Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 Ws 125/16

30.06.2016

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 10. März 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 50.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. Am 19.01.2016 wurde ihm von der Anstaltsleitung eröffnet, dass die Besitzerlaubnis von Backpulver im Haftraum widerrufen werde, da aus Backpulver Sprengsätze gebaut werden könnten. Dem Antragsteller sei zumutbar, das Backpulver im Dienstzimmer zu lagern, von wo er es sich bei Backwunsch holen könne.
Am 20.01.2016 stellte der Untergebrachte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Aufhebung des Widerrufs der Gestattung von Besitz von Backpulver im Haftraum erstrebt. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 10.03.2016, dem Untergebrachten zugestellt am 14.03.2016, wies das Landgericht Freiburg den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am 29.03.2016 eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten.
II.
1. Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus der Regelung des § 81 JVollzGB V betreffend die Aufhebung von Maßnahmen ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Antragsgegnerin aus Sicherheitsgründen zurückgenommene bisherige Gestattung des Besitzes von Backpulver im eigenen Zimmer hat den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
a. Die angefochtene Maßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des am 01.06.2013 in Kraft getretenen JVollzGB V, der die Rechtsgrundlage für die Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen bildet. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung subsidiär gegenüber besonderen Aufhebungsbestimmungen. Absatz 1 erstreckt den Anwendungsbereich auf Maßnahmen, die nach § 109 Absatz 1 Satz 1 StVollzG Gegenstand gerichtlichen Rechtsschutzes sein können. Die dortige weite Definition der Maßnahme wurde übernommen. Die in Absatz 2 und Absatz 3 getroffene Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Maßnahmen entspricht den Regelungen im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Dementsprechend ermöglicht Absatz 2 grundsätzlich die Rücknahme rechtswidriger Maßnahmen für die Zukunft oder für die Vergangenheit. Dies ist häufig erforderlich und geboten, um etwaige Folgewirkungen rechtswidriger Maßnahmen beseitigen zu können. Rechtmäßigen Maßnahmen ist eine höhere Rechtsbeständigkeit zuzuerkennen. Für deren Widerruf enthält Absatz 3 daher einschränkende tatbestandliche Voraussetzungen. Absatz 4 enthält eine bindende Vorgabe zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes Betroffener, der in Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gesetzlich verankert wurde. Führt die gebotene Abwägung zwischen Vertrauensschutz und vollzuglichen Interessen zu dem Ergebnis, dass Letztere überwiegen, bedeutet das nicht, dass Rücknahme und Widerruf zu erfolgen hätten, sondern nur, dass der Raum für weitere Ermessenserwägungen eröffnet ist. Die Bestimmung verzichtet auf eine nähere Ausdifferenzierung der Begriffe des schutzwürdigen Vertrauens und der vollzuglichen Interessen, da die entsprechenden Begriffe im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht etabliert sind. Lediglich der dort gebräuchliche weite Begriff des öffentlichen Interesses wird entsprechend dem Regelungsbereich dieses Gesetzes auf vollzugliche Interessen eingeengt (LT-Drs. 15/2450, Seite 85f).
b. Die besondere Aufhebungsbestimmung des § 54 Abs. 4 JVollzGB V ist nicht vorrangig anzuwenden, da es sich bei Backpulver nicht um einen Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung im Sinne von § 54 JVollzGB V handelt. Ein solcher ist – neben den als gesetzliches Beispiel genannten Büchern – bei Gegenständen gegeben, deren Besitz dem Zweck der Fortbildung oder der Freizeitbeschäftigung dienen (Laubenthal in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. G Rn. 27). Bei Backpulver handelt es sich demgegenüber um ein nach seiner Bestimmung zu verbrauchendes Lebensmittel.
c. Das grundsätzliche Recht des Antragstellers zum Besitz von Backpulver ergibt sich aus der gemäß § 20 Abs. 1 JVollzGB V für Sicherungsverwahrte gegebenen Möglichkeit, unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt in angemessenem Umfang einzukaufen. Denn die Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen beinhaltet regelmäßig auch die Erlaubnis zum Besitz dieser Gegenstände, solange die Vollzugsbehörde keinen entsprechenden Vorbehalt einräumt (OLG Celle NStZ-RR, 2011, 31 und NStZ 2011, 704). Aus § 20 Abs. 2 JVollzGB V ergibt sich, dass Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden, vom Einkauf ausgeschlossen sind und somit das Recht zum Einkauf – und damit auch Besitz von eingekauften Gegenständen – beschränkbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2003 – 1 Ws 217/03; Nestler in LNNV, a.a.O., Abschn. F Rn. 12 m.w.N.). In der Justizvollzugsanstalt Z ist – nach dem von der Strafvollstreckungskammer festgestellten Sachverhalt – Sicherungsverwahrten der Erwerb von Backpulver grundsätzlich weiterhin möglich, so dass dem Antragsteller damit auch ein grundsätzliches Recht zum Besitz von Backpulver zusteht.
d. Die Antragsgegnerin hat dieses Recht zum Besitz von zulässig eingekauften Backpulver mit dem angefochtenen Widerruf vom 19.01.2016 allerdings insoweit eingeschränkt, als die bisherige Gestattung der Verwahrung von Backpulver im eigenen Zimmer widerrufen wurde und nunmehr bestimmt ist, dass Backpulver außerhalb des Zimmers von der Antragsgegnerin für den Antragsteller verwahrt wird, wobei ihm gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet wird, während der Zimmeröffnungszeiten sein Backpulver zum Backen in dem in der Gemeinschaftsküche befindlichen Backofen zu verwenden.
Die Antragsgegnerin hat damit nach den oben dargestellten Maßstäben rechtsfehlerfrei gemäß § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 JVollzGB V eine rechtswidrige Maßnahme zurückgenommen, wobei es keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt, dass die Antragstellerin allein § 81 JVollzGB V und nicht auch die ersichtlich von ihr inhaltlich angewandten Absätze 2 und 4 der benannten Rechtsgrundlage zitiert hat.
10 
Der Besitz von unbestimmten Mengen von Backpulver im Haftraum war von vornherein rechtswidrig, da sie § 20 Abs. 2 JVollzGB V widerspricht. Das Tatbestandsmerkmal der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat (Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.1995, 1 Vollz (Ws) 226/94, OLG Koblenz StV 1981, 184).
11 
Das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit nach § 20 Abs. 2 JVollzGB V kann allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem unangemessenen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 1 Ws 70/11 – juris). Auch insoweit genügt schon die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG a.a.O.).
12 
Der Besitz von unbestimmten Mengen von Backpulver ist fraglos geeignet, die Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen, da die Möglichkeit besteht, Backpulver mit einfachsten und einem Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt auch zugänglichen Mitteln, zum Bau von Treibsätzen zu verwenden. Die unausgesprochene Gestattung des Besitzes von unbekannten Mengen von Backpulver war damit rechtswidrig, da sie § 20 Abs. 2 JVollzGB V widerspricht.
13 
e. Damit stand es im Ermessen der Antragsgegnerin, diese rechtwidrige Maßnahme – derer sie sich erst im Rahmen einer Sicherheitsnachschau bewusst wurde – ganz oder teilweise zurückzunehmen, wobei sie, da es sich um eine begünstigende Maßnahme handelte, gemäß § 81 Abs. 4 JVollzGB V abwägen musste, ob die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung der Maßnahme gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. Zu den vollzuglichen Interessen i.S.v. § 81 Abs. 4 JVollzGB V zählt insbesondere die Sicherheit der Einrichtung. Ob das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdig ist, ist erst durch die Abwägungsentscheidung zu klären (Grube in BeckOK Strafvollzug, JVollzGB V, § 81 Rn. 12).
14 
Die hierzu von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. So hat die Antragsgegnerin neben dem vollzuglichen Interesse an einem nur kontrollierten Zugang der Sicherungsverwahrten zu Backpulver das Interesse des Antragstellers daran, während seiner Zellenöffnungszeiten in der Gemeinschaftsküche unter Einsatz von eigenem Backpulver backen zu können, ausdrücklich in die Abwägung einbezogen. Sie hat es rechtsfehlerfrei als milderes Mittel für ausreichend erachtet, dem Antragsteller zu ermöglichen (statt ihm etwa eine Verwendung von Backpulver nur unter Aufsicht oder nur zu bestimmten Zeiten zu gewähren), das im Dienstzimmer bzw. einem abschließbaren Schrank im Aufenthaltszimmer gelagerte Backpulver jederzeit während der Zellenöffnungszeiten zum Backen auf Verlangen erhalten zu können. Damit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den gesamten Zeitraum, in dem ihm Backen möglich ist, weiter wie bisher den Zugang zu seinem Backpulver – das er allein zum Backen verwenden will – eröffnet.
15 
Da die Gefährdung für die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt nicht gerade in der Person des einzelnen Sicherungsverwahrten begründet sein muss, steht vorliegend – da die Anstalt ein Horten bzw. das Zusammenlegen von Backpulver durch mehrere Sicherungsverwahrte in ihren Zimmern nicht mit vertretbarem Aufwand kontrollieren könnte – der Rechtmäßigkeit der Abwägung auch nicht entgegen, dass grundsätzlich auch eine (mengenmäßige) Begrenzung des Einkaufs eines bestimmten Artikels zur Gefahrenbeseitigung ausreichend sein kann (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Egerer JVollzGB III § 18 Rn. 1-6, auf den BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Egerer JVollzGB V § 20 Rn. 1 verweist).
16 
Der Senat hat im Übrigen keine Bedenken, dass § 20 und § 81 JVollzGB V verfassungsgemäß sind. Der Zweck des Maßregelvollzugs rechtfertigt es, dem Untergebrachten die persönliche Benutzung seiner ihm gehörenden Sachen als Folge seiner Unterbringung grundsätzlich zu beschränken bzw. vorzuenthalten und hierdurch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, der insbesondere die Aufgabe zukommt, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen, einzuschränken (vgl. zu Einschränkungen der Eigentumsgarantie BVerfG NStZ-RR 2007, 92; BVerfG, NVwZ 2014, 211 mwN; Senat, Beschluss vom 7.10.2015 - 2 Ws 328/15 -, NStZ-RR 2015, 392). Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn das im Eigentum eines Untergebrachten stehenden Backpulver nicht in seinem Zimmer verwahrt werden kann, sondern er das – von der Vollzugsanstalt für ihn außerhalb seines Zimmers gelagerte – Backpulver jederzeit zu den möglichen Backzeiten erhalten kann. Das Eigentumsrecht des Antragstellers wird durch diese Verwahrung außerhalb seines Zimmers zu Zeiten, in denen er das Backpulver nicht zum Backen nutzt, auch nur geringfügig tangiert.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 Ws 125/16 zitiert 10 §§.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 109 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.