Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 04. Sept. 2003 - 2 UF 6/03

bei uns veröffentlicht am04.09.2003

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 03.12.2002 (20 F 247/02) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom 01.07.2002 bis 14.11.2002 monatlichen Unterhalt bis zum 5. Werktag eines jeden Monats in Höhe von 126,46 EUR über die mit Urkunde des Rhein-Neckar-Kreises vom 04.01.2002 (Az. 51.2.11) anerkannten 720,--EUR hinaus nebst Zinsen aus EUR 126,46 ab 06.07.2002, aus EUR 126,46 ab 06.08.2002, aus EUR 126,46 ab 06.09.2002, aus EUR 126,46 ab 06.10.2002 und aus EUR 54,80 ab 06.11.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes. Die Klägerin, am 28.08.1974 geboren, ist die Mutter dreier nichtehelicher Kinder, der Tochter L., geb. am 22.07.1992, der Tochter S., geb. am 14.01.1995 und aus der Beziehung mit dem Beklagten der Tochter J., geb. am 26.03.2000. Die Klägerin hat nach dem Hauptschulabschluss keinen Beruf erlernt. Sie besuchte bis zur Geburt ihrer ersten Tochter L. die zweijährige Hauswirtschaftsschule, die sie - knapp 18jährig - anlässlich der Geburt abbrach und lebte bis zu diesem Zeitpunkt auch im Haushalt ihrer Eltern. Als die Tochter S. drei Jahre alt war und den Kindergarten besuchte, nahm die Klägerin eine Tätigkeit auf. Sie arbeitete zunächst auf 630 DM-Basis, dann halbtags. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen gestalteten sich Arbeitszeiten und Lohn von April bis Oktober 1998 wie folgt:
April 1998: 100, 5 Stunden 1.194,70 DM netto
Mai 1998:  131,5 Stunden 1.463,79 DM netto
Juni 1998 (Angaben fehlen)
Juli 1998:  84,25 Stunden 1.001,53 DM netto
August 1998: 64,00 Stunden 1.053,00 DM netto (inklusive Urlaubslohn)
September 1998: 81,75 Stunden 971,81 DM netto
Oktober 1998: 73,75 Stunden 1.151,30 DM netto (inklusive Urlaubslohn und Urlaubsabgeltung)
Im August 1998 war die Klägerin mit den Kindern in einen gemeinsamen Haushalt mit dem Beklagten gezogen. Im November 1998 erfolgte der gemeinsame Umzug nach Sinsheim. Danach war die Klägerin nicht mehr berufstätig, sie absolvierte jedoch - allerdings ohne Erfolg - 1999 und 2000 Fernlehrgänge für ein Fachabitur bei der Studiengemeinschaft D..
Die Parteien lebten bis zum Oktober 2001 mit allen drei Kindern zusammen. Nach der Trennung in der Wohnung zog der Beklagte im April 2002 aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus. Zum 01.07.2002 wurde der Mietvertrag für dieses Anwesen einvernehmlich aufgehoben. Der Beklagte ist in der Computerbranche tätig und verdient durchschnittlich monatlich 5.100 EUR netto.
Nachdem die Klägerin sich zunächst um eine Lehrstelle als Töpferin bemüht hatte, besucht sie seit 14.11.2002 die Albert-Schweitzer-Schule in S., um dort das Fachabitur zu erwerben. J. wird von einer Tagesmutter betreut.
Durch Urkunde des Jugendamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 04.01.2002 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin nach § 1615 l BGB vom 01.01.2002 bis einschließlich März 2003 Unterhalt in Höhe von 720,00 EUR monatlich zu bezahlen. In diesem Gesamtbetrag ist ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 113,76 enthalten. Durch Urkunde vom 18.12.2001 hatte sich der Beklagte vor dem Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis weiter verpflichtet, für das gemeinsame Kind J. vom 01.01.2002 bis 30.06.2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 299 und ab 01.07.2003 monatlich 200 % des Regelbetrages der maßgeblichen Altersstufe zu bezahlen. Die Klägerin hat bis zum 31.12.2002 an die AOK einen monatlichen Beitrag von EUR 116,46 für die Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2001 war der Beklagte namens der Klägerin und der Tochter J. aufgefordert worden, für einen Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l BGB Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und, aufgrund vorläufiger Berechnung des Einkommens, ab 01.10.2001 monatlichen Unterhalt für die Klägerin in Höhe von 1.752,75 DM zu bezahlen.
Die Klägerin hat behauptet, nach der Geburt des dritten Kindes könne sie nicht mehr erwerbstätig sein. Ohne drittes Kind allerdings wäre sie in der Lage, ein monatliches Nettoeinkommen von 920 EUR zuzüglich Krankenversicherung und Altersvorsorge zu erwirtschaften. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes J. stehe ihr daher Unterhalt in Höhe von 920 EUR zuzüglich eines Betrages für die Krankenversicherung in Höhe von 222,50 EUR zu. Auch nach dem dritten Lebensjahr habe sie Anspruch auf Unterhalt dieser Höhe sowie auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 184 EUR. Es sei grob unbillig, ihr diesen zu versagen, mit drei Kindern könne sie nicht auf Erwerbstätigkeit verwiesen werden, selbst wenn nur eines der Kinder vom Beklagten stamme, sei er in Kenntnis der Situation mit ihr zusammengezogen. Er habe eine Art Gesamtverantwortung für sie durch die Zeugung des Kindes J. übernommen und ihr die Ehe versprochen. Bei Eingehung der Lebensgemeinschaft sei eine auf Dauer angelegte Lebensplanung in Aussicht gestellt worden. Da er bewusst diese Unterhaltssituation geschaffen habe, müsse er für die Angelegenheit auch einstehen und ihr über den Dreijahreszeitraum hinaus Unterhalt bezahlen. Der Anspruch nach § 1615 l BGB orientiere sich an § 1570 BGB, deshalb sei ein Elementarunterhalt, Krankenvorsorgeunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt zu leisten. J. könne aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht in den Kindergarten gegeben werden. Da sie ihre Ausbildung bereits während der Zeit des Zusammenlebens auch auf Anregung und mit der Unterstützung durch den Beklagten begonnen habe, habe dieser einen besonderen Vertrauenstatbestand beschaffen, wonach sie auch im Falle einer Beendigung der Beziehung ihre schulischen Ausbildung müsse fertig stellen können.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen:
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Ab 01.07.2002 bis einschließlich 31.03.2003 unter Abänderung der Urkunde des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 04.01.2002, Az. 51.2.11 einen weiteren monatlichen, bis spätestens 5. Werktag des Monats im voraus zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % verzinslichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 200 EUR, mithin 920 EUR, sowie ab 01.04.2003 einen monatlichen, monatlich im voraus zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % verzinslichen Unterhalt von 920 EUR sowie beginnend ab 01.07.2002 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 222,50 EUR und beginnend ab 01.04.2003 einen monatlich jeweils zum 1. eines jeden Monats fälligen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 184 EUR.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verneint die Voraussetzung einer rückwirkenden Anspruchserhebung, das Schreiben vom 31.10.2001 sei nicht verzugsbegründend gewesen, da Trennungsunterhalt gefordert worden sei.
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Maß des Unterhalts sei die Lebensstellung der Klägerin, ihre Einkünfte hätten unterhalb dem anerkannten Betrag von 720 EUR gelegen. Auch ohne J. sei ihr nur halbschichtige Arbeit möglich, die Höhe der behaupteten entgangenen Einkünfte werde mit Nichtwissen bestritten. Über die Dreijahresgrenze hinaus habe sie keinen Anspruch, sie könne ab 01.03.2003 auf eine halbschichtige Tätigkeit verwiesen werden. Das Zusammenziehen der Parteien habe keine Unterhaltspflicht begründet. Im Übrigen sei der Unterhalt der Klägerin durch Schüler-BAföG gesichert. Der Vortrag zur angeblichen Persönlichkeitsstruktur von J. sowie zum angeblichen Eheversprechen sei verspätet. Die Klägerin könne nicht eine Art von Ausbildungsunterhalt gegenüber dem Beklagten geltend machen.
15 
Mit Urteil vom 03.12.2002 hat das Familiengericht die Klage abgewiesen.
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Grundsätzlich stehe der Klägerin zwar ein Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l BGB zu, die Lebensstellung der Klägerin fordere jedoch keinen höheren als den anerkannten Betrag von 720 EUR. Im Jahre 1998 habe sie 10.150,50 EUR brutto verdient. Dies ergebe ein monatliches durchschnittliches Einkommen von 741,37 EUR. Berücksichtige man den Verdienst als Altenpflegerin in Höhe von 630,00 DM und den durchschnittlichen Verdienst im Jahre 1998, so sei das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin mit 720 EUR den ihr angemessenen Lebensunterhalt entsprechend ihrer Lebensstellung habe. Außerdem handele es sich dabei um den Bruttobetrag und sie habe in den drei Jahren Kindeserziehungszeiten für J. in der Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen. Über die Dreijahresfrist hinaus habe sie keinen Unterhaltsspruch. Der Vortrag, dass J. der erhöhten Fürsorge bedürfe, überzeuge nicht, da die Klägerin andererseits beabsichtige das Fachabitur nachzuholen und sich in der Schule angemeldet habe. Während der Schulzeit müsse J. durch eine andere Person betreut werden. Soweit sie darauf abstelle, das Fachabitur nachholen zu wollen, handele es sich nicht um Belange des Kindes, sondern um die Belange der Mutter. Auch bei der behaupteten Gesamtverantwortung des Beklagten gehe es vor allem um Belange der Klägerin. Darüber hinaus gehörten in der Regel zwei erwachsene Personen verschiedenen Geschlechts zur Zeugung eines Kindes. Hiermit hätte die Klägerin gut abwarten können, bis die behauptete versprochene Ehe eingegangen worden sei. Sie sei sicherlich nicht lebensunerfahren.
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Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Dreijahresfrist des. § 1615 l BGB sei verfassungsrechtlich bedenklich. Das Urteil erster Instanz beruhe auf Rechtsverletzungen, das Amtsgericht habe seine Ablehnung nur auf die fehlende grobe Unbilligkeit gegenüber dem Kind gestützt, dies sei fehlerhaft. Das Heiratsversprechen sei bedeutsam, wenn man in Erwägung ziehe, dass der Beklagte die Bildung der Klägerin gefördert und sie darin unterstützt habe, das Abitur anzustreben. Den Lebensplan - Nachholung des Schulabschlusses und anschließendes Fachhochschulstudium - habe der Beklagte mitgetragen, selbst bei nur sehr kurzer Ehezeit wäre er deshalb unterhaltspflichtig. Auch die gemeinsame Tochter profitiere von einer weiteren Qualifikation der Mutter. Sie habe keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Der Beklagte habe mehrfach auf Eheschließung gedrängt, sie jedoch habe zuwarten wollen, um zunächst die familiäre Situation zu festigen. Der monatliche Beitrag für die AOK belaufe sich auf 116,46 EUR. Durch die Unterhaltszahlung müsse sich der Beklagte aufgrund seiner hohen Einkünfte nicht einschränken.
19 
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
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Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 03.12.2002 (20 F 247/02) aufgehoben und der Beklagte verurteilt, ab 01.07.2002 bis einschließlich 31.03.2003 unter Abänderung der Urkunde des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 04.01.2002 Az. ..... einen weiteren monatlich bis spätestens 5. Werktag des Monats zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % Zins zu verzinsenden monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 200,00 EUR, mithin insgesamt 920 EUR, sowie ab 01.04.2003 einen monatlich, monatlich im voraus zahlbaren und ab dem 6. Werktag mit 9,26 % verzinslichen Unterhalt von 920 EUR zuzüglich beginnend ab 01.07.2002 einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 222,50 EUR und beginnend ab 01.04.2003 einen monatlich jeweils zum ersten eines jeden Monats fälligen Altersvorsorgeunterhalt von 184,00 EUR zu bezahlen.
21 
Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.
22 
Die Klägerin sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen, sie habe bisher Erziehungsgeld bezogen und könne nunmehr BAföG erhalten in Höhe von mindestens monatlich 910 DM. Der Beklagte habe der Klägerin nicht die Ehe versprochen, die Klägerin sei an einer Eheschließung nicht interessiert gewesen. Sie habe als Hauptschulabsolventin schon immer den Wunsch gehabt, das Abitur nachzuholen, das habe der Beklagte nicht für falsch gehalten und habe ihr geraten, die Schule in S. zu besuchen. Dies habe die Klägerin jedoch nicht gewollt und das Lehrgeld für die Fernschule selbst bezahlt. Ihr Einsatz bei diesem „Fernstudium“ sei sehr unterschiedlich gewesen. Die Klägerin habe wieder eine Beziehung zum Vater ihrer ersten beiden Kinder aufgenommen, zumindest an den Wochenenden bilde sie mit diesem eine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags werde bestritten, ebenso der Zinsanspruch nach Grund und Höhe. Im Übrigen könne J. problemlos halbtags oder ganztags einen Kindergarten besuchen.
23 
Die - zulässige - Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.
24 
Die Klägerin kann vom Beklagten lediglich für die Zeit vom 01.07.2002 bis 14.11.2002 die Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 126,46 EUR über den bereits anerkannten Betrag von 720 EUR hinaus verlangen. Weitergehende Unterhaltsansprüche bestehen nicht.
25 
Zeitraum 01.07.2002 bis 31.03.2003.
26 
Gem. § 1613 Abs.1 BGB kann die Klägerin bereits ab 01.07.2002 die Zahlung von Unterhalt verlangen, da mit Anwaltsschreiben vom 31.10.2001 der Beklagte zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen und zur Zahlung von Unterhalt gem. § 1615 l BGB aufgefordert worden war.
27 
Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB grundsätzlich geschuldeten Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 BGB allein nach der Lebensstellung der Mutter. In der Regel ist das diejenige Lebensstellung, die sie aufgrund ihres Einkommens vor der Geburt ihres Kindes erreicht hatte. Für die Höhe des Unterhaltsbedarf ist es zunächst ohne Bedeutung, in welcher Höhe der Kindesvater Einkommen bezieht. Ebenso wenig kommt es darauf an, welches Einkommen in einer vor der Geburt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Verfügung stand. Der Unterhalt nach § 1615 l BGB dient nämlich mangels einer vorherigen Ehe nicht der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards bzw. des Lebensstandards einer etwaigen vorherigen Lebensgemeinschaft (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1321 f). Im Grundsatz ist der Einkommensausfall der Mutter zu ersetzen (vgl. Pauling in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 6 Rn. 755; OLG Naumburg FamRZ 2002, 415). Dabei ist von einem Mindestbedarf in Höhe von 730 EUR auszugehen, der sich am Selbstbehalt des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten orientiert (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland, Stand 01.07.2003, Ziffer 18, 21). Nach §§ 1615 l Abs. 1 Satz 3, 1610 Abs. 1 BGB kann nämlich die Mutter einen Unterhalt beanspruchen, den das Gesetz als angemessenen Unterhalt bezeichnet. Ein unter dem Existenzminimum liegender Unterhalt kann jedoch nicht mehr angemessen sein (Wever/Schilling, FamRZ 2002, 581 [585] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Da die Klägerin nach der Geburt ihres ersten Kindes lediglich ca. 9 Monate erwerbstätig war, mag es fraglich erscheinen, ob ihre Lebensstellung durch ein eigenes Erwerbseinkommen bestimmt war. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da das durchschnittliche Nettoeinkommen, das anhand der Belege für die Monate April bis Oktober 1998 ermittelt werden konnte, 582,56 EUR betrug und damit unter dem Mindestbedarf von 730 EUR lag. Daneben besteht grundsätzlich ein Vorsorgeunterhaltsanspruch in bezug auf den Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt (vgl. Büttner, FamRZ 2000, 781 [784]); dieser beträgt nach dem Beitragsbescheid der AOK bis zum 31.12.2002für die Klägerin 116,46 EUR monatlich. Danach ist von einem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 846,46 EUR bis zum 31.12.2002 auszugehen. Der Beklagte schuldet demnach die Differenz von monatlich 126,46 EUR zu dem bereits anerkannten Betrag von EUR 720,--, jedoch nur bis zum 14.11.2002, dem Schulbeginn der Klägerin, denn diese hat nicht dargetan, dass sie diesen Betrag von 126,46 EUR danach nicht durch eigenes Einkommen abdecken kann. Grundsätzlich muss nämlich derjenige, der Unterhalt begehrt, dartun und beweisen, dass, warum und in welchem Umfang er bedürftig ist. Dazu gehören auch Darlegung und Beweis, dass sie vom Gegner behauptete Einkünfte - hier Ausbildungsförderung nach dem BAföG - nicht hat und nicht erzielen kann (vgl. Haußleiter in Wendl/Staudigl, a.a O. § 6 Rn. 707 ff. m.w.N.). Ausgenommen im Fall von Vorausleistungen nach § 36 BAföG gehört die Ausbildungsförderungsleistung nach dem BAföG zum anrechenbaren Einkommen, selbst bei Unterlassen der Antragstellung ist die erzielbare Förderung als fiktives Einkommen anzurechnen (vgl. Haußleiter in Wendl/Staudigl, a. a. O., § 1 Rn. 356 m.w.N.), dies um so mehr, wenn es sich wie vorliegend bei der Förderung des Besuchs einer Berufsfachschule um Zuschüsse gem. § 17 Abs.1 BAföG handelt, also um nicht rückzuzahlende, dem Empfänger endgültige verbleibende Leistungen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Aufl. 2003, § 17 Anm.2). Da nach den persönlichen Voraussetzungen - Alter nach § 10 BAföG, Staatsangehörigkeit nach § 8 BAföG - und der von der Klägerin gewählten Ausbildungsstätte, einer Berufsfachschule, nach § 2 Abs.1 Nr. 1, 1a BAföG eine Förderung des Schulbesuchs der Klägerin zunächst nicht ausgeschlossen werden kann, hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, an welchen Voraussetzungen ein Förderung scheitert. Selbst wenn die Unterhaltsleistungen des Beklagten zum anrechenbaren Einkommen der Klägerin gem. § 21 Abs. 1 BAföG rechnen sollten, kann ein Anspruch allein schon aufgrund der Freibeträge des § 23 BAföG ohne weiteren Vortrag nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat sich jedoch lediglich für den Nichterhalt von BAföG-Leistungen auf ein Sachverständigengutachten berufen und für die mündliche Ankündigung, dass sie die Förderungsvoraussetzungen nicht erfülle, auf einen Zeugen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt jedoch kein geeignetes Beweismittel dar, da es bei der Frage der Förderungsfähigkeit nach dem BAföG vorrangig um Rechtsfragen geht, soweit Tatsachenfragen in Betracht zu ziehen sind, fehlt es insoweit an den erforderlichen Tatsachendarlegungen der Klägerin, sodass ein mögliches Sachverständigengutachten an dem Fehlen der Anknüpfungspunkte scheitern müsste. Dass der Klägerin von einem Mitarbeiter eines Amtes vorab mündlich mitgeteilt worden sei, dass sie die Fördervoraussetzungen nicht erfülle, kann als wahr unterstellt werden, die Überprüfung der Richtigkeit dieser Auskunft war mangels weiterer Darlegungen seitens der Klägerin nicht möglich. Nach § 12 BAföG gilt als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen ein Betrag von 192,00 EUR, nach § 13 BAföG kommt für beitragspflichtig versicherte Auszubildende in der gesetzlichen Krankenversicherung ein bedarfserhöhender Betrag von monatlich 47,00 EUR hinzu. Sollte der Klägerin in dieser Höhe ein Förderungsbetrag zustehen, wäre ihr Bedarf unter Berücksichtigung des vom Beklagten bereits anerkannten Betrages von 720,00 EUR vollständig gedeckt.
28 
Eine Anrechnung des bezogenen Erziehungsgeldes kommt dagegen nicht Betracht (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 21. Juni 2000, FamRZ 2000, 1149).
29 
Zeitraum ab dem 01.04.2003:
30 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch nicht Betreuungsunterhalt für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen.
31 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs sind nicht gerechtfertigt. Der Umfang und die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs aus § 1570 BGB sind - zumal in der Ausprägung, die sie durch die Rechtsprechung erfahren haben - nur durch die vorangegangene Ehe zu erklären, also wesentlich durch den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität geprägt. Eine generelle Gleichstellung der Ansprüche auf diesem Niveau ist weder verfassungsrechtlich geboten noch rechtspolitisch angezeigt (Wever/Schilling, a. a. O., Seite 583). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind beide Eltern auch bei Nichtehelichkeit des Kindes Träger des Elternrechtes aus Art. 6 Abs.2 S.1 GG, doch ist der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (BVerfGE 92,158<179>). So steht auch die alleinige elterliche Sorge der Mutter des nichtehelichen Kindes mit dem Grundgesetz in Einklang (BverfG, Urteil vom 29.01.2003, 1 BvL 20/99;1 BvR 933/01). Der Grundsatz der nachehelichen Solidarität rechtfertigt es, den Anspruch der Ehefrau stärker als den einer nichtehelichen Partnerin auszugestalten. Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber trotz gegenteiliger Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren gegen einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch für die nichtverheiratete Mutter entschieden. Im Regelfall wird der halbtägige Besuch des Kindes in einem Kindergarten und die dadurch ermöglichte Teilzeittätigkeit der Mutter als zumutbar erachtet (Wellenhofer-Klein, FuR 1999, 448 [454], Pult, FamRZ 1998, 868; Senat Beschluss vom 11. März 2003, 2 WF 121/02) und es ist zu fragen, ob der in der Literatur diskutierten mittelbaren Schlechterstellung des nichtehelichen Kindes, das ab dem dritten Lebensjahr auf eine Vollzeitbetreuung der Mutter verzichten muss, nicht durch eine Änderung der Rechtsprechung zu § 1570 BGB zu begegnen ist. Damit endet im Regelfall die Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB drei Jahre nach der Geburt des Kindes, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. In welchen Fällen eine grobe Unbilligkeit gegeben sein soll, kann nicht abstrakt festgestellt werden. Eine Zubilligung des Unterhaltsanspruchs kommt demgemäß nur in Härtefällen in Betracht, in denen eine Ablehnung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1522 f.).
32 
Hier beruft sich die Klägerin auf kindbezogene Belange, nämlich die Persönlichkeitsstruktur des Kindes J., sowie einen vom Kläger geschaffenen Vertrauenstatbestand. Die Behauptung, die Persönlichkeitsstruktur von J. lasse einen Kindergartenbesuch insbesondere außerhalb des Wohnortes der Klägerin, nicht zu, ist jedoch zu unpräzise, um daraus einen Fall der groben Unbilligkeit abzuleiten. Eine Erkrankung oder die Gefahr einer Erkrankung werden nicht dargetan, darüber hinaus spricht die bereits seit Schulbeginn der Klägerin stattfindende Fremdbetreuung J. bereits dafür, dass J. auch einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte besuchen könnte.
33 
Sofern nach dem Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht nur auf Belange des Kindes, sondern auch auf die Belange der Mutter abgestellt werden sollte, wie teilweise in der Rechtsprechung vertreten wird, kann die Versagung des Unterhaltsanspruches ebenfalls nicht als grob unbillig gewertet werden. Zwar handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei J. um ein von den Parteien gewünschtes gemeinsames Kind, doch ist eine dauerhafte Lebensplanung dieser Dreiergemeinschaft mit weiteren Plänen auch für die berufliche Karriere der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Lediglich aus der Tatsache, dass sich auch der Beklagte unterstützend für die Erreichung eines weiterführenden Schulabschlusses durch die Klägerin einsetzte, indem er die Verwendung gemeinsamer Mittel für die Zahlung der Studiengebühren zuließ und diesem Plan positiv gegenüber eingestellt war, lässt sich eine weitere konkretisierte gemeinsame Planung hin zu Studium und Berufstätigkeit der Klägerin nicht entnehmen. Selbst wenn der Beklagte ein Eheversprechen abgegeben haben soll, welches nicht substantiiert dargelegt ist und von ihm bestritten wird, führt auch dies nicht zu dem von der Klägerin behaupteten Vertrauenstatbestand, da die Klägerin nach ihren eigenen Vortrag auf ein solches Eheversprechen nicht eingegangen ist, da sie noch die weitere Festigung der familiären Verhältnisse abwarten wollte. Da ein über das Erreichen des unmittelbaren Schulabschlusses hinausgehender gemeinsamer Lebensplan nicht substantiiert vorgetragen ist, eine Eheschließung zunächst nicht beabsichtigt und von der Klägerin auch nicht versprochen war, auch die elterliche Sorge für J. der Klägerin lediglich alleine zustand, durfte die Klägerin sich nicht darauf verlassen, dass der Beklagte auch bei einer Trennung die von ihr ins Auge gefasste schulische Weiterbildung unterstützen würde. Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise geboten, wenn die Klägerin bereits vor der Trennung die Schule in Sinsheim besucht und konsequent den Abschluss dort angestrebt hätte und durch die Trennung ein Abbruch der Ausbildung gedroht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der erste Versuch, den Schulabschluss mittels Fernunterrichts zu erreichen, wurde abgebrochen. Auch die Klägerin hat ihn als gescheitert angesehen, wie sich aus ihrer Bewerbung für eine Stelle als Töpferin erkennen lässt.
34 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
35 
Es lagen keine Gründe vor, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung


(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden


(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 330 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,3. für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.Satz 1 Nummer 2 und 3 f

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartners ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1.
der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2.
(weggefallen)
3.
die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,
4.
die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und
5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nummer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten – Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1.
für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,6 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 15 100 Euro,
2.
für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro,
3.
für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 38 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 27 200 Euro,
4.
für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 15,9 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 000 Euro.
Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1.
Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;
3.
(weggefallen)
4.
sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1.
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
2.
ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,
3.
Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,
4.
Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.