Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2004 - 17 U 301/03

published on 06/07/2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2004 - 17 U 301/03
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31.10.2003 - Az.: 8 O 107/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.467,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus

1.043,80 EUR seit dem 30.06.1999,

1.284,74 EUR seit dem 30.09.1999,

1.284,74 EUR seit dem 30.12.1999,

1.284,74 EUR seit dem 30.03.2000,

1.284,74 EUR seit dem 30.06.2000,

1.284,74 EUR seit dem 02.10.2000,

1.284,74 EUR seit dem 29.12.2000,

1.284,74 EUR seit dem 30.03.2001,

1.284,74 EUR seit dem 02.07.2001,

1.284,74 EUR seit dem 01.10.2001,

656,83 EUR seit dem 02.01.2002,

711,85 EUR seit dem 02.04.2002,

711,85 EUR seit dem 01.07.2002,

780,38 EUR seit dem 01.10.2002,

zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen

a) die Fa. M. GmbH und gegen die H. GmbH im Zusammenhang mit dem Abschluss des notariellen Geschäftsbesorgungsvertrags vom 07./30.12.1993, Urkunden der Notarin S. K. vom 07.12.2003, Urkundenrolle Nr. 2188/1993, und des Notars F. F. vom 30.12.1993, Urkundenrolle Nr. 4550/1993 F, sowie dem notariellen Erwerbsvertrag vom 30.12.1999, Urkunde des Notars F. F., Urkundenrolle Nr. 4551/1993 F,

b) sonstige Empfänger von Zahlungen, ausgenommen die Beklagte selbst, die Zahlungen aus der Valuta der Darlehensverträge mit den Nr. 61514600 und Nr. 61514618 vom 22./31.12.1993 erhalten haben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 61514600 und Nr. 61514618 vom 22./31.12.1993 keine Ansprüche mehr zustehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 25 Abs. 2 GKG auf 86.663,97 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Kläger begehren mit ihrer der Beklagten am 31.05.2003 zugestellten Klage die Rückabwicklung eines Realkreditverhältnisses und die Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus den zugrunde liegenden Darlehensverträgen zustehen.
Sie wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einer Studentenwohnanlage in M. zu kaufen. Die Beklagte finanzierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin (H.) und übernahm auch bei einem großen Teil der Enderwerber die Finanzierung. Bei den zum Erwerb der Immobilie führenden Gesprächen wurden für die Kläger eine Selbstauskunft ausgefüllt und Einkommensnachweise eingeholt. Diese Unterlagen wurden über die H. an die Beklagte weitergeleitet. Mit notarieller Urkunde vom 09.12.1993 boten die Kläger der H. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) den Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. In dem Angebot ist eine Vollmacht enthalten, die zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen berechtigt, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erscheinen, und die erst mit der Annahme des Vertragsangebotes wirksam werden sollte.
Die Beklagte fertigte am 22.12.1993 einen Darlehensvertrag über 127.700 DM zur Finanzierung des Kaufpreises sowie einen weiteren Vertrag über 41.800 DM für die Finanzierung der Nebenkosten aus, unterzeichnete die Verträge und schickte sie an die Geschäftsbesorgerin, die sie am 31.12.1993 im Namen der Kläger unterzeichnete und an die Beklagte zurücksandte. Mit Erklärungen vom 22.12.1993 (Bearbeitungsvermerk der Beklagten, 14.01.1994) traten die Kläger ihre Rechte aus zwei Lebensversicherungen an die Beklagte ab. Nachdem die Geschäftsbesorgerin das Angebot der Kläger mit notarieller Erklärung vom 30.12.1993 angenommen hatte, wurde diese Annahme am 24.01.1994 durch den beurkundenden Notar ausgefertigt und eine Ausfertigung von der Geschäftsbesorgerin an die Beklagte weitergeleitet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese der Beklagten bereits vor Auszahlung der Kaufpreisraten vorlag.
Am 30.12.1993 schloss die Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger mit der M. GmbH (nachfolgend: Verkäuferin) einen notariellen „Kaufvertrag“ über die Eigentumswohnung Nr. 3 zu einem Preis von 127.729 DM ab. Zur Absicherung des Darlehens diente eine Grundschuld über 169.500 DM.
Die Kläger erteilten mit Schreiben vom 09.01.1994 an die „finanzierende Bank“ unter Bezugnahme auf die Darlehensvertragsnummern ihr Einverständnis, dass Damnum und ggf. sonstige Nebenkosten des Darlehens vorab bezahlt werden. Eine am 28.01.1994 von der Verkäuferin über die erste Kaufpreisrate ihnen gegenüber gestellte Rechnung wurde von der Geschäftsbesorgerin an die Beklagte weitergeleitet, die unter dem 01.02.1994 die Bezahlung veranlasste. In den Jahren 1994 - 1996 wurden auf diese Art und Weise weitere Rechnungen beglichen. Eine Rechnung der Landesoberkasse vom 06.08.1996 wurde von den Klägern unter dem 06.08.1996 unmittelbar an die Beklagte mit der Bitte um Überweisung übersandt.
In der Zeit vom 02.10.1995 bis zum 01.10.2002 haben die Kläger insgesamt 36.865,09 EUR an die Beklagte auf die Darlehensverträge gezahlt, die bis zum 31.01.2003 daraus Nutzungen in Höhe von 12.181,97 EUR zog.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 49.047,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 36.865,09 EUR seit dem 31.01.2003 zu bezahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus den Darlehensverträgen Nr. 61514600 und 61514618, jeweils vom 22.12.1993, mehr zustehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet,
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ihr habe zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang bis Mitte Januar 1994, zumindest jedoch vor Auszahlung der ersten Kaufpreisrate, eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht der Kläger vom 09.12.1993 und auch die notarielle Ausfertigung der Annahmeerklärung der Geschäftsbesorgerin vorgelegen. Soweit die Kläger die Rechnungen nicht unmittelbar übermittelten, hätten sie diese an die Geschäftsbesorgerin übersandt, die sie sodann zur Bezahlung bei der Beklagten eingereicht habe. Die Beklagte meint, darin läge jeweils eine gesonderte Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin zur Erteilung entsprechender Anweisungen, jedenfalls hätten die Kläger dadurch den zurechenbaren Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin für solche Anweisungen erzeugt.
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Die Beklagte hat hinsichtlich der bis zum 31.12.1999 von den Klägern geltend gemachten Zinsen einschließlich der Zinsnutzungen die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
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Die Kläger hätten einen Anspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB auf Rückzahlung der seit dem 01.01.1999 erbrachten Zahlungen einschließlich der von der Beklagten gezogenen Zinsen in Höhe von 16.993,02 EUR, weil die Darlehensverträge unwirksam seien. Der mit der Geschäftsbesorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig, die Kläger mithin bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten. Die Vollmacht habe der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge weder im Original noch in notariell beglaubigter Ausfertigung vorgelegen. Die Beklagte habe auch nicht den Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass ihr eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht sowie der von der Geschäftsbesorgerin erklärten Vertragsannahme vor Auszahlung der ersten Kaufpreisrate vorgelegen habe. Bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge durch die Beklagte am 22.12.1993 hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die geeignet gewesen wären, einen Rechtsschein zu Lasten der Kläger zu erzeugen. Für die Frage des Bestehens eines Bereicherungsanspruchs sei die Frage, ob die Anweisungen hinsichtlich der einzelnen Auszahlungen der Darlehensvaluten den Klägern zuzurechnen seien, unerheblich. Die Beklagte sei im Hinblick auf die eingetretene Verjährung jedoch berechtigt, die Rückzahlung der bis zum 31.12.1998 geleisteten Zahlungen sowie der daraus gezogenen Nutzungen zu verweigern. Der Feststellungsantrag sei begründet.
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Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, sowie die Anschlussberufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen, soweit die Klage abgewiesen wurde.
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Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei unzutreffend. Von den Klägern sei weder vorgetragen noch lägen sonst Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in den Unterlagen der Beklagten sowohl eine Ausfertigung als auch eine andere Form der Vollmachtsurkunde befände. Da der Zeuge K. nach seinen Angaben im Rahmen der Überprüfung der Auszahlungsvoraussetzungen für die Darlehen die Vorlage der Vollmacht überprüft habe, folge daraus, dass es sich um eine Ausfertigung gehandelt haben müsse. Auch soweit die Kläger die Beklagte nicht direkt zu Auszahlungen angewiesen hätten, seien die Anweisungen der Geschäftsbesorgerin ihnen gem. § 172 BGB zuzurechnen. Bei der Berechnung des Saldos habe das Landgericht deshalb zu Unrecht die Auszahlung der Darlehensvaluta nicht berücksichtigt.
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Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil soweit der Klage stattgegeben wurde, und führen zur Begründung ihrer Anschlussberufung insbesondere aus: Ihre Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung der bis zum 31.12.1998 geleisteten Zahlungen sowie der von der Beklagten daraus gezogenen Nutzungen seien unter Berücksichtigung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n. F. nicht verjährt. Nach dem derzeit geltenden Recht seien Bereicherungsansprüche, die an sich nach 30 Jahren verjähren, gemäß der Überleitungsvorschrift erst zum 31.12.2004 verjährt. Eine analoge Anwendung des § 197 BGB a. F. sei im Hinblick auf § 497 Abs. 3 S. 3 BGB n. F. nicht zulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22 
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg, die zulässige Anschlussberufung der Kläger ist unbegründet.
23 
Zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten zuzüglich Zinsen gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB wegen der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Darlehensverträge bejaht. Die Kläger müssen sich bei der Berechnung des Bereicherungssaldos die von der Beklagten ausgezahlte Darlehensvaluta allerdings in geringem Umfang entgegenhalten lassen.
24 
1. Die Darlehensverträge sind unwirksam, denn die Geschäftsbesorgerin hat die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam gem. §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1 BGB vertreten. Die Beklagte kann sich nicht auf § 172 BGB oder die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht berufen.
25 
a) Der von den Klägern mit ihr geschlossene notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich Vollmachtserteilung ist im Hinblick auf die umfassend erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 60/03, S.6; Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 8; NJW 2004, 154, 157 m.w.N.).
26 
b) Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis eine Wirksamkeit der Darlehensverträge unter dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinshaftung gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB verneint, denn der Beklagten lag bei deren Abschluss unstreitig weder das Original noch eine notariell beglaubigte Ausfertigung der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht vor (BGH, Urteil vom 16.03.2004, S. 7; WM 2004, 417, 421 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist es für die Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge allerdings unerheblich, ob der Beklagten vor Auszahlung der ersten Kaufpreisrate eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat. Von einer Wirksamkeit der Darlehensverträge im Hinblick auf § 172 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn der Beklagten spätestens bei deren Abschluss eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin des Klägers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 10 m.w.N.; WM 2004, 417, 421 m.w.N.). Auch der Senat hat in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2003, 185,187/188) das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft, sondern der Wirksamkeit der Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta.
27 
Die nicht wirksam erteilte Vollmacht ist nicht aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten der Beklagten gegenüber als wirksam zu behandeln. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, wenn das Vertrauen des Dritten auf dem Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss liegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 11 m.w.N.; NJOZ 2004, 1498, 1501). Solche Umstände sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. In Betracht käme dafür allein die von der Bauträgerin an die Beklagte weitergeleitete Selbstauskunft der Kläger sowie deren Einkommensnachweise. Die Beklagte hat schon nicht hinreichend einen sachlichen und zeitlichen Bezug zwischen diesen Handlungen der Darlehensnehmer und den abgeschlossenen Darlehensverträgen dargelegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 12; NJW 2003, 2091, 2093). Im Übrigen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 12, 13; und XI ZR 164/03, S. 12;13) die Übersendung einer Selbstauskunft sowie von Einkommensnachweisen, die keinen Bezug zu der späteren Geschäftsbesorgerin erkennen lassen und die lediglich der Vorprüfung dienen, ob jemand überhaupt als kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, regelmäßig nicht geeignet, den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin zu begründen. Ob dies auch in den vom Senat entschiedenen Fällen (u.a. Urteil vom 20.01.2004 - 17 U 53/03 = ZIP 2004, 900, 901) gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls müssen unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des BGH, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, besondere Umstände vorliegen, die die Annahme eines Rechtsscheins aufgrund solcher Unterlagen zu rechtfertigen vermögen. Diese sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, hat das Landgericht ferner einen zurechenbaren Rechtsschein für eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Darlehensverträge aus der Einverständniserklärung der Kläger vom 09.01.1994 sowie den Abtretungserklärungen bezüglich der Lebensversicherungen vom 22.12.1993 schon im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf verneint.
28 
Die Darlehensverträge sind nicht nachträglich durch Genehmigung der Kläger gem. §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden. In Betracht kommt allenfalls eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten. Dies setzt jedoch regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Alle Beteiligten gingen von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch der Darlehensverträge aus (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 14 m.w.N.).
29 
2. Da die Darlehensverträge nach alledem unwirksam sind, steht den Klägern gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen zu, der sich in der Zeit vom 02.10.1995 bis zum 01.10.2002 unstreitig auf insgesamt 36.865,09 EUR beläuft. Das Landgericht hat den Klägern zu Recht auch einen Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Kapitalnutzungsentschädigung zuerkannt. Der Wert der von der Beklagten gezogenen Nutzung kann mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 2529, 2531). Die Beklagte nimmt diese Berechnung hin und hat insbesondere nicht eingewandt, dass sie nur geringere Zinserträge habe erzielen können (§ 818 Abs. 3 BGB).
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3. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, greift allerdings die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch, soweit von den Klägern die Rückzahlung der bis zum 31.12.1998 geleisteten Zahlungen und der daraus gezogenen Nutzungen verlangt wird. Danach steht ihnen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.993,02 EUR zu.
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Dabei richtet sich die rechtliche Beurteilung für die Zeit der bis zum 31.12.1997 entstandenen Ansprüche gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach dem BGB in der vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung, denn auf die vor dem 01.01.2002 bereits verjährten Ansprüche ist ausschließlich das BGB in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB RN. 3). Hinsichtlich der Berechnung der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 197 BGB a. F. und zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Senat folgt nicht der vom Landgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 23.06.2004 - 2-10 O 31/04 - vertretenen Auffassung. § 197 BGB a. F. gilt grundsätzlich nach seinem Sinn und Zweck für alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Unerheblich ist, ob die Leistung auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruht (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 RN. 1), weshalb die Unwirksamkeit der Darlehensverträge keine andere Beurteilung rechtfertigt. Auf die später entstandenen Ansprüche ist dagegen Art. 229 § 6 EGBGB anwendbar. Danach beläuft sich gem. § 195 BGB n. F. die Verjährungsfrist auf drei Jahre, wobei sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 nach dem BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bestimmen. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist dann, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer ist als nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die kürzere Frist von dem 01. Januar 2002 an zu berechnen. Läuft allerdings die im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im BGB in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorschriften sind danach die in der Zeit zwischen dem 31.12.1997 und dem 31.12.1998 entstandenen Ansprüche verjährt, während bezüglich der nach dem 31.12.1998 entstandenen Ansprüche die Verjährung rechtzeitig durch die am 31.03.2003 zugestellte Klage gehemmt wurde, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 209 BGB n. F.
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Soweit die Kläger mit der Anschlussberufung geltend machen, dass der Gesetzgeber die Verjährungsfrist bei rückständigen Zinsen eines Kreditnehmers auch für Realkredite nunmehr in § 497 Abs. 3 S. 2 BGB abweichend geregelt hat, rechtfertigt diese Gesetzesänderung kein anderes Ergebnis (a. A. Cartano/Edelmann, WM 2004, 775, 776 zum Darlehensrückerstattungsanspruch nach Erklärung eines Widerrufs nach dem HWiG seitens des Darlehensnehmers). Die Neuregelung gilt gem. Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 01. November 2002 entstanden sind und ist damit grundsätzlich nicht geeignet, die Auslegung der bisher geltenden anders lautenden Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 194/02 zu den Mindestangaben in der Vollmacht gem. § 492 Abs. 4 S. 1 BGB n. F.). Eine analoge Anwendung des § 852 Abs. 3 BGB a. F. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegend unstreitig nicht die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Darlehensverträge gegeben sind.
33 
4. Die Höhe des Bereicherungssaldos beläuft sich allerdings nur auf 15.467,34 EUR, denn bei seiner Berechnung sind von der Beklagten unter Verwendung der Darlehensvaluta zugunsten der Kläger getätigte Überweisungen in Höhe von insgesamt 1.525,68 EUR zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Einwand der Beklagten, die Kläger müssten sich die ausgezahlte Darlehensvaluta anrechnen lassen, insoweit erheblich. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen hat nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen. Durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile wird ermittelt, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss (Saldo) ergibt. Dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vorne herein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bereicherungsanspruchs (BGH, NJW 1999, 1181).
34 
Die Beklagte kann dem Anspruch der Kläger nicht den Rückzahlungsanspruch bezüglich der Darlehensvaluta entgegenhalten, soweit deren Auszahlung zum Ausgleich von unwirksamen Ansprüchen gegenüber den Klägern erfolgte. Denn in Höhe dieser Auszahlungen sind die Kläger nicht um die Valuta bereichert. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrags gem. § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag von der Bank an den Vertragspartner geleistet und von diesem nach § 3 Abs. 1 HWiG grundsätzlich zurückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt (BGH, NJW 2004, 153; NJW 2003, 422, 423). Auch dies gilt jedoch nur insoweit, als die Überweisung der Darlehensvaluta an einen Dritten einen Darlehensrückzahlungsanspruch begründet (BGH, NJW 2003, 422, 423). Dies ist hier nur teilweise der Fall. Soweit den Überweisungen keine wirksamen Ansprüche der Dritten gegen die Kläger zugrunde lagen, kann Gegenstand einer Bereicherung lediglich der durch die Überweisungen selbst entstandene, gegen die Zahlungsempfänger gerichtete Anspruch auf Rückzahlung gewesen sein. Die Kläger haben allenfalls einen Bereicherungsanspruch erlangt, nicht aber den Darlehensbetrag oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber den Zahlungsempfängern (BGH, NJW-RR 1990, 750, 751; NJW 1978, 1970, 1972; 1989, 2879, 2881; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2000, 845, 848). Die Abtretung dieser Ansprüche haben die Kläger der Beklagten indes nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung angeboten. Sie haben zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht über die Darlehensvaluta erlangt. Diese wurde vielmehr, wie von vorne herein zwischen allen Beteiligten geplant, mit Ausnahme einer Überweisung auf Veranlassung der Geschäftsbesorgerin unmittelbar an Dritte ausgezahlt. Danach wurden die Kläger auch nicht von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber den Zahlungsempfängern befreit, denn ein rechtswirksamer Anspruch derselben war ihnen gegenüber wegen der Unwirksamkeit der Verträge aufgrund der fehlenden Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die von der Geschäftsbesorgerin mit Dritten abgeschlossenen Verträge gem. § 172 BGB wirksam sind. Von keiner der Parteien wurde dargelegt, dass bei deren Abschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem notariellen Erwerbsvertrag. Auch sonstige Anhaltspunkte, die einen Rechtsschein begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezüglich der Valuta ergibt sich danach, soweit die Beklagte konkret zu einzelnen Auszahlungen vorträgt, im Einzelnen folgendes:
35 
aa) Soweit im Einverständnis der Kläger aus der Darlehensvaluta zugunsten der Beklagten das Disagio bezahlt wurde, brauchen sich die Kläger dies nicht zu ihren Lasten anrechnen zu lassen. Die Beklagte hat wegen der Nichtigkeit der Darlehensverträge keinen Anspruch auf das Disagio und ist deshalb um diesen Betrag in jedem Fall ungerechtfertigt bereichert, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.
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bb) Die Kläger müssen sich aus den unter a) genannten Gründen nicht die von der Beklagten auf Anweisung von der Geschäftsbesorgerin vorgenommenen Überweisungen der Kaufpreisraten anrechnen lassen. Gegenstand einer Bereicherung kann insoweit lediglich der durch die Überweisungen selbst entstandene, gegen die Veräußerin gerichtete Anspruch auf Rückzahlung gewesen sein. Die Darlehensvaluta wurde, wie von Anfang an zwischen allen Beteiligten geplant, auf Veranlassung der Geschäftsbesorgerin unmittelbar an die Veräußerin der Wohnung ausgezahlt. Danach wurden die Kläger auch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber der Veräußerin befreit, denn ein rechtswirksamer Anspruch derselben war ihnen gegenüber wegen der Unwirksamkeit des notariellen Erwerbsvertrages aufgrund fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Der Unwirksamkeit des notariellen Vertrages steht die Eintragung der Kläger in das Grundbuch nicht entgegen. Eine Heilung gem. § 313 S 2 BGB a. F. setzt voraus, dass der Formmangel der alleinige Ungültigkeitsgrund ist. Andere Mängel, wie etwa hier die fehlende Vertretungsmacht, werden von der Heilung nicht erfasst (Palandt/Heinrichs, § 311 RN 46 m.w.N.).
37 
Danach müssen sich die Kläger auch nicht die Auszahlung der Darlehensvaluta anrechnen lassen, soweit damit gem. Rechnung Dr. B. vom 10.12.1993 für den Nachweis der Eigentumswohnung eine Provision von 4.406,65 DM bezahlt wurde. Auch insoweit sind sie nicht von einer Verbindlichkeit befreit, denn wegen der Unwirksamkeit des Hauptvertrages bestand kein Anspruch auf eine Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB (Palandt/Sprau, § 652 RN 32, 34).
38 
cc) Ausweislich der vorgelegten Rechnungen sind die Kläger dagegen in Höhe eines Betrags von 2.983,98 DM (= 1.525,68 EUR) von Verbindlichkeiten befreit worden, den die Beklagte an Dritte aus der Darlehensvaluta gezahlt hat. Den Rechnungen der Notarin K. vom 10.12.1993 über ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht vom 07.12.1993, der Rechnung der Landesoberkasse vom 23.06.1994 über einen Betrag von 575 DM sowie der Rechnung der Landesoberkasse vom 06.08.1996 über 400 DM für Eintragungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang und dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.10.1994 über 1.346 DM ist gemeinsam, dass ihnen rechtswirksame Ansprüche zugrunde lagen. Die Kläger können gegenüber der Rechnung der Notarin K. nicht einwenden, der von ihr beurkundete Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht sei wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Notarin musste dies zum Zeitpunkt der Beurkundung im Jahre 1993 nicht erkennen. Vor der sog. Notarentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70) musste ein Beteiligter den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen (BGH, BKR 2003, 623, 625). Nach Eintragung der Kläger in das Grundbuch sind die im Zusammenhang mit dem dinglichen Erwerbsvorgang stehenden Eintragungskosten und die Grunderwerbsteuer wirksam angefallen.
39 
Der unter cc) aufgeführte Betrag von 2.983,98 DM (= 1.525,68 EUR) ist allerdings nur soweit zu Gunsten der Beklagten in den Bereicherungssaldo einzustellen, als er aufgrund einer wirksamen Anweisung der Kläger selbst oder einer ihnen gegenüber wirksamen Anweisung der Geschäftsbesorgerin von der Beklagten ausgezahlt wurde. Ohne eine gültige Anweisung können die Zahlungen der Beklagten den Klägern nicht als ihre Leistung zugerechnet werden. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Beklagten als Angewiesenen und den Dritten als Zuwendungsempfängern wäre dann nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen, was bedeutet, dass sich die Beklagte unmittelbar an die Zuwendungsempfänger halten müsste (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 16 m.w.N.). Hier lagen jedoch wirksamen Anweisungen vor. Hinsichtlich der Rechnung der Landesoberkasse vom 06.08.1996 über 400 DM folgt dies schon daraus, dass die Kläger die Beklagte selbst unmittelbar angewiesen haben. Bezüglich der übrigen Rechnungen ist die der Geschäftsbesorgerin nicht wirksam erteilte Vollmacht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln. Der Senat würdigt die Aussage des Zeugen K. in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin, dass ihm bei Erteilung der Auszahlungsanordnung für die erste Kaufpreisrate die Vollmacht sowie die Annahmeerklärung vorlagen. Zwar konnte der Zeuge sich nicht mehr daran erinnern, ob es sich um Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften gehandelt hat. Der Senat hat jedoch unter Würdigung des Umstands, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Landgericht eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde und der Annahmeerklärung vorgelegt hat sowie der Zeugenaussage keinen Zweifel daran, dass ihr diese Urkunden bei Auszahlung der streitigen Beträge vorgelegen haben und die Anweisungen der Geschäftsbesorgerin ihr gegenüber mithin wirksam waren. Von keiner Partei war vorgetragen, dass der Beklagten vor der Auszahlung auch eine beglaubigte Abschrift übermittelt worden war. Die Kläger hatten lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass ihr eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe. Einer erneuten Vernehmung des Zeugen K. durch den Senat bedurfte es nicht. Der Senat weicht in der Würdigung der Aussage nicht von derjenigen des Landgerichts ab, insbesondere erfolgt keine abweichende Glaubwürdigkeitsbeurteilung, die eine erneute Einvernahme gebieten würde (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rn. 8). Nachgeholt wird lediglich die dort unterbliebene Würdigung des Umstands, dass die Beklagte Ausfertigungen der Urkunden vorgelegt hat. Allerdings ist im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, S. 3 - entgegen dem Parteivortrag - ausgeführt, dass der Beklagten eine beglaubigte Abschrift des notariellen Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu einem nicht mehr genau nachzuvollziehenden Zeitpunkt übermittelt worden sei. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht gestellt. Es bedarf dennoch keiner abschließenden Entscheidung, ob deshalb nach den Änderungen der ZPO durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 grundsätzlich von der Richtigkeit des dort wiedergegeben Tatsachenvortrags ausgegangen werden muss (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 778, 779; 891, 892; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rn. 6; Ball, NZM 2002, 409, 411; a. A. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 573, 574; Gaier, NJW 2004, 110). Die tatbestandlichen Feststellungen sind insoweit bereits in sich widersprüchlich und stehen auch nicht in Übereinstimmung mit den in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukommt (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 314 RN 2 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagtenvertreterin ausweislich des Sitzungsprotokolls zu ihrer auch im Tatbestand des Urteils, S. 7 wiedergegebenen und unter Beweis gestellten Behauptung die Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde und der Annahmeerklärung des Geschäftsbesorgungsvertrags vorgelegt (§ 314 S. 2 ZPO). Ferner begründet die unterbliebene Würdigung der vorgelegten Ausfertigungen durch das Landgericht Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
40 
Die Beklagte war gutgläubig. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags im Jahr 1993, vor der sog. Notarentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2000 (NJW 2001, 70), musste die Beklagte die Unwirksamkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht kennen (BGH, BKR 2003, 623, 625; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 494, 497 m.w.N.).
41 
c) Der klägerische Anspruch beläuft sich danach auf 15.467,34 EUR (vom Landgericht ausgeurteilte 16.193,02 EUR abzüglich 1.525,68 EUR). Aus dem Betrag von 1.525,68 EUR steht den Klägern danach auch kein Anspruch auf Herausgabe von der Beklagten gezogenen Nutzungen zu. In entsprechender Anwendung der §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 BGB entfällt deshalb der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 1.287,74 EUR seit dem 30.03.1999 und aus 240,94 EUR seit dem 30.06.1999.
42 
5. Der Feststellungsantrag ist - im übrigen unabhängig von der mit der Berufung der Beklagten angegriffenen Höhe des Bereicherungssaldos - zulässig und begründet (BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03, S. 17; NJW 2004, 153).
43 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe gem. § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 16/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 60/03 Verkündet am: 16. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____
published on 23/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 194/02 Verkündet am: 23. März 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________
published on 20/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 164/03 Verkündet am: 20. April 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____
published on 20/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 171/03 Verkündet am: 20. April 2004 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
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published on 23/08/2005 00:00

Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2004 - 2 O 420/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: a) Die Klage wird abgewiesen. b)
published on 11/01/2005 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 4.978,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 262,04 seit dem 01.04.1999 aus weiteren
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Annotations

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.