Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Apr. 2015 - 2 Ws 126/15

bei uns veröffentlicht am13.04.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts - 1. Große Strafkammer - H. vom 9. März 2015 und der Haftbefehl des Amtsgerichts H. vom 4. November 2013 (115 Gs 1161/13) aufgehoben.

Gegen den Angeklagten H. G., geboren am … in H., wohnhaft … wird Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht H. erließ am 21.5.2013 gegen den nicht vorbestraften mittlerweile 76-jährigen Angeklagten wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr Haftbefehl aufgrund des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen zur Überlassung an Nichtberechtigte in sieben Fällen gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2a), Abs. 3 Nr. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1.
Der Angeklagte wurde am 24.5.2013 festgenommen und am Folgetag wurde der Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Am 10.10.2013 übergab die Kriminalpolizei H. der Staatsanwaltschaft H. die vollständigen Akten verbunden mit einem 55 Seiten umfassenden Schlussbericht vom 30.9.2013. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen insgesamt elf Beschuldigte.
Am 21.10.2013 erweiterte das Amtsgericht H. auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf 22 Fälle des unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen zur Überlassung an Nichtberechtigte. Am 24.10.2013 äußerte sich der Angeklagte zur Sache und räumte die ihm vorgeworfenen Taten - teilweise - ein. Am selben Tag beantragte er Haftprüfung mit dem Ziel der Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31.10.2013 den Erlass eines die Tatvorwürfe ändernden Haftbefehls, der vom Amtsgericht H. am 4.11.2013 eröffnet und erlassen wurde. Dem Angeklagten wird hierin vorgeworfen, seit 2010 bis zum 24.5.2013 - dem Tag seiner Festnahme - sich in 17 Fällen Schusswaffen beschafft und an Personen verkauft zu haben, die nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche behördliche Erlaubnis verfügen und bis zum 30.10.2013 die tatsächliche Gewalt über vier Schusswaffen und weiteres Zubehör ohne die erforderliche Erlaubnis gehabt zu haben. Das Amtsgericht H. bejahte weiterhin die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr, setzte allerdings den Haftbefehl unter den Auflagen, sich drei Mal wöchentlich bei der Polizei zu melden, bestimmte Kontaktverbote einzuhalten und eine Sicherheit in Höhe von 3.000 EUR zu leisten, außer Vollzug. Der Angeklagte war nachfolgend nicht in der Lage die Sicherheitsleistung, die mit Beschluss vom 12.11.2013 auf 1.500 EUR reduziert worden war, aufzubringen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft H. beschloss das Amtsgericht H. am 19.11.2013 die Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 4.11.2013 ohne Sicherheitsleistung. Der Angeklagte wurde sodann am 19.11.2013 freigelassen. Die Meldeauflage wurde am 21.8.2014 auf einmal wöchentlich reduziert.
Nach dem am 10.10.2013 der Staatsanwaltschaft vorgelegtem Schlussbericht sind nach Aktenlage noch folgende Ermittlungshandlungen durchgeführt worden:
24.10.2013:
polizeiliche Vernehmung des Beschwerdeführers
25.10.2013:
polizeiliche Vernehmung des Mitbeschuldigten K.
28./29.10.2013: 
Erlass eines Haftbefehls und Durchsuchungsbeschlusses gegen den Mitbeschuldigten L.
30.10.2013:
polizeiliche Vernehmung des Mitbeschuldigten L.;
        
Durchsuchung der Wohnung der Mitbeschuldigten F.;
        
Durchsuchung des Kellerraums der Nachbarin des Angeklagten sowie deren polizeiliche Vernehmung
05.11.2013:
Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses betreffend den Angeklagten
07.11.2013:
Weitere polizeiliche Vernehmung des Mitbeschuldigten L.
19.11.2013:
Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses der Wohnung der nicht beschuldigten Frau M.
21.11.2013:
Durchsuchung der Wohnung von Frau M.
27.11.2013:
Zeugenvernehmung Frau B.
16.12.2013:
Datum des Waffengutachtens der LPD Karlsruhe
23.12.2013:
Schriftliche Einlassung der Mitbeschuldigten F.
21.01.2014:
Datum eines molekulargenetischen Untersuchungsberichts des LKA Baden-Württemberg
23.01.2014:
Neuanlage der Akten seitens der Staatsanwaltschaft;
        
Abtrennung des Ermittlungsverfahrens gegen fünf Beschuldigte;
        
Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 1 StPO hinsichtlich eines Beschuldigten.
Nachfolgend sind bis zur Abschlussverfügung vom 17.07.2014 keine weiteren das Verfahren fördernden Handlungen ersichtlich. Hinsichtlich der am 23.1.2014 abgetrennten Verfahren kam es am 31.3.2014 (Mitbeschuldigter E.), am 14.5.2014 (Mitbeschuldigter K.), am 26.5.2014 (Mitbeschuldigte F.), am 5.6.2014 (Mitbeschuldigter W.) und am 2.9.2014 (Mitbeschuldigter S.) zu erstinstanzlichen Verurteilungen jeweils des Amtsgerichts - Strafrichter.
In der Anklageschrift vom 14.7.2014, die am 24.7.2014 beim Landgericht H. einging, wird dem Angeklagten nunmehr vorgeworfen ab Anfang 2012 bis zu seiner Festnahme, begangen durch eine rechtliche Handlung in 15 Fällen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG Schusswaffen erworben zu haben, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG einem Nichtberechtigten zu überlassen und in zehn dieser Fälle ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erworben und besessen zu haben und in einem weiteren Fall ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erworben und besessen zu haben und in einem weiteren Fall ohne Erlaubnis nach § 2 Abs.2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 sowie eine Schusswaffe erworben und besessen zu haben und entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1.2.1 eine vollautomatische Schusswaffe - Maschinenpistole Eigenbau - zum Verschießen von Patronenmunition besessen zu haben, strafbar als eine Tat des unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen zur Überlassung an Nichtberechtigte in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz von Schusswaffen und unerlaubtem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 a) und b), 52 Abs. 3 Nr. 2a), 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, 2 Abs. 1 - 3, 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 zum WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 und Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, § 52 StGB.
Nach Zustellung der Anklageschrift mit Verfügung vom 28.7.2014, teilte der Vorsitzende der Strafkammer den Verteidigern der fünf Angeschuldigten mit Schreiben vom 31.7.2014 mit, dass beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung - für den Fall der Eröffnung - zwischen dem 12.1. und 14.2.2015 durchzuführen. Mit Verfügung vom 1.8.2014 bat er die Staatsanwaltschaft die Niederschriften der Aufzeichnungen von zwei Telefonaten zu übersenden. Mit Verfügung vom 5.8.2014 ersuchte er die LPD Karlsruhe um ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu verschiedenen der verfahrensgegenständlichen Waffen. Zudem teilte er den Verteidigern die vorgesehenen fünf Verhandlungstermine zwischen dem 14.1.2015 und 30.1.2015 mit.
10 
Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme ging am 1.10.2014 beim Landgericht H. ein und wurde am gleichen Tag an die Verteidiger und die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Beschluss vom 17.10.2014 eröffnete das Landgericht H. das Hauptverfahren und terminierte das Verfahren, beginnend am 14.1.2015.
11 
Am 14.1.2015 erschien der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung. Der Verteidiger teilte mit, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte ihn einige Tage zuvor informiert, dass der Beschwerdeführer vom Fahrrad gefallen sei und sich deshalb einer Hüftoperation unterziehen müsse und stationär im Krankenhaus sei. Dies habe auch die Lebensgefährtin des Angeklagten bestätigt. Der Vorsitzende kündigte - nach Unterbrechung der Sitzung - an, die Kammer erwäge den bestehenden Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen und ergänzend auf die Vorschrift des § 230 Abs. 2 StPO zu stützen, wenn sich herausstellen sollte, dass das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte sodann einen entsprechenden - bedingten - Antrag.
12 
Der Beschwerdeführer befand sich vom 8.1.2015 bis zum 19.1.2015 in der S.-Klinik in L. Hintergrund des Klinikaufenthalts war eine länger geplante Operation des Hüftgelenks, die am 9.1.2015 durchgeführt worden war.
13 
Die den Angeklagten behandelnde Oberärztin erklärte gegenüber dem Vorsitzenden, der Beschwerdeführer habe bei der Absprache des Operationstermins die Hauptverhandlung verschwiegen; hätte die Klinik davon gewusst, hätte sie - medizinisch ohne weiteres vertretbar - einen späteren Termin vorgeschlagen. Nunmehr - nach der durchgeführten Operation - müsse sich der Beschwerdeführer einer Rehabilitationsbehandlung unterziehen. Er sei deswegen als verhandlungsunfähig anzusehen, da er bestimmte Körperhaltungen nicht über einen längeren Zeitraum hinweg einnehmen könne, zum Transport auf speziell eingerichtete Fahrzeuge angewiesen und mehrstündiges Sitzen ärztlich nicht zu verantworten sei. Der Beschwerdeführer befand sich vom 19.1.2015 bis 5.2.2015 in einer Rehabilitationsklinik in B.
14 
Am 16.1.2015 bestimmte der Vorsitzende neue Hauptverhandlungstermine, beginnend ab 22.4.2015. Am 20.1.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft H. die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls vom 21.5.2013 nach Maßgabe der Anklageschrift vom 14.7.2014, hilfsweise Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen. Mit Verfügung vom 26.1.2015 stellte der Strafkammervorsitzende die Entscheidung über den vorgenannten Antrag im Hinblick auf die Rehabilitationsbehandlung des Angeklagten zurück.
15 
Am 9.3.2015 erließ die Strafkammer den angefochtenen Beschluss, wonach der Haftbefehl des Amtsgerichts H. vom 4.11.2013 mit der Maßgabe wieder in Vollzug gesetzt wird, dass der Haftbefehl zusätzlich auch auf den Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO gestützt wird. Der Verteidiger des Angeklagten legte hiergegen am 13.3.2015 Beschwerde ein und beantragte, den Haftbefehl wieder außer Vollzug zu setzen. Haftgründe seien nicht gegeben. Auch im Hinblick auf § 230 Abs. 2 StPO reiche ein Vorführbefehl als weniger einschneidende Maßnahme aus.
16 
Mit Beschluss vom 16.3.2015 half die Strafkammer der Beschwerde nicht ab. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 26.3.2015 die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Verteidiger wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
17 
Der Angeklagte konnte bisher nicht festgenommen werden, er ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft H. vom 10.4.2015 untergetaucht und es werde intensiv nach ihm gefahndet. In einem an das Landgericht H. gerichteten Schreiben vom 15.3.2015 kündigte er - unter massiver Beleidigung der am Verfahren beteiligten Personen - seine Selbsttötung an.
II.
18 
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 16.3.2015 und des Haftbefehls vom 4.11.2013. Statt dessen ordnet der Senat gegen den Angeklagten die Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO an.
1.
19 
Das Vorliegen der Haftvoraussetzungen ist stets von Amts wegen zu prüfen (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 120 StPO, Rn. 2); es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht ausdrücklich den Haftbefehl vom 4.11.2013 angreift, sondern lediglich dessen Invollzugsetzung. Denn die Invollzugsetzung des Haftbefehls würde den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen, wenn der Vollzug der Haft auf einen Haftbefehl gestützt wird, dessen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Es wäre angesichts der knapp sechs Monate vollzogenen Untersuchungshaft auch widersinnig, wenn der Senat zunächst die Invollzugsetzung des Haftbefehls - wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO - bestätigen würde, um kurz darauf den Haftbefehl - wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots - aufzuheben. Der Haftbefehl darf daher hier nur dann wieder in Vollzug gesetzt werden, wenn wichtige Gründe iSd. § 121 Abs. 1 StPO ein Urteil bisher nicht zugelassen haben, woran es bei einem erheblichen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz - auch erst nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls - fehlt (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06, BeckRS 2007, 04341; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 26).
20 
Der Haftbefehl vom 4.11.2013 unterfällt der Aufhebung, weil das sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 EMRK ergebende Beschleunigungsgebot in einem Maße verletzt wurde, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt ist. Eine Strafsache ist dabei auch dann wie eine Haft-sache zu behandeln, wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005, 2 BvR 1737/05; KG, Beschluss vom 18.8.2003, 3 Ws 370/03, BeckRS 2014, 12484; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06).
21 
Ein sachlicher Grund, warum die Staatsanwaltschaft bis zum 17.7.2014 mit der Anklageerhebung zugewartet hat, obwohl es - spätestens - nach dem 23.1.2014 keine verfahrensfördernden Handlungen mehr gegeben hat, ist nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Staatsanwaltschaft eine frühere Anklageerhebung sei wegen des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens sowie wegen der Bearbeitung anderer Haftsachen nicht möglich gewesen, kann eine solch langdauernde Verzögerung nicht rechtfertigen. Ggfs. hätte durch behördeninterne Geschäftsverteilungsmaßnahmen oder den Einsatz weiterer Staatsanwälte eine deutlich zügigere Bearbeitung sichergestellt werden müssen (KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 19). Unter Berücksichtigung der bereits knapp sechs Monate vollzogenen Untersuchungshaft und der den Angeklagten nicht unerheblich einschränkenden Auflage, sich drei Mal in der Woche bei der Polizei zu melden, ist die Nichtbearbeitung des Verfahrens für einen Zeitraum von nahezu sechs Monaten als so gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots anzusehen, dass der Haftbefehl vom 4.11.2013 keinen Bestand mehr haben kann (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2006, 43 HEs 31/06, BeckRS 2007, 04341; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013, 2 Ws 599/13, BeckRS 2014, 03545).
2.
22 
Das nicht genügend entschuldigte Ausbleiben in dem Hauptverhandlungstermin vom 14.1.2015 rechtfertigt indes den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO. Die Aufhebung des Haftbefehls vom 4.11.2013 steht dem nicht entgegen, da es sich beim Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO um einen qualitativ anderen Haftbefehl handelt, der nicht an die Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO geknüpft ist und dessen Wirkung auch lediglich bis zum Ende der Hauptverhandlung reicht (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 StPO, Rn. 31, BeckOK-Krauß, StPO, Stand 15.1.2015, § 122 StPO, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2010, 3 Ws 175/10, BeckRS 18852; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.4.2013, 1 Ws 28/13, BeckRS 2013, 12200).
23 
Das Ausbleiben des - ordnungsgemäß geladenen - Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14.1.2015 war nicht genügend entschuldigt. Die Operation, wegen der sich der Beschwerdeführer ins Krankenhaus begeben hat, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar, da diese - medizinisch gut vertretbar - aufschiebbar gewesen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 329 StPO, Rn. 26 mw.N.). Auch die Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass der Angeklagte die Operation gezielt kurz vor Hauptverhandlungsbeginn durchführen ließ, um sich dadurch der Hauptverhandlung zu entziehen. Er verschwieg die Hauptverhandlung gegenüber den ihn behandelnden Ärzten und teilte diese auch dem Gericht nicht mit. Seinem Verteidiger gegenüber gab er vor, sich wegen eines Fahrradunfalles, also eines akuten Ereignisses, der Operation unterziehen zu müssen.
24 
Angesichts dieses Verhaltens ist die Anordnung der Vorführung nicht ausreichend, um die Teilnahme des Angeklagten an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Diese Einschätzung wird durch das weitere Verhalten des Angeklagten, nämlich durch sein Untertauchen und sein Schreiben vom 15.3.2015, dem zu entnehmen ist, dass er sich dem Verfahren nicht stellen möchte, belegt.
25 
Dem Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen, dass dieser nicht Beschwerdegegenstand wäre. Das Landgericht H. hat im Beschluss vom 9.3.2015 den Haftbefehl vom 4.11.2013 ausdrücklich auch auf den Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO gestützt und diesen ausführlich begründet. Die Staatsanwaltschaft H. hatte hilfsweise einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO beantragt und der Verteidiger hat sich in der Beschwerde mit dem Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO auseinandergesetzt. Dem Beschluss des Landgerichts ist der Wille, einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen, eindeutig zu entnehmen, wenn man nicht verkannt hätte, dass es sich beim Untersuchungshaftbefehl nach den §§ 112 ff StPO und dem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO um qualitativ unterschiedliche Haftbefehle handelt, die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO keinen Haftgrund für einen Untersuchungshaftbefehl darstellen können und der Haftbefehl vom 4.11.2013 - wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots - aufzuheben war.
26 
Es kann vorliegend dahinstehen, ob das Landgericht in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung nach § 30 Abs. 2 GVG für den Erlass des Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO zuständig war (zum Streitstand vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 230 StPO, Rn. 24; KK-StPO/Gmel, 7. Aufl. 2013, § 230 StPO, Rn. 17; SK-StPO/Deiters, Bd. IV, 5. Aufl. 2015, § 230 StPO, Rn 25; OLG Schleswig, SchlHA 2013, 316; LG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.1997, 1 Qs 147/97, NStZ-RR 1998, 112; LG Gera, Beschluss vom 20.5.1996, 5 Qs 4/96, NStZ-RR 1996, 239; OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2004, 2 Ws 328/04). Die Beschwerdeinstanz ist bei einer Haftbeschwerde Tatsacheninstanz, das Beschwerdegericht trifft gemäß § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung. Dies gilt auch für den Fall, dass das Landgericht in unzutreffender Besetzung entschieden haben sollte. Der Senat ist nämlich ungeachtet der Besetzung des Spruchkörpers als Beschwerdegericht zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2010, 3 Ws 175/10, BeckRS 2010, 18852; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 309 StPO, Rn. 9).
3.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der Senat sieht Erfolg und Misserfolg des Rechtsmittels als in etwa gleichgewichtig an.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Apr. 2015 - 2 Ws 126/15 zitiert 18 §§.

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


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Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

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(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


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(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

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(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführun

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(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung de

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(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung z

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(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.