Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Nov. 2014 - 14 Wx 60/14

bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29.9.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem sein Antrag auf Erlass eines Aufgebots zur Kraftloserklärung zweier Sparbücher zurückgewiesen wurde.
Der Antragsteller betreibt als zuständige Behörde für die Bundesagentur für Arbeit die Zwangsvollstreckung gegen Frau A. M. (im Folgenden: Schuldnerin) und hat gegen sie am 05.04.2013 Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Hinblick auf Spareinlagen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin (im Folgenden: Bank) erlassen. Die Bank hat in der Drittschuldnererklärung angegeben, dass die Auszahlung der Spareinlagen nur gegen Vorlage der Sparurkunden erfolge.
Mit Antrag vom 29.07.2014 beantragte der Antragsteller, zwei Sparbücher im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären. Die Sparbücher befänden sich nicht in seinem Besitz und könnten von ihm auch nicht erlangt werden. Die Schuldnerin halte sich im Ausland auf. Ein Schriftstück an die zuletzt bekannte Anschrift der Schuldnerin in Schweden sei zurückgekommen. Daher sei der Aufenthalt der Schuldnerin nicht ermittelbar.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht antragsberechtigt sei. Ferner ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass das Sparbuch in Verlust geraten sei. Dass die Schuldnerin sich im Ausland aufhalte, reiche hierfür nicht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er bringt vor, die Antragsberechtigung im vorliegenden Fall folge aus seiner Stellung als Pfändungsgläubiger. Dem Abhandengekommen der Urkunde sei die Nichterlangbarkeit wegen unbekannten Aufenthalts des letzten Inhabers gleichzustellen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Aufgebots unzulässig ist.
1.
Anders als das Amtsgericht angenommen hat ist der Antragsteller allerdings antragsberechtigt.
Das Sparbuch ist ein sogenanntes hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB (Palandt, BGB, 70. Aufl. 2014, § 808 Rn. 6 m. w. N.). Dieses verkörpert zwar ein Leistungsversprechen an einen individualisierbaren Gläubiger. Der Schuldner ist jedoch bei Vorlage der Urkunde nicht zur Leistung verpflichtet, sondern nur hierzu berechtigt (§ 808 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Gläubigerstellung ergibt sich aus den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln außerhalb der Urkunde.
10 
Für das in § 808 Abs. 2 S. 2 BGB genannte Aufgebotsverfahren gelten grundsätzlich die §§ 466 bis 483 FamFG, auch wenn die Sonderregelung für hinkende Inhaberpapiere in § 483 S. 1 FamFG nur auf einen Teil der Vorschriften der §§ 466 bis 483 FamFG verweist (Schulte-Bungert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 483 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 483 Rn. 1). Insbesondere richtet sich die Antragsberechtigung nach § 467 FamFG. Dabei gilt nicht die spezielle Regelung des § 467 Abs. 1 FamFG, wonach bei Inhaberpapieren nur der bisherige Inhaber, d. h. die im Papier namentlich benannte Person das Aufgebot beantragen kann. Vielmehr gilt für hinkende Inhaberpapiere § 467 Abs. 2 FamFG. Danach ist antragsberechtigt, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, also wer nach materiellem Recht Gläubiger ist. Zweck des in § 808 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehenen Aufgebotsverfahrens ist es nämlich nicht, die förmliche Legitimation des bisherigen Inhabers wiederherzustellen, sondern die Vorlegung der Urkunde zu ersetzen, dem materiell Berechtigten also die Geltendmachung des Rechts trotz Verlustes der Urkunde zu ermöglichen (Staudinger, BGB, Bearb. 2009, § 808 Rn. 35; Juris PK-BGB, 6. Auflage 2012, § 808 Rn. 29).
11 
Materiell berechtigt im Hinblick auf die Spareinlage der Schuldnerin ist, anders als das Amtsgericht ausführt, der Antragsteller, weil die Zwangsvollstreckung in eine Spareinlage mit Sparbuch nach den Vorschriften über die Forderungspfändung erfolgt (Staudinger, BGB, Bearb. 2009, § 808 Rn. 41), so dass der Antragsteller infolge der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Stellung des Gläubigers der Bank aus dem Sparvertrag erlangt hat, §§ 309, 314, 315, 252 AO.
2.
12 
Das Amtsgericht ist jedoch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich der Verlust der Urkunde ergibt (§ 468 Nr. 2 FamFG). Zwar trifft es zu, dass es dem Verlust einer Urkunde gleichzustellen ist, wenn der Aufenthalt des letzten Besitzers der Urkunde unbekannt ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.02.2013 - 6 Wx 6/12 -). Zur Glaubhaftmachung dieses Umstands genügt jedoch die Vorlage des Postrücklaufs aus Schweden nicht. Hieraus ergibt sich nämlich schon nicht, dass die Adressatin des Briefs unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, zumal auf dem Umschlag nicht angekreuzt ist „Unknown“, sondern „Moved“, also „Umgezogen“. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, ob und welche weiteren Nachforschungen er unternommen hat, um den Aufenthalt der Schuldnerin zu ermitteln. Dass für die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Schuldnerin ein unzumutbarer Aufwand betrieben werden müsste, ist bisher nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt Schweden über ein zentrales Meldewesen mit Meldepflicht (vgl. die offizielle Internetseite der zentralen schwedischen Finanz- und Meldebehörde Skatteverket unter www.skatteverket.se in der deutschsprachigen Version). Weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Schuldnerin erscheinen daher weder unzumutbar noch aussichtslos und müssen daher vom Antragsteller unternommen werden. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann der Antragsteller erneut das Aufgebotsverfahren beantragen.
3.
13 
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 84 FamFG ist nicht erforderlich, weil der Antragsteller als Bundesbehörde gemäß § 2 Abs. 1 GNotKG kostenbefreit ist.
14 
Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über

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(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten § 466 Abs. 3, die §§ 470 und 478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§ 480 bis 482 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 478 Abs. 2, 3 und in den §§ 480, 482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.

(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. § 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags

1.
eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist,
2.
den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen, sowie
3.
die Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt anzubieten.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.

(3) Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.

(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.

(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.