Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. März 2005 - 15 AR 55/04

published on 11.03.2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. März 2005 - 15 AR 55/04
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens.

3. Der Gegenstandswert für das Bestimmungsverfahren wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller verlangt von den beiden Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern Zahlung in Höhe von 775.563,01 EUR. Er beabsichtigt, eine Klage gegen beide Antragsgegnerinnen als Streitgenossen zu erheben. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hat ihren Sitz in K., während die Antragsgegnerin Ziff. 2 ihren Sitz in H. hat.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2004 an das Oberlandesgericht Karlsruhe hat der Antragsteller darum gebeten, das Landgericht K. als das zuständige Gericht für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu bestimmen. Der Antragsteller hält eine Gerichtsstandsbestimmung für erforderlich, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet sei.
Die Antragsgegnerinnen treten dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung entgegen. Sie sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft für die beabsichtigte Klage nicht vorliegen. Im Übrigen unterhalte die Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. eine selbständige Niederlassung, so dass für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 der besondere Gerichtsstand der Niederlassung in K. gegeben sei. Der Antragsteller könne daher - die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft unterstellt - Klage gegen beide Antragsgegnerinnen beim Landgericht K. erheben, ohne dass es einer Gerichtsstandsbestimmung bedürfe.
Mit Verfügung vom 11.02.2005 hat der Berichterstatter den Antragsteller auf Bedenken gegen den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung hingewiesen im Hinblick auf § 21 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer selbständigen Niederlassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. mit Nichtwissen bestritten. Der Antragsteller vertritt im Übrigen die Auffassung, für eine Gerichtsstandsbestimmung müsse es genügen, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar sei.
II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat liegen nicht vor.
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 ZPO.
2. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft auf Seiten der Antragsgegnerinnen für die beabsichtigte Klage vorliegen. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO käme in jedem Fall nur dann in Betracht, wenn - ohne eine solche Bestimmung - ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage nicht gegeben wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch.
a) Es besteht ein gemeinsamer Gerichtsstand in K.. Der Antragsteller kann Klage gegen beide Antragsgegnerinnen beim Landgericht K. erheben.
Die Zuständigkeit des Landgerichts K. ergibt sich für die Antragsgegnerin Ziff. 1 aus § 17 Abs. 1 ZPO; denn der Sitz der Antragsgegnerin Ziff. 1 liegt in K.. Für die Antragsgegnerin Ziff. 2 ergibt sich die gleiche Zuständigkeit aus § 21 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung). Eine Gerichtsstandsbestimmung scheidet - über den Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO - nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nur dann aus, wenn beide Antragsgegnerinnen am selben Ort einen besonderen Gerichtsstand haben, sondern auch dann, wenn am allgemeinen Gerichtsstand einer Antragsgegnerin ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen die andere Antragsgegnerin gegeben ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2003 - 15 AR 40/03 -).
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b) Der Gerichtsstand der Niederlassung für die Antragsgegnerin Ziff. 2 ergibt sich aus dem übereinstimmenden Sachvortrag der beiden Antragsgegnerinnen.
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aa) Die Antragsgegnerinnen (vgl. insbesondere den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Ziff. 1 vom 19.12.2004) haben im Einzelnen den Geschäftsbereich und die Befugnisse der Niederlassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. geschildert. Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. eine selbständige Niederlassung unterhält, die insbesondere selbständig - ohne Genehmigung oder Rücksprache mit dem Hauptsitz - Verträge mit Kunden abschließt. Der zuständige Regionsleiter der Antragsgegnerin Ziff. 2 ist zur Entscheidung über sämtliche Verträge mit Kunden, welche die Niederlassung K. betreffen, befugt.
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bb) Die beabsichtigte Klage des Antragstellers hat Bezug „auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung“ der Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. (vgl. § 21 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller macht Ansprüche geltend, die in der Vergangenheit im Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin Ziff. 1 in K. entstanden seien. Die Haftung der Antragsgegnerin Ziff. 2 möchte der Antragsteller auf § 25 Abs. 1 HGB stützen (Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung), da die Antragsgegnerin Ziff. 2 die Unternehmung der Antragsgegnerin Ziff. 1 durch Betriebspachtvertrag vom 27.06.2003 gepachtet habe. Die Niederlassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. ist - aus der Sicht des Antragstellers - die Unternehmensnachfolgerin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Aus diesen Umständen ergibt sich ein „Bezug“ auf die Niederlassung im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO.
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cc) Der Antrag des Antragstellers lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, ein gemeinsamer Gerichtsstand sei „nicht zuverlässig feststellbar“. Entscheidend ist, dass der Antragsteller die - ernsthafte - Möglichkeit eines gemeinsamen Gerichtsstands in K. jedenfalls nicht ausgeräumt hat. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO würde eine positive Feststellung des Senats voraussetzen, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand in Betracht kommt. Da der Senat diese Feststellung nicht treffen kann, ist die Möglichkeit eines gemeinsamen Gerichtsstands im Hinblick auf den Sachvortrag der Antragsgegnerin Ziff. 2 der Entscheidung zugrunde zu legen (siehe oben).
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aaa) Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ergeben sich aus dem Gesetzeswortlaut. Eine Bestimmung kommt nur dann in Betracht, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand nicht begründet ist. Nach dieser Formulierung muss - zumindest in der Regel - feststehen, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand besteht. Es reicht nach der Gesetzesformulierung grundsätzlich nicht aus, dass die Frage eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes offen bleibt.
15 
Wer einen Antrag gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO stellt, muss gegebenenfalls Ermittlungen anstellen, welche gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstände eventuell in Betracht kommen können. Es ist Sache des Antragstellers, durch geeignete Unterlagen oder andere Beweismittel im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung eine Feststellung zu ermöglichen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Rolle des Antragstellers im Bestimmungsverfahren unterscheidet sich insoweit nicht von der auch sonst üblichen Rollenverteilung in der Zivilprozessordnung: Wer eine Klage erheben will, ist für die Voraussetzungen der Zuständigkeit des angegangenen Gerichts verantwortlich. Unklarheiten gehen generell zu Lasten des Klägers.
16 
Es ist dementsprechend nicht ausreichend, dass der Antragsteller den Sachvortrag der Antragsgegnerinnen zu einer selbständigen Niederlassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 lediglich mit Nichtwissen bestreitet. Wenn der Antragsteller die Angaben der Antragsgegnerinnen nicht ungeprüft übernehmen will (für eine auf diese Angaben gestützte Klage gegen beide Antragsgegnerinnen zum Landgericht K. ohne Gerichtsstandsbestimmung), wäre es seine Sache, den Sachvortrag der Antragsgegnerinnen gegebenenfalls zu überprüfen. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine solche Prüfung auch tatsächlich möglich gewesen wäre, beispielsweise durch geeignete Erkundigungen vor Ort bei der Niederlassung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. oder durch Befragung entsprechender Auskunftspersonen. Für das Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Gerichtsstands der Antragsgegnerin Ziff. 2 in K. gem. § 21 Abs. 1 ZPO nicht widerlegt hat.
17 
bbb) Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sei auch dann möglich, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand „nicht zuverlässig feststellbar“ sei (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 317; BayObLG, BB 2003, 2706), handelt es sich um besondere Sachverhaltskonstellationen, die nach Auffassung des Senats einer Verallgemeinerung nicht zugänglich sind. In den beiden zitierten Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landesgerichts war der Sachvortrag der Antragsteller von der Gegenseite nicht bestritten und die vom Bayrischen Obersten Landesgerichts dennoch zumindest erwogene Möglichkeit eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands eher fern liegend. Der vorliegende Fall liegt anders: Nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerinnen besteht an den Voraussetzungen eines gemeinsamen Gerichtsstands (im Hinblick auf § 21 Abs. 1 ZPO) kein Zweifel. Beide Antragsgegnerinnen sind deswegen einer Gerichtsstandsbestimmung ausdrücklich entgegengetreten. Nach den gesamten Umständen - der Antragsteller hat das Vorbringen der Antragsgegnerinnen lediglich mit Nichtwissen bestritten - kommt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand - anders als in den vom Bayrischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fällen - ernsthaft in Betracht. Es kann daher dahinstehen, inwieweit - den Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landesgerichts folgend - in bestimmten engen Ausnahmesituationen eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch dann in Betracht kommen kann, wenn hinsichtlich eines eventuellen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands noch gewisse Unklarheiten verbleiben.
18 
3. Eine Gerichtsstandsbestimmung lässt sich auch nicht mit der pragmatischen Erwägung rechtfertigen, dass eine Bestimmung des Landgerichts K. als zuständiges Gericht „nichts schadet“, da das Landgericht K. - Streitgenossenschaft unterstellt - ohnehin für die beabsichtigte Klage zuständig wäre. Für eine solche „vorsorgliche“ Gerichtsstandsbestimmung in erweiternder Auslegung von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist nach Auffassung des Senats generell kein Raum (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.12.2004 - 15 AR 41/04 -). Bei der Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung wegen eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands lässt es sich zwar generell nicht ausschließen, dass das nach Auffassung des Senats zuständige Gericht die Frage der Zuständigkeit anders beurteilt. Sollte das Landgericht K. seine Zuständigkeit - egal, aus welchen Gründen - für die Klage gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 verneinen, könnte zu diesem späteren Zeitpunkt ein neuer Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung an das Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht kommen. Der Senat berücksichtigt in derartigen Fällen für die Frage, ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben ist, die Rechtsauffassung des mit der Hauptsache befassten Gerichts, ohne diese Rechtsauffassung inhaltlich zu überprüfen (vgl. Senat, OLGR K. 2004, 257). Bei einer abweichenden Auffassung des Landgerichts K. könnte - sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung dann vorliegen - mithin zu einem solchen späteren Zeitpunkt eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommen.
19 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
20 
5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
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published on 10.12.2004 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens. 3. Der Gegenstandswert für das Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung wird
published on 16.11.2003 00:00

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO im Verfahren des Landgerichts Karl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.