seine Hände eingeschlafen seien und die Unterarme geschmerzt hätten, er trotz seiner Bitte um Unterbringung in der Arrestzelle über zweieinhalb Stunden in Hand- und Fußfesseln vor dem Saal in der Öffentlichkeit gesessen habe, die Beamten bei seiner Toilettennutzung anwesend gewesen seien und auch dort die Fesseln nicht abgenommen hätten, wodurch seine Intimsphäre verletzt worden sei, er an diesem Tag mehr als sieben Stunden habe sitzen müssen und keinerlei Hofgang gehabt habe.
Die Strafvollstreckungskammer leitete diesen Antrag am 01.07.2015 der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen drei Wochen zu.
Am 21.07.2015 teilte die Antragsgegnerin mit, dass, wie aus der Anlage ersichtlich sei, der Gefangene mit Schreiben vom 14.07.2015 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.06.2015 unter der Voraussetzung, dass keine Kosten erhoben würden, zurückgenommen habe. Die Erklärung des Gefangen werde dahingehend ausgelegt, dass er damit den Verfahrensgegenstand für erledigt erklären möchte, denn nur im Falle der Erledigterklärung würden seitens des Gerichts - so schon öfters praktiziert - keine Kosten erhoben.
In der Anlage befindet sich eine Kopie der letzten Seite des Antrages vom 25.06.2015 auf die handschriftlich - offensichtlich vom Antragsteller mit erneuter Unterschrift - hinzugefügt wurde: „Wenn keine Kosten erhoben werden nehme ich den Antrag zurück. 14.07.2015“.
Daraufhin sandte der für das Verfahren zuständige Richter der Strafvollstreckungskammer am 24.07.2015 ein gleichlautendes Schreiben an Antragsteller und Antragsgegnerin, in dem er ausführte, dass das Schreiben des Antragstellers vom 25.06.2015 zunächst als Antrag nach §§ 109, 115 Abs. 3 StVollzG behandelt worden sei. Dieses Verfahren habe sich erledigt, nachdem A. B. mit Schreiben vom 14.07.2015 mitgeteilt habe, seinen Antrag zurückzunehmen, sofern hierbei keine Kosten entstünden. Dieser Antrag sei so auszulegen, dass A. B. hiermit das Verfahren für erledigt erkläre. Denn nur so habe er sein Ziel einer Verfahrensbeendigung ohne Kostenerhebung erreichen können. In diesem Falle würden keine Gerichtskosten erhoben. Es sei nicht ersichtlich, dass Auslagen entstanden seien. Das Verfahren werde daher ohne weitere förmliche Entscheidung beendet. Zugleich verfügte der zuständige Richter am 24.07.2015 einen Registeraustrag.
Bereits mit Schreiben vom 28.07.2015, das am Folgetag beim Landgericht Offenburg einging, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen das ihm am 27.07.2015 zugegangene Schreiben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, die Protokollierung der Rechtsbeschwerde, da der Rechtspfleger des Amtsgerichts im Urlaub sei, und teilte mit, abgesehen von der fehlenden Anhörung habe er zuletzt erklärt, er sei bedrängt worden zu erklären „wenn keine Kosten anfallen, nehme ich den Antrag zurück“ und bezweifle die Wirksamkeit bedingter Prozesserklärungen. Es sei komplett abwegig, dies als Erledigungserklärung zu behandeln. Jegliche Begründung fehle. Die Entscheidung des Gerichts sei anfechtbar, woran auch die falsche Form und fehlende Begründung nichts ändere. Schließlich ist vermerkt, dass das angebliche „Ziel“ von der Antragsgegnerin verfolgt werde, der Antragsteller habe keinen Anlass dazu.
In der Folge lehnte der Antragsteller am 01.08.2015 - wie in mehreren Parallelverfahren - den zuständigen Richter als befangen ab. Nach Erhalt eines Schreibens des Präsidenten des Landgerichts Offenburg vom 04.08.2015 und der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 07.08.2015 nahm er mit Schreiben vom 11.08.2015 den Antrag vom 01.08.2015 u.a. in Bezug auf das vorliegende Verfahren zurück.
Am 18.08.2015 legte der Antragsteller förmlich Rechtsbeschwerde gegen das Schreiben des Landgerichts Offenburg - Strafvollstreckungskammer - vom 27.07.2015 (7 StVK 402/15) ein und beantragte die Entscheidung insgesamt aufzuheben und die Sache an das Landgericht Offenburg zur Sachentscheidung zurückzuverweisen.
10 
Unter Bezugnahme auf den von ihm weiterverfolgten Antrag vom 25.06.2015 rügt er im Wesentlichen, dass er am 14.07.2015 von der Antragsgegnerin bedrängt worden sei, auf dem Antrag handschriftlich zu erklären: „Wenn keine Kosten anfallen, nehme ich den Antrag zurück“. Dies habe er dem Gericht mitgeteilt und erklärt, er halte bedingte Prozesserklärungen für unwirksam. Die angebliche Erledigung sei anfechtbar. Im Wege der Verfahrensrüge rüge er den Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO und im Wege der Sachrüge die fehlende Begründung gemäß §§ 34, 267 StPO und die Tatsache, dass es komplett abwegig sei, das Schreiben vom 14.07.2015 als Erledigterklärung zu behandeln.
II.
11 
Die Rechtsbeschwerde, die deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war, erweist sich als - vorläufig - erfolgreich, weil die Strafvollstreckungskammer mit der getroffenen Entscheidung vom 24.07.2015 eine Prozessentscheidung gefällt hat, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Verpflichtung der Strafvollstreckungs-kammer, erneut über den Antrag des Antragstellers zu befinden.
A.
12 
Die Strafvollstreckungskammer hat durch das an Antragsteller und Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 24.07.2015 - rechtsfehlerhaft nicht in Beschlussform - die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Damit hat sie in der Hauptsache zwar keine sachlich-rechtliche, jedoch eine Prozessentscheidung gefällt. Auch gegen solche Prozessentscheidungen ist die Rechtsbeschwerde zulässig (Schwindt/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., 2009, § 116, Rn. 10). Insbesondere steht die Annahme der Erledigung des Verfahrens durch die Strafvollstreckungskammer ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten einer mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Hauptentscheidung gleich (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 104; Schwindt/Böhm/Jehle/Laubenthal a. a. O., § 121, Rn. 4). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - aus der Rechtsbeschwerde-begründung deutlich wird, dass der Antragsteller eben die Annahme des Eintritts der Erledigung für rechtsfehlerhaft hält (OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326) und sein ursprüngliches Ziel in der Sache weiterverfolgen will.
B.
13 
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da sich das Verfahren tatsächlich nicht erledigt hat. Die Strafvollstreckungskammer war nicht durch Erledigung der Hauptsache an einer Sachentscheidung gehindert. Zwar gilt in Strafvollzugs-sachen der Verfügungsgrundsatz, sodass der Antragsteller die Hauptsache mit Bindungswirkung für das Gericht einseitig für erledigt erklären kann (Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 67 m.w.N.). Eine wirksame Erledigungserklärung des Antragstellers liegt indes nicht vor. Denn die Erklärung vom 14.07.2015 ist dem Gericht nicht durch den Antragsteller oder einen Prozessbevollmächtigten, sondern durch die Antragsgegnerin übermittelt worden. Die Strafvollstreckungskammer konnte die Erklärung daher - unabhängig von der Frage ihrer Wirksamkeit im Hinblick auf die enthaltene Bedingung - nicht als wirksame Prozesshandlung des Antragstellers behandeln, zumal sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass ihr die Erklärung mit Willen des Antragstellers unterbreitet und von diesem nicht in der Zwischenzeit widerrufen worden war, was bis Eingang der Erklärung bei Gericht möglich gewesen wäre. Der Antragsteller teilte dem Gericht zudem bereits am 28.07.2015 handschriftlich mit, dass er gegen das Schreiben vom 24.07.2015 Rechtsbeschwerde erheben wolle, da seine Anhörung fehle, er zuletzt erklärt habe, dass er (am 14.07.2015) bedrängt worden sei zu erklären, „wenn keine Kosten anfallen, nehme ich den Antrag zurück“ und es komplett abwegig sei, dies als Erledigterklärung zu behandeln.
14 
Nachdem der Antragsteller mit diesem Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er das Verfahren nicht für erledigt erklären wollte und will, und da ein erledigendes Ereignis auch nicht von Amts wegen festzustellen war, hätte die Strafvollstreckungskammer das Verfahren fortsetzen und nach Aufklärung des Sachverhaltes über die Hauptsache entscheiden müssen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2010, 1 Ws 142/10-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1995, 1 Vollz (Ws) 111/95-, juris).
C.
15 
Da die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht die Erledigung der Hauptsache angenommen hat, wird sie sich nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erneut mit dem Sachantrag des Antragstellers zu beschäftigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat höchst vorsorglich auf Folgendes hin:
16 
Für das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz), § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht ist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Pflicht der Strafvollstreckungskammer ist es, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären, denn nur so kann sie der ihr gestellten Aufgabe, über die Rechtmäßigkeit von Vollzugsverwaltungsakten zu befinden, im Einzelfall nachkommen (Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O. § 115, Rn 2 m.w.N.). Da die rechtliche Prüfung durch den Senat in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 06.10.2015 -2 Ws 451/15-, juris; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2011, § 115 Rn. 80).
III.
17 
Soweit seine Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, war dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114 ff. ZPO). Dem Senat ist bekannt, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, so dass von einer Anforderung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise abgesehen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13.07.2015, 2 Ws 293/15). Demgegenüber lagen die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor. Angesichts der gerichtskundigen umfangreichen Erfahrungen des Antragstellers im Schriftverkehr mit Gerichten und Behörden ist eine derartige Vertretung auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der zu bewältigenden Rechtsmaterie ersichtlich nicht geboten (vgl. Bachmann a.a.O., Abschn. P Rdn. 139).
IV.
18 
Die Festsetzung der Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Jan. 2016 - 2 Ws 429/15 zitiert 12 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften


(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entspr

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafprozeßordnung - StPO | § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen


Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Okt. 2015 - 2 Ws 451/15

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Tenor 1. Auf die Rechtbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. August 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurü

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

1. Auf die Rechtbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. August 2015 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200 EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
Der Antragsteller, der sich in der Justizvollzugsanstalt F. in der Sicherungsverwahrung befindet, beantragte am 11.10.2013 beim Landgericht Freiburg, die Rechtswidrigkeit einer am Vormittag des 9.10.2013 erfolgten Absonderung festzustellen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.8.2015 wies das Landgericht Freiburg den Antrag als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 24.8.2015 eingelegten Rechtsbeschwerde, die mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg hat.
1. Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Senats über die in zulässiger Form erhobene Rechtsbeschwerde liegen vor, obwohl der angefochtene Beschluss entgegen §§ 83 JVollzGB V BW, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Antragsteller nicht förmlich zugestellt wurde. Denn aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich, dass der Antragsteller den angefochtenen Beschluss am 14.8.2015 erhalten hat, weshalb der Beschluss als an diesem Tag zugestellt gilt (§§ 83 JVollzGB V BW, 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde, die deshalb auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war, erweist sich als begründet, weil der angefochtene Beschluss zu dem Begehren des Antragstellers keine ausreichenden Feststellungen trifft, die dem Senat eine rechtliche Überprüfung ermöglichen.
a. Da die rechtliche Prüfung durch den Senat in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus sich heraus eine Überprüfung ermöglichen, wobei im Grundsatz die Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind, die auch an ein strafgerichtliches Urteil zu stellen sind (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 10.7.2015 - 2 Ws 163/15; OLG Hamburg StraFo 2005, 346; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 80).
b. Dass der angefochtene Beschluss diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist dabei im Wesentlichen nicht darauf zurückzuführen, dass die Strafvollstreckungskammer die vom Antragsteller beanstandete Maßnahme fälschlich an § 4 JVollzGB V BW gemessen hat.
Zunächst ist die Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Antragsgegnerin allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Einschluss nicht um eine Absonderung gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 3 JVollzGB V BW handelte. Denn danach knüpfte der Einschluss nicht an das Verhalten bzw. den Zustand des Antragstellers an, wie dies die besondere Sicherungsmaßnahme der Absonderung kennzeichnet, sondern erfolgte im Zusammenhang mit der Verbringung eines anderen Sicherungsverwahrten in den besonders gesicherten Haftraum.
Jedoch war die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Antragstellers nicht an der Generalklausel des § 4 JVollzGB V BW, sondern an der spezielleren Norm des § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW zu messen, die indes hinsichtlich der Voraussetzungen für Einschränkungen weitgehend mit § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V BW identisch ist.
c. Einschränkungen der in § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V BW statuierten Bewegungsfreiheit sind nach § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW zulässig, soweit es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Justizvollzugsanstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.
Die Strafvollstreckungskammer hat sich insoweit der Bewertung der Antragsgegnerin angeschlossen, wonach der vorübergehende Einschluss den Zweck hatte, die störungsfreie Verbringung eines gefährlichen Insassen in einen besonders gesicherten Haftraum zu gewährleisten. Auch wenn die Antragsgegnerin ihre Argumentation in der Stellungnahme vom 23.10.2013, die sich auch die Strafvollstreckungskammer zu eigen gemacht hat, nur verkürzt darlegt, lässt sich dem Hinweis auf die Zusammensetzung der auf der betreffenden Station verwahrten, gefährlichen, verhaltensauffälligen und unkooperativen Insassen mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass mit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit in ihren Auswirkungen nur schwer vorherseh- und steuerbaren Solidarisierungen und Störungen der Verbringung des anderen Sicherungsverwahrten in den besonders gesicherten Haftraum seitens der anderen Insassen vorgebeugt werden sollte, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.
10 
Auch wenn damit dem Grunde nach eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt werden kann, ermöglicht der angefochtene Beschluss dem Senat gleichwohl keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme. Denn die Strafvollstreckungskammer hat keine Feststellungen zur Dauer des Einschlusses getroffen, obwohl die Darstellungen des Antragstellers („über mehrere Stunden hinweg“) und der Antragsgegnerin („kurzfristig“) dazu erheblich differieren. Das Ausmaß der vorgenommenen Beschränkung ist aber im Rahmen der nach § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V BW vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt.
11 
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben und zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Freiburg zurückzuverweisen (§§ 83 JVollzGB V BW, 119 Abs. 4 Satz 1 und 3 StVollzG).
12 
3. Hinsichtlich der vom Antragsteller bemängelten Verfahrensdauer erlauben die auch insoweit allein maßgeblichen Gründe des angefochtenen Beschlusses dem Senat zwar keine abschließende Beurteilung. Allerdings lässt sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen, dass das Verfahren nach Dezember 2013 bis zur Fassung des Beschlusses vom 11.8.2015 nicht mehr gefördert wurde, was auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Streitgegenstandes und der dem Senat bekannten Arbeitsbelastung der Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Freiburg für eine überlange Verfahrensdauer spricht.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.