Landgericht Heidelberg Beschluss, 12. Dez. 2005 - 2 T 69/05

published on 12/12/2005 00:00
Landgericht Heidelberg Beschluss, 12. Dez. 2005 - 2 T 69/05
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Heidelberg vom 22. September 2005 - 40 XVII G 594/03 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Betroffene stand erstmals vom 27.07.1998 (Beschluss As. 13 Bd. I) bis 17.04.2002 (Aufhebungsbeschluss As. 351 Bd. I) unter Betreuung. Mit Beschluss vom 24.04.2003 (As. 13, Bd. II) wurde eine erneute Betreuung angeordnet und Frau B.-R als Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung bestellt. Am 16.06.2004 übernahm der Ehemann der Betroffenen die Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer (As. 91 Bd. II). Die Beschwerdeführerin ist seit 03.06.2005 für die Betroffene als Berufsbetreuerin tätig (Beschluss vom 03.06.2005, As. 193, Bd. II).
Die vermögenslose Betroffene ist nicht in einem Heim untergebracht.
Mit Schreiben vom 12.09.2005 beantragte die Betreuerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis 03.09.2005 für die Monate Juli und August jeweils eine Vergütung für 7 Stunden und für September eine Vergütung für 0,7 Stunden (3/30). Insgesamt stellte die Beschwerdeführerin bei einem Stundensatz von EUR 44 EUR 646,80 (As. 211) sowie Aufwendungen in Höhe von EUR 197,81 (As. 213) in Rechnung.
Das Amtsgericht hat der Betreuerin durch Beschluss vom 22.09.2005 (AS. 217) eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 325,60 und Aufwendungen in Höhe von EUR 197,81 bewilligt. Es hielt einen pauschalen Stundenansatz von 3,5 monatlich für angemessen. Es führte aus, dass die Betreuung bereits seit über 13 Monaten besteht und daher nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG pro Monat 3,5 Stunden pauschal anzusetzen sind.
Gegen den ihr am 24.09.2005 zugestellten Beschluss legte die Betreuerin sofortige Beschwerde ein, die am 05.10.2005 bei Gericht einging. Sie trägt vor, dass eine Berufsbetreuung erst seit ihrer Bestellung am 03.06.2005 bestehe und daher eine Pauschale von 7 Stunden anzusetzen sei. Aufgrund der ehrenamtlichen Vorbetreuung bestehe derselbe Aufwand wie bei einer Betreuung ohne Vorbetreuer.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht eine Stundenzahl von insgesamt 7,4 und damit 3,5 pro Monat nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG zu je EUR 44 zugesprochen.
Seit dem 01. Juli 2005 ist die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Berufsbetreuern neu geregelt. Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung bei einem Berufsbetreuer nach §§ 4,5 VBVG.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG steht der Beschwerdeführerin ein Stundensatz von EUR 44 zu.
10 
Die nunmehr pauschalisierte Stundenanzahl richtet sich nach § 5 Abs. 2 S.2 VBVG, da die vermögenslose Betroffene nicht in einem Heim untergebracht ist. Die Betreuung für die Betroffene besteht länger als 12 Monate, so dass nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 4 VBVG eine Stundenanzahl von pauschal 3,5 pro Monat anzusetzen ist.
11 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es ist bereits nicht ausreichend dargelegt, dass der Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin dem einer neu angeordneten Betreuung entspricht, zumal eine Berufsbetreuung bereits vor der ehrenamtlichen Betreuung durch den Ehemann der Betroffenen bestanden hatte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum für sie ein erhöhter Mehraufwand bestand. Davon abgesehen kommt es auf den konkreten Aufwand bei der Ermittlung der zuzusprechenden Vergütung nach den neuen pauschalisierten Vergütungsregeln nicht mehr an.
12 
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass vor der Übernahme der Betreuung eine ehrenamtliche Betreuung stattfand und daher der Zeitraum der Betreuung erst ab dem 03.06.2005 gerechnet werden könne, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.
13 
Nach der seit 01.07.2005 geltenden Vergütungsregelung ist für die zuzusprechende Stundenanzahl maßgeblich, wie lange die Betreuung bereits besteht.
14 
Um die einem Berufsbetreuer im Einzelfall zustehende Monatspauschale zu ermitteln, muss nach dem Gesetzeswortlaut vom Beginn der Betreuung ausgegangen werden. Maßgeblich ist dabei die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Es wird weder danach unterschieden, ob ein Betreuungswechsel stattgefunden hat noch ob zunächst eine ehrenamtliche Betreuung bestand.
15 
Allein der formale Gesichtspunkt des Beginns der Betreuung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausschlaggebend (BT-Drucksache 15/2494, S. 34 f.). Jede andere Verfahrensweise würde dem Sinn und Zweck der neuen Vergütungsregelung, nämlich der Vereinfachung der Ermittlung der Vergütung und der Streitvermeidung, widersprechen. Da bei der Bemessung der Pauschalen besondere Betreuungssituationen und Mehrbedarf bei einem Betreuerwechsel bereits berücksichtigt wurden (BT-Drucksache 15/2494, S. 34), werden dadurch höhere Stundenzahlen im Einzelfall ausgeglichen. Folglich ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Vorbetreuer um einen ehrenamtlichen oder einen Berufsbetreuer handelte und ob etwa ein erhöhter Zeitaufwand bei der Übernahme einer bestehenden Betreuung anfällt (BT-Drucksache 15/2494, S. 34).
16 
Vor diesem Hintergrund ist in vorliegendem Fall davon auszugehen, dass seit der erstmaligen Neubestellung eines Betreuers am 24.04.2003 bis zur Abrechnung für den Zeitraum ab 01.07.2005 mehr als 12 Monate vergangen sind. Daher kann nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 4 VBVG lediglich eine pauschale Stundenanzahl von 3,5 pro Monat zugesprochen werden.
17 
Das Amtsgericht hat daher zutreffend 7,4 Stunden zu EUR 44 und damit EUR 325,60 festgesetzt.
18 
Mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn
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published on 26/05/2006 00:00

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 27. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert betr
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Annotations

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.