Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2003 - 15 AR 40/03

published on 16.11.2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Nov. 2003 - 15 AR 40/03
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Gericht

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO im Verfahren des Landgerichts Karlsruhe 4 O 116/03 liegen nicht vor. Es besteht ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner, so dass eine Bestimmung durch das Oberlandesgericht nicht erforderlich ist. Nach Sinn und Zweck der Regelung in § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO ist es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - nicht erforderlich, dass in Karlsruhe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen beide Antragsgegner gegeben ist; es reicht vielmehr aus, dass die Klage vor dem selben Gericht hinsichtlich der Antragsgegnerin Ziffer 1 auf deren allgemeinen Gerichtsstand gestützt werden kann und hinsichtlich des Antragsgegners Ziffer 2 auf einen besonderen Gerichtsstand (vgl. BayObLGZ 1962, 297, 298; BayObLG Juristisches Büro 1989, 248; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., 1994, § 36 ZPO Rn. 40).
Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin Ziffer 1 ist Karlsruhe. Auch für die Klage gegen den Antragsgegner Ziffer 2 ist ein Gerichtsstand in Karlsruhe gegeben, nämlich gemäß § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner Ziffer 2 einen Betrug vor. Bei einer Klage aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Begehungsort ist in einem derartigen Fall auch der Ort, an dem das Vermögen der Antragstellerin beeinträchtigt wurde (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 32 ZPO Rn. 16). Dies ist vorliegend Karlsruhe, da der Betrug des Antragsgegners Ziffer 2 - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - die Folge hatte, dass ein bestimmter Betrag dem Konto der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Ziffer 1 belastet wurde; das heißt, dass Forderungen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1 entsprechend vermindert wurden (vgl. zum Ort des Vermögens bei Forderungen auch § 23 S. 2 ZPO).
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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published on 11.03.2005 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens. 3. Der Gegenstandswert für das Bestimmungsverfahren wird auf 150.000 EUR
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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.