Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Aug. 2016 - 2 Ws 261/16

bei uns veröffentlicht am17.08.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 8. April 2016 über die Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 6 StPO wird als unbegründet verworfen.

2. Auf die sofortigen Beschwerden des K. S., des A. F. und des R. W. wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 8. April 2016 über die Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 6 StPO aufgehoben, soweit festgestellt wurde, dass das Land Baden-Württemberg mit Ablauf des 2. April 2012 gegen die Firma H. S. A. (C./Schweiz) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.000 Euro erworben hat und die Firma H. S. A. in dieser Höhe als Gesamtschuldnerin neben dem Verurteilten A. B. haftet. Die weitergehenden sofortigen Beschwerden des K. S., des A. F. und des R. W. werden als unbegründet verworfen.

3. Die dem Verurteilten durch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft – Zweigstelle Lörrach – entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. K. W., A. F. und R. W. haben jeweils die durch ihre sofortigen Beschwerden entstandenen Kosten zu tragen; jedoch wird die Beschwerdegebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt und werden die den genannten Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu jeweils einem Viertel der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
A. B. wurde durch seit dem 02.04.2009 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.11.2008 (2 KLs 84 Js 16225/07) – wegen Betrugs in 167 Fällen verurteilt. Nummer 2 der Urteilsformel lautet:
„Von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 3.331.233 Euro wird abgesehen, da Ansprüche der Geschädigten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“.
Am 27.11.2008 fasste das Landgericht Freiburg zudem folgenden Beschluss:
„Die mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 31.01.2008 (32 Gs 23/08) angeordnete Beschlagnahme von 40 Bildern in Luftpolsterfolie, der mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 18.01.2008 (32 Gs 38/08) angeordnete dingliche Arrest in Höhe von 1.000.000 Euro in das Vermögen der H. S. A., CH- C., der mit Beschluss des gleichen Gerichts vom 14.01.2008 (32 Gs 19/08) in der gleichen Höhe angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten, die mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 15.01.2008 (32 Gs 25/08) erfolgte Pfändung aller Ansprüche und Rechte des Angeklagten gegen die … Versicherung AG sowie die durch Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 22.01.2008 (32 Gs 42/08) erfolgte Pfändung der in Abteilung III im Grundbuch von F., Bl. 14208, Flurstück Nr. 1790, unter den lfd. Nrn. 1-4 auf die Fa. H. S. A. eingetragenen Briefgrundschulden werden – entsprechend § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO – für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der heutigen Verurteilung aufrechterhalten.“
Mit Beschluss vom 09.06.2010 ergänzte das Landgericht Freiburg den vorgenannten Beschluss wie folgt:
„Die durch Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 31.01.2008 (32 Gs 24/08) bestätigte Beschlagnahme eines braunen Lederkoffers mit historischen Schriften (Wertgegenstand der H. S. A. - Rückgewinnungshilfe Anleger), die durch Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23.06.2008 (32 Gs 176/08) in Vollziehung des dinglichen Arrestes des Amtsgerichts Lörrach vom 18.01.2008 (32 Gs 38/08) erfolgte Pfändung sämtlicher Ansprüche der Firma H. S. A. aus dem Darlehensvertrag vom 10.02.2004 gegenüber A. K., S. W. und E. I. bis zur Höhe von maximal 15.000 Euro und die in Vollziehung des genannten dinglichen Arrestes am 22.01.2008 beim Amtsgericht Aichach – Grundbuchamt – bis zum Höchstbetrag vom 100.000 Euro eingetragene Zwangssicherungshypothek betreffend das Grundstück im Grundbuchbezirk F. Blatt 14208 (F. Flurstück 1790) werden entsprechend § 111i Abs. 3 StPO für die Dauer von drei Jahren ab der am 02.04.2009 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 27.11.2008 (2 KLs 84 Js 16225/07 AK 25/08) aufrechterhalten.“
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens waren verschiedene Vermögenswerte des Verurteilten und der H. S. A. wie folgt gesichert worden:
- Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 14.01.2008 (32 Gs 19/08) wurde der dingliche Arrest in Höhe von 1.000.000 Euro in das Vermögen des Verurteilten angeordnet. In Vollziehung dieses dinglichen Arrests wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 15.01.2008 (32 Gs 25/08) Ansprüche des Verurteilten gegen die ... Versicherung AG aus Lebensversicherungsverträgen bis zur Höhe von 1.000.000 Euro gepfändet.
- Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 18.01.2008 (32 Gs 38/08) wurde der dingliche Arrest in Höhe von 1.000.000 Euro in das Vermögen der H. S.A. angeordnet. In Vollziehung dieses dinglichen Arrests wurde eine Zwangssicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 100.000 Euro auf ein Grundstück der H. S. A. im Grundbuch eingetragen und mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 18.01.2008 verschiedene für die H. S. A. eingetragene Briefgrundschulden gepfändet. Zudem wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 23.06.2008 (32 Gs 176/08) Ansprüche der H. S. A. aus einem Darlehensvertrag vom 10.02.2004 in Höhe von 15.000 Euro gegen drei Drittschuldnerinnen gepfändet.
10 
- Mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 31.01.2008 (32 Gs 23/08) wurde unter anderem die Beschlagnahme von „40 Bildern in Luftpolsterfolie, Wertgegenstände der H. S. A. (Rückgewinnungshilfe Anleger)“ „gemäß §§ 94, 98 Abs. 2, 111b, 111c StPO“ bestätigt.
11 
- Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 31.01.2008 (32 Gs 24/08) wurde unter anderem die Beschlagnahme eines „braunen Lederkoffers mit historischen Schriften, Wertgegenstand des H. S. A. (Rückgewinnungshilfe Anleger)“ „gemäß §§ 94, 98 Abs. 2, 111b, 111c StPO bestätigt“.
12 
Am 08.04.2016 fasste das Landgericht Freiburg folgenden Beschluss:
13 
„Es wird festgestellt, dass das Land Baden-Württemberg mit Ablauf des 02.04.2012 gegen den Verurteilten A. B. einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.331.233 Euro und gegen die Firma H. S. E. […] einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.000 Euro erworben hat. In Höhe von 1.000.000 Euro haften A. B. und die Firma H. S. E. als Gesamtschuldner.“
14 
Dieser Beschluss wurde der Zweigstelle Lörrach der Staatsanwaltschaft Freiburg am 27.05.2016 und verschiedenen durch die abgeurteilten Straftaten des Verurteilten verletzten Personen zugestellt; insbesondere erfolgte die Zustellung an K. S. am 07.06.2016, an A. F. an einem – wegen eines nicht vollständig ausgefüllten Rückscheins der Post nicht genau feststellbaren – Tag zwischen dem 08. und dem 13.06.2016 sowie an R. W. am 13.06.2016. Die Zweigstelle Lörrach der Staatsanwaltschaft Freiburg hat am 01.06.2016, K. S. am 13.06.2016, A. F. am 13.06.2016 und R. W. am 13. oder 14.06.2016 – die Beschwerdeschrift wurde nicht mit einem Eingangsstempel versehen – sofortige Beschwerde erhoben.
II.
15 
Die sofortigen Beschwerden der durch die abgeurteilten Straftaten des Verurteilten verletzten Personen K. S., A. F. und R. W. sind gemäß § 111i Abs. 6 Satz 3 StPO statthaft (vgl. Spillecke, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 111i Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 111i Rn. 17) und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nur teilweise begründet.
16 
1. Als – auch zum Nachteil der durch die Straftaten Verletzten – rechtsfehlerhaft erweist sich der angefochtene Beschluss, soweit das Landgericht festgestellt hat, das Land Baden-Württemberg habe einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.000 Euro gegen die H. S. A. (insoweit als Gesamtschuldnerin mit dem Verurteilten) erworben.
17 
a) Die Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO für einen entsprechenden Rechtserwerb des Landes Baden-Württemberg liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kommen als Gegenstand des staatlichen Auffangrechtserwerbs nur die durch die Straftat(en) erlangten Vermögenswerte, die in dem vorausgegangenen Urteil gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO als solche bezeichnet sind, sowie ein Zahlungsanspruch in Höhe des Geldbetrags, der in dem Urteil gemäß § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO als dem Wert des durch die Straftat(en) Erlangten entsprechend festgestellt ist, in Betracht. Eine solche Bezeichnung von Vermögenswerten oder eine derartige Feststellung eines Geldbetrags ist dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.11.2008 in Bezug auf die H. S. A., die an dem Verfahren nicht einmal gemäß § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO beteiligt worden war, jedoch nicht zu entnehmen. Der Ausspruch, dass von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 3.331.233 Euro abgesehen werde, da Ansprüche der Geschädigten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstünden, bezog sich ersichtlich ausschließlich auf den Verurteilten. Das Fehlen einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO in dem Urteil kann durch die bloße Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen, die das Landgericht Freiburg durch Beschlüsse vom 27.11.2008 und 09.06.2010 in Anwendung des § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO ausgesprochen hat, nicht ersetzt werden (ebenso OLG Hamm, NZI 2016, 322 f., für die Bezeichnung von Vermögenswerten gemäß § 111i Abs. 3 Satz 3 StPO; vgl. auch Bittmann, NStZ 2015, 1, 2). Auch ist vorliegend nicht der Fall gegeben, in dem eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO zwar ausdrücklich getroffen wird, dies aber rechtsformfehlerhaft nicht in dem Urteil, sondern in einem mit dem Urteil verkündeten Beschluss erfolgt (vgl. insoweit BGH, NJW 2010, 1685, 1686).
18 
Damit fehlt es an der erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlage für einen staatlichen Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO gegenüber der H. S. A. (vgl. BGH, NJW 2008, 1093, 1094; NJW 2010, 1685, 1686; OLG Celle, NStZ-RR 2011, 343, 344; Rogall, in: SK-StPO, 5. Auflage 2016, § 111i Rn. 18). Eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO hinsichtlich der Vermögenswerte der H. S. A. kommt daher nicht in Betracht (vgl. zu einer gleichgelagerten Konstellation jüngst auch OLG Hamm, NZI 2016, 322 f.).
19 
b) Die entsprechende Feststellung beschwert (auch) die durch die Straftaten des Verurteilten verletzten Personen, da der Anspruch des Landes Baden-Württemberg – jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 111i Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 StPO – in Konkurrenz zu möglichen Ansprüchen der Verletzten gegenüber der H. S. A. träte. Ob solche Ansprüche der Geschädigten (wirtschaftlich) werthaltig sind, was vorliegend eher fernliegen dürfte, kommt es für die Frage der (rechtlichen) Beschwer nicht an. Die entsprechende Feststellung eines staatlichen (Auffang-) Rechtserwerbs gegenüber der H. S. A. war demnach aufzuheben.
20 
2. Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Beschluss demgegenüber, soweit er gemäß § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO festgestellt hat, dass das Land Baden-Württemberg mit Ablauf des 02.04.2012 gegen den Verurteilten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.331.233 Euro erworben hat. Insoweit liegen die Voraussetzungen eines entsprechenden Rechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO vor.
21 
a) Dem staatlichen Rechtserwerb steht nicht entgegen, dass § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO erst am 01.01.2007 in Kraft getreten ist und in dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.11.2008 ganz überwiegend Straftaten zur Verurteilung gelangten, die in den Jahren 2005 und 2006 begangen worden waren. Zwar ist § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO auf vor dessen Inkrafttreten begangene Straftaten nicht anwendbar (BGH, NJW 2008, 1093 f.; Beschluss vom 18.12.2008, 3 StR 460/08). Der damit vorliegende materiell-rechtliche Fehler des landgerichtlichen Urteils unterfällt jedoch den heilenden Wirkungen dessen Rechtskraft. Er hindert nicht die Feststellung nach § 111i Abs. 6 Satz 1 StPO, die einen (rechtskräftigen) Ausspruch nach § 111i Abs. 2 StPO voraussetzt, ohne dessen rechtliche Voraussetzungen einer (erneuten) Prüfung unterziehen zu müssen, und der ohnehin eine lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BGH, NJW 2008, 1093, 1094; Spillecke, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 111i Rn. 23).
22 
b) Der Ausspruch des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 27.11.2008, wonach von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 3.331.233 Euro abgesehen werde, da Ansprüche der Geschädigten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstünden, genügt zudem – noch – den Anforderungen des § 111i Abs. 2 StPO.
23 
Unproblematisch gilt dies in Bezug auf die von § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO geforderte Feststellung, dass von der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) lediglich deshalb abgesehen wurde, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Diese Feststellung hat der Tenor des landgerichtlichen Urteils unzweideutig ausgesprochen.
24 
Demgegenüber hat das Landgericht Freiburg im Tenor seines Urteils vom 27.11.2008 entgegen § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO keine ausdrückliche Feststellung des Geldbetrags, der dem Wert des Erlangten entspricht, getroffen. Dem Ausspruch, dass von der Anordnung des Wertersatzverfalls in einer Höhe von 3.331.233 Euro abgesehen werde, ist jedenfalls in Verbindung mit der Feststellung in den Urteilsgründen, der Verurteilte habe Anlagegelder in eben dieser Höhe entgegen genommen, jedoch – noch – mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Landgericht einen solchen Betrag als dem Wert des durch die abgeurteilten Straftaten des Verurteilten Erlangten entsprechend angesehen und im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO festgestellt hat.
25 
c) Anhaltspunkte dafür, dass Verletzte im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung oder in sonstiger, § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO gemäßer Weise eine finanzielle Befriedigung erfahren haben, liegen nicht vor.
26 
d) Die Frist des § 111i Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 StPO von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils ist mit Ablauf des 02.04.2012 verstrichen. Auf diesen Fristablauf hätten etwaige Versäumnisse hinsichtlich der gebotenen Unverzüglichkeit der Geschädigtenbenachrichtigungen nach § 111e Abs. 3, Abs. 4, § 111i Abs. 4 StPO keine Auswirkungen (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2011, 343, 344; Rogall, in: SK-StPO, 5. Auflage 2016, § 111i Rn. 35).
27 
Insoweit waren die sofortigen Beschwerden der Verletzten daher als unbegründet zu verwerfen.
III.
28 
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – ist gemäß § 111i Abs. 6 Satz 3 StPO ebenfalls statthaft (vgl. Spillecke, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 111i Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 111i Rn. 17) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
29 
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon abgesehen, den Eintritt des staatlichen Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StPO auch im Hinblick auf während des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmte oder auf der Grundlage eines Arrestbeschlusses gepfändete Gegenstände festzustellen. Inhalt und Grenzen des staatlichen Rechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO werden – wie ausgeführt (oben II. 1. lit. a) – durch die Bezeichnung des Erlangten bzw. die Feststellung des Geldbetrags, der dem Wert des Erlangten entspricht, in dem Urteil gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2, 3 StPO definiert. Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.11.2008 hat sich insoweit jedoch auf die Feststellung beschränkt, dass von der Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 3.331.233 Euro abgesehen wurde. Nachdem diese Feststellung – wie ausgeführt (oben II. 2. lit. b) – (noch) als Ausspruch im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO verstanden werden kann, wonach der Wert des von dem Verurteilten durch seine abgeurteilten Straftaten Erlangten diesem Geldbetrag entspricht, hat der angefochtene Beschluss auf dieser Grundlage den Erwerb eines entsprechenden Zahlungsanspruchs durch das Land Baden-Württemberg gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StPO zutreffend festgestellt.
30 
Mit ihrem Beschwerdebegehren der zusätzlichen Feststellung, weitere, von ihr allerdings nicht näher bezeichnete Vermögenswerte seien in das Eigentum des Landes Baden-Württemberg übergegangen, vermag die Staatsanwaltschaft nicht durchzudringen.
31 
Soweit Vermögenswerte in Vollziehung dinglicher Arreste gesichert, nämlich Grundschulden und Ansprüche gepfändet wurden und eine Zwangssicherungshypothek zur Eintragung gelangte, unterfallen derart gesicherte Vermögenswerte von vornherein nicht (unmittelbar) dem staatlichen Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO, sondern unterliegen gemäß § 111i Abs. 5 Satz 2 StPO mit Ablauf der Frist des § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO der Verwertung nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung.
32 
Soweit die Staatsanwaltschaft die fehlende Feststellung des staatlichen Eigentumserwerbs an gemäß § 111b Abs. 1, 111c StPO beschlagnahmten beweglichen Sachen, namentlich von 40 Bildern und eines Koffers mit historischen Schriften, durch den angefochtenen Beschluss beanstandet hat, kommt eine solche Feststellung nicht in Betracht. Es fehlt an der gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 StPO für einen staatlichen Rechtserwerb unabdingbaren Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil vom 27.11.2008, dass der Verurteilte oder ein anderer im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB diese Gegenstände entweder gemäß § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar aus einer Straftat oder gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB als Surrogat eines unmittelbar aus einer Straftat erlangten Gegenstands erlangt hat (zum Unmittelbarkeitserfordernis BGH, NStZ 2006, 334, 335; KG, Beschluss vom 01.03.2016, 4 Ws 6/16). Wie bereits ausgeführt (siehe II. 1. lit. a) konnte das Fehlen einer Bezeichnung des Erlangten nach § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO in dem Urteil durch die Aufrechterhaltung entsprechender Beschlagnahmen, die das Landgericht Freiburg durch Beschlüsse vom 27.11.2008 und 09.06.2010 in Anwendung des § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO ausgesprochen hat, nicht kompensiert werden. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Lörrach die Bilder und den Schriftenkoffer in seinen Beschlüssen vom 31.01.2008 ausdrücklich als „Wertgegenstände der H. S. A.“ und nicht als solche des Verurteilten bezeichnet hat und die H. S. A. an dem Hauptverfahren nicht gemäß § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO beteiligt wurde.
33 
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher insgesamt als unbegründet zu verwerfen.
IV.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StPO. Der Erfolg der sofortigen Beschwerden von K. S., A. F. und R. W. war jeweils mit einem Viertel zu bemessen.

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(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

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(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

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1.
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2.
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(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 460/08
vom
18. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Dezember
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Juni 2008 aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte aus den dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten einen Geldbetrag von 73.750 € erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Feststellung nach § 111 i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und materiellrechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch, dass der Angeklagte aus den dem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten einen Geldbetrag von 73.750 € - dieser entspricht der Summe der bei allen elf Taten erbeuteten Bargeldbeträge - erlangt hat und dieser Geldbetrag keiner Verfallsanordnung unterliegt, da Ansprüche Verletzter entgegenstehen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ungeachtet dessen, dass das Landgericht die Entscheidung nicht näher begründet , sondern lediglich ausgeführt hat, sie folge aus § 111 i StPO, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben, weil diese Vorschrift nicht auf alle abgeurteilten Fälle Anwendung findet und auch im Hinblick auf den als erlangt festgestellten Geldbetrag nicht frei von weiteren Rechtsfehlern ist.
3
1. § 111 i Abs. 2 StPO ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) geschaffen worden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Seiner Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (BGH NJW 2008, 1093; StV 2008, 226; Beschl. vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08). Danach kommt hier ein Ausspruch nach § 111 i Abs. 2 StPO - unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift - hinsichtlich der bei den ersten vier Taten (Fälle II. 1. bis 4. der Urteilsgründe) insgesamt vom Angeklagten erlangten Beute von 7.700 € nicht in Betracht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden diese Taten im Zeitraum vom 14. bis 29. Dezember 2006 begangen und vor dem 1. Januar 2007 beendet.
4
2. Das Landgericht hat außerdem in den gemäß § 111 i Abs. 2 StPO bezeichneten Betrag Teile der Beute eingerechnet, die der Angeklagte im Sinne der Verfallsvorschriften nicht erlangt hatte: Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Zeuge und Mittäter P. im Fall II. 7. der Urteilsgründe kurz nach Verlassen der Sparkasse in L. festgenommen, nachdem er dort 4.600 € in bar erbeutet hatte; bei ihm sowie in seinem Fahrzeug wurde Bargeld aufgefunden. Im Fall II. 11. der Urteilsgründe wurde der Zeuge und Mittäter K. bei den Abhebungen zum Nachteil der Sparkasse W. festgenommen ; aus seiner Tatbeute wurde Bargeld in Höhe von 2.835 € vorgefunden. Weitergehende Feststellungen, die eine Zurechnung dieser Geldbeträge als (auch) von dem Angeklagten erlangt rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG StV 2004, 409 m. w. N.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 16), insbesondere dahin, dass der Angeklagte über diese Gelder Mitverfügungsgewalt gewonnen hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 262), hat das Landgericht nicht getroffen.
5
3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung ; denn eine Abänderung des Ausspruchs nach § 111 i Abs. 2 StPO durch den Senat kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 Satz 3 StPO die Härtevorschrift des § 73 c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie den Feststellungen zum Nachtatgeschehen - der Angeklagte übergab den Mittätern in fast allen Fällen einen Teil der Beute und sandte stets einen weiteren, der Höhe nach nicht festgestellten Anteil an seine Hintermänner in England - geboten gewesen wäre. Ferner unterliegt die Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 StPO dem tatrichterlichen Ermessen (vgl. Nack in KK 6. Aufl. § 111 i Rdn. 17).
6
4. Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.
7
Der Senat weist im Hinblick auf die differenzierende Regelung von § 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO einerseits und Satz 3 andererseits für den Fall einer erneuten Entscheidung nach § 111 i StPO darauf hin, dass nach den Urteilsfeststellungen vom Angeklagten erlangte Teile der Beute sichergestellt wurden (UA S. 18: 3.000 € und 2.400 €), so dass insoweit das Erlangte gemäß § 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO zu bezeichnen wäre und nicht in einen nach § 111 i Abs. 2 Satz 3 StPO festzustellenden Geldbetrag eingerechnet werden dürfte.
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

(2) Der Vermögensarrest kann auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

(3) Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest.

(4) In der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Zudem ist in der Anordnung ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann; § 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(6) Die Möglichkeit einer Anordnung nach § 324 der Abgabenordnung steht einer Anordnung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.