Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2006 - 19 Wx 1/06

published on 26/05/2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2006 - 19 Wx 1/06
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Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 27. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 52,80 EUR.

Gründe

 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung ihrer Betreuungsvergütung durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen; dabei wurde die Vergütung der Betreuerin gem. §§ 4, 5 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) um 52,80 EUR geringer festgesetzt als die Betreuerin beantragt hatte.
Das Vormundschaftsgericht wie auch das Beschwerdegericht hat für den Stundenansatz der Betreuerin nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bestellung sondern den der Bestellung der ersten -ehrenamtlich - tätigen Betreuerin, die auf eigenen Wunsch durch die Beschwerdeführerin ersetzt wurde, abgestellt.
Dies ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Berechnung der Pauschalvergütung des § 5 VBVG mit der Betreuerbestellung, also mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung an den Betreuer nach § 69 a Abs. 3 FGG beginnt und dass es dabei auf die Erstbestellung eines Betreuers ankommt. Dieser Zeitpunkt ist auch bei einem Betreuerwechsel vom ehrenamtlichen zum Berufsbetreuer entscheidend (Schleswig-Holsteinisches OLG - Beschluss vom 25.1.2006 - 2 W 240/05; Beschluss vom 2.2.2006 - 2 W 12/06; LG Heidelberg - Beschluss vom 12.12.2005 - 2 T 69/05 - alles zitiert nach juris). Ein Ausnahmefall (vergl. OLG Zweibrücken - Beschluss vom 6.3.2006 - 3 W 3/06: Betreuerwechsel mit der Aufgabe, Regressansprüche gegen den Erstbetreuer wegen Rechtswidrigkeiten geltend zu machen) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 KostO.
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn
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published on 24/04/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis vom 30. Januar 2006 – 10 F 2/06 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Ver
published on 02/02/2006 00:00

Tenor Die Entscheidung des Landgerichts wird geändert. Dem Beteiligten zu 2. wird unter Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 8.11.2005 für den Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 eine Betreuervergütun
published on 25/01/2006 00:00

Tenor Die Entscheidung des Landgerichts wird geändert. Dem Beteiligten zu 1. wird unter Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 04.11.2005 für den Abrechnungszeitraum vom 01.07. bis 30.09.2005 eine Betreuervergütung in Höhe von
published on 12/12/2005 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Heidelberg vom 22. September 2005 - 40 XVII G 594/03 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Betroffene stand erstmals v
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Annotations

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.