Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Radolfzell vom 11.09.2002 - 3 UR - II 23/02 - und des Landgerichts Konstanz vom 11.02.2003 - 62 T 128/02 A - unter Zurückweisung der weitergehenden weiteren Beschwerde teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Notariats I Radolfzell vom 19.07.2002 - I UR 1148/2001 - insoweit aufgehoben, als darin für die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags und zweier Gesellschafterbeschlüsse ein Gesamtaufwand des Notariats von 2.371,42 EUR unter Zugrundelegung eines Gebührenanteils des Notars von 2.056,42 EUR angesetzt wurde.

Die weitergehende Erinnerung der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.

Soweit die Kostenrechnung aufgehoben wurde, wird die Sache an das Notariat I Radolfzell zurückgegeben.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I. 1. Die vom Notar beim Notariat I Radolfzell am 15.08.2001 - unter Verwendung eines Fremdentwurfs - errichtete Urkunde I UR 1148/01 (AS 1/21) enthält u.a.
a) den Vertrag zwischen der M. D.- und C. GmbH sowie der M. D. GmbH als den übertragenden Rechtsträgern mit der Meurer S. GmbH als der übernehmenden Rechtsträgerin (Verschmelzung mit Kapitalerhöhung bei der aufnehmenden GmbH nach § 2 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 UmwG) und
die in den zugleich durchgeführten Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften gefaßten Zustimmungsbeschlüsse sowie die das Klagerecht, den Verschmelzungsbericht und die Prüfung des Verschmelzungsvertrages betreffenden Verzichtserklärungen.
2. Die der Beschwerdeführerin als Kostenschuldnerin zunächst übermittelte Kostenrechnung des Notariats I Radolfzell vom 30.08.2001 wies folgende angesetzte Gebühren und Auslagen aus:
Beurkundung des Verschmelzungsvertrages (§ 36 Abs. 2 KostO) 30.220,00 DM
Beurkundung der Gesellschafterbeschlüsse (§ 47 KostO) 10.000,00 DM
Schreibauslagen (§ 136 KostO) 54,80 DM
16 % Mehrwertsteuer aus 40.274,80 DM 6.443,97 DM
Gesamtbetrag 46.718,77 DM
 = 23.886,93 EUR
Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung der Kostenschuldnerin hat das Amtsgericht Radolfzell den dieser Kostenrechnung zugrundeliegenden Kostenansatz unter Hinweis auf den Beschluß des EuGH vom 21.03.2002, C-264/00 - „Gründerzentrum“ - aufgehoben und das Notariat angewiesen, die Kostenberechnung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben für Notargebühren im Gesellschaftsrecht unter Berücksichtigung eines entsprechenden Erlasses des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2002 neu vorzunehmen.
3. Sodann hat das Notariat unter dem 19.07.2002 der Kostenschuldnerin eine neue Kostenrechnung mit folgenden Ansätzen übermittelt:
Gesamtaufwand des Notariats Radolfzell 2.371,42 EUR
Schreibauslagen 28,02 EUR
16 % Mehrwertsteuer aus 2.399,44 EUR 383,91 EUR
Gesamtbetrag 2.783,35 EUR
Unter dem 26.07.2002 hat das Notariat dem Rechtsberater der Kostenschuldnerin mitgeteilt, daß sich der in der genannten Kostenrechnung zum Ansatz gekommene Gesamtaufwand des Notariats wie folgt zusammensetze:
10 
Zeitaufwand des Notars: 3 Stunden zu je 64,00 EUR 192,00 EUR
Zeitaufwand der Geschäftsstelle: 2 Stunden zu je 43,00 EUR 84,00 EUR
Zeitaufwand der Kanzlei: 1 Stunde zu 37,00 EUR 37,00 EUR
Bereits gewährter Gebührenanteil des Notars 2.056,42 EUR
Summe Gesamtaufwand 2.371,42 EUR
11 
4. Gegen die Kostenrechnung vom 19.07.2002 hat die Kostenschuldnerin unter dem 31.07.2002 Erinnerung eingelegt, beschränkt auf den Einsatz des - von der Kostenschuldnerin mit insgesamt 2.373,85 EUR berechneten - Gebührenanteils des Notars zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie meint, der auf Grundlage einer europarechtswidrigen Gebührenrechnung an den Notar ausgekehrte Gebührenanteil dürfe ihr nicht in Rechnung gestellt werden.
12 
Das Amtsgericht Radolfzell hat daraufhin den Kostenansatz des Notariats mit Beschluß vom 11.09.2002 um den Kostenanteil des Notars samt hierauf entfallender Mehrwertsteuer auf 409,50 EUR reduziert.
13 
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht Konstanz durch Beschluß vom 11.02.2003 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, mit der zu Recht erfolgten Aufhebung der der ursprünglichen Kostenrechnung des Notariats vom 15.08.2001 zugrundeliegenden Gebührenansätze sei auch die Basis für den Ansatz der auf Grundlage dieser Gebührenansätze an den Notar bereits ausgezahlten Gebührenanteile entfallen.
14 
Hiergegen wendet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde des Bezirksrevisors. Dieser vertritt die Auffassung, der dem Notar gemäß §§ 10 f. LJKG gewährte Gebührenanteil in Höhe von 4.022,00 DM = 2.056,42 EUR gehöre zum Aufwand des Landes und könne daher nicht als verbotene Steuer im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie angesehen werden. Der dem Gebührenanteil des Notars entsprechende Teil der Gebühr sei zu den Abgaben zu rechnen, die sich nach den Anforderungen für die erbrachte Leistung richten, da er einen direkten Zusammenhang zu den tatsächlichen Aufwendungen für die erbrachte Leistung aufweise.
15 
II. Die infolge Zulassung (§ 143 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) statthafte und auch sonst zulässige (§ 14 Abs. 4 KostO) weitere Beschwerde ist der Sache nach teilweise begründet. Zu Unrecht sind das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß der Kostenansatz des Notariats um den vollen in Ansatz gebrachten Notaranteil nebst hierauf entfallende Mehrwertsteuer zu reduzieren sei.
16 
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen stellt die der Kostenrechnung des Notariats zugrundeliegende Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter sowie der gleichzeitig beurkundeten Verzichtserklärungen - nur insoweit ist die Kostenrechnung Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde - einen unter Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10.06.1985 („Gesellschaftssteuerrichtlinie“, im folgenden auch „Richtlinie“) fallenden Vorgang dar. Für derartige notarielle Leistungen dürfen gemäß Art. 10 lit. c i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie lediglich Abgaben mit Gebührencharakter erhoben werden.
17 
„Abgaben mit Gebührencharakter“ i.S. der Gesellschaftssteuerrichtlinie sind solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt (EuGH, Urteil vom 29.10.1999, C-56/98 - „ Modelo “ -, Tz. 29 [ZIP 1999, S. 1681 ff.]; Urteil vom 21.06.2001, C-206/99 - „SONAE“ -, Tz. 32 [EuZW 2001, S. 500 ff.]; vgl. auch Fabis, ZIP 1999, S. 1683 f.; Görk, DNotZ 1999, S. 851 ff., 862 ff.). Bei deren Ermittlung können - wie der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.1997, C-188/95 - „Fantask“ -, Tz. 33 (ZIP 1998, S. 206 ff., 210) für die Eintragung von Aktiengesellschaften ausgeführt hat - „sämtliche Kosten (berücksichtigt werden), die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten“.
18 
a) Zu diesen Kosten gehören - entgegen der den Entscheidungen der Vorinstanzen offenbar zugrundeliegenden Auffassung - auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst im badischen Rechtsgebiet neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V. mit § 11 LJKG aus der Staatskasse zu gewähren sind. Dies ergibt sich, wie bereits der für den nördlichen Bereich des OLG-Bezirks zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluß vom 09.05.2003 - 11 Wx 120/00 - (OLGR Karlsruhe 2003, S. 365 ff. = Justiz 2003, S. 634 ff.) zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres daraus, daß es sich bei den Gebührenanteilen um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge handelt, so daß die insoweit zu vereinnahmenden Beträge dem Staat nicht zur Finanzierung anderweitiger Aufgaben zur Verfügung stehen (zu diesem Kriterium für die Abgrenzung zwischen Steuer und Abgabe mit Gebührencharakter im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie EuGH, C-56/98 - „ Modelo “ -, Tz. 23). Dabei berechnet sich dieser Gebührenanteil des Notars nach der für das Geschäft anfallenden Gebühr (vgl. Nr. 2.1 Satz 1 der durch Allgemeine Verfügung [AV] des Justizministeriums [JuM] vom 01.09.1997 - Die Justiz S. 424 - neu erlassenen und geänderten AV des JuM vom 30.10.1989 - Die Justiz S. 454 -, geändert durch AV des JuM vom 15.10.1993 - Die Justiz S. 476 -: „Der Gebührenanteil des Notars nach § 11 Abs. 1 bis 8 LJKG berechnet sich nach der für das Geschäft anfallenden Gebühr.“).
19 
b) Was die Höhe des sonach bei der Berechnung der Kostenschuld zu berücksichtigenden Gebührenanteils des Notars betrifft, so steht entgegen dem im vorliegenden Verfahren vom Bezirksrevisor eingenommenen Standpunkt - insoweit ist den Vorinstanzen zu folgen - außer Frage, daß ein Gebührenanteil, der, wie das bei der Kostenberechnung des Notariats vom 19.07.2002 der Fall war, auf der Grundlage europarechtswidrig und daher nicht im Einklang mit dem geltenden Gebührenrecht berechneter Gebühren ermittelt wurde, nicht als Aufwand des Notariats der Kostenberechnung zugrundegelegt werden darf. Dies ist die selbstverständliche Folge dessen, daß dem Notar ein Anteil an dem Teil der Gebühren, der die sich bei Anwendung des geltenden Gebührenrechts ergebende Höhe überschreitet, nicht zusteht. Dabei spielt es, wiederum entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors, für die Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes auch keine Rolle, ob dem Notar - wie hier - überhöhte Gebührenanteile bereits ausbezahlt worden sind und ob sie von ihm zurückgefordert werden können. Denn es kann nicht zu Lasten des Kostenschuldners gehen, wenn ein überhöhter Gebührenanteil entgegen Nr. 1.3 Abs. 1 Satz 1 der o.g. AV - danach besteht eine Gebührenbeteiligung des Notars nur dann, „wenn die zu erhebenden Gebühren endgültig zur Staatskasse vereinnahmt worden sind“ (Hervorhebung durch den Senat) - vorzeitig an den Notar ausbezahlt worden sind.
20 
Solange der Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, bleibt nichts anderes übrig, als den berücksichtigungsfähigen Aufwand - also auch den im hier zu entscheidenden Fall allein noch im Streit stehenden Gebührenanteil des Notars - zu schätzen. Die einer Schätzung zugrundezulegenden Tatsachen vermag der Senat in dem als Rechtsbeschwerde ausgestalteten (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO) Verfahren der weiteren Beschwerde nicht selbst festzustellen. Deshalb wird die Sache an den Kostenbeamten des Notariats I Radolfzell zurückgegeben.
21 
Eine Schwierigkeit bei der Ermittlung des den Gebührenanteil des Notars betreffenden tatsächlichen Aufwandes liegt - worauf der 11. Senat in seinem Beschuß vom 09.05.2003 (a.a.O.) mit Recht hingewiesen hat - darin, daß sich der Gebührenanteil des Notars nach der Regelung des § 11 Abs. 7 LJKG in Abhängigkeit der von ihm im betreffenden Jahr bereits erzielten dies-bezüglichen Einnahmen üblicherweise im Laufe des Jahres verringert. Da sich dieser nicht das Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse, sondern allein das Verhältnis zwischen beurkundendem Notar und Staatskasse betreffende Umstand im Interesse einer vom Beurkundungszeitpunkt unabhängigen Kostenschuld nicht auf die Höhe des vom Kostenschuldner zu zahlenden Betrages auswirken darf, sieht es der erkennende Senat mit dem 11. Senat (a.a.O.) als naheliegend an, sich hinsichtlich der Höhe des Notaranteils an Durchschnittswerten für die zurückliegenden Jahre zu orientieren, um eine gleichmäßige Ermittlung des Aufwandes über das Kalenderjahr zu gewährleisten. Als Orientierungswerte wären dabei nicht etwa die für Geschäfte der jeweiligen unter die Richtlinie fallenden Art angefallenen Gebührenanteile, sondern diejenigen Gebührenanteile heranzuziehen, die bei solchen - unter § 11 Abs. 6 Satz 1 lit. a LJKG fallenden - Geschäften angefallen sind, deren Geschäftswert dem tatsächlichen Aufwand des Notariats für das unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Geschäft entspricht. Anders als der 11. Senat hätte der erkennende Senat freilich Bedenken, dabei auf die Durchschnittswerte des betreffenden Notars abzustellen. Dies würde nämlich zu einer Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks führen, die nach Auffassung des Senats - anders als das bei der Unterschiedlichkeit der von der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterworfenen (staatlichen) Notaren einerseits und ihr nicht unterworfenen (nicht-staatlichen) Notaren andererseits zu erhebenden Gebühren noch der Fall sein mag (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02 - [Justiz 2003, S. 638 ff. = FGPrax 2003, S. 287 ff. = JurBüro 2003, S. 597 ff. = BWNotZ 2003, S. 170 ff.] Unterabschnitt II 2 b dd der Gründe) - sachlich nicht mehr gerechtfertigt wäre und daher Art. 3 GG widerspräche. Als sachgerechter erscheint es vielmehr, auf die entsprechenden Durchschnittswerte sämtlicher Notare im OLG-Bezirk abzustellen.
22 
III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 55 Verschmelzung mit Kapitalerhöhung


(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden. (2) Der Anmel

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Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Juli 2000 - 1 T 25/00 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin werden unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgeri
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(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.

(2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Juli 2000 - 1 T 25/00 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin werden unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Rastatt vom 21. Februar 2000 - 6 UR II 26/99 - die Kostenrechnungen des Notariats 3 Rastatt vom 4. September 1997 (3 UR 2149/96 und 3 UR 2264/96) und vom 8. November 1997 (3 UR 2263/96) im nachfolgend bezeichneten Umfang aufgehoben:

 - Kostenrechnung 3 UR 2149/96, soweit darin für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags eine Gebühr von 20.680,- DM erhoben wird

 - Kostenrechnungen 3 UR 2263/96 und 3 UR 2264/96, jeweils soweit darin für die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses eine Gebühr in Höhe von DM 10.000,- und für die Beurkundung einer einseitigen Erklärung eine Gebühr in Höhe von DM 1.130 (3 UR 2263/96) bzw. von DM 1.160 (3 UR 2264/96) erhoben wird.

Die weitergehende Beschwerde der Kostenschuldnerin wird zurückgewiesen.

3. Soweit die Kostenrechnungen aufgehoben werden, wird die Sache an das Notariat 3 Rastatt zur erneuten Entscheidung über die Kostenansätze zurückgegeben.

Gründe

 
I.
Das Notariat Rastatt beurkundete am 19. Dezember 1996
1.                  einen Verschmelzungsvertrag zwischen der X GmbH & Co. mit Sitz in A. als aufnehmende Gesellschaft und der Z-GmbH mit Sitz in K. und der Z-GmbH & Co. Baubetriebe mit Sitz in K. als übertragende Gesellschaften (3 UR 2149/96)
2.                  den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Z.-GmbH & Co. Baubetriebe mit Sitz in K. (3 UR 2263/96)
3.                  den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der X GmbH & Co. mit Sitz in A. (3 UR 2264/96).
Zu den Urkunden ergingen an die X GmbH & Co. (Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin) Kostenrechnungen wie folgt:
zur Urkunde 3 UR 2149/96 am 4. September 1997 über DM 24.390,24,
zur Urkunde 3 UR 2263/96 am 8. November 1997 über DM 12.875,63,
zur Urkunde 3 UR 2264/96 am 4. September 1997 über DM 12.910,13.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 23. November 1999 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997 (Rs. C 188/95 „Fantask“) und vom 29. September 1999 (Rs. C 56/98 „Modelo“) Erinnerung gegen die Gebührenansätze in den genannten Kostenrechnungen erhoben. Das Amtsgericht Rastatt hat die Erinnerungen mit Beschluss vom 21. Februar 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 1. April 2000 eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Baden-Baden mit Beschluss vom 13. Juli 2000 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 hat die Beschwerdeführerin die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt. Nachdem auf Vorlage des Amtsgerichts Müllheim der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2002 (Rs. C 264/00 - „Gründerzentrum“, ZIP 2002, 663) zu der Frage der Auswirkungen der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (im folgenden: Richtlinie) auf die Gebühren der badischen Amtsnotare Stellung genommen hat, hat der Senat eine gütliche Einigung zwischen dem Notariat Rastatt und der Beschwerdeführerin über die Höhe der tatsächlichen Kosten angeregt, die jedoch nicht zustande kam. Der Bezirksrevisor hat am 17. Februar 2003 abschließend Stellung genommen.
II.
10 
1. Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) statthaft und auch im übrigen zulässig.
11 
2. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kostensätze des Notariats Rastatt sind teilweise mit der Richtlinie nicht vereinbar und können daher keinen Bestand haben. Insoweit wird die Sache unter Aufhebung der Kostenrechnungen an das Notariat 3 Rastatt zurückgegeben.
12 
3. Nach Art. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten der EU eine als Gesellschaftssteuer bezeichnete harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften erheben. Die Vorgänge, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, sind in Art. 4 der Richtlinie aufgeführt. Nach Art. 10 der Richtlinie erheben die Mitgliedstaaten abgesehen von der Gesellschaftssteuer von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere „Steuern oder Abgaben“ auf die in Art. 4 der Richtlinie genannten Vorgänge (lit. a), auf die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Art. 4 der Richtlinie genannten Vorgänge (lit. b) sowie auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (lit. c). Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie sieht Ausnahmen von dem Verbot des Art. 10 vor; danach sind u.a. „Abgaben mit Gebührencharakter“ erlaubt (Art. 12 Abs. 1 lit. e).
13 
Danach sind die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Kostenansätze mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbar, wenn sie, ohne unter die Ausnahmeregelungen des Art. 12 Abs. 1 zu fallen, vom Verbotstatbestand des Art. 10 der Richtlinie erfasst werden.
14 
Die grundsätzliche Frage, ob die Gebühren für notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe als „Steuer“ im Sinne der Richtlinie anzusehen sind, hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 21.3.2002 - Rs. C-264/00 - „Gründerzentrum“ (ZIP 2002, 663), der auf Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Müllheim ergangen ist, bejaht.
15 
4. Daraus ergibt sich für die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Kostenansätze im einzelnen Folgendes:
16 
a) Kostenrechnung 3 UR 2149/96
17 
aa) Beurkundung des Verschmelzungsvertrags
18 
Der in Anwendung von § 36 Abs. 2 KostO erfolgte Ansatz einer Gebühr von DM 20.680,- widerspricht der Richtlinie. Die Gebühr unterfällt dem Verbotstatbestand gemäß Art. 10 lit. c der Richtlinie.
19 
(1) Als GmbH & Co ist die Beschwerdeführerin (aufnehmende Gesellschaft) durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie einer „Kapitalgesellschaft“ i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gleichgestellt.
20 
(2) Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist auf einen von Art. 4 Abs. 1 lit. c erfassten Vorgang bezogen. Nach der genannten Vorschrift unterliegt der Gesellschaftssteuer „die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art“. Hierunter fällt eine Kapitalansammlung durch Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie, die in der Weise erfolgt, dass das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft durch die Einbringung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird. Die beurkundete Verschmelzung wird daher vom Verbot gemäß Art. 10 der Richtlinie umfasst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, RPfleger 2002, 655; Beschl. v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport Karlsruhe 2003, 80; Beschl. v. 30.1.2001 - 11 Wx 59/00, RPfleger 2001, 321).
21 
(3) Da gemäß § 6 UmwG der Verschmelzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf, stellt die Beurkundung i.S. von Art. 10 lit. c der Richtlinie eine „sonstige Formalität“ dar, der die Gesellschaft zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterworfen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine solche „Formalität“ (nur) dann vor, wenn sie nach dem jeweiligen nationalen Recht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. EuGH, Urt. v. 2.12.1997 - Rs. C-188/95 „Fantask“, ZIP 1998, 206, 209, Tz. 22; EuGH, Urt. v. 29.9.1999 - Rs. C 56/98 „Modelo“,  ZIP 1999, 1681, Tz. 25, 26; EuGH, Beschl. v. 21.3.2002 - Rs. C-264/00 „Gründerzentrum“, ZIP 2002, 663, Tz. 29; BayObLG, Beschl. v. 29.3.2000 - 3Z BR 11/2000, FGPrax 2000, 129).
22 
Die für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags angesetzte Gebühr stellt keine „Abgabe mit Gebührencharakter“ i.S. von Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie dar. „Abgaben mit Gebührencharakter“ in diesem Sinne sind nur solche Abgaben, deren Berechnung auf der Grundlage der Kosten für die erbrachte Leistung erfolgt. (EuGH - „Gründerzentrum“, Tz. 31). Die für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags angesetzte Gebühr in Höhe von 20.680 DM steht - wie auch der Bezirksrevisor nicht in Abrede stellt - in einem deutlichen Missverhältnis zu dem konkret erbrachten Aufwand.
23 
Widerspricht dieser Kostenansatz dem Gemeinschaftsrecht, ist die Kostenrechnung insoweit aufzuheben.
24 
(4) Da der Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde, die als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO), keine eigenen Tatsachenfeststellungen treffen kann, vermag er insoweit in der Sache nicht selbst zu entscheiden. Die Sache wird daher an den Kostenbeamten des Notariats 3 Rastatt zur Festsetzung einer im Einklang mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie stehenden Gebühr für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zurückgegeben.
25 
Nachdem der Gesetzgeber bislang keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, wird der Kostenbeamte den berücksichtigungsfähigen Aufwand in pauschalisierender Weise zu ermitteln haben. Dabei können sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die mit den Eintragungen zusammenhängen, einschließlich des auf diese Vorgänge entfallenden Teils der allgemeinen Kosten (vgl. OLG Karlsruhe, RPfleger 2002, 655, 657 m.w.N.). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kostenbeamte bei Ermittlung der dem Land aufgrund der Protokollierung des Verschmelzungsvertrags entstandenen Kosten die im Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.5.2002 - Az. 5656/0227 - aufgeführten Pauschsätze je Arbeitsstunde vorläufig und vorbehaltlich der noch zu ermittelnden tatsächlichen Kosten zugrunde legt. Den in den Aufwandsberechnungen des Notariats 3 vom 7. Januar 2003 angesetzten Zeitaufwand hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
26 
Ferner ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass zusätzlich zu den Pauschsätzen je Arbeitsstunden ein angemessener Betrag für den sonstigen Aufwand des Landes als Beitrag zu den allgemeinen Kosten (vgl. EuGH, „Fantask“, Tz. 29) angesetzt wird. Ob der hierfür in der Aufwandsberechnung des Notariats vom 7. Januar 2003 angesetzte Betrag (EUR 295,30) angemessen ist, kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht überprüft werden. Dass diese allgemeine Kosten bereits in die im Runderlass des Justizministeriums genannten Pauschsätze pro Arbeitsstunde eingeflossen sind, liegt angesichts deren geringer Höhe eher fern. Nähere Feststellungen hierzu sind jedoch von den Tatsacheninstanzen zu treffen.
27 
Der Senat hat ferner im Grundsatz keine Bedenken dagegen, dass bei der Ermittlung des Aufwands des Landes im Zusammenhang mit der Beurkundung auch die den Notaren im Landesdienst nach §§ 10ff. des Justizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG, hier i.d. Fassung vom 15. Januar 1993, GBl. 1993, S. 110ff.) zustehenden Gebührenanteile Berücksichtigung finden (vgl. Runderlass des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 25.6.200 - Aktenzeichen 5656/0227 unter Ziffer. 2 lit b). Denn bei diesem Gebührenanteil handelt es sich, wie sich aus § 10 Abs. 2 LJKG ergibt, um einen Bestandteil der den Notaren zustehenden Bezüge. Die Berücksichtigung des Gebührenanteils wäre demnach berechtigt, wenn er nicht bereits in den im Runderlass vom 22. 5.2002 angegebenen Pauschsatz je Arbeitsstunde eingeflossen ist. Die Aufwandsberechnung kann jedoch nicht in der vom Notariat 3 vorgeschlagenen Weise (siehe Berechnung vom 7. Januar 2003) erfolgen, soweit der Gebührenanteil des Notars dort mit 2.114,70 Euro angegeben ist. Dieser Betrag ergibt sich offenbar daraus, dass gemäß § 11 Abs. 7 LJKG ein Gebührenanteil von zwei Zehnteln aus der ursprünglich geforderten Gebühr von DM 20.680,- errechnet wurde. Wenn aber, wie oben ausgeführt, diese Gebühr dem europäischen Gemeinschaftsrechts widerspricht, kann sie auch der Berechnung des Gebührenanteils des Notars nicht zugrunde gelegt werden. Der Gebührenanteil kann sich vielmehr nur aus einer europarechtskonformen Gebühr errechnen.
28 
Im übrigen liegt eine Schwierigkeit bei der Ermittlung des tatsächlichen Aufwands, worauf die Kostenschuldnerin zutreffend hingewiesen hat, darin, dass sich der Gebührenanteil des Notars nach § 11 Abs. 7 LJKG üblicherweise im Laufe des Jahres verringert, ohne dass eine Veränderung des Aufwands damit einhergeht. Das steht jedoch einer Berücksichtigung des Gebühranteils als Aufwand nicht grundsätzlich entgegen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung kann der Aufwand des Landes allerdings nur geschätzt werden. Dabei dürfte es nahe liegen, sich hinsichtlich der Höhe an dem Durchschnittswert des betreffenden Notariats für die zurückliegenden Jahre zu orientieren, um eine gleichmäßige Ermittlung des Aufwands über das Kalenderjahr zu gewährleisten.
29 
bb) Beurkundung der Registeranmeldung
30 
Der in Anwendung von § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO erfolgte Ansatz von Gebühren für die Beurkundung von Registeranmeldungen in Höhe von einmal DM 145, zweimal DM 40,- und einmal DM 250,- ist mit der Richtlinie vereinbar.
31 
Der Bezirksrevisor hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es insoweit an einer „Formalität“ i.S. des Art. 10 lit. c der Richtlinie fehlt. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben unter II 4 a) aa) (3)) liegt eine solche „Formalität“ nur vor, wenn sie gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Nach § 16 Abs. 1 UmwG ist die Verschmelzung zum Handelsregister anzumelden. Nach § 12 Abs. 1 HGB erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form. Die vor der beglaubigten Unterschrift stehende Anmeldungserklärung ist hingegen nicht zwingend vom Notar zu formulieren. Fertigt dieser, wie hier, den Anmeldungsentwurf, handelt es sich um eine gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebene Tätigkeit des Notars, also um eine solche, die von den Beteiligten freiwillig in Anspruch genommen wurde. Die Erhebung der der dadurch angefallenen Gebühren nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V. mit § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO, gegen deren Berechnung keine Bedenken vorgebracht wurden, verstößt daher nicht gegen die Richtlinie (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.1.2001, Die Justiz 2001, 213, 214; LG Freiburg, Beschl. v. 4.7.2002, BWNotZ 2002, 159, 161; Görk, DNotZ 1999, 851, 870).
32 
cc) Schreibauslagen
33 
Die Erhebung von Schreibauslagen in Höhe von DM 53,90 aufgrund von § 136 Abs. 1 Nr. 1 KostO ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergibt sich, dass den Beteiligten nicht nur die nach dem BeurkG notwendigen Abschriften erteilt wurden, sondern darüber hinaus auf ihren Wunsch hin weitere Abschriften.
34 
b) Kostenrechnung 3 UR 2263/96
35 
aa) Beurkundung des Gesellschaftsbeschlusses
36 
(1) Der in Anwendung von § 47 Satz 1 KostO erfolgte Ansatz einer Gebühr in Höhe von DM 10.000,- widerspricht der Richtlinie. Insofern gelten die Ausführungen oben unter II 4 a) aa) entsprechend. Die Gebühr unterfällt dem Verbotstatbestand des Art. 10 lit. c der Richtlinie, weil auch die nach § 43 UmwG erforderlichen Zustimmungserklärungen der Gesellschafter nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen.
37 
(2) Die für die Beurkundung angesetzte Gebühr steht in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem vom Land im konkreten Fall erbrachten Aufwand, so dass eine Erhebung nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie gerechtfertigt ist. Auch diese Kostenrechnung ist daher insoweit aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer richtlinienkonformen Gebühr an den Kostenbeamten zurückzugeben.
38 
bb) Beurkundung der Verzichtserklärungen gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 3 UmwG
39 
Ob der in Anwendung von § 36 Abs. 1 KostO erfolgte Ansatz einer Gebühr für die Beurkundung einer einseitigen Erklärung in Höhe von DM 1.130,- rechtlich zulässig ist, kann auf der Grundlage der bislang festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden. Insoweit bedarf es einer Zurückverweisung an den Kostenbeamten zur neuerlichen Prüfung.
40 
(1) In der Urkunde sind neben dem Beschluss, mit dem die Gesellschafter der Z-GmbH & Co. Baubetriebe dem Verschmelzungsvertrag vom gleichen Tag zustimmen, auch einseitige Erklärungen enthalten. Die Gesellschafter haben gemäß § 8 Abs. 3 UmwG auf Verschmelzungsberichte, gemäß § 9 i.V. mit § 8 Abs. 3 UmwG auf Verschmelzungsprüfungen verzichtet, ferner auf die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses. Das Notariat hat eine Gebühr gemäß § 36 Abs. 1 KostO nach einem Wert von DM 673.983,30 festgesetzt. Dieser Wert beläuft sich auf ein Zehntel des Wertes, der der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses zugrunde gelegt wurde.
41 
(2) Es ist zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass für die Beurkundung der Verzichtserklärungen eine Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO neben der Gebühr für den Beschluss nach § 47 KostO in Ansatz gebracht wird (Bengel/Tiedtke in Korintenberg, KostO, 15. Auflage, § 27 Rdn. 62). Da der Beschluss über die Zustimmung zum Verschmelzungvertrag und der Verzicht auf die Anfechtung dieses Beschlusses denselben Gegenstand i.S. des § 44 Abs. 1 KostO haben, betrifft die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO nur die Beurkundung des Verzichts auf Verschmelzungsberichte und auf Verschmelzungsprüfungen.
42 
Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Gebühr in der angesetzten Höhe dem Verbotstatbestand gemäß Art. 10 lit. c der Richtlinie unterfällt. Das wäre anzunehmen, wenn und soweit die Gebühr für die Beurkundung einer Verzichtserklärung gefordert wird, die als „Formalität“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist und wenn sie in einem deutlichen Missverhältnis zu dem konkret erbrachten Aufwand stünde.
43 
(3) Die notarielle Beurkundung des Verzichts auf Verschmelzungsprüfungen könnte jedenfalls dann nicht als „Formalität“ in diesem Sinne angesehen werden, wenn eine Prüfung der Verschmelzung nach dem Gesetz nicht erforderlich war. In diesem Fall wäre ein entsprechender Verzicht gegenstandslos und damit überflüssig. Nach § 44 UmwG ist bei der Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften eine Prüfung der Verschmelzung nur im Falle des § 43 Abs. 2 UmwG erforderlich, also nur dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung über die Verschmelzung möglich ist. Voraussetzung für das Erfordernis einer Verschmelzungsprüfung ist in diesem Falle zudem, dass einer der Gesellschafter die Prüfung verlangt hat. Kann der Beschluss über die Verschmelzung nach dem Gesellschaftsvertrag nur einstimmig erfolgen, bedarf es keiner Verschmelzungsprüfung (vgl. Ihrig in Semler/Stengel, UmwG, § 44 Rdn. 7ff.). Ob nach dieser gesetzlichen Regelung im konkreten Fall eine Verschmelzungsprüfung geboten war, ist bislang nicht aufgeklärt.
44 
(4) Entsprechendes gilt für die notarielle Beurkundung des Verzichts auf Verschmelzungsberichte. Nach § 41 UmwG ist ein Verschmelzungsbericht für eine an der Verschmelzung beteiligte Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sind. Da § 164 HGB dispositiv ist, fehlt es an Feststellungen dazu, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 41 UmwG vorliegen, was wiederum zur Folge hätte, dass ein Verzicht auf Verschmelzungsberichte nicht erforderlich wäre.
45 
(5) Für den Fall, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis führt, dass Verschmelzungsberichte oder Verschmelzungsprüfungen erforderlich gewesen wären, läge allerdings nach Auffassung des Senats die Annahme nahe, dass die Beurkundung der Verzichtserklärungen in den Anwendungsbereich von Art. 10 lit. c der Richtlinie fiele. Die Erklärung des Verzichts der Gesellschafter auf Verschmelzungsberichte und -prüfungen bedarf nach § 8 Abs. 3 UmwG der notariellen Beurkundung. Haben die beteiligten Rechtsträger und ihre Gesellschafter aber nach §§ 8 und 9 UmwG die Möglichkeit, auf diese Berichte und Prüfungen zu verzichten, die mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind, kann der zwingende Charakter der notariellen Beurkundung nicht unter Verweis darauf verneint werden, die Gesellschaften könnten die dafür anfallenden Gebühren durch Erstellen der Berichte und Durchführung der Prüfung vermeiden (vgl. Senat, Beschl. v. 3.1.2001 - 11 Wx 67/00, RPfleger 2001, 270). In diesem Fall dürfte die Höhe der Gebühr für die Beurkundung der Verzichtserklärungen, um als Abgabe mit Gebührencharakter gemäß Art.12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie Bestand zu haben, den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Das kann auch durch Bemessung des Geschäftswerts erreicht werden. Insoweit wird zu erwägen sein, ob eine europarechtskonforme Gebührenfestsetzung durch eine Ermäßigung des Geschäftswert auf den Regelwert nach § 30 Abs. 2 KostO erreicht werden kann.
46 
cc) Schreibauslagen
47 
Hier gilt das oben unter II 4 a) cc) Ausgeführte entsprechend.
48 
c) Für die Kostenrechnung 3 UR 2264/96 gelten die Ausführungen unter II 4 b) entsprechend.
49 
5. Da anzunehmen ist, dass sich zugunsten der Beschwerdeführerin ein Rückerstattungsanspruch ergeben wird, weist der Senat auf folgendes hin:
50 
Nach § 17 Abs. 4 KostO i.d.F. des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, 3422) werden Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten nicht verzinst. Für Forderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung entstanden sind, gilt jedoch das bisherige Recht (§ 161 Satz 1 KostO). Bis zum 15. Dezember 2001 enthielt die Kostenordnung keine Regelung darüber, ob Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten zu verzinsen seien. Die Frage war in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, auch überzahlte Notarkosten seien nach allgemeinen Regeln über öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche vom Tag der Zahlung bis zum Tag der Rückzahlung zu verzinsen, wobei die Zinshöhe entsprechend § 238 AO mit 6 % angenommen wurde (BayObLG, Beschl. v. 9.12.1998 - 3Z BR 273/98, NJW 1999, 1194; OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2000 - 15 W 250/00, RPfleger 2001, 99; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.11.1999 - 3 W 219/99, RPfleger 2000, 128). Andere Gerichte waren dagegen der Ansicht, eine Verzinsung komme nicht in Betracht (LG Hannover, Beschl. v. 13.2.2001 - 26 T 1007/00, RPfleger 2002, 332; OLG Celle, Beschl. v. 16.1.2002 - 8 W 319/01, NJW 2002, 1133).
51 
Der Senat neigt für den besonderen Bereich der Notarkosten der letzteren Auffassung zu. Die Kosten der Notare bestimmen sich gemäß § 140 Satz 1 KostO ausschließlich nach der Kostenordnung. Die Regelung des § 143 KostO, die die Anwendung bestimmter Vorschriften des Ersten Teils der KostO ausschließt, findet auf die Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Anwendung, weil diesen die Gebühren nicht selbst zufließen (§ 10 Abs. 1 LJKG). Der Bundesgerichtshof hat aus den Bestimmungen der Kostenordnung die Folgerung gezogen, dass der Notar (bzw. in Baden: Die Staatskasse) für nicht rechtzeitig entrichtete Notarkosten keine Verzugszinsen beanspruchen kann (BGH, Urt. v. 13.7.1989 - III ZR 64/88, BGHZ 108, 268). Für die Frage, ob umgekehrt der Notar (die Staatskasse) zur Verzinsung eines Rückerstattungsanspruchs verpflichtet ist, kann nichts anderes gelten; auch insoweit enthält die Kostenordnung eine abschließende Regelung, die eine Anwendung der allgemeinen Regeln über öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausschließt. Diese Auffassung hat im übrigen nunmehr mit der Einführung von § 17 Abs. 4 KostO die Billigung des Gesetzgebers gefunden. In der Gesetzesbegründung wird zu Recht darauf hingewiesen, eine Verzinsung führe zu einem nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand und sei nicht angemessen, wenn der Fiskus seinerseits keinen Anspruch auf Verzinsung habe (BT-Drucks. 14/6855, S. 23/24 zu § 14 JVKostO; hierauf nimmt die Begründung zur Änderung von § 17 KostO Bezug).
52 
6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten und Auslagen werden nicht erstattet, §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 - 4 T 113/97 - wird in bezug auf Nr. 1 der Beschlußformel als unbegründet zurückgewiesen

2. Soweit das Landgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat, wird der Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 12.07.2002 aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 14.01.2002 - 13 UR 111/02 - zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
1. Der Notar beim Notariat 8 Freiburg hat am 16.04.1996 in der aus zwei Teilen bestehenden Urkunde 8 UR 554/1996 (AS. 1/53) zwei Verträge beurkundet, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts (Beschluß vom 14.01.2002, AS. 377) vom Kostenschuldner Nr. 5 - Notar beim Notariat 9 Freiburg - vorbereitet worden waren.
In dem mit „Auseinandersetzungs- und Kaufvertrag“ überschriebenen Teil I der Urkunde setzte sich eine Erbengemeinschaft, welcher der Kostenschuldner Nr. 3 angehörte, bezüglich des Hausgrundstücks S-straße 59 in F. auseinander. Sie übertrug einen Miteigentumsanteil von 270/1000 an den Kostenschuldner Nr. 3, der seinerseits ? Anteil hiervon an seine Ehefrau, die Kostenschuldnerin Nr. 4, als ehebedingte unbenannte Zuwendung übertrug. Weiter verkauften die Erben 460/1000 Miteigentumsanteile an die zwischen den Kostenschuldnern Nr. 1 und Nr. 2 bestehende BGB-Gesellschaft sowie 270/1000 Miteigentumsanteile an den Kostenschuldner Nr. 5.
In dem mit „Gesellschaftsvertrag und Nutzungsregelung“ überschriebenen Teil II der Urkunde ließen die Kostenschuldner Nr. 1 bis 5 einen Vertrag über die Gründung einer aus ihnen bestehende BGB-Gesellschaft protokollieren, deren Zweck es gemäß § 1 Abs. 1 ist, „das Anwesen S-straße 59 um- und auszubauen, insbesondere die nachfolgend beschriebenen Baumaßnahmen gemeinschaftlich durchzuführen“. In § 2 des Vertrags werden die geplanten Baumaßnahmen im einzelnen aufgeführt. In § 12 wird eine „als Vereinbarung nach § 1010 BGB“ bezeichnete (S. 25 der Urkunde, AS. 49) Nutzungsregelung getroffen.
2. Unter dem 17.04.1996 hat die Kostenbeamtin des Notariats 8 Freiburg für die Beurkundung des Vertragswerks eine Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO in Höhe von 8.620,00 DM, für die Beglaubigung von Abschriften eine Gebühr nach § 55 Abs. 1 KostO in Höhe von 20,00 DM, ferner eine Vollzugsgebühr (§ 146 Abs. 1, Abs. 4 KostO) in Höhe von 431,00 DM, zusammen - einschließlich Schreibauslagen (114,80 DM) und 15 % MwSt. aus 9.185,00 DM (1.377,87 DM) - 10.563,67 DM in Ansatz gebracht (AS. 71). Dabei hat sie folgende Geschäftswerte zugrundegelegt:
            Auseinandersetzung            500.000,00 DM
            Kaufvertrag            1.000.000,00 DM
            Zuwendung            250.000,00 DM
            Gesellschaftsvertrag            1.000.000,00 DM
                                                                                     ___ 50.000,00 DM
10 
                        2.800.000,00 DM
11 
Die den Beteiligten anteilsmäßig in Rechnung gestellten Kosten sind bezahlt.
12 
3. In ihrem Prüfungsbericht 1997 hat die Bezirksrevisorin die Geschäftswertfestsetzung in bezug auf die den Wert des Gesellschaftsvertrags (Teil II der Urkunde) bildenden Faktoren beanstandet. Mit Schreiben vom 08.07.1997 (AS. 119/123) hat auch der Kostenschuldner Nr. 5 den Kostenansatz vom 17.04.1996 beanstandet, wobei er sich insbesondere gegen die Bemessung des Gegenstandswertes des Gesellschaftsvertrags wandte.
13 
Nachdem die daraufhin vom Notariat durchgeführten Maßnahmen zur Wertermittlung nicht weitergeführt hatten und der Kostenschuldner Nr. 5 unter dem 13.08.1997 um die Einleitung des gerichtlichen Wertfestsetzungsverfahrens gebeten hatte (AS. 141), hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 14.10.1997 (AS. 151/153) beim Amtsgericht Freiburg die gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts bezüglich der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gemäß Teil II der Urkunde beantragt (§§ 31, 142 KostO). Das Amtsgericht hat sodann weitere diesbezügliche Ermittlungen angestellt (Beschluß vom 18.08.1998, AS. 179 f.). Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Ermittlungen hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 13.08.1999 (AS 255/257) Anträge zur Geschäftswertberechnung gestellt.
14 
Mit Beschluß vom 07.03.2001 (AS. 345) hat das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auf die Vorlage des Amtsgerichts Müllheim vom 20.06.2000 (AS. 329/343) unter Bezugnahme auf die darin enthaltenen Ausführungen ausgesetzt. Dieser Beschluß wurde auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 08.05.2001 (AS. 349/351) durch Beschluß des Landgerichts Freiburg vom 30.07.2001 (AS. 359/361) aufgehoben.
15 
5. Mit Beschluß vom 14.01.2002 (BWNotZ 2002, S. 89 f. [AS. 377/385]) hat das Amtsgericht Freiburg die Kostenansätze vom 17.04.1996 insgesamt aufgehoben und die Gebühren „für die Beurkundung des Teilauseinandersetzungs-, Zuwendungs- und Kaufvertrags vom 16.04.1996“ - auf 450,00 EUR festgesetzt. Es hat dabei die Auffassung vertreten, in Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.09.1999 - Modelo - hätten keine Gebühren nach der KostO, sondern nur eine leistungsbezogene Gebühr - die das Amtsgericht mit der Begründung, der Betrag sei „durchaus angemessen“, mit 450,00 EUR angenommen hat - erhoben werden dürfen, denn durch die Rspr. des EuGH sei § 140 S. 1 KostO für den Bereich des OLG-Bezirks Karlsruhe außer Kraft gesetzt worden.
16 
6. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatskasse (AS. 389/391) hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.07.2002 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Geschäftswert der beurkundeten Gegenstände an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es in erster Linie ausgeführt, das Amtsgericht habe über den Kostenansatz nach § 14 KostO nicht entscheiden dürfen, weil ihm nur der Antrag der Bezirksrevisorin bezüglich der Geschäftswertberechnung für die Gründung der BGB-Gesellschaft vorgelegen habe und ein Verfahren über den Kostenansatz nicht anhängig gewesen sei. Hilfsweise hat das Landgericht seine Entscheidung damit begründet, daß der zur Beurteilung stehende Vorgang nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie 69/335/EWG des Rates unterliege; aus Art. 3 GG ergebe sich nichts anderes.
17 
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde, die mit einem von den Kostenschuldnern Nr. 3 bis 5 unterschriebenen Schriftsatz vom 20.08.2002, in dessen Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 und 2 aufgeführt sind, eingelegt wurde. Die Bezirksrevisorin ist dem Rechtsmittel unter dem 09.12.2002 entgegengetreten (AS. 531).
18 
Auf entsprechenden Antrag des Kostenschuldners Nr. 5 (Schriftsatz vom 31.08.1998 [AS. 195] und vom 27.12.2002 [AS. 537]) hat der Notar beim Notariat 8 Freiburg mit Beschluß vom 07.01.2003 (AS. 539) „die Beurkundungskosten gemäß § 16 KostO niedergeschlagen, soweit sie für die Beurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags entstanden sind und erhoben wurden“. Zur Begründung hat der Notar ausgeführt, es sei versehentlich unterlassen worden, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß für eine - erheblich höhere Beurkundungskosten auslösende - Mitbeurkundung des BGB-Gesellschaftsvertrags keine rechtliche Notwendigkeit bestehe. Die Bezirksrevisorin hat dagegen unter dem 14.02.2003 (AS. 541/543) u.a. mit der Begründung Erinnerung eingelegt, den Notar beim Notariat 8 habe die vom Kostenschuldner Nr. 5 vorgetragene Belehrungspflicht nicht getroffen, weil der Kostenschuldner Nr. 5 seit mehr als 15 Jahren selbst als Notar tätig sei, und davon viele Jahre als Notar des Notariats 9 Freiburg, wobei sich die Notare der Notariate 8 und 9 seit vielen Jahren gegenseitig vertreten. Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden.
II.
19 
Die infolge Zulassung (§ 134 i.V.m. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO) statthafte und auch im übrigen zulässige (vgl. § 14 Abs. 4 KostO) weitere Beschwerde führt zur Zurückverweisung an das Landgericht. Dieses hat die amtsgerichtliche Entscheidung zwar jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben, indessen lagen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der - gegenüber dem Verfahren nach §§ 16, 141 KostO vorrangigen Sache - an das Amtsgericht nicht vor.
20 
1. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Landgerichts, wonach das Amtsgericht mangels Anhängigkeit eines Erinnerungsverfahrens über den Kostenansatz nicht hätte entscheiden dürfen. Denn dem Amtsgericht lagen nicht nur der auf Festsetzung des Geschäftswerts gerichtete Antrag der Staatskasse (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 142 KostO), sondern auch der Schriftsatz des Kostenschuldners Nr. 5 vom 08.07.1997 (AS. 119/123) vor, in welchem dieser mit der Begründung, der Kostenansatz vom 17.04.1996 sei zum Nachteil der Vertragsteile falsch, um Neuberechnung bittet. Angesichts des erkennbaren Ziels des Begehrens war dieses als Erinnerung (§ 14 Abs. 2 KostO) zu werten, für die es keines förmlichen Antrags bedurfte (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl. 2002, Rn. 54 zu § 14).
21 
2. Der vom Amtsgericht vorgenommene Kostenansatz war indessen fehlerhaft, weil die ihm zugrundeliegende Auffassung, wonach die KostO hier keine Anwendung findet, unzutreffend ist.
22 
a) Gemäß § 140 S. 1 KostO bestimmen sich die Kosten der Notare grundsätzlich nach der KostO, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Dies gilt - wie sich aus den §§ 142, 143 KostO ergibt - uneingeschränkt auch für die Amtsnotare im badischen Rechtsgebiet, deren Gebühren zwar zur Landeskasse fließen, denen aber gem. §§ 8, 9 LJKG i.d.F. vom 25.03.1975 (GBl. S. 261, 580) außer den Dienstbezügen auch Gebührenanteile zustehen (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., Rn. 1 bis 3 zu § 143).
23 
b) Die somit gesetzlich gebotene Anwendung der KostO ist hier weder aufgrund europarechtlicher noch aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen:
24 
aa) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Kostenerhebung nach der KostO im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unvereinbar mit der Regelung gem. Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.06.1985 („Gesellschaftssteuerrichtlinie“), weil die Beurkundungshandlung von keinem der Verbotstatbestände des Art. 10 der Richtlinie erfaßt wird. Insbesondere handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft nach Teil II der Urkunde vom 16.04.1996 weder um eine Gesellschaft mit Erwerbszweck, noch war die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben. Demgemäß ist die von den Kostenschuldnern zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde mitgeteilte Auffassung, es sei „davon auszugehen, daß innerhalb des staatlich organisierten Notariats für Vorgänge, die unter die Richtlinie fallen, nur aufwandsbezogene Gebühren nach europäischem Recht zulässig sind“ (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 20.08.2002, AS. 517; Hervorhebung nicht im Original) zwar richtig aber nicht weiterführend, weil der hier zu beurteilende Vorgang eben nicht unter die Richtlinie fällt.
25 
bb) Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Beschluß vom 14.01.2002 vertretenen Auffassung ist § 140 KostO durch die Rechtsprechung des EuGH nicht „außer Kraft gesetzt“ worden mit der Folge, daß „jetzt völlig andere Kostenberechnungsgrundsätze als bisher“ gelten (Amtsgericht Freiburg, a.a.O.). Insbesondere hat der EuGH die genannte Vorschrift weder durch seinen Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - (ZIP 2002, S. 663 ff.) noch - und erst recht nicht - durch das sich mit portugiesischen Gebühren befassende Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , auf das sich das Amtsgericht ebenfalls stützt, unwirksam werden lassen. Hierzu hätte der EuGH auch gar nicht die Kompetenz gehabt. Ausschließliche Aufgabe des EuGH ist es gemäß Art. 220 EGV nämlich, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV zu sichern, was bedeutet, daß er die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der EU zu garantieren hat. Dem entspricht es, daß das Gericht im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EGV - was in dessen Satz 1 auch unmißverständlich zum Ausdruck kommt - lediglich solche Auslegungsfragen zu entscheiden hat, die das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht betreffen (hierzu Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2002 Rn. 6 zu Art. 234); nicht dagegen ist der EuGH zur Auslegung oder Anwendung nationalen Rechts befugt (Geiger, a.a.O., Rn. 5 zu Art. 234), und erst recht nicht kann er nationales Recht außer Kraft setzen.
26 
Dementsprechend gehen sowohl der Tenor als auch die Gründe der beiden vom Amtsgericht zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen EuGH-Entscheidungen jeweils nicht etwa auf eine Außerkraftsetzung von § 140 KostO - und sei es auch nur für das badische Rechtsgebiet - , sondern dahin, daß „die Gebühren für die notariellen Beurkundungen eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäfts... in einem Rechtssystem, in dem der Notar Beamter ist und ein Teil dieser Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufließt“ (Urteil vom 29.09.1999 - Modelo - , Tz. 23) bzw. „in einem Rechtssystem, in dem die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der der Dienstherr der Notare ist und der diese Einnahmen für die Finanzierung seiner Aufgaben verwendet“ (Beschluß vom 21.03.2002 - Gründerzentrum - , Tz. 34) „als Steuer im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG anzusehen“ sind (Hervorhebung nicht im Original). Damit hat der EuGH - seinen Kompetenzen entsprechend - den Begriff „Steuer im Sinne der Gesellschaftssteuerrichtlinie“ ausgelegt und auf der Grundlage dieser Auslegung sodann gefolgert, daß die Erhebung derartiger Gebühren für die Beurkundung unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte verboten ist (vgl. Modelo, Tz. 28, und Gründerzentrum, Tz. 34). Daß die Erhebung solcher Gebühren auch für die Beurkundung nicht unter die Richtlinie fallender Rechtsgeschäfte unzulässig sei, ist damit auch nicht andeutungsweise gesagt.
27 
cc) Aus den obigen Ausführungen zu bb) folgt zugleich, daß die genannte EuGH-Rechtsprechung auch nicht mittelbar zur Unanwendbarkeit der KostO für Beurkundungen der hier in Rede stehenden Art führt. Bei den für die Beurkundungen badischer Amtsnotare zu erhebenden Abgaben nach der KostO handelt es sich um auf gesetzlicher Grundlage beruhende Gebühren und nicht etwa - wovon die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 offenbar ausgehen - um Steuern ohne hinreichende Rechtsgrundlage.
28 
Zur Begründung ihrer weiteren Beschwerde haben die Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 zwar die Auffassung vertreten, ausgehend vom „Gleichlauf der deutschen mit der europäischen Rechtsordnung“ gebe es „keinen Grund, nur die Abgaben als Steuern zu qualifizieren, die der Richtlinie 69/335/EWG unterfallen, während anderen Abgaben, die aufgrund sonstiger notarieller Dienstleistungen dem Staat geschuldet werden, dieser Charakter abgesprochen werden soll“ (AS 519). Dies ist indessen schon im Ansatz verfehlt. Der durch Auslegung einer EU-Richtlinie ermittelte Inhalt eines in dieser Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffs besagt nämlich nichts darüber, welchen Sinn ein - in der entsprechenden Übersetzung - gleichlautender Begriff im nationalen Recht hat. Mit anderen Worten und auf den Fall bezogen: Was unter den in der deutschen Fassung der europäischen Gesellschaftssteuerrichtlinie als „Steuer“ bezeichneten Begriff zu subsumieren ist, ist nicht notwendigerweise auch „Steuer“ nach deutschem Recht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO). Denn entgegen der Prämisse der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 sind die gemeinschaftsrechtlichen Wortbedeutungen nicht mit denen in den einzelnen Mitgliedsstaaten identisch. Dies ist die zwingende Folge dessen, daß Rechtsinstitute der - mehreren verschiedenen Rechtskreisen zugehörigen - nationalen Rechtsordnungen schon wegen der unterschiedlichen Strukturen der verschiedenen Gemeinschaftssprachen häufig voneinander abweichen. Deshalb können sie mit den in den verschiedenen Amtssprachen der EG zur Verfügung stehenden Rechtsbegriffen auch nicht exakt erfaßt werden. Demgemäß bedient sich der EuGH zur Auslegung europarechtlicher Rechtsbegriffe notwendigerweise vor allem der teleologischen Auslegungsmethode, die - ausgehend vom Wortlaut in seiner gewöhnlichen (also nicht einer in den verschiedenen Amtssprachen oft unterschiedlichen rechtstechnischen) Bedeutung - für die Sinnermittlung an den Zweck der auszulegenden Norm anknüpft (ähnlich Geiger, a.a.O., Rn. 11 zu Art. 220 EGV; vgl. auch Bleckmann, Zu den Auslegungsmethoden des Europäischen Gerichtshofes, NJW 1982, S. 1177 ff., 1180). Gemeinschaftsrechtliche Wortbedeutungen sind daher zwar vor dem Hintergrund der ihnen zugrundeliegenden mitgliedsstaatlichen Vorstellungsbilder zu sehen, müssen aber zur Wahrung eines einheitlichen EG-Rechts zu einem gemeinsamen „EG-Wortsinn“ verschmolzen werden (Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, Rn. 579l), der dann aber für die Auslegung nationalen Rechts nichts hergibt (eingehend Groux, in: Festschrift für Pierre Pescatore, 1987, S. 275 ff.).
29 
Danach hat die Rechtsprechung des EuGH zur Gesellschaftssteuerrichtlinie nichts daran geändert, daß es sich nach dem für nicht unter die Richtlinie fallende Sachverhalte maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis bei den für die Beurkundungen durch badische Notare zu erhebenden Abgaben nicht um Steuern, sondern - als Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen - um Gebühren handelt (zum Gebührenbegriff nach deutschem Recht vgl. zuletzt BVerfG, DÖV 2003, S. 549 ff., unter Abschnitt C I 1. a) der Gründe).
30 
dd) Entgegen der Auffassung der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 führt auch Art. 3 GG nicht dazu, daß aufgrund der genannten EuGH-Rechtsprechung nunmehr „alle Gebühren im staatlichen Notariat ausschließlich nach konkretem Aufwand, nämlich dem Kostendeckungsprinzip, zu erheben sind“ (S. 5 des Schriftsatzes vom 20.08.2002, AS. 521). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet - im Gegenteil - daß die bundeseinheitliche KostO grundsätzlich, soweit also höherrangiges Recht nichts anderes vorsieht, auch im badischen Rechtsgebiet angewendet wird.
31 
Der Gleichheitsgrundsatz besagt, daß wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Ungleichbehandlung ist demnach nur dann zulässig, wann sie auf einem sachlichen Grund beruht (vgl. etwa die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Rn. 4 f. zu Art. 3). Es ist zwar richtig, daß im badischen Rechtsgebiet solche Protokollierungen, die unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallen und daher nach konkretem Aufwand zu entgelten sind, gegenüber von der Richtlinie nicht erfaßten und daher nach der KostO abzurechnenden Vorgängen gebührenmäßig privilegiert sind. Diese Ungleichheit stellt aber deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil sie sich aus dem spezifischen Zweck der Gesellschaftssteuerrichtlinie (hierzu Urteil des EuGH vom 29.09.1999 - Modelo - , Tz. 23) ergibt. Sie zum Anlaß zu nehmen, die KostO im früheren Land Baden und im früheren Land Württemberg - in Württemberg aber wiederum nur bezüglich der Bezirks-, nicht auch hinsichtlich der in diesem Landesteil ebenfalls tätigen Nur- und Anwaltsnotare - nicht mehr anzuwenden, hieße, im Gegenteil, den Gleichheitssatz auf den Kopf zu stellen (vgl. hierzu, bezogen auf das Land Baden-Württemberg, den zutreffenden Hinweis von Poetzl, Das Badische Notariat, in: Festschrift 200 Jahre Badisches Oberhofgericht - Oberlandesgericht Karlsruhe, 2003, S. 185 ff., 198 [Fn. 47], auf die Verhältnisse in der Stadt Villingen-Schwenningen mit dem ehemals badischen Stadtbezirk Villingen und dem ehemals württembergischen Stadtbezirk Schwenningen). Denn für die dann bestehende eklatante Ungleichheit innerhalb Deutschlands stellte der Umstand, daß die Notare im früheren Baden aus historischen Gründen (hierzu Poetzl, a.a.O.), mit Billigung des Grundgesetzgebers (vgl. Art.138 GG) und ohne daß darin seinerseits ein Verstoß gegen Art. 3 GG läge (hierzu Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand 2003, Anm. 13 zu Art. 138 m.w.N.), Beamte sind, keinen sachlichen Grund dar. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG erschiene in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage als diskussionswürdig, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfaßte Vorgänge außerhalb Badens weiterhin nicht nach Aufwand, sondern nach der KostO abzurechnen. Diese vom Bundesgesetzgeber zu entscheidende Frage spielt aber für die Frage der Anwendbarkeit der KostO auf nicht von der Richtlinie erfaßte Beurkundungen keine Rolle. Soweit der Kostenschuldner Nr. 5 in seinem - im Briefkopf auch die Kostenschuldner Nr. 1 bis 4 führenden - Schriftsatz vom 24.05.2003 auf einen Entwurf des Bundesjustizministeriums für eine Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen hinweist, in dem sich das Ministerium unter Hinweis auf Art. 3 GG auch für die nicht der Gesellschaftssteuerrichtlinie unterstehenden Gebühren „vom Wertgebührensystem verabschiedet“, ist dem entgegenzuhalten, daß der vom Kostenschuldner Nr. 5 genannte ministerielle Gesetzentwurf nicht die KostO betrifft und Gesetzeswürfe zudem noch kein geltendes Recht sind.
32 
Schließlich führt auch die Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - (DÖV 2003, S. 549 ff.) nicht zur Unanwendbarkeit der KostO im vorliegenden Fall.
33 
Der im BGBl. I 2003, S. 530 veröffentlichte Tenor mit Gesetzeskraft besagt, daß § 120a Abs. 1 S. 1 des bad.-württ. Universitätsgesetzes mit Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 105, 106 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit danach eine Gebühr von 100 DM für die Bearbeitung jeder Rückmeldung zu entrichten ist.
34 
Der vom Beteiligten Nr. 5 mit Schreiben vom 24.05.2003 (S. 4, AS. 557) vertretenen Auffassung, aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergebe sich, daß „die Notariatsgebühren im staatlich organisierten Notariat den Bestimmungen der Art. 70 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 105, 106 GG“ widersprächen, da die Gebühren den Aufwand überschritten, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine vom BVerfG für § 120a des bad.-württ. Universitätsgesetzes angenommene und deshalb zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift führende Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz des Landes (BVerfG, a.a.O., Abschnitt C - vor I - der Gründe) liegt bei der KostO schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei nicht um ein Landes-, sondern um ein Bundesgesetz handelt, das anzuwenden das Land verpflichtet ist. Daß das Land - wie der Kostenschuldner Nr. 5 vorträgt - aus der Beurkundungstätigkeit seiner Amtsnotare den Aufwand übersteigende Gebühreneinnahmen erzielt, ist Reflex dessen, daß bei einem - grundgesetzlich gebilligten (Art. 138 GG) und damit der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden - Nebeneinander freier und staatlicher Notariate mit einheitlicher Gebührenordnung bei der Gebührenbemessung auch die betriebswirtschaftlichen Belange der Nur- und Anwaltsnotare zu berücksichtigen sind, und deshalb sowie wegen des sich aus Art. 3 GG ergebenden Grundsatzes der Gebührengleichheit hinzunehmen.
III.
35 
Nach alledem war die weitere Beschwerde in bezug auf Nr. 1 der landgerichtlichen Beschlußformel zurückzuweisen. Aufzuheben war die Entscheidung dagegen, soweit das Landgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung waren nicht gegeben, weil das amtsgerichtliche Verfahren, in dem Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt worden waren, keinen schwerwiegenden Mangel aufwies (vgl. hierzu Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 21 zu § 25).
36 
Die Beurteilung, wieweit das Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Ermittlungen zum Geschäftswert der Gebührenfestsetzung zugrundegelegt werden kann, ist eine nicht vom Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilende Tatsachenfrage. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
37 
Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlaß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.